Verbot des Führens und Abbrennens von Pyrotechnik der Kategorie F2 KI-Titel
SächsCoronaNotVO · Eilantrag · Verwaltungsrecht · öffentliche Orte · Pyrotechnikverbot
Sonstiges
Az.: 3 B 450/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen § 1a S. 2 SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann am 22. Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, das in § 1a Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261), zuletzt geändert durch die zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 13. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1322), angeordnete Verbot, außerhalb der Unterkunft pyrotechnische Gegenstände einer bestimmten Art mit sich zu führen oder abzubrennen, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 1a Silvester- und Neujahrsregelung Am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 sind Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel nicht erlaubt. Untersagt ist, außerhalb der Unterkunft pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, mit sich zu führen oder abzubrennen. (…) 1 2
3 § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (Sächs-GVBl. S. 1232) außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Januar 2022 außer Kraft.“ Der Antragsteller trägt mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 zusammengefasst vor: Er lebe in L. und betreibe einen Verkauf von Pyrotechnik und Spezialeffekten. Er bewohne eine Innenstadtwohnung ohne dazugehörigen Garten. Er sei begeisterter Nutzer von Silvesterfeuerwerk, das er üblicherweise auf einem von seiner Wohnung entfernten Platz mit ausreichend Schutzabstand zu Gebäuden und anderen Personen zünde. Ihm sei durch das Verbot in § 1a Satz 2 SächsCoronaNotVO faktisch die Nutzung von Silvesterfeuerwerk verwehrt, da er über keinen eigenen Garten verfüge, mit seinem Feuerwerk aber auch nicht außerhalb der Unterkunft unterwegs sein und dieses zünden dürfe. Er sei in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Zugleich liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Das Verbot verstoße auch gegen Europarecht. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 (Richtlinie pyrotechnische Gegenstände) dürften die Mitgliedsstaaten die Bereitstellung auf den Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen der Richtlinie genügten, nicht verbieten, beschränken oder behindern. Mit der Untersagung des Mitsichführens von Feuerwerk werde jedoch jede Art des Verkehrs von Pyrotechnik verboten. Ausnahmen gemäß Art. 4 Abs. 2 Richtlinie pyrotechnische Gegenstände seien nur aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung und ähnlichen Gründen möglich, die dem Regelungszweck der Richtlinie unterfielen; dies könnten nur solche von Pyrotechnik unmittelbar ausgehenden Gefahren sein. Ein anderes Verständnis würde den Ausnahmevorbehalt ad absurdum führen, könnte doch sonst jede erdenkliche, mit der Pyrotechnik nicht in direktem Zusammenhang stehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu entsprechenden Verboten führen. Auch die Erwägungsgründe zur Richtlinie stünden dem nicht entgegen. Der Verordnungsgeber habe für die Regelung keine Ermächtigungsgrundlage. Das Verbot des Mitführens und Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sei nicht in den Regelbeispielen des § 28a Abs. 1 IfSG erwähnt. Bei dem Mitführen und Abbrennen von Feuerwerk handle es sich auch nicht um eine Freizeitveranstaltung i. S. v. § 28a Abs. 1 Nr. 5 IfSG. Darüber hinaus regelten die bundesrechtlichen Bestimmungen des 3 4
4 Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Erste SprengV) den Umgang mit Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen in Bezug auf feuerwerksspezifische Gefahren abschließend und mit Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber, was sich aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergebe (insb. BayVGH, Beschl. v. 29. Dezember 2020 - 20 CS 20.3139 -, juris). Die Regelung sei auch unverhältnismäßig, denn sie sei zur Erreichung ihres Zwecks weder geeignet noch erforderlich. Es gebe keine relevante Krankenhausüberlastung. Es gebe auch keine ausreichende Datengrundlage, um substantiiert die Auswirkungen von Silvesterfeuerwerk zu bewerten. Ein wissenschaftlich belegter Nachweis eines konkreten Zusammenhangs zwischen einer im Sinn der COVID-Behandlung relevanten Krankenhausüberlastung und durch die Überlassung pyrotechnischer Gegenstände hervorgerufenen Belastungen liege nicht vor. Mit dem Ziel, Menschenansammlungen zu vermeiden, werde offensichtlich nur ein drohendes Vollzugsdefizit vertuscht. An- und Versammlungen seien nach § 1a Satz 1 SächsCoronaNotVO ohnehin bereits verboten. Es gelte genauso selbstverständlich das allgemeine Abstandsgebot. Durch Ausweichverhalten erhöhe sich die Gefährdungslage. Könne auf der Straße oder unbelebten Plätzen kein Feuerwerk mehr gezündet werden, verlagere sich das Zünden in die unmittelbare Nähe von Gebäuden und damit hin zu mehr Menschen. Dies führe zu deren erhöhter Gefährdung. Es gebe keinen sachlichen Grund, das Abbrennen von Feuerwerk außerhalb der Unterkunft zu verbieten, hingegen das Abbrennen innerhalb der Unterkunft zu erlauben. Schließlich gehe die Folgenabwägung zu seinen Gunsten aus, da seine rechtliche Position in ganz besonderem Maß beeinträchtigt sei und ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt würden. Er beantragt, § 1a Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung) vom 19. November 2021 in der durch Art. 1 der Änderungsverordnung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 13. Dezember 2021 geänderten Form vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt hierzu mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 zusammengefasst vor: Der Antragsgegner könne sich auf die Rechtsgrundlage des § 28a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 IfSG i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG berufen. Darüber hinaus könne er sich auch auf § 28a Abs. 1 Satz 1 IfSG stützen, denn durch das Wort „insbesondere“ in der Eingangsformulierung 5 6 7
5 dieses Absatzes sei klargestellt, dass auch andere Maßnahmen, die gleichfalls notwendige Schutzmaßnahmen i. S. d. § 28 Abs. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronaerkrankung seien, ergriffen werden könnten, jedenfalls soweit sie den Regelbeispielen nach Art und Gewicht glichen. Dies sei hier der Fall. Zudem sei der Verordnungsgeber nicht darauf beschränkt, seine Maßnahmen gegenüber dem in § 28 Abs. 1 IfSG genannten Personenkreis zu ergreifen. Der Sächsische Landtag habe am 6. Dezember 2021 die gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 IfSG erforderliche Feststellung beschlossen; das Verbot in § 1a SächsCoronaNotVO falle nicht unter den Ausschlusskatalog dieser Vorschrift. Diese Regelung habe schon nach der vorherigen Fassung des § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG bestanden. Die erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz regele das Verbot des Mitsichführens oder Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen nicht abschließend. Insbesondere könne den Regelungen kein Verbot von landesrechtlichen Regelungen entnommen werden, soweit sich diese auf eine infektionsschutzrechtliche Rechtsgrundlage stützen können. Dies ergebe sich aus der Begründung zu der Änderungsverordnung zur Sprengstoffverordnung. Insbesondere habe sie den Ländern nicht die Abwehr von Gefahren verbieten wollen, die durch sein Abgabeverbot nicht unterbunden werden könnten. Dies gelte auch, soweit hierdurch eine Attraktion beseitigt werde, die zu einem möglicherweise auch bereits nach anderen landesrechtlichen Vorschriften unzulässigen, jedoch im Einzelfall nicht ohne Weiteres faktisch verhinderbaren Zusammentreffen von Personen im öffentlichen Raum führen könnte. Es beständen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung formell rechtswidrig sei, da sie über die vorgesehene amtliche Begründung verfüge. Übergreifendes Ziel der Verordnung sei es, im Rahmen des Vertretbaren in der extrem angespannten aktuellen Pandemiesituation Sozialkontakte überall dort zu unterbinden, wo diese nicht aus übergeordneten Gründen erforderlich seien. Zugleich gehe es darum, ein weiteres Ansteigen der Überlastung des stationären Gesundheitswesens zu vermeiden und die eingetretene Überlastung möglichst zurückzuführen. Nicht nur durch Personen, die sich beim gemeinsamen Abbrennen von Feuerwerk im öffentlichen Raum oder dortigen gemeinsamen Betrachten solchen Abbrennens mit Corona infiziert hätten, sondern auch durch solche, die bei einem derartigen Abbrennen verletzt worden seien und daher nunmehr klinische Behandlung bedürften, steige diese Gefahr. Diese Gesamtsituation sei gerade auch durch die niedrige und im Bundesvergleich an letzter Stelle stehende Durchimpfungsrate der sächsischen Bevölkerung verursacht. Die Maßnahme erweise sich auch im Hinblick auf das weitere Ziel, dasjenige der Kontaktreduzierung und damit der Infektionsvermeidung, als geeignet und erforderlich. 8 9
6 Dies folge aus der Begründung zu § 1a SächsCoronaNotVO. Dort werde darauf hingewiesen, dass die Verhinderung von Menschenansammlungen unmittelbar der Verringerung des Infektionsrisikos diene. Damit verhalte sich das Verbot im Ergebnis nicht anders als die im Beschluss des angerufenen Senats geprüfte kommunale Allgemeinverfügung zum Jahreswechsel 2020/2021. Auch die anderen Oberverwaltungsgerichte bejahten in diesem Sinn die Eignung und Erforderlichkeit der entsprechenden Verbote. Die angegriffene Regelung sei auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Sein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG werde durch die Grundrechte anderer auf Leben und körperliche Unversehrtheit beschränkt. Diese Grundrechte bestmöglich zu schützen, sei Teil der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Antragsgegners. Demgegenüber bewirke die Einschränkung für den Antragsteller lediglich einen Verlust an privater Betätigungsmöglichkeit und privatem Vergnügen, der im Vergleich mit dem zu schützenden Grundrecht ungleich weniger schwer wiege. Zudem beschränke sich die angegriffene Regelung auf die Bereiche außerhalb der Unterkunft. Die Berufsfreiheit für die Hersteller und Verkäufer von Pyrotechnik sei durch das bundesrechtliche Verkaufsverbot beschränkt. Zudem liege kein Gleichheitsverstoß vor. Dass die räumliche Beschränkung des Verbots nicht auch Personen zugute komme, die wie der Antragsteller nicht über entsprechende Möglichkeiten verfügten, sei eine reflexhafte Folge der ungleichen Wohnsituation, für welche jedoch der Antragsgegner keine Verantwortung trage. Der behauptete Verstoß gegen Art. 4 Richtlinie pyrotechnische Gegenstände sei nicht erkennbar. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gestatte es, den Verkauf von Feuerwerk im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und die Gesundheit im Zusammenhang mit der Coronabekämpfung, der Aufrechterhaltung und der Schonung der Kapazitäten des Gesundheitswesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung rund um den Jahreswechsel 2021/2022 einzuschränken. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus den vom Antragsteller angesprochenen Erwägungsgründen zu der Richtlinie herleiten. II. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist 10 11 12
7 hier im Hinblick auf die von dem Antragsteller angegriffene Regelung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung der Fall. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis steht jeder natürlichen oder juristischen Person zu, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis auf eine mögliche Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gestützt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Rechtsverletzung durch die angegriffene Regelung der SächsCoronaNotVO nicht zumindest möglich erscheint. 2. Der zulässige Normenkontrollantrag des Antragstellers ist allerdings unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und 13 14 16 15
8 Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 1a Satz 2 SächsCoronaNotVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. 2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelung ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 IfSG. Wollte man - wie der Antragsteller - das öffentliche Abbrennen von Feuerwerk nicht als Freizeit- oder ähnliche Veranstaltung definieren, so lässt sich die Regelung auch als den Regelbeispielen in Umfang und Gewicht vergleichbare Maßnahme ansehen, die von § 28a Abs. 1 IfSG durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ ermöglicht wird. Zudem können gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. Dezember 2020 - 3 B 450/20 -, juris Rn. 14). Der Sächsische Landtag hat mit seinem vorbezeichneten Beschluss die gemäß § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG nach der Vorgängerfassung und der aktuellen Fassung erforderliche Feststellung getroffen, dass § 28a Absätze 1 bis 6 IfSG für den Freistaat Sachsen anwendbar seien. Damit kann die angegriffene Regelung auf die vorbezeichnete Rechtsgrundlage gestützt werden. 17 18
9 Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie vorgenommenen Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). 2.2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung bestehen nicht. Insbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgesehene amtliche Begründung. Soweit der Antragsteller behauptet, die Begründung des Verordnungsgebers zu § 1a SächsCoronaNotVO genüge den Anforderungen an eine allumfassende Abwägung nicht, wirft er damit allenfalls Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der von ihm angegriffenen Vorschrift auf. Dem Begründungserfordernis in § 28a Abs. 5 IfSG lassen sich zudem keine Anforderungen zu dessen Umfang und Detailtiefe hinsichtlich einzelner Regelungen entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.). Dass die streitgegenständliche Verordnung überhaupt mit einer Begründung versehen ist, die erkennen lässt, in welcher Weise die in ihr geregelten Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen sollen, steht für den Senat außer Frage. 2.3 Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5, Abs. 3, 6 und 9 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der angegriffenen Regelung nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung ebenfalls erfüllt sind. (1) Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Voraussetzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu 19 20 21 22
10 betreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen im Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - insbesondere Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum und die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen (§ 28a Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5 IfSG) sein können. § 28a Abs. 3 IfSG gibt weiter vor, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Über den präventiven Infektionsschutz hinausgehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher Maßstab insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen angegeben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten weiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. Gemäß § 28a Abs. 8 IfSG können nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange
11 die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit - 2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betreffenden Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 feststellt. Davon sind sieben namentlich benannte Schutzmaßnahmen ausgeschlossen. (2) Der Antragsgegner ist auch nicht daran gehindert, das angegriffene Verbot zu erlassen, denn die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz i. d. F. des Art. 1 der Vierten Änderungsverordnung enthält hierzu keine abschließende Regelung. Dem Bundesgesetzgeber kommt im Bereich des Sprengstoffrechts gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 Alt. 2 GG zwar die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Diese Kompetenz ist auch umfassend zu verstehen und erfasst alle Fragen des Umgangs mit explosionsfähigen und -gefährlichen Stoffen. Der Bund hat die Länder auch nicht durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt, eigene Regelungen zu treffen, was gemäß Art. 71 GG Voraussetzung für eine Normsetzungskompetenz der Länder im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung ist. Der Bund hat mit dem Sprengstoffgesetz und der Sprengstoffverordnung vielmehr eigene Regelungen getroffen. Soweit es dem Antragsgegner darum geht, die medizinische Versorgung der Bevölkerung bei durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern entstandenen Verletzungen sicherzustellen, vermag der Senat keine Ermächtigungsgrundlage für die konkret erlassene Regelung zu erkennen, denn insoweit handelt es sich nicht um eine infektionsschutzrechtliche Fragestellung. Allerdings hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2020 (a. a. O. Rn. 15) hierzu in Bezug auf das dem Verbot auch zugrundeliegende Ziel der Kontaktvermeidung und -reduzierung auf Folgendes hingewiesen: „Letztlich kann der Senat diese Frage aber auch dahinstehen lassen, da die Antragsgegnerin ihre Regelung auch auf das nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO legitime Ziel der Kontaktvermeidung gestützt hat, was die angeordneten Beschränkungen selbständig trägt. Insoweit entfaltet die beschriebene bundesrechtliche Kompetenz in Bezug auf das Sprengstoffrecht auch keine Sperrwirkung, denn es handelt sich um davon gesondert zu betrachtende infektionsschutzrechtliche Fragestellungen. Zwar wurden mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz auch infektionsschutzrechtliche Zwecke verfolgt, da die Änderung des § 22 Abs. 1 der 1. SprengVO ausdrücklich (auch) dem Ziel dient, die durch die COVID-19-Pandemie angespannte Situation der Krankenhäuser nicht zusätzlich durch in der Silvesternacht durch unsachgemäßen Feuerwerkskörpergebrauch behandlungsbedürftige Bürger zu belasten (BR-Drs. 765/20, Begründung S. 2). Dies vermag allerdings schon deswegen keine Sperrwirkung für infektionsschutzrechtliche Zwecke bewirken, weil sich aus dem ebenfalls vom Bundesgesetzgeber erlassenen Infektionsschutzgesetz, soweit es um infektionsverhindernde Maßnahmen geht, eine Rechtsetzungskompetenz der Länder und Kommunen ausdrücklich aus § 32 Satz 1 und 2 IfSG ergibt. 23 24 25
12 Zudem hat der Verordnungsgeber im Rahmen des Erlasses der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ausweislich der Verordnungsbegründung zwar ein Verbot des Abbrennens von Feuerwerk erwogen, aber dieses als weniger effektiv als ein Verkaufsverbot verworfen (vgl. BR-Drs. 765/20, Begründung S. 2) und somit von seiner Regelungskompetenz gerade keinen Gebrauch gemacht.“ Diese Erwägungen gelten auch für § 1a SächsCoronaNotVO. Aus der Begründung hierzu ergibt sich wie im Vorjahr, dass - mit selbstständiger Wirkung - das Verbot der Verhinderung von Menschenansammlungen und damit unmittelbar der Verringerung des Infektionsrisikos dienen soll. Daher bedarf es keiner Prüfung, ob die Verhinderung einer Überlastung der Krankenhäuser durch Notfallpatienten ebenfalls als Begründung für die angegriffene Regelung herangezogen werden kann (verneinend SächsOVG a. a. O.). (3) Bei dem Verbot gemäß § 1a Satz 2 SächsCoronaNotVO handelt es sich auch um notwendige Schutzmaßnahmen i. S. v. § 28 Abs. 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 IfSG. Notwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: ders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a Abs. 3 IfSG die für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonderen Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 24; Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f., und Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff.). Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es 26 27 28
13 daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 171). Der Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch auf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten Ziele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36). (a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat angesehen, steige aber mit zunehmenden Infektionszahlen an. Die aktuelle Entwicklung sei weiter sehr besorgniserregend, die Zahl der schweren Erkrankungen und der Todesfälle werde weiterhin zunehmen und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten würden regional überschritten. Eine Intensivierung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen und eine zugleich rasche weitere Erhöhung der Impfraten sei dringend erforderlich, um die Behandlungskapazitäten vor Beginn einer zu erwartenden Omikron-Welle so weit möglich zu entlasten. Die maximale Reduktion der Übertragungen sei auch notwendig, um die zu erwartende Ausbreitung der Omikronvariante zu verlangsamen. In der 49. Kalenderwoche (KW) habe sich der leicht abnehmende Trend der wöchentlichen Fallzahlen (-13 %) in Verbindung mit einem leichten Rückgang beim Anteil positiv getesteter Proben (19,8 %, Vorwoche: 20,6 %) fortgesetzt. Zum 17. Dezember 2021 betrage die 7-Tage-Inzidenz der Gesamtbevölkerung 331,8 Fälle/100.000 EW. Trotz dieser Entwicklung würden insgesamt nach wie vor sehr hohe Fallzahlen verzeichnet und die Belastung der Intensivstationen durch die Vielzahl schwer erkrankter COVID-19-Patientinnen und COVID-19-Patienten bleibe hoch. Der hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung bleibe auch in der 49. KW bestehen. Alle Altersgruppen bis zu den 59- Jährigen trügen mit hohen Inzidenzwerten bei. Dies ziehe weiterhin unvermeidlich viele schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle nach sich und mache das Auftreten von Impfdurchbrüchen wahrscheinlicher. Die Fallzahlen sänken im Hinblick auf die anhaltend hohe Belastung der Intensivstationen und die bevorstehende zusätzliche Belastung durch die Omikron-Welle nicht stark und schnell genug. Die Maßnahmen müssten daher jetzt trotz fallender Fallzahlen weiter aufrechterhalten und sogar weiter intensiviert werden. 29 30 31
14 Menschen in höheren Altersgruppen und Menschen mit vorbestehenden Erkrankungen, die das Immunsystem schwächten, seien am stärksten von schweren Krankheitsverläufen betroffen. Das Risiko einer schweren Erkrankung steige bereits bei den ab 50-Jährigen gegenüber jüngeren Erwachsenen deutlich an. Die mit Abstand höchste Hospitalisierungsinzidenz wiesen über 80-Jährige auf. Hier lag der Wert in der KW 47 bei 49 hospitalisierten Fällen/100.000 Einwohner. Die durch ein Nowcast-Verfahren geschätzten Werte deuteten auf eine Stabilisierung der Sieben-Tages-Hospitalisierungsinzidenz auf hohem Niveau hin. Zum 17. Dezember 2021 belaufe sie sich auf 5,10 Fälle/100.000 EW. Dieser Wert bilde den zeitlichen Verzug zwischen dem Beginn des Krankenhausaufenthalts eines COVID-19-Falles und dem Zeitpunkt, an dem diese Information am RKI eingeht, nicht ab. Der dies berücksichtigende, adjustierte Wert der Hospitalisierungsinzidenz liegt für den Zeitraum 6. bis 11. Dezember 2021 für die Altersgruppe 0-59 über 6 und für die Altersgruppe 60+ deutlich oberhalb von 20. Mit Datenstand vom 15. Dezember 2021 würden 4.805 Personen mit einer COVID-19- Diagnose auf einer Intensivstation behandelt. Zum 17. Dezember 2021 habe der Anteil der COVID-19-Belegung an Gesamtzahl der betreibbaren ITS-Betten 21,4 % betragen. Aufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Bereich seien Umwidmungen von Intensivstationen für COVID-19-Patienten und überregionale Verlegungen innerhalb Deutschlands notwendig geworden. Es seien bereits mindestens 102 Patienten über Bundeslandgrenzen hinaus anhand des Kleeblattkonzeptes (www.rki.de/covriin) verlegt worden. Die Situation auf den Intensivstationen bleibt damit weiterhin sehr angespannt. Seit Meldewoche (MW) 30/2021 hätten die Todesfälle wieder leicht zugenommen und seien in den MW 37 bis MW 41 stagniert. Seit MW 42 sei es zu einem erneuten deutlichen Anstieg gekommen. Zum jetzigen Zeitpunkt würden in Deutschland immer noch praktisch alle Infektionen durch die Deltavariante (B.1.617.2) verursacht. Allerdings steige die Zahl der Fälle mit Infektion durch die neue besorgniserregende Variante (Variant of Concern, VOC) Omikron in den letzten Wochen an. Es träten bereits Ausbrüche auf. Bis zum 14. Dezember 2021 seien in Deutschland 112 durch Genomsequenzierung bestätigte Fälle der VOC Omikron sowie 213 weitere Verdachtsfälle mit variantenspezifischem PCR-Befund übermittelt worden. Die Schwere der durch die Variante Omikron verursachten Erkrankungen lasse sich derzeit noch nicht abschätzen. 32 33 34 35
15 Bis zum 14. Dezember 2021 seien 73 % der Bevölkerung mindestens einmal und 70 % vollständig geimpft. Darüber hinaus hätten 26 % der Bevölkerung eine Auffrischimpfung erhalten. Aber weiterhin seien 24 % der Bevölkerung in der Altersgruppe 18-59 Jahre und 12 % in der Altersgruppe ab 60 Jahre noch nicht geimpft. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stünden, schützten nach derzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung die allermeisten geimpften Personen wirksam vor einer schweren Erkrankung. Die Wirksamkeit der Impfung gegen die Omikronvariante sei noch nicht endgültig zu beurteilen. Es sei unbedingt erforderlich, bei Symptomen einer neu auftretenden Atemwegserkrankung wie z.B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten (unabhängig vom Impfstatus) zuhause zu bleiben, die Hausarztpraxis zu kontaktieren und einen PCR-Test durchführen zu lassen. Grundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert und Reisen vermieden werden. Sofern Kontakte nicht gemieden werden könnten, sollten Masken getragen, Mindestabstände eingehalten und die Hygiene beachtet werden. Innenräume seien vor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig und gründlich zu lüften (AHA+L-Regel). Es werde dringend dazu geraten, größere Veranstaltungen in Innenräumen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, abzusagen, zu meiden oder virtuell durchzuführen. Es werde empfohlen, die Corona-Warn-App zu nutzen. Insbesondere vor Kontakt zu besonders gefährdeten Personen sollte ein vollständiger Impfschutz vorliegen und ein Test gemacht werden. Alle diese Empfehlungen gälten auch für Geimpfte und Genesene. Es werde insbesondere den noch nicht grundimmunisierten Personen dringend empfohlen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen und hierbei auf einen vollständigen Impfschutz zu achten. Auch die Möglichkeit der Auffrischimpfung (Boosterimpfung) sollte von allen Personengruppen gemäß den STIKO-Empfehlungen genutzt werden. Es ließen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche träten in vielen verschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreite sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in Privathaushalten und in der Freizeit dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche fänden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, bei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders auch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch träten COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, wobei davon auch geimpfte Personen betroffen seien. 36 37 38 39
16 Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und erst wenige Therapieansätze hätten sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 sei grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulierende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spiele dabei eine besondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko könne durch die eigene Impfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensives Lüften aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem aufgehalten haben). Untersuchungen deuteten darauf hin, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziere, diese aber nicht vollständig verhindere. Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit der Übertragung hätten neben Verhalten und Impfstatus auch die regionale Verbreitung und die Lebensbedingungen. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steige mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es könne jedoch auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Internationale Studien wiesen darauf hin, dass die derzeit in Deutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschen Viren bzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen und häufigerer Todesfolge führe. Langzeitfolgen könnten auch nach leichten Verläufen auftreten (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit- 2019 [COVID-19] vom 16. Dezember 2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom 24. November 2021, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 CO-VID-19] vom 17. Dezember 2021, jeweils abgerufen auf der offiziellen Website des RKI: https://www.rki.de). (b) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 17. Dezember 2021 - 783,2 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen und ist damit seit Ende November 2021 gesunken. Mit Stand 12. Dezember 2021 wurden 1.906 Patienten auf Normalstationen und 578 Patienten auf Intensivstationen behandelt. Die Belegung der Krankenhäuser ist damit seit Anfang Dezember 2021 nunmehr ebenfalls leicht gesunken. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen betrug - Stand 17. Dezember 2021 - 7,79 (https://www.coronavirus.sachsen.de; Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 17. Dezember 2021, a. a. O.). Medienberichten ist zu entnehmen, dass in den vergangenen Wochen aufgrund ausgeschöpf- 40 41 42
17 ter Kapazitäten in sächsischen Krankenhäusern mehrfach Patienten in andere Bundesländer verlegt werden mussten (beispielhaft: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-verlegung-covidpatienten-dresden-koeln- 100.html). Operationen und Behandlungen mussten - nicht nur in weniger problematischen Fällen, sondern auch betreffend Tumor-Operationen - verschoben oder die Patienten auf die Suche nach Operationsterminen in weniger belasteten Bundesländern verwiesen werden (https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/chemnitz/chemnitzstollberg/corona-verschiebung-operationen-klinikum-chemnitz-100.html). (c) Angesichts der weiterhin überaus hohen Belastung in den sächsischen Krankenhäusern, die sich nach den Prognosen des RKI bei der zu erwartenden schnellen Ausbreitung der Omikron-Variante sehr schnell wieder erhöhen kann, hat der Senat auch in Ansehung von § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG keinen Zweifel daran, dass der Freistaat Sachsen der ihm obliegenden Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 176) der sich im Landesgebiet aufhaltenden Personen weiterhin verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die einen unverzüglichen und deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens im Freistaat Sachsen erwarten lassen. (4) Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Regelung auch nicht als unverhältnismäßig. Der Verordnungsgeber verfolgt einen - auch in Ansehung der von dem Antragsteller gerügten Verletzung seiner Grundrechte - legitimen Zweck. Die Regelung ist voraussichtlich zur Erreichung des vorgenannten Ziels geeignet, erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig. Eingriffe in Grundrechte sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen 43 44 45 46 47 48
18 können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 166 und 179; Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O Rn. 185 m. w. N. und Rn. 204). Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004 a. a. O.) Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht und das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 185 m. w. N.). Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen dabei tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen. Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris Rn. 237). Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, juris Rn. 264, und Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 185). Grundrechtseingriffe dürfen ferner nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. juris Rn. 203 m. w. N.). Eine Maßnahme ist im engeren Sinn verhältnismäßig, wenn der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (st. Rspr: BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72 u. a. -, juris Rn. 35). Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je 49 50
19 größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O. Rn. 216). Die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung angeordneten Maßnahmen ist auch nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen Vorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31). Zudem ist dem Verordnungsgeber auch bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Maßnahme grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen (BVerfG, a. a. O. Rn. 217 m. w. N.). Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die Regelung als voraussichtlich verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber ist ausweislich der Verordnungsbegründung in den Erwägungen davon ausgegangen, dass Kontakte zwischen Menschen, insbesondere, wenn sie 51 52
20 zu größeren Ansammlungen oder Versammlungen führen, Situationen schaffen, in denen es zur Übertragung des Coronavirus kommen kann. Diese Grundannahme ist ausweislich des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hinreichend empirisch belegt und jedenfalls auch dann vertretbar, wenn es im wissenschaftlichen Diskurs auch abweichende Auffassungen gibt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2021 - 3 B 421/21 -, juris Rn. 56 m. w. N.; Beschl. v. 30. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 17). Das Verbot dürfte auch erforderlich sein, denn Hygieneschutzmaßnahmen stellen gegenüber der Kontaktvermeidung jedenfalls kein zur Verhinderung einer Virusübertragung gleich geeignetes Mittel dar. Dies gilt auch, soweit gemäß § 1a Satz 1 Sächs-CoronaNotVO Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel nicht erlaubt sind. Denn mit dem Verbot einer Feier werden nicht in jedem Fall Ansammlungen von Menschen erfasst, die an prominenten Standorten zum Abbrennen von Feuerwerk zusammentreffen. Dass von dem Verbot des § 1a Satz 2 SächsCoronaNotVO möglicherweise auch Situationen erfasst sind, bei denen Personen vereinzelt Feuerwerk auf einer Straße oder in der näheren Umgebung der Unterkunft abbrennen, ist ebenfalls unschädlich. Denn der Verordnungsgeber durfte im Rahmen seiner Einschätzungsprognose davon ausgehen, dass sich beim Abbrennen von Feuerwerk in der Öffentlichkeit typischerweise Ansammlungen von Menschen bilden, die entweder Feuerwerkskörper mit sich führen oder das Feuerwerk verfolgen wollen. Auch erweist sich der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG des Antragstellers als angemessen, denn ihm wird - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - nur das Mitsichführen und Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände außerhalb der Unterkunft verwehrt. Bei der zulässigen typisierenden Betrachtungsweise des Verordnungsgebers wird ihm ein Abbrennen innerhalb der Unterkunft, worunter vornehmlich der Balkon und der hauseigene Garten fallen dürften, im Gegensatz zu dem Verbot zum Jahreswechsel 2020/2021 nicht untersagt. 2.4 Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG ist nicht erkennbar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der 53 54 55 56
21 Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber das Abbrennen von Feuerwerk innerhalb der Unterkunft gegenüber dem Abbrennen in der Öffentlichkeit privilegiert. Denn er kann davon ausgehen, dass sich in der Unterkunft typischerweise nur Personen des eigenen Hausstands oder mit diesen verwandte oder bekannte Personen treffen werden. Gegenüber diesen Kontakten sind Ansammlungen von Menschen, die sich in aller Regel nicht kennen werden, im Hinblick auf die Gefahr einer Infizierung deutlich größer. Diese Einschätzung ist auch § 6 Abs. 1 SächsCorona-NotVO zu entnehmen, wonach Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum vom Mitgliedern des eigenen Hausstands unter den dortigen Voraussetzungen gegenüber sonstigen Zusammentreffen privilegiert sind. Damit besteht ein sachlicher Differenzierungsgrund zwischen dem erlaubten Abbrennen von Feuerwerk innerhalb der Unterkunft und dem Abbrennverbot in der Öffentlichkeit. 2.5 Der Antragsgegner verstößt mit dem Verbot gemäß § 1a Satz 2 SächsCoronaNot-VO auch nicht gegen Art. 4 Richtlinie pyrotechnische Gegenstände. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie ist ein Mitgliedstaat nicht daran gehindert, aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Besitzes, der Verwendung und/oder des Verkaufs von Feuerwerkskörpern zu ergreifen. Es ist bereits fraglich, ob das zum Vermeiden von Kontakten aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erlassene Verbot, Feuerwerkskörper in der Öffentlichkeit mit sich zu führen oder abzubrennen, vom Regelungsinhalt des Art. 4 Richtlinie pyrotechnische Gegenstände erfasst ist. Denn aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten die „Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen“ nicht verbieten, beschränken oder behindern dürfen. Bei dem vorliegenden, der Kontaktvermeidung dienenden Verbot handelt es sich aber nicht um einen Fall der Bereitstellung auf dem Markt, sondern um einen Fall der konkreten situationsbezogenen Verwendung. 57 58 59 60
22 Selbst wenn sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie über den Wortlaut ihres Absatzes 1 hinaus ein grundsätzliches Verbot einer Verwendungsbeschränkung ergeben sollte, ergibt sich hieraus, worauf auch der Antragsgegner hinweist, jedenfalls aber nicht ohne weiteres, dass die dort genannten berechtigten Gründe der menschlichen Gesundheit nicht auch Gefahren erfassen sollen, die nicht unmittelbar von dem Feuerwerkskörper ausgehen, sondern sich aus der Art und Weise ihrer Verwendung ergeben. Zwar trifft es zu, dass das auf infektionsrechtliche Erwägungen gestützte Verbot des Abbrennens in der Öffentlichkeit gemäß § 1a Satz 2 SächsCoronaNotVO nicht Gefahren betrifft, die unmittelbar von dem Feuerwerkskörper selbst ausgehen; allerdings werden nach der zutreffenden Auffassung des Verordnungsgebers bei der Art und Weise des (gemeinsamen) Abbrennens von Feuerwerkskörpern in der Öffentlichkeit infektionsschutzrechtliche Gefahren geschaffen. Auch aus den vom Antragsteller angeführten Erwägungsgründen ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die von ihm gewählte einschränkende Auslegung der Schrankenbestimmung in Art. 4 Abs. 2 Richtlinie pyrotechnische Gegenstände zutrifft. Unter der im Erwägungsgrund Nr. 16 genannten „Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen“ kann mit dem Antragsgegner auch ohne weiteres die konkrete Art und Weise des Abbrennens verstanden werden. Der Erwägungsgrund Nr. 12, wonach es den Mitgliedstaaten nicht möglich sein soll, den freien Verkehr von pyrotechnischen Gegenständen zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern, wenn die Anforderungen nach dieser Richtlinie erfüllt sind, enthält keine näheren Hinweise für die Auslegung von § 4 Abs. 2 der Richtlinie. Der vom Antragsteller genannte Erwägungsgrund Nr. 61, der das Richtlinienziel näher umschreibt, spricht schließlich aus dem vom Antragsgegner genannten Gründen ebenfalls nicht offensichtlich für die vom Antragsteller vertretene Auffassung (ähnlich VG Berlin, Beschl. v. 23. Dezember 2020 - 1 L 451/20 -, juris Rn. 26). 2.6 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs dargestellten Maßstäben zu Lasten des Antragstellers aus. Er wird zwar in seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Aus den ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens und der Ge- 61 62 63 64
23 sundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen seiner Interessen gegenüber den Interessen des Antragsgegners aber nicht feststellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 9. Januar 2022 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Heinlein gez.: Schmidt-Rottmann Wiesbaum 65 66