OVG Sachsen Beschluss zitiert von 6

Maskenpflicht und Zugangsbeschränkungen in Kultur- und Freizeiteinrichtungen KI-Titel

Maskenpflicht · 2G-Regel · Eilantrag · Infektionsschutz · Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 3 B 428/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen

2 § 11 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 9. Dezember 2021 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 11 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sächs-CoronaNotVO, soweit die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für die Betriebe nach § 11 Abs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnet wird, einstweilen außer Vollzug zu setzen. Hilfsweise begehren sie, diese Regelungen außer Vollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars auch unter der Maßgabe der Einhaltung der 2G-Regelung (Eintritt nur für Geimpfte und Genesene) oder 2G+-Regelung (Eintritt nur für Geimpfte und Genese mit tagesaktuellem, negativen Antigen-Test) untersagt ist. Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: 1

3 „§ 5 Maskenpflicht (1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. (2) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt: 1. Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt, FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig. 2. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit. 3. Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. 4. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in einschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann. 5. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. 6. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner: a) Personen, die sich sportlich betätigen, b) Personen, denen das Rederecht bei einer Versammlung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (Sächs-GVBl. S. 358) geändert worden ist und bei Zusammenkünften erteilt wird,

4 c) Personen, die bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften vortragen, d) Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten. 7. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, wenn dies aus sonstigen unabweisbaren Gründen erforderlich ist. (3) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht 1. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt, (…) Satz 1 gilt nicht für den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung, den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes des Katastrophenschutzes und der Sicherheitskräfte in den Gerichten und Staatsanwaltschaften und deren Einsatzaus- und -fortbildung sowie in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt, und Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes und für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes. Einrichtungen nach § 15 Absatz 4 sowie die für sie zuständige Prüfungsbehörde können Unterrichtende, Beteiligte einer Prüfung oder Lernende am eigenen Platz von der Maskenpflicht befreien soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. In Gerichten kann der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden. (…) § 11 Kultur, Freizeit (1) Die Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr ist untersagt. Dies gilt nicht für Bibliotheken und Außenbereiche von zoologischen Gärten und Tierparks. Für den Zugang zu den in Satz 2 genannten Einrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Proben von Laien und Amateuren. (…)“ Die Antragsteller tragen mit ihrem Schriftsatz vom 29. November 2021 vor: Die Antragstellerin zu 1 betreibe einen Veranstaltungsbetrieb mit Gasträumen und Versammlungsräumen für bis zu 482 Personen. Die Antragstellerin zu 1 führe hierbei in Innen- 2

5 räumen regelmäßig Tanzveranstaltungen sowie Livemusik-Veranstaltungen durch. Daneben richte die Antragstellerin zu 1 unregelmäßig Kinos, Tanztheater und Ausstellungen aus. Seit dem 28. August 2021 führte sie wieder Indoor-Veranstaltungen durch. Hierbei habe für den Einlass das „2G+Modell“ gegolten, sodass nur Geimpfte und Genesene mit einem tagesaktuellen Schnelltest den Betrieb besuchen durften. In dem Zeitraum, in dem es keine kostenfreien Tests gab, habe die Antragstellerin zu 1 für die Besucher vor Ort die Tests durchgeführt. Neben dem „2G+Modell“ habe sie stets die Kontaktnachverfolgung gewährleistet und ein umfangreiches Hygienekonzept ausgearbeitet und umgesetzt. Die Antragstellerin zu 2 betreibe einen Club für Tanzveranstaltungen, Konzerte, lyrische Lesungen, politische Veranstaltungen und Ausstellungen. Im Jahr fänden in diesem Betrieb ca. 100 Veranstaltungen unterschiedlicher Art statt. Seit der Wiedereröffnung nach dem ersten Lockdown am 25. Juni 2020 werde der Betrieb unter strenger Einhaltung eines mit den zuständigen Behörden abgestimmten Hygienekonzepts betrieben. Nach dem neuerlichen Lockdown Ende Oktober 2020 sei im Juni 2021 der Außenbetrieb erneut aufgenommen worden. Am 12., und 19. Juni 2021 hätten in Absprache mit dem Gesundheitsamt Modellprojekte stattgefunden. Am 17. Juli 2021 habe nach 18 Monaten die erste Innenveranstaltung stattgefunden, wofür ein eigenes Hygienekonzept gegolten habe. Hierfür sei das Hygienekonzept angepasst worden. Zuzüglich zu den bereits umgesetzten Hygienemaßnahmen sei nun eine Lüftungsanlage (TROXEntrauchungsaxialventilator Typ BVAXN) auf maximaler Stufe (Abluft oben: 1.100 m³, 10.000 m³/h, Abluft unten: 413 m³, 7.200 m³/h) dauerhaft betrieben worden. Die Kapazitätshöchstgrenze sei auf 300 Personen (120 in der oberen Etage, 80 in der unteren Etage, 100 im Außenbereich) reduziert und die Zutrittskontrolle nach dem „3GPrinzip“ mit Kontakterfassung und Erfassung der Gästeanzahl vorgenommen worden. Seit dem 24. September 2021 sei der Club der Antragstellerin zu 2 mit einem genehmigten Hygienekonzept unter Berücksichtigung der Maßgaben der damaligen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung nach dem sog. „2G-Optionsmodell“ betrieben worden. Für beide Antragstellerinnen sei mit Inkrafttreten der Verordnung vom 5. November 2021 der Betrieb aufgrund des Wegfalls des sog. „2GOptionsmodells“ und der damit einhergehenden Maskenpflicht sowie Abstandspflicht nicht mehr möglich. Mit der Verordnung vom 19. November 2021 sei der Betrieb vollständig untersagt worden. 3 4

6 Zwar sei die Inzidenz im Freistaat Sachsen aktuell hoch, jedoch sei anhand der Zahlen deutlich erkennbar, dass die Inzidenz der ungeimpften Bevölkerung in Sachsen deutlich höher sei als die der geimpften Bevölkerung. So habe am 19. November 2021 die Inzidenz für die geimpfte Bevölkerung bei lediglich 53 gelegen, die Inzidenz der ungeimpften Bevölkerung hingegen bei 1.941. Hierdurch zeige sich deutlich, dass die aktuelle Corona-Situation in Sachsen maßgeblich durch die hohe Inzidenz der ungeimpften Bevölkerung verursacht werde. Das RKI gehe davon aus, dass das Risiko, dass Menschen trotz Impfung PCR-positiv werden und das Virus übertragen, auch unter der Deltavariante deutlich vermindert sei. Neben dem Impfstatus sei hinsichtlich des Risikos der Behandlung eines Covid-19-Patienten auf einer Intensivstation zudem das Alter entscheidend. So seien von aktuell 4070 Covid-19-Intensivpatienten lediglich 256 Patienten 39 Jahre alt oder jünger, was dem Zielpublikum der Betriebe der Antragstellerinnen entspreche. Dem Antrag sei vorliegend ohne Abwägung der Folgen des vorläufigen Vollzugs stattzugeben, weil das Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich sei. Die Begründung der streitgegenständlichen Norm entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG. Ausweislich der Gesetzesbegründung diene die Begründungspflicht dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu machen. Innerhalb der Begründung sei zu erläutern, in welcher Weise die Maßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienten. Der hier streitgegenständliche § 11 Abs. 1 SächsCoronaNotVO sei nicht hinreichend begründet worden, weil weder Entscheidungsgründe genannt würden noch erläutert werde, in welcher Weise die Maßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienten. Der Verordnungsgeber führe lediglich aus, dass im Kultur- und Freizeitbereich Kontakte stattfänden und daher ein Infektionsrisiko bestehe. Dass es anders als noch im November 2020 nun neben der generellen Untersagung weitere Möglichkeiten gebe - Impfung und Schnelltests, sowie die Kombination beider Möglichkeiten -, verkenne die Verordnungsbegründung völlig. Die Betriebsschließung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars sei aufgrund der damit einhergehenden Folgen weder erforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinn. Was der Erfolg im Sinn der Erforderlichkeit sei, bestimme sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung. Sinn und Zweck des Infektionsschutzgesetzes sei es nicht, jede Infektion und jede Übertragung von Viren zu verhindern. Vielmehr seien nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 28a Abs. 3 IfSG die Maßnahmen an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Unter dieser Prämisse seien mildere Mittel als die voll- 5 6

7 ständige Betriebsschließung vorhanden. Für die Erreichung des Ziels sei es ausreichend, das sog. „2G-Modell“ bzw. das sog. „2G+ Modell“ anzuordnen, da das Risiko für Geimpfte deutlich reduziert sei und durch die Einlassbeschränkung für geimpfte Personen (ggf. mit tagesaktuellem Negativtest) die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht gefährdet werde, da das Risiko einer intensivmedizinischen Behandlung äußerst gering sei (Hinweis auf SächsOVG, Beschl v. 4. November 2021 - 3 B 374/21-, juris). Hinsichtlich der Effektivität dieser milderen Mittel sei hierbei auch zu beachten, dass der Antragsgegner dieses Modell - mit Ausnahme des „2G-Optionsmodells“ - nicht (sinnvoll) umgesetzt habe, denn er habe diese milderen, effektiven Mittel zu spät - bzw. das „2G+Modell“ überhaupt nicht - umgesetzt und anschließend nach kurzer Dauer eine vollständige Schließung angeordnet, obwohl sich der Effekt einer solchen Maßnahme aufgrund des Zeitverzugs erst nach ca. zwei Wochen zeige. Die Regelung stelle auch einen nicht angemessenen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Im Rahmen dieser Prüfung sei die konkrete Schwere des Eingriffs dem Grad der Zweckerreichung gegenüberzustellen. Hier sei der Eingriff unverhältnismäßig, da es zur Erreichung des Ziels der Eindämmung der Corona-Pandemie - mit der Auferlegung eines Hygienekonzepts mit Zugangsbeschränkung nach dem „2G-Modell“ bzw. dem „2G+Modell“ mildere Mittel zu der Betriebsschließung gebe, hinsichtlich deren Effektivität sich aus den zitierten Ausführungen des erkennenden Senates ergebe, dass das Ziel des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG mit der Umsetzung einer (flächendeckenden) 2G-Regelung hinreichend erreicht werden könne. Daneben zeige die Antragsgegnerin selbst in den verschiedenen Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung, dass sie davon ausgehe, dass das „2G-Modell“ hinreichend effektiv für die Erreichung der Ziele des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG sei. Auch wenn das Ziel im Rahmen der Pandemiebekämpfung der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sei, rechtfertige das nicht jeden Eingriff in andere Grundrechte. Die vorliegenden Verbote trügen im Vergleich zu anderen Maßnahmen - insbesondere Einschränkungen der Wirtschaft - welche noch nicht voll ausgeschöpft seien, derart gering zur Zweckerreichung bei, dass der Eingriff in keinem vertretbaren Verhältnis zum erreichten Ziel stehe. Der vorliegende Fall unterscheide sich von klassischen Grundrechtskollisionsfällen insoweit, als dasselbe Ziel durch eine Vielzahl von Mitteln oder Mittelkombinationen erreicht werden könne. Dies gleiche daher strukturell einer Planungsentscheidung, in deren Rahmen die Behörde durch das Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebunden sei. Seinem Ziel nach sei das Abwägungsgebot darauf gerichtet, dass die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen würde. Ernst-

8 haft in Betracht kommende Alternativen müssten untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden. Von einer in diesem Sinn verhältnismäßigen Regelung könne hier keine Rede sein. Es nicht ersichtlich, dass eine solche Abwägung der einzelnen Möglichkeiten zur Zweckerreichung - Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung - überhaupt vorgenommen worden sei. Jedenfalls habe der Verordnungsgeber durch die streitgegenständliche Regelung ein derart unausgewogenes Gesamtkonzept umgesetzt, dass dies aufgrund der Fehlgewichtung bei der Lastenverteilung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie offensichtlich rechtswidrig sei. Das dem Verordnungsgeber zustehende Ermessen bei der Wahl der Mittel zur Pandemiebekämpfung werde jedenfalls dann fehlerhaft ausgeübt, wenn bestimmten Bürgern Grundrechte vollständig entzogen würden, während ohne ersichtlichen Grund andere Grundrechte deutlich „geschont“ würden (vgl. § 18 SächsCoronaNotVO). Die angegriffenen Regeln verstießen auch gegen den Gleichheitssatz. Im Gegensatz zum demokratisch legitimierten Gesetzgeber stehe dem Verordnungsgeber kein weiter Einschätzungsspielraum zu, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Der Antragsgegner regele den Betrieb von Gastronomiebetrieben nach dem sog. 2G-Modell. Neben der zeitlichen Beschränkung gebe es für Gastronomiebetriebe keine weiteren Beschränkungen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei jedenfalls während des Essens und Trinkens ohnehin nicht möglich. Eine Beschränkung der maximalen Auslastung sei nicht vorgenommen worden. Vor dem Hintergrund dieser Regelung sei die Ungleichbehandlung zu den nach § 11 Abs. 1 SächsCoronaNotVO geschlossenen Betrieben nicht gerechtfertigt, denn bei Letzteren bestehe kein höheres Infektionsrisiko als bei den Gastronomiebetrieben und der Betrieb und Besuch von Gastronomiebetrieben sei nicht stärker grundrechtlich geschützt. Auch eine Folgenabwägung gehe zu ihren Gunsten aus, denn diesen werde mit den Betriebsschließungen ein außergewöhnliches Opfer abverlangt, welches nicht rückgängig gemacht werden könne. Daneben müsse beachtet werden, dass - anders als bei den bisherigen Schließungen - keine Entschädigungen durch den Antragsgegner geregelt worden seien. Demgegenüber seien die zu erwartenden Folgen für den Fall, dass antragsgemäß entschieden werde, sich der Normenkontrollantrag aber als unbegründet herausstelle, sehr begrenzt, da die Antragstellerinnen ohnehin das „2G+ Modell“ umsetzten und das Infektionsrisiko folglich verschwindend gering sei. Die entsprechend hilfsweise beantragte „eingeschränkte Außervollzugsetzung“ sei im Rahmen des Eilverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO möglich. 7 8

9 Die Antragsteller beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung § 11 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO vom 19. November 2021, soweit die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für die Betriebe nach § 11 Abs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnet wird, außer Vollzug zu setzen, hilfsweise außer Vollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars auch unter der Maßgabe der Einhaltung der 2G-Regelung (Eintritt nur für Geimpfte und Genesene) untersagt ist, äußerst hilfsweise außer Vollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars auch unter der Maßgabe der Einhaltung der 2G+-Regelung (Eintritt nur für Geimpfte und Genese mit tagesaktuellem, negativen Antigen-Test) untersagt ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält den Antrag für offensichtlich unbegründet. Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelung seien § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1, 3, 6 und 9 IfSG. § 28a Abs. 9 IfSG ermögliche die getroffenen Regelungen nach dem Ablauf der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag. § 28a Abs. 1 Nrn. 2, 5, 6, 7, 10, 13 und 14 i. V. m. § 32 Satz 1 IfSG trügen jedenfalls in ihrer Zusammenschau die angegriffene Verordnungsbestimmung. Angesichts der sowohl auf Normal- wie auch auf Intensivstation behandelten Corona-Patienten sei der Antragsgegner in Erfüllung seiner Pflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) veranlasst gewesen, die angegriffene Sächsische Corona-Notfall-Verordnung zu erlassen. Insoweit werde auf die amtliche Begründung Bezug genommen. Seiner - lediglich allgemeinen - Begründungspflicht nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG sei der Verordnungsgeber nachgekommen. Dort sei die Gesamtsituation, die auch die angegriffenen Maßnahmen erforderlich machte, eingehend beschrieben und das Ziel der Verordnung genannt, wobei unmittelbar einleuchte, dass das angegebene Minimieren von Kontakten durch Einschränkungen bei infektionträchtigen Lebensbereichen auch auf die Veranstaltungen und Einrichtungen der Antragstellerinnen zutreffe. 9 10 11 12

10 Die ausnahmslose Untersagung der Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sei - auch für Personen, die von Corona genesen oder vollständig hiergegen geimpft seien, und zwar selbst dann, wenn sie sich zusätzlich einem tagesaktuellen Corona-Test zu unterziehen bereit wären - zur Bekämpfung der Pandemie in der gegebenen Lage nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. Übergreifendes Ziel der angegriffenen Verordnung sei es, in der extrem angespannten aktuellen Pandemiesituation für eine befristete Dauer von drei Wochen Sozialkontakte überall dort zu unterbinden, wo diese nicht aus übergeordneten Gründen erforderlich seien, um ein weiteres Ansteigen der Überlastung des stationären Gesundheitswesens zu vermeiden und die eingetretene Überlastung zurückzuführen. Zugleich werde dadurch die Gesundheit und das Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen im Freistaat Sachsen geschützt. Denn die Infektionsübertragung des Coronavirus finde bei Sozialkontakten statt. Dabei komme es zu solchen Kontakten nicht nur bei und in den entsprechenden Einrichtungen, sondern auch auf dem Weg dorthin, insbesondere bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Eignung und Erforderlichkeit, Einrichtungen und Veranstaltungen zu untersagen, bei denen Personen aufeinanderträfen, liege angesichts der gegebenen extremen Situation auf der Hand. Denn bei derartigen Zusammentreffen könne das Virus von einer Person zur anderen übertragen werden, und zwar auch dann, wenn dieser Personenkreis wie dargestellt eingegrenzt würde. Denn zum einen könnten sowohl Personen, die von Corona nachweisbar genesen oder vollständig hiergegen geimpft seien, dennoch infektiös sein, und zum anderen könnten auch aktuelle, mit negativem Ergebnis durchgeführte Coronatests eine Infektiosität nicht verlässlich ausschließen. Hätten solche Personen Zutritt zu Einrichtungen wie denjenigen des Antragstellers, könnten auch die weiteren, von ihm angesprochenen Vorkehrungen (Hygieneschutzkonzept usw.) die Infektionsübertragung nicht sicher verhüten. Entsprechendes gelte erst recht bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, in welchen die genannten Vorkehrungen nicht umsetzbar seien. In der nunmehr gegebenen und sich noch weiter steigernden Überlastungssituation des stationären Gesundheitswesens im Allgemeinen als auch im intensivmedizinischen Teil müsse jede neu hinzutretende Corona-Infektion nach allen möglichen Kräften verhütet werden, damit es nicht zu einer Triage komme. Dass diese Gefahr konkret im Raum stehe, zeige sich in der wegen Überlastung sächsischer Krankenhäuser erforderlich gewordenen Verlegung von schwer Erkrankten in andere Bundesländer. 13 14 15

11 An alledem ändere es nichts, dass zu dieser Gesamtsituation gerade auch die niedrige Durchimpfungsrate der sächsischen Bevölkerung geführt habe, denn eine gesetzliche Impfpflicht gegen das ursprüngliche Coronavirus und seine seither aufgetretenen Varianten, die der Antragsgegner hätte zur Vermeidung dieser Situation durchsetzen können, sei bislang nicht geschaffen worden. Der Antragsgegner habe - ebenso wie auch die Bundesebene - in den letzten Monaten immer wieder nachdrücklich in der Öffentlichkeit darum geworben, sich gegen das Virus impfen zu lassen, und hierfür auch selbst zahlreiche Einrichtungen und Gelegenheiten zur Verfügung gestellt. Der Einwand der Antragstellerinnen, es hätte zunächst noch länger das 2G-Optionsmodell des § 6a der Vorgängerverordnungen erprobt werden müssen, gehe ins Leere. Nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 habe dieses Modell nicht während der Überlastungsstufe nach § 2 Abs. 5 dieser Verordnung gegolten. Diese Stufe sei aber mit dem 19. November 2021 bereits erreicht worden. Diese Begrenzung habe ihrerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass in der extrem verschärften Pandemielage der Überlastungsstufe etwaige Risiken, die mit diesem Modell verbunden seien, zur Verhütung einer weiteren Überlastung des stationären Gesundheitswesens wie auch zum Schutz der Gesundheit der gegebenenfalls hierbei Infizierten nicht weiter hingenommen hätten werden können. Dass angesichts dieser Entwicklung auch Personen, die die Impfangebote im eigenen Interesse wie auch in verantwortungsvoller Rücksichtnahme auf ihre Mitmenschen wahrgenommen hätte, von Einschränkungen wie der hier in Rede stehenden mitbetroffen seien, sei daher zwar bedauerlich, aber in der derzeitigen Extremsituation unvermeidlich und mache die Maßnahme daher nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Für die Teilnahmewilligen stelle dies keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit dar, denn bei den Veranstaltungen der Antragstellerinnen wie auch vergleichbaren anderen Veranstaltungen handele es sich nicht um die Erfüllung existenznotwendiger Bedürfnisse, sondern um freizeitbezogene Vorgänge. Unverhältnismäßig seien auch nicht die Einschränkungen für die Grundrechte der Antragstellerinnen und anderer entsprechender Gewerbetreibender selbst. Dies gelte unabhängig davon, inwieweit ihm staatliche Ausgleichsmaßnahmen bereits zugekommen seien oder in der Zukunft noch zukommen würden. Denn auch die etwa verbleibenden gravierenden wirtschaftlichen Nachteile wögen nicht die Schäden auf, die die dem Schutz des Antragsgegners unterstellten Personen an Leib und Leben (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) erleiden würden, wenn es mangels der angegriffenen Maßnahme zu weiteren Coronainfektionen mit potentiell tödlichem Ausgang komme. 16 17

12 Der von den Antragstellerinnen gerügte Gleichheitsverstoß im Verhältnis zu den Regelungen für die Gastronomie liege nicht vor. Soweit die Öffnungsbefugnis der Gastronomie in § 10 Abs. 2 SächsCoronaNotVO ohne die Grenzen des § 10 Abs. 1 Sächs-CoronaNotVO gegeben sei, finde dies seine Rechtfertigung in den dort genannten besonderen Verhältnissen, angesichts derer die entsprechende gastronomische Versorgung auch außerhalb der in Rede stehenden Zeiten und für Personen notwendig sei, die über keinen der in § 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO genannten Nachweise verfügten. In solchen oder vergleichbaren Verhältnissen eine angemessene Versorgung sicherzustellen, sei nicht Zielrichtung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO genannten Einrichtungen und Veranstaltungen. Auch die in § 10 Abs. 1 SächsCoronaNot-VO erlaubte Öffnung der Gastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr sei im Verhältnis zur Schließung der Einrichtungen der Antragstellerinnen gerechtfertigt. Diese Erlaubnis sei nur für Geimpfte und Genesene gegeben, und auch dies nur in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr. Hintergrund dessen sei, dass es sich bei der Gastronomie in diesem zeitlichen Rahmen um ein für die Versorgung der Bevölkerung - etwa, wo sie aus beruflichen oder privaten Gründen nicht am eigenen Wohnort verweile - ungleich wichtigeres Angebot handele als bei dem Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO. Denn letztere besäßen ganz überwiegend oder sogar ausschließlich Freizeitcharakter. Das tendenziell höhere Infektionsrisiko, das mit dieser beschränkten Öffnungsmöglichkeit verbunden sei, sei daher auch vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes hinzunehmen. Im Übrigen seien sämtliche gastronomische Einrichtungen nach dem von den Antragstellerinnen gleichfalls angegriffenen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO gehalten, im Innenbereich, soweit es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handele, auf das nach dieser Vorschrift verpflichtende Tragen eines (mindestens medizinischen) Mund-Nasen-Schutzes durch ihre Mitarbeiter und Besucher zu achten. Die von den Antragstellerinnen vermisste Begrenzung der Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten der Gastronomiebetriebe ergebe sich aus § 4 SächsCoronaNotVO. Zudem könne gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SächsCoronaNotVO durch eine Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein Mindestabstand für Gastronomiebetriebe festgelegt werden. Dies sei auch erfolgt. Da somit die Schließung der Einrichtungen der Antragstellerinnen rechtlich nicht zu beanstanden sei, sei diese von der zugleich angegriffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz Nr. 1 SächsCoronaNotVO über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen nicht betroffen. Im Übrigen sei diese Maskenpflicht 18 19

13 erst recht in der derzeit gegebenen extremen Pandemielage zur Bekämpfung der Infektionsverbreitung nicht nur geeignet, sondern auch dringend erforderlich und bedeute für die betroffenen Mitarbeiter, Besucher und Unternehmer auch keine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Grundrechte. Hieran ändere - auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten - nichts, dass bei der Einnahme von Speisen und Getränken die Masken kurzzeitig abgenommen werden müssten und dürften, was eine unvermeidliche Ausnahme darstelle, um Gastronomie überhaupt noch möglich zu machen. Schließlich wäre der Antrag auch dann abzulehnen, wenn allein auf der Grundlage einer Folgenabwägung entschieden würde. In diesem Fall wöge eine zwischenzeitliche Fortgeltung der angegriffenen Vorschrift ungleich weniger schwer als die Gefährdung Dritter mit dem Corona-Virus im Falle der Suspendierung der angegriffenen Vorschrift, die bei späterer Billigung derselben im Hauptsacheverfahren irreversibel wäre. II. Der nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässige Normenkontrollantrag ist sowohl in seinem Hauptantrag wie auch in seinen Hilfsanträgen nicht begründet. 1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen können, durch § 11 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der SächsCorona-NotVO oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Soweit sich die Antragstellerinnen durch die vorgenannten Bestim- 20 21 22 23 24

14 mungen in ihren Grundrechten aus Art. 12 GG verletzt sehen sowie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend machen, erscheint eine solche Rechtsverletzung möglich. In diesem Zusammenhang bedarf auch keiner vertieften Prüfung und Entscheidung, ob die auf eine modifizierende Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen gerichteten Hilfsanträge im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO statthaft sind. Denn auch diese Anträge sind jedenfalls unbegründet. 2. Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nicht begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 25 26 27

15 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 11 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der SächsCoronaNotVO keinen Erfolg, da die angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten werden. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerinnen aus. 2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 13 und Nr. 14, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 9 Satz 1 IfSG, wonach für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen und die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel-oder Großhandel angeordnet werden kann und diese Vorschriften auch nach dem Ende der epidemischen Lage längstens bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021 angewendet werden können. Dies deckt die in § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO geregelte Untersagung der Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr ebenso ab wie die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO normierte Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt. Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch sie verursachten Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des 28 29 30

16 Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). 2.2 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Corona-Notfall-Verordnung bestehen nicht. Insbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgesehene amtliche Begründung. Dem können die Antragstellerinnen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Verordnungsbegründung nicht erkennen lasse, warum nicht anstelle der generellen Untersagung von den weiteren Möglichkeiten der Impfung und des Einsatzes von Schnelltests Gebrauch gemacht werde. Dem in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG geregelten Begründungserfordernis lassen sich keine Anforderungen zu dessen Umfang und Detailtiefe hinsichtlich einzelner Regelungen entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.; Beschl. v. 15. Oktober 2021 - 3 B 355/21 -, juris Rn. 28). Dass die streitgegenständliche Verordnung überhaupt mit einer Begründung versehen ist, die erkennen lässt, in welcher Weise die in ihr geregelten Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen sollen, steht für den Senat außer Frage. Im Übrigen lassen sich insbesondere die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, auch Geimpfte und Genesene in die Maßnahmen zur Kontaktminimierung in einigen bedeutsamen Teilen miteinzubeziehen, dem Allgemeinen Teil der Begründung der Verordnung entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen verständlich entnehmen. Der Verordnungsgeber erläutert dort eingehend, dass angesichts der Pandemieentwicklung im Freistaat Sachsen gegenüber den bisherigen Schutzmaßnahmen eine deutliche Verschärfung und Ausweitung erforderlich ist, die insbesondere mittels einer Minimierung von Kontakten erfolgen soll. Er lässt darüber hinaus seine Wertung erkennen, dass auch Geimpfte und Genesene Teil des Infektionsgeschehens sind, da die Impfstoffe zwar eine hohe - aber im Gegenschluss keine umfassende - Wirksamkeit haben, und auch Geimpfte und Genesene, wenn auch zu einem um ein Vielfaches niedrigeren Anteil als Ungeimpfte, zu den Infizierten und auf den Intensivstationen behandelten Erkrankten gehören, weshalb sie von einigen der Kontaktreduktionsmaßnahmen ebenfalls betroffen sind. 2.3 Der Senat geht ferner davon aus, dass die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 13 und Nr. 14, Abs. 3, 6 und 9 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 i. V. m. § 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung erfüllt sind. 31 32 33

17 Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Voraussetzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahme im Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen und die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel-oder Großhandel angeordnet werden (§ 28a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 13 und Nr. 14 IfSG). § 28a Abs. 3 IfSG gibt weiter vor, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Über den präventiven Infektionsschutz hinausgehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher Maßstab insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Kran- 34

18 kenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen angegeben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten weiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit- 2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. § 28a Abs. 7 IfSG benennt die unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite möglichen Schutzmaßnahmen. § 28a Abs. 8 IfSG ermöglicht darüberhinausgehende Schutzmaßnahmen, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG für das Land feststellt. Schließlich sieht § 28a Abs. 9 IfSG vor, dass § 28a Abs. 1 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 15. Dezember 2021 für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG anwendbar bleibt, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. (1) Zwar hat der Deutsche Bundestag die von ihm zuletzt am 25. August 2021 getroffene Feststellung des Fortbestehens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 IfSG (BT-PlPr. 19/238, S. 31076C) nicht über den 25. November 2021 hinaus verlängert, aber nach § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG konnte § 28a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 13 und Nr. 14 IfSG noch als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da § 11 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO am 22. November 2021 und damit vor dem in § 28a Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten 25. November 2021 in Kraft getreten sind. 35

19 (2) Bei der angeordneten Öffnungsuntersagung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr wie auch der Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen von geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten handelt es sich auch um notwendige Schutzmaßnahmen i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Abs. 1 IfSG. Notwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: ders., Infektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a Abs. 3 IfSG die für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonderen Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 24; Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f., und Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff.). Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 171). Der Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch auf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten Ziele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36). (a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: 36 37 38

20 Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat angesehen, steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen an. Die aktuelle Entwicklung ist sehr besorgniserregend und es ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden. In der 47. Kalenderwoche (KW) stiegen die COVID-19-Erkrankungen um 14 % gegenüber der Vorwoche auf 479 Fälle/100.000 Einwohner. Im selben Zeitraum hat sich der Anteil positiv getesteter Proben auf 21,2 % erhöht. Der starke Anstieg der Sieben-Tage-Inzidenz in den letzten Wochen hat sich dabei in der vergangenen Woche nicht fortgesetzt. Dies kann einerseits ein erster Hinweis auf eine sich leicht abschwächende Dynamik im Transmissionsgeschehen aufgrund der deutlich intensivierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung sein. Es könnte aber regional auch auf die zunehmend überlasteten Kapazitäten im Öffentlichen Gesundheitsdienst und die erschöpften Laborkapazitäten zurückzuführen sein. Der hohe Infektionsdruck in der Bevölkerung bleibt bei den auch für die 47. KW verzeichneten Inzidenzwerte unverändert bestehen. Dies zieht einen weiteren Anstieg der schweren Krankheitsverläufe und der Todesfälle nach sich und macht das Auftreten von Impfdurchbrüchen wahrscheinlicher. Weiterhin sind vulnerable Gruppen sowie Menschen in den höheren Altersgruppen am stärksten von schweren Krankheitsverläufen betroffen. Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt bereits bei den ab 50- Jährigen gegenüber jüngeren Erwachsenen deutlich an. Die mit Abstand höchste Inzidenz von 43 hospitalisierten Fällen je 100.000 Einwohnern wurde in Meldewoche (MW) 46 in der Altersgruppe der ab 80-Jährigen verzeichnet, gefolgt von der Altersgruppe der 60- bis 79-Jährigen. Mit Datenstand vom 1. Dezember 2021 werden 4.690 Personen mit einer COVID-19- Diagnose auf einer Intensivstation behandelt. Mit zunehmendem Anstieg der COVID-Belegung auf Intensivstationen (künftig: ITS) hat die freie ITS-Bettenkapazität stetig seit Oktober 2021 abgenommen. Der Anteil freier ITS-Betten an der Gesamtzahl betreibbarer ITS-Betten erreicht im Bundesschnitt die 10 %-Linie, welche als Grenzlinie der Reaktionsfähigkeit der Kliniken gilt, die man nicht zu unterschreiten versucht. Durch die zeitlich verzögerte Hospitalisierung und Behandlung auf der ITS sind weiterhin starke Zunahmen der Hospitalisierungen und Verlegung von Patienten auf die ITS zu 39 40 41 42

21 erwarten. Aufgrund von regionalen Kapazitätsengpässen im intensivmedizinischen Bereich wurden Umwidmungen von ITS für COVID-19-Patienten und überregionale Verlegungen innerhalb Deutschlands notwendig. Es wurden bereits mind. 49 Patienten über Bundeslandgrenzen hinaus verlegt. Seit der Meldewoche (MW) 30/2021 nahmen die Todesfälle wieder leicht zu und stagnierten in den MW 37 bis MW 41. Seit MW 42 kommt es zu einem erneuten Anstieg auf derzeit 1.294 Todesfälle in der MW 47. Zum jetzigen Zeitpunkt werden in Deutschland, wie auch im europäischen Ausland immer noch praktisch alle Infektionen durch die Delta-Variante (B.1.617.2) verursacht. Eine neue, zunächst in Südafrika identifizierte Variante mit einer Vielzahl von Mutationen wurde am 26. November 2021 von der WHO und dem ECDC als besorgniserregende Variante (Variant of Concern, VOC) mit der Bezeichnung Omikron eingestuft. Nach Vorabinformationen wurden in Deutschland bis zum 1. Dezember 2021 vier Fälle der VOC Omikron mittels Genomsequenzierung nachgewiesen. Bis zum 30. November 2021 waren 71 % der Bevölkerung mindestens einmal und 69 % vollständig geimpft. Darüber hinaus erhielten 12 % der Bevölkerung eine Auffrischimpfung. Alle Impfstoffe, die zurzeit in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigem Erkenntnisstand bei vollständiger Impfung die allermeisten geimpften Personen wirksam vor einer schweren Erkrankung. Grundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert werden. Sofern Kontakte nicht gemieden werden können, sollten Masken getragen, Mindestabstände eingehalten und die Hygiene beachtet werden. Innenräume sind vor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen regelmäßig und gründlich zu lüften (AHA+L-Regel). Das RKI rät dringend dazu, größere Veranstaltungen und enge Kontaktsituationen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, möglichst abzusagen oder zu meiden. Es lassen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen verschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in Privathaushalten und in der Freizeit dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche finden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z. B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, bei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders auch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Auch treten COVID-19-bedingte 43 44 45 46 47

22 Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern wieder zunehmend auf, wobei davon auch geimpfte Personen betroffen sind. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. SARS-CoV-2 ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, insbesondere die derzeit zirkulierende Deltavariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt dabei eine besondere Rolle, vor allem in Innenräumen. Das Infektionsrisiko kann durch die eigene Impfung und das individuelle Verhalten selbstwirksam reduziert werden (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensives Lüften aller Innenräume, in denen sich Personen aufhalten oder vor kurzem aufgehalten haben). Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig verhindert. Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit der Übertragung haben neben Verhalten und Impfstatus auch die regionale Verbreitung und die Lebensbedingungen. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steigt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es kann jedoch auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Internationale Studien weisen darauf hin, dass die derzeit in Deutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschen Viren bzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen und häufigerer Todesfolge führt. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit- 2019 [COVID-19] vom 2. Dezember 2021, Risikobewertung zu COVID-19 vom 24. November 2021, jeweils abgerufen auf der offiziellen Website des RKI: https://www.rki.de). (b) Der Inzidenzwert für den Freistaat Sachsen betrug - Stand: 3. Dezember 2021 - 1.224,7 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Mit Stand 2. Dezember 2021 wurden 2.074 Patienten auf Normalstationen und 609 Patienten auf Intensivstationen behandelt. Die Intensivstationen sind damit zu 96,2 % ausgelastet. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen betrug 5,25 (https://www.coronavirus.sachsen.de). Medienberichten ist zu entnehmen, dass in den vergangenen Tagen aufgrund ausgeschöpfter Kapazitäten in sächsischen Krankenhäusern mehrfach Patienten in 48 49 50

23 andere Bundesländer verlegt werden mussten (beispielhaft: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/dresden/dresden-radebeul/corona-verlegung-covidpatientendresden-koeln-100.html). (c) Angesichts der dramatischen Entwicklung in sächsischen Krankenhäusern, die sich angesichts des Infektionsgeschehens in den letzten Wochen absehbar dahingehend zuspitzen wird, dass entsprechend Berechnungen der TU-Dresden in den kommenden 14 Tagen rund 90 Intensiv- und Normalbetten fehlen werden (https://www.saechsische.de/coronavirus/prognose-kliniken-corona-intensivstation-normalbetten-sachsendispense-tool-uniklinik-dresden-jochen-schmitt-5577614.html), hat der Senat auch in Ansehung von § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG keinen Zweifel daran, dass der Freistaat Sachsen der ihm obliegenden Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 176) der sich im Landesgebiet aufhaltenden Personen verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die einen unverzüglichen und deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens im Freistaat Sachsen erwarten lassen. (3) Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich § 11 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO auch nicht als unverhältnismäßig. (a) Der Verordnungsgeber verfolgt einen - auch in Ansehung der von den Antragstellerinnen gerügten Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 GG - legitimen Zweck. Legitime Zwecke sind insbesondere solche, die sich aus verfassungsrechtlichen Schutzpflichten ergeben (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 169). Der Senat ist dabei im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Verordnungsgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfG a. a. O.). Ziel der Regelungen ist sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz der sich im Freistaat Sachsen Aufhaltenden als auch die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. Dezember 2021 - 3 B 419/21 -, Rn. 64). Auch in Ansehung der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden staatlichen Schutzpflichten handelt es sich dabei um legitime Zwecke (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 176). 51 52 53 54 55

24 (b) Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Öffnungsuntersagung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr ist voraussichtlich zur Erreichung des vorgenannten Ziels geeignet, erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig. Eingriffe in Grundrechte sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sind und, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 166 und 179; Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185 m. w. N. und Rn. 204). Dieser Spielraum reicht nicht stets gleich weit. Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, a. a. O.) Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht und das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185 m. w. N.). Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen dabei tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen. Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Urt. v. 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, juris Rn. 237). Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, juris Rn. 264, und Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185). 56 57

25 (aa) Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die in § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Öffnungsuntersagung nicht als ungeeignet. Der Verordnungsgeber ist ausweislich der der Verordnungsbegründung entnehmbaren Erwägungen davon ausgegangen, dass Kontakte zwischen Menschen, insbesondere wenn diese in Innenräumen stattfinden, Situationen schaffen, in der es zur Übertragung des Coronavirus zwischen Menschen kommen kann. Diese Grundannahme ist ausweislich des dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu Übertragungswegen des Coronavirus hinreichend empirisch belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 195 f.). Damit ist jede auf eine persönliche Kontaktvermeidung von Menschen zielende Maßnahme grundsätzlich geeignet, die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen, mithin auch das durch § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCorona-NotVO verhinderte persönliche Aufeinandertreffen von Menschen in Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars. (bb) Unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs dürfte die in § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Öffnungsuntersagung auch erforderlich sein. Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O., juris Rn. 203 m. w. N.) Die Beurteilung des Verordnungsgebers, dass kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliege, erweist sich als von dessen Beurteilungsspielraum gedeckt. Auch die Anwendung einer „2G-Regel“ oder „2G+-Regel“ erwiese sich nicht als gleich geeignetes Mittel. Dies gilt schon deshalb, weil - wovon auch der Senat in seiner Rechtsprechung ausgeht - auch Geimpfte und Genesene zumindest, wenn Infektion oder Impfung schon einige Monate zurückliegen, wenn auch wohl im geringeren Umfang als Ungeimpfte, Überträger des Coronavirus sein können (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 38 f., 51), sodass deren persönliche Kontakte - insbesondere in geschlossenen Räumen und (wie von den Antragstellerinnen begehrt) ohne ein Tragen von Masken - mit Infektionsrisiken einhergehen. Dies wird gerade für Bars und Clubs auch dadurch bestätigt, dass es dort nach Presseberichten trotz der Geltung von 2G-Beschränkungen schon mehrfach zu größeren Ausbruchsgeschehen gekommen 58 59 60 61 62

26 ist (vgl. https://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/corona-infektionen-clubbesuch-muenster-100.html; https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/coronavirus/St-Pauli-Corona-Ausbruch-in-Bar-mit-2G-Regeln,corona8844.html; https://www.merkur.de/welt/berghain-corona-ausbruch-2g-party-kult-club-2500-kontakt-personenberlin-91062655.html). Eine dem völligen Unterbleiben von persönlichen Kontakten gleiche Eignung zur Infektionsvermeidung weist auch nicht die Kombination der Zugangsmöglichkeit von nur Geimpften oder Genesenen mit einer aktuellen Testung auf. Entsprechendes wäre nämlich nur dann anzunehmen, wenn sich durch den im Rahmen des 2G+-Modells Anwendung findenden Schnelltest eine Infektiosität sicher ausschließen lassen würde, wovon der Senat bisher nicht ausgegangen ist und was so auch nicht vom RKI vertreten wird (vgl. dazu RKI: Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, Stand: 30. November 2021, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=3A9C41B8BAA1C3DF04C76A9FB3CA316D.internet111?nn=13490888#doc13490982bodyText22). Zum einem weisen die Schnelltests je nach Hersteller eine teilweise signifikante Fehlerquote und wohl vor allem in der präsymptomatischen Infektionsphase nur eine begrenzte Sensitivität auf (RKI a. a. O.). Dies gilt möglicherweise zudem gerade bei geimpften Personen (vgl. etwa https://www.n-tv.de/wissen/Wie-verlaesslich-sind-Schnelltests-bei-Geimpften-article22952159.html). Nach den Angaben des RKI sind auf dem deutschen Markt Antigentests mit in unabhängigen Validierungsstudien bestimmten, klinischen Sensitivitäten von 40% – 80% verfügbar (RKI, Epidemiologisches Bulletin 17/2021, 29. April 2021, S. 16). Zum anderen stellt ein negativer Test immer nur eine Momentaufnahme dar. Letzteres erlangt vor dem Hintergrund, dass ein Testergebnis gemäß § 3 Abs. 3 SächsCoronaNotVO bis zu 24 Stunden bzw. bei einem PCR-Test bis zu 48 Stunden Gültigkeit hat, besondere Bedeutung, denn insoweit besteht keine völlig zu vernachlässigende Gefahr eines Infektionsausbruchs nach Durchführung des Tests. Schließlich würde sich die Anwendung eines 2G+-Modells auch deswegen nicht als gleich geeignete Maßnahme erweisen, weil - jedenfalls soweit die vorherige Testdurchführung nicht in der eigenen Häuslichkeit erfolgt - eine derartige Zutrittsbeschränkung keine Kontakte bei der Anreise zur Veranstaltung, insbesondere mit Ungeimpften, zu vermeiden vermag. Ohne Erfolg rügen die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang, Sinn und Zweck des Infektionsschutzgesetzes sei es nicht, jede Infektion bzw. jede Übertragung von 63 64

27 Viren zu verhindern. Es obliegt der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers, über die gewünschte Intensität der Verlangsamung der Infektionsdynamik und damit über das nach seiner Bewertung notwendige Ausmaß der hierfür als Mittel eingesetzten Kontaktreduzierungen zu befinden. Die Entscheidung des Verordnungsgebers für eine deutliche Verschärfung der Schutzmaßnahmen und damit für eine erhebliche Reduktion der vorher möglichen Kontakte war angesichts der zuvor exponentiell zunehmenden Verbreitung der Corona-Pandemie im Freistaat Sachsen und der bereits deutlich überschrittenen Überlastungsstufe in den Krankenhäusern nicht unvertretbar, sondern vielmehr zum Schutz von Gesundheit und Leben der Bevölkerung sowie zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sachgerecht und geboten. Da alternative Maßnahmen zur Zweckerreichung nur dann die Erforderlichkeit einer Maßnahme entfallen lassen, wenn ihr sachliche Gleichwertigkeit in jeder Hinsicht eindeutig feststeht, muss der Verordnungsgeber sich entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch nicht darauf verweisen lassen, zunächst weiter „2G“- oder „2G+- Modelle“ auf ihre Effektivität zu testen. Es trifft ferner nicht zu, dass die in der Verordnung für verschiedene Bereiche noch vorgesehenen „2G-Modelle“ zeigten, der Antragsgegner gehe selbst davon aus, dass das „2G-Modell“ generell hinreichend effektiv für die Erreichung der Ziele des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG sei. Dies ist vielmehr Ausdruck des vom Verordnungsgeber - wie in früheren Verordnungen so auch hier - verfolgten Modells, die erforderliche Summe der Kontaktbeschränkungen auf verschiedene Lebensbereiche zu verteilen und hierbei je nach Gewichtigkeit der betroffenen sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen und Rechte auch Abstufungen im Ausmaß der jeweils angeordneten Kontaktreduktion oder sonstiger Schutzvorkehrungen vorzunehmen, wie dies im Übrigen auch § 28a Abs. 6 IfSG gesetzlich vorgibt. Der Verordnungsgeber kann hierbei sogar, etwa aus sozialen Erwägungen heraus, als prioritär eingestuften Bereichen - mögen diese auch deutlich infektionsträchtiger sein - eine (weitgehend) unbeschränkte Öffnung ermöglichen. Eine generalisierende Entscheidung des Normgebers zu (fehlenden) Infektionsrisiken persönlicher Kontakte ist in derartigen Abstufungen nicht zu sehen. Schließlich führt auch die Rüge der Antragstellerinnen, mildere Mittel bestünden auch in Einschränkungen der Wirtschaft, die noch nicht voll ausgeschöpft seien, nach dem oben Gesagten zu keiner anderen Bewertung. Denn hierbei würde es sich um Mittel handeln, die Dritte stärker belasten (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O., 65 66 67

28 juris Rn. 212). Die von den Antragstellerinnen erörterten Überlegungen zu einem Abwägungsgebot mit möglichen Grundrechtsbelastungen von Dritten ähnlich einer Planungsentscheidung stehen deshalb nicht in Einklang mit den oben erläuterten vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien des Verfassungsrechts. Im Übrigen vermag der Senat die behauptete Unausgewogenheit des Gesamtkonzepts in der Gesamtschau mit den sich auch aus Bundesrecht für andere Bereiche ergebenden Schutzvorkehrungen und Einschränkungen auch nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerinnen konkret auf die „3G-Regelung“ des § 18 SächsCoronaNotVO für Zusammenkünfte der Kirchen und Religionsgemeinschaften verweisen, liegt dem im Übrigen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Grundrecht von hochrangigem Gewicht zugrunde. (cc) Unter Anlegung des summarischen Prüfungsmaßstabs dürfte die in § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Öffnungsuntersagung schließlich auch nicht unverhältnismäßig sein. Eine Maßnahme ist im engeren Sinn verhältnismäßig, wenn der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (st. Rspr: BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1973 - 1 BvR 459/72 u. a. -, juris Rn. 35). Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 216). Die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung angeordneten Maßnahmen ist auch nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen Vorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen 68 69

29 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31). Zudem ist dem Verordnungsgeber auch bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Maßnahme grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen (BVerfG, a. a. O. Rn. 217 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der durch § 11 Abs. 1 Satz 1 Sächs-CoronaNotVO bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG noch als angemessen. Den Antragstellerinnen wird durch § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO die Ausübung ihres Berufs zwar in wesentlichen Aspekten unmöglich gemacht. Dabei ist indes zu sehen, dass sich entsprechend § 23 SächsCoronaNotVO die Geltungsdauer der Maßnahme zunächst auf drei Wochen beschränkt, was den Eingriff bereits in einem milderen Licht erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Antragstellerinnen zur weiteren Abmilderung des Eingriffs auf staatliche Hilfen wie das Kurzarbeitergeld oder die sog. Überbrückungshilfe III Plus und IV zurückgreifen können. Auf der anderen Seite durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass dem vorstehend beschriebenen Grundrechtseingriff die staatliche Schutzpflicht in Bezug auf Leben und Gesundheit einschließlich der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüberstehen, sowie, dass zu deren Wahrung dringlicher Handlungsbedarf besteht. Wie ausgeführt befindet sich das sächsische Gesundheitssystem deutlich oberhalb der Belastungsgrenze. Kann das Infektionsgeschehen nicht kurzfristig deutlich abgebremst werden, ist unmittelbar zu befürchten, dass an COVID-19 Erkrankte wie auch andere Patienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, nicht mehr 70 71 72

30 die bestmögliche medizinische Behandlung erhalten können oder eine Triage durchzuführen sein wird. Zum Schutz der danach akut und in hohem Maß bedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch die hier in Rede stehenden Unternehmens- und Einrichtungsschließungen verhältnismäßig. Anders als die Antragstellerinnen meinen, ist die Maßnahme auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil nur ein geringer Beitrag zur Zweckerreichung geleistet werden könne. Wie gering dieser Beitrag tatsächlich ist, obliegt - wie ausgeführt - dem Prognosespielraum des Verordnungsgebers, den dieser nicht überschritten hat. Im Übrigen werden gerade Bars und Clubs vom RKI als Settings mit einem moderaten bis hohen Infektionsrisiko eingestuft (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Downloads/Stufenplan.pdf?__blob=publicationFile, S. 6) und ist es, wie bereits ausgeführt, auch unter Geltung von 2G-Regelungen in Bars und Clubs schon zu größeren Ausbrüchen gekommen. Dass diese Gefahr dem Verordnungsgeber in der gegenwärtigen Pandemielage des Freistaates Sachsen nicht hinnehmbar erscheint, ist nicht zu beanstanden. Dem können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihr eigenes Zielpublikum sei aufgrund seines Alters nicht gefährdet, bei einer Infektion selbst zur Belastung des Gesundheitssystems beizutragen. Denn Personen, die sich bei Veranstaltungen der Antragstellerinnen infizieren, können unabhängig von ihrem Alter und gesundheitlichem Risikoprofil über ihre nachfolgenden Kontakte zur weiteren schnellen Ausbreitung der Pandemie im Freistaat Sachsen beitragen, was mit den festgestellten statistischen Häufigkeiten mit Krankenhauseinweisungen und der Intensivpflichtigkeit von Erkrankten einhergeht. Im Übrigen ist der Antragsgegner, wie ausgeführt, im Rahmen seiner Maßnahmenkonzeption gemäß § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG ohnehin nicht auf Maßnahmen gegenüber den sog. „Infektionstreibern“ beschränkt. Er hat sich bei seiner Entscheidung, welche Einrichtungen und Unternehmen Beschränkungen hinzunehmen haben, vielmehr auch von sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen leiten zu lassen. Dies ist in Bezug auf § 11 SächsCoronaNotVO geschehen, indem der Verordnungsgeber die dort normierten Einrichtungen des Kultur- und Freizeitbereiches bezüglich der Auswirkungen von Öffnungsverboten als nicht prioritär eingeordnet hat. 73 74 75

31 c) Auch die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO geregelte Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen der geschlossenen Räume von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten ist voraussichtlich verhältnismäßig. Der Senat hat dahingehende Regelungen bereits mehrfach geprüft und - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung - bislang keine rechtlichen Bedenken als gegeben erachtet (vgl. statt aller SächsOVG, Beschl. v. 15. Oktober 2021 - 3 B 355/21 -, juris Rn. 44 m. w. N.). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Schlüssige Argumente hiergegen bringen die Antragstellerinnen nicht vor. (4) Die von den Antragstellerinnen geltend gemachte Verletzung des mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) korrespondierenden Grundrechts auf Gleichbehandlung liegt bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Allerdings besteht der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über 76 77 78

32 die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschl. v. 23. Juli 1963 - 1 BvR 265/62 -, juris, Beschl. v. 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 -, juris Rn. 39). Anordnungen von Betriebsschließungen und Beschränkungen von Betrieben haben sich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. Zudem sind die bereits dargestellten Maßstäbe von § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber den unter den Maßgaben des § 10 SächsCorona-NotVO weiterhin für den Publikumsverkehr geöffneten Gastronomieeinrichtungen vor. Entgegen der Annahme der Antragstellerinnen ist die § 10 und § 11 SächsCorona-NotVO zugrundeliegende Differenzierung nicht willkürlich, sondern anhand sachlicher Gründe erfolgt, welche die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes berücksichtigen. Der vom Antragsgegner genannte Grund, dass die nur zwischen 6 und 20 Uhr zulässigen Gastronomieangebote primär die Versorgung der auswärts tätigen Bevölkerung mit Speisen und Getränken sicherstellen sollen, ist ein sachlicher Differenzierungsgrund nicht zuletzt deshalb, weil es hier anders als bei den Angeboten des § 11 Sächs-CoronaNotVO nicht um reine Freizeitbedarfe geht. Zudem wird auch für die Gastronomie das üblicherweise dem Freizeitbereich zuzurechnende gesellige Zusammenkommen am Abend durch die zeitliche Begrenzung der Öffnungszeiten in § 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO weitestgehend untersagt und werden damit auch den Einrichtungen der Gastronomie im Interesse des Infektionsschutzes ganz erhebliche Einschränkungen der Geschäftstätigkeit auferlegt. 2.4 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten der Antragstellerinnen aus. Sie werden zwar in sehr erheblicher Weise in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Aus den ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts 79 80 81 82 83

33 des derzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen der Interessen der Antragstellerinnen an einer Öffnung ihrer Veranstaltungsorte für den Publikumsverkehr gegenüber den Interessen des Antragsgegners aber nicht feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel gez.: Schmidt-Rottmann Dr. Helmert 84 85