VerfGH Sachsen Beschluss

Tragepflicht von Mund-Nasen-Schutz im öffentlichen Personennahverkehr KI-Titel

Grundrechte · Verhältnismäßigkeit · Einstweilige Anordnung · Corona-Schutzverordnung · allgemeine Handlungsfreiheit

Verfassungsrecht Eilantrag abgelehnt

Sonstiges

Vf. 43-IV-22 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn Dr. S.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl und den Richter Dirk Kirst

am 14. Juli 2022

beschlossen:

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit seinem am 4. Juli 2022 zugleich mit einer Verfassungsbeschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 13. Juli 2022 ergänzten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Antragsteller gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 274), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 394).

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022 trat am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt bis zum 16. Juli 2022 (§ 7 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO besteht die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller die Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf. Zwar könne eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. In der Vergangenheit habe die Verwaltungsgerichtsbarkeit jedoch bereits zu Maßnahmen im Rahmen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung entschieden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht halte eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für verhältnismäßig. Es sei deswegen davon auszugehen, dass eine Klageerhebung auf dem Verwaltungsrechtsweg offensichtlich und wahrscheinlich aussichtslos wäre. Dem Antragsteller entstünde ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Zum einen sei zu erwarten, dass die Klage abgewiesen werde, zum anderen wäre dies mit einem erheblichen Zeitverzug verbunden. Der Antragsteller nutze den öffentlichen Personennahverkehr in Sachsen regelmäßig für Fahrten zur Arbeit und auch in der Freizeit. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers sei insofern eingeschränkt, als er – trotz eines gültigen Beförderungsvertrages – den öffentlichen Personennahverkehr nicht spontan ohne einen Mund-Nasen-Schutz nutzen könne. Da die Regelungen bereits in Kraft seien, damit den Antragsteller in seinen Grundrechten unverhältnismäßig beschränkten und der Verordnungsgeber nicht erkennen lasse, die angegriffene Vorschrift alsbald außer Kraft zu setzen, sondern aller Voraussicht nach weiter zu verlängern, beantrage er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 15 Sächs-VerfGHG.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 weist der Antragsteller ergänzend darauf hin, dass die von ihm angegriffene Vorschrift bereits in früheren Verordnungen geregelt gewesen sei und – jedenfalls implizit – der Normenkontrolle durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht unterlegen habe.

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hält die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den in der Besetzung nach § 15 Satz 1 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – Vf. 131-IV-21 [e.A.]), ist unzulässig. Der Antragsteller hat den auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom

23. April 2021 – Vf. 36-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 1 BvQ 73/20 – juris; Beschluss vom 16. Mai 2020

– 1 BvQ 55/20 – juris Rn. 4; Beschluss vom 10. April 2020 – 1 BvQ 26/20 – juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 – juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zu § 90 Abs. 2 BVerf-GG) nicht beachtet (1.). Auch genügt sein Vorbringen den Begründungsanforderungen nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (2.) nicht.

1. Der Antrag wird dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Verfahren nicht gerecht (§ 27 Abs. 2 SächsVerfGHG). Danach sind Betroffene auch bei einem Vorgehen gegen abstrakt-generell wirkende Beschränkungsmaßnahmen zunächst gehalten, zumutbare Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 1 BvQ 73/20 – juris Rn. 1; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 – juris Rn. 11 ff.).

a) Der Antragsteller hat die ihm zumutbare Möglichkeit, gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung im Wege einer Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG und eines Eilrechtsschutzverfahrens gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorzugehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. November 2020 – Vf. 203-IV- 20 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom

28. Mai 2020 – Vf. 69-IV-20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. April 2020 – 1 BvR 829/20 – juris Rn. 9). Damit könnte, wie andere beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedene Eilverfahren gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung belegen (vgl. etwa SächsOVG, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 B 55/22

– juris; Beschluss vom 6. Januar 2022 – 3 B 454/21 – juris; Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 3 B 451/21 – juris; Beschluss vom 23. März 2021 – 3 B 78/21 – juris; Beschlüsse vom 29. April 2020 – 3 B 138/20, 3 B 144/20, 3 B 145/20, 3 B 146/20, 3 B 147/20 – juris), zeitnah und effektiv (Eil-)Rechtsschutz gewährt werden.

Umstände, unter denen ein solches Vorgehen ausnahmsweise nicht abverlangt werden kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 – 1 BvQ 47/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 18. April 2020 – 1 BvR 829/20 – juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 9. April 2020 – 1 BvR 802/20 – juris Rn. 1, 8; Beschluss vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 – juris Rn. 4), sind nicht erkennbar. Insbesondere hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht bislang – soweit ersichtlich – nicht unter Würdigung des aktuellen Standes des Pandemiegeschehens und des jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die von dem Antragsteller angegriffene Vorschrift und die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Zwar hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2021 – 3 B 355/21 – entschieden, dass die dort angegriffene Maskenpflicht voraussichtlich einer Überprüfung anhand des Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) standhalten wird. Allerdings betraf die Entscheidung die Pflicht von Schülern zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während des Schulbesuchs und damit erkennbar eine andere Situation. Auch die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aus den Jahren 2020/21 (Beschluss vom 29. April 2020 – 3 B 140/20 – juris; Beschluss vom 26. November 2020 – 3 B 386/20 – juris; Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 3 B 428/21 – juris) betrafen die Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung beim Aufenthalt in Schulgebäuden bzw. in öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen von geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten. Sie berücksichtigten weder das derzeit vorherrschende Pandemiegeschehen noch die spezifischen Gegebenheiten im Rahmen der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Sie schließen deshalb eine ergebnisoffene Bewertung der nunmehr angegriffenen Maskenpflicht – auch mit Blick auf den weitgehenden Wegfall von Schutzmaßnahmen in anderen Bereichen – nicht aus.

b) Eine Entscheidung ist auch nicht ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG geboten.

Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Sache kommt nicht in Betracht (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 9. Juni 2020 – 1 BvR 1230/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 990/20 – juris Rn. 12; Beschluss vom 24. April 2020 – 1 BvR 900/20 – juris Rn. 6). Insbesondere wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen beantworten könnte; die fachgerichtliche Prüfung reicht zudem über die dem Verfassungsgerichtshof mögliche Prüfung hinaus (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 36- IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 19. November 2020 – Vf. 203-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 59- IV-20 [HS]).

Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Antragsteller durch das Erfordernis, zunächst das Sächsische Oberverwaltungsgericht anrufen zu müssen, ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Der pauschale Verweis auf einen erheblichen Zeitverzug bis zu einer Entscheidung genügt hierfür nicht. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gewährt effektiven Eilrechtsschutz.

2. Der Antrag genügt darüber hinaus auch den Begründungsanforderungen gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht.

a) Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG gehört deshalb die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 – juris Rn. 4) und deren Erlass daher oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 2 BvE 2/20 – juris Rn. 19).

b) Gemessen hieran zeigt der Antragsteller nicht auf, dass ihm durch ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens schwere Nachteile im Sinne des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen. Das Antragsvorbringen stellt insoweit einzig darauf ab, der Verordnungsgeber lasse erkennen, die angegriffene Vorschrift nicht außer Kraft setzen, sondern die Geltungsdauer verlängern zu wollen. Indes ist nicht konkret dargelegt, welche Belastungen für den Antragsteller damit einhergehen, bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens während der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einen Mund-Nasen-Schutz tragen zu müssen. Das bloße Berufen auf den mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Grundrechtseingriff genügt – auch in Ansehung des Umstandes, dass die angegriffene Maskenpflicht bereits seit geraumer Zeit besteht – den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Eilbedürftigkeit nicht.

III.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung einstimmig durch Beschluss nach § 15 Satz 1 SächsVerfGHG getroffen.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Kirst