LG Düsseldorf – 4 O 432/98
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d : Die Klägerin wurde am 12. April 1985 unter der Firma "( … ) " und dem Unternehmensgegenstand "( … ) " im Handelsregister eingetragen. Im Juni 1989 wurde ihr Unternehmensgegenstand dahin geändert, dass dieser in der Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen, Kapitalanlagen, Investment und Finanzierungen bestand. Im Jahre 1990 änderte die Klägerin ihre Firma in "( … ) ", unter der sie seitdem firmiert. Gleichzeitig wurde der Gegenstand ihres Unternehmens nochmals geändert. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist seitdem: "Die Beratung im Zusammenhang mit und die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Darlehen, Versicherungen, Bausparverträgen und sonstigen Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art, sowie über Grundstücke und Wohnraum". Die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes wurden am 16. Oktober 1990 im Handelsregister eingetragen (vgl. Anlage K 1). Ihre Dienstleistungen bietet die Klägerin bundesweit an. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen deutschen Marke ( … ) (vgl. Anlage K 2; nachfolgend: Klagemarke), die am 7. März 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 1. Februar 1996 für folgende Dienstleistungen im Markenregister eingetragen wurde: "Unternehmensberatung, Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens und Versicherungswesens, sowie Dienstleistungen eines Immobilienkaufmannes und Immobilienmaklers". Hier folgt ein Bild. Die Beklagte hat mit Eingabe vom 29. April 1999 (Anlage B 2) beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Klagemarke beantragt. Die Beklagte wurde am 31. März 1994 als "( … ) " im Handelsregister eingetragen. 1994 wurde die Firma in "( … ) " geändert; die Änderung der Firma wurde am 8. Juli 1994 im Handelsregister eingetragen. Im Juli 1995 wurde die Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft mit der Firma "( … ) " umgewandelt. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 27. Dezember 1996. Unter dieser Firma befasst sich die Beklagte mit dem Marketing von Finanzdienstleistungen, insbesondere der Konzeption, Einführung und dauerhaften Betreuung von Vertriebssystemen und Produkten im Finanzdienstleistungsbereich (vgl. Anlage K 3). Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der Klagemarke. Sie macht geltend, dass durch die Benutzung der angegriffenen Firma der Beklagten die Gefahr von Verwechslungen mit der Klagemarke begründet werde. Der Gesamteindruck der Klagemarke werde maßgeblich durch die Buchstabenfolge "( … ) " geprägt. Dieser Beurteilung stünden weder die grafische Ausgestaltung der Buchstabenfolge "( … ) " als solche, noch die übrigen Bildbestandteile der Klagemarke entgegen. Die grafische Ausgestaltung diene lediglich dazu, die Buchstabenfolge zu betonen. Ebenso wie bei einer aus Wort und Bild bestehenden Kombinationsmarke für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend sei, sei bei einer kombinierten Buchstaben-Bild-Marke die Buchstabenfolge in der Regel als für den Gesamteindruck der Marke maßgeblich anzusehen. Denn regelmäßig könne der Verkehr eine Buchstabenfolge sprachlich einfacher als Bildbestandteile handhaben. Einzelne Buchstaben seien nach dem Markengesetz genauso wie Buchstabenkombinationen markenfähig. Es komme nach neuem Recht, anders als in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz, nicht mehr aus deren Aussprechbarkeit an. Schließlich sei der Verkehr heutzutage auch derart an Abkürzungen und Buchstaben als Herkunftsangaben gewöhnt, dass er von vornherein nicht den Versuch mache, diese als Wort auszusprechen. Er empfinde Buchstabenkombinationen deswegen jedoch nicht als weniger unterscheidungskräftig, sondern messe ihnen im Gegenteil, aufgrund ihres häufigen Auftretens und so bekannter Bezeichnungen wie z.B. AEG und ADAC die gleiche Bedeutung bei wie Worten. Buchstabenkombinationen seien deshalb wie jede andere Wort-Marke zu behandeln und es könne ihnen keine vom Grundsatz hier geringere Kennzeichnungskraft zuerkannt werden. Gerade Buchstabenkombinationen aus drei Buchstaben seien sogar sehr einprägsam, denn sie ließen sich durch mehrere einfache und kurze Worte ausdrücken. So werde aus "( … ) " sehr schnell "( … ) ". Ein solches Klangbild sei einfach und bleibe im Gedächtnis. Dies deute auf eine normale Kennzeichnungskraft des Buchstabenbestandteils der Klagemarke hin, wobei allein diesem Bestandteil Kennzeichnungskraft zukomme. Selbst wenn man aber den Bildbestandteilen ebenfalls eine geringe Kennzeichnungskraft zubilligen wolle, werde der Gesamteindruck der Klagemarke doch von der Buchstabenfolge geprägt. Mit der Klagemarke sei die beanstandete geschäftliche Bezeichnung der Beklagten verwechslungsfähig. Die Buchstabenfolge "( … ) " sei in der Firma der Beklagten identisch vorhanden. Darüber hinaus stehe sie an herausragender Stelle, nämlich am Anfang der Firmenbezeichnung. Schließlich beinhalteten die weiteren Firmenbestandteile lediglich eine Sachangabe bzw. die Beschreibung der Gesellschaftsform der Beklagten. Beachte man, dass der Verkehr gewohnt sei, insbesondere für längere Firmenbezeichnungen eine Kurzform zu wählen, sei davon auszugehen, dass sich für das Auftreten der Beklagten im geschäftlichen Verkehr die Kurzform "( … ) " anbiete und diese auch geeignet sei, die Beklagte zu benennen. Die Dienstleistungen, für die die Klagemarke eingetragen sei, und die Dienstleistungen, die die Beklagte unter der beanstandeten Firma anbiete, seien gleich oder zumindest so ähnlich, dass Verwechslungen zu befürchten seien. Die Beklagte könne sich gegenüber der Klagemarke nicht darauf berufen, dass ihre "Rechtsvorgängerin", die GmbH, die angegriffene Firma seit 1994 benutzt habe. Ein Vorbenutzungsrecht sei dem Markengesetz fremd. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung zu § 16 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Auffassung vertreten habe, dass aus sich heraus nicht verständliche Buchstabenfolgen, wenn sie kein aussprechbares Wort ergäben, nicht von Hause aus namensmäßige Kennzeichnungskraft hätten. Dementsprechend sei durch die bloße Ingebrauchnahme einer solchen Buchstabenfolge ein Firmenrecht nicht begründet worden. Eine Abkehr von dieser Rechtsprechung sei nicht geboten. Insbesondere enthalte § 5 Markengesetz für geschäftliche Bezeichnungen keine mit den §§ 3, 8 Markengesetz vergleichbare Regelung, wonach auch Buchstabenfolgen den Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung begründen könnten. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Art eines "Urknalls" mit Ablauf der Stunde 0 am 31. Dezember 1994/1. Januar 1995 für die bis dahin nicht schutzfähige Buchstabenfolge "( … ) " Firmenschutz erlangt habe. Dem stehe zudem der Gesetzestext selbst entgegen. Denn in § 152 Markengesetz heiße es ausdrücklich, dass die Vorschriften des Markengesetzes auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung fänden, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt gewesen seien. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wolle, dass die Beklagte zum vorbezeichneten Zeitpunkt Firmenschutz erlangt habe, sei zu beachten, dass dann nicht auf das Inkrafttreten des Markengesetzes, sondern auf den Ablauf der Umsetzungsfrist der Markenrechtsrichtlinie zum 31. Dezember 1992 abzustellen sei. Dann gelte aber, dass auch ihre Firma, die bereits vor dem 31. Dezember 1992 in Benutzung genommen worden sei, den prioritätsälteren Schutz für die Buchstabenfolge "( … ) " beanspruchen dürfe. Hilfsweise stützt sie die mit der Klage erhobenen Ansprüche daher auf ihre Firma. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Marketing von Finanzdienstleistungen, insbesondere der Konzeption, Einführung und dauerhafte Betreuung von Vertriebssystemen und Produkten im Finanzdienstleistungsbereich die Firma ( … ) zu verwenden; 2. gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf (Handelsregister) darin einzuwilligen, dass die Buchstabenfolge "( … ) " in der unter ( … ) eingetragenen Firma gelöscht wird; 3. ihr, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar – aufgeschlüsselt nach Jahren – der Art und des Umfangs der Benutzung in Geschäftspapieren sowie der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Entscheidung des Rechtsstreits bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den von ihr gegenüber der Klagemarke gestellten Löschungsantrag auszusetzen. Sie stellt eine Verletzung der Klagemarke sowie der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin in Abrede. Was die auf die Klagemarke gestützten Klageansprüche anbelangt, macht sie geltend, dass die Buchstabenfolge "( … ) " die Gesamtwirkung der Klagemarke nicht präge. Die Rechtsprechung zur prägenden Wirkung von Wortbestandteilen in Wort-Bild-Marken sei hier schon deshalb nicht einschlägig, weil die Buchstabenfolge "( … ) " kein (aussprechbares) Wort sei. Buchstabenfolgen könne lediglich eine im unteren Bereich angesiedelte Kennzeichnungskraft zugemessen werden, weshalb sich die Frage der Gleichgewichtigkeit weiterer Zeichenbestandteile stelle. Seien Zeichenelemente auch nur annähernd gleich gewichtig, bestehe selbst bei einer Identität der Waren oder Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr. Die Regel, wonach Wortbestandteile die Gesamtwirkung eines Wort-Bild-Zeichens prägten, gelte nicht ohne Ausnahme. Trete der Bildbestandteil eines solchen Kombinationszeichens durch Größe, Farbwirkung etc. so deutlich hervor, dass er auch für sich einen Wiederkennungswert besitze, dann entspreche es einem gefestigten Erfahrungssatz, dass der seiner Art nach flüchtige Verkehr die Beschriftung des Zeichens nicht mehr vorrangig ins Auge fasse und sich zumindest auch an der Bildwirkung des Zeichens orientiere. Von einer Prägewirkung des Bildelements sei insbesondere dann auszugehen, wenn der Wort- bzw. Buchstabenbestandteil – wie im Streitfall – lediglich die geschäftliche Bezeichnung des Herstellers, Dienstleisters oder Zeichenbenutzers wiedergebe. Buchstabenfolgen wie "( … ) " habe bis zum 1. Januar 1995 grundsätzlich die Schutzfähigkeit für die Eintragung als Warenzeichen gefehlt. Das habe dazu geführt, dass quer durch alle Branchen identische Buchstabenzeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen nebeneinander benutzt und durch zusätzliche Zeichenbestandteile, vor allem besondere Gestaltungen, von parallelen Zeichen der Wettbewerber abgegrenzt und unterschieden würden. Dies sei gerade in den hier betroffenen Dienstleistungsbereichen so. Die Anmeldung der Klagemarke zeige, dass es die Klägerin für nicht ausreichend erachtet habe, mit einer ungestalteten Buchstabenmarke "( … ) " eine ausreichende Unterscheidungskraft und Zeichenwirkung zu erzielen. Der Verkehr habe sich aufgrund dieser Praxis daran gewöhnt, dass gerade bei gestalteten Firmenzeichen den Bildelementen eine für die Unterscheidbarkeit maßgebliche Bedeutung zukomme. Jedenfalls könne sie – die Beklagte – gegen den geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsanspruch einwenden, dass sie selbst die Benutzung im Jahre 1994 aufgenommen habe. Soweit die Klagemarke allein im Hinblick auf den Buchstabenbestandteil "( … ) " schutzfähig sei, gebiete es der Grundsatz der Einheit des Kennzeichenrechts, auch ihre Geschäftsbezeichnung nur schutzfähig zu beurteilen. Es bestehe kein Anlass, von dem anerkannten Grundsatz der Einheit des Kennzeichenrechts bzw. dem Gleichlauf der Kennzeichenrechte abzuweichen. Vielmehr seien Geschäftsbezeichnungen als Kennzeichen sachlichen Rechts und Marken als Kennzeichen förmlichen Rechts gleichwertig. Diese Gleichwertigkeit würde zum Nachteil der Inhaber von Unternehmenskennzeichen zerstört, wolle man die Schutzfähigkeit von Buchstabenkombinationen für Marken und Geschäftsbezeichnungen unterschiedlich beurteilen. Da die Begriffe Unterscheidungskraft und Freiheitsbedürfnis maßgeblich von der jeweiligen Verkehrsauffassung geprägt würden, sei es auch nicht vorstellbar, dass für die Buchstabenkombination die Schutzfähigkeit als Marke bejaht, als Geschäftsbezeichnung jedoch verneint werde. Es sei daher unzweifelhaft, dass der Inhaber einer Buchstabenmarke neuen Rechts keinerlei Rechte gegen den Inhaber einer identischen oder verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnung beanspruchen könne, deren Benutzung ebenfalls nach dem 1. Januar 1995 aber noch vor Anmeldung der Marke aufgenommen worden sei. Insofern gelte der Prioritätsgrundsatz. Nichts anderes könne gelten, soweit – wie hier – die Benutzung der prioritätsälteren Geschäftsbezeichnung schon vor dem 1. Januar 1995 aufgenommen worden sei. Andernfalls würde der Prioritätsgrundsatz als das beherrschende Prinzip im Kennzeichenrecht in sein Gegenteil verkehrt. Soweit dem nicht gefolgt werde, stehe ihr gegenüber der Klägerin zumindest ein Weiterbenutzungsrecht in analoger Anwendung des § 153 Abs. 1 Markengesetz zu. Überdies sei die Anerkennung einer älteren Priorität ihrer Geschäftsbezeichnung bzw. die vorgenannte Analogie auch deshalb geboten, um die durch das Inkrafttreten des Markengesetzes aufgeworfene Rückwirkungsproblematik einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Lösung zuzuführen. Ihren Aussetzungsantrag begründet die Beklagte unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Löschungsverfahren damit, dass die Klagemarke zu Unrecht eingetragen worden sei. Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Verwendung der Bezeichnung "( … ) ", Einwilligung in die Handelsregisterlöschung der Buchstabenfolge "( … ) ", Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht nicht zu, weil die Beklagte weder die Klagemarke noch die Geschäftsbezeichnung der Klägerin durch die Verwendung der beanstandeten Firma verletzt. Markenrechtliche Ansprüche scheiden jedenfalls deshalb aus, weil die Beklagte sich gegenüber der Klagemarke auf ein älteres Kennzeichenrecht berufen kann. Kennzeichenrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin deshalb nicht zu, weil ihr Unternehmenskennzeichen keinen besseren Zeitrang als das der Beklagten hat. I. Ein gegen die Verwendung der Firma "( … ) " gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Absatz 5, Absatz 2 Nr. 2, Absatz 1 Markengesetz (MarkenG) steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte durch die Benutzung der beanstandeten Firme für ihr auf das Marketing von Finanzdienstleistungen gerichtetes Unternehmen die Gefahr von Verwechslungen mit der Klagemarke im Sinne von § 14 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG begründet, was entgegen der Ansicht der Klägerin keineswegs so eindeutig erscheint. Denn dreistellige Buchstabenzeichen, die – wie "( … ) " – kein Wort bilden oder jedenfalls nicht als solches aufgenommen werden, sind zwar einerseits durchaus einprägsam, wie die seit langem verbreitete Verwendung als abgekürzte Unternehmenskennzeichen belegt. Gerade wegen dieser häufigen Verwendung dürfte die Kennzeichnungskraft solcher Marken aber von Hause aus eher gemindert sein (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdnr. 207, § 15 Rdnr. 46). Dies gilt um so mehr, als die Beklagte hier dargetan hat, dass zahlreiche Unternehmen existieren, deren Firma am Anfang drei Buchstaben voranstehen, von denen die ersten beiden Buchstaben "( … ) " sind (vgl. Anlage B 1). Nimmt man an, dass die Kennzeichnungskraft der Buchstabenfolge "( … ) " von Hause aus gemindert ist, so stellt sich die Frage, ob die Bildbestandteile der Klagemarke hier bei der Beurteilung des maßgeblichen Gesamteindrucks des Zeichens tatsächlich außer acht gelassen werden können. Dies erscheint jedenfalls für die grafische Ausgestaltung der Buchstabenfolge "( … ) ", der eine gewisse Eigenart nicht abzusprechen sein dürfte, fraglich. Letztlich kommt es jedoch hier nicht darauf an, ob die Zeichenähnlichkeit und damit auch die Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und der beanstandeten Firma bejaht werden kann, weil ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch und damit auch die rückbezogenen Ansprüche auf Einwilligung in die Handelsregisterlöschung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht jedenfalls deshalb nicht bestehen, weil der Beklagten ein gegenüber der Klagemarke älteres Kennzeichenrecht zusteht. Streiten sich Benutzer gleicher oder verwechslungsfähiger Zeichen, ist grundsätzlich der zeitliche Vorrang maßgebend (§ 6 MarkenG). Diese Priorität steht hier – was das von der Klägerin geltend gemachte Markenrecht anbelangt – der Beklagten zu. Die Beklagte kann seit dem 1. Januar 1995 Kennzeichenschutz für die den Anfangsbestandteil ihrer Firma bildende Kurzbezeichnung "( … ) " in Anspruch nehmen. Kennzeichenrechtlich geschützt nach §§ 5 und 15 MarkenG ist nicht nur der volle Name einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft, sondern auch eine Kurzbezeichnung oder besondere Geschäftsbezeichnung, deren sich diese im geschäftlichen Verkehr bedient, sofern diese Kurzbezeichnung Namensfunktion hat und geeignet ist, die Person oder das von ihr geführte Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Diese Voraussetzung erfüllt die Kurzbezeichnung "( … ) ", ohne dass die Beklagte für diese Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt haben muss. Zu § 16 UWG, der Vorgängerregelung zu den §§ 5, 15 MarkenG war es allerdings ständige Rechtsprechung, dass einer nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolge keine Namensfunktion zukomme und sie kennzeichenrechtlichen Schutz nur dann genieße, wenn sie im Verkehr als besondere Geschäftsbezeichnung des betreffenden Unternehmens Geltung erlangt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Firmenschlagwort oder eine Firmenabkürzung – als Firmenbestandteil – nur dann vom Hause aus unterscheidungskräftig und damit ohne weiteres schutzfähig im Sinne des § 16 UWG, wenn es ursprünglich namensmäßige Kennzeichnungskraft hat (vgl. BGH, GRUR 1979, 470, 471 – RBB/RBT; BGH GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 – Gefa/Gewa). Das hat die Rechtsprechung für aus sich heraus nicht verständliche Buchstabenfolgen, wenn sie kein aussprechbares Wort ergeben, mit der Begründung verneint, derartige Buchstabenfolgen wirkten regelmäßig nicht ohne weiteres als Unternehmensname und bedürften daher zur Erlangung des Firmenschutzes der Verkehrsdurchsetzung (vgl. BGH, GRUR 1985, 461, 462 – Gefa/Gewa m.w.N.). Nach dem – von den Parteien erörterten – Urteil des Bundesgerichtshofes "RBB" vom 26. Juni 1997 (I. ZR 14/95; GRUR 1998, 165) gebietet der Grundsatz der Einheit des Kennzeichenrechts weder nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Markenrechtsrichtlinie noch in Verbindung mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 (dort § 3 Abs. 1) eine Abkehr von den vorerwähnten Grundsätzen. Zwar ergebe sich, so der Bundesgerichtshof, aus den vorgenannten Vorschriften der Grundsatz einer abstrakten markenrechtlichen Unterscheidungskraft von Buchstabenfolgen. Ob bereits hieraus entnommen werden müsse, dass demgemäß auch nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolgen als Unternehmenskennzeichen von Hause aus die abstrakte Unterscheidungseignung zuzusprechen sei, könne in dem zu entscheidenden Fall offenbleiben, weil dort die Kollisionslage im Jahre 1986, demnach noch vor der Veröffentlichung der Markenrechtsrichtlinie eingetreten sei. Zusätzliche Bedenken gegen die Annahme eines firmenrechtlichen Schutzes für das Kennzeichen der dortigen Klägerin (RBB) von Hause aus ergäben sich aus einem anzuerkennenden Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Es bestehe eine verbreitete Übung im wirtschaftlichen Verkehr, Abkürzungen, vornehmlich Buchstabenkombinationen, zu benutzen, die meist auf den Anfangsbuchstaben der Firmenbestandteile zusammengesetzt seien. Diese Übung beruhe auf dem verbreiteten und anerkennenswerten Bedürfnis des Verkehrs, griffige Abkürzungen zu verwenden, und rechtfertige es, derartige Buchstabenfolgen jedenfalls weitgehend für die Allgemeinheit freizuhalten (BGH, GRUR 1979, 470, 471 – RBB/RBT). Diese Erwägungen stehen im Entscheidungsfall einem kennzeichenrechtlichen Schutz der Kurzbezeichnung "( … ) " nicht entgegen. Eine bereits vor Inkrafttreten des Markengesetzes entstandene Kollisionslage besteht hier nämlich nicht, weil die Klagemarke erst nach dem 1. Januar 1995 angemeldet und eingetragen worden ist. Wie die Kammer bereits wiederholt, so z.B. in ihrem Urteil "JPNW" (Entscheidungen 1998, 57, 59 = NJW-RR 1999, 629, 639) entschieden hat, kann jedenfalls in derartigen Fallkonstellationen solchen Buchstabenfolgen nicht länger die Eignung abgesprochen werden, von Hause aus als Name oder Unternehmenskennzeichen zu wirken. Wie die Kammer in ihrer vorzitierten Entscheidung dargelegt hat, ist der Standpunkt der Rechtsprechung in einen unüberbrückbaren Widerspruch zur Lebenswirklichkeit geraten, denn gerade bei den Unternehmensbezeichnungen ist die Verwendung von Buchstabenfolgen zur namensmäßigen Kennzeichnung allgemein üblich geworden. Große Unternehmen haben ihre frühere "ausgeschriebene" Firmierung aufgegeben und bezeichnen sich nur noch in dieser Weise (z.B. AEG, BASF, RAG, RWE). Unternehmenskennzeichen in Form von Buchstabenkombinationen, und zwar auch von solchen, die nicht aussprechbar sind, sind weit verbreitet. Der Verkehr ist heute an solche Abkürzungen von Gesamtfirmierungen gewöhnt (Goldmann/Rau, GRUR 1999, 216, 221; vgl. auch Althammer/Klaka, Markengesetz, 5. Auflage, § 5 Rdnr. 42). Selbst dann, wenn solche Buchstabenfolgen – zufälligerweise – als Wort ausgesprochen werden könnten, werden sie typischerweise gerade nicht so ausgesprochen. Auch in den Fällen, in denen den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unternehmensbezeichnung aus drei oder vier Buchstaben noch nicht begegnet ist, wird sie doch ohne weiteres als Name des Unternehmens angesehen, weil es verbreiteter Übung entspricht, solche Kürzel zur Unternehmenskennzeichnung zu verwenden. Da insbesondere bei drei Buchstaben die Aussprache als Wort eher die Ausnahme als die Regel ist, ist die Aussprechbarkeit für die Namensfunktion ohne ausschlaggebende Bedeutung. Wie die Kammer in ihrer vorzitierten Entscheidung weiter dargelegt hat, ist in solchen Fällen auch regelmäßig kein konkretes Freihaltebedürfnis erkennbar, dass der Bejahung namens- und kennzeichenmäßiger Unterscheidungskraft entgegenstehen könnte. Dies gilt auch im Streitfall. Die Buchstabenkombination "( … ) " stellt nämlich keine erkennbare Abkürzung einer beschreibenden Angabe dar. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Buchstabenkombination "( … ) " vom Verkehr als eindeutiger Hinweis auf bzw. als Abkürzung für eine "Vermögensberatungsgesellschaft" oder dergleichen verstanden wird. Vielmehr belegt der von der Beklagten als Anlage B 1 überreichte "Auszug aus dem D-Info-Telefonverzeichnis" über Gesellschaften, die in ihrer Firmierung eine Abkürzung mit drei Buchstaben voranstellen und bei denen die ersten zwei Buchstaben dieser Abkürzung "( … ) " lauten, dass der Buchstabe "( … ) " für jede Dienstleistung oder Branche, die mit "( … ) " beginnt, stehen kann, so etwa für Vermittlungen, Verwaltung, Versicherung oder Vertrieb. Es kann nicht einmal festgestellt werden, dass der Verkehr in dem Buchstaben "( … ) " einen beschreibenden Hinweis auf "Gesellschaft" sieht. Denn ausweislich der Anlage B 1 steht das "( … ) " in den aus der Anlage ersichtlichen Firmierungen etwa auch als Abkürzung für "Grund-", "Grundbesitz-" und "Grundstück-" sowie für "Gebrauchtwagen", "Gebäude" oder "Garagen" oder einfach als Abkürzung für einen Familiennamen. Im Übrigen ist, was die hier in Rede stehende Buchstabenfolge "( … ) " anbelangt, auch nicht erkennbar, für was der Buchstabe "( … ) " in der Buchstabenfolge steht. Daraus, dass nach dem Vorbringen der Beklagten im Vermögensberatungsbereich Firmenabkürzungen mit den Buchstaben "GV…" besonders häufig sein sollen, folgt nicht, das gerade für die hier in Rede stehende Buchstabenfolge "( … ) " ein konkretes Freihaltebedürfnis in der Finanz- und Vermögensbranche steht. Denn es bleibt den Mitbewerbern unbenommen, sich der Abkürzung "( … ) ", ggf. mit einem weiteren, anderen Buchstaben als "P" zu bedienen. Irgendeine Notwendigkeit zur Führung der Geschäftsbezeichnung "( … ) " besteht nicht. Abgesehen davon kann – wie bereits ausgeführt – auch gar nicht davon ausgegangen werden, dass die maßgebenden Verkehrskreise, nämlich diejenigen Teile des Verkehrs, die mit den hier in Rede stehenden Dienstleistungen in Berührung kommen, in dieser Buchstabenkombination einen beschreibenden Hinweis bzw. eine Abkürzung für "Gesellschaft" und "Vermögen"/"Vermögensberatung" bzw. für eine "Vermögensberatungs-Gesellschaft" sehen. Für ein Freihaltebedürfnis sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die insbesondere dann fehlen, wenn dem Verkehr die Bedeutung des Buchstabens bzw. der Buchstaben für das konkrete Produkt bzw. für konkrete Dienstleistung nicht unmittelbar einleuchtet (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenrecht, § 3 Rdnr. 24). Ein abstraktes Freihaltebedürfnis kann in diesem Zusammenhang nicht genügen, zumal kein Grund dafür besteht, in dieser Hinsicht an nicht als Wort aussprechbare kurze Buchstabenfolgen strengere Anforderungen zu stellen als an als Wort aussprechbare. Buchstabenfolgen sind damit heute, auch wenn sie nicht aussprechbar sind, grundsätzlich dem Kennzeichenschutz zugänglich. An der bisherigen Rechtsprechung kann, nachdem nunmehr auch die Markenfähigkeit solcher Buchstabenzeichen anerkannt ist (§ 3 Abs. 1 MarkenG), nicht mehr festhalten werden (so auch: Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdnr. 46; Goldmann/Rau, GRUR 1999, 216, 220/222; Fezer, Markenrecht, 2. Auflage, § 15 Rdnr. 122a und 124; vgl. auch Althammer/Klaka, a.a.O., § 5 Rdnr. 10). Die vorstehend angeführte Rechtsprechung zu § 16 UWG war hingegen maßgeblich vor § 4 Abs. 2 Nr. 1 Warenzeichengesetz (WZG) geprägt. Danach würde bei Buchstaben ein generelles (abstraktes) Freihaltebedürfnis angenommen und diese deshalb als von vornherein nicht schutzfähig angesehen (BGH, GRUR 1996, 202, 203 – UGQ). Die Eintragung von ausschließlich aus Buchstaben bestehenden Zeichen wurde nur zugelassen, wenn sich das Zeichen im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen durchgesetzt hatte (§ 4 Abs. 3 WZG) oder in seinem Gesamteindruck so phantasievoll gestaltet war, dass der Charakter der freizuhaltenden Zahlen und Buchstaben dahinter zurücktrat (vgl. BGH, GRUR 1996, 202, 203 – UHQ m.w.N.). Dem lag die Erwägung zugrunde, im Interesse des Freihaltebedürfnisses der Allgemeinheit eine Monopolisierung der praktisch nur in beschränkter Zahl als Warenzeichen zur Verfügung stehenden Buchstaben und Zahlen sowie deren Zusammenstellungen möglichst zu vermeiden und derartige Zeichen für die Allgemeinheit freizuhalten (BGH, GRUR 1979, 470, 471 – RBB/RBT m.w.N.). In dem als Ausprägung eines abstrakten Freihaltebedürfnisses verstandenen § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG sah der Bundesgerichtshof (a.a.O. – RBB/RBT) einen wettbewerblichen Grundgedanken, der es erfordere, Zahlen und nicht als Worte aussprechbare Buchstabenkombinationen für die Mitbewerber freizuhalten. Nach dem neuen Recht gibt es ein solches generelles Eintragungsverbot für Buchstaben jedoch nicht mehr. Buchstaben sind gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG nicht als abstrakt unterscheidungskräftig eingestuft und können grundsätzlich als Marke Schutz erlangen, wobei allerdings durch § 8 Abs. 2 MarkenG, insbesondere Nr. 1 bis 3 MarkenG die Möglichkeit bestehen bleibt, Buchstaben vor der Eintragung auszuschließen (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 3 Rdnr. 24, § 8 Rdnr. 50; Goldmann/Rau, GRUR 1999, 216, 217). Ein gegen die Schutzfähigkeit von Buchstabenkombinationen sprechender "wettbewerblicher Grundgedanke" ist dem Markengesetz nicht mehr zu entnehmen (Goldmann/Rau, GRUR 1999, 216, 219). Auch spielt für § 3 MarkenG keine Rolle mehr, ob die Buchstabenkombination aussprechbar ist, oder einen erkennbaren Sinngehalt – etwa als Abkürzung – hat (ingerl/Rohnke, a.a.O., § 3 Rdnr. 24). Im Interesse der Einheitlichkeit des Kennzeichenrechts ist es sachgerecht und geboten, die Schutzfähigkeit von Buchstabenkombinationen als Unternehmenskennzeichen nicht anders zu beurteilen als die von Buchstabenmarken (vgl. hierzu auch Fezer, a.a.O., § 15 Rdnr. 3). Der Kurzbezeichnung "( … ) " für die Beklagte kommt damit aus den vorstehenden Gründen Kennzeichenschutz zu und das Unternehmenskennzeichen der Beklagten hat gegenüber der Klagemarke auch den älteren Zeitrang (§ 6 Abs. 3, Abs. 2 und Abs. 1 MarkenG). Denn es ist unstreitig, dass die Beklagte ihre Firma bereits seit dem 8. Juli 1994 fortlaufend benutzt. Die Beklagte hat ihre Geschäftsbezeichnung damit auch am und seit dem 1. Januar 1995 benutzt, so dass ab diesem Zeitpunkt ihr Kennzeichenrecht an der Bezeichnung "( … ) " entstanden ist. Es ist – worauf die Beklagte mit Recht hinweist – unzweifelhaft, dass die Klägerin aus der Klagemarke gegenüber der Beklagten keine Rechte herleiten könnte, wenn die Beklagte die Benutzung ihrer Firma erst am 1. Januar 1995 bzw. jedenfalls vor dem 7. März 1995, dem Anmeldetag der Klagemarke, aufgenommen hätte. Dann würde nämlich der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 MarkenG die bessere Priorität zustehen. Nichts anderes kann gelten, soweit die Benutzung der Geschäftsbezeichnung – wie im Streitfall – schon vor dem 1. Januar 1995 aufgenommen wurde. Denn sobald die Schutzfähigkeit von Buchstabenkombinationen als Kennzeichen angenommen wird, muss neben einer neu aufgenommenen Benutzung auch eine fortgeführte Benutzung zur Entstehung einer geschützten Geschäftsbezeichnung mit entsprechendem Zeitrang führen. Anders als Marken entstehen Unternehmenskennzeichen nämlich durch tatsächliche Handlungen und nicht durch einen formalen Akt. Jede Benutzungshandlung im Rahmen einer fortlaufenden Verwendung einer Geschäftsbezeichnung ist aber eine solche tatsächliche Handlung, die mit der Abkehr von der früheren Rechtsprechung ein Kennzeichenrecht entstehen läßt. Die Schutzfähigkeit von Firmenabkürzungen beginnt dabei in Fällen wie dem vorliegenden mit dem 1. Januar 1995. Eine Vorverlagerung des Eintritts der Schutzfähigkeit von Buchstabenfolgen als Unternehmenskennzeichen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Markenrechtsrichtlinie (31. Dezember 1992) oder gar auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Markenrechtsrichtlinie (11. Februar 1989) kommt nicht in Betracht. Zwar ist der Inhalt von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften grundsätzlich von den nationalen Gerichten auch ohne Umsetzung – unmittelbar – zu berücksichtigen, wenn und soweit er eindeutig ist und wenn die dem nationalen Gesetzgeber in der Richtlinie gesetzte Frist abgelaufen ist (vgl. BGH GRUR 1993, 825, 826 – Dos – m.w.N.). Auch kann der Inhalt einer EG-Richtlinie auch dann im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung einer nationalen Vorschrift berücksichtigt werden, wenn die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. BGH, GRUR 1998, 824 – Testpreis-Angebot). Diese Grundsätze kommen hier jedoch nicht zur Anwendung, weil die Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Marken (89/104 EWG) nicht für Unternehmenskennzeichen gilt. Die Markenrechtsrichtlinie beschränkt sich nach Wortlaut und Zielsetzung auf die Vereinheitlichung von des Markenrechts (BGH, GRUR 1994, 652, 653 – Virion; GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline; GRUR 1995, 835, 827 Torres; Fezer, a.a.O., § 15 Rdnr. 3). Dafür, dass der Kennzeichenschutz für Buchstabenfolgen (erst) am 1. Januar 1995 beginnt, spricht ferner, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "UHQ" vom 9. November 1995 (GRUR 1996, 202, 204) festgestellt hat, dass der Schutz von Buchstaben als Marke im Hinblick auf die entgegenstehende nationale Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG frühestens mit dem Zeitrang des 1. Januar 1995 in Betracht kommt. Durch eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Schutzfähigkeit für Firmenabkürzungen würde damit der "Gleichlauf" zwischen Marken und Unternehmenskennzeichen gestört (Einheitlichkeit des Kennzeichenschutzes). Schließlich wäre jedes andere Datum vollkommen willkürlich und hätte demgemäß Rechtsunsicherheit und Zufallsergebnisse für die betroffenen Unternehmen zur Folge. Aus den vorgenannten Gründen kann die Beklagte deshalb seit dem 1. Januar 1995 Kennzeichenschutz für die Buchstabenfolge "( … ) " beanspruchen, weshalb ihr gegenüber der Klagemarke, die erst am 7. März 1995 angemeldet worden ist, der bessere Zeitrang zusteht. Die Übergangsregelung des § 152 MarkenG steht dem im Übrigen nicht entgegen. Nimmer man nämlich an, dass die Buchstabenfolge "GVP" erst ab dem 1. Januar 1995 schutzfähig geworden ist und damit erst am 1. Januar 1995 ein Unternehmenskennzeichen entstanden ist, liegt überhaupt kein "Altfall" vor. Zudem sagt § 152 MarkenG nicht, dass das Markengesetz nicht auf Geschäftsbezeichnungen anwendbar ist, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltend gemachten Vorschriften nicht geschützt waren. Die Vorschrift ordnet die Anwendbarkeit des Markengesetzes vielmehr nur "auch" auf die bei seinem Inkrafttreten existierenden Marken(anmeldungen) und geschützten Bezeichnungen an. Dass der Gesetzgeber nach altem Recht nicht schutzfähige, nach neuem Recht aber schutzfähige geschäftliche Bezeichnungen weiter als nicht schutzfähig betrachten wollte, läßt sich der Übergangsregelung nicht entnehmen. Der Streitfall kann am ehesten noch mit dem Fall einer vor dem 1. Januar 1995 angemeldeten, aber erst hiernach eingetragenen Marke verglichen werden. Eine solche Marke ist gemäß § 156 MarkenG eintragbar, für die Bestimmung des Zeitranges im Sinne des § 6 Abs. 2 MarkenG ist jedoch der 1. Januar 1995 maßgeblich. II. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 15 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 MarkenG, auf den sich die Klägerin – wie im Verhandlungstermin klargestellt – hilfsweise beruft. Zwar kann auch die Klägerin Kennzeichenschutz für die den Anfangsbestandteil ihrer Firma bildende Kurzbezeichnung "( … ) " in Anspruch nehmen, und zwar ebenfalls seit dem 1. Januar 1995. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Schutzfähigkeit von Buchstabenfolgen als Unternehmenskennzeichen ergibt, ist insoweit unerheblich, dass die Klägerin die Buchstabenkombination "( … ) " schon seit 1990 in ihrer Firma führt. Eine Vorverlagerung des Zeitpunkts des Beginns der Schutzfähigkeit derartiger Buchstabenfolgen auf einen vor dem 1. Januar 1995 liegenden Zeitpunkt kommt nicht in Betracht. Dies hat zur Folge, dass den Kennzeichenrechten der Klägerin und der Beklagten derselbe Tag als ihr Zeitrang zukommt. Kommt Marken- und/oder Kennzeichenrechten derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gemäß § 6 Absatz 4 MarkenG gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche. Dies bedeutet, dass die Unternehmenskennzeichenrechte der Parteien gleichrangig nebeneinander bestehen und die Klägerin damit aus ihrem Unternehmenskennzeichen gegenüber der Beklagten keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Firma "( … ) " für deren auf das Marketing von Finanzdienstleistungen gerichtetes Unternehmen herleiten kann. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die Anträge der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung und Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils "( … ) ", die auf den Unterlassungsantrag bezogen sind, keinen Erfolg haben können, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert beträgt 200.000,-- DM. Dr. Meier-Beck Richterin am LG Dieck-Bogatzke Fricke kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Dr. Meier-Beck