Eine satzungsrechtliche Widmungsbeschränkung von Nutzern im Rahmen der Nutzung einer öffentlichen …
Leitsatz
Eine satzungsrechtliche Widmungsbeschränkung von Nutzern im Rahmen der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung, die sich am Merkmal der Beobachtung oder Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder andere Landesbehörden des Verfassungsschutzes orientiert, verstößt gegen den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien, das Grundrecht der Meinungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin das Dorfgemeinschaftshaus B. in G., D.-straße, O.-B. zur Abhaltung ihres "Bürgerdialogs" am 18. September 2026 zu überlassen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Q.-Fraktion im Kreistag des Landkreises L. und begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Überlassung des gemeindeeigenen Dorfgemeinschaftshauses im Stadtteil B. zur Durchführung eines "Bürgerdialogs" am 18. September 2026, hilfsweise eine andere geeignete und verfügbare Gemeinschaftseinrichtung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin am selben Tag.
Mit E-Mail vom 28. April 2026 fragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Anmietung des Dorfgemeinschaftshauses in B. zur Durchführung eines "Bürgerdialogs" entweder am 11. September 2026, am 18. September oder am 25. September 2026 an.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2026, am 24. Juli 2026 an den Q.-Kreisverband L. adressiert und zugestellt, lehnte die Antragsgegnerin die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses in G./B. an den oben genannten Tagen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass § 2 Abs. 4 ihrer Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt G. (Benutzungsordnung), zuletzt geändert mit 1. Änderungssatzung vom 12. Januar 2026, der Überlassung entgegenstehe.
Danach könne die Benutzung versagt werden, wenn als direkter oder indirekter Nutzer Organisationen oder Verbände auftreten, die selbst oder eine ihrer offiziellen Untergliederungen vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder einer Landesbehörde für Verfassungsschutz beobachtet werden oder als rechts- bzw. linksextrem eingestuft seien. Mit dieser Regelung habe die Stadtverordnetenversammlung ihren politischen Willen umgesetzt, die Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie die grundlegenden Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch im Rahmen der Nutzung städtischer Einrichtungen zu schützen. Die Haltung der Gemeinde solle sich nicht nur in politischen Erklärungen, wie der im Jahr 2024 verabschiedeten Erklärung, wonach Hass und Hetze in der Stadt G. keinen Platz hätten, sondern auch im Verwaltungshandeln widerspiegeln.
Es bestünde vorliegend der begründete Verdacht, dass die Organisation der Antragstellerin unter Beobachtung stehe oder gar als rechts- oder linksextrem eingestuft sei. Die Antragsgegnerin habe eine Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen eingeholt. In der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen vom 15. Juli 2026 werde der Verdachtsfall bestätigt.
Ein sogenannter Verdachtsfall für verfassungsschutzrelevante Bestrebungen läge in diesem Zusammenhang unter anderem vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtete Bestrebung vorliege, wobei sich die tatsächlichen Anhaltspunkte noch nicht zur Gewissheit verdichtet haben müssten. Ein Verdachtsfall sei daher noch keine abschließende Bewertung als gesichert extremistische Bestrebung, bedeute aber, dass die vorliegenden Erkenntnisse über bloße Vermutungen hinausgingen und eine weitere Aufklärung durch den Verfassungsschutz erforderlich machen würde.
Diese Bewertung des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen im Hinblick auf die Einstufung und Beobachtung der Q. Hessen als Verdachtsfall sei durch das inzwischen veröffentlichte Urteil des VG Wiesbaden (Az. 6 K 1165/22.WI) auch im Hauptsacheverfahren bestätigt worden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden habe dabei festgestellt, dass es sich beim hessischen Q.-Landesverband um einen Personenzusammenschluss handele, bei dem tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er Bestrebungen verfolge, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Das Urteil selbst sei aufgrund der eingelegten Berufung noch nicht rechtskräftig.
Darüber hinaus sei die Bundespartei "E." (Q.) durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuft.
Die Antragsgegnerin habe das ihr nach § 2 Absatz 4 der Benutzungsordnung eingeräumte Ermessen unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt. Unter Berücksichtigung des Zwecks der gemeindlichen Einrichtung, der vorliegenden Erkenntnisse und der Bestimmungen der Benutzungsordnung überwiege das öffentliche Interesse an der Versagung der Überlassung das Interesse der Antragstellerin an der Nutzung der Einrichtung.
Die Antragstellerin erhob am 27. Juli 2026 Widerspruch. Sie führte aus, dass erhebliche Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden.
Ihre, der Antragstellerin, Identität, der Gegenstand der eingeholten Auskünfte des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen und der Adressat des angefochtenen Bescheides fielen bereits auseinander. Den Antrag auf Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses B. habe sie, die Q.-Fraktion im Kreistag des Landkreises L., gestellt. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz betreffe dagegen den Q.-Landesverband. Der Bescheid sei aber sodann an den Q.-Kreisverband L. zugestellt worden. Die Kreistagsfraktion, der Q.-Landesverband Hessen und der Q.-Kreisverband L. seien rechtlich jedoch nicht identisch. Eine tragfähige Begründung für die Gleichsetzung oder gegenseitige Zurechnung dieser drei unterschiedlichen Organisationen sei den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Es mangele auch an einer konkreten auf sie, die Antragstellerin, und die beantragte Veranstaltung bezogene Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Es lasse sich nicht entnehmen, welche Umstände in die Ermessensentscheidung eingestellt und wie diese gewichtet worden seien.
Am 31. August 2026 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Sie trägt im Wesentlichen vor, dass bereits mit Beschluss vom 11. Juni 2025 im Verfahren zum Az. 8 L 2820/25.GI eine in tatsächlichen und anspruchsrechtlichen Ausgangspunkten vergleichbare Entscheidung derselben 8. Kammer des angerufenen Gerichts vorliege, die der in der vorangegangenen Wahlperiode bestehenden Q.-Fraktion im Kreistag des Landkreises L. die Überlassung eines kommunalen Bürger- bzw. Dorfgemeinschaftshauses zur Durchführung eines "Bürgerdialogs" zugesprochen habe. Auch vorliegend stünde der Antragstellerin ein Zugangsanspruch aus dem Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zu. Die Benutzungsordnung der Antragsgegnerin gehe sogar über eine bloße Vergabepraxis hinaus: Sie erfasse politische Veranstaltungen und Fraktionsnutzungen ausdrücklich. Hinzu komme die konkrete Vorbenutzung, da die in der vorangegangenen Wahlperiode bestehende Q.-Kreistagsfraktion bereits am 16. Mai 2025 im selben Dorfgemeinschaftshaus in B. einen Bürgerdialog durchgeführt habe. Der diesjährige Bürgerdialog richte sich an Bürgerinnen und Bürger vor Ort und diene dem politischen Austausch über aktuelle kreispolitische Angelegenheiten wie den geplanten Umzug der Kreisverwaltung. Es läge auch keine tragfähige Anwendung des § 2 Abs. 4 der Benutzungsordnung vor. Der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin lasse nicht erkennen, auf welche konkrete Tatbestandsalternative die den Q.-Landesverband betreffende Bewertung der Antragstellerin gestützt werden solle. Direkte Nutzerin sei nach dem Antrag und Veranstaltungsplanung sie, die Antragstellerin. Der Landesverband habe die Überlassung nicht beantragt. Der Q.-Landesverband Hessen und andere Parteigliederungen würden institutionell weder als Veranstalter noch als Mitveranstalter des Bürgerdialogs auftreten und seien in dessen organisatorische Durchführung nicht eingebunden.
Der Umstand, dass ihre Mitglieder zugleich Mitglieder der Q. beziehungsweise des hessischen Landesverbandes seien, führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Landesverband sei zwar ein aus Mitgliedern bestehender parteilicher Personenzusammenschluss. Aus der Mitgliedschaft folge jedoch weder, dass jedes Mitglied persönlich als "Verdachtsfall" eingestuft sei, noch, dass jeder andere Zusammenschluss, in dem diese Personen handeln, mit dem Landesverband identisch oder dessen offizielle Untergliederung sei. Sie, die Antragstellerin, werde von gewählten Kreistagsabgeordneten gebildet und sei als Untergliederung des Kreistags dem kommunalstaatlichen Bereich zugeordnet; sie sei kein Gebietsverband oder sonstiges Organ des Q.-Landesverbandes Hessen.
Auch eine indirekte Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses durch den Q.-Landesverband Hessen sei im Verwaltungsvorgang nicht durch konkrete tatsächliche Feststellungen belegt. Insbesondere sei dort nicht festgestellt, dass der Landesverband hinter dem Nutzungsantrag stehe, die Veranstaltung organisiere oder mitorganisiere oder die Einrichtung sonst tatsächlich für eigene Zwecke nutze.
Es liege ferner ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin vor, bzw. es sei nunmehr von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. In der formelhaften Aussage der Antragsgegnerin ließen sich keine konkreten einzelfallbezogenen Belange feststellen oder mit welchem Gewicht diese eingestellt und gegeneinander abgewogen worden seien. Nach dem Aktenbestand seien auch keine konkreten Gefahren festgestellt, die gerade von dem für den 18. September 2026 geplanten Bürgerdialog ausgehen sollen. Hinzu komme die eigene Nutzungserfahrung der Antragsgegnerin in Bezug auf den bereits im letzten Jahr durchgeführten Bürgerdialog. Auch dies sei im Rahmen der einzelfallbezogenen Bewertung und Ermessensausübung bei der geplanten Veranstaltung für dieses Jahr ebenfalls zu berücksichtigen.
Der Anordnungsgrund liege ebenso vor, da der Bürgerdialog für den 18. September 2026 vorgesehen sei. Dies sei ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakte der einzig noch verfügbare Tag, an dem das Dorfgemeinschaftshaus B. noch verfügbar sei. Ohne vorläufige Regelung würde sich das Rechtsschutzbegehren mit Ablauf des Veranstaltungstages faktisch erledigen, zumal sie, die Antragstellerin, die zeitliche Dringlichkeit mit ihrem Antrag vom 28. April 2026 nicht selbst herbeigeführt habe. Die Dringlichkeit bestehe auch nicht erst unmittelbar vor dem Veranstaltungstag. Sie habe die Öffentlichkeitsarbeit für den Bürgerdialog in Teilen bereits konkret vorbereitet. Eine Veranstaltungsankündigung für den 18. September 2026 sei fertiggestellt. Insofern sei die begehrte Anordnung, welche die Hauptsache vorwegnehme, auch ausnahmsweise zulässig.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
I. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin das Dorfgemeinschaftshaus B. am 18. September 2026 zur Durchführung eines öffentlichen Bürgerdialogs zu den allgemein geltenden Nutzungsbedingungen zu überlassen;
II. hilfsweise, für den Fall, dass das Dorfgemeinschaftshaus B. am 18. September 2026 zwischenzeitlich anderweitig verbindlich vergeben worden sein sollte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin am 18. September 2026 eine andere für die Durchführung des Bürgerdialogs geeignete und verfügbare Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 1 der Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt G. zu den allgemein geltenden Nutzungsbedingungen zu überlassen;
III. weiter hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, über den Antrag der Antragstellerin vom 28. April 2026 auf Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses B. für den 18. September 2026 unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt wörtlich,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass zwar das Dorfgemeinschaftshaus in B. am 18. September 2026 noch frei wäre, die Antragstellerin aber weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.
Ein Anspruch auf Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses scheide bereits deshalb aus, da die Antragstellerin keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Zurverfügungstellung der Einrichtung gestellt habe. Sie habe lediglich mit E-Mail vom 28. April 2026 angefragt, ob das Dorfgemeinschaftshaus an einem der Termine 11. September 2026, 18. September 2026 oder 25. September 2026 verfügbar sei. Einen förmlichen Antrag auf Nutzung der Einrichtung am 18. September 2026 habe die Antragstellerin damit aber nicht gestellt.
Ferner habe die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 21. Juli 2026 nicht förmlich Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsschreiben der Antragstellerin vom 27. Juli 2026 sei lediglich per E-Mail an sie, die Antragsgegnerin, übersendet worden. Sie habe die Antragstellerin auch mit E-Mail vom 5. August 2016 auf den Umstand hingewiesen, dass bislang ein Widerspruch nur in elektronischer Form eingegangen sei und das Original nicht vorliege. Die Widerspruchserhebung genüge damit nicht den förmlichen Anforderungen des § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine einfache E-Mail sei nicht ausreichend, sodass der Bescheid rechtskräftig geworden sei.
Ein materielles Recht auf Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses folge auch nicht aus der Benutzungsordnung, insbesondere nicht aus § 2 Nr. 2 der Benutzungsordnung. Danach habe die Antragstellerin in Hinblick auf die Nutzung der Einrichtung von auswärtigen Personen, Vereinen, Verbänden und Unternehmen ein Ermessen. Die Antragstellerin als Kreisfraktion falle aber nicht unter den in § 2 Nr. 2 der Benutzungsordnung genannten Personenkreis.
Die Antragstellerin habe das Dorfgemeinschaftshaus auch noch zu keinem Zeitpunkt an andere überörtliche Fraktionen oder Parteien zur Verfügung gestellt, sodass sie sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könne. Unerheblich sei, dass die Q.-Kreistagsfraktion als einzige überörtliche Fraktion die Einrichtung in B. bereits im letzten Jahr zu einem Bürgerdialog genutzt habe. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nur dann verletzt, wenn andere überörtliche Fraktionen oder Parteien dieses Recht erhalten hätten.
Der Nutzung stehe auch § 2 Nr. 4 Benutzungsordnung entgegen. Der Landesverband der Q. Hessen dürfe nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess. VGH, Urteil vom 26. September 2025 – 8 B 1714/23 –, juris) als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft und beobachtet werden. Der Landesverband stelle einen indirekten Nutzer der öffentlichen Einrichtung dar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Landesverband den übergeordneten Parteiverband darstelle und in erheblicher Weise Einfluss auf die Parteiorganisationen und innerparteiliche Entscheidungen habe. Er beschließe Vorgaben und politische Leitlinien und könne Kreisverbände organisatorisch unterstützen oder kontrollieren und auch parteirechtliche Maßnahmen ergreifen, die auch auf eine Kreistagsfraktion Einfluss hätten. Die Mandatsträger könnten gleichzeitig Mitglieder im Landesverband, im Kreisvorstand und Mitglied der Kreistagsfraktion sein. Der Landesverband gebe politische Positionen und Empfehlungen, an denen sich die Kreisverbände und Fraktionen zu orientieren hätten. Dabei sei davon auszugehen, dass der Kreisverband L. und die Q.-Kreistagsfraktion politisch eng mit dem Landesverband zusammenarbeiteten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Der Hauptantrag hat Erfolg.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die Frage, ob Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung der Daseinsvorsorge zu gewähren ist, ist nach der sog. Zweistufentheorie eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, selbst wenn die Nutzung der Einrichtung durch einen Benutzungsvertrag privatrechtlich geregelt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 7 B 30/90 –, juris, Rdnr. 4; VG Gießen, Beschluss vom 25. April 2025 – 8 L 2108/25.GI –, juris, Rdnr. 14; Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 8 L 9187/17.GI –, juris, Rdnr. 22). Das Dorfgemeinschaftshaus B. im Gebiet der Antragsgegnerin ist eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin, da es sich um eine von der Antragsgegnerin dauernd oder vorübergehend einem zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gehörenden Zweck gewidmete Personen- und Sachgesamtheit handelt, die auf Grund einer Zulassung von jedermann oder von einzelnen Personenkreisen nach den Vorschriften einer bestimmten Ordnung benutzt werden kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. Juni 1974 – VN 2/70 –, DVBl. 1975, 913, 914).
Der Hauptantrag ist zulässig.
Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Hauptantrag.
Sie hat vor dem gerichtlichen Verfahren bei der Antragsgegnerin per E-Mail am 28. April 2026 das Dorfgemeinschaftshaus B. für den 11. September 2026, am 18. September oder am 25. September 2026 angefragt. Zwar hat sie keinen förmlichen Antrag auf Anmietung des Dorfgemeinschaftshauses unter Verwendung des Buchungsanfrageformulars der Antragsgegnerin gestellt. Dies ist jedoch unschädlich, da die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin schon bereits nach eigener Auffassung nicht als bloße unverbindliche Terminanfrage, sondern als Antrag ansah. Anderenfalls hätte sie die Antragstellerin nicht mehrfach hinsichtlich der zeitlichen Bearbeitungsdauer ihres Antrages von fast drei Monaten vertröstet oder gar den Antrag selbst mit förmlichem Bescheid vom 21. Juli 2026 abgelehnt.
Dem Antrag steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht formgerecht, sondern mit einfacher E-Mail vom 26. Juli 2026 gegen den ablehnenden Bescheid vom 21. Juli 2026 Widerspruch einlegte. Denn die Antragsgegnerin beschied mit ihrem Bescheid vom 21. Juli 2026 einen Antrag auf Nutzung von einem Antragsteller – dem Q.-Kreisverband L. –, der schon überhaupt keinen Antrag stellte, bzw. beschied die eigentliche Antragstellerin – die Q.-Fraktion im Kreistag des Landkreises L. – bislang nicht. Bei dem Q.-Kreisverband L. und der Q.-Fraktion im Kreistag des Landkreises L. handelt es sich aber um unterschiedliche rechtliche Organisationseinheiten. Der Bescheid vom 21. Juli 2026 richtete sich daher an den falschen materiellen Inhaltsadressaten. Den Antrag stellte nämlich die Q.-Fraktion im Kreistag des Landkreises L. (siehe E-Mail vom 28. April 2026, Bl. 1A der Behördenakte). Damit wäre diese auch richtiger Inhaltsadressat des Bescheides gewesen. Stattdessen richtet sich der ablehnende Bescheid vom 21. Juli 2026 bereits mit seinem Adressfeld aber auch seinem materiellen Inhalt nach an den Q.-Kreisverband L., der – wie die Antragsgegnerin fälschlicherweise meint – die Anmietung von seiner Q.-Kreistagsfraktion beantragt haben soll (S. 1 des Bescheides). Ein reiner Bekanntgabeadressat ist daher in der postalischen Adressierung an den Q.-Kreisverband L. nicht zu erkennen, sodass der eigentliche Antrag der Antragstellerin bislang überhaupt nicht beschieden wurde und es mithin eines Widerspruchs der Antragstellerin schon nicht bedurfte. Der damit eigentlich noch ausstehende Widerspruchsbescheid steht der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO der Antragstellerin nicht entgegen; ein vorheriger Abschluss des Widerspruchsverfahrens ist hierfür nicht erforderlich.
Der Hauptantrag ist auch begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an den Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2017 – 8 B 764/17 –, juris, Rdnr. 15).
Hieran gemessen hat die Antragstellerin für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses in B. am 18. September 2026 sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in B. zwar nicht aus § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) herleiten. Danach sind die ortsansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Das Dorfgemeinschaftshaus in B. ist zwar eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 20 Abs. 1 HGO. Die Antragstellerin hat ihren Sitz jedoch unstreitig nicht im Gebiet der Antragsgegnerin.
Ein Anspruch auf Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses in B. ergibt sich vorliegend jedoch aus Art. 3 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.
Nicht ortsansässigen Personen, Vereinen, Verbänden und Unternehmen (vgl. § 2 Abs.2 Benutzungsordnung) kann zwar im Ermessenswege der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen gewährt werden. Ein Anspruch der Antragstellerin besteht aber nur dann, wenn das Ermessen, ihr die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses zu gewähren, auf Null reduziert ist. Die Ermessensreduzierung kann aus einer in der Vergangenheit etablierten Verwaltungspraxis folgen (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 25. April 2025 – 8 L 2108/25.GI –, juris, Rdnr. 21; VG Kassel, Beschluss vom 25. November 2020 – 3 L 2106/20.KS –, juris, Rdnr. 16).
Die Antragsgegnerin hat als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 137 Abs. 1 und 3 der Hessischen Verfassung (HV) grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Widmungszweckes der von ihr – insbesondere freiwillig – unterhaltenen öffentlichen Einrichtungen, und die Antragsgegnerin kann diesen auch für die Zukunft einschränken (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 25. April 2025 – 8 L 2108/25.GI –, juris; Rdnr. 22; Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 8 L 4281/20.GI –, juris, Rdnr. 34; VG Ansbach, Beschluss vom 27. Februar 2019 – AN 4 E 19.00277 –, juris, Rdnr. 31 m. w. N.). Stellt die öffentliche Hand ihre Einrichtung jedoch im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen zur Verfügung, entsteht dadurch auch jenseits der einfachgesetzlichen Bestimmungen ein Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Die Entscheidungsfreiheit der öffentlichen Hand, in welchem Umfang sie Zugang zu ihrer Einrichtung gewährt, ist ausgehend davon begrenzt. Die jeweilige Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2023 – 15 B 244/23 –, juris, Rdnr. 6; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 4 B 140/12 –, juris, Rdnr. 9; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. April 2023 – 7 L 1055/23.F –, juris, Rdnr. 45; VG Darmstadt, Beschluss vom 21. September 2018 – 3 L 2011/18.DA –, juris, Rdnr. 9; Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 80. EL 2025, § 20 HGO, Rdnr. 30, 48 ff.; Lange, Kommunalrecht, 2. Auflage 2019, Kapitel 13, Rdnr. 47).
Ausgehend davon steht der Antragstellerin der geltend gemachte Überlassungsanspruch zu.
Der für den 18. September 2026 geplante "Bürgerdialog" bewegt sich im Rahmen des Widmungszwecks der öffentlichen Einrichtungen und die Verweigerung der Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses in B. ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Die Widmung einer öffentlichen Einrichtung kann sich dabei unter anderem aus der Benutzungsordnung als auch – wie vorliegend – konkludent erfolgen. In diesem Fall bedarf es Indizien, die sowohl auf den Widmungszweck als auch auf einen bestimmten Widmungswillen des öffentlichen Trägers schließen lassen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 10 ME 75/22 –, juris, Rdnr. 15). Als Indizien kommen insbesondere der erkennbare Zweck der Einrichtung, die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses oder ähnliches in Betracht (Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2006 – 23 CS 06.2840 –, juris, Rdnr. 24; Lange, Kommunalrecht, 2. Auflage 2019, Kapitel 13, Rdnr. 14).
Unstreitig zwischen den Beteiligten hat die Antragsgegnerin das Dorfgemeinschaftshauses in B. bereits im letzten Jahr zu einem Bürgerdialog an die vorherige Q.-Kreistagsfraktion vergeben. Insofern hat die Antragsgegnerin bereits – über ihre Regelung in § 2 Nr. 2 der Benutzungsordnung hinaus, wonach die öffentlichen Einrichtungen auswärtigen Personen, Vereinen, Verbänden und Unternehmen zur Verfügung gestellt werden kann – eine tatsächliche Verwaltungspraxis etabliert. Dass die Antragsgegnerin das Dorfgemeinschaftshaus in B. bislang nicht an andere (außer der Q.-Fraktion) überörtliche Fraktionen oder Parteien zur Verfügung stellte, hindert das Entstehen der Verwaltungspraxis nicht.
Der für den 18. September 2026 geplante "Bürgerdialog" der Antragstellerin ist dabei vom Widmungszweck des Dorfgemeinschaftshauses umfasst. Die Antragstellerin möchte insbesondere keine Fraktionssitzung durchführen, sondern begehrt offensichtlich mit den Bürgern der Antragsgegnerin in einen politischen Austausch unter anderem zum Umzug der Kreisverwaltung zu treten, sodass ebenfalls ein örtlicher Bezug besteht und dieser sich in die tatsächlich gelebte Verwaltungspraxis des letzten Jahres stimmig einfügt.
Als weiteres Indiz dafür, dass die geplante Veranstaltung vom Widmungszweck umfasst ist, spricht zudem auch § 6 Abs. 2 c) der Benutzungsordnung. Dieser sieht hinsichtlich eines zu erhebenden Benutzungsentgelts für Veranstaltungen von politischen Parteien, kommunalen Wählergemeinschaften, Sitzungen kommunaler Körperschaften und deren Fraktionen (insbesondere Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen, politische Versammlungen, Behördentermine), kein Benutzungsentgelt vor, setzt mithin die Widmung der öffentlichen Einrichtung für derartige Veranstaltungen und Veranstalter ebenfalls voraus.
Die jeweilige Vergabepraxis und -entscheidung – hier die Ablehnung der beantragten Nutzung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin – muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Ein sachlicher Grund liegt vorliegend jedoch nicht vor.
Ein solcher folgt auch nicht aus der Regelung in § 2 Abs. 4 Benutzungsordnung, wonach die Benutzung versagt werden kann, wenn als direkter oder indirekter Nutzer der in § 1 genannten Liegenschaften Organisationen oder Verbände auftreten, die selbst oder eine ihrer offiziellen Untergruppierungen vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder einer der Landesbehörden für Verfassungsschutz unter Beobachtung steht oder gar als rechts- oder linksextrem eingestuft ist.
Die Regelung in § 2 Abs. 4 der Benutzungsordnung ist rechtswidrig und deshalb unwirksam.
Sie verstößt gegen den gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien, das Grundrecht der Meinungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz.
Bei Ausübung seines Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG hat die Antragsgegnerin den durch Art. 3 GG i. V. m. Art. 21 und 38 GG gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien zu beachten. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben sind in § 5 des Parteiengesetzes umgesetzt, der bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleichbehandelt werden sollen. Das Recht auf Chancengleichheit ist verletzt, wenn – wie vorliegend – ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat. Die Beobachtung einer Partei durch Verfassungsschutzorgane ist insoweit kein taugliches Differenzierungskriterium, auf dessen Grundlage eine Ungleichbehandlung von Parteien gerechtfertigt werden könnte. Das Parteiverbot bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (ebenso VG Bayreuth, Beschluss vom 2. Mai 2024 – B 4 E 24.349 –, juris, Rdnr. 33 m. w. N.)
§ 2 Abs. 4 der Benutzungsordnung stellt dabei in seinem reinen Wortlaut zwar nicht explizit auf Parteien ab, diese fallen jedoch dennoch unter den Begriff der Organisation oder Verbände. Die Kreistagsfraktion ist als eigenständige kommunalverfassungsrechtliche Organisationseinheit auch nicht selbst Partei im Sinne des Parteiengesetzes. Sie kann sich jedoch mittelbar auf den Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Parteiengesetzes berufen. Die Regelung in § 2 Abs. 4 der Benutzungsordnung knüpft nämlich gerade an die politische Zuordnung der Fraktion zu einer Partei und deren Beobachtung durch den Verfassungsschutz an. Die Antragsgegnerin kann sich der Bindung an den parteienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch nicht dadurch entziehen, dass sie die Benutzungsberechtigung nicht der Partei selbst, sondern ihren kommunalen Fraktionen, bzw. Organisationen und Verbänden versagt.
Die Regelung in § 2 Abs. 4 der Benutzungsordnung stellt aber darüber hinaus auch einen unzulässigen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der potentiellen Einrichtungsbenutzer dar (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
Äußerungen Privater genießen grundrechtlichen Schutz nach Art. 5 Abs. 1 GG unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen; es erzwingt diese Werteloyalität aber nicht. Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst demzufolge auch extremistische, rassistische oder antisemitische Äußerungen (Bay. VGH, Urteil vom 17. November 2020 – 4 B 19.1358 –, juris, Rdnr. 57 m.w.N.).
Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit ist eröffnet, da § 2 Abs. 4 der Benutzungsordnung mit der Eröffnung einer pauschalen Ausschlussmöglichkeiten von Organisationen oder Verbände, die selbst oder eine ihrer offiziellen Untergruppierungen vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder einer der Landesbehörden für Verfassungsschutz unter Beobachtung steht oder gar als rechts- oder linksextrem eingestuft, letztlich an eine Bewertung der gerade von diesen Organisationen oder Verbänden bereits getätigten oder erwarteten Äußerungen anknüpft.
Der mit dem Benutzungsausschluss verbundene Grundrechtseingriff ist allerdings nicht gerechtfertigt. Eine Gemeinde ist nicht befugt, Nutzern allein wegen ihrer Beobachtung vom Verfassungsschutz, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen zu verwehren.
Die Meinungsfreiheit findet nämlich nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Grenze in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Als allgemeine Gesetze im Sinne dieses Schrankenvorbehalts können nur Vorschriften gelten, die kein Sonderrecht gegen eine bestimmte Meinung schaffen und sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. An der Allgemeinheit eines Gesetzes fehlt es, wenn eine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet. Eine die Meinungsfreiheit beschränkende Norm darf nur an dem zu schützenden Rechtsgut ausgerichtet sein und nicht an einem Wert- oder Unwerturteil hinsichtlich konkreter Haltungen oder Gesinnungen. Ein Indiz für Sonderrecht ist es, wenn sich eine Norm als Antwort auf einen konkreten Konflikt des aktuellen öffentlichen Meinungskampfes versteht oder anknüpfend an inhaltliche Positionen einzelner vorfindlicher Gruppierungen so formuliert ist, dass sie im Wesentlichen nur gegenüber diesen zur Anwendung kommen kann. Je mehr eine Norm so angelegt ist, dass sie absehbar allein Anhänger bestimmter politischer, religiöser oder weltanschaulicher Auffassungen trifft und somit auf den öffentlichen Meinungskampf einwirkt, desto mehr spricht dafür, dass die Schwelle zum Sonderrecht überschritten ist (Bay. VGH, Urteil vom 17. November 2020 – 4 B 19.1358 –, juris, Rdnr. 53 m. w. N.).
Hiervon ausgehend fehlt es an einer Rechtfertigung für den Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit der Einrichtungsbenutzer.
Der Regelung in § 2 Abs. 4 der Benutzungsordnung fehlt bereits eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Weder die Gewährleistung der gemeindlichen Satzungsautonomie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG noch die in der Hessischen Gemeindeordnung eingeräumte allgemeine Ermächtigung, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu regeln (vgl. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 HGO), genügt dem für spezielle Grundrechtseingriffe geltenden Rechtssatzvorbehalt (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 CN 1/12 –, juris, Rdnr. 28; Bay. VGH, Urteil vom 17. November 2020 – 4 B 19.1358 –, juris, Rdnr. 54 m. w. N.). Sie lassen weder die Voraussetzungen noch den Umfang und die Grenzen eines Eingriffs erkennen und können somit den Rahmen für die Einschränkung von Art. 5 Abs. 1 GG nicht vorgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 CN 1/12 –, juris, Rdnr. 28).
Darüber hinaus genügt – bei hypothetischer Unterstellung einer gesetzlichen Grundlage – die Regelungen nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Zwar kann ein legitimer Zweck, der eine Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigen kann, in dem Schutz der demokratischen Grundordnung liegen. Die hier gewählte Regelung in § 2 Abs. 4 der Benutzungsordnung ist aber weder erforderlich noch verhältnismäßig, weil die Anknüpfung an eine bloße Beobachtung oder Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder einer der Landesbehörden für Verfassungsschutz noch nicht sicher bedeutet, dass eine Organisation oder Verband tatsächlich die demokratische Grundordnung bekämpft, und eine Nutzungsbeschränkung auch nur auf solche Veranstaltungen beschränkt werden könnte, bei denen tatsächlich zu erwarten ist, dass sie die Bekämpfung der demokratischen Grundordnung fördern. Ein undifferenzierter Ausschluss für jegliche Veranstaltungen dieser Organisationen oder Verbände, wie hier für einen Bürgerdialog zum Umzug der Kreisverwaltung, genügt nicht.
Ob es sich bei der konkreten Regelung, die erkennbar im Nachgang zur Q. Veranstaltung des letzten Jahres nur geschaffen wurde, um eine bestimmte konkrete Partei – hier die Q. – im Sinne einer unzulässigen Einzelfallregelung unter dem Deckmantel des Merkmals der Beobachtung des Verfassungsschutzes, gezielt auszuschließen, handelt, kann daher dahinstehen.
Ferner liegt in der Regelung des § 2 Abs. 4 der Benutzungsordnung ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Differenzierung zwischen direkten oder indirekten Nutzer, die selbst oder eine ihrer offiziellen Untergruppierungen vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder einer der Landesbehörden für Verfassungsschutz unter Beobachtung stehen oder gar als recht- oder linksextrem eingestuft sind, und den übrigen Nutzern, fehlt ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund.
Beschränkungen des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung müssen auf sachlich begründeten Erwägungen beruhen und dürfen nicht ausschließlich einrichtungsfremde Ziele verfolgen. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es den Gemeinden, die Regelungen über den Zugang zu ihren Einrichtungen als Druckmittel zur Durchsetzung beliebiger Anforderungen zu benutzen.
Eine hier vorliegende Ungleichbehandlung der Einrichtungsbenutzer stellt einen schwerwiegenden Verfassungsverstoß dar, weil sie sich in einseitig benachteiligender Weise auf die Ausübung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit der Nutzer auswirkt. Die Neutralitätspflicht des Staates steht einer lenkenden Einflussnahme auf den Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung durch gezielte Ungleichverteilung öffentlicher Äußerungsmöglichkeiten entgegen (Bay. VGH, Urteil vom 17. November 2020 – 4 B 19.1358 –, juris, Rdnr. 61 m. w. N.).
Wird eine öffentliche Einrichtung für Veranstaltungen zu allgemeinpolitischen Fragen – wie hier dem Umzug der Kreisverwaltung – zur Verfügung gestellt, so dürfen nicht – nach Art eines Tendenzbetriebs – nur die vom Einrichtungsträger gebilligten Veranstalter, die nicht unter einer Beobachtung vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder einer der Landesbehörden für Verfassungsschutz stehen oder gar als recht- oder linksextrem eingestuft sind, zugelassen werden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. November 2020 – 4 B 19.1358 –, juris, Rdnr. 61 m. w. N.). Die Anknüpfung der Differenzierung an das Merkmal "unter Beobachtung oder Einstufung des Verfassungsschutzes stehend" verbietet sich.
Lediglich ergänzend weist das Gericht noch darauf hin, dass – selbst bei einer hypothetisch unterstellten Wirksamkeit der Regelung des § 2 Abs. 4 der Benutzungsordnung als auch des richtigen Inhaltsadressaten –, die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin vom 28. April 2026 mit Bescheid vom 21. Juli 2026 noch an weiteren selbstständigen rechtlichen Fehlern leidet.
Zum einen lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 der Benutzungsordnung schon nicht vor. Die Antragsgegnerin verkennt in unzulässiger Weise unterschiedliche Organisationseinheiten und deren jeweilige rechtliche Stellung. Sie wirft den Q.-Kreisverband L., den Q.-Landesverband Hessen und die Kreistagsfraktion – hier die Antragstellerin – gleichsam "in einen Topf", ohne zwischen diesen eigenständigen Strukturen und ihren unterschiedlichen rechtlichen Funktionen zu differenzieren. Aus der Beobachtung einer bestimmten Organisation durch den Verfassungsschutz kann nicht ohne Weiteres auf andere, rechtlich und organisatorisch eigenständige Einheiten geschlossen werden. Die Antragsgegnerin setzt vielmehr die verschiedenen Organisationseinheiten pauschal gleich. Aus einer teils bestehenden personellen Verflechtung der Mandatsträger in der Kreistagsfraktion zu ihrem Landesverband oder auch durch allgemeine Einflussnahmemöglichkeiten in Form von politischen Vorgaben oder Leitlinien kann aber eine Zurechnung der Beobachtung des Verfassungsschutzes nicht erfolgen.
Zum anderen leidet der Bescheid vom 21. Juli 2026 aber darüber hinaus noch an einem Ermessensfehler der Antragsgegnerin. Ob das Ermessen zutreffend ausgeübt wurde, unterliegt im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkter Überprüfung. Eine Ermessensentscheidung ist als solche nur rechtswidrig, wenn der Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens verletzt ist. Das Gericht darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen, sondern nur prüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Ermessensfehlerhaft ist es, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung überhaupt nicht nachgekommen ist (so. Ermessensnichtgebrauch) oder wenn ihr bei Ausübung des Ermessens Rechtsfehler unterlaufen sind (sog. Ermessensfehlgebrauch). Dies ist zu beurteilen anhand der in dem streitigen Bescheid angegebenen Ermessensgründe (§ 39 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG –).
Der Bescheid vom 21. Juli 2026 enthält, insbesondere in Absatz 1 auf Seite 3, keine ermessensspezifischen Begründungselemente. Er erschöpft sich in bloßen formelhaft lapidaren Ausführungen ohne konkreten Bezug zum Fall (BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 72. Edition, Stand: 01.07.2026, § 39 VwVfG Rdnr. 42; BVerwG, Beschluss vom 21. September 2000 – 1 DB 7/00 –, juris, Rdnr. 28). Eine ermessensgerechte Abwägung der für und gegen die Ablehnung der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses B. sprechenden Umstände ist damit nicht ansatzweise dargelegt. Auf eine solche Abwägung und Darlegung hätte hier aber nach den gesamten Umständen des Falles nicht verzichtet werden dürfen.
Schließlich hat die Antragsgegnerin auch vorgetragen, dass das Dorfgemeinschaftshaus in B. am 18. September 2026 schon nicht bereits anderweitig belegt ist, so dass der Anspruch auch nicht aus diesem Grund scheitert.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung folgt daraus, dass ein rechtskräftiger Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bis zu dem gewünschten Veranstaltungstermin am 18. September 2026 offensichtlich nicht zu erwarten ist.
Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen, weil ansonsten dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nicht genügt wäre. Angesichts drohender vollendeter Tatsachen und der potentiellen, im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden Rechtsverletzung des Antragstellers gebietet Art. 19 Abs. 4 GG in Fällen wie dem vorliegenden die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruches.
Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über die Hilfsanträge der Antragstellerin nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Danach kann in Verfahren bezüglich der Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung als Streitwert das wirtschaftliche Interesse, sonst der Auffangwert festgesetzt werden. Da für das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, ist von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen. Eine Reduzierung des Streitwertes ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung nicht angezeigt, weil die Antragstellerin mit dem Eilverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt (vgl. Ziffer 1.5 des genannten Streitwertkatalogs).
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