LSG Sachsen-Anhalt 2. Senat Beschluss LS

Von einer selbständigen Tätigkeit eines EU-Ausländers als Schrottsammler, die ein Freizügigkeitsrecht …

Sozialrecht Aufgehoben

Leitsatz

Von einer selbständigen Tätigkeit eines EU-Ausländers als Schrottsammler, die ein Freizügigkeitsrecht begründen und damit einem Leistungsausschluss in der Grundsicherung für Arbeitsuchende entgegenstehen kann, ist nicht auszugehen, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht zu erkennen ist bzw. eine nur völlig untergeordnete, unwesentliche wirtschaftliche Bedeutung aufgrund eines Gewinns von weniger als 35 pro Monat vorliegt. Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen insbesondere der fehlende Überblick über die Betriebsausgaben und eine Ausübung der Tätigkeit, die - auch wenn nur teilweise - aus einem planlosen Herumfahren zur Schrottsuche besteht, so dass ein erfolgreiches Sammeln von Altmetall völlig zufalls- und glücksabhängig ist.

Orientierungssatz

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht bzw. bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Freizügigkeitsrecht aufgrund selbständiger Tätigkeit als Schrottsammler

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 24. Oktober 2025 über die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird aufgehoben und den Antragstellern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B: bewilligt.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus H. bewilligt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom 13. Oktober 2025 bis zum 31. März 2026.

2

Die Antragsteller zu 1. und zu 2. sind verheiratet und Eltern der 2010 und 2013 geborenen Antragsteller zu 3. und 4. Alle Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Laut einer Meldeauskunft sind die Antragsteller seit dem 14. Februar 2020 unter ihrer aktuellen Anschrift gemeldet. Sie legten einen Mietvertrag vom 5. Oktober 2021 vor, wonach seit dem 1. November 2021 eine Zweiraum-Wohnung zum Mietpreis von 450,00 Euro (Grundmiete 290,00 Euro, Heizkosten-Vorauszahlungen 80,00 Euro und Betriebskosten-Vorauszahlungen 80,00 Euro) angemietet wurde. Vertraglich vereinbart war für die 54 m² große Wohnung eine Gesamtpersonenzahl von zwei Personen. Derzeit leben die Antragsteller zu viert in dieser Wohnung. Seit 2023 beantragte der Antragsteller zu 1. Leistungen beim Beklagten. Er gab an, einer selbständigen Tätigkeit als Schrottsammler nachzugehen. Seine Betriebsstätte befinde sich in seiner gemieteten Wohnung, in der er 12 m² gewerblich nutze. Für den Zeitraum von September 2024 bis Februar 2025 gab er in der vorläufigen Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Anlage EKS) vom 10. März 2025 erwartete Ausgaben für „Spritgeld“ in Höhe von 220,00 Euro monatlich, Telefonkosten in Höhe von 20,00 Euro monatlich und Sicherheitshandschuhe alle drei Monate in Höhe von je 30,00 Euro an. Die Leistungsanträge lehnte der Beklagte jeweils ab.

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Mit Weiterbewilligungsantrag vom 13. Oktober 2025 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner erneut Leistungen nach dem SGB II und gaben u.a. an, zu einer Mietzahlung in Höhe von 650 Euro (Grundmiete 290,00 Euro, Heizkosten-Vorauszahlungen 200,00 Euro und Betriebskosten-Vorauszahlungen 150,00 Euro) verpflichtet zu sein. Die Frage, ob der Antragsteller zu 1. oder eine Person der Bedarfsgemeinschaft Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erziele, wobei Einkünfte aus allen haupt- und nebenberuflichen Tätigkeiten, Ausbildungsverhältnissen, Minijob und Ferienjob anzugeben seien, wurde mit einem Kreuz bei „Nein“ beantwortet. Bei der Frage nach Einkommen aus selbständiger Tätigkeit antwortete der Antragsteller zu 1. mit „Ja“, und beschrieb seine Tätigkeit mit „Sammeln von Altmetall“. Zudem würden sie Kindergeld in Höhe von aktuell 510,00 Euro monatlich beziehen. Auf der Anlage EKS gab er monatliche Einnahmen von 500,00 Euro an. Ausgaben entstünden ihm keine (0,00 Euro).

4

Die Antragsteller haben ebenfalls am 13. Oktober 2025 beim Sozialgericht Halle (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Beide Anträge hat das SG mit Beschlüssen vom 24. Oktober 2025 abgelehnt. Die Antragsteller seien gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, weil sie nicht über ein anderes Aufenthaltsrecht als zur Arbeitssuche verfügten. Ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus der angegebenen Tätigkeit des Antragstellers zu 1. Es sei nicht glaubhaft, dass diese legal ausgeübt werde. Zudem sei der Aufenthalt der Antragsteller zu 2. bis 4. in Deutschland zweifelhaft.

5

Gegen die ihnen am 27. Oktober 2025 zugestellten Beschlüsse haben die Antragsteller am 7. November 2025 Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie tragen vor, es ergebe sich ein Anordnungsanspruch aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) aufgrund der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers zu 1. als Altmetallhändler und aus §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 3 FreizügG/EU für die übrigen Antragsteller als Familienangehörige. Der Antragsteller zu 1. habe das Gewerbe angemeldet und eine Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gestellt. Er verfüge über eine Fahrerlaubnis und die Antragstellerin zu 2. sei Halterin eines R. Kastenwagens mit einer Nutzlast von ca. 1,7 Tonnen und einer maximalen Ladelänge von rund 3,2 m, einer Ladebreite zwischen den Radkästen von ca. 1,38 m und einer Laderaumhöhe von etwa 1,89 m. Er fahre initiativ die Randlagen von H. als auch die umgebenden Kreise (S.kreis, Sa.kreis, B.kreis und die Landkreise A. -B. sowie N.) ab und frage hier gezielt insbesondere in Gewerbegebieten bei Firmen aber auch bei Baustellen nach Schrott bzw. Altmetall, zuletzt auch nach diversem Elektroschrott. Er sei zwar der deutschen Sprache nur begrenzt mächtig, könne aber höflich auf Deutsch seinen Wunsch nach Schrott artikulieren. Daneben nutze er die Plattform e., um nach Schrott zu suchen. Zudem stehe er mit einem Firmeninhaber aus Z. in ständigem Kontakt. Ein Fahrtenbuch führe er nicht, da er nur beschränkt in der Lage sei, sich schriftliche Notizen zu machen. Eine Erlaubnis nach dem KrWG benötige er nicht, da es sich bei dem gesammelten Altmetall nicht um gefährliche Abfälle handele.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe vom 13. Oktober 2025 bis zum 31. März 2026 zu zahlen.

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Der Antragsgegner,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er trägt vor, ein nachgewiesener, ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland sei nicht belegt, insbesondere nicht durch die bloße Vorlage aktueller Schulbescheinigungen. Die ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht den Anforderungen an eine selbständige Tätigkeit, die zu einem Leistungsanspruch führe. Zweifelhaft sei die Angabe des Antragstellers zu 1., dass 12 m² der 54 m² großen 2-Zimmer-Wohnung der gewerblichen Nutzung dienten. Zudem dürfte Elektroschrott zu den gefährlichen Abfällen zählen, für deren Sammlung es einer Erlaubnis nach § 54 KrWG bedürfe.

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Der Antragsgegner hat den Bescheid vom 18. November 2025, mit dem der Antrag vom 13. Oktober 2025 abgelehnt wurde, übersendet. Die Antragsteller haben gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

12

Die Antragsteller haben Schulbescheinigungen für die Antragsteller zu 3. und 4. sowie als Beleg für die Einnahmen des Antragstellers zu 1. die Bareinkaufsbelege von der Fa. M. Recycling GmbH aus dem Zeitraum Juni bis November 2025 in Höhe von insgesamt 2.644,38 Euro vorgelegt. Zudem hat der Antragsteller die Zahlung der Kfz-Steuer in Höhe von 271,20 Euro sowie der Beiträge zur Kfz-Versicherung am 4. Juni 2025 und am 18. September 2025 jeweils für drei Monate in Höhe von 333,81 Euro belegt.

13

Die Berichterstatterin hat den Antragsteller zu 1. im Rahmen eines Erörterungstermins zu seiner Tätigkeit befragt. Auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung wird verwiesen.

14

Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.

II.

15

Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des SG vom 24. Oktober 2025, mit dem ihr am 13. Oktober 2025 gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner auf die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II zum Lebensunterhalt abgelehnt worden ist.

16

Die Beschwerde der Antragssteller hat keinen Erfolg (unter A.). Die PKH-Beschwerde ist erfolgreich (unter B.). Den Antragstellern ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (unter C.).

17

A. Die Antragssteller haben die Beschwerde form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt. Die Beschwerde ist statthaft und nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. In der Hauptsache bedürfte die Berufung keiner Zulassung, weil die vom SG abgelehnten Ansprüche der Antragsteller prognostisch den für eine zulassungsfreie Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750,00 Euro erreichen (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

18

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das SG hat den Antragsgegner zu Recht nicht zu vorläufigen Leistungen an die Antragsteller verpflichtet. Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegen nicht vor.

19

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsanspruchs (also eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) als auch eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 41).

20

Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa, weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, kann eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung ergehen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 14. März 2019 – 1 BvR 169/19 – juris Rn. 15 m.w.N.).

21

Einer solchen Folgenabwägung bedarf es vorliegend nicht, weil sich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hinreichend sicher verneinen lässt.

22

Nach dem derzeitigen Sachstand kann für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Oktober 2025 bis März 2026 nicht von einer unionsbürgerlichen Freizügigkeitsberechtigung des Antragstellers zu 1. als niedergelassener selbständiger Erwerbstätiger ausgegangen werden (unter 1.). Die weiteren Antragsteller können ihr Aufenthaltsrecht allenfalls von einem Aufenthaltsrecht des Antragstellers zu 1. zum Zwecke der Arbeitsuche ableiten und sind – wie der Antragsteller zu 1. – vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (unter 2.).

23

1. Der Antragsteller zu 1. ist in Auswertung der abgegebenen Erklärungen und der vorliegenden Unterlagen aller Voraussicht nach für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 13. Oktober 2025 bis zum 31. März 2026 vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

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1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,

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2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und

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4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

28

Für den Senat ist zwar noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 1. die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt.

29

Der Antragsteller zu 1. ist aber vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II erfüllt sind (unter a.) und die Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II (unter b.) nicht greift.

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a. Der Antragsteller zu 1. ist vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB II sind Ausländerinnen und Ausländer, die zwar die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllen, deren Aufenthaltsrecht sich aber allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, vom Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgenommen.

31

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordert die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB II bei Unionsbürgern regelmäßig eine Prüfung des Grundes beziehungsweise der Gründe ihrer Aufenthaltsberechtigung. Bereits das Vorhandensein der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche hindert die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts „allein aus dem Zweck der Arbeitsuche“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB II (vgl. BSG, Urteile vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R – juris Rn. 23 und vom 25. Januar 2012 – B 14 AS 138/11 R – juris Rn. 20; vgl. Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 1. November 2013 – L 2 AS 841/13 B ER – juris Rn. 29 und vom 10. April 2019 – L 2 AS 808/18 B ER – nicht veröffentlicht).

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Hier kommt allein eine Freizügigkeitsberechtigung des Antragstellers zu 1. in Betracht. Für eine Freizügigkeitsberechtigung oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung der Antragsteller zu 2. bis 4. ergeben sich keine Anhaltspunkte.

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Der Antragsteller zu 1. kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf eine Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes Aufenthaltsrecht berufen.

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Der Antragsteller zu 1. verfügt aller Voraussicht nach über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) aufgrund einer Tätigkeit als niedergelassener selbständiger Erwerbstätiger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.

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Wie der Senat bereits entschieden hat, macht die Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU deutlich, dass es nicht allein auf die Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ankommt. Vielmehr muss – abgesehen von den Fällen des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU – die selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004, Amtsblatt der Europäischen Union L 158, 77; vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2019 – L 2 AS 808/18 B ER – nicht veröffentlicht). Selbständig ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Wahl dieser Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen und das Entgelt, in eigener Verantwortung und gegen ein Entgelt, das dem Tätigen vollständig und unmittelbar gezahlt wird, ausgeübt wird (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH], Urteil vom 20. November 2001 in der Rechtssache J. u.a. – C-268/99 – juris Rn. 71; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 24. Mai 2016 – L 2 AS 182/16 B ER – juris Rn. 50 und vom 29. September 2016 – L 2 AS 495/16 B ER – nicht veröffentlicht). Eine selbständige Tätigkeit setzt dabei eine nachhaltige Tätigkeit mit Absicht der Gewinnerzielung voraus. Ein formaler Akt, wie die Registrierung eines Gewerbes, ist dabei nicht ausreichend (Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU § 2 Rn. 61, beck-online).

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Niedergelassen sind Selbständige, wenn die Möglichkeit besteht, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2010 in der Rechtssache A. G. – C-384/08 – juris Rn. 36). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, müssen außer Betracht bleiben (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2018– L 2 AS 859/17 B ER –juris Rn. 63)

37

Das Sammeln von Altmetall durch den Antragsteller zu 1. ist dabei zunächst einmal eine Tätigkeit, die – soweit erkennbar – nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Wahl dieser Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird. Der Antragsteller zu 1. erhält für die Ablieferung des gesammelten Altmetalls ein Entgelt, das ihm vollständig und unmittelbar gezahlt wird. Dieses Entgelt erzielt er aber nicht ausschließlich durch seine eigene Arbeitsleistung. Vielmehr hat der Antragsteller ausgeführt, dass auch seine Ehefrau und sein Sohn, die Antragsteller zu 2. und 3., bei der Abholung insbesondere bei sperrigen Metallteilen und bei der Abgabe unterstützen. Kostenfreie Mitarbeit von Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern) im Gewerbe ist grundsätzlich als sogenannte „familienhafte Mitarbeit“ rechtlich zulässig. Sie basiert auf ehelichen oder verwandtschaftlichen Beistandspflichten (§§ 1353, 1918 BGB) und ist sozialversicherungsfrei. Ob hierbei die Grenzen zur nicht nur gelegentlichen, sondern vielmehr regelmäßigen Mitarbeit überschritten ist, lässt sich den Ausführungen bisher nicht entnehmen.

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Der Antragsteller zu 1. ist auch im Besitz einer Fahrerlaubnis und kann über ein Fahrzeug verfügen. Damit verfügt er über gewisse Mindestvoraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit als Schrottsammler (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juni 2019 – L 2 AS 150/19 B ER, L 2 AS 151/19 B – juris Rn. 47). Dass es sich hierbei um das auf die Antragstellerin zu 2. als Ehefrau zugelassene Fahrzeug handelt, ist unschädlich. Dass die Antragstellerin zu 2. die Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen H…-XX … ist, kann im vorliegenden Eilverfahren angesichts der auf sie erfolgten Zulassung und der Zahlung der Kfz-Steuer angenommen werden, auch wenn die Police zur Kfz-Haftpflichtversicherung nicht vorgelegt wurde. Der R. Kastenwagen ist auch grundsätzlich geeignet, Metallteile zu befördern. Da der Senat derzeit davon ausgeht, dass der Antragsteller zu 1. über das Fahrzeug eigenverantwortlich verfügen kann, könnten darin Teile auch kurzfristig gelagert werden. Dies ist insoweit jedoch nicht ausreichend.

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Denn es ergibt sich aus den vorgetragenen „Arbeitsabläufen“ aus derzeitiger Sicht keine stabile, kontinuierliche gewerbliche Tätigkeit im Bereich des Schrotthandels, die mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Tätigkeit ohne ernsthafte Teilnahme am Wirtschaftsleben nur ausgeübt wird, um eine Leistungsberechtigung für die von den Antragstellern begehrte Zahlung von Bürgergeld zu begründen.

40

Eine Gewinnerzielungsabsicht erscheint schon wegen der fehlenden Geltendmachung von Betriebsausgaben fernliegend. Diese hat der Antragsteller zu 1. nicht erläutert. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss zwar nicht vorrangiges oder einziges Ziel einer zur selbständigen Tätigkeit gehörenden Beschreibung als „wirtschaftliche Tätigkeit“ sein, sie muss aber vorhanden sein (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R – juris Rn. 28). Dazu gehört auch die Beobachtung der Einnahmen- und Ausgabensituation, die die Bewertung des wirtschaftlichen Erfolgs einer Tätigkeit erst ermöglicht. Kommt es auf einen solchen Erfolg nicht an, ist das ein wesentliches Indiz für eine Tätigkeit, die nicht als solche eines niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen bewertet werden kann. Dabei kann der Antragsteller zu 1. nicht allein mit der Vorlage von Nachweisen über erzielte Einkünfte aus Schrottverkäufen eine selbständige Tätigkeit als Schrotthändler nachweisen. Solche Quittungen sagen für sich genommen nichts darüber aus, auf welche Weise und mit welchem Aufwand Schrott gesammelt beziehungsweise erworben wurde. Denn der gänzlich fehlende Anfall von Ausgaben ist (z.B. wegen des erforderlichen Erwerbs von Treibstoffen) nicht plausibel. Hieraus ergibt sich vielmehr eine unterbliebene Beobachtung der Betriebsausgaben durch den Antragsteller zu 1. Die bei seiner Suche nach Altmetall anfallenden Ausgabennachweise sammelt er nicht. Er kann damit auch nicht abschätzen, ob die erwarteten Einnahmen durch den Verkauf des gesammelten Metalls aufgrund der notwendigen Fahrten entstehenden Ausgaben einen Gewinn ermöglichen. Der Antragsteller fährt nach eigener Aussage oft ziellos im Umkreis von H. herum, fährt Baustellen und Gewerbegebiete an, um dort nach Schrott zu fragen. Diese Frage ist dabei einer der wenigen deutschen Sätze, die er beherrscht. Die Fahrten dauern zwei bis fünf Stunden und enden teilweise ergebnislos. Wenn jedoch keine hinreichende Aussicht besteht, durch eigenes Bemühen einen Geschäftserfolg zu erzielen, sondern vor allem der Zufall bzw. das Glück, an kostenlose Abgaben zu gelangen, über den Erfolg entscheidet, kann eine zumindest auch auf Gewinn ausgerichtete selbständige Tätigkeit nicht erkannt werden.

41

Ein tatsächlicher Gewinn, aus dem eine Gewinnerzielungsabsicht gegebenenfalls hergeleitet werden könnte und der eine nicht nur untergeordnete und unwesentliche Marktteilnahme belegen würde, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Aus der bloßen Vorlage von Wiegescheinen über die Barankäufe der M. Recycling GmbH lässt sich ein Gewinn nicht feststellen. Der Antragsteller zu 1. hat zwar Belege aus Juni bis November 2025 über einen Wert von insgesamt 2.644,38 Euro vorgelegt, die als seine Einnahmen zu qualifizieren sind. Wie bereits ausgeführt, hat der Antragsteller zu 1. aber keine Ausgaben geltend gemacht. Da dies nicht plausibel ist, ist auch ein Gewinn damit nicht glaubhaft gemacht.

42

Auch durch die eigenen Ermittlungen des Senats, insbesondere im Erörterungstermin am 28. Januar 2026, ergibt sich weder eine glaubhaft gemachte Gewinnerzielungsabsicht noch ein glaubhaft gemachter Gewinn. Als zwingend zu berücksichtigende Ausgaben der Tätigkeit sind zunächst die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherung anzunehmen. Diese sind in den hier zur Prognosebildung herangezogenen Monaten Juni bis September 2025 in Höhe von 271,20 Euro (Steuer) und 667,62 Euro (Kfz-Versicherung) angefallen. Zudem greift der Senat auf die Anlage EKS mit den vorläufigen Angaben des Antragstellers zum Zeitraum September 2024 bis Februar 2025 zurück, die der Antragsteller am 10. März 2025 ausgefüllt/unterschrieben und beim Antragsgegner abgegeben hat. Die Angaben werden hierbei als vorläufig bezeichnet, obwohl die Daten bereits vergangene Zeiträume betreffen. Der Senat kann jedoch auch hierin keine ernsthafte Ausgabenermittlung durch den Antragsteller zu 1. erkennen. Denn die Daten sind pauschal und gerundet. Neben zwei Sicherheitshandschuhen im halben Jahr für je 30,00 Euro gab der Antragsteller zu 1. monatliche Telefonkosten in Höhe von 20,00 Euro und ein „Spritgeld“ in Höhe von monatlich 220,00 Euro an. Dennoch handelt es sich insoweit um eine wahrscheinliche Aufzählung weiterer Kosten, auf die der Senat zugreifen kann. Insbesondere um die Metallteile in das Auto zu verbringen, benötigt der Antragsteller zu 1. Sicherheitshandschuhe. Telefonkosten fallen für die Internetrecherche an. Zudem sind Kosten für Dieselkraftstoff zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Höhe greift der Senat mangels anderer Anhaltspunkte auf diese vom Antragsteller geschätzten Zahlen zurück. Es ergeben sich damit weitere Ausgaben für die Telefonkosten in Höhe von 120 Euro, für Kosten für die Handschuhe in Höhe von 60 Euro und für Dieselkraftstoff in Höhe von 1.320 Euro. Insgesamt errechnen sich im halben Jahr damit Ausgaben in Höhe von 2.438,82 Euro, so dass sich ein Überschuss aus sechs Monaten in Höhe von lediglich 205,56 Euro und monatlich in Höhe von weniger als 35 Euro ergeben. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller monatlich lediglich 130,00 Euro als Spritausgaben berücksichtigt haben will, ergibt sich hierfür kein Anhaltspunkt, wieso dieser Wert eher zutreffend sein soll. Der Senat verweist und bezieht sich insoweit auch auf die eigenen Aussagen des Antragstellers zu 1. im Erörterungstermin. Der Antragsteller zu 1. hat auf ausdrückliche Nachfrage erläutert, wie er sich das Altmetall beschafft. Es handelt sich hierbei häufig um ein zielloses Sammeln ohne Struktur und Nachhaltigkeit. Es hängt vom Zufall ab, ob er Metall erhält. So fährt er ziellos im weiteren Umkreis von H. herum, um nach Schrott zu fragen. Außerdem sucht er auf der Plattform e., ob kostenloses Metall angeboten wird. Bei entsprechendem Erfolg nutzt er den Sohn zur Kontaktaufnahme, da er selbst kaum über Deutschkenntnisse verfügt. Eine eigene Angebotsanzeige, auf die andere e.-Nutzer zugreifen könnten, hat er dagegen nicht erstellt. Der Antragsteller holt das Altmetall dabei sogar – wie sich aus seiner Schilderung und den übersendeten Fotos von gesammelten Metallteilen ergibt – aus Z. (einfache Entfernung von H. 140 km) und aus M. (einfache Entfernung 110 km), was in keinem nachvollziehbaren wirtschaftlichen Verhältnis zu den zu erwartenden Erlösen beim Verkauf der Metallteile steht. Der Antragsteller zu 1. konnte nicht erklären, inwieweit sich diese langen Fahrten lohnen. Insgesamt sind die Schilderungen des Antragstellers zu 1. zu seiner Tätigkeit pauschal und nicht substantiiert.

43

Es ergibt sich aus den vom Antragsteller zu 1) geschilderten Sammelaktivitäten auch keine Prognose für erwartbare Gewinne im streitigen Zeitraum. Eine Erhöhung der Einnahmen wäre vom Zufall abhängig. Eine Reduzierung der Ausgaben ist nicht realistisch.

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Wegen der fehlenden Glaubhaftmachung einer (auch) bestehenden Gewinnerzielungsabsicht und einer nicht nur untergeordneten und unwesentlichen Marktteilnahme kann folglich nicht auf ein hinreichendes freizügigkeitsrechtlich relevantes Ziel der Tätigkeit des Antragstellers zu 1. geschlossen werden.

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b. Die Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist nicht glaubhaft gemacht. Danach erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zwar haben die Antragsteller sich vor über fünf Jahren am 20. Februar 2020 zum 14. Februar 2020 bei der Meldebehörde der Stadt H. angemeldet. Eine Glaubhaftmachung gelingt den Antragstellern nach eigenen Angaben jedoch nicht. Sie tragen insbesondere trotz entsprechender Hinweise nicht vor, dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt ab 2020 in Deutschland war. Der Senat hat auch keine Belege für eine entsprechende Prüfung. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo sich die Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt setzt damit neben einem zeitlichen Moment ein Umstandsmoment voraus, welches eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthalts erkennen lässt, und den Willen zum Verbleib als ein subjektives Moment (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 (Stand: 25. März 2025), Rn. 76). Die Antragsteller stützen ihren Anspruch auf eine selbständige Tätigkeit des Antragstellers zu 1. und gerade nicht auf einen fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalt. In welchem Umfang sie sich seit 2021 tatsächlichen Deutschland aufgehalten haben, ist unbekannt.

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2. Die Antragstellerin zu 2. und die Antragsteller zu 3. und 4. haben mangels eigener Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FreizügG/EU) beziehungsweise unzureichender Eigenmittel zu Existenzsicherung (§ 4 Satz 1 FreizügG/EU) kein originäres unionsbürgerliches Freizügigkeitsrecht, bzw. jedenfalls keines, dass über ein Recht zur Arbeitssuche hinausgeht. Sie können ein solches zwar über § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU von dem Freizügigkeitsrecht des Antragstellers zu 1. ableiten. Der Ableitung liegt aber nur ein unionsbürgerliches Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. 1 FreizügG/EU zugrunde, weshalb auch die Antragsteller zu 2. bis 4. über § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II als Familienangehörige eines nur aufgrund der Arbeitsuche freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers vom Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind.

47

3. Die Antragsteller haben auch keinen Anordnungsanspruch, also einen materiellrechtlichen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) glaubhaft gemacht. Im vorliegenden Rechtsstreit konnte deshalb eine Beiladung des Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 2, Abs. 5 SGG unterbleiben, auch wenn § 75 SGG entsprechend in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich anwendbar ist (Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 75 SGG Rn. 26).

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Einem Anordnungsanspruch (gerichtet auf Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII) steht der Anspruchsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII entgegen, weil der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. als EU-Ausländer lediglich über ein (materielles) Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche verfügt, welches gerade keine Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach dem SGB XII verschafft.

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Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers ist auch nicht mit Blick auf einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII angezeigt.

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Solche Leistungen machen die anwaltlich vertretenen Antragsteller für den streitigen Zeitraum nicht geltend. Auch wenn ein solcher Anspruch grundsätzlich in Betracht kommt, lässt er sich nicht ohne Weiteres dem hier streitigen Zeitraum zuordnen.

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Nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII werden hilfebedürftigen Ausländern, die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII von Leistungen nach § 23 Abs. 1 sowie nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen sind, bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen). Sie sind für längstens einen Monat zu gewähren nur einmalig innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu zahlen. Nicht Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsleistungen ist nach dem Wortlaut der Regelung, dass sich ein Ausreisewillen bzw. eine Ausreisebereitschaft positiv feststellen lassen (BSG v. 13. Juli 2023 - B 8 SO 11/22 R - juris Rn. 27, 28 m.w.N.). Die Antragsteller beantragten seit 2023 Leistungen beim Antragsgegner, die dieser bestandskräftig ablehnte. Betreffend den Zeitraum von März bis August 2025 haben sie gegen den Bescheid vom 3. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2025 Klage erhoben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Überbrückungsleistungen stünden daher bei Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II den Antragstellern eher in diesem Zeitraum (März bis August 2025) zu. Eine Bewilligung von Überbrückungsleistungen im hier streitigen Zeitraum scheidet deshalb aus. Eine anderweitige Geltendmachung ist nicht ersichtlich.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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B. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche PKH-Ablehnung ist zulässig. Sie ist nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Das SG hat die Bewilligung von PKH ausschließlich wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg verneint. In der Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung, denn der nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG notwendige Wert des Beschwerdegegenstands für eine zulassungsfreie Berufung von 750 € ist bei Annahme eines geltend gemachten Bürgergelds überschritten.

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Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Über einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügen die Antragsteller nach ihren Angaben im Vordruck und Vorlage der Kontoauszüge nicht.

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Bei der Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO hinsichtlich der Voraussetzungen für eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu beachten, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern. Denn das PKH-Verfahren will den gesuchten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 – 1 BvR 380/16 – juris Rn. 12 f.). Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 R – juris).

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Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des PKH-Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026, § 114 ZPO, Rn. 22). In diesem Zusammenhang ist auch die ggf. im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen mögliche oder gebotene Beweisaufnahme zu würdigen.

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Insoweit indiziert eine vom Gericht im Rahmen der Amtsermittlung beabsichtigte oder durch Beweisbeschluss bereits eingeleitete Beweisaufnahme hinreichende Erfolgsaussichten (BVerfG, Beschluss vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rn. 18). Vorliegend waren Ermittlungen erforderlich, insbesondere auch eine Befragung im Erörterungstermin, denn es war zumindest zunächst nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller zu 1. einer selbständigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht nachgeht.

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C. Den Antragstellern war auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie haben Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Ausweislich ihrer Angaben in den Vordrucken, deren Vollständigkeit und Richtigkeit sie versichert haben, sind sie prozesskostenhilfebedürftig. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten wird auf die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere durch eine Befragung im Erörterungstermin, verwiesen.

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D. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.