Vorläufiger Rechtsschutz – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung …
Genekam Biotechnology AG gegen Europäische Kommission
Vorläufiger Rechtsschutz – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) – Rückforderung der gezahlten Beträge – Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung – Fehlende Dringlichkeit
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien
Die Antragstellerin, die Genekam Biotechnology AG, ist eine deutsche Gesellschaft, die im Bereich der Biotechnologie und der medizinischen Forschung tätig ist.
Die Exekutivagentur für die Forschung (REA) schloss am 10. Dezember 2012 im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013), das mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 412, S. 1) angenommen wurde, die Finanzhilfevereinbarung PIAP-GA-2012-324386 (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung) mit der Fundació Privada Institut de Bioenginyeria de Catalunya (Privatstiftung Institut für Bio-Engineering Katalonien, Spanien, im Folgenden: Koordinatorin), die als Koordinatorin für ein Konsortium aus fünf Begünstigten, darunter die Antragstellerin, agierte.
Die Finanzhilfevereinbarung betraf die Durchführung des Projekts „Network for Development of Soft Nanofibrous Construct for Cellular Therapy of Degenerative Skeletal Disorders“ (Netzwerk für die Entwicklung eines weichen Nanofaser-Konstrukts für die Zellulartherapie degenerativer Skeletterkrankungen), des sogenannten „Fribogelnet-Projekts“.
Am 11. Februar 2013 zahlte die REA der Antragstellerin eine Vorfinanzierung von 120 465,08 Euro aus.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 teilte die Koordinatorin der Antragstellerin mit, dass das Konsortium einstimmig beschlossen habe, dass die Teilnahme der Antragstellerin an dem Projekt wegen Nichteinhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen während des ersten Projektjahrs beendet werde, und forderte sie auf, ihr u. a. Berichte über die bis zum 31. Dezember 2013 verrichtete Arbeit sowie eine Erklärung zur Aufteilung der Mittel zu übermitteln.
Mit ihrem Schreiben vom 24. Februar 2014 informierte die Koordinatorin die Antragstellerin außerdem, dass sich ihre förderungsfähigen Kosten während des ersten Projektjahrs nach den Angaben in den Akten auf 80 637,25 Euro beliefen, so dass vom Betrag der Vorfinanzierung in Höhe von 120 465,08 Euro ein Betrag von 80 637,25 Euro abzuziehen sei und die Antragstellerin somit einen Gesamtbetrag von 39 827,83 Euro zurückzuzahlen habe.
Am 13. August 2015 beendete die REA die Teilnahme der Antragstellerin an dem Projekt rückwirkend zum 31. Dezember 2013.
Am 12. Dezember 2017 erhielt die Antragstellerin ein Vorabinformationsschreiben seitens der REA, mit dem diese die gesamte Vorfinanzierung vom 11. Februar 2013, d. h. 120 465,08 Euro, zurückforderte.
Am 18. Dezember 2017 erhob die Antragstellerin Einspruch gegen die im Vorabinformationsschreiben der REA genannte Forderung.
Am 26. Februar 2018 richtete die REA die Zahlungsaufforderung Nr. 3241802609 über den Betrag von 120 465,08 Euro an die Antragstellerin.
Mit Schreiben vom 12. März 2018 erhob die Antragstellerin Einspruch gegen die in der in Rede stehenden Zahlungsaufforderung genannte Forderung und beantragte die Herabsetzung des in dieser Zahlungsaufforderung geforderten Betrags auf die Summe von 39 827,83 Euro.
Mit Schreiben vom 22. März 2018 informierte die REA die Antragstellerin, dass sie, da die Antragstellerin zum einen weder auf das Schreiben vom 24. Februar 2014 noch auf ihre Erinnerungsschreiben reagiert habe und zum anderen die verlangten Nachweisunterlagen über die Kosten im ersten Projektjahr nicht eingereicht habe, gemäß Anhang II Nr. II-35 der Finanzhilfevereinbarung die Rückzahlung der gesamten Vorfinanzierung, nämlich die Gesamtsumme von 120 465,08 Euro, von ihr fordern müsse.
Mit Mahnschreiben vom 17. April 2018 forderte die Europäische Kommission die Antragstellerin zur Zahlung der Summe von 120 696,11 Euro einschließlich Verzugszinsen auf.
Mit Schreiben vom 23. April 2018 nahm die Antragstellerin zum Schreiben der Kommission vom 17. April 2018 Stellung und wandte sich im Wesentlichen erneut dagegen, dass sie einen Betrag zu zahlen habe, der die Summe von 39 827,83 Euro übersteige.
Im Juni 2018 nahm die REA den Garantiefonds in Anspruch, der die in der Zahlungsaufforderung Nr. 3241802609 genannte Forderung bezahlte. Somit entstand ein neuer Zahlungsanspruch seitens des Garantiefonds, zu dessen Gunsten die Zahlungsaufforderung Nr. 4840180086 erlassen wurde.
Mit Schreiben der Kommission vom 4. Juli 2018 wurde die Antragstellerin zur Zahlung von 121 597,12 Euro einschließlich Verzugszinsen aufgefordert.
Am 7. August 2020 erließ die Kommission den Beschluss C(2020) 5548 final über die Festsetzung einer Zahlungspflicht, der ein vollstreckbarer Titel gegenüber der Antragstellerin ist. Mit diesem Beschluss fordert sie von der Antragstellerin die Zahlung von 119 659,55 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 9 714,77 Euro, d. h. einen Gesamtbetrag von 129 374,32 Euro (im Folgenden: angefochtener Beschluss).
Mit Klageschrift, die am 21. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin beantragt,
– den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie beantragt,
– die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss bis zum Erlass eines Urteils in der Hauptsache auszusetzen;
– sonstige zum Schutz des Status quo erforderliche einstweilige Anordnungen zu treffen;
– die Entscheidung über die Verfahrenskosten der Hauptsache vorzubehalten.
In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 7. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission,
– den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses abzuweisen;
– der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Allgemeine Erwägungen
Gemäß Art. 161 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts gelten für Anträge gemäß Art. 299 AEUV auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung von Rechtsakten der Kommission die Bestimmungen des entsprechenden Abschnitts 2 („Vorläufiger Rechtsschutz: Aussetzung und sonstige einstweilige Anordnungen“) dieser Verfahrensordnung.
Nach den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, auf der Grundlage von Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts die Durchführung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Nach Art. 278 AEUV haben Klagen jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da für die Handlungen der Organe der Union die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Aussetzung der Durchführung eines vor dem Gericht angegriffenen Rechtsakts anordnen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 8. Mai 2017, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission, T-207/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:322, Rn. 12).
Art. 156 Abs. 4 der Verfahrensordnung bestimmt, dass die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“ müssen.
Somit kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung und sonstige einstweilige Anordnungen stattgeben, wenn dargetan ist, dass die einstweiligen Anordnungen dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (fumus boni iuris) und sie dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (vgl. Beschluss vom 7. April 2016, ADR Center/Kommission, T-644/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:201, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Akten enthalten alle Informationen, die der Präsident des Gerichts für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz benötigt, so dass es keiner vorherigen mündlichen Anhörung der Parteien bedarf.
Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist, ohne dass über die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß Art. 299 AEUV zu entscheiden ist, zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.
Zur Voraussetzung der Dringlichkeit
Für die Prüfung, ob die beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sind, ist auf den Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinzuweisen, der darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz zu vermeiden (Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27).
Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit allgemein danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung ein Fall der Dringlichkeit nur dann gegeben, wenn der von der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, befürchtete schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden in der Weise unmittelbar bevorsteht, dass sein Eintreten mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Diese Partei ist in jedem Fall verpflichtet, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen, wobei ein rein hypothetischer Schaden, soweit er vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2017, Gollnisch/Parlament, T-624/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:94, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach Art. 156 Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung „sämtliche verfügbaren Beweise und Beweisangebote enthalten, die dazu bestimmt sind, den Erlass [der] einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen“.
So muss ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für sich allein dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter für die Beurteilung, ob sämtliche oben in den Rn. 29, 30 und 32 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, über konkrete und präzise Angaben verfügen, die durch ausführliche und bestätigte Unterlagen belegt sind, die die Situation der die einstweiligen Anordnungen begehrenden Partei zeigen und die Auswirkungen abzuschätzen erlauben, die ohne den Erlass der beantragten Anordnungen wahrscheinlich einträten. Daraus folgt, dass diese Partei, insbesondere wenn sie das Auftreten eines Schadens finanzieller Art geltend macht, auf der Grundlage von Schriftstücken ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation geben muss (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2018, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission, T-476/17 R, EU:T:2018:407, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Licht dieser Kriterien ist zu prüfen, ob die Antragstellerin die Dringlichkeit nachweisen kann.
Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin geltend, dass ihr bei sofortiger Vollziehung der in der Einziehungsanordnung titulierten Forderung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohe. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen und somit offenkundig ihre Rechte verletzt. Dieser Verstoß sei auch nicht unwesentlicher bzw. geringfügiger Natur, da eine Vollstreckung seitens der Kommission jederzeit erfolgen könne. Dies gelte umso mehr, als die in Art. 3 des angefochtenen Beschlusses festgelegte Frist von 15 Tagen bereits abgelaufen und die Kommission nunmehr zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens berechtigt sei.
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. Sie macht insbesondere geltend, dass eine Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses lediglich zu finanziellen Einbußen führen würde, die nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder ausgeglichen werden könnten, sollte die Antragstellerin mit ihrem Klageanspruch Erfolg haben.
Dem Vorbringen der Antragstellerin, dass die Dringlichkeit bereits dadurch belegt werde, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie die Verletzung ihrer Rechte offensichtlich seien, kann nicht gefolgt werden.
Zwar ergibt sich aus dem Beschluss vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat (C-445/00 R, EU:C:2001:123, Rn. 110), dass sich die besondere Bedeutung des fumus boni iuris auch auf die Beurteilung der Dringlichkeit auswirkt, doch handelt es sich dabei gemäß Art. 156 Abs. 4 der Verfahrensordnung um zwei verschiedene Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Durchführung. Daher ist es Sache der Antragstellerin, den Beweis dafür zu erbringen, dass ein schwerer und nur schwer oder nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar bevorsteht. Die bloße Darlegung eines fumus boni iuris, und sei er noch so ausgeprägt, kann das völlige Fehlen der Darlegung der Dringlichkeit nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ausgleichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 2. Mai 2007, IPK International – World Tourism Marketing Consultants/Kommission, T-297/05 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:118, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen legt die Antragstellerin mit keinem ihrer Argumente dar, dass die behauptete Verletzung dem ersten Anschein nach offensichtlich ist.
Im Übrigen ist, soweit von der Antragstellerin geltend gemacht, der einzige Schaden, der in der vorliegenden Rechtssache berücksichtigt werden kann, derjenige, der sich aus der Verpflichtung ergibt, den Betrag von 119 659,55 Euro zuzüglich angefallener Zinsen zu entrichten, dessen Einziehung die Kommission gemäß dem angefochtenen Beschluss beabsichtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein solcher Schaden aber nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er im Allgemeinen Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Eine einstweilige Anordnung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn sich der Antragsteller ohne diese Maßnahme in einer Situation befände, die vor dem Erlass des das Hauptverfahren beendenden Urteils seine Existenz gefährden könnte (vgl. Beschluss vom 10. September 2019, Athanasiadou und Soulantikas/Kommission, T-762/18 R, EU:T:2019:574, Rn. 47 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
Gemäß den oben in den Rn. 29 bis 33 genannten Grundsätzen ist es aber Sache der Partei, die die einstweiligen Anordnungen beantragt, dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Informationen zu liefern, deren er bedarf, um die ihm u. a. hinsichtlich der Schwere und der Irreparabilität des behaupteten Schadens obliegende Beurteilung vorzunehmen.
Es ist indessen festzustellen, dass die Antragstellerin keine Beweismittel vorlegt, die es dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter ermöglichen würden, ein getreues und umfassendes Abbild ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage zu erhalten.
Daraus folgt, dass der Antragstellerin der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist. Folglich ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aufgrund fehlender Dringlichkeit zurückzuweisen, ohne dass die Voraussetzung des fumus boni iuris zu prüfen oder eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre.
Gemäß Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.
Verfahren
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In der Rechtssache T-579/20 R,
Genekam Biotechnology AG mit Sitz in Duisburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hertwig,
Antragstellerin,
Europäische Kommission, vertreten durch J. Estrada de Solà, A. Katsimerou und R. Pethke als Bevollmächtigte,
Antragsgegnerin,
betreffend einen Antrag nach Art. 299 AEUV auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss C(2020) 5548 final der Kommission vom 7. August 2020 über die Festsetzung einer Zahlungspflicht, der ein vollstreckbarer Titel gegenüber der Antragstellerin ist,
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