Vorläufige Aussetzung des Verbots der Öffnung von Fitnessstudios KI-Titel
Infektionsschutzgesetz · Eilantrag · Verhältnismäßigkeit · Rechtsgrundlage · Coronaverordnung
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 144/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Prof. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke am 12. Mai 2020 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrem Eilantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug einer Rechtsverordnung vorläufig auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Fitnessstudios verbietet. Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio in Bremerhaven. Der Antragstellerin ist es seit dem 19.03.2020 untersagt, ihr Fitnessstudio zu öffnen. Die Untersagung beruhte zunächst auf einer befristeten Allgemeinverfügung der Stadt Bremerhaven, ab dem 04.04.2020 dann auf jeweils befristeten Rechtsverordnungen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (vgl. zunächst die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 03.04.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 168; im Folgenden: Coronaverordnung a.F.; nachfolgend die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung)“ vom 17. April 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2020 (Brem.GBl. S. 241)). Seit dem 06.05.2020 ergibt sich das Verbot der Öffnung von Fitnessstudios aus der „Zweiten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Coronaverordnung)“ der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom 6. Mai 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 244). § 9 Abs. 1 Satz 1 Zweite Coronaverordnung enthält folgende Regelungen: „(1) Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: (…) 3. Saunen, Saunaclubs, Solarien, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder und sonstige öffentliche und private Sportanlagen, ausgenommen hiervon sind Freiluftsportanlagen; für diese kann im Wege von Allgemeinverfügungen oder durch schriftliche Genehmigung des Ordnungsamtes Bremen und des Magistrats der Stadt Bremerhaven im Einzelfall der Betrieb zugelassen werden, wenn die Nutzenden sicherstellen, dass die Regeln des Kontaktverbotes nach § 5 eingehalten werden; weitere Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, soweit die allgemeinen Hygieneanforderungen im Sinne dieser Verordnung eingehalten werden, (…).“ Gemäß § 21 Abs. 2 Zweite Coronaverordnung tritt die Zweite Coronaverordnung mit Ablauf des 20.05.2020 außer Kraft.
3 Die Antragstellerin macht geltend, für die Schließung von Fitnessstudios durch die Coronaverordnung gäbe es keine Rechtsgrundlage. §§ 32, 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kämen als solche nicht in Betracht, da sich Maßnahmen danach nur gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider richten können, wozu sie oder ihre Kunden nicht gehörten. Die Rechtsverordnung habe lediglich präventiven Charakter, was nur Maßnahmen nach § 16 IfSG rechtfertige, die jedoch nicht durch Rechtsverordnung der Antragsgegnerin erlassen werden könnten. Im Übrigen rechtfertigten die angesprochenen Bestimmungen des IfSG keine Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG; eine solche Grundrechtseinschränkung werde in § 32 Satz 2 IfSG nicht benannt. Zudem könnten Verordnungen nach § 32 IfSG, wie dessen Satz 3 zeige, das Grundrecht aus Art. 12 GG nicht einschränken, so dass mangels Beachtung des Gesetzesvorbehalts das Berufsausübungsverbot verfassungswidrig sei. Unabhängig davon verstoße § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen das Bestimmtheitsgebot. Im Übrigen verdränge § 31 IfSG die Auffangnorm des § 28 IfSG. Jedenfalls sei die Schließung der Fitnessstudios angesichts der geringen Infektionszahlen und Todesfälle in Bremen und Bremerhaven derzeit unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hätte zudem von Beginn an jeden einzelnen Betriebs-Typ individuell prüfen und entsprechend mit Anordnungen, Auflage oder sonstigen Beschränkungen im Rahmen der Coronaverordnung anpassen müssen. Die Anordnung sei letztlich aufgrund der Erfolgsaussichten dringend geboten; es würden überdies irreversible Fakten geschaffen und ihre Insolvenz drohe. Es sei zu erwarten, dass die angegriffene Verordnung über den 20.05.2020 hinaus verlängert werde. Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes bleibe der Eilantrag somit zulässig. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten und trägt zur Begründung vor, die angegriffene Verordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, stütze sich auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung und sei im Rahmen des normativ Möglichen hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. In Sportstudios könne es – auch bei Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften – zu einer Vielzahl menschlicher Kontakte kommen. Vor allem führe die körperliche Anstrengung, die zwangsläufig und gewünscht mit dem Besuch eines Sportstudios verbunden sei, in geschlossenen Räumen zu einem verstärkten Ausstoß von – möglicherweise infektiösen – Aerosolen. Zwar seien im Rahmen des sich beruhigenden Infektionsgeschehens bereits Lockerungen für diverse Bereiche beschlossen bzw. die Öffnung mit Hygienemaßnahmen ergriffen worden. Gleichwohl seien bestimmte Bereiche, in denen die Infektionsgefahr besonders stark sei, weiterhin umfassenden Beschränkungen unterlegen.
4 II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12). Das gilt umso mehr, je kürzer die Geltungsdauer der angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über einen Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 31). Ergibt demnach die Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. 2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweite Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen das (befristete) Verbot der Öffnung von Fitnessstudios keine rechtlichen Einwände. Die Zweite Coronaverordnung beruht mit §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt, vereinbar ist (vgl. grundlegend: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 24 ff.). Des Weiteren ist die Verordnung formell ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen das Verbot, Fitnessstudios zu öffnen, (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweite Coronaverordnung) keine Bedenken.
5 a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der Corona-Pandemie, die trotz einer deutlichen Verringerung der Anzahl der infizierten Personen weiterhin besteht, erfüllt. Damit sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris Rn.11; ausführlich dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.). b) Das in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweite Coronaverordnung geregelte Verbot, Fitnessstudios zu öffnen, stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin dar. aa) Die Schließung der Fitnessstudios verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich unmittelbar die Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung, und damit mittelbar die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 20). Die Corona-Pandemie begründet weiterhin eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern es mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates sogar gebietet. Nach dem aktuellen Situationsbericht des RKI vom 10. Mai 2020 handelt es sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle in Deutschland ist derzeit rückläufig. Trotz dieser positiven Entwicklung wird die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland nach wie vor als hoch, für Risikogruppen sogar als sehr hoch eingeschätzt. Die Gefährdung variiert von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen ab und kann örtlich sehr hoch sein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (Täglicher Lagebericht des RKI COVID-19, 11.05.2020, Aktualisierter Stand für Deutschland, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html). bb) Die Schließung der Fitnessstudios ist zur Eindämmung des Coronavirus eine geeignete Maßnahme.
6 Die Schließung der Fitnessstudios ist Teil eines Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers zur fortwährenden Reduzierung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kontakte. Es entspricht der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage insbesondere des Robert-Koch-Instituts, dass durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte die Ausbreitung des sich im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert wird. Infektionsbegünstigende Kontakte entstehen gerade auch während der Sportkurse, während Sperlichdes individuellen Trainings im Fitnessstudio, bei der Geräteeinweisung oder korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal. Darüber hinaus kommt es im Übungsbereich, in den Umkleidekabinen und Duschen zu häufig wechselnden Begegnungen zwischen den Sporttreibenden, aber auch mit den Betreuern. Hinzu kommt, dass aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung einhergehen und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben werden können. Neben diesen physischen Nahkontakten können gegebenenfalls auch indirekte Kontakte über die Berührung derselben Oberflächen, z. B. bei der Benutzung von Sportgeräten durch verschiedene Nutzer, zu neuen Infektionsketten führen, da Schmierinfektionen bisher nicht ausgeschlossen sind. Durch die Schließung der Fitnessstudios werden diese Infektionsquellen ausgeschlossen (vgl. auch: OVG Saarland, Beschl. v. 28.04.2020 - 2 B 151/20, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.04.2020 - 13 B 520/20.NE, juris Rn. 48 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 16.04.2020 - 13 MN 77/20, juris Rn. 28). cc) Die Schließung der Fitnessstudios ist auch erforderlich. (1) Erforderlich ist ein Eingriff in grundrechtliche Schutzgüter, wenn der Verordnungsgeber nicht ein anderes, für die Zielerreichung gleich wirksames, aber das Schutzgut nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Kein milderer Eingriff liegt dabei grundsätzlich darin, den gegenüber einem Grundrechtsträger zur Erreichung des Ziels vorgenommenen Eingriff durch einen Eingriff gegenüber einem anderen Grundrechtsträger zu ersetzen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2020 - 1 B 129/20, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts und zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Bedarf es zur Erreichung des verfolgten Ziels – wie vorliegend – einer Vielzahl qualitativ unterschiedlicher Eingriffe muss auch die aus dem Zusammenwirken aller Eingriffe resultierende Gesamtwirkung zur Zielerreichung notwendig sein. Daran fehlt es, wenn das verfolgte Ziel auch mit einer geringeren Gesamtwirkung erreicht werden würde. In diesem Fall sind zwar nicht alle, aber bestimmte Eingriffe zur Zielerreichung entbehrlich. Der Verord-
7 nungsgeber muss dann entscheiden, welche eingreifenden Beschränkungen erhalten bleiben sollen und auf welche Beschränkungen verzichtet werden soll. Dabei hat er die Vorgaben von Art. 3 GG zu beachten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2020 - 1 B 129/20, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts und zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, m.w.N.). Die Erforderlichkeit einer einzelnen Beschränkung kann erst im Anschluss an eine solche Entscheidung wieder angenommen werden. (2) Nach diesen Maßstäben geht der Senat davon aus, dass die Schließung der Fitnessstudios (jedenfalls derzeit noch) erforderlich ist. Maßnahmen wie z.B. Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig im Fitnessstudio aufhaltenden Personen sind nach derzeitiger Erkenntnislage nicht gleich effizient wie die Schließung. Solche Regelungen wären zudem mit einem nicht unerheblichen Kontrollaufwand verbunden, was dem Anliegen einer umgehend sicherzustellenden effektiven Gefahrenabwehr widerspräche. Ebenfalls erforderlich ist die Gesamtwirkung aller in der Zweiten Coronaverordnung vorgesehenen Beschränkungen und Vorgaben. Zwar sinkt die Zahl der aktuell infizierten Personen im Bundesgebiet seit Mitte April. Auch ist die Reproduktionszahl des Coronavirus nach Angaben des Robert Koch Instituts inzwischen gesunken, wenn sie auch zuletzt wieder auf 1,07 gestiegen ist (RKI, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 11.05.2020, S. 8). Gleichzeitig ist im Bundesgebiet eine größere Anzahl an Intensivbetten nicht belegt. Die in den letzten Tagen durchschnittlich auf unter 1.000 gesunkene Zahl der erkannten Neuinfektionen dürfte zudem wieder eine wirksame Nachverfolgung von Kontaktpersonen ermöglichen. Trotzdem ist die Gesamtheit der getroffenen Beschränkungen und Maßnahmen für die Eindämmung des Coronavirus notwendig. Maßgeblich für die Erforderlichkeit sind nicht allein die bundesweiten Verhältnisse, sondern insbesondere auch die spezifischen Verhältnisse im Bereich des Geltungsbereichs der Zweiten Coronaverordnung. Im Land Bremen ist entgegen dem Bundestrend zwischen dem 28.04. und dem 11.05.2020 die Zahl der aktuell infizierten Personen von 353 auf 432 Personen doch deutlich gestiegen (vgl. https://www.gesundheit.bremen.de/gesundheit/corona/fragen__antworten_und_zahlen- 32725). Vor allem aber kann eine Entbehrlichkeit einzelner Beschränkungen und Vorgaben im Rahmen der vom Verordnungsgeber verfolgten schrittweisen Lockerung von Maßnahmen erst
8 dann angenommen werden, wenn hinreichend gesichert ist, dass vorangegangene Lockerung nicht zu einer Erhöhung der Infektionszahl geführt hat, die weitere Lockerungen ausschließt. Die Prognose der Entwicklung des Coronavirus ist weiterhin mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Ebenfalls kann nicht sicher eingeschätzt haben, wie groß der Beitrag einzelner Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus gewesen ist. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher erst nach einiger Zeit sicher beantwortet werden, ob eine Aufhebung bestimmter Beschränkungen zu einer erheblichen Zunahme der Neuinfektionen führt. Zwischen der Ansteckung mit dem Coronavirus und dem Beginn der ersten Symptome vergehen im Mittel fünf Tage (RKI, Epidemiologisches Bulletin vom 23.04.2020, S. 13). Bevor eine Neuinfektion statistisch erfasst ist, muss außerdem erst ein Testverfahren durchgeführt werden. Dies kann einige Tage dauern, so dass ein Wiederansteigen der Infektionszahlen erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zu bemerken wäre (OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 46). Eine einigermaßen sichere Einschätzung zu den Wirkungen einer Lockerung dürfte daher frühestens nach etwa vierzehn Tagen vorliegen. Eine schrittweise Lockerung der Beschränkungen und Maßnahmen entspricht somit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 52; VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 47; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 13; Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 3 B 138/20, juris Rn. 30). Infolgedessen können die Auswirkungen der in der Vorwoche wirksam gewordenen Lockerungen, insbesondere die der (teilweisen) Wiederöffnung von Schulen, Spielplätzen und Friseurläden sowie der Möglichkeit zur Durchführung von Gottesdiensten, noch nicht beurteilt werden. dd) Schließlich ist § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweite Coronaverordnung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen auch angemessen. Der beabsichtigte Verordnungszweck steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, wobei in erster Linie das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls auch das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen sind. Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis angesichts der drohenden Überforderung des Gesundheitswesens gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Soweit die Antragstellerin behauptet, ihr Betrieb sei in seiner Existenz gefährdet, sind der Antragsbegründung Angaben zur tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung der Antragstellerin nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. In dem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass negative finanzielle Folgen zumindest teilweise durch Hilfen der Antragsgegnerin und des Bundes aufgefangen werden. Namentlich unterstützt die
9 Antragsgegnerin betroffene Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige mit Soforthilfen. Abgeschwächt wird die Eingriffsintensität der Maßnahme zudem durch die Bereitstellung von weiteren finanziellen und steuerlichen Liquiditätshilfen auf Bundes- und Landesebene sowie das Kurzarbeitergeld des Bundes. Darüber hinaus ist mit Art. 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020, S. 569) ein zeitlich befristeter Kündigungsschutz bei Mietrückständen erlassen worden, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Hinzu kommt, dass die Verordnung in ihrer zeitlichen Geltung befristet ist und den Verordnungsgeber ohnehin eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht trifft, die sich mit zunehmender Dauer der ergriffenen Maßnahmen entsprechend verdichtet. c) Die Regelung, Fitnessstudios zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung generell weiterhin geschlossen zu halten, stellt auch vor dem Hintergrund, dass mittlerweile ein Großteil der Einzelhandelsbetriebe unter Beachtung von Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlagen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands öffnen darf, keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Abläufe, insbesondere die Möglichkeiten zur Vermeidung persönlicher Kontakte, stellen sich im Einzelhandel und in Fitnessstudios maßgeblich unterschiedlich dar. Sachlich gerechtfertigt ist auch, dass für Freiluftsportanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Zweite Coronaverordnung im Wege von Allgemeinverfügungen oder durch schriftliche Genehmigungen des Ordnungsamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremen im Einzelfall der Betrieb zugelassen werden kann, wenn die Nutzenden sicherstellen, dass die Regeln des Kontaktverbotes nach § 5 oder die „allgemeinen Hygieneanforderungen im Sinne dieser Verordnung“ eingehalten werden. Die Verteilung der Aerosole gestaltet sich unter freiem Himmel offenkundig anders als in geschlossenen Räumen. Ob die Ausnahmevorschrift für Freiluftsportanlagen zu unbestimmt ist, braucht hier daher nicht entschieden zu werden. 3. Selbst wenn man von allenfalls offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens ausgehen wollte, führte die dann vorzunehmende Folgenabwägung nicht dazu, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheint. Würde der Vollzug des angegriffenen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 CoronaSchVO ausgesetzt, erwiese sich diese Regelung aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit infolge einer Überlastung insbesondere intensivmedizinischer Einrichtungen schwerwiegende Schädigungen eines überragenden Schutzguts - der menschlichen Gesundheit und
10 des Lebens - eintreten. Bleiben die Betriebsuntersagungen dagegen vollziehbar, erweisen sie sich aber in der Hauptsache als rechtswidrig, entstehen den betroffenen Unternehmen zwar möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Einbußen. Das Schutzgut der menschlichen Gesundheit und des Lebens ist demgegenüber aber nach wie vor als höherrangig einzustufen. Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der betroffenen Unternehmer, Wirtschaftshilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu nehmen (vgl. zu dieser Gewichtung konkret zu Fitnessstudios: BVerfG, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 BvR 899/20, juris Rn. 11 ff.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist nicht vorzunehmen. Da die Coronaverordnung bereits mit Ablauf des 20.05.2020 außer Kraft tritt, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Dr. Sieweke