Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Zahlung von Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 5. August 2024 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Potsdam zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Zahlung von Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3.
Der Kläger ist am ... 2014 geboren. Auf einen Antrag seiner Mutter bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 25. Mai 2020 ab dem 15. April 2020 Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3. Das auf Veranlassung der Beklagten eingeholte Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes (MD) vom 9. Mai 2022 erbrachte ab dem 1. Mai 2022 einen nur noch dem Pflegegrad 1 entsprechenden pflegerischen Hilfebedarf, woraufhin die Beklagte nach Anhörung der Klägerseite mit Bescheid vom 1. August 2022 die Bewilligung von Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 ab September 2022 aufhob und nur noch Leistungen nach dem Pflegegrad 1 zur Verfügung stellte. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2022 als unbegründet zurückwies.
Der Kläger hat, vertreten durch seine sorgeberechtigte Mutter, am 21. Dezember 2022 Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben. Der damals ebenfalls sorgeberechtigte Vater des Klägers hat mit Schreiben vom 1. Juni 2023 der Prozessführung widersprochen und mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 eine Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vorgelegt, mit welchem ein Antrag der Kindesmutter, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die Befugnis zu übertragen, den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit alleine zu vertreten, zurückgewiesen und in der Begründung u.a. auf den laufenden gerichtlichen Sorgerechtsstreit mit dem Aktenzeichen verwiesen wurde.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2022 aufzuheben, mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2024 abgewiesen, weil die Klage unzulässig sei. Der minderjährige prozessunfähige Kläger sei nicht ordnungsgemäß vertreten. Minderjährige wie der Kläger seien in eigener Sache nur prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt seien, ohne dass die Voraussetzungen der hierfür einzig in Betracht zu ziehenden Regelung in § 107 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfüllt seien. Die Prozessführung sei für den Kläger nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil eine Leistungsgewährung zum Erlöschen der Forderung führe. Der Kläger sei auch nicht nach Vorschriften des öffentlichen Rechts handlungsfähig, weil die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit die Vollendung des 15. Lebensjahres voraussetze und der Kläger erst das 10. Lebensjahr vollendet habe. Er sei auch nicht ordnungsgemäß vertreten. Die gesetzliche Vertretung des Kindes erfolge gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich durch die Eltern. Ein Elternteil vertrete das Kind nur dann allein, wenn er die elterliche Sorge allein ausübe oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen worden sei (vgl. § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB). Vorliegend übten beide Elternteile des Klägers das Sorgerecht gemeinschaftlich aus, eine Alleinvertretungsbefugnis der Mutter bestehe daher nicht. Auch eine an sich zulässige Bevollmächtigung des einen durch den anderen Elternteil oder die nachträgliche Genehmigung vollmachtlosen Handelns komme hier nicht in Betracht, weil der Kindesvater mit Schreiben vom 1. Juni 2023 der Klage durch die Kindesmutter ausdrücklich seine Zustimmung versagt habe.
Gegen den ihm über seinen Prozessbevollmächtigten am 14. August 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der weiterhin durch seine Mutter vertretene Kläger am 11. September 2024 Berufung eingelegt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 den Eltern die elterliche Sorge hinsichtlich der Teilbereiche Gesundheitssorge und schulische Angelegenheiten für den Kläger entzogen und eine Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt eingeleitet, im Übrigen die elterliche Sorge der Mutter der Klägers übertragen. Unter dem 28. Juli 2025 hat das Jugendamt erklärt, dass es der vorliegenden Prozessführung durch die Kindesmutter zustimmt.
Dem Vorbringen des Klägers lässt sich der sachdienliche Antrag entnehmen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 5. August 2024 aufzuheben und den Rechtsstreit ans Sozialgerichts Potsdam zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass die Auffassung des SG, die Klage sei unzulässig, nicht mehr zutreffen dürfte und er erwäge, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Sache an das SG zurückzuverweisen. Zugleich hat er angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe. Die Beteiligten haben daraufhin mit Schreiben vom 2. Oktober und 16. Oktober 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet in Ausübung des insofern eröffneten richterlichen Ermessens ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten auf eine solche gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verzichtet haben.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht erhoben. Für die Zulässigkeit der Berufung kann die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung des nach wie vor minderjährigen und hierüber beschränkt geschäfts- bzw. prozessunfähigen Klägers dahinstehen, weil er im Rechtsmittelverfahren jedenfalls als prozessfähig gilt (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 71 Rn. 8d m. w. N.).
Die zulässige Berufung ist im Sinne der Zurückverweisung ans SG auch begründet. Das SG hat die Klage mit dem Gerichtsbescheid vom 5. August 2024 zwar im Zeitpunkt seiner Entscheidung zutreffend, jedoch aufgrund einer im Laufe des Berufungsverfahrens eingetretenen Änderung der Sorgerechtsverhältnisse letztlich zu Unrecht abgewiesen, weil der Kläger mittlerweile ordnungsgemäß durch die Kindesmutter vertreten ist und die im Zeitpunkt des Gerichtsbescheiderlasses noch mangelnde Vertretung des prozessunfähigen Klägers im Berufungsverfahren rückwirkend geheilt worden ist (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R –, zitiert nach juris Rn. 29; Schmidt a.a.O., § 71 Rn. 8e m. w. N.). Es reicht aus, dass die ordnungsgemäße Vertretung als Zulässigkeitsvoraussetzung wie grundsätzlich sämtliche Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Berufungsgerichts vorliegt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, vor § 151 Rn. 20, vor § 143 Rn. 10b).
Der Kläger ist nicht selbst prozessfähig. Gemäß § 71 Abs. 1 SGG ist ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Dies können Minderjährige, die wie der Kläger das siebte Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 106 BGB nur unter bestimmten, hier offenbar nicht vorliegenden Voraussetzungen; sie sind beschränkt geschäftsfähig. Es liegt insbesondere kein Fall von § 107 Abs. 2 Satz 1 SGG vor, wonach Minderjährige in eigener Sache prozessfähig sind, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind, § 71 Abs. 2 Satz 1 SGG. Soweit hierfür vorliegend allein ein Fall nach § 107 BGB in Betracht kommt, wonach der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedarf, liegen die Voraussetzungen nicht vor. Die Prozessführung ist für den Kläger nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Geltendmachung einer Sozialleistung ist schon deshalb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil eine Leistungsgewährung zum Erlöschen der Forderung führt (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R –, zitiert nach juris Rn. 20). Der Kläger ist ferner nicht nach Vorschriften des öffentlichen Rechts handlungsfähig, weil die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit nach § 36 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) die Vollendung des 15. Lebensjahres voraussetzt und der Kläger erst zwölf Jahre alt ist.
Der Kläger ist indes mittlerweile ordnungsgemäß vertreten. Die gesetzliche Vertretung des Kindes erfolgt gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich gemeinschaftlich durch die Eltern. Ein Elternteil vertritt das Kind nur dann allein, wenn er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen worden ist (vgl. § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB). Vorliegend üben nicht mehr beide Elternteile des Klägers das Sorgerecht gemeinschaftlich aus, sondern die Kindesmutter aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 17. Oktober 2024 mit Ausnahme der Teilbereiche Gesundheitssorge und schulische Angelegenheiten allein. Soweit im vorgenannten Beschluss mithin die Gesundheitssorge ausgeschlossen ist, steht dies der Alleinvertretung durch die Kindesmutter im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen. Zum einen dürfte die Gesundheitssorge nur die Entscheidung über ärztliche Behandlungen des Kindes umfassen (vgl. etwa BeckOK BGB/Veit/Schmidt, 78. Ed. 1. Mai 2026, BGB § 1626 Rn. 62, beck-online), wohingegen es beim vorliegenden Berufungsverfahren um eine rechtliche Angelegenheit geht. Zum anderen hat das Jugendamt jedenfalls in seiner Eigenschaft als Ergänzungspfleger der Prozessführung zugestimmt, vgl. die Erklärung vom 28. Juli 2025.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung, das Urteil des SG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, ist § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Danach kann das Landessozialgericht (LSG) die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, d.h. rechtsfehlerhaft durch Prozessurteil entschieden hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 159 Rn. 2a). Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid keine Sachentscheidung über den vom Kläger erhobenen Anspruch, sondern mit der Klageabweisung mangels Prozessfähigkeit lediglich eine – letztlich rechtsfehlerhafte - Prozessentscheidung getroffen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 71 Rn. 8c f.). Soweit in der Rechtsprechung gefordert wird, dass die Entscheidung des Ausgangsgerichts zu Unrecht ergangen sein muss (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 17. Februar 2022 – B 11 AL 19/21 BH -, BeckRS 2022, 3770 Rn. 5, beck-online; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. August 2025 – L 3 SB 2766/24 –, zitiert nach juris Rn. 25), reicht es, zumal eine solche Voraussetzung im Gesetzeswortlaut keinen expliziten Niederschlag gefunden hat bzw. es ohnehin in der Natur der Sache liegt, dass nur rechtsfehlerhafte Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden, nach Auffassung des Senats jedenfalls aus, dass sich das angefochtene Urteil – wie hier - jedenfalls im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung als unrichtig erweist. Dementsprechend erachtet es der Senat für unmaßgeblich, dass das SG – im Zeitpunkt des Gerichtsbescheiderlasses - formal betrachtet richtig entschieden hat. Gleichwohl ist zu bedenken zu geben, dass es dem Rechtsgedanken von § 114 SGG folgend, welcher die Aussetzung wegen Vorfragen regelt, bzw. bei analoger Anwendung der Vorschrift aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) (vgl. Keller a.a.O., § 114 Rn. 5) durchaus nahe gelegen hat, von einer vorschnellen Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen. Denn schon damals war beim Amtsgericht Potsdam ein Sorgerechtsstreit anhängig, wovon das SG vom Kindesvater mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt worden ist. Dementsprechend hätte das SG den vorliegenden Rechtsstreit bis zur Beseitigung des Sachentscheidungshindernisses aussetzen (vgl. Keller a.a.O., § 159, Rn. 2a) bzw. es dem Kläger etwa durch Vertagung ermöglichen können, dass er letztlich ordnungsgemäß gesetzlich vertreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1957 – 3 RJ 98/54 –, zitiert nach juris; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 71 Rn. 8c m. w. N.).
Das ihm gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG eingeräumte Ermessen, ob in der Sache selbst entschieden oder die Sache an das SG zurückverwiesen werden soll, hat der erkennende Senat hier unter Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits zugunsten der Zurückverweisung ausgeübt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 159 Rn. 5). Hierbei ist sich der Senat des Ausnahmecharakters einer Zurückverweisung bewusst, demgegenüber indes darauf zu verweisen ist, dass es sich vorliegend um einen bereits im Zeitpunkt der ausgangsgerichtlichen Entscheidung vom 5. August 2024 weit in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt handelt (Aufhebung des Pflegegelds zum 1. September 2022) und mit Blick darauf die Verfahrensdauer vor dem LSG nicht maßgeblich ins Gewicht fällt, ferner, dass dem Kläger bzgl. der notwendigen sozialmedizinischen Ermittlungen zur im Zeitpunkt der Leistungsaufhebung bestehenden Pflegebedürftigkeit bzw. zur diesbezüglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse keine Tatsacheninstanz abgeschnitten wird. Hinzu kommt, dass die Beteiligten gegen die vom Senat mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 offengelegte Absicht, den Rechtsstreit zurückzuverweisen, keine Einwendungen erhoben, sondern – vgl. deren Schreiben vom 2. Oktober und 16. Oktober 2025 - ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.
Das SG hat gemäß § 159 Abs. 2 SGG die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung seines Urteils zugrunde gelegt ist, seiner neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung ist der Entscheidung des SG vorzubehalten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 159 Rn. 5 f.).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.