Gesundheits-, Hygiene-, Lebens- und Arzneimittelrecht
Gesundheits-, Hygiene-, Lebens- und Arzneimittelrecht - Betreuungsverbot nach § 20 IfSG (Masernschutz) - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung -
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Mai 2026 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. April 2026 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Beteiligten tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der mit Schriftsatz vom 30. Juni 2026 „vorsorglich und hilfsweise“ gestellte Antrag auf Rubrumsberichtigung war abzulehnen. Eine Berichtigung des Rubrums dahingehend, dass als Antragstellerin von Antragstellung beim Verwaltungsgericht an neben der Antragstellerin auch ihre Tochter anzusehen ist, scheidet aus; die Auslegung der Antragsschrift vom 29. Juni 2026 einschließlich ihrer Anlagen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 4. Februar 2014 – 3 S 147/12 –, juris Rn. 28 m. w. N.) lässt ein entsprechendes Ergebnis nicht zu. Es spricht nichts dafür, dass die Tochter auch Antragstellerin sein sollte. Im Rubrum des Antrags ist lediglich eine Antragstellerin (Mutter) aufgeführt. Dass die Benennung der Tochter fehlerhaft unterblieben ist, ist nicht ersichtlich. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil in der Antragsbegründung durchgängig zwischen der „Antragstellerin“ und der „Tochter“ differenziert wird. Auch hat nur die Antragstellerin einen Widerspruch eingelegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte.
Soweit mit Schriftsatz vom 30. Juni 2026 zugleich „vorsorglich und hilfsweise“ eine Parteierweiterung begehrt ist, ist diese unzulässig. Eine entsprechende Prozesserklärung würde eine subjektive Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO darstellen. Eine – wie hier – bedingte Antragsänderung ist unzulässig (vgl. Bamberger, in: Wysk, 4. Aufl. 2025, VwGO § 91 Rn. 5).
Der am 29. Juni 2026 gestellte Antrag der Antragstellerin,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Mai 2026 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. April 2026, Az. 2.50.4/79065, mit der ein Betreuungsverbot für C. in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG ausgesprochen wurde, anzuordnen;
2. festzustellen, dass C. bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch wieder in der bisher besuchten Kindertageseinrichtung (Waldorfkindergarten A-Stadt) betreut werden darf;
3. hilfsweise weitere Anordnungen zu treffen, die das Gericht zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für erforderlich hält;
hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag zu 1. ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist insbesondere statthaft, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die auf § 16 Abs. 1 IfSG gestützte Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG entfällt.
Die Antragstellerin ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt; dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin – wofür jedoch Überwiegendes spricht – selbst Adressatin der Ordnungsverfügung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt das (gesetzliche) Betreuungsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG einen unmittelbaren Eingriff das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, juris Rn. 71 ff.). Nichts anderes kann gelten, wenn die Behörde hier unter Anwendung der Generalklausel gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG und unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG ein inhaltlich identisches Betreuungsverbot mittels eines Verwaltungsakts ausspricht.
Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte gerichtliche Anordnung.
Das Vorliegen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel ist in jedem Stadium des Verfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, 48. EL März 2025, VwGO § 80 Rn. 492 f.). Ein solches Interesse besteht in diesem Verfahren nur dann, wenn durch die von der Antragstellerin erstrebte Wiederherstellung oder Anordnung der – gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfallenen – aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage (vorläufig) ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für die Betroffene eintreten kann (VG Schleswig, Beschluss vom 26. Juli 2024 – 11 B 40/24 –, juris Rn. 31). Dies ist unter den hier gegebenen Umständen der Fall.
Zwar darf bereits nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorlegt, nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1, § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG oder § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG beschäftigt werden. Bestünde also bereits ein gesetzliches Betreuungsverbot könnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Rechtsposition der Antragstellerin nicht verbessern und würde insbesondere nicht zu Wiederherstellung der Betreuungsmöglichkeit führen. Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG liegen jedoch nicht vor, da zumindest formal ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorgelegt worden ist.
Nach der Rechtsprechung der Kammer setzt die Erfüllung der Vorlagepflicht durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG insbesondere voraus, dass sich das ärztliche Zeugnis nicht damit begnügt, eine bestehende Immunität bloß zu bestätigen. Vielmehr muss es nähere Angaben zu den Grundlagen der Feststellung enthalten, die das Gesundheitsamt und im Streitfall das Gericht in die Lage versetzen, das Vorliegen einer Immunität selbständig nachzuvollziehen (VG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2025 – B 1/25 – n. v., vom 29. Juli 2025 – 1 B 23/25 – n. v. und vom 16. Oktober 2025 – 1 B 43/25 – n. v.; siehe auch: OVG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2025 – 13 B 1437/23 –, juris Rn. 24 und VG München, Beschluss vom 12. Juni 2023 – M 26a S 23.2159 –, juris Rn. 53 ff.).
Nach diesen Maßgaben genügt das ärztliche Attest der Gemeinschaftspraxis Gemeinschaftspraxis D. vom 2. Dezember 2025 offensichtlich nicht den Anforderungen, da es sich auf die unbegründete Feststellung beschränkt, dass die Masernimmunisierung aus gesundheitlichen Gründen zurückgestellt werden solle. Es ist damit inhaltlich derart unzureichend, dass eine Möglichkeit der Überprüfung nicht gegeben ist.
Anderes gilt jedoch für das am 30. April 2026 vorgelegte Privatärztliche Gutachten des Dr. med. E. vom 10. April 2026, dass eine Kontraindikation nicht nur pauschal behauptet, sondern auch einzelfallbezogen begründet und konkrete Diagnosen nennt, die der Impffähigkeit entgegenstehen bzw. die Nutzen-Risiko Abwägung negativ beeinflussen sollen.
Die vom Antragsgegner geäußerten, nachvollziehbaren Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens stehen dem nicht entgegen. Denn vorliegend geht es nur um die Frage, ob ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wurde, das gewisse inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen muss. § 20 Abs. 9 Satz 2 IfSG unterscheidet ausdrücklich zwischen der Nichtvorlage eines „Nachweises nach Satz 1“ und bloßen Zweifeln an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit. Allein auf den erstgenannten Fall kann sich daher das in § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG bei unterbliebener Vorlage eines solchen Nachweises entstehende Betreuungsverbot beziehen. Bestehenden Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises hat der Antragsgegner wiederum durch Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 12 Satz 2 und 3 IfSG zu begegnen. So kann er eine ärztliche Untersuchung anordnen oder bestimmte Ermittlungen zur Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises anstellen. Wird einer vom Gesundheitsamt angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, kann die Behörde der betreffenden Person das Betreten der Räume, für die der Nachweis eines Masernimpfschutzes gefordert wird, im Einzelfall untersagen (§ 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG). Auch die Existenz dieser speziellen Befugnisnorm spricht eindeutig gegen eine Gesetzesauslegung dahingehend, dass schon bloße Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten ärztlichen Attests das gesetzliche Verbot der Betreuung in der Einrichtung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG zur Folge haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 4 CE 25.1072 –, juris Rn. 19 und 20).
Der Antrag zu 1. ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Die zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung und ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; VG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26).
Nach diesen Maßgaben überwiegt im vorliegenden Fall das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da die am 30. April 2026 getroffene Anordnung, die Betreuung der Tochter in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG zu untersagen, offensichtlich rechtswidrig ist.
Dabei kann vorliegend die spezielle Befugnisnorm des § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG nicht zur Rechtfertigung des Betreuungsverbots herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird.
Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Norm die angeordnete Rechtsfolge nicht hergibt. Möglich ist lediglich die Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots gegenüber der nachweispflichtigen Person, nicht aber ein Betreuungsverbot. Darüber hinaus liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor.
Es liegt keine Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG vor, der die Antragstellerin bzw. ihre Tochter nicht Folge geleistet hätten.
Es liegt auch kein Fall der Nichtvorlage eines nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG angeforderten Nachweises vor. Zwar findet sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners eine Aufforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG vom 21. April 2026. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese der Antragstellerin – was diese auch bestreitet – bekanntgegeben wurde. Die Anordnung ist an eine falsche Anschrift adressiert. Auch liegt keine Postzustellungsurkunde vor, die einen Zugang belegen könnte. Im Übrigen hätte die Antragstellerin die darin statuierte Vorlagepflicht (Frist: 19. Mai 2026) durch das am 30. April 2026 vorgelegte Privatärztliche Gutachten des Dr. med. Andreas Sönnichsen vom 10. April 2026 erfüllt. Auf die geäußerten Zweifel kommt es – wie bereits im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses ausgeführt – nicht an; vielmehr müsste der Antragsgegner bei bestehenden Zweifeln zunächst nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG verfahren.
Die Anordnung kann auch nicht auf die vom Antragsgegner zitierte infektionsschutzrechtliche Generalklausel gestützt werden (§ 16 Abs. 1 Satz IfSG). Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen. Die Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar. Denn der Fall, dass kein oder ein mit etwaigen Zweifeln behafteter Nachweis i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorgelegt wird, wird durch die spezielleren Ermächtigungsgrundlagen in § 20 Abs. 12 Satz 1 bis 4 IfSG abschließend geregelt.
Ob dies anders zu bewerten ist, wenn nicht lediglich die Erfüllung der Nachweispflicht in Frage steht, sondern die (konkrete) Gefahr einer Maserninfektion bekämpft werden soll, kann dahinstehen, da für eine solche Sachlage keine Anhaltspunkte bestehen.
Die Anordnung kann schließlich auch nicht auf den vom Antragsgegner ebenfalls zitierten § 20 Abs. 9 Satz 5 IfSG (gemeint sein dürfte Satz 6) gestützt werden. Es handelt sich nicht um eine Ermächtigungsgrundlage. Zudem liegen – wie im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses ausgeführt – die Voraussetzungen nicht vor.
Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Für eine einstweilige Anordnung gerichtet auf die vorläufige Feststellung der Betreuungsmöglichkeit ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO im hier gegeben Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum. Sollte sich der Antrag sinngemäß auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung beziehen (vgl. dazu Schoch, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 356), wäre er ebenfalls unzulässig, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG entfällt.
Durch die Entscheidung über den Eilantrag hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete Antrag zu 3., hier als Hilfsantrag bezeichnet, weitere Anordnungen zu treffen, die das Gericht zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für erforderlich hält, erledigt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 21. April 2022 – 11 B 67/22 –, juris Rn. 37 m. V. a. VG München, Beschluss vom 30. September 2021 – M 9 SN 21.4956 –, juris Rn. 25 und VGH München, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 63 Abs. 2 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (stRspr, vgl. zuletzt OVG Schleswig, Beschlüsse vom 9. Mai 2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6, vom 4. Juli 2025 – 6 O 8/25 –, juris Rn. 4, vom 3. November 2025 – 6 MB 31/25 –, juris Rn. 65 vom 11. Februar 2026 – 6 MB 49/25 –, juris Rn. 42 und vom 31. März 2026 – 6 MB 33/25 –, juris Rn. 67, jeweils m. w. N.).
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