LSG Baden-Württemberg 9. Senat Beschluss LS

Der Begriff "volle Erwerbsminderung" im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU ist im Hinblick auf …

Sozialrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Der Begriff "volle Erwerbsminderung" im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU ist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RiLi EG 883/2004 europarechtskonform dahin zu verstehen, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf ausreicht (hier: traumatischer Verlust des Gebrauchsarms ohne Prothesenversorgung bei einem zuletzt als Maler und Bauarbeiter tätigen Geschädigten).

2. In einem Eilverfahren kommen als Indizien für einen ""ständigen Aufenthalt"" in Deutschland im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b FreizügG/EU unter anderem im Inland ausgeübte angemeldete Erwerbstätigkeiten, Kontounterlagen über regelmäßige Barabhebungen oder Karteneinsätze im Inland und glaubhafte Unterlagen mit der Angabe von Wohnadressen (z.B. Arztbriefe, Anschreiben von Behörden oder Banken) in Betracht. Auch die Anmeldung bei einem Einwohnermeldeamt ist zur Glaubhaftmachung einer Wohnsitzbegründung geeignet, jedoch nicht für die weitere Aufrechterhaltung dieses Wohnsitzes.

3. Einer in sich widerspruchsfreien und durch substanziierten Sachvortrag gestützten eidesstattlichen Versicherung eines Zeugen, die auch nur Angaben zu Wahrnehmungen enthält, die der Zeuge vernünftigerweise machen konnte, kann eine erfolgreiche Glaubhaftmachung begründen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.05.2026 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird durch einstweilige Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 12.02.2026 bis zum 11.08.2026 Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld in Höhe des Regelbedarfs eines Alleinstehenden (zurzeit 563,00 Euro im Monat) zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld bzw. seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld), hilfsweise Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII.

2

Er ist 1975 geboren und Staatsbürger der Republik Bulgarien.

3

Am 20.08.2020 meldete er sich, aus Bulgarien kommend, in der Gemeinde O1 (R1) an. Vom 21.09.2020 bis zum 31.10.2020 übte er eine geringfügige Beschäftigung aus (zu allen Beschäftigungen: Versicherungsverlauf der DRV Baden-Württemberg). Am 15.04.2021 wurde er in O1 abgemeldet und als „Zielwohnung“ wurde Bulgarien notiert (Melderegisterauskunft der Gemeinde vom 04.02.2026). Vom 01.09.2021 bis zum 01.12.2021 war der Antragsteller in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt, ohne melderechtlich erfasst zu sein. In der Zeit vom 01.09.2022 bis zum 14.02.2023 war er in der P1 in S1 C1 angemeldet. In dieser Zeit sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vom 08. bis zum 23.11.2022 und vom 09. bis zum 31.01.2023 gespeichert. In diesen Beschäftigungen war der Antragsteller bei der AOK B1 als Beschäftigter krankenversichert, in den dazwischen liegenden Zeiten wurde eine freiwillige Versicherung gespeichert (Auskunft der AOK vom 11.05.2026). Weitere Beschäftigungen (ohne melderechtliche Anmeldung) bestanden vom 20.04. bis zum 31.08.2023 und zuletzt ab dem 15.10.2023 bei der Fa. R2 (R3 M1) in S2 (schriftlicher Arbeitsvertrag vom 12.10.2023). In diesen Beschäftigungsverhältnissen (also ab dem 20.04.2023) war der Antragsteller krankenversicherungsrechtlich bei der DAK Gesundheit angemeldet, dazwischen (01.09. bis 14.11.2023) ebenfalls als freiwillig Versicherter (Auskunft der DAK vom 15.01.2026).

4

Während des letzten Beschäftigungsverhältnisses, am Samstag, dem 30.03.2024, erlitt der Antragsteller bei einem privaten Unfall (Sturz vor eine Straßenbahn) eine traumatische Amputation des rechten Oberarms. Er wurde bis zum 15.04.2024 stationär behandelt. Der Entlassbericht des Klinikums S1 (der das Datum 01.04.2024 trägt) gibt als Anschrift des Antragstellers den V1 in S1 C1 an.

5

Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung, am 26.05.2024, meldete sich der Antragsteller in der P1 in S1 C1 an.

6

Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung (10.05.2024) kündigte am 11.06.2024 die Fa. R2 dem Antragsteller zum 31.07.2024. Er beantragte sodann bei der Antragsgegnerin Bürgergeld, das ihm vom 01.06.2024 bis zum 31.01.2025 (sieben Monate) bewilligt wurde (vgl. Auskunft der DAK). Unterlagen über diesen Leistungsbezug sind in den in diesem Verfahren übersandten Akten der Antragsgegnerin nicht enthalten. Ferner bezog der Antragsteller ab dem 01.08.2024 bis zuletzt 29.01.2025 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur ging nach einer ärztlichen Untersuchung davon aus, dass die Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden täglich liege und wandte die Nahtlosigkeitsregelung an (Schreiben vom 16.12.2024). Auf Grund dessen stellte der Antragsteller am 27.01.2025 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der DRV Baden-Württemberg, über den nach Aktenlage bislang nicht entschieden ist.

7

Mit Bescheid vom 05.03.2025 stellte das zuständige Versorgungsamt bei dem Antragsteller mit Rückwirkung zum 01.04.2024 einen Grad der Behinderung von 70 fest.

8

Mit Schreiben vom 04.12.2025 (Eingang: 11.12.2025) beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, der Stadt S1 als zugelassener kommunaler Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende, erneut Bürgergeld. Er sei obdachlos und schlafe zurzeit in der Zentralen S1 Notaufnahme. Er gab eine Postfachanschrift bei einer Sozialeinrichtung für obdachlose Zuwanderer an. Er teilte mit, er könne wegen der Folgen des Unfalls nicht mehr wie bisher als Maler arbeiten. Er meine, er habe wegen des Unfalls ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland erworben. Als Identitätsnachweis legte der Antragsteller einen am 26.01.2022 ausgestellte bulgarischen Personalausweis vor, der als Wohnort eine Anschrift in Bulgarien nennt.

9

Mit Bescheid vom 04.02.2026 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Sie führte aus, der Antragsteller sei als Ausländer von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe. Hiergegen legte der Antragsteller am 12.02.2026 Widerspruch ein.

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Ebenfalls am 12.02.2026 hat er über seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat behauptet, er habe sich seit seiner ersten Einreise im Jahre 2020 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten und hier gearbeitet, und diesen Vortrag in einer von seinem Rechtsanwalt formulierten Erklärung vom 11.02.2026 an Eides Statt versichert. Im weiteren Verfahren hat der Antragsteller die Namen der Arbeitgeber angegeben, bei denen er während seines Aufenthalts in Deutschland gearbeitet habe. Ferner hat er die bereits genannte Mitgliedsbescheinigung der DAK Gesundheit vorgelegt, außerdem ein Schreiben der P2 an ihn unter der Anschrift P1 vom 19.09.2022 über die Eröffnung des Girokontos Nr. 098X…134 und zuletzt die Kontoauszüge dieses Kontos für die Zeit vom 30.09.2022 bis zum 27.03.2024. Auf sie wird Bezug genommen.

11

Mit Beschluss vom 22.05.2026 hat das SG den Antrag abgelehnt, ebenso gleichzeitig den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren. Das SG hat ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch (Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II) nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Er sei als Ausländer, der sich nur zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalte, von Ansprüchen nach dem SGB II ausgeschlossen. Ein Daueraufenthaltsrecht habe er nicht glaubhaft machen können, weder einen fünfjährigen ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland noch einen zweijährigen rechtmäßigen Aufenthalt unmittelbar vor dem Unfall, der zur Aufgabe seiner Berufstätigkeit gezwungen habe. Nachdem die Gemeinde O1 einen Wegzug nach Bulgarien vermerkt habe und angesichts der weiteren Lücken bei den einwohnerrechtlichen Anmeldungen und den aktenkundigen Beschäftigungsverhältnissen beständen erhebliche Zweifel an einem durchgehenden Aufenthalt. Auch fehlten belastbare Angaben dazu, wo der Antragsteller in den Zeiten ohne Anmeldung gewohnt habe. Die Bescheinigungen der Krankenversicherungen über freiwillige Versicherungen reiche nicht aus. Zeugen habe der Antragsteller auch nicht benannt.

12

Gegen diesen Beschluss, der ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Bevollmächtigten des Antragstellers am 25.05.2025 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller am 25.06.2026 Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Abmeldung bei der Gemeinde O1 verweist er darauf, dass er Analphabet und der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher wahrscheinlich ein Missverständnis vorliege. Zumindest für die zwei Jahre vor dem Unfall sei jedenfalls ein ständiger bzw. gewöhnlicher Aufenthalt glaubhaft gemacht.

13

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie hält daran fest, die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts seien nicht glaubhaft gemacht. Sie teilt mit, dass sie den Widerspruch des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid vom 04.02.2026 mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2026 zurückgewiesen hat.

14

Für das Beschwerdeverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 01.07.2026 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

15

Der Berichterstatter des Senats hat den Antragsteller in dem Erörterungstermin am 16.07.2026 unter Beiziehung eines Dolmetschers persönlich angehört. Ferner waren zu diesem Termin zwei von Seiten des Antragstellers benannte Zeugen, I1 und P3, geladen, die aber unentschuldigt nicht erschienen sind. Der Antragsteller hat unter anderem vorgebracht, er habe seinen Personalausweis vom bulgarischen Generalkonsulat in M2 erhalten und es sei üblich, dass in bulgarischen Dokumenten die frühere Heimatanschrift in Bulgarien aufgeführt werde. Letztere Angabe hat der übersetzende Dolmetscher, der ebenfalls die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzt, in Bezug auf seinen eigenen Personalausweis bestätigt. Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll Bezug genommen.

16

Mit Beschluss vom 17.07.2026 hat der Senat die Stadt S1 auch als Trägerin der Leistungen nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz beigeladen.

17

Der Antragsteller beantragt sinngemäß (vgl. Schriftsätze vom 25.06. und vom 23.07.2026):

18

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.05.2026 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller ab 12.02.2026 auf die Dauer von sechs Monaten vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren,

19

hilfsweise, die beigeladene Stadt S1 - Amt für Soziales und Teilhabe - zu verpflichten, vorläufig Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII zu erbringen.

20

Die Antragsgegnerin beantragt,

21

die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Die Stadt S1 als Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

23

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat am 23.07.2026 eine eidesstattliche Versicherung des (zum Termin nicht erschienen) Zeugen P3 vom selben Tage eingereicht, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

24

Das SG hat am 24.07.2026 mitgeteilt, dass dort eine Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2026 anhängig ist (S 7 AS 4223/26).

II.

25

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 172, 173 SGG) und auch mit dem Hauptantrag begründet. Auf Grund dessen hebt der Senat den angefochtenen Beschluss des SG auf und verpflichtet die Antragsgegnerin in ihrer Rolle als Trägerin der Leistungen nach dem SGB II durch einstweilige Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld für den vom Antragsteller geltend gemachten Zeitraum von sechs Monaten ab dem 12.02.2026.

26

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine Regelungsanordnung setzt einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Nötig ist ferner ein Anordnungsgrund, d.h. die Unzumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

27

Verfahrensrechtlich kommen als Mittel der Glaubhaftmachung alle Beweismittel (des SGG) in Betracht, außerdem eidesstattliche Versicherungen (§ 294 Abs. 1 ZPO) und alle Mittel des Freibeweises, im sozialgerichtlichen Verfahren also insbesondere die Beiziehung von Behördenakten und die Einholung von Auskünften aller Art (vgl. §§ 106 Abs. 3, 119 SGG). Die Beweisaufnahme ist jedoch nach § 294 Abs. 2 ZPO trotz des auch im Eilverfahren geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 103 Halbsatz 1 SGG) auf präsente Beweismittel beschränkt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.12.2004 – L 18 SB 132/04 ER –, Rn. 6, juris). Zeugen z.B. müssen in einem Eilverfahren nicht von Amts wegen vernommen werden (Keller, a.a.O., § 86b, Rn. 16a), es obliegt vielmehr den Parteien, sie zu „sistieren“ oder ggfs. schriftliche Auskünfte vorzulegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur bei einer ohnehin erforderlichen Terminsbestimmung, die auch eine Ladung von Zeugen erlaubt, ohne das Verfahren zu verzögern (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2007 – L 1 SF 14/07 –, Rn. 6, juris, unter Hinweis auf Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. § 294 Rz. 3; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 294 Rz. 3).

28

Beweisrechtlich bedeutet Glaubhaftmachung, dass das Vorliegen der behaupteten Tatsachen, im Eilverfahren also der Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sein muss (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3d). Das Gericht entscheidet insoweit auf Grund einer nur summarischen Prüfung der Sach- und ggfs. auch der Rechtslage. Gerade im Bereich existenzsichernder Leistungen wie hier sind die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes jedoch höher, wenn einem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung irreparable Nachteile entständen: Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver ist bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu ermitteln. Sofern allerdings eine durchgeführte Beweisaufnahme erfolglos bleibt, gelten auch in einem Eilverfahren wegen existenzsichernder Leistungen grundsätzlich die allgemeinen Regelungen über die Feststellungslast, hier in Form der Glaubhaftmachungslast (Keller, a.a.O., Rn. 16b). Nur wenn eine ausreichende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren vollständig ausscheidet, kann uns muss ggfs. das Gericht (auch) auf Grundlage einer Folgenabwägung entscheiden.

29

Auf dieser Grundlage hat der Senat im Beschwerdeverfahren den Antragsteller persönlich angehört und die von ihm benannten Zeugen geladen, hierbei aber darauf hingewiesen, dass sie sicherheitshalber zu sistieren sind. Nachdem dies nicht geschehen ist, musste kein weiterer Termin nur zur Vernehmung der Zeugen anberaumt werden; außerdem hat der Antragsteller zumindest von einem Zeugen eine eidesstattliche Versicherung eingeholt und vorgelegt.

30

Ein Anordnungsgrund besteht wegen des Regelbedarfs (§ 20 Abs. 1 SGB II), denn der Antrag-steller hat keinerlei Einkommen oder Vermögen und die im Regelbedarf enthaltenen Bedarfsanteile werden, soweit dem Senat bekannt, auch von keiner dritten Seite durch Sachleistungen gedeckt. Dagegen besteht kein Anordnungsgrund wegen der Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II). Der Antragsteller verfügt nicht über selbstgewählten Wohnraum, sondern ist auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage in einer Notaufnahmeeinrichtung der Antragsgegnerin untergebracht. Dafür fallen zwar auch Kosten (Unterbringungsgebühren) an. Abgesehen davon, dass deren Höhe nicht mitgeteilt worden ist, droht dem Antragsteller aber auch der Verlust seiner Unterbringung nicht, wenn er diese Kosten zeitweise nicht bezahlen kann. Daher kann die Überprüfung des Unterkunftsbedarfs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

31

Anders als das SG hält der Senat, auch nach den ergänzenden Ermittlungen und dem weiteren Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Regelbedarf auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs für ausreichend glaubhaft gemacht.

32

Dabei ist zunächst ein Anordnungsanspruch nicht wegen einer Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 04.02.2026 ausgeschlossen. Nachdem die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2026 als unbegründet zurückgewiesen hat, hat er Klage zum SG erhoben, nach Aktenlage fristgerecht.

33

Ferner erfüllt er ohne Weiteres die in § 19 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 SGB II geregelten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bürgergeld (bzw. seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld). Er ist 50 Jahre alt, hilfebedürftig und hat zumindest seit Stellung des Antrags auf Bürgergeld seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Ob er trotz der Folgen des Unfalls vom 30.03.2024 noch erwerbsfähig ist (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II), also über ein Restleistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens drei Stunden täglich verfügt (vgl. die insoweit negative Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 16.12.2024), kann an dieser Stelle offenbleiben. Selbst wenn volle Erwerbsminderung vorliegt, ist zunächst die Antragsgegnerin leistungspflichtig, § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II. Sie hat dann ggfs. das Klärungsverfahren nach § 44a Abs. 1 SGB II durchzuführen.

34

Nach wie erwähnt summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hält es der Senat für wahrscheinlich, dass der Antragsteller auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, sich also nicht ohne Aufenthaltsrecht (Nr. 2 lit. a) und auch nicht nur mit einem Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitsuche (Nr. 2 lit. b, in Verbindung mit § 2 Nr. 1a FreizügG/EU) in Deutschland aufhält, sondern inzwischen über ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU verfügt. Ob dies wirklich zutrifft, muss der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben, also nach jetzigem Verfahrensstand dem SG in dem anhängigen Klageverfahren, in dem der Antragsteller für die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts und damit eines Anspruchs auf Grundsicherungsgeld Vollbeweis führen muss.

35

Der Senat lässt bei seiner Entscheidung offen, ob es wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erfüllt. Diese Vorschrift setzt einen fünfjährigen ständigen und „rechtmäßigen“ Aufenthalt in Deutschland voraus. Zwar sind seit der ersten aktenkundigen Einreise des Antragstellers nach Deutschland im September 2020 inzwischen mehr als fünf Jahre vergangen und der Antragsteller trägt auch für diesen gesamten Zeitraum vor und versichert an Eides Statt, nicht wieder ausgereist zu sein. Allerdings ist es, wie ausgeführt, denkbar, dass er auf Grund des Unfalls am 30.03.2024 nicht mehr arbeitsfähig oder sogar erwerbsgemindert ist. In diesem Fall wäre er nach der Kündigung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses im Juni 2024, also vor Ablauf von fünf Jahren Aufenthalt, womöglich nicht mehr rechtmäßig zur Arbeitsuche in Deutschland gewesen, denn § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU setzt insoweit zumindest eine begründete Aussicht auf eine Einstellung als Arbeitnehmer voraus.

36

Dass der Antragsteller kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a FreizügG/EU erworben hat, weil der Unfall am 30.03.2024, der ihn zur Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit zwang, kein Arbeitsunfall war, steht für den Senat außer Zweifel und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

37

Glaubhaft gemacht sind jedoch, für die Zeit ab dem 30.03.2024, die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b FreizügG/EU.

38

Nach dieser Vorschrift entsteht für einen EU-Bürger in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht, wenn er seine Erwerbstätigkeit infolge einer „vollen Erwerbsminderung“ aufgibt, nachdem er sich zuvor mindestens 2 Jahre „ständig“ im Bundesgebiet aufgehalten hat.

39

Diese Regelung im deutschen Recht dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Parlaments und des Rats über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie). Allerdings verlangt diese europäische Norm in der deutschsprachigen Fassung nur, dass die Erwerbstätigkeit „infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit“ aufgegeben werden musste. Aus diesem Grund wird im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung auch das deutsche Recht dahin verstanden, dass eine Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten konkreten Beruf ausreicht (vgl. generell BVerwG, Urteil vom 13.06.2024 – 1 C 5/23 –, Rn. 32, juris; konkret zur dauernden Arbeitsunfähigkeit VG München, Beschluss vom 21.6.2023 – M 4 K 21.2606 –, Rn. 58, juris; VG Aachen, Beschluss vom 19.10.2020 – 8 L 1413/19 –, Rn. 19, juris; ebenso Berlit, in: GK-AufenthG, § 4a FreizügG/EU Rn. 67; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 4a FreizügG/EU Rn. 60; Tewocht, in: BeckOK Ausländerrecht, FreizügG/EU, § 4a Rn. 32a). Es ist also eine arbeitsplatzbezogene Bewertung nötig und nicht eine auf den gesamten Arbeitsmarkt bezogene allgemeine Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI oder § 8 Abs. 1 SGB II. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Richtlinie bzw. eine volle Erwerbsminderung nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU liegt demnach vor, wenn der Betroffene auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausführen kann. In Abgrenzung zur nur vorübergehenden Erwerbsminderung bzw. vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU bzw. Art. 7 Abs. 3 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2018 – C-618/16 – [Prefeta], Rn. 37 ff., juris) ist eine volle Erwerbsminderung bzw. dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben, wenn prognostisch mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer, angemessener Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. zu allem OVG Lüneburg, Urteil vom 06.08.2025 – 13 LC 131/24 –, Rn. 52, juris).

40

Ferner verlangt auch § 4a Abs. 2 FreizügG/EU für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts, dass der - hier zweijährige - Aufenthalt vor dem Eintritt der dauerhaften Arbeitsunfähig rechtmäßig gewesen sein muss, auch wenn diese Anforderung ausdrücklich nur in § 4a Abs. 1 FreizügG/EU kodifiziert ist (Hailbronner in: Ausländerrecht, 12.11.2020, § 4a FreizügG/EU, Rn. 68).

41

Bei der Feststellung eines zweijährigen rechtmäßigen ständigen Aufenthalts gilt ergänzend § 4a Abs. 6 FreizügG/EU. Nach dieser Regelung, die vollständig mit Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG übereinstimmt, wird der ständige Aufenthalt nicht berührt durch (1.) Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder (2.) Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie (3.) eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

42

Der Senat hält es für wahrscheinlich, dass der Antragsteller seit dem Unfall am 30.03.2024 dauerhaft arbeitsunfähig ist und deswegen auch zum 31.07.2024 seine bisherige Berufstätigkeit aufgeben musste. Er war zuletzt vor dem Unfall bei der Fa. R2 als Maler beschäftigt. In seinen weiteren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten in den Jahren zuvor hatte er nach seinen Angaben in dem Erörterungstermin am 16.07.2026 im „Abbruch“ gearbeitet, also Hilfstätigkeiten im Bau ausgeführt. Solche Tätigkeiten sind nach der Amputation des rechten Arms jedenfalls ohne Hilfsmittel wie eine Prothese nicht mehr möglich. Über solche Hilfsmittel verfügt der Antragsteller jedoch nicht, wie er in dem Termin demonstriert und unter Hinweis auf den fehlenden Krankenversicherungsschutz ausgeführt hat.

43

Ebenso ist es ausreichend glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsteller in den zwei Jahren vor dem Unfall (also in der Zeit vom 30.03.2022 bis zum 29.03.2024) ständig in Deutschland aufgehalten hat, und dass dies auch rechtmäßig, nämlich gestützt auf Aufenthaltsrechte als Arbeitnehmer bzw. zur Arbeitsuche (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 bzw. 1a FreizügG/EU).

44

In diesem Zeitfenster von 24 Monaten war der Antragsteller vom 01.09.2022 bis zum 14.02.2023 in der P1 angemeldet, ferner war er vom 08. bis zum 23.11.2022, vom 09. bis zum 31.01.2023, vom 20.04. bis zum 31.08.2023 und vom 15.10.2023 bis zum Unfalltag in angemeldeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen tätig, wobei er ab Februar 2023 nirgendwo einwohnermelderechtlich angemeldet war, jedoch nach dem Entlassbericht des Klinikums S1 eine Wohnadresse in der V1 in C1 bestand. Weder eine Anmeldung noch eine Beschäftigung sind demnach für die Zeiten vom 30.03.2022 bis zum 31.08.2022 (fünf Monate), vom 15.02.2023 bis zum 19.04.2023 (zwei Monate) und vom 01.09. bis zum 14.10.2023 (sechs Wochen) aktenkundig. Der Antragsteller hat insoweit angegeben, auch bei seiner persönlichen Anhörung am 16.07.2023, er habe auch in diesen Zeiten durchgehend in Deutschland gelebt und – mit geringen Lücken während der Suche nach neuen Stellen – weitgehend gearbeitet, wenn auch z.T. ohne Anmeldung und mit Lohnzahlungen in bar.

45

Diese Angabe lässt sich zumindest für die Lücke vom 15.02. bis 19.04.2023 mit den Kontoauszügen belegen, die der Antragsteller in erster Instanz zur Akte gereicht hat: Auch im Februar und März 2023 finden sich – jeweils in der Nähe des Bahnhofs C1, also ganz in der Nähe des V1 – Bargeldauszahlungen an Geldautomaten (06.02., 17.02., 21.02., 22.02., 01.03., 20.03.) und Einsätze der EC-Karte bei Lebensmittelgeschäften (08.03., 09.03., 23.03.), lediglich im April nicht, wobei auch in der Zeit ab der gesicherten Arbeitsaufnahme am 20.04.2023 bis zumindest Ende Juni 2023 keine relevanten Kontobewegungen vorliegen; möglicherweise wurde der Antragsteller in dieser Zeit bar bezahlt und hat direkt von diesem Geld gelebt.

46

Auch hinsichtlich der zeitlich letzten Lücke in den aktenkundigen Aufenthalten vor dem Unfall, der Zeit vom 01.09. bis 14.10.2023, geht der Senat nicht von einer Unterbrechung des ständigen Aufenthalts aus. Zwar finden sich in dieser Zeit keine beweiskräftigen Kontovorgänge (Geldabhebungen oder Karteneinsätze im Inland, Gehaltseingänge). Dies gilt allerdings auch für den ganzen August und die zweite Oktoberhälfte, obwohl der Antragsteller in diesen Zeiträumen noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, wobei er – nach seinen Angaben im Erörterungstermin zu seinem dritten Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitgeber namens R5 – hier teilweise in bar entlohnt wurde, sodass er weder seine EC-Karte einsetzen noch Geld an Automaten abheben musste. Und auch wenn sich der Antragsteller in den fraglichen sechs Wochen nicht in Deutschland aufgehalten hat, sondern z.B. im Urlaub war, hätte es sich um eine geringfügige Unterbrechung seines Aufenthalts (§ 4a Abs. 6 FreizügG/EG) gehandelt.

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Schwieriger ist zu beurteilen, ob der Antragsteller in den fünf Monaten vom 30.03.2022 bis zum 31.08.2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. In diesem Zeitraum gab es keine angemeldete Wohnadresse und die letzte bekannte Beschäftigung im Inland hatte am 01.12.2021 geendet. Aus dieser Zeit liegen auch keine Kontoauszüge vor, denn das aktenkundige Konto war ja erst im September 2022 eingerichtet worden.

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Bei seiner Anhörung am 16.07.2026 hat der Antragsteller mit Nachdruck vorgetragen, er sei nach seinem Wegzug aus O1 nicht etwa nach Bulgarien verzogen (in der Tat ist es denkbar, dass er sich nicht selbst auf dem Bürgermeisteramt O1 abgemeldet hat, sondern von Amts wegen abgemeldet wurde und man dort keine tatsächliche Zieladresse kannte), sondern direkt nach S1. Auf Nachfrage hat er insoweit angegeben, er sei direkt in die P1 (oder) gezogen. Er hat angegeben, dass diese Adressen zu einem Gebäudekomplex mit vielen Wohnungen gerade für Einwanderer auf Arbeitssuche gehörten, in dem es häufigen Wechsel gebe. Diese Angaben widersprechen nicht dem Kenntnisstand des Senats. Es ist gut denkbar, dass der Antragsteller dort schon wohnte, sich aber erst ab September 2022 unter dieser Anschrift wieder angemeldet hat, weil er die nächste (legale) Beschäftigung gefunden hatte und deshalb z.B. das genannte Girokonto benötigte.

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Ansonsten ist aus dem fraglichen Zeitraum nur ein Datum aktenkundig: am 26.01.2022 wurde ein neuer bulgarischer Personalausweis für den Antragsteller ausgestellt. Diesen Umstand hat der Berichterstatter des Senats am 16.07.2026 mit ihm erörtert, primär wegen der dort genannten Anschrift in Bulgarien. Der Antragsteller hatte allerdings auf diesen Vorhalt hin spontan und nachdrücklich angegeben, er habe den Ausweis im bulgarischen Generalkonsulat in M2 erhalten. Dass die in dem Ausweis angegebene bulgarische Anschrift eine Ausstellung des Ausweises in M2 nicht ausschließt, hat der bei dem Termin beigezogene Dolmetscher, ebenfalls bulgarischer Staatsbürger, unter Hinweis auf seinen eigenen Personalausweis bestätigt. Die Angaben des Antragstellers können daher vorläufig zu Grunde gelegt werden. Ob der Termin in M2 wirklich stattgefunden hat, muss ggfs. im Hauptsacheverfahren geklärt werden, denn die Einholung einer konsularischen Auskunft war in diesem Eilverfahren nicht mehr möglich.

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Wenn man aber davon ausgeht, dass sich der Antragsteller Ende Januar in Deutschland aufgehalten hat, ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass er dann die folgenden Monate bis zur formalen einwohnerrechtlichen Anmeldung in der P1 am 01.09.2022 und der Aufnahme der nächsten Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise im Ausland verbracht hat. Jedoch stuft der Senat diese Möglichkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich ein. Wäre zum Beispiel der Antragsteller für mehrere Monate nach Bulgarien zurückgekehrt, hätte es nähergelegen, den Personalausweis dort ausstellen zu lassen.

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Insgesamt stützt sich der Senat bei seiner Einschätzung, der Antragsteller habe einen ständigen Aufenthalt in den zwei Jahren vor dem Unfall ausreichend glaubhaft gemacht, auch auf die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und des Zeugen P3. Zwar können eidesstattliche Versicherungen naturgemäß keinen Vollbeweis ersetzen, den z.B. auch der Antragsteller in dem noch folgenden Hauptsacheverfahren wird führen müssen. Es liegt auf der Hand, dass bei einer eidesstattlichen Versicherung die behaupteten Tatsachen nicht in gleicher Weise nachprüfbar sind wie es z.B. bei einer Vernehmung als Zeuge durch Nachfragen der Fall ist. Jedoch sind eidesstattliche Versicherungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich zugelassen (§ 294 Abs. 1 ZPO), insbesondere auch wenn sie von einer Partei selbst stammen (BGH, Beschluss vom 13.12.995 – XII ZB 173/95 –, Rn. 14, juris). Und eine sorgfältig formulierte und/oder durch entsprechenden substantiierten Sachvortrag gestützte und in sich widerspruchsfreie eidesstattliche Erklärung kann allein für eine erfolgreiche Glaubhaftmachung genügen. Ihr kommt ein höherer Beweiswert zu als bloßem Parteivortrag. Die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt gibt einen für ein Eilverfahren ausreichenden Schutz vor unrichtigen Angaben (zu allem BPatG, Beschluss vom 22.06.2005 – 28 W (pat) 303/04 –, Rn. 18, juris). Diesen Anforderungen genügen die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und des Zeugen. Beide sind zwar knapp, sie sind aber formgerecht und auch nicht in sich widersprüchlich: Der Antragsteller selbst kann seine Behauptung, während der gesamten Zeit seit 2020 nicht aus Deutschland ausgereist zu sein, naturgemäß nicht weiter konkretisieren. Und der Zeuge P3 hat lediglich solche Umstände an Eides Statt versichert, die er wahrnehmen konnte, dass er nämlich keine längeren Abwesenheiten des Antragstellers bemerkt habe und dass auch der Antragsteller ihm gegenüber nie von Reisen ins Ausland berichtet habe. Solchen eidesstattlichen Versicherungen wie hier, die unter Strafandrohung abgegeben bzw. bei Gericht eingereicht worden sind, kommt eine erhöhte Überzeugungskraft zu (§ 156 Abs. 1 StGB).

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Da nach alledem die Voraussetzungen für eine vorläufige sechsmonatige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ausreichend glaubhaft gemacht sind, muss über den Hilfsantrag, die Stadt S1 als Beigeladene zur Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 ff. SGB XII zu verpflichten, nicht entschieden werden. Es kann daher offenbleiben, ob der Antragsteller seinen Hilfsantrag in der Beschwerdeinstanz noch zulässigerweise stellen konnte (§ 99 SGG) und die begehrte Verpflichtung der Beigeladenen entsprechend § 75 Abs. 5 SGG möglich wäre (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 10.05.2021 – L 7 AS 342/21 B ER –, Rn. 26, juris).

53

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

54

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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