Mit der Wirksamkeit einer auf § 38 Abs. 1 WaldG BW gestützten Sperrung eines Waldstücks entfällt dessen …
Leitsatz
1. Mit der Wirksamkeit einer auf § 38 Abs. 1 WaldG BW gestützten Sperrung eines Waldstücks entfällt dessen Eignung als Versammlungsort.
2. Angesichts des hohen Gewichts, das der Versammlungsfreiheit beizumessen ist, sind auch solche Maßnahmen an Art. 8 Abs. 1 GG zu messen, die - wie eine Waldsperrung - einer laufenden Versammlung gewissermaßen den Boden entziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens,
Tatbestand
Der Kläger begehrt als früherer Teilnehmer eines Protestcamps die Feststellung, dass die Sperrung des Waldstücks, in dem sich das Protestcamp befunden hat, rechtswidrig war.
Die Beklagte plant die Errichtung eines Neubaugebiets „Dietenbach“. Zur Verlegung einer Gashochdruckleitung und zur Anbindung an das Straßenbahnnetz beabsichtigte sie im Bereich des Langmattenwaldes die Rodung von Bäumen. Der Langmattenwald liegt auf der Gemarkung der Beklagten und steht im Eigentum der Beklagten bzw. der „x GmbH & Co. KG“. Die für die Rodungsmaßnahmen erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigungen (§§ 9, 11 LWaldG) des Regierungspräsidiums Freiburg wurden am 02.08.2023 bzw. am 27.11.2024 vollziehbar erteilt. Gegen die geplanten Rodungen kam es zu massiven Protesten; Aktivistinnen und Aktivisten forderten den Erhalt des Wäldchens („Dieti“). Einige Protestierende errichteten ein „Protestcamp“ mit Baumhäusern im Langmattenwald, zudem kam es immer wieder zu Sabotageaktionen gegenüber Baumaßnahmen und auch zur Beschädigung von Baumaschinen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Lagebild der Kriminalpolizeidirektion Freiburg vom 08.10.2024, S. 7 ff. d. Verwaltungsakte verwiesen.
Am 28.11.2024 erließ die Beklagte die „Allgemeinverfügung zur Sperrung eines Teils des Langmattenwaldes an der Mundenhofer Straße in Freiburg anlässlich der Rodung von Bäumen“ (im Folgenden: Allgemeinverfügung). Der Geltungsbereich der Verfügung ergibt sich aus deren Ziffer I. in Verbindung mit der als Anlage beigefügten Karte.
Abbildung 1 Geltungsbereich der Allgemeinverfügung
Unter Ziffer II. verfügte die Beklagte die Sperrung des Waldes im Geltungsbereich mit Wirkung vom 07.12.2024, 0 Uhr; die im Geltungsbereich ohne Zustimmung der Beklagten errichteten Aufbauten und sonstigen Gegenstände waren bis 06.12.2024, 24 Uhr zu entfernen; Personen, die sich unbefugt im Geltungsbereich aufhielten, hatten ihn bis 06.12.2024, 24 Uhr zu verlassen; ab dem 07.12.2024, 0 Uhr, galt für unbefugte Personen ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot im Geltungsbereich (ausgenommen „X“). Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer III.). Für den Fall, dass Aufbauten und Gegenstände nicht bis 06.12.2024, 24 Uhr aus dem Geltungsbereich der Allgemeinverfügung entfernt würden, drohte sie die Ersatzvornahme an (IV.), für den Fall, dass sich Personen ab dem 07.12.2024, 0 Uhr, unbefugt im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung aufhielten, drohte sie die Anwendung unmittelbaren Zwangs an (V.). Zuwiderhandlungen könnten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (VI.). Die Allgemeinverfügung werde am 28.11.2024 ortsüblich bekanntgemacht und trete am Tag nach der Bekanntmachung, also am 30.11.2024, in Kraft (VII.). Die Allgemeinverfügung gelte so lange, bis sie von der Beklagten aufgehoben werde, längstens bis zum 04.02.2025 (VIII.).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liefen bereits intensive Arbeiten zur Erschließung des geplanten neuen Stadtteils Dietenbach. Im Langmattenwald hätten namentlich nicht bekannte Personen zahlreiche Baumhäuser und weitere Holzkonstruktionen errichtet, zudem befänden sich dort weitere Vorrichtungen wie Zelte und Toilettenhäuser. Mit dieser „Besetzung“ solle offenkundig verhindert werden, dass Bäume gefällt würden. Es handle sich um eine Protestaktion unter freiem Himmel, die nicht gemäß § 14 VersammlG als Versammlung angemeldet worden sei. Ebenso wenig sei sie nach § 37 Abs. 2 LWaldG als Veranstaltung beantragt und genehmigt worden. Bereits in der Vergangenheit sei es im näheren Umfeld der Baumhaussiedlung zu Straftaten, insbesondere Sachbeschädigungen und anderen Sabotageaktionen, gekommen, zudem seien Barrikaden errichtet worden und Mitarbeitende der Beklagten beschimpft und mit Fäkalien beworfen worden. Bei den nun anstehenden Arbeiten seien weitere Widerstandshandlungen der Personen aus der Baumhaussiedlung gegen die Baumfällungen zu erwarten. Die Rodungsmaßnahmen seien aus naturschutzrechtlichen Gründen nur von Anfang Oktober bis Ende Februar möglich und stünden unmittelbar bevor. Diesen Arbeiten stehe der Aufenthalt der Personen aus der Baumhaussiedlung entgegen. Insbesondere stellten herabfallende Äste und umstürzende Bäume eine akute Gefahr für Leib und Leben von Personen dar, die den Wald betreten wollten. Eine für die beteiligten Personen sichere Umsetzung der Baumfällungen sei nur möglich, wenn zuvor die Arbeitssicherheit gefährdende Gegenstände am Boden und in den Bäumen entfernt würden. Um diese Gefahren zu vermeiden, werde der Wald gesperrt, die Entfernung der Aufbauten angeordnet, die Pflicht zum Verlassen des Waldes verfügt und der Aufenthalt unbefugter Personen untersagt. Der örtliche Geltungsbereich sei auf die Bereiche, in denen Bäume gefällt werden dürften, zuzüglich eines aus Sicherheitsgründen erforderlichen umlaufenden Bereichs begrenzt. Dass der Geltungsbereich darüber hinaus in nordwestliche Richtung erstreckt werde, diene zum einen dessen Erkennbarkeit, zum anderen der Räumung der dort befindlichen Infrastruktur der Umweltaktivistinnen und -aktivisten, damit aus dem besetzten Bereich keine Störungen der Durchführung und Sicherheit der Fällarbeiten erfolgten. In unmittelbarem Umfeld könnten große Waldflächen weiterhin uneingeschränkt zum Zweck der Erholung betreten werden. Die Sperrung des Waldes beruhe auf § 38 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 78 LWaldG. Grundsätzlich sei das Zelten im Wald verboten (§ 37 Abs. 4 Nr. 2 LWaldG), ohne Befugnis sei das Betreten von Waldflächen während des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz nicht zulässig (§ 37 Abs. 4 Nr. 4 LWaldG). Obwohl das Betreten schon gesetzlich verboten sei, könne eine Sperrung von Amts wegen erfolgen. Dies sei nicht nur zur Klarstellung, sondern auch zur Absicherung eines größeren Arbeits- und Sicherheitsraums für die bevorstehenden Waldrodungsarbeiten erforderlich. Hier erfolge die Sperrung insbesondere zum Schutz der Waldbesucherinnen und -besucher vor gefährlichen Waldarbeiten, ferner zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sowie zur Wahrung des schutzwürdigen Interesses an der Durchführung der Verlegung der Erdgashochdruckleitung. Darüber hinaus diene die Sperrung der Sicherung der artenschutzbezogenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Wald, nachdem solche zuvor zerstört bzw. gestohlen worden seien. Sie solle auch die angeordneten ökologischen Begleitmaßnahmen sicherstellen. Zudem werde das Einbringen von Gegenständen, welche die Fällarbeiten stören und gefährden könnten, untersagt. In ähnlichen Fällen seien Manipulationen an Bäumen durch Metalleinbringung erfolgt, die die eingesetzten Maschinen beschädigen und erhebliche Gefährdungspotenziale für die Arbeitenden mit sich bringen könnten. Ebenfalls seien bei derartigen Fällarbeiten regelmäßig Aktionen festzustellen, bei denen Aktivistinnen und Aktivisten Bäume bestiegen und sich untereinander mit Seilen verbänden; die Lösung dieser Verbindungen sei mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Personen verbunden. Es werde davon ausgegangen, dass ähnliche Aktionen auch bei der Besetzung des Langmattenwäldchens erfolgen würden. Der Erlass der Verfügung sei gerechtfertigt und erforderlich. Abgesehen von der waldrechtlichen Unzulässigkeit verstoße die Baumhaussiedlung auch gegen naturschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen. Durch die „Besetzung“ werde die Umsetzung arten- und gebietsschutzrechtlich notwendiger Maßnahmen für die Realisierung des neuen Stadtteils behindert sowie deren Funktionalität beeinträchtigt. Es sei erforderlich, vor der Fällung alle Baumhöhlen auf Besatz durch Fledermäuse zu kontrollieren, wofür die Bäume frei zugänglich sein müssten. Zudem müssten in unbeeinträchtigten Bereichen des Langmattenwaldes ökologische Ausgleichmaßnahmen erfolgen. Solche seien in räumlicher Nähe zum besetzten Waldbereich bereits in der Vergangenheit durch Aktivistinnen oder Aktivisten zerstört worden, eine entsprechende Gefahr bestehe auch künftig. Die Ausweitung der Besetzung und Belagerung auf den Bereich des Waldes, in den nicht eingegriffen werde, könne über den Winter hinaus zu einer potenziellen Störung der Vogelbrut bzw. Zerstörung der Lebensstätten von streng geschützten Arten führen. Das Gebiet des Langmattenwaldes befinde sich in einem Wasserschutzgebiet. Zeltlager seien in diesem Bereich nur zulässig, wenn die geordnete Abfall- und Abwasserentsorgung gewährleistet seien, was bei der Baumhaussiedlung nicht der Fall sei. Insbesondere sei kein Anschluss der Toiletten an die Kanalisation vorhanden. Um diese unrechtmäßigen Zustände zu beenden und einen Eingriff in den Baumbestand zu ermöglichen, werde die Entfernung der eingerichteten Aufbauten angeordnet. Vom Betretungsverbot ausdrücklich ausgenommen sei der sog. „X“, sodass der xkindergarten grundsätzlich weiter erreichbar sei. Die Verfügungen würden zeitlich beschränkt und aufgehoben, sobald sie zur Sicherung der Baumfällarbeiten nicht mehr erforderlich seien. Soweit die Sperrung die Fortsetzung bestehender oder die Bildung weiterer demonstrativer Aktionen verhindere, stütze sich dies auf § 15 Abs. 1 VersammlG. Zwar könne ein Protestcamp wie die Baumhaussiedlung eine vom Versammlungsrecht geschützte Versammlung darstellen. Mit dem Aufenthalt im Geltungsbereich wären Teilnehmende an der Versammlung jedoch unmittelbar an Leib und Leben gefährdet. Die Gefahr für die entsprechenden Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl von Personen rechtfertige und gebiete den Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Nur so sei zu gewährleisten, dass sich im Zeitpunkt der Baumfällungen niemand im Geltungsbereich aufhalte und durch fallende Äste oder Bäume in erhebliche Gefahr gerate. Ungeachtet dessen, dass die Baumhaussiedlung ohne Gestattung der Waldbesitzerin und ohne forstrechtliche Genehmigung errichtet und nicht als Versammlung angemeldet sei, seien zudem nur friedliche Versammlungen geschützt. Es gebe kein Recht zu gewaltsamen Aktionen. Aus der Baumhaussiedlung heraus seien aber schon mehrfach Sachbeschädigungen und Sabotageaktionen begangen worden. Die Gruppierung habe in der Vergangenheit ihre Gewaltbereitschaft und die Absicht gezeigt, mit Blockaden das Fällen von Bäumen verhindern zu wollen. Aufgrund der in der Vergangenheit vorgefallenen Störungen sowie der konkreten Gefahr, dass sich solche Störungen aus der Gruppe der Besetzenden auch in Zukunft fortsetzen würden, müsse die Besetzung insgesamt für die Dauer der Rodungen aufgelöst werden, auch über den direkten Rodungsbereich hinaus. Friedliche Proteste seien außerhalb des Geltungsbereichs möglich. Sollte die Verfügung unter Ziffer II. nicht auf § 38 LWaldG gestützt werden können, werde sie hilfsweise auf §§ 1, 3 PolG gestützt. Es sei davon auszugehen, dass die rechtmäßig durchzuführenden Protestmaßnahmen durch Eindringen in die betroffenen Waldbereiche gestört werden sollten. Dies zeigten die fortgesetzten Protestaktionen, die verfestigten baulichen Strukturen sowie die Aufrufe zur Protestbeteiligung auf einschlägigen Internetseiten und in sozialen Medien. Der zeitliche Vorlauf biete den Personen der Baumhaussiedlung einen angemessenen Zeitraum, ihre Aufbauten selbst zu entfernen und damit eine zwangsweise Räumung zu verhindern. Gleichzeitig sei der Vorlauf erforderlich, um die Baumfällungen organisatorisch vorzubereiten. Die Arbeiten seien von der terminlichen Verfügbarkeit der beteiligten Fachfirmen und vom Wetter abhängig, sodass der Termin vorab nicht exakt im Voraus bestimmt werden könne. Spätestens mit Ablauf des 06.12.2024 könnten die Aufbauten nicht mehr geduldet werden, um den Zeitplan der Rodungsarbeiten nicht zu gefährden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit liege im überwiegenden Interesse der Waldbesitzerin als auch im öffentlichen Interesse. Die Androhung und Anwendung der Ersatzvornahme sei geboten, da bei Zuwiderhandlung nur mit diesem Zwangsmittel die rechtzeitige Entfernung von Aufbauten und Gegenständen vor den Baumfällungen sichergestellt werden könne. Mangels namentlich bekannter Adressaten sei die Androhung eines Zwangsgeldes untunlich. Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs, für den Fall, dass Personen nach der Sperrung den Wald im Geltungsbereich unbefugt beträten, sei zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zwingend notwendig. Die Allgemeinverfügung dürfe öffentlich bekanntgegeben werden, weil eine Bekanntgabe an die Beteiligten wegen des unbestimmten Kreises der von der zeitlich und räumlich beschränkten Maßnahme betroffenen Personen nicht möglich und damit untunlich sei. Die Personen, die sich zeitweise oder ununterbrochen in der Baumhaussiedlung aufhielten, seien namentlich nicht bekannt. Angesichts ihres Aufrufs, sich am Widerstand zu beteiligen, sei bei der sich abzeichnenden Rodung mit dem Zulauf weiterer Personen zu rechnen. Über den bestehenden Protest hinaus sei denkbar, dass weitere Personen im Geltungsbereich demonstrative Aktionen veranstalten wollten, nicht zuletzt in Form von Spontanversammlungen. Jenseits vom Versammlungsgeschehen richte sich die Allgemeinverfügung auch an spazierende, joggende oder anderen Freizeitbetätigungen nachgehende Personen. Da sich die rechtliche Zulässigkeit der Baumfällungen erst am 27.11.2024 ergeben habe, gleichzeitig Bäume nur in der Zeit bis Ende Februar gefällt werden dürften, könne die übliche Frist von zwei Wochen bis zum Inkrafttreten nicht abgewartet werden, um einen Abschluss der Arbeiten nicht zu gefährden.
Die Allgemeinverfügung wurde jeweils ab dem 28.11.2024 an den Verkündungstafeln der Rathäuser der Stadt sowie der eigenständigen Ortsteile angeschlagen und zusätzlich auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht.
Nach Bekanntwerden der bevorstehenden Räumungsarbeiten registrierte die Polizei einen deutlichen Zulauf von Personen, welche zur Unterstützung der Proteste in den Wald gekommen waren. Die Teilnehmenden des Protestcamps teilten im Vorfeld öffentlich mit, den Wald nicht freiwillig räumen zu wollen.
Am 07.12.2024 um 08.00 Uhr wurde im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung mit den Baumfällarbeiten begonnen. Infolgedessen lösten die Aktivistinnen und Aktivisten gegen 08.50 Uhr den sog. „Räumungsalarm“ aus. Der Zugriff durch die Polizei in dem besetzten Waldteil erfolgte gegen 09.30 Uhr. Den polizeilichen Erkenntnissen zufolge (siehe die Polizeiberichte zur Räumung, S. 429 ff. d. Verwaltungsakte) hielten sich zu diesem Zeitpunkt im besetzten Wald ca. zehn bis 15 Aktivistinnen und Aktivisten auf, zumindest teilweise in den Baumhäusern. Es gebe unterirdische Strukturen unter der zu rodenden Fläche, in der sich mindestens eine Person befinde. Für diese bestehe Lebensgefahr bei Befahren der Fläche mit schweren Maschinen. Die Lage war nach Einschätzung der Polizei „sehr dynamisch, da sich die Störer nach wie vor im Wald auf den Seilen / Traversen bewegen“. Die Aktivistinnen und Aktivisten hätten laufend weiter zur Mobilisierung aufgerufen. Es habe sich eine Mahnwache gebildet, diese sei aus dem Rodungsbereich verlegt und als neue Örtlichkeit der X zugewiesen worden, was die betroffenen Personen angenommen hätten. Die letzte Person aus dem unterirdischen Aufenthaltsbereich sei am Abend befreit worden. Die Rodungsfläche habe im Rahmen der Einsatzmaßnahmen nahezu vollständig „vom Baumbestand befreit werden“ können, innerhalb der Fläche seien lediglich noch zwei Baumhäuser vorhanden. Außerhalb der Rodungsfläche sei ein Baumhaus entfernt worden, drei weitere seien dort noch vorhanden. Vierzehn nicht besetzte Baumhäuser und sämtliche Traversen seien durch Industriekletterer beseitigt und große Mengen Müll und Unrat aus dem Wald abgefahren worden. Die Räumung wurde am 09.12.2024 fortgesetzt. Zu Beginn der Forstarbeiten seien die stehengebliebenen Baumhäuser mit ca. 20 Personen besetzt gewesen. Die Rodung des Waldes sei in einer Weise fortgesetzt worden, dass keine Gefährdung der besetzten Bäume bestanden habe und schließlich bis auf einen nach wie vor von ca. 5 Personen besetzten Baum abgeschlossen worden. Außerhalb der Rodungszone befänden sich nach wie vor Baumhäuser, auf denen sich noch ca. 15 Personen befänden. Die Räumungs- und Rodungsmaßnahmen wurden am 11.12.2024 fortgeführt. Zu Beginn stellten Polizeibeamte fest, dass im Bereich der Baumhäuser neue Seile gespannt und Absperrungen zerstört worden waren. Im Camp befanden sich einzelne Personen. Am 18.12.2024 wurden der letzte besetzte Baum im Rodungsbereich sowie die verbliebenen Baumhäuser außerhalb des Rodungsbereichs geräumt, nachdem die dort befindlichen Personen erfolglos zum Verlassen der Bäume aufgefordert worden waren.
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 23.12.2024 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 28.11.2024.
Mit Allgemeinverfügung vom 13.01.2025, in Kraft getreten am 14.01.2025, hob die Beklagte die Allgemeinverfügung zur Sperrung eines Teils des Langmattenwaldes an der Mundenhofer Straße in Freiburg anlässlich der Rodung von Bäumen vom 28.11.2024 auf. Die geplanten Baumfällarbeiten seien inzwischen abgeschlossen, eine Gefahr für Leib und Leben sei somit nicht mehr vorhanden.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, das Widerspruchsverfahren habe sich mit der Aufhebung der Allgemeinverfügung erledigt. Das Widerspruchsverfahren werde deshalb formlos eingestellt.
Der Kläger hat am 13.02.2025 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das Amt für öffentliche Ordnung sei für die Waldsperrung offensichtlich unzuständig. Die Betroffenen seien vorher weder angehört worden noch habe es ein Kooperationsgespräch mit den Versammlungsteilnehmern gegeben. Der Kläger sei Teilnehmer einer im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung durchgeführten Dauerversammlung in Form eines Protestcamps gewesen. Die Waldsperrung habe als faktisches Verbot der Versammlung gewirkt, ohne dass ein solches ausgesprochen oder die Versammlung aufgelöst worden sei. Er solle am 07.12.2024 gegen 18 Uhr im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung polizeilich festgestellt und gegen seinen Willen zum Verlassen des Waldes aufgefordert worden sein. Aufgrund der gegen ihn eingeleiteten Straf- und Bußgeldverfahren sowie der kostenrechtlichen Folgen der Verwaltungszwangsmaßnahmen wirke die Allgemeinverfügung gegenüber ihm als Grundverwaltungsakt fort und habe sich auch nach deren Geltungsdauer nicht erledigt. Die Anfechtung einer Grundverfügung sei auch noch nach deren Vollziehung möglich.
Der Kläger beantragt wörtlich,
die Nichtigkeit der angegriffenen Allgemeinverfügung, soweit darin unter Ziff. II der Wald im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung mit Wirkung zum 07.12.2024 gesperrt wurde und ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot verhängt wurde, festzustellen, hilfsweise Ziff. II der Allgemeinverfügung mit Wirkung zum 07.12.2024 aufzuheben,
im Übrigen die Allgemeinverfügung mit Wirkung zum 07.12.2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Begründung der streitgegenständlichen Verfügung. In rechtlicher Hinsicht führt sie zudem aus, die Statthaftigkeit der – neben der Nichtigkeitsfeststellungsklage gestellten – Klageanträge sei davon abhängig, ob mit der Aufhebung der Allgemeinverfügung Erledigung eingetreten sei. Sofern Erledigung eingetreten sei, wäre nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) statthaft, für die der Kläger ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse darlegen müsste. Einer Erledigung stehe jedenfalls nicht entgegen, dass gegen den Kläger Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet worden seien. Zwar erzeuge ein Verwaltungsakt auch dann noch rechtliche Wirkungen, wenn er den Grundverwaltungsakt für kostenrechtliche Folgen der Verwaltungszwangsmaßnahmen bilde. Es sei jedoch zweifelhaft, ob die Allgemeinverfügung gegenüber dem Kläger überhaupt vollstreckt worden sei. Er habe vorgetragen, im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung polizeilich festgestellt und zum Verlassen des Waldes aufgefordert worden zu sein. Darin lasse sich ein eigenständiger Verwaltungsakt (insb. Platzverweis) sehen, der anstelle der Allgemeinverfügung den Grundverwaltungsakt für einen möglichen Kostenbescheid bilden würde. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Aus welchen Gründen die Allgemeinverfügung nichtig sein solle, erschließe sich nicht. Die Beklagte habe als untere Versammlungsbehörde gehandelt, da sie die Allgemeinverfügung auch auf § 15 Abs. 1 VersammlG gestützt habe. Dabei habe sie aufgrund des im Versammlungsrecht geltenden Konzentrationsgrundsatzes alle mit dem Versammlungsgeschehen unmittelbar zusammenhängenden öffentlichen Belange der Gefahrenabwehr in dem von ihr geführten Verfahren wahrzunehmen gehabt. Die Allgemeinverfügung erweise sich als rechtmäßig. Von der Anhörung habe nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG abgesehen werden können. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ein Kooperationsgespräch anzubieten. Mit der Allgemeinverfügung sei die Versammlung von Auflagen abhängig gemacht, nicht jedoch gänzlich verboten worden. Diese habe lediglich den Versammlungsort eingeschränkt, außerhalb ihres Geltungsbereichs sei eine Versammlung weiterhin möglich gewesen. Zwar sei der Ort untrennbar mit dem Thema der Versammlung verbunden gewesen, ein solcher Bezug sei aber auch außerhalb des Geltungsbereichs am Rand gegeben. Die sich aus der Allgemeinverfügung ergebende Einschränkung erweise sich als zumutbar und damit verhältnismäßig, da diese sowohl in räumlicher als auch zeitlicher Hinsicht ausschließlich im unmittelbaren Zusammenhang mit beabsichtigten (und anderweitig genehmigten) Rodungen und den damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben erfolgt sei.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.03.2026, die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.04.2026 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Am 07.04.2026 beantragte der Kläger eine neue Stellungnahmefrist zur Ergänzung der Klagebegründung. Die Beklagte habe den Verwaltungsvorgang nicht vollständig vorgelegt. Diese habe gegen den Kläger ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen die Allgemeinverfügung eingeleitet. Zudem habe die Beklagte dem Polizeipräsidium mitgeteilt, die wegen Nichtbefolgung der Allgemeinverfügung angeblich entstandenen Kosten gegenüber den Störerinnen und Störern geltend machen zu wollen. Des Weiteren werde dem Kläger in einem Strafverfahren eine Nötigung gegenüber der Stadt Freiburg und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen, da er sich im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung mit seinem Arm einbetoniert haben solle, um die Rodungsarbeiten abzubrechen. Selbst wenn die Anfechtungsklage sich erledigt hätte, wäre aus diesen Gründen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben. Die Beklagte teilt hierauf mit, gegen den Kläger kein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen die Allgemeinverfügung eingeleitet bzw. weiterverfolgt zu haben. Eine weitere Stellungnahme des Klägers ging innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (ein Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
A. Das Gericht versteht die Anträge des Klägers bei sachdienlicher Auslegung unter Berücksichtigung seiner weiteren Ausführungen (§ 88 VwGO) dahingehend, dass er mit einem Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit der Ziffer II. der Allgemeinverfügung der Beklagten zur Sperrung eines Teils des Langmattenwaldes an der Mundenhofer Straße in Freiburg anlässlich der Rodung von Bäumen vom 28.11.2024 begehrt, hilfsweise deren Aufhebung mit Wirkung zum 07.12.2024. Mit einem weiteren Hauptantrag begehrt er, die Allgemeinverfügung der Beklagten zur Sperrung eines Teils des Langmattenwaldes an der Mundenhofer Straße in Freiburg anlässlich der Rodung von Bäumen vom 28.11.2024 mit Wirkung zum 07.12.2024 im Übrigen aufzuheben. Hilfsweise zu diesen beiden Hauptanträgen begehrt er festzustellen, dass die Allgemeinverfügung der Beklagten zur Sperrung eines Teils des Langmattenwaldes an der Mundenhofer Straße in Freiburg anlässlich der Rodung von Bäumen vom 28.11.2024 rechtswidrig war.
B. Die so verstandene Klage ist nur insoweit zulässig, als der Kläger begehrt festzustellen, dass Ziffer II. der Allgemeinverfügung nichtig ist, sowie festzustellen, dass die Allgemeinverfügung insgesamt rechtswidrig war. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Im Einzelnen:
I. Soweit der Kläger begehrt, die Nichtigkeit der Ziffer II. der Allgemeinverfügung der Beklagten zur Sperrung eines Teils des Langmattenwaldes an der Mundenhofer Straße in Freiburg anlässlich der Rodung von Bäumen vom 28.11.2024 festzustellen, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
1. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist zulässig.
Die Klage ist gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Nichtigkeitsfeststellungsklage statthaft, denn ein Verwaltungsakt liegt mit der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 LVwVfG objektiv vor.
a) Der Kläger ist analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es ist jedenfalls möglich, dass er in eigenen Rechten betroffen ist, denn er macht geltend, im Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung an einer Versammlung im gesperrten Waldgebiet teilgenommen zu haben. Sein Vorbringen reicht auch gerade noch aus, um auf Nichtigkeitsgründe schließen zulassen (vgl. zu diesem Erfordernis etwa Möstl in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 43 Rn. 37, 39). Er macht geltend, die hier handelnde Behörde sei offensichtlich völlig unzuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung gewesen.
b) Der Kläger hat auch ein Nichtigkeitsfeststellungsinteresse. Ein nichtiger belastender Verwaltungsakt begründet in aller Regel einen Rechtsschein zu Lasten des Adressaten, welcher ein Feststellungsinteresse begründet (BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 8 C 127.84 - juris Rn. 16). Dieses entfällt jedoch, wenn sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1999 - 6 B 122.98 - juris). In diesen Fällen bedarf es eines besonderen Feststellungsinteresses, insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der (Anfechtungs-)Fortsetzungsfeststellungs-klage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. von Albedyll/Bundschuh in: Bader, VwGO, 9. Auflage 2025, § 43 Rn. 25).
Im vorliegenden Fall hat sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 28.11.2024 erledigt (dazu aa)). Der Kläger hat auch nach deren Erledigung noch ein Feststellungsinteresse (dazu bb)).
aa) Die Allgemeinverfügung ist erledigt.
i. Nachdem die Beklagte die Allgemeinverfügung vom 28.11.2024 mit Allgemeinverfügung vom 13.01.2025 aufgehoben hat, hat sich mit deren Inkrafttreten am 14.01.2025 (auch) Ziffer II. der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung erledigt. Dass die Aufhebungsverfügung unwirksam wäre, ist weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich.
ii. Ziffer II. der Allgemeinverfügung vom 28.11.2024 hat sich aber auch hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem 07.12.2024 und dem 14.01.2025 erledigt.
Verwaltungsakte mit Dauerwirkung erledigen sich grundsätzlich von Tag zu Tag fortlaufend für den abgelaufenen Zeitraum. Ein Verbot wird durch Zeitablauf gegenstandslos, da es nicht rückwirkend befolgt oder durchgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 = juris Rn. 13). Eine Erledigung tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Verwaltungsakt weiterhin nachteilige Rechtswirkungen für den vergangenen Zeitraum entfaltet. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Verfügung die Rechtsgrundlage für noch rückgängig zu machende Vollstreckungsmaßnahmen bildet (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.06.2016 - 8 C 5.15 - BVerwGE 155, 261 = juris Rn. 16 und vom 20.06.2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 = juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt auch die (irreversible) Vollziehung eines Verwaltungsakts nicht zu dessen Erledigung, solange und soweit dieser als Grundlage für weitere vollstreckungsrechtliche Maßnahmen oder Kostenbescheide in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 13).
Es lässt sich für die Kammer nach Lage der Akten indes nicht feststellen, dass die streitgegenständliche Verfügung im Fall des Klägers noch als Grundlage insbesondere für die Geltendmachung von Vollstreckungskosten in Betracht käme. Seinen entsprechenden Vortrag hat der Kläger durch nichts substantiiert. Er trägt lediglich vor, im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung polizeilich festgestellt und zum Verlassen des Waldes aufgefordert worden zu sein. Es lässt sich seinem Vorbringen schon nicht entnehmen, dass überhaupt Vollstreckungsmaßnahmen ihm gegenüber erfolgt wären. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass mit etwaigen Zwangsmaßnahmen gerade die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vollstreckt worden wäre. Nach den Angaben des Klägers wäre ebenso möglich, dass ihm gegenüber durch die Polizeibeamten am 07.12.2024 ein Platzverweis (§ 30 Abs. 1 und 2 PolG) ausgesprochen wurde, der seinerseits Grundlage für etwaige Vollstreckungsmaßnahmen und hieran knüpfende Kostenforderungen hätte sein können.
Der Erledigung der Allgemeinverfügung stehen im vorliegenden Fall auch keine laufenden oder drohenden Ordnungswidrigkeitenverfahren entgegen. Zwar konnten Zuwiderhandlungen nach § 83 Abs. 3 LWaldG bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (vgl. Ziffer VI. der Allgemeinverfügung). Die Beklagte hat jedoch mitgeteilt, gegen ihn kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet bzw. weiterverfolgt zu haben.
Auch soweit der Kläger geltend macht, in einem Strafverfahren vor dem AG x (Az. x) werde ihm eine Nötigung gegenüber der Stadt Freiburg und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen, da er sich im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung mit seinem Arm einbetoniert haben soll, steht dies der Erledigung nicht entgegen. Gegenstand des Strafverfahrens ist nicht unmittelbar ein mutmaßlicher Verstoß gegen die Allgemeinverfügung. Dass die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung im Rahmen des Strafverfahrens möglicherweise (mittelbar) eine Rolle spielt, steht deren Erledigung nicht entgegen. Dieser Umstand könnte allenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 3 C 50.88 - BVerwGE 94, 376 = juris Rn. 51; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.1995 - 3 S 1453/93 - juris; VG Augsburg, Urteil vom 29.03.2016 - Au 3 K 15.1733 - juris Rn. 28 f.).
bb) Der Kläger hat trotz der Erledigung der Allgemeinverfügung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Nichtigkeit. Hierfür genügt – wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage – jedes nach Lage des Falls anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. von Albedyll/Bundschuh in: Bader, VwGO, 9. Auflage 2025, § 43 Rn. 25; Wolff/Humberg in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 113 Rn. 268). Anerkannt sind in diesem Zusammenhang die Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses bei fortwirkender Diskriminierung und – jedoch nur bei Erledigung nach Klageerhebung – der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (vgl. Decker in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 113 Rn. 87.1; von Albedyll/Bundschuh in: Bader, VwGO, 9. Auflage 2025, § 43 Rn. 25). Die klägerische Darlegung des Feststellungsinteresses muss so substantiiert sein, dass das Gericht beurteilen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für den Kläger hat; der Kläger hat die Umstände vorzutragen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 3 C 49.87 - juris Rn. 25; Wolff/Humberg in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 113 Rn. 267).
Zwar dürfte der Kläger im Hinblick auf das von ihm geltend gemachte Strafverfahren kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse haben. Hat sich ein Verwaltungsakt bereits vor Erhebung der Klage erledigt, begründet die Absicht, die Rechtswidrigkeit einer Verfügung durch die „sachnäheren“ Verwaltungsgerichte klären zu lassen, kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.1995 - 3 S 1453/93 - juris [zu einem Bußgeldverfahren]; VG Augsburg, Urteil vom 29.03.2016 - Au 3 K 15.1733 - juris Rn. 29; Decker in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 113 Rn. 93).
Der Kläger hat aber jedenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form eines Rehabilitationsinteresses. Durch die Allgemeinverfügung wurde auch in die Versammlungsfreiheit des Klägers eingegriffen und andernfalls wäre kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen. Die Allgemeinverfügung hat sich so kurzfristig erledigt, dass sie nicht in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüft werden konnte (vgl. zu diesem Maßstab bei einer Feststellungsklage BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 46/16 - BVerwGE 160, 169 - juris Rn. 20; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2019 - 6 B 154.18, 6 PKH 8.18 - juris Rn. 5 m. w. N.).
Der Kläger hat hinreichend substantiiert – und von der Beklagten unbestritten – angegeben, er sei Teilnehmer des Protestcamps gewesen und solle am 07.12.2024 gegen 18 Uhr im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung von der Polizei angetroffen worden und zum Verlassen des Waldes aufgefordert worden sein.
Zwar kann nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen; ein solches besteht vielmehr nur dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 - juris Rn. 36 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 - BVerwGE 182, 214 = juris Rn. 22 ff.). Das ist der Fall bei einer Versammlungsauflösung oder wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von (beispielsweise) versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 - juris Rn. 38).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nach dem Vorbringen des Klägers erfüllt. Er hat dargelegt, dass aus seiner Sicht mit der Allgemeinverfügung ein „faktisches Versammlungsverbot“ einherging. Durch eine Verlegung der Versammlung etwa auf umliegende Straßen würde zudem der Charakter der Versammlung wesentlich verändert, da diese andernorts nicht länger als „Protestcamp“ durchgeführt werden könnte.
c) Die Nichtigkeitsfeststellungklage ist nicht fristgebunden, der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 43 Rn. 26).
2. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Ziffer II. der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 28.11.2024 ist nicht nichtig.
Gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 2 LVwVfG nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt (Nr. 1); der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt (Nr. 2); den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein (Nr. 3); den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann (Nr. 4); der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (Nr. 5) oder der gegen die guten Sitten verstößt (Nr. 6). Nach § 44 Abs. 3 LVwVfG ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des § 44 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG vorliegt (Nr. 1); eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 LVwVfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hat (Nr. 2); ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war (Nr. 3) oder die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist (Nr. 4).
a) Nichtigkeitsgründe gemäß § 44 Abs. 2 LVwVfG sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
b) Die Ziffer II. der streitigen Allgemeinverfügung ist auch nicht nach § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Verfügung an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Ein schwerwiegender Fehler im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Verwaltungsakt in einem schwerwiegenden Widerspruch zum geltenden Recht bzw. zu den jeweils zugrunde liegenden Wertvorstellungen steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 - 1 C 13.81 - juris Rn. 11). Offensichtlich ist die Fehlerhaftigkeit, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist; maßgeblich ist die Parallelwertung in der Laiensphäre, d. h. aus der Sicht eines Beobachters, der weder besondere Rechts- noch Sachkenntnis hat (vgl. Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 44 Rn. 64).
aa) Soweit der Kläger geltend macht, das Amt für öffentliche Ordnung sei offensichtlich unzuständig für die erfolgte Waldsperrung, handelt es sich nicht um einen solch schwerwiegenden Fehler. Zuständigkeitsfehler können nur dann zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen, wenn es sich um einen Fall absoluter Unzuständigkeit handelt, die Behörde also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu ihrem Erlass befugt sein konnte (vgl. Leisner-Egensperger in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Auflage 2025, § 44 Rn. 12). Verstöße gegen verwaltungsinterne Aufgabenabgrenzungen sind generell rechtlich unerheblich (vgl. Schemmer in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 44 Rn. 20).
Die Beklagte war sowohl als untere Forstbehörde gemäß § 64 Abs. 1, § 62 Nr. 3 LWaldG i. V. m § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVwG als auch als Versammlungsbehörde gemäß § 1 Abs. 1, § 2 VersGZuV, § 107 Abs. 3 PolG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVwG sachlich und örtlich für den Erlass der Allgemeinverfügung zuständig. Ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, war jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Versammlungsrechts das Amt für öffentliche Ordnung auch intern zuständig.
bb) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass Ziffer II. der Allgemeinverfügung in materieller Hinsicht an einem besonders schweren und offensichtlichen Fehler i. S. v. § 44 Abs. 1 LVwVfG litt.
Ein inhaltlich fehlerhafter Verwaltungsakt ist etwa dann nichtig, wenn er so unbestimmt ist, dass er in sich unverständlich ist und dies auch nicht durch Auslegung behoben werden kann oder wenn der Adressat unklar oder fehlerhaft ist (vgl. Leisner-Egensperger in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Auflage 2025, § 44 Rn. 17 ff.). Eine Nichtigkeit kann sich auch in Fällen der „absoluten Gesetzlosigkeit“ ergeben, wenn er also in keiner Weise auf eine gesetzliche Grundlage zurückgreifen kann, sodass er willkürlichen Charakters ist (vgl. Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 44 Rn. 58). Besonders schwerwiegende Fehler im Bereich der Verhältnismäßigkeit können jedenfalls dann zur Nichtigkeit führen, wenn ein Fall von Willkür vorliegt (vgl. Leisner-Egensperger in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Auflage 2025, § 44 Rn. 21; Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 44 Rn. 62).
Der Kläger macht geltend, die Waldsperrung habe als faktisches Verbot der Versammlung gewirkt, ohne dass ein solches Verbot ausgesprochen oder die Versammlung aufgelöst worden sei. Bei der streitgegenständlichen Verfügung handle es sich um ein faktisches Versammlungsverbot „durch die Hintertür“.
Einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler vermag die erkennende Kammer auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erkennen. Dem Verwaltungsakt ließ sich in hinreichend bestimmter Weise entnehmen, was von den Adressaten verlangt wurde. Es fehlte ihm auch nicht völlig an einer gesetzlichen Grundlage. Die Beklagte hat den Bescheid sowohl auf die Ermächtigungsgrundlage des § 38 LWaldG als auch des § 15 Abs. 1 VersammlG gestützt. Dass dies willkürlich erfolgt wäre, behauptet auch der Kläger nicht.
Selbst wenn man zugrunde legen würde, dass die Verfügung unter Ziffer II. faktisch eine Versammlungsauflösung darstellte, die auf § 15 Abs. 3 VersammlG zu stützen gewesen wäre, handelte es sich nicht um einen derart schwerwiegenden Fehler, dass er die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätte. Während § 15 Abs. 3 VersammlG die Behörde ermächtigt, eine Versammlung aufzulösen, kann die Versammlungsbehörde nach dem von der Beklagten herangezogenen § 15 Abs. 1 VersammlG eine Versammlung (im Vorhinein) verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen. Angesichts dessen, dass eine Versammlungsauflösung unter denselben tatbestandlichen Voraussetzungen in Betracht kommt wie das Verbot und in beiden Fällen die Versammlungsfreiheit der teilnehmenden Personen aus Art. 8 GG wesentlich für die Ermessensausübung ist, würde ein solcher Fehler allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Verfügung führen.
II. Soweit die Klage hilfsweise darauf gerichtet ist, Ziffer II. der Allgemeinverfügung aufzuheben, ist sie bereits unzulässig.
Die Klage ist nicht gemäß § 42 Abs. 1 Alt 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft. Mit der Anfechtungsklage kann (nur) die Aufhebung eines Verwaltungsakts – worunter gemäß § 35 Satz 2 LVwVfG auch die Allgemeinverfügung fällt – begehrt werden. Hat sich der Verwaltungsakt – wie hier (siehe oben I. 1. a) aa)) – bereits vor Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt, ist hingegen eine Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1975 - 1 C 35.70 - BVerwGE 49, 36 = juris Rn. 23 m. w. N.).
III. Soweit der Kläger mit seinem zweiten Hauptantrag begehrt, die Allgemeinverfügung vom 28.11.2024 mit Ausnahme von Ziffer II. aufzuheben, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Die Anfechtungsklage ist bereits nicht statthaft, da sich die angegriffene Verfügung bereits erledigt hat (siehe oben I. 1. a) aa)).
IV. Die (hilfsweise) erhobene Klage, mit welcher der Kläger begehrt festzustellen, dass die Allgemeinverfügung der Beklagten zur Sperrung eines Teils des Langmattenwaldes an der Mundenhofer Straße in Freiburg anlässlich der Rodung von Bäumen vom 28.11.2024 rechtswidrig war, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich die angegriffene Allgemeinverfügung bereits vor Klageerhebung erledigt hat (siehe dazu bereits II. und III.).
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war die Allgemeinverfügung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bestandskräftig. Der Kläger hatte gegen diese am 23.12.2024 fristgerecht Widerspruch erhoben, das Widerspruchsverfahren wurde am 13.01.2025 eingestellt. Der Kläger hat auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen unter I. 1. a) bb) verwiesen.
2. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Allgemeinverfügung der Beklagten war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 113 Rn. 152).
a) Die Allgemeinverfügung war formell rechtmäßig.
Die Beklagte war für deren Erlass zuständig (siehe dazu I. 2. b) aa)). Verfahrensfehler liegen nicht vor. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG grundsätzlich erforderlichen Anhörung abgesehen hat. Hierzu ist sie gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG berechtigt, wenn die Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, insbesondere sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.
b) Die Allgemeinverfügung war auch materiell rechtmäßig.
Die Beklagte hat die Allgemeinverfügung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, hilfsweise auf die polizeiliche Generalklausel gemäß §§ 1, 3 PolG gestützt. Deren Voraussetzungen lagen vor (dazu aa)). Eines Rückgriffs auf § 15 Abs. 1 VersammlG bedurfte es nicht, soweit mit der Waldsperrung nur die Bildung neuer Versammlungen verhindert werden sollte (dazu bb)). Ob es für die Allgemeinverfügung zudem der Heranziehung des § 15 Abs. 1 VersammlG bedurfte, soweit damit Teilnehmende an im Geltungsbereich bereits stattfindender Versammlungen betroffen waren, oder ob auch insoweit die Sperrung auf § 38 LWaldG gestützt werden konnte, kann dahinstehen (dazu bb)).
aa) Jedenfalls soweit die Waldsperrung Personen betraf, die nicht an einer Versammlung im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung teilgenommen haben, hat die Beklagte die Allgemeinverfügung zurecht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 1 Satz 1 LWaldG gestützt.
Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 LWaldG kann der Waldbesitzer aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung). Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 LWaldG).
Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte als Waldbesitzerin oder (von Amts wegen) als Forstbehörde gehandelt hat.
Ein wichtiger Grund lag angesichts der im Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung geplanten Rodungsarbeiten vor. Die hierfür erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigungen waren im Zeitpunkt des Erlasses vollziehbar. Die Beklagte hat in der Begründung der Allgemeinverfügung nachvollziehbar unter anderem ausgeführt, die Sperrung erfolge zum Schutz der Waldbesucherinnen und -besucher vor gefährlichen Waldarbeiten, insbesondere Baumfällungen, ferner, um bei Durchführung der Arbeiten die Unfallverhütungsvorschriften zu gewährleisten sowie zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers an der Verlegung der Erdgashochdruckleitung. Bereits unter Heranziehung dieser Umstände bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Waldsperrung unverhältnismäßig gewesen wäre. Sie war trotz des bereits nach § 37 Abs. 4 Nr. 4 WaldG bestehenden Verbots, Waldflächen und Waldwege während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz zu betreten, insbesondere geeignet und erforderlich, um die benannten Zwecke zu erfüllen. Insoweit diente die Allgemeinverfügung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht der Klarstellung sowie der Sicherstellung eines ausreichenden Arbeits- und Sicherheitsbereichs.
bb) Auch soweit mit der Sperrung die Bildung neuer Versammlungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung verhindert wurde, konnte sich die Beklagte auf die Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 1 LWaldG stützen; eines Rückgriffs auf § 15 Abs. 1 VersammlG bedurfte es insoweit nicht.
Vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG ist grundsätzlich auch die Wahl des Versammlungsortes umfasst. Sie schützt die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies betrifft zunächst den öffentlichen Straßenraum, aber auch Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Die Versammlungsfreiheit verschafft jedoch kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Urteil vom 22.01.2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 [Fraport] - juris Rn. 64 ff.). Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Zwar dürften grundsätzlich auch Wälder – trotz der Beschränkung des Betretungsrechts auf Zwecke der Erholung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG und § 37 Abs. 1 LWaldG) – als möglicher Versammlungsort anzusehen sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2024 - OVG 1 S 30/24 - juris Rn. 5 m. w. N.).
Orte können ihre Eigenschaft als Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs und damit als tauglichen Versammlungsorte allerdings auch wieder verlieren, beispielsweise durch Entwidmung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2025 - 5 A 1807/23 - juris Rn. 21 ff.). Eine vergleichbare Wirkung hat auch die (zeitweise) waldrechtliche Sperrung eines Waldstücks. Mit ihrer Wirksamkeit entfällt die Eignung des gesperrten Waldstücks als Versammlungsort (ebso. VG Gießen, Urteil vom 28.01.2022 - 4 K 2484/21.GI - juris Rn. 131).
cc) Soweit von der Waldsperrung und den damit einhergehenden Maßnahmen Teilnehmer des Protestcamps betroffen waren, hat die Beklagte die Verfügung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 1 VersammlG gestützt. Unter welchen Voraussetzungen einer bereits stattfindenden Versammlung durch eine nachträgliche Sperrung des Waldes „der Boden entzogen“ werden kann, ist fraglich (vgl. dazu etwa VG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2023 - 10 L 90/23.F - juris Rn. 28; Masing, UPR 2024, 433 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Einerseits könnte man annehmen, dass das von der Allgemeinverfügung betroffene Teilstück des Langmattenwalds durch die Sperrung auch insoweit nicht mehr als Versammlungsort zur Verfügung stand, sodass von vornherein ein Eingriff in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG ausscheidet (so wohl VG Gießen, Urteil vom 28.01.2022 - 4 K 2484/21.GI - juris Rn. 121). Andererseits könnte davon auszugehen sein, dass ordnungsrechtliche Verfügungen und damit auch eine Waldsperrung nach Beginn der Versammlung grundsätzlich nur auf der Grundlage von § 15 VersammlG erfolgen dürfen. Insoweit ist zu differenzieren: Polizeiliche Maßnahmen können nach Beginn einer Versammlung zur Abwehr von versammlungsspezifischen Gefahren, die ihre Ursache in der Versammlung und ihrem Ablauf haben, grundsätzlich nur auf die im Versammlungsgesetz besonders und abschließend geregelten Befugnisse gestützt werden, die insoweit als Spezialgesetz den allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften vorgehen (sog. „Polizeifestigkeit“ der Versammlung; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 - BVerwGE 182, 74 = juris Rn. 34; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 - BVerfGK 4, 154 = juris Rn. 18). Dient hingegen eine Maßnahme der Abwehr allgemeiner, d. h. nicht versammlungsspezifischer Gefahren, kann sie unter Umständen auch auf eine allgemeine gefahrenabwehrrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden; im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Maßnahme dabei allerdings insbesondere an Art. 8 Abs. 1 GG zu messen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - juris Rn. 60 [zur polizeilichen Generalklausel]).
Angesichts des hohen Gewichts, das der Versammlungsfreiheit beizumessen ist, sind aus der Sicht der Kammer auch solche Maßnahmen an Art. 8 Abs. 1 GG zu messen, die – wie eine Waldsperrung – einer laufenden Versammlung gewissermaßen den Boden entziehen. Sie ähneln in ihrer Wirkung einer belastenden Auflage im Sinne von § 15 Abs. 1 VersammlG, unter bestimmten Umständen können sie sogar einer Versammlungsauflösung gleichkommen. Ob jedoch die Waldsperrung nach § 38 LWaldG nach Beginn einer Versammlung im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG ausgelegt werden muss oder ob insoweit allein § 15 Abs. 1 VersammlG eine taugliche Ermächtigungsgrundlage ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG jedenfalls vor und die Sperrung des Waldes erweist sich auch unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG als verhältnismäßig.
i. Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit und der Einschränkungsmöglichkeiten des Art. 8 Abs. 2 GG auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 - juris Rn. 5, vom 16.07.2022 - 9 S 1561/22 - juris Rn. 6 m. w. N. und vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - juris Rn. 3 m. w. N.). Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Das Grundrecht umfasst das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Orts und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung.
ii. Gemessen an diesen Maßstäben sind die in der Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Bei dem Baumhauscamp handelte es sich grundsätzlich um eine durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlung.
Vor dem Hintergrund des in Art. 8 GG wurzelnden Rechts des Veranstalters einer Versammlung, selbst unter anderem über deren Zeitpunkt und damit auch über deren Dauer zu bestimmen, steht auch eine sehr lange Dauer einer Veranstaltung, etwa in Form eines Protestcamps, der rechtlichen Einordnung als Versammlung grundsätzlich nicht entgegen. Im Fall von als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps können zudem ausnahmsweise auch „infrastrukturelle Einrichtungen“ (wie z. B. Zelte) dem Schutz durch Art. 8 GG unterfallen, wenn sie einen inhaltlichen (bzw. funktionalen oder symbolischen) Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe aufweisen oder für das konkrete Camp logistisch erforderlich und ihm räumlich zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 = juris Rn. 27 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 01.03.2023 - 4 Bf 221/20 - juris Rn. 99).
Art. 8 Abs. 1 GG schützt dabei nur friedliche Versammlungen. Das Protestcamp dürfte im Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung auch nicht unfriedlich gewesen sein. Eine Versammlung ist dann unfriedlich, wenn es in ihrem Verlauf zum Einsatz erheblicher körperlicher Gewalt gegen Personen und Sachen kommt oder erhebliche körperliche Gewalt gegen Personen und Sachen mit der Versammlung angestrebt wird. Es ist nicht ausreichend, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen. Auch ein turbulenter Verlauf und heftige Auseinandersetzungen reichen dafür noch nicht aus. Ausreichend ist es demgegenüber bereits, wenn eine Absichtserklärung zur Begehung von Gewalttätigkeiten bei der Versammlung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - BVerfGE 104, 92 = juris, Rn. 47; BVerfG, Urteil vom 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 - juris Rn. 88; BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn. 92; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.07.2021 - 2 M 78/21 - juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - juris Rn. 35; VG Stuttgart, Urteil vom 12.06.2014 - 5 K 808/11 - juris Rn. 28; Gusy in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage 2024, Art. 8 Rn. 23). Erforderlich ist aber eine kollektive Unfriedlichkeit und es ist nicht ausreichend, wenn einzelne Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn. 92; Gusy in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage 2024, Art. 8 Rn. 24).
Blockadeaktionen als solche machen die Versammlung nach den dargelegten Maßstäben noch nicht unfriedlich. Zwar kam es vorliegend auch mehrfach zu Straftaten (etwa Sachbeschädigungen, Brandstiftungen) durch Teilnehmende des Protestcamps; dass bereits die Mehrheit der teilnehmenden ein unfriedliches Verhalten gezeigt und die gesamte Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf genommen hätte oder dies beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich indes nicht feststellen.
(2) Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag angesichts der bei Erlass der Allgemeinverfügung in Kürze bevorstehenden Baumfällarbeiten vor. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 77).
Hier ging einerseits von den Rodungsarbeiten im Wald eine Gefahr aus für Leib und Leben der Teilnehmenden an Versammlungen wie dem Protestcamp. Auf der anderen Seite ging auch von den Teilnehmern an dem Protestcamp eine Gefahr für die rechtlich zulässigen Baumfällarbeiten und damit für schutzwürdige Rechte der Waldeigentümerin aus, da bei dessen Fortbestehen deren Durchführung deutlich erschwert oder gar verhindert worden wäre.
(3) Die Beklagte hat das ihr durch § 15 Abs. 1 VersammlG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Liegt bei einem Verbleib des Protestcamps in dem Waldstück eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen dort stattfindende Versammlungen insbesondere von bestimmten Auflagen abhängig machen. Die von der Beklagten verfügten Auflagen, nach denen sämtliche in dem gesperrten Waldgebiet errichteten Aufbauten und sonstigen Gegenstände aus diesem zu entfernen waren und Personen, die sich unbefugt darin aufhielten, dieses zu verlassen hatten, stellt einen verhältnismäßigen Ausgleich im Sinne einer praktischen Konkordanz der widerstreitenden Interessen dar.
(a) Das der zuständigen Behörde durch § 15 Abs. 1 VersammlG eingeräumte Ermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09 - juris Rn. 32). Zu beachten ist auch, dass vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nicht die Entscheidung umfasst ist, welche Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben. Insofern ist auch zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 63; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.07.2022 - 9 S 1561/22 - juris Rn. 7 und vom 23.06.2017 - 1 S 1432/17 - n. v.). Rechtsgüterkollisionen können ggf. im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgeglichen werden. Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 64). Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 64 m. w. N.). Im Fall eines Protestcamps kann insbesondere der Erlass einer die Dauer des Protestcamps beschränkenden Verfügung ein probates Mittel darstellen, um unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine praktische Konkordanz zwischen dem durch eine solche Veranstaltung ausgeübten Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen herzustellen. Dabei erlangen die letztgenannten Rechte und Belange im Rahmen der Abwägung ein umso höheres Gewicht, je länger ein Protestcamp absehbar dauern wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 = juris Rn. 24; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.09.2022 - 4 MB 33/22 - juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.09.2022 - 11 ME 284/22 - juris Rn. 16). Werden durch die Wahl des Versammlungsorts Rechte Anderer beeinträchtigt, kommen versammlungsrechtliche Beschränkungen in Form einer Verlegung des Versammlungsorts in Betracht, um die erforderliche praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen.
(b) Nach Abwägung der Interessen der Versammlungsteilnehmenden einerseits sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen der Waldeigentümerin andererseits sind die von der Beklagten in der Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen nicht zu beanstanden. Sie dienten insbesondere dem Zweck, Baumfällarbeiten in dem betroffenen Waldstück durchzuführen, ohne dabei das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen zu gefährden, zu deren Schutz der Staat nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist. Zur Erreichung dieses Zwecks waren die Anordnungen geeignet und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch erforderlich und angemessen.
Insbesondere begegnet es angesichts der Gefahren, die von umstürzenden Bäumen oder herabfallenden Ästen ausgehen, keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den Geltungsbereich über den Rodungsbereich hinaus um einen Sicherheitskorridor erweitert hat. Auch soweit die Beklagte die Sperrung auf ein Waldstück in nordwestlicher Richtung erstreckt hat, in dem keine Waldarbeiten geplant waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2013 - 1 S 1640/12 - juris Rn. 44 ff. [zur Bestimmung eines Sicherheitskorridors bei einem Castortransport]), war dies nach der überzeugenden Begründung der Beklagten erforderlich. Dies diente zum einen der hinreichenden Bestimmtheit der Allgemeinverfügung (§ 37 Abs. 1 LVwVfG), da auf diese Weise sichergestellt werden sollte, dass deren Geltungsbereich anhand der im Wald vorhandenen Wege nachvollziehbar wurde. Zudem befanden sich bei Erlass der Allgemeinverfügung auch in diesem Bereich Teile des Protestcamps und es sollte verhindert werden, dass aus dem besetzten Bereich Störungen für die Durchführung und Sicherheit der Rodungsarbeiten ausgehen konnten. Dies hat die Beklagte in nachvollziehbarer Weise mit den bereits zuvor aus dem Protestcamp verübten Sabotage- und Blockadeaktionen sowie polizeilichen Erkenntnissen bei vergleichbaren Protestaktionen begründet. Zur weiteren Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Allgemeinverfügung Bezug genommen, denen die Kammer nach eigener Prüfung folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Dass die Beklagte nicht zuvor mit den Teilnehmenden des Protestcamps ein Kooperationsgespräch durchgeführt hat, führt auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zur Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung. Zwar ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG die Pflicht der Behörde, vor dem Erlass in die Versammlungsfreiheit eingreifender Maßnahme mit den Adressaten in Kontakt zu treten und mit diesen zu kooperieren (sog. Kooperationsgebot, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315, 355 = juris Rn. 82 ff., insb. Rn. 93; ausführlich Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage 2021, F. Rn. 32 ff., 112 ff.). Die Durchführung eines Kooperationsgesprächs scheiterte im vorliegenden Fall indes an Umständen, welche die Teilnehmenden an dem Baumhauscamp selbst zu vertreten hatten. Das Protestcamp war weder als Versammlung noch anderweitig angemeldet noch war den Versammlungsbehörden eine Versammlungsleitung als Ansprechperson mitgeteilt worden (vgl. § 14 VersammlG).
Die unter Ziffer II. der Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen waren zur Abwehr der genannten Gefahren auch angemessen. Einzustellen ist dabei einerseits das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Waldeigentümerin an der Bewirtschaftung ihres Waldes und dem reibungslosen Ablauf der zur Verlegung einer Erdgasleitung erforderlichen Rodungsarbeiten. An der ordnungsgemäßen Durchführung der Rodungsarbeiten bestand auch ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse, da diese der Erschließung des von der Beklagten geplanten Stadtteils „Dietenbach“ und damit Zwecken des Wohnungsbaus für eine Vielzahl von Menschen dient. Auf der anderen Seite waren die grundrechtlich nach Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Interessen der (potenziellen) Versammlungsteilnehmer in die Abwägung einzustellen.
Mit der Allgemeinverfügung wurde den Teilnehmenden am Protestcamp auferlegt, die Aufbauten wie Zelte, „Tripods“ oder Toilettenhäuschen abzubauen und diese sowie weitere Gegenstände aus dem Wald zu entfernen. Wie bereits ausgeführt, umfasst der Schutz des Versammlungsrechts auch das Selbstbestimmungsrecht über die Modalitäten der Durchführung der Versammlung, welches jedoch durch das Recht anderer beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20 - juris Rn. 176, vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16 und vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - BVerfGE 104, 92 = juris Rn. 54, 63). Dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterliegen auch Protestcamps einschließlich ihrer infrastrukturellen Einrichtungen, sofern diese einen inhaltlichen (bzw. funktionalen oder symbolischen) Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe aufweisen oder für das konkrete Camp logistisch erforderlich und ihm räumlich zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 = juris Rn. 27 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 01.03.2023 - 4 Bf 221/20 - juris Rn. 99). Allerdings wiegt der Eingriff in die Versammlungsfreiheit weniger schwer, soweit sich Auflagen lediglich auf Infrastruktureinrichtungen wie Zelte, Hängematten, Seile, Toiletten usw. beziehen, die keinen unmittelbaren Versammlungsbezug aufweisen.
Auch soweit mit der verfügten Auflage der Aufenthalt von Personen und damit auch die Abhaltung von Versammlungen im gesperrten Bereich untersagt wird, ist die Allgemeinverfügung angemessen. Die Beklagte ist dabei zurecht davon ausgegangen, dass hierin keine Auflösung bzw. kein Verbot der Versammlung nach § 15 Abs. 3 VersammlG zu sehen war, sondern dass es sich lediglich um eine Auflage hinsichtlich ihres Orts (und ihrer Modalitäten) handelte. Wie aus den Polizeiberichten hervorgeht, fanden am Rand des Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung in unmittelbarer Nähe weitere Versammlungen statt, die gegen die Rodung des Langmattenwäldchens gerichtet waren. Nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Verfügung wäre es den Teilnehmenden – jedenfalls in versammlungsrechtlicher Hinsicht – auch unbenommen gewesen, in den nicht von der Sperrung betroffenen Waldteilen in unmittelbarer Nähe zum gesperrten Wald erneut eine Versammlung durchzuführen. Die Versammlung hätte damit in unmittelbarer Nähe zu den Rodungsarbeiten weitergeführt werden können, sodass auch der im Rahmen des Art. 8 GG schützenswerte „Beachtungserfolg“ (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 - BVerfGK 11, 298 = juris Rn. 23; VG Hamburg, Beschluss vom 08.07.1999 - 20 VG 2650/99 - juris) bei Einhaltung der verfügten Auflagen gewahrt worden wäre.
cc) Die Androhung der Ersatzvornahme unter Ziffer IV. der Allgemeinverfügung für den Fall, dass entgegen dieser Verfügung Aufbauten und Gegenstände nicht bis 06.12.2024, 24 Uhr aus dem Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung entfernt würden, ist ebenfalls materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Zwangsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 1 PolG und §§ 19, 20 und 25 LVwVG. Da das Versammlungsgesetz hinsichtlich der Vollstreckung von auf versammlungsrechtlicher Grundlage erlassenen Verfügungen Regelungslücken aufweist, ist ein ergänzender Rückgriff auf polizeirechtliche Bestimmungen insoweit nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1.22 - BVerwGE 182, 74 = juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 - juris Rn. 39). Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor.
Die Allgemeinverfügung war gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 LVwVfG i. V. m. § 6 der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und der ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Freiburg i. Br. vom 30. Juni 2020 in der Fassung der Satzung vom 14. Dezember 2021 wirksam öffentlich bekannt gegeben worden. Eine (persönliche) Bekanntgabe an einzelne Personen – wie die Teilnehmenden des Protestcamps – war untunlich. Die Allgemeinverfügung richtete sich gerade nicht nur an die Personen im Baumhauscamp, sondern an einen unbestimmten und auch nicht näher bestimmbaren Personenkreis. Erfasst werden sollten von ihr alle Personen, die während des Geltungszeitraum den gesperrten Waldbereich betreten wollten, etwa auch um dort spazieren zu gehen, zu joggen oder anderen Freizeitaktivitäten nachzugehen. Selbst das Protestcamp umfasste keinen abgrenzbaren Personenkreis, sondern war – etwa aufgrund von Teilnahmeaufrufen im Internet – dynamisch durch wechselnde Personen besetzt. Eine Versammlungsleitung, der eine Allgemeinverfügung hätte bekannt gegeben werden können, war der Beklagten zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben worden.
Die Allgemeinverfügung war gemäß § 2 LVwVG auch vollstreckbar, da die Behörde unter Ziffer III. deren sofortige Vollziehung angeordnet hatte. Bedenken gegen die Bestimmtheit oder Verhältnismäßigkeit der Androhung sind weder vorgetragen noch erkennbar. Insbesondere sind mildere Mittel nicht ersichtlich. § 20 Abs. 2 LVwVG sieht vor, dass die Androhung mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden kann.
dd) Auch soweit unter Ziffer V. der Allgemeinverfügung für den Fall, dass sich entgegen dieser Verfügung Personen ab dem 07.12.2024, 0 Uhr unbefugt im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung aufhielten, die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht wurde, ist die streitgegenständliche Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG lagen ebenso vor (dazu bereits cc)) wie die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der § 63 Abs. 2, §§ 64, 65, 66 PolG. Ermessensfehler sind auch hinsichtlich dieser Verfügung weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zulassen, liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf
5.000,– EUR
festgesetzt (vgl. zum Streitwert bei einer Klage gegen versammlungsrechtliche Auflagen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 S 1113/22 - juris Rn. 3).
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