OLG Bremen Beschluss zitiert von 3

Zulässigkeit der Auslieferung bei beanstandeten Haftbedingungen KI-Titel

Europäischer Haftbefehl · Haftbedingungen · Grundrechte · Vorabentscheidung · Auslieferung

Zivilrecht

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ausl. A 3/15 (2 Ausl. A 3/15 GenStA) Beschluss in der Auslieferungssache gegen den ungarischen Staatsangehörigen […], geboren am […]1996 in […]/Bulgarien, wohnhaft […], Beistand: Rechtsanwältin […] hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Marx am 23. Juli 2015 beschlossen: I. Dem europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) so auszulegen, dass eine Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung unzulässig ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die

2 Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte der betroffenen Person und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegt sind, verletzen oder ist er so auszulegen, dass der Vollstreckungsstaat in diesen Fällen die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung von einer Zusicherung der Einhaltung von Haftbedingungen abhängig machen kann oder muss? Kann oder muss der Vollstreckungsstaat dazu konkrete Mindestanforderungen an die zuzusichernden Haftbedingungen formulieren? 2. Sind Art. 5 und Art 6 Abs. 1 des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) so auszulegen, dass die ausstellende Justizbehörde auch berechtigt ist, Zusicherungen über die Einhaltung von Haftbedingungen zu machen oder verbleibt es insoweit bei der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung des Ausstellungsmitgliedstaates? II. Es wird beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. III. Das Verfahren über die Entscheidung der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. GRÜNDE [1] I. Dem Vorabentscheidungsersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die ungarischen Justizbehörden ersuchen mit den Europäischen Haftbefehlen vom 04.11.2014 (Nr. 33.Bny.911/2014/2) und vom 31.12.2014 (Nr. 21.Bny.1059/2014/2) des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Miskolc um die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung. Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls wird ihm Folgendes vorgeworfen: [2] 1. Am 19.01.2014 soll der Verfolgte durch ein Fenster in eine Schule in S. eingestiegen sein und sodann in dem Gebäude mehrere verschlossene Türen aufgebrochen und technische Geräte sowie Bargeld entwendet haben. Der Wert des Diebesguts wird

3 mit 244.000,-- Forint (ca. 760,-- Euro) und der angerichtete Sachschaden mit 55.000,-- Forint (ca. 170,-- Euro) angegeben (Europäischer Haftbefehl vom 31.12.2014). [3] 2. Am 03.08.2014 soll der Verfolgte ein Fenster eines Wohnhauses in S. aufgehebelt und in das Haus eingestiegen sein, während zwei Mittäter vor dem Haus aufpassten. Bei dem Einbruch soll der Verfolgte Bargeld in Höhe von 2.500,-- Euro und 100.000,-- Forint (ca. 313,-- Euro), eine vergoldete Damenarmbanduhr, eine goldene Halskette, eine goldene Herrenhalskette mit Medaillon, eine Digitalkamera der Marke Nikon, ein goldenes Damenarmband u. a. (wahrscheinlich noch zwei Kfz-Briefe, insofern ist die Übersetzung unverständlich) entwendet haben (Europäischer Haftbefehl vom 04.11.2014). [4] 3. Der Verfolgte wurde am 14.01.2015 in Bremen aufgrund einer Festnahmeausschreibung im Schengener Informationssystem vorläufig festgenommen. Er wurde am selben Tag von dem Vorermittlungsrichter am Amtsgericht Bremen vernommen. Er erklärte, er sei ungarischer Staatsangehöriger, wohnhaft bei seiner Mutter […] in B., ledig, habe eine Freundin und ein acht Monate altes Kind. Er bestritt die vorgeworfenen Taten und erklärte sich nicht mit dem vereinfachten Übergabeverfahren einverstanden. Anschließend wurde von dem Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Bremen die Freilassung des Verfolgten angeordnet, weil nicht die Gefahr gesehen wurde, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren entziehen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat sodann mit Schreiben vom 14.01.2015 beim Bezirksgericht von Miskolc unter Hinweis auf die in einigen ungarischen Haftanstalten nicht den europäischen Mindeststandards genügenden Haftbedingungen angefragt, in welcher Haftanstalt der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung inhaftiert werden würde. Die Kreisstaatsanwaltschaft Miskolc teilte mit Schreiben vom 20.02.2015 mit, eingegangen per Fax über das Justizministerium von Ungarn am 15.04.2015, dass die beim Strafverfahren angewendete Zwangsmaßnahme der Untersuchungshaft sowie die Beantragung der Freiheitsstrafe nicht notwendig seien. Im ungarischen Strafrecht existierten mehrere mildere, keinen Freiheitsentzug nach sich ziehende Zwangsmaßnahmen, ferner könnten außer der Freiheitsstrafe auch mehrere Bestrafungsarten ohne Freiheitsentzug in Betracht gezogen werden. Die vor der Anklageerhebung beantragte Zwangsmaßnahme sowie die bei der Anklageerhebung beantragte Sanktion bildeten den Teil des Anklagemonopols der unabhängigen ungarischen Staatsanwaltschaft. Die Zwangsmaßnahme sowie die Strafe würden vom unabhängigen ungarischen Gericht verhängt, welches nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden sei. Die Aufklärung der verfolgten Straftat und die Wahl der anzuwendenden Sanktionen fielen in den unentziehbaren Kompetenzbereich der ungarischen Justizbehörden. Für das Strafverfahren

4 schrieben die ungarischen Gesetze entsprechende, auf europäischen Werten beruhende Garantien vor. Eine genaue über die theoretischen Ebenen hinausgehende Beantwortung der Frage wäre eine Präjudizierung der Sache, weswegen eine weitere Beantwortung nicht möglich sei. In einem weiteren Schreiben vom 16.03.2015 der Kreisstaatsanwaltschaft Miskolc, ebenfalls eingegangen am 15.04.2015, erklärte diese weiterhin an den Ausführungen im Schreiben vom 20.02.2015 festzuhalten. [5] 4. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig zu erklären. Dazu hat sie unter anderem ausgeführt, dass die Kreisstaatsanwaltschaft Miskolc zwar nicht mitteile, in welcher Haftanstalt der Verfolgte für den Fall der Auslieferung nach Ungarn inhaftiert würde. Es bestünden aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Fall der Auslieferung Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung werden könnte. [6] 5. Der Verfolgte hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Sein Rechtsbeistand hat beantragt, den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abzuweisen. Die Kreisstaatsanwaltschaft Miskolc habe nicht erklärt, in welcher Haftanstalt der Verfolgte inhaftiert werde. Damit sei eine Überprüfung der Haftbedingungen nicht möglich. [7] II. Der Senat hält die Beantwortung der Vorlagefragen für den Erlass seiner Entscheidung, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn für zulässig zu erklären, für erforderlich. Sie sind entscheidungserheblich, ohne dass einschlägige oder übertragbare Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ersichtlich oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig wäre, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bliebe (vergleiche BVerfG, Beschlüsse vom 22.09.2011 – 2 BvR 947/11, StraFo 2011, 498 Rn. 14 und vom 28.01.2013 – 2 BvR 1561-1564/12, juris, Rn. 178). Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung hängt von einer Auslegung des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) ab. Vor einer Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 lit.a, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Der Senat geht dabei von Folgendem aus:

5 [8] 1. Der Senat hat gemäß §§ 29, 32 des deutschen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (IRG) über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. Nach § 29 Abs. 1 IRG entscheidet das Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft über die Zulässigkeit der Auslieferung, wenn sich der Verfolgte nicht mit der Auslieferung einverstanden erklärt hat. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 32 IRG durch Beschluss. [9] Mit den europäischen Haftbefehlen der Untersuchungsrichter des Amtsgerichts Miskolc (Ungarn) vom 04.11.2014 und 31.12.2014 wird beantragt, den Verfolgten zum Zweck der Strafverfolgung festzunehmen und zu übergeben. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 21.04.2015 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn zur Strafverfolgung wegen der in den Europäischen Haftbefehlen ausgeführten Straftaten für zulässig zu erklären. Der Verfolgte hat sich mit seiner Auslieferung nach Ungarn nicht einverstanden erklärt. [10] 2. Die an ein Auslieferungsersuchen gestellten Anforderungen (§ 2 Abs. 1 IRG) werden durch das Ersuchen der Republik Ungarn erfüllt. Danach kann ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat verfolgt wird, die dort mit Strafe bedroht ist, diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung ausgeliefert werden. Der Verfolgte ist ungarischer Staatsangehöriger. Die Europäischen Haftbefehle der Untersuchungsrichter des Amtsgerichts Miskolc genügen den Anforderungen des § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG. Weiterer Auslieferungsunterlagen bedarf es nicht. Die Voraussetzungen des § 81 IRG liegen ebenfalls vor. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind auslieferungsfähig. Sie sind sowohl nach dem Recht des Auslieferungsstaates (§ 370 Abs. 1 Ungarisches Strafgesetzbuch) als auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 und § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar. Die vom Auslieferungsstaat angedrohte Höchststrafe beträgt für den Diebstahl vom 19.01.2014 drei Jahre Freiheitsstrafe (Diebstahl geringwertiger Güter) und für den Wohnungseinbruchsdiebstahl vom 03.08.2014 fünf Jahre Freiheitsstrafe. In Deutschland sind jeweils bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht. Es besteht mithin sowohl eine beiderseitige Strafbarkeit als auch nach ungarischem und deutschem Recht eine Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 IRG). Aus § 82 IRG ergibt sich, dass im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sich eine Unzulässigkeit der Auslieferung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 IRG nur noch aus §§ 6 Abs.

6 2, 8, 9, 73 oder 83 IRG sowie bei deutschen Staatsangehörigen aus § 80 IRG ergeben könnte. [11] 3. Die Auslieferung wäre vorliegend für unzulässig zu erklären, wenn ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG besteht. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten und Zehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.“ [12] In Art. 6 EUV erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind. Die Grundrechte, wie sie in der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts. Nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dazu gehört auch das Verbot menschenunwürdiger Behandlung in der Haft. Dieses Verbot gilt absolut und unterliegt keinen Beschränkungen. Um den Tatbestand des Art. 3 EMRK zu erfüllen, muss eine Misshandlung jedoch ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes hängt von der Summe aller Umstände des Einzelfalles ab, wie z.b. die Dauer der Behandlung und ihre physische und psychische Wirkung (EGMR, Urteil vom 16.12.1997 – Ranien ./. Finland, Nr. 20972/92 Rn. 55; Urteil vom 13.03.2003 – Öcalan ./.Türkei, Nr. 46221/99, Rn. 195). [13] 4. Nach der aktuellen Auskunftslage kommt der Senat zu der Überzeugung, dass beachtliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung Haftbedingungen ausgesetzt sein könnte, die Art. 3 EMRK und die Grundrechte des Verfolgten und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegt sind, verletzen würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 Ungarn wegen der Über-

7 füllung seiner Gefängnisse verurteilt (EGMR, Urteil vom 10.03.2015 Application nos. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 Varga u.a./Ungarn). Der Gerichtshof sah es als erwiesen an, dass der ungarische Staat mit der Unterbringung der sechs Kläger in zu kleinen und überbelegten Haftzellen gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe. Derzeit seien Ungarns Gefängnisse für insgesamt 12.500 Insassen ausgelegt. Tatsächlich seien jedoch 18.000 Personen inhaftiert. Von sechs Klägern jenes Verfahrens seien fünf davon in verschiedenen Haftanstalten auf 1,5 m2 untergebracht gewesen. Jedem Häftling müsse ein eigener Schlafplatz zustehen, dem Einzelnen müsse ein Haftraum von mindestens drei m2 zustehen und jedem Häftling müsse zwischen den vorhandenen Einrichtungsgegenständen eine freie Bewegungsmöglichkeit in der Haftzelle gewährleistet sein. Der begrenzte Platz, erschwert durch einen Mangel an Intimsphäre bei der Nutzung der Toiletten, die eingeschränkten Schlafmöglichkeiten, Insektenplagen, schlechte Belüftung und restriktiver Hofgang stellten bei der anzustellenden Gesamtschau der Auswirkungen eine entwürdigende Behandlung dar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betrachtete dieses Verfahren als Musterprozess, nachdem 450 ähnliche Klagen aus Ungarn wegen unmenschlicher Haftbedingungen dort anhängig sind. [14] 5. Auch aus dem Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 30.04.2013 (CPT/inf (2014) 13 – im Folgenden: CPT-Bericht) ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen, denen der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach Ungarn ausgesetzt wäre, nicht den völkerrechtlichen Mindeststandards entsprechen. Diese Wertung bezieht sich insbesondere auf die massive Überbelegung der Zellen, die bei den Besuchen von 2009 bis 2013 festgestellt werden mussten. Die Überbelegungsrate stieg danach von 2009 flächendeckend von 22% binnen vier Jahren auf 44% an. Nach dem Bericht standen einem Häftling in zahlreichen Zellen nur zwischen 1 und etwa 2 m² Lebensraum zur Verfügung, da die Zellen mit zwei Personen belegt waren. Der EGMR hat dagegen mehrfach entschieden, dass die Überbelegung einer Zelle als solche schon dann für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ausreiche, wenn dem Einzelnen in der Haftzelle weniger als 3 m² zur Verfügung stehen (vgl. die Nachweise bei Pohlreich, NStZ 2011, 560, 561). Auch bei Unterbringungen in Zellen mit 3-4 m² je Häftling hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festgestellt, wenn zu dem Platzmangel Belüftungs-, Heizungs- oder Beleuchtungsdefizite oder das Fehlen elementarer Intimität – etwa aufgrund der Einsehbarkeit der Toilette für die Mithäftlinge – hinzutreten (Nachweise bei Pohlreich, NStZ 2011, 560, 562; Hans. OLG, Beschluss vom 13.02.2014 – 1 Ausl. A 20/13). Der

8 Bericht vom 04.12.2012 zeichnet auch im Hinblick auf diese und andere in der Gesamtschau zu berücksichtigende Aspekte ein Bild von desolaten Zuständen in Gefängnissen in Ungarn. So befänden sich etwa die sanitären Anlagen auf den Fluren und wären von Kameras überwacht. Der Ausschuss ist zu der Bewertung gekommen, dass die Bedingungen in ungarischen Gefängnissen als menschenunwürdig und erniedrigend angesehen werden können. [15] 6. Der Senat sieht sich auf der Grundlage dieser Informationen nicht in der Lage zu entscheiden, ob die Auslieferung im Hinblick auf die durch § 73 IRG und Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschluss (2002/584/JI) gesetzten Grenzen zulässig ist. Die Entscheidung des Senats in diesem Verfahren hängt wesentlich von der Frage ab, ob das in Rede stehende Auslieferungshindernis im Einklang mit dem Rahmenbeschluss (2002/584/JI) (noch) durch eine Zusicherung seitens des Auslieferungsstaats überwunden werden kann oder nicht. Kann das Auslieferungshindernis nicht durch eine derartige Zusicherung überwunden werden, wäre die Auslieferung im vorliegenden Fall unzulässig. [16] a) Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage bisher nicht eindeutig beantwortet, allerdings erklärt, dass der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) einen zwingenden Charakter habe. Das nationale Gericht habe zwar sämtliche Vorschriften des nationalen Rechts zu berücksichtigen, ihre Auslegung sei aber so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) auszurichten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2005 – C-105/03, HRRS 2006 Nr. 1 Rn. 34-43). Der Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) soll, wie sich insbesondere aus seinem Artikel 1 Abs.1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bedeute nach Artikel 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses (2002/584/JI), dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet seien, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Auch wenn der Systematik des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu Grunde liege, bedeute diese Anerkennung jedoch keine uneingeschränkte Verpflichtung zur Vollstreckung des ausgestellten Haftbefehls (EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – C-42/11, zit. nach juris Rn. 28-30).

9 [17] b) Nach der Regelung des Art. 1 Abs. 3 RB-EUHb berührt der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten. Nach der Regelung des Art. 5 RB-EUHb kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde nach dem Recht dieses Staates im Fall eines Abwesenheitsurteils (Nr. 1), im Fall der Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung (Nr. 2) und im Fall der Strafverfolgung eines Staatsangehörigen des Vollstreckungsmitgliedsstaates oder dessen Wohnsitzes in diesem (Nr. 3) an die dort genannten Bedingungen geknüpft werden. Darüber hinaus sieht der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) allerdings keine Fälle vor, in denen die Zulässigkeit der Auslieferung an Bedingungen geknüpft werden kann. Es stellt sich daher die Frage, ob die Auslieferung auch in nicht unter Art. 5 RB-EUHb genannten Fällen an Bedingungen oder Zusicherungen geknüpft werden kann. [18] c) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich dieser Frage im Zusammenhang mit der Überwindung von Abschiebungshindernissen im Asylrecht gewidmet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Abschiebungshindernis bestehen, wenn bei Durchführung einer Abschiebung der Verfolgte Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werfen. Der Gerichtshof berücksichtigt bei der Frage der Zulässigkeit von Abschiebungen im Asylverfahrensrecht, ob das Bestimmungsland diplomatische Zusagen gemacht hat, die eine derartige Behandlung ausschließe. Er hält diese jedoch nur für einen wichtigen Gesichtspunkt, der berücksichtigt werden müsse. Sie reichten allein nicht aus, um angemessen gegen die Gefahr von Misshandlungen zu schützen. Ihr Gewicht hänge in jedem Fall von den dort zur maßgebenden Zeit herrschenden Verhältnissen ab und davon, ob die allgemeine Menschenrechtslage ausschließe, solche Zusagen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Verlässlichkeit der Zusage seien verschiedene Kriterien zu berücksichtigen wie der Wortlaut der Zusage, die Person und die Funktion der die Zusage erteilenden Person, Erteilung der Zusage durch einen Konventionsstaat, Dauer und Bedeutung der bilateralen Beziehungen, das Einhalten von Zusagen in der Vergangenheit, objektive Überprüfbarkeit der Einhaltung der Zusagen auf diplomatischem Wege oder über andere Bewachungsmechanismen. Diese Kriterien seien Gegenstand einer freien Überprüfung durch den Gerichtshof (EGMR, Urteil vom 17.01.2012 – 8139/09, NVwZ 2013, 487, Rn. 187 – Othmann [Abu Qatada]/Vereinigtes Königreich m.w.N.; EGMR, Urteil vom 15.11.1996 – 70/1995/576/662, NVwZ 1997, 1093, Rn. 97).

10 [19] d) Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass vor diesem Hintergrund eine lediglich pauschale Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaates, dem Verfolgten Haftbedingungen zu gewähren, die den Vorgaben der EMRK und den sonstigen in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) entsprechen, nicht genügen dürfte. Denn dazu ist er als Mitglied der Europäischen Union und des Europarates ohnehin bereits verpflichtet. Erforderlich sein wird eher eine Zusicherung konkreter Haftbedingungen für die jeweils verfolgte Person. [20] 7. Sollte man das Auslieferungshindernis durch eine Zusicherung oder Bedingung überwinden können, stellt sich die weitere Frage nach der Zuständigkeit einer konkreten Stelle für die Erteilung einer solchen im Ausstellungsmitgliedstaat als auch nach dem zuständigen Adressaten im Vollstreckungsmitgliedstaat. [21] a) Der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) enthält lediglich in Art. 6 eine Bestimmung der zuständigen Behörden. Danach ist ausstellende Justizbehörde die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staates für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist. Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staates zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist. Jeder Mitgliedstaat hat die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde dem Generalsekretariat des Rates mitzuteilen. Die Bundesrepublik Deutschland hat mitgeteilt, dass zuständige Justizbehörden nach Art. 6 die Justizministerien des Bundes und der Länder sind. Die Länder haben die Ausführung ihrer aus dem Rahmenbeschluss (2002/584/JI) folgenden Befugnisse zur Stellung ausgehender Ersuchen in der Regel auf die Staatsanwaltschaften der Länder und die Landgerichte und die Befugnisse zur Bewilligung eingehender Ersuchen in der Regel auf die Generalstaatsanwaltschaften der Länder übertragen (Übermittlungsvermerk vom 07.09.2006, Rat der Europäischen Union, 12509/06, COPEN 94 EJN 22 EUROJUST 43 und Vermerk vom 18.09.2009, Rat der Europäischen Union, 13361/09, COPEN 170 EJN 34 EUROJUST 54 ). Die Republik Ungarn hat mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Strafverfolgung die ausstellende Justizbehörde das in der Sache zuständige Gericht ist. In Bezug auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme der Sicherung ist der für Fragen des Strafvollzugs zuständige Richter für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig. Die vollstreckende Justizbehörde ist das Fövàrsi Bírósag (Hauptstädtische Gericht), welches ausschließliche Zuständigkeit besitzt (Vermerk vom 27.4.2014(13.05), Rat der Europäischen Union, 8929/04, COPEN 52, EJN 23, EUROJUST 29). Darüber hinaus wird mit Art. 7 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI)

11 jedem Mitgliedstaat erlaubt, eine oder, sofern es seine Rechtsordnung vorsieht, mehrere zentrale Behörden zur Unterstützung der zuständigen Justizbehörden Gebrauch zu machen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht (vgl. Graf/Inhofer, Beck’scher Online-Kommentar StPO, RB (EU) 2002/584/JI Art. 7 Rn. 1); Ungarn hat als solche das Justizministerium bestimmt, das bei der Weiterleitung und der Entgegennahme der Europäischen Haftbefehle, ferner bei der Bearbeitung sämtlicher sonstiger damit verbundener amtlicher Korrespondenz mitwirkt (Vermerk, Rat der Europäischen Union, 8929/04, COPEN 52 EJN 23 EUROJUST 29). [22] Eine ausdrückliche Bestimmung der allgemeinen Zuständigkeit für die Erteilung von Zusicherungen und Bedingungen und deren Überprüfung enthalten die Vorschriften des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) nicht. [23] b) Demgegenüber enthält Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen (im Folgenden EuAlÜbk) die allgemeine Bestimmung, das (Auslieferungs-)Ersuchen schriftlich abgefasst und auf dem diplomatischen Weg übermittelt werden. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden. Das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen enthält die Regelung, dass Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk dahingehend ersetzt wird, dass das Ersuchen schriftlich abgefasst und vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der ersuchenden Vertragsparteien gerichtet wird; der übliche diplomatische Weg ist jedoch nicht ausgeschlossen. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart werden. [24] c) Der Bundesgerichtshof hat für das EuAlÜbk wie auch schon für das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: EuRHÜbk) entschieden, dass sich die Frage, ob eine ausreichende Zusicherung vorliege, nach der Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht im Vollstreckungsstaat richtet (BGHZ 87, 385, 390f.; BGH, Urteil vom 13.01.1987 – 4 Ars 22/86, NStZ 1987, 414). Ein völkerrechtlicher Vertrag begründe grundsätzlich nur Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, also der beteiligten Staaten untereinander, überlasse jedoch dem einzelnen Vertragsstaat deren Umsetzung in das innerstaatliche Recht (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. GG Artikel 25 Rdnr. 28). Dieser Grundsatz gelte auch für das Europäische Auslieferungsübereinkommen, wie sich schon aus dessen Art. 1 ergebe, der Sinn und Zweck des Übereinkommens aufzeige und damit “generelle Bedeutung für das Übereinkommen als Ganzes” habe. Danach hätten sich die Vertragsparteien verpflichtet, einander gemäß den einzelnen Vorschriften und Bedingungen

12 des Übereinkommens die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des Auslieferungsstaates verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel gesucht werden. Daraus folge, dass das Übereinkommen grundsätzlich nur Rechte und Pflichten der Vollstreckungsstaaten begründen wolle, ohne deren Umsetzung in das innerstaatliche Recht regeln zu wollen. Das gelte auch, soweit es sich um die innerstaatliche Zuständigkeit für die Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag handele. Da zu deren Regelung für die Vertragsstaaten im Hinblick auf das mit dem Übereinkommen verfolgte Ziel keine Veranlassung bestehe, komme hierfür auch keine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht. Das EuAlÜbK habe nun damit insoweit die gleiche Reichweite wie das EuRHÜbk, für das der Bundesgerichtshof diese Frage bereits so entschieden habe (BGHZ 87, 385, 390f. ). Wie der Bundesgerichtshof weiter ausführt, sei dies auch die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts welches - zu Art. 5 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus (EuTerrÜbk), jedoch unter gleichzeitigem Hinweis auf Art. 3 II EuAlÜbk - erklärt, wenn in diesen Bestimmungen vom “ersuchten Staat" die Rede sei, so sei damit zwar dessen handelndes Organ, also die Regierung gemeint, dies bedeute aber nur, dass - wie im völkerrechtlichen Verkehr üblich - die Regierungen die Erklärungen abgeben und Adressat der völkerrechtlichen Verpflichtungen seien; “in das innerstaatliche Zuständigkeitsgefüge, aus dem sich ergibt, welche staatlichen Stellen dazu berufen sind, die hier maßgebenden Fragen zu beantworten”, könne und wolle der völkerrechtliche Vertrag dagegen “nicht eingreifen" (BVerfGE 63, 215, 227). [25] d) Der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) knüpft an die bestehenden Auslieferungsübereinkommen des Europarates und der Europäischen Union sowie Titel III Kapitel 4 des Schengener Durchführungsübereinkommen an. Zugleich zielt er auf die Abschaffung des förmlichen Verfahrens der Auslieferung zur Strafvollstreckung und Beschleunigung der Auslieferung zur Strafverfolgung ab. Raum für die Anwendung der bestehenden Übereinkommen ist seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.08.2008 zwar nur noch sehr eingeschränkt (EuGH, Urteil vom 12.08.2008 C- 296/08, NJW 2009, 657 – Ingacio Pedro Santesteban Goicoechea). Dort führt der Gerichthof aus, aus den Erwägungsgründen 5, 7 und 11 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) gehe hervor, dass dieser darauf abziele, zur Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den herkömmlichen Auslieferungsverfahren innewohnten, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. 12. 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaaten durch ein Übergabeverfahren zwischen den Justizbehörden zu ersetzen. Demgemäß heiße es im elften Erwägungsgrund, dass „[d]er Europäische Haftbefehl … in den Beziehungen

13 zwischen den Mitgliedstaaten alle früheren Instrumente bezüglich der Auslieferung ersetzen [soll]”. Der dritte und der vierte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) führen die Übereinkünfte auf, die zwischen der Gesamtheit der Mitgliedstaaten oder zwischen einigen von ihnen anwendbar sind, sowie die Übereinkünfte, die von den Mitgliedstaaten gebilligt wurden und Teil des Besitzstands der Union sind, darunter auch das Übereinkommen von 1996. (EuGH aaO Rn. 48ff.). Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) regele daher, dass der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) die dort genannten Übereinkommen ersetze, darunter auch das Eu-AlÜbk. Art. 31 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) sei allerdings dahingehend auszulegen, dass er nur den Fall erfasse, dass die Regelung des Europäischen Haftbefehls anwendbar sei. Dieser Fall liege nicht vor, wenn sich ein Auslieferungsersuchen auf Handlungen beziehe, die vor einem Zeitpunkt begangen wurden, der von einem Mitgliedstaat in einer gem. Artikel 32 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) abgegebenen Erklärung genannt worden sei. Art. 32 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) sei dahin auszulegen, dass er der Anwendung des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, errichtet durch Rechtsakt des Rates vom 27. 9. 1996 und am selben Tag von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet, durch einen Vollstreckungsmitgliedstaat nicht entgegenstehe, auch wenn dieses Übereinkommen erst nach dem 1. 1. 2004 in diesem Mitgliedstaat anwendbar geworden ist (EuGH aaO Rn. 74ff.). [26] e) Die Bundesrepublik Deutschland hat entsprechend dem Rat der Europäischen Union übermittelt, dass die in Art. 31 Abs. 1 genannten multilateralen Übereinkommen hilfsweise anwendbar bleiben, soweit sie die Möglichkeit bieten, über die Ziele des Europäischen Haftbefehls hinauszugehen, zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren beizutragen und der betreffende Mitgliedstaat sie insoweit ebenfalls weiter anwendet. Entsprechendes gilt für von der Bundesrepublik Deutschland mit einzelnen Mitgliedstaaten geschlossene bilaterale Vereinbarungen (Übermittlungsvermerk vom 07.09.2006, Rat der Europäischen Union, 12509/06, COPEN 94 EJN 22 EUROJUST 43 und Vermerk vom 18.09.2009, Rat der Europäischen Union, 13361/09, COPEN 170 EJN 34 EUROJUST 54). Ausweislich des Anhang II der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVAST - Länderteil) hat die Republik Ungarn keine Erklärung in Bezug auf Art. 31 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) abgegeben. Vor diesem Hintergrund lässt sich für den vorliegenden Fall nicht aus einer (ergänzenden) Anwendung von Art. 12 EuAlÜbk der Schluss ziehen, dass Zusicherungen auf dem diplomatischen Weg erfolgen müssen.

14 [27] f) Die Frage der Zuständigkeit ließe sich mit dem Ziel des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) dahingehend beantworten, dass auch die in Art. 6 genannten Behörden für die Erteilung von Zusicherungen zuständig sind, die über die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) genannten Fälle hinausgehen. Ziel des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) ist gerade die Vereinfachung des Auslieferungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten. Gegenüber der früheren Rechtslage unterscheidet sich die Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls insbesondere dadurch, dass für viele Deliktsbereiche auf den auslieferungsrechtlichen Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (vgl. § 3 Abs 1 IRG) verzichtet wird, Art. 2 Abs 2 RB-EUHb. Auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses(2002/584/JI) ist nunmehr auch im Auslieferungsverkehr grundsätzlich der direkte Geschäftsweg zwischen den beteiligten Justizbehörden eröffnet worden (Art. 10 Abs 1 RB-EUHb, Art. 15 Abs 3 RB-EUHb). Der im Auslieferungsverkehr zuvor übliche Geschäftsweg über die Justizministerien der Mitgliedsstaaten ist im Geltungsbereich des Europäischen Haftbefehls entfallen. Diesen ist nach deutschem Recht nur noch über Schwierigkeiten bei der Auslieferung zu berichten (§ 83i IRG, zu weiteren Berichtspflichten Rn 4). Schließlich trägt die Verwendung eines europaweit einheitlichen Formulars (Art 8 RB-EUHb und Anhang RB-EUHb) zu einer wesentlichen Vereinfachung des Europäischen Auslieferungsverkehrs bei (vgl. Graf/Inhofer, Beck’scher Online-Kommentar StPO, RB (EU) 2002/584/JI Art. 1 Rn. 17). [28] g) Andererseits enthält der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) für über die in Art. 5 genannten Fälle hinaus keine Regelung über Zusicherungen und Art. 6 nimmt auf keine andere Bestimmung des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) inhaltlich Bezug. Der Senat hält daher die Erwägungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, dass sich die Frage einer Zusicherung mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung nach der Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht im Vollstreckungsstaat richtet, auch für die Zulässigkeit der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) für zutreffend. Im Ergebnis neigt der Senat daher dazu, auch im vorliegenden Fall anzunehmen, dass sich Art. 6 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) lediglich auf die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) genannten Fälle bezieht mit der Folge, dass sich eine Zuständigkeit für die Abgabe und den Empfang diplomatischer Zusicherungen nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht richtet und der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) diesbezüglich keine Regelung trifft. Die Entscheidung über ausländische Rechtshilfeersuchen unterliegt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Ausgangspunkt der Zuständigkeit des Bundes (§ 74 IRG). Bei der Bewilligung, Stellung oder An-

15 regung von Ersuchen um Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich um die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten im Sinn von Art. 32 GG. Die Bundesregierung hat die Ausübung der Entscheidungsbefugnis und eine Subdelegationsbefugnis zwar auf die Länder übertragen, so dass vorliegend die Generalstaatsanwaltschaften diese Befugnisse ausüben. Dies führt indes nicht zu einer Befugnisverlagerung; der Bund bleibt Herr des Verfahrens. Im Regelfall ist für Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten innerhalb der Bundesregierung das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem für die Pflege der auswärtigen Beziehungen verantwortlichen Auswärtigen Amt zuständig (vgl. Hans. Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 13.02.2014 – Ausl. A 20/13; Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, 2012, § 74 IRG, Rn. 4, 11). [29] III. Der Antrag, das Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen, wird wie folgt begründet: Die Auslegungsfrage bezieht sich auf die Vorschriften zum „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ im Kapitel 4 d es Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrages (Art. 82 ff. AEUV). Zu diesen gehört der auf Grundlage von Art. 82 AEUV erlassene Rahmenbeschluss (2002/584/JI) (vgl. Streinz/Satzger, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 20, 24). Der Verfolgte wurde aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Ausstellungsmitgliedsstaats Ungarn vorläufig festgenommen. Derzeit befindet er sich nicht in Haft. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hatte seine Freilassung angeordnet. Dies beruht darauf, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Fluchtgefahr des Verfolgten aufgrund seiner sozialen Bindungen nicht angenommen wurde (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Insoweit handelt es sich um jederzeit änderbare Umstände. Bei einer jederzeit möglichen Veränderung seiner sozialen Bindungen würde sich für das vorlegende Gericht kurzfristig die Frage nach einer Inhaftierung in Auslieferungshaft stellen. Es läge dann der in Art. 267 Abs. 4 AEUV genannte Fall des Freiheitsentzugs vor. Die Berechtigung zur Inhaftierung hängt von der Entscheidung der Vorlagefrage ab. Würde entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats vom Gerichtshof die Möglichkeit einer Zusicherung von konkreten Haftbedingungen verneint, so bestünde ein Verfolgungshindernis, so dass der Beschuldigte nicht inhaftiert werden könnte (vgl. § 15 Abs. 2 IRG). Dieses Verfolgungshindernis wäre auch in anderen Auslieferungshaftsachen nach Ungarn zu beachten, die bis zur Entscheidung in dieser Sache zu bescheiden sind. Im Hinblick darauf ist nach Ansicht des Senats eine besondere Dringlichkeit gegeben, die die An-

16 wendung des Eilvorlageverfahrens gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs rechtfertigt. Dr. Schromek Dr. Helberg Dr. Marx