Leistungsfestsetzung nach SGB II für Bedarfsgemeinschaft KI-Titel
SGB II · Bedarfsgemeinschaft · Unterkunftskosten · Leistungsfestsetzung · Vorläufige Bewilligung
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die endgültige Leistungsfestsetzung des Beklagten für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 30. September 2017 und begehren die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Die 1973 geborene Klägerin zu 1) bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihrem 1969 geborenen Ehemann, der ab August 2015 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) bei Erwerbsminderung bezog, sowie mit drei von vier gemeinsamen Kindern, der 1995 geborenen Klägerin zu 3), der im Juni 1998 geborenen Klägerin zu 2) sowie der im November 1999 geborenen Klägerin zu 4), eine 112qm große Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Der im Jahr 2000 geborene Kläger zu 5) befand sich seit dem 7. November 2014 bis zum 20. August 2017 vollstationär im G. Kinder- und Jugendheim in D-Stadt und hielt sich jeweils an einem Wochenende im Monat sowie in den Ferien in der Bedarfsgemeinschaft auf. Die Kläger standen im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II beim Beklagten. Unter Berücksichtigung des Mietvertrages vom 1. Juli 2013 mit Beginn zum 1. August 2013 sowie der Angaben der Vermieter in den Mietbescheinigungen vom 19. August 2013 und 21. Mai 2016 berücksichtigte der Beklagte monatlich Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 775,00 Euro, wobei der Anteil des Ehemanns der Klägerin zu 1) in Höhe von 155,00 Euro vom Sozialamt geleistet wurde.
Mit Weiterbewilligungsantrag vom 4. Mai 2017 beantragten die Kläger die Weitergewährung von Leistungen für die Zeit ab 1. Mai 2017.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2017 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Oktober 2017 in Höhe von 424,03 Euro für Mai 2017 und in Höhe von 455,13 Euro monatlich ab Juni 2017.
Mit Änderungsbescheid vom 17. Mai 2017 wurde der Bescheid vom 9. Mai 2017 für die Zeit ab 1. Juni 2017 teilweise aufgehoben. Der Beklagte ging von monatlichem Einkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 950,00 Euro aus und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft monatliche Leistungen in Höhe von 85,13 Euro. Die Leistungsbewilligung erfolgte weiterhin vorläufig.
Nach Vorlage des Berufsausbildungsvertrages der Klägerin zu 4) mit der Bäckerei Konditorei H. für die Zeit ab 1. August 2017 mit einer monatlichen Ausbildungsvergütung in Höhe von 500,00 Euro teilte der Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2017 mit, dass er die Auszahlung der Leistungen zum 1. August 2017 vorläufig einstelle. Er gab „Gelegenheit zur Stellungnahme“ und wies darauf hin, dass für den Fall, dass der Bescheid, aus dem sich der Leistungsanspruch ergebe, nicht innerhalb von zwei Monaten ab der vorläufigen Zahlungseinstellung aufgehoben werde, die Leistung nachzuzahlen sei.
Mit Bescheid vom 5. September 2017 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. Mai 2017 für die Zeit ab 1. August 2017 auf, weil die Hilfebedürftigkeit aufgrund des übersteigenden Einkommens ab diesem Zeitpunkt entfallen sei.
Am 18. September 2017 widersprach die Prozessbevollmächtigte der Kläger der Zahlungseinstellung. Die Kläger seien weiterhin bedürftig.
Bereits am 17. August 2017 hatten die Kläger die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten beantragt. Der Antrag wurde der Leistungsabteilung des Beklagten erst am 26. September 2017 bekannt. Im Rahmen der Antragstellung machten die Kläger geltend, der Kläger zu 5), der zuvor überwiegend im Internat wohnhaft gewesen war, wohne seit dem 20. August 2017 wieder im Elternhaus. Der Arbeitsvertrag der Klägerin zu 3) mit K. sei zum 31. Juli 2017 abgelaufen. Der Ausbildungsvertrag der Klägerin zu 2) habe mit bestandener Prüfung am 30. Juni 2017 geendet. Der Arbeitsvertrag der Klägerin zu 1) sei zum 6. September 2017 gekündigt worden. Die Klägerin zu 4) habe ihre Ausbildung zum 1. September 2017 abgebrochen.
Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ging ein Einkommen der Klägerin zu 2) für den Monat Juni 2017 in Höhe von 476,85 Euro und im Juli 2017 in Höhe von 240,75 Euro hervor.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 und mit Erinnerungsschreiben vom 20. Oktober 2017 und 8. November 2017 forderte der Beklagte diverse Unterlagen an.
Die Prozessbevollmächtigte forderte in der Zwischenzeit mit mehreren Schreiben die dringende Auszahlung von Leistungen. Mit Schreiben vom 3. November 2017 legte sie unter anderem den Lohnnachweis der Klägerin zu 4) für den Monat September 2017 vor, woraus sich das Einkommen in Höhe von 75,00 Euro ergab. Der Betrag wurde im Oktober 2017 ausgezahlt, was sich aus den Kontoauszügen ergab.
Mit Schreiben vom 22. November 2017 wurde erneut eine Auflistung der fehlenden Unterlagen übersandt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 erfolgte unter Hinweis auf § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) erneut eine Aufstellung der noch fehlenden Unterlagen. Gleichzeitig wurden die Arbeitgeber um Angabe des Einkommens und die Arbeitsagentur um Übersendung der Bescheide über das Arbeitslosengeld I für die Klägerin zu 3) gebeten.
Aus dem im Nachgang eingegangenem Kindergeldbescheid vom 7. September 2017 ging hervor, dass der Klägerin für die Klägerin zu 2) ab Juli 2017 Kindergeld in Höhe von 192,00 Euro monatlich festgesetzt werde; für die Klägerin zu 4) wurden (weiterhin) ebenfalls 192,00 Euro monatlich, für den Kläger zu 5) wurden die Zahlungen ab Oktober auf 198,00 Euro erhöht. Aus nachgereichtem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 28. August 2017 ging hervor, dass ihr Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4. Juli 2017 bis 2. Juli 2018 in folgender Höhe bewilligt wurde:
Mit Änderungsbescheid vom 30. August 2017 wurde der Klägerin zu 2) Arbeitslosengeld wie folgt bewilligt:
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 wurde der Klägerin zu 1. für den Kläger zu 5) Kindergeld (nur noch) in Höhe von 192,00 Euro ab Dezember 2017 bewilligt.
Mit Schreiben des Beklagten vom 1. Dezember 2017, 10. Januar 2018 und 30. Januar 2018 wurden weitere Unterlagen von den Klägern angefordert.
Mit Bescheid vom 19. März 2018 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. September 2017 ab. Die Kläger seien aufgrund vom übersteigenden Einkommen nicht hilfebedürftig. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 284 ff. der im Parallelverfahren L 6 AS 249/24 vorliegenden elektronischen Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 19. März 2018 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. November 2017.
Nachdem sie bereits mit Schreiben vom 28. März 2018 Widerspruch unter anderem gegen die Bescheide vom 19. März 2018 eingelegt hatte, widersprach die Prozessbevollmächtigte am 17. April 2018 dem Bescheid vom 19. März 2018 hinsichtlich der (abgelehnten) Leistungsgewährung ab August 2017.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Auf Bl. XLIV ff. der zum Verfahren L 6 AS 236/24 elektronischen Leistungsakte des Beklagten wird Bezug genommen.
Die Kläger haben am 11. September 2019 Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, dass ihnen ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zustehe. Alle Unterlagen seien vorgelegt worden. Die Hilfebedürftigkeit habe auch im August 2017 bestanden. Es fehle zudem ein Abzug der Pauschale zum Kindergeld. Dass die Klägerin zu 4) noch bis Dezember 2017 bei den Eltern gewohnt habe, sei bekannt.
Das Sozialgericht hat am 31. August 2022 und am 27. Februar 2023 Termine zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschriften (Bl. 48 ff. und Bl. 153 ff. ff. der elektronisch vorliegenden Gerichtsakte des Sozialgerichts) wird Bezug genommen. Infolge der anschließend durch das Sozialgericht durchgeführten Ermittlungen, die zum Teil erforderlich gewesen sind, weil die Kläger an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt haben (so die Vorlage der Kontoauszüge, aus denen sich der Eingang der Kindergeldzahlungen ergibt), hat das Sozialgericht am 20. Juli 2023 einen erneuten Vergleichsvorschlag unterbreitet, wobei in die vom Gericht vorgeschlagene Gesamtnachzahlung von 3.725,91 Euro für die hier streitigen Monate August und September ein Betrag von zusammen 231,84 Euro eingegangen ist; zugleich geht aus dem Vergleichsvorschlag hervor, dass nach Auffassung der Kammer darüberhinausgehende Leistungsgewährung nicht in Betracht kommt. Diesen Vergleichsvorschlag hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht angenommen.
Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Kläger wörtlich beantragt, „den Bescheid des Beklagten vom 19.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2019 aufzuheben soweit den Widersprüchen nicht vollumfänglich abgeholfen wurde, den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen und festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig nicht zahlte, den Beklagten zu verurteilen die Kosten des Vorverfahrens zu tragen soweit abgeholfen wurde und einen ordnungsgemäßen transparenten (Teil-)Abhilfebescheid zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“
Der Beklagte hat am 14. November 2023 ein Teilanerkenntnis in Höhe von 231,84 Euro entsprechend des im Vergleichsvorschlag des Gerichts ausgewiesenen Nachzahlungsbetrages für den streitgegenständlichen Zeitraum abgegeben.
Im Übrigen hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf die infolge der Ermittlungen des Gerichts vorgenommenen Berechnungen Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat der Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Anerkenntnis- und Endgerichtsbescheid vom 27. Mai 2024 teilweise stattgegeben. Es hat den Beklagten auf dessen Teilanerkenntnis vom 14. November 2023 unter Abänderung des Bescheides vom 19. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 30. September 2017 zusätzlich Leistungen in Höhe von 231,84 Euro zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und geurteilt, die Beteiligten hätten einander keine Kosten zu erstatten.
Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) werde der Beklagte im Umfang seines Anerkenntnisses verurteilt, wenn die Annahme eines solchen verweigert werde, was vorliegend der Fall sei. Die Vorschriften würden für den Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG entsprechend gelten. Gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 313b Abs. 1 ZPO werde insoweit von der Wiedergabe der Entscheidungsgründe abgesehen. Es werde darauf hingewiesen, dass der errechnete Betrag den Hinweisen des Gerichts sowie den eingeholten Unterlagen entspreche.
Soweit ein darüberhinausgehender Anspruch geltend gemacht werde, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Kläger hätten diesen im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II, die Leistungsvoraussetzung gemäß § 7 Abs. 1 SGB II sei, weder konkretisiert noch weitere Ermittlungsansätze vorgetragen. Die pauschale Forderung nach „mehr Leistungen“ der anwaltlich vertretenen Kläger entbehre jeglicher Grundlage, zumal die Verweigerung – so sei es dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sowie den Schriftsätzen zu entnehmen – allein darauf abziele, die volle Kostenlast des Beklagten zu erzielen.
Der auf die Verurteilung zur Kostentragung für das Widerspruchsverfahren gerichtete Antrag sei bereits unzulässig, weil die Kostenentscheidung nach § 193 SGG einheitlich erfolge und auch die Kosten des Vorverfahrens umfasse. Der Zinsantrag sei mangels einer vorangegangenen behördlichen Entscheidung unzulässig. Für den Feststellungsantrag fehle das Feststellungsinteresse.
Die Kostenentscheidung folge aus § 193 SGG. Die Kammer halte in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens eine Kostentragung zulasten des Beklagten trotz des abgegebenen Teilanerkenntnisses nicht für angezeigt. Zum einen hätten die Kläger nicht an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt und damit das Klageverfahren selbst veranlasst. Zum anderen hätten sie jedwede Einigung verweigert, ohne dass die Verweigerung durch sachgerechte Erwägungen getragen gewesen wäre. Das teilweise Obsiegen der Kläger sei allein auf die Ermittlungsarbeit des Sozialgerichts sowie des Beklagten zurückzuführen, die zudem durch das Prozessverhalten der Prozessbevollmächtigten zusätzlich erschwert worden.
Das statthafte Rechtmittel der Berufung ergebe sich aus §§ 105 Abs. 2, 143 SGG. Da dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten nicht zu entnehmen sei, wie hoch der begehrte Anspruch auf „Mehr“ an Leistungen sein solle, sei vom Auffangstreitwert auszugehen.
Der Gerichtsbescheid ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 10. Juni 2024 zugestellt worden.
Die Kläger haben anwaltlich vertreten am 27. Juni 2024 Berufung eingelegt.
Zur Begründung der Berufung haben sie ausgeführt, dass der Gerichtsbescheid mit seiner unrichtigen Begründung darauf hindeute, dass das Sozialgericht sachfremd motiviert objektiv willkürlich entschieden habe und Anträge einseitig zum Nachteil der Kläger verkürze und schier Unrichtiges behaupte.
Die objektive Unsachlichkeit liege damit vor, so dass die Berufung so oder so begründet sei.
Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei bereits verfahrensfehlerhaft, also sei die Berufung begründet, anderenfalls hätte das Gericht nicht fünf Jahre gebraucht, um zu entscheiden, wie jeder wissen dürfte.
Das Sozialgericht wolle wohl die Kläger bestrafen, da sie seinen Vergleichsvorschlag nicht so wie vom Sozialgericht gewollt angenommen hätten, dies sei ohne jede Rechtsgrundlage und entferne sich „objektiv schier von Recht und Gesetz“ und sei „schier mit Recht und Gesetz nicht zu vereinbaren“, so dass die Berufung gegen den Gerichtsbescheid so oder so begründet sei, da die Kammervorsitzende nicht mehr die gesetzliche Richterin sei.
Soweit das Gericht behaupte, dass es nicht wisse, da nicht konkret vorgetragen sei, wie viel noch verlangt werde, sei dies „schier sachfremd motiviert“ und „schier befremdlich“, das Gericht verletze den Untersuchungsgrundsatz nach dem SGG, so dass die Berufung so oder so begründet sei.
Soweit das Sozialgericht in seinem Gerichtsbescheid schreibe, dass es nicht wisse, wie hoch die begehrten Leistungen sein sollten, so dass vom Auffangstreitwert auszugehen sei, entferne es sich „objektiv schier von SGG“. Denn es müsse von Amts wegen die zustehenden richtigen Leistungen der Kläger ermitteln. Dies habe das Sozialgericht unterlassen.
Die Behauptung des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid, dass die Kläger an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitgewirkt hätten, widerspreche den Tatsachen. Wer nicht mitwirke, sei der Beklagte. Dies habe das Sozialgericht einseitig zu Gunsten des Beklagten übergangen.
Die Ansichten des Sozialgerichts zu den Zinsen sei „Unsinn“; da seit Jahren der Beklagte nicht gezahlt habe und Ansprüche nicht „zeitnah total“ auszahle, auch nicht ggf. teils, habe der Beklagte die Klage verursacht, veranlasst und habe Zinsen zu zahlen, auch ohne dass vorher ein Verwaltungsakt ergehen müsse. Das Sozialgericht wirke also auch hier nicht mit, sondern habe, wie seinem Gerichtsbescheid zu entnehmen sei, schier objektiv willkürlich entschieden.
Die Kläger beantragen wortwörtlich,
„den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 27.05.2024 Az.: S 24 AS 858/19 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten 19.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2019 aufzuheben soweit den Widersprüchen nicht vollumfänglich abgeholfen wurde,
den Beklagten zu verurteilen den Klägern den Klägern Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen abzgl. gezahlter Beträge und festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig nichts zahlte,
den Beklagten zu verurteilen die Kosten des Vorverfahrens zu tragen und ordnungsgemäßen transparenten (Teil-)Abhilfebescheid zu erlassen,
die Kosten der I. Instanz dem Beklagten aufzuerlegen.
Die Kosten der II. Instanz trägt der Beklagte“.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Darmstadt verwiesen, welchen er für zutreffend erachte. Der Berufungsschrift könne nicht entnommen werden, welche Leistungen nach Ansicht der Kläger noch zu gewähren seien, weshalb Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung nach § 144 SGG bestünden. Sofern die Berufungskläger Verfahrensmängel geltend machen wollten, fehle es auch hier an einer substantiierten Darlegung.
Mit Schreiben vom 26. März 2025 sind die Beteiligten vom Senat zur Verwerfung der Berufung durch Beschluss angehört worden.
Die Kläger haben am 28. Mai 2025 Nichtzulassungsbeschwerde beim Hessischen Landessozialgericht erhoben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen L 6 AS 271/25 NZB geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten die Berufung ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 33 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) durch Beschluss nach § 158 Satz 1 und Satz 2 SGG und damit ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 3 SGG) entscheiden, weil die Berufung bereits nicht statthaft ist.
Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Eine Entscheidung nach § 158 SGG ist möglich, weil die Berufung schon mangels Erreichens der notwendigen Beschwer unstatthaft ist und die Kläger mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG beantragen konnten.
Nach § 158 Satz 2 SGG „kann“ die Entscheidung über die Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss ergehen. Dadurch ist dem Senat Ermessen eingeräumt, zur Entlastung der eigenen Rechtsprechungstätigkeit in geeigneten Fällen durch Beschluss zu entscheiden. Damit verbunden ist zugleich die Entscheidung, eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, weil ansonsten die Entlastungswirkung nicht eintreten könnte. Grundsätzlich ist von dieser Möglichkeit in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise Gebrauch zu machen.
Insoweit strahlt Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) auf die Ermessensentscheidung nach § 158 Satz 2 SGG aus: Danach hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre „zivilrechtlichen“ Ansprüche und Verpflichtungen öffentlich verhandelt wird; dies umfasst auch die hier streitigen sozialrechtlichen Ansprüche (vgl. nur BSG, Beschluss vom 8. April 2014 – B 8 SO 22/14 B –, SozR 4-1500 § 158 Nr. 7, Rn. 7).
Die Möglichkeit der Beschlussentscheidung nach § 158 Satz 2 SGG unterliegt deshalb Einschränkungen, wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid und also seinerseits ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (ausführlich: BSG, Beschluss vom 8. November 2005 – B 1 KR 76/05 B –, SozR 4-1500 § 158 Nr. 2, Rn. 7 ff.).
Auch nach einer erstinstanzlichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist allerdings in Ausnahmefällen eine Beschlussentscheidung zulässig, namentlich dann, wenn über einen Antrag nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG Zugang zu einer mündlichen Verhandlung besteht (vgl. bereits BSG, Beschluss vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 31/12 B –, SozR 4-1500 § 105 Nr. 3). Gleiches gilt, wenn ein entsprechender Antrag im Sinne einer echten Wahlmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte, der Betroffene dies aber nicht genutzt hat. Eine Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG ist daher grundsätzlich auch dann möglich, wenn Kläger – wie hier – von ihrem Recht, vor dem Sozialgericht eine mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2021 – B 14 AS 99/20 R –, SozR 4-1500 § 158 Nr. 9, Rn. 12; BSG, Beschluss vom 27. April 2021 – B 12 KR 56/20 B –, SozR 4-1500 § 158 Nr. 8, Rn. 7; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. April 2020 – L 11 R 3832/19 –, juris, Rn. 15; Bayerisches LSG, Beschluss 10. Mai 2019 – L 5 KR 11/19 –, juris, Rn. 6).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger (§§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht statthaft, da der Berufungsstreitwert von über 750,00 Euro gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird. Nach § 144 Abs. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro übersteigt oder wenn die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Ausgehend von dem mit Schreiben vom 29. Januar 2025 gestellten Antrag, begehren die Kläger neben der Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019, den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen abzgl. gezahlter Beträge. Darüber hinaus begehren sie, die Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten des Vorverfahrens und der außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.
Das klägerische Begehren erreicht den Berufungswert von über 750,00 Euro nicht. Aufgrund des Teilanerkenntnisses des Beklagten und dem sich darauf ergebenden weiteren Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 231,84 Euro sind den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen in gesetzlicher Höhe gewährt worden. Bzgl. der Höhe des Leistungsanspruchs wird auf die Berechnung des Beklagten vom 15. Mai 2023 Bezug genommen und von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe wird abgesehen.
Die Kläger haben trotz gerichtlicher Aufforderung nichts vorgetragen, warum die Leistungsgewährung in der Gestalt des angegriffenen Bescheides in Form des Teilanerkenntnisses des Beklagten fehlerhaft sein soll. Damit ist nicht einmal in Ansätzen zu erkennen, in welcher Höhe die Kläger weiterhin beschwert sein könnten. Zwar muss das Gericht bei einem unbezifferten Antrag gegebenenfalls den Wert des Beschwerdegegenstandes ermitteln. Das setzt aber – insbesondere bei rechtskundig vertretenen – Berufungsklägern voraus, dass sie – im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes – ihr Berufungsbegehren jedenfalls in Grundzügen konkretisieren, damit das von ihnen im Rechtsmittelverfahren weiterverfolgte Interesse zumindest abschätzbar wird. Das ist hier nicht geschehen: Obwohl die anwaltlich vertretenen Kläger auf die im Raum stehende Unzulässigkeit hingewiesen worden sind, haben sie nicht ansatzweise konkretisiert, aus welchen Gründen die ihnen bewilligten Leistungen – auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung – weiterhin zu niedrig sein könnten und in welcher Höhe also ein weiterer Leistungsanspruch bestehen könnte.
Soweit die Kläger die Verzinsung der Leistungen begehren, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Berufungsstreitwerts. Denn bei der Bestimmung des Berufungsstreitwerts bleiben Zinsen als Nebenforderung unberücksichtigt (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO; Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 15a; BSG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – B 7 AS 103/23 BH –, juris Rn. 5).
Die begehrten Leistungen betreffen den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 30. September 2017. Daher streiten die Kläger auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass auch die Voraussetzungen nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht vorliegen.
Soweit sich die Kläger mit einem zur Hauptsache gestellten Antrag gegen die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides und des Sozialgerichts wenden, ist die Berufung ebenfalls nicht statthaft.
Nach § 144 Abs. 4 SGG ist die Berufung insoweit ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Vorliegend wird in der Hauptsache auch nicht über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten (BSG, Urteil vom 9. März 2016 – B 14 AS 5/15 R –, juris Rn. 11). Aufgrund der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung handelt es sich hier um Kosten des Verfahrens i.S. von § 144 Abs. 4 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R – juris Rn. 9 m.w.N.; BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R – juris Rn. 11; BSG Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 62/12 R – juris Rn. 11) und die, da es sich um eine Nebenentscheidung handelt, auch den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht beeinflussen.
Auch eine Berufungszulassung seitens des Sozialgerichts liegt nicht vor. Das Sozialgericht hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Soweit in der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts ausgeführt wird, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden kann, handelt es sich dabei nicht um eine Zulassung der Berufung. Die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts ist keine Berufungszulassung. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt nicht für die Annahme, die Berufung sei zugelassen (vgl. m.w.N.: Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl., § 144 Rn. 40; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2023 – L 7 AS 351/23 –, juris Rn. 19).
Nur ergänzend weist der Senat hinsichtlich der substanzlosen Rüge der Kläger, die Garantie des gesetzlichen Richters sei verletzt, darauf hin, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Kammervorsitzende nicht als gesetzliche Richterin gehandelt hat. Im Übrigen beeinflusst dies die Statthaftigkeit der Berufung am Maßstab von § 144 Abs. 1 SGG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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