Im Zuge eines bei der Staatsanwaltschaft Z. geführten Ermittlungsverfahrens - Az.: 112 Js 1006/03 - ordnete …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Im Zuge eines bei der Staatsanwaltschaft Z. geführten Ermittlungsverfahrens - Az.: 112 Js 1006/03 - ordnete der Beklagte am 00.00.0000 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Die Maßnahme wurde am selben Tage durchgeführt. Gegenstand des damaligen Ermittlungsverfahrens war ein Vorfall vom 0.0.0000 auf der Toilette des Rastplatzes „F.“ an der A N01. Nach den Angaben eines Reisenden soll der Kläger ihn dort beim Urinieren zunächst „unverhohlen“ beobachtet und dann an seinem Penis gefasst und zugedrückt haben. Der Geschädigte spürte noch eine Stunde später Schmerzen, war nach eigener Aussage geschockt und verließ fluchtartig die Toilettenanlage. Während er sich in seinem Auto erholte, sah er den Kläger in sein eigenes Auto steigen und merkte sich das Kfz-Kennzeichen. Den Vorfall meldete er später der Autobahnpolizei an der Anschlussstelle Bissendorf. Er verzichtete auf einen Strafantrag.
Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000 machte der Kläger keine Angaben zu dem fraglichen Vorfall. Die Staatsanwaltschaft Z. erhob am 00.00.0000 Anklage wegen Verbrechen und Vergehen gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5, 223, 230 StGB. Dabei bejahte sie das besondere öffentliche Interesse im Hinblick auf die angenommene Körperverletzung mit Hinweis darauf, dass die Toilettenanlage ein inzwischen bekannter Treffpunkt der Homosexuellenszene sei und es in letzter Zeit vermehrt zu Beschwerden von Reisenden gekommen sei. Ebenfalls am 00.00.0000 äußerte sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten zum Tatvorwurf. Er bestritt den Vorfall, allenfalls sei es möglich, dass er an diesem Tag tatsächlich die Toiletten dort benutzt habe. Da er an einer Prostataerkrankung leide, könne es auch sein, dass er die Toilette - wie von dem Geschädigten geschildert - zwei Mal kurz hintereinander aufgesucht habe. Das Verfahren wurde nach einem gerichtlichen Hinweis, wonach allenfalls eine Strafbarkeit nach §§ 223, 230 und 185, 194 StGB, nicht jedoch nach § 177 StGB in Betracht komme, gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1000,- € durch Beschluss des AG Z. vom 00.0.0000 nach § 153 a StPO eingestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Z. - Az.: 112 Js 1006/03 - Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26.2.2004 beantragte der Kläger, die am 00.00.0000 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen wegen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu löschen. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 00.0.0000 ab. Es bestünden weiterhin ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zukünftig aus gutem Grund in den Kreis potenzieller Straftatverdächtiger einbezogen werden könne. Die Verdachtsmomente seien durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens nicht ausgeräumt.
Seinen hiergegen am 00.0.0000 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die Einstellung des Verfahrens sei allein aus prozessökonomischen Gründen akzeptiert worden, ein Schuldeingeständnis sei damit nicht verbunden. Im Übrigen rechtfertige der verbliebene Tatverdacht eine weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlangen nicht. Nach Auffassung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft habe letztlich nur noch der Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung im Raum gestanden. Schließlich spreche auch das Alter des am 00.0.0000 geborenen Klägers gegen eine Wiederholungsgefahr.
Den Widerspruch wies die Bezirksregierung O. mit Bescheid vom 00.0.0000 zurück. Durch die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO seien die Verdachtsmomente gegen den Kläger nicht ausgeräumt worden. Die Einstellung sei vielmehr allein deshalb erfolgt, weil unsicher gewesen sei, ob eine Verurteilung nach § 177 StGB oder „nur“ nach §§ 223, 230 StGB in Betracht komme. Unabhängig von der konkreten strafrechtlichen Einordnung des Verhaltens des Klägers sei es jedenfalls sexuell motiviert gewesen. In solchen Fällen sei jedoch allgemein eine hohe Dunkelziffer anzunehmen, da es vielen Betroffenen peinlich sei, diese Vorfälle zur Anzeige zu bringen. Darüber hinaus bestehe allgemein eine hohe Wiederholungsgefahr, zumal der Kläger hier aggressiv sexuell vorgegangen sei. Auch sein Alter stehe dem öffentlichen Interesse an der weiteren Speicherung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht entgegen.
Mit seiner am 00.0.0000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags im Widerspruchsverfahren weiter. Zwar stehe die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO der weiteren Aufbewahrung der gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht zwingend entgegen. Der Kläger habe jedoch den ihm zur Lasten gelegten Sachverhalt stets vehement bestritten. Ein Tatnachweis sei auch nicht geführt worden. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich um einen Erstvorwurf gegen den Kläger gehandelt habe.
Selbst wenn man jedoch den vom Beklagten zugrunde gelegten Sachverhalt als richtig unterstelle, rechtfertige dies die Ablehnung der begehrten Löschung nicht. Der Kläger habe sich danach allenfalls wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Beleidigung strafbar gemacht. Solche Bagatelldelikte seien jedoch bereits allgemein kein Grund für eine erkennungsdienstliche Behandlung. Das gelte im vorliegenden Fall um so mehr angesichts des seit fast 65 Jahren straffreien Lebenswandels des Klägers, der zudem auf Grund des Vorfalls unter erheblichen psychischen Belastungen leide. Diese Besonderheiten des Einzelfalles habe der Beklagte nicht gewürdigt, vielmehr habe er seine Ablehnung der beantragten Löschung allein auf allgemeine und pauschale Überlegungen gestützt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 00.0.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung O. vom 00.0.0000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, alle im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Kreispolizeibehörde Z. und der Staatsanwaltschaft Z. (Az.: 112 Js 1006/03) gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen betreffend den Kläger zu vernichten und sämtliche diesbezüglichen Vermerke, Eintragungen oder Dateien zu löschen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Insbesondere bestünden gegen den Kläger trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO weiterhin erhebliche Verdachtsmomente im Hinblick auf Straftaten. Hierfür spreche nicht zuletzt die Höhe der Geldauflage. Da nach den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnissen die sexuelle Motivation außer Zweifel stehe, sei eine allgemein erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Dies entspreche kriminalistischer Erfahrung, die letztlich auf der Summe von Einzelfällen beruhe. Dem stehe auch das relativ hohe Lebensalter des Klägers nicht entgegen, die sexuelle Aktivität sei bei jedem Menschen verschieden. Auf abstrakte Altersgrenzen könne deshalb nicht zurückgegriffen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Löschung der ihn betreffenden, bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 00.00.0000 gewonnenen Daten. Der Bescheid des Beklagten vom 00.0.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung O. vom 00.0.0000 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Löschung der am 00.00.0000 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen könnte sich allenfalls aus § 81 b, 2. Alt. StPO i.V.m. einem öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch ergeben. Nach § 81 b, 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Unter den gleichen Voraussetzungen können die so gewonnenen Unterlagen im Hinblick auf mögliche künftige Ermittlungsverfahren auch aufbewahrt werden. Ein Anspruch auf Löschung besteht nur dann, wenn entweder bereits die erkennungsdienstliche Behandlung als solche rechtswidrig war oder für die weitere Aufbewahrung keine Notwendigkeit mehr besteht. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Z. - 112 Js 1006/03 - geführt. Er war insoweit Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung. Die formellen Voraussetzungen des § 81 b, 2. Alt. StPO lagen damit vor.
Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers war für die Zwecke des Erkennungsdienstes auch ebenso notwendig, wie es die weitere Aufbewahrung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch ist. Sie soll präventiv Hilfsmittel für die Erforschung und Aufklärung von - zukünftigen - Straftaten bereitstellen. Das ist dann erforderlich, wenn der anlässlich eines Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, der Persönlichkeit des Klägers sowie des Zeitraums, in dem er strafrechtlich nicht oder nicht mehr in Erscheinung getreten ist - die Annahme rechtfertigt, er könne in Zukunft mit guten Gründen als Verdächtiger oder potenzieller Beteiligter an einer Straftat in Betracht kommen und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten diese Ermittlungen fördern, den Betroffenen also überführen oder entlasten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, BVerwGE 66, 202; OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl 1999, 257; VGH Mannheim, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, NVwZ-RR 2004, 572 ff.
Die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich demzufolge anhand einer Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtigt gemacht hat oder angezeigt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -; Beschlüsse vom 14.07.1994 - 5 B
2686/93 -, 16.10.1996 - 5 B 2205/96 - und vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257 = NJW 1999, 2689 = DVBl. 1999, 1228.
Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang auch nach Abschluss des Verfahrens noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Falls die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt sind, ist eine Abnahme und/oder weitere Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. Andernfalls kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer das Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. Anders als im Fall des § 81 g StPO ist es für die Anordnung nach § 81 b StPO jedoch nicht erforderlich, dass der zurückliegende oder zukünftig zu erwartende Verdacht Straftaten von „erheblicher“ Bedeutung betrifft. Entgegen der Auffassung des Klägers bedingt damit der Umstand, dass das eingestellte Ermittlungsverfahren zuletzt „nur“ noch Straftaten unterhalb der Schwelle der erheblichen Bedeutung erfasste, nicht bereits für sich genommen die Unzulässigkeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.
Im Übrigen stellt selbst die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente in Verfahren, die nicht oder noch nicht zu einer Strafverurteilung des Betroffenen geführt haben, keinen Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK zum Ausdruck kommende Unschuldsvermutung dar. Denn weder die Abnahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ihre Aufbewahrung enthalten eine Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, 1110 f.; BVerwG, Urteil vom 25.10.1960 - 1 C 63.59 -, BVerwGE 11, 181 (183); OVG NRW, Urteil vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -; Beschluss vom 05.02.1996 - 5 A 1406/93.
Dies folgt bereits daraus, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b, 2. Alt. StPO ein noch anhängiges Ermittlungsverfahren voraussetzt. Zu diesem Zeitpunkt ist aber die Frage einer strafrechtlichen Sanktion notwendig noch offen. Denn die Unschuldsvermutung hat gerade bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens zu gelten. Dementsprechend führt eine Einstellung des Verfahrens oder auch ein Freispruch im anschließenden Strafverfahren nicht ohne weiteres dazu, die Datenerhebung oder -speicherung zum Zwecke präventiver Verbrechensbekämpfung auszuschließen. Selbst bei einem Freispruch sind die Ermittlungsbehörden vielmehr befugt, weiterhin davon auszugehen, der ursprüngliche, für die Anordnung auch ausreichende Tatverdacht bestehe fort und sei weiterhin ihre tragfähige Grundlage. Verhältnismäßigkeit und Rechtsstaatsprinzip verlangen den Ermittlungsbehörde in diesen Fällen jedoch einschränkend ab, die Erforderlichkeit der Datenerhebung und -speicherung unter Berücksichtigung des freisprechenden Urteils darzulegen und nachvollziehbar zu begründen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, 1110 f.
Ist damit aber die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung selbst nach einem freisprechenden Urteil grundsätzlich zulässig, so gilt dies erst recht dann, wenn ein Verfahren nach § 153 ff. StPO eingestellt wurde. Denn hierfür ist es gerade Voraussetzung, dass ein Straftatverdacht nicht auszuschließen ist. Anderenfalls müsste die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgen.
Nach diesen Grundsätzen besteht im Fall des Klägers ein öffentliches Interesse an der weiteren Aufbewahrung seiner erkennungsdienstlichen Unterlagen, das der Beklagte in ausreichendem Umfang und nachvollziehbar begründet hat. Die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist insoweit durch das Gericht im Rahmen seiner Prüfungskompetenz (§ 114 VwGO) nicht zu beanstanden.
Der Beklagte ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass trotz Einstellung des Verfahrens erhebliche Verdachtsmomente gegen den Kläger fortbestehen. Hierfür spricht insbesondere die Aussage des Geschädigten, die er bei zwei Gelegenheiten im Ermittlungsverfahren abgegeben hat. Sie ist in sich stimmig, glaubhaft und frei von gezielten Belastungstendenzen. Er hat nachvollziehbar geschildert, wie es zu dem Vorfall kam. Auch seine anschließende Reaktion ist ohne weiteres verständlich und wird von ihm ebenso plastisch geschildert wie der eigentliche Tathergang. Gegen eine beherrschende Belastungsabsicht spricht nicht zuletzt, dass er - wie der Kläger an anderer Stelle selbst hervorhebt - auf einen förmlichen Strafantrag verzichtet hat. Gleichwohl war er von dem Vorfall so betroffen, dass er sich noch einige Zeit nach dem Erlebnis entschloss, eine Anzeige zu erstatten.
Das Verhalten des Geschädigten stützt dabei insbesondere auch die Annahme des Beklagten, bei Delikten wie dem hier im Raum stehenden gebe es eine hohe Dunkelziffer im Hinblick auf das Anzeigeverhalten. Ist es bereits für sich genommen ohne weiteres nachvollziehbar, dass viele Betroffene keine Strafanzeige erstatten, weil ihnen der Vorfall peinlich ist, so belegt das Beispiel des Geschädigten hier eine solche Reaktion geradezu exemplarisch. Auch er hatte ursprünglich vor, auf weitere Maßnahmen zu verzichten, entschloss sich jedoch später zu einer Anzeige, auch wenn sie mit der Schilderung eines für ihn peinlichen Momentes verbunden war. Insoweit hat der Beklagte jedenfalls vertretbar den bisher straffreien Lebenswandel des Klägers nicht als ausreichendes Indiz gewertet, dass in Zukunft keine Verdachtsmomente gegen ihn mehr entstehen könnten. Diese Einschätzung hat er auch im Hinblick auf die allgemeine kriminalistische Erfahrung, wonach bei Straftaten mit sexuellem Hintergrund auch und gerade bei Ersttätern eine Wiederholungsgefahr allgemein höher ist als bei sonstigen Straftaten, ergänzt. Das entspricht auch den gerichtlichen Erfahrungen.
Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 16.3.1990 - 5 B 147/90 -;
VG Minden, Urteil vom 7.6.1999 - 2 K 4442/98 -; Urteil vom 13.10.2004
- 11 K 5809/03 -.
Eine solche kriminalistische Erfahrung setzt sich jedoch letztlich aus einer Summe von Einzelfällen zusammen, so dass insofern der Vorwurf fehlender Auseinandersetzung ins Leere geht. Ferner spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf Zukunftsprognosen gerade bei Ersttätern andere, insbesondere zuverlässigere Prognosemaßstäbe letztlich nicht zur Verfügung stehen können.
Darüber hinaus konnte der Beklagte berücksichtigen, dass nach der glaubhaften Schilderung des Geschädigten das Vorgehen des Klägers zielgerichtet war und eine Spontanreaktion eher fern liegt. Insoweit ist die Auffassung des Klägers, es sei allenfalls eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht gekommen, letztlich nicht nachvollziehbar. Dass der Griff an den Penis in diesem Fall nicht bewusst und gewollt geschehen sein könnte, ist für das Gericht - im übrigen wohl auch für das AG Z. nicht, wie der Verweis auf § 223 StGB und das zugehörige Strafantragserfordernis nach § 230 StGB im Vorfeld des Einstellungsbeschlusses zeigt - nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Kläger die Toilette offenbar gezielt, nämlich dem Geschädigten folgend, aufsuchte. Dass die fragliche Toilettenanlage selbst in homosexuellen Kreisen einschlägig bekannt ist, rundet dieses Gesamtbild letztlich ab.
Darüber hinaus spricht für das öffentliche Interesse an der weiteren Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen die Art des Deliktes, die typischerweise mit erheblichen Aufklärungsschwierigkeiten verbunden ist. Im vorliegenden Fall war es letztlich Zufall, dass der Kläger ohne weiteres ermittelt werden konnte, da sich der Geschädigte das Autokennzeichen gemerkt hatte. Allgemein zeichnen sich solche Delikte jedoch gerade dadurch aus, dass außer einer Personenbeschreibung keine weiteren Hinweise auf den Täter existieren. Gerade in solchen Fällen ist die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf entsprechende erkennungsdienstliche Unterlagen zwingend angewiesen.
Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte schließlich zu Recht den Umständen, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen, kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. So lässt sich allein aus dem Alter des Klägers kaum schließen, dass derartige Vorfälle nicht vorkommen bzw. wieder vorkommen können. Warum dies im Alter von 63 Jahre anders sein sollte als im Alter von 65 Jahren, erschließt sich der Kammer nicht. Auch ist der Umstand, dass der Kläger nach - allerdings unbelegter - eigener Aussage psychisch an den Folgen des Vorfalls noch heute leidet, kein zwingendes Indiz, das eine Wiederholungsgefahr ausschlösse. Allenfalls mag es so sein, dass das Bewusstsein der Speicherung der Daten hier neben dem eigentlichen Zweck der Förderung zukünftiger Ermittlungen auch eine präventive Wirkung im Hinblick auf den Kläger entfaltet. Dies allein macht die Maßnahme jedoch nicht rechtswidrig.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen letztlich nicht nur eine Belastung des Klägers bedeuten, sondern bei evtl. neuen Verdachtsfällen auch zu seiner Entlastung beitragen könnten. Insoweit würde er gerade auf Grund dieser Unterlagen frühzeitig aus dem Kreis potenzieller Verdächtiger ausgeschlossen werden können, weitere Ermittlungstätigkeiten richteten sich nicht gegen ihn. Das könnte gerade im Hinblick auf die psychische Verfassung des Klägers, wie sie im Verfahren dargestellt wurde, positive Auswirkungen haben können.
Da die Klage abzuweisen war, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.