VG Minden · Nordrhein-Westfalen 11. Kammer Urteil zitiert von 2

Im Zuge eines bei der Staatsanwaltschaft Z. geführten Ermittlungsverfah­rens - Az.: 112 Js 1006/03 - ordnete …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei­benden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstre­ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Im Zuge eines bei der Staatsanwaltschaft Z. geführten Ermittlungsverfah­rens - Az.: 112 Js 1006/03 - ordnete der Beklagte am 00.00.0000 die erkennungs­dienstliche Behandlung des Klägers an. Die Maßnahme wurde am selben Tage durchgeführt. Gegenstand des damaligen Ermittlungsverfahrens war ein Vorfall vom 0.0.0000 auf der Toilette des Rastplatzes „F.“ an der A N01. Nach den Anga­ben eines Reisenden soll der Kläger ihn dort beim Urinieren zunächst „unverhohlen“ beo­bachtet und dann an seinem Penis gefasst und zugedrückt haben. Der Geschä­digte spürte noch eine Stunde später Schmerzen, war nach eigener Aussage ge­schockt und verließ fluchtartig die Toilettenanlage. Während er sich in seinem Auto erholte, sah er den Kläger in sein eigenes Auto steigen und merkte sich das Kfz-Kennzeichen. Den Vorfall meldete er später der Autobahnpolizei an der Anschluss­stelle Bissendorf. Er verzichtete auf einen Strafantrag.

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Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000 machte der Kläger keine An­gaben zu dem fraglichen Vorfall. Die Staatsanwaltschaft Z. erhob am 00.00.0000 Anklage wegen Verbrechen und Vergehen gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5, 223, 230 StGB. Dabei bejahte sie das besondere öffentliche Interesse im Hinblick auf die angenommene Körperverletzung mit Hinweis darauf, dass die Toilet­tenanlage ein inzwischen bekannter Treffpunkt der Homosexuellen­szene sei und es in letzter Zeit vermehrt zu Beschwerden von Reisenden gekommen sei. Ebenfalls am 00.00.0000 äußerte sich der Kläger über seinen Prozessbevoll­mächtigten zum Tat­vor­wurf. Er bestritt den Vorfall, allenfalls sei es möglich, dass er an diesem Tag tat­sächlich die Toiletten dort benutzt habe. Da er an einer Prostataer­krankung leide, könne es auch sein, dass er die Toilette - wie von dem Geschädig­ten geschildert - zwei Mal kurz hintereinander aufgesucht habe. Das Verfahren wurde nach einem gerichtlichen Hinweis, wonach allenfalls eine Strafbarkeit nach §§ 223, 230 und 185, 194 StGB, nicht jedoch nach § 177 StGB in Betracht komme, gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1000,- € durch Be­schluss des AG Z. vom 00.0.0000 nach § 153 a StPO eingestellt. Wegen der Ein­zelheiten wird auf den Inhalt der beige­zogenen Ermittlungsakte der Staatsanwalt­schaft Z. - Az.: 112 Js 1006/03 - Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 26.2.2004 beantragte der Kläger, die am 00.00.0000 gewon­nenen erkennungsdienstlichen Unterlagen wegen der Einstellung des Ermitt­lungs­verfahrens zu löschen. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 00.0.0000 ab. Es bestünden weiterhin ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu­künftig aus gutem Grund in den Kreis potenzieller Straftatverdächtiger ein­bezogen werden könne. Die Verdachtsmomente seien durch die vorläufige Einstel­lung des Verfahrens nicht ausgeräumt.

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Seinen hiergegen am 00.0.0000 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er erstmals strafrecht­lich in Erscheinung getreten sei. Die Einstellung des Verfahrens sei allein aus pro­zessökonomischen Gründen akzeptiert worden, ein Schuldeingeständnis sei damit nicht verbunden. Im Übrigen rechtfertige der verbliebene Tatverdacht eine weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlangen nicht. Nach Auffassung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft habe letztlich nur noch der Verdacht einer fahr­läs­sigen Körperverletzung im Raum gestanden. Schließlich spreche auch das Alter des am 00.0.0000 geborenen Klägers gegen eine Wiederholungsgefahr.

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Den Widerspruch wies die Bezirksregierung O. mit Bescheid vom 00.0.0000 zurück. Durch die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO seien die Ver­dachts­momente gegen den Kläger nicht ausgeräumt worden. Die Einstellung sei vielmehr allein deshalb erfolgt, weil unsicher gewesen sei, ob eine Verurteilung nach § 177 StGB oder „nur“ nach §§ 223, 230 StGB in Betracht komme. Unabhängig von der konkreten strafrechtlichen Einordnung des Verhaltens des Klägers sei es jeden­falls sexuell mo­tiviert gewesen. In solchen Fällen sei jedoch allgemein eine hohe Dunkelziffer anzu­nehmen, da es vielen Betroffenen peinlich sei, diese Vorfälle zur Anzeige zu bringen. Darüber hinaus bestehe allgemein eine hohe Wiederho­lungs­gefahr, zumal der Kläger hier aggressiv sexuell vorgegangen sei. Auch sein Alter stehe dem öffentlichen Interesse an der weiteren Speicherung der erkennungs­dienstlichen Unterlagen nicht entgegen.

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Mit seiner am 00.0.0000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags im Widerspruchsverfahren weiter. Zwar stehe die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO der weiteren Aufbe­wahrung der gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht zwingend entge­gen. Der Kläger habe jedoch den ihm zur Lasten gelegten Sachverhalt stets vehe­ment bestritten. Ein Tatnachweis sei auch nicht geführt worden. Vor diesem Hin­ter­grund habe der Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich um einen Erstvorwurf gegen den Kläger gehandelt habe.

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Selbst wenn man je­doch den vom Beklagten zugrunde gelegten Sachverhalt als richtig unterstelle, rechtfertige dies die Ablehnung der begehrten Löschung nicht. Der Kläger habe sich danach allenfalls wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Beleidi­gung strafbar gemacht. Solche Bagatelldelikte seien jedoch bereits allgemein kein Grund für eine erkennungsdienstliche Behandlung. Das gelte im vorliegen­den Fall um so mehr angesichts des seit fast 65 Jahren straffreien Lebenswandels des Klä­gers, der zudem auf Grund des Vorfalls unter erheblichen psychischen Be­lastungen leide. Diese Besonderheiten des Einzelfalles habe der Beklagte nicht ge­würdigt, vielmehr habe er seine Ablehnung der beantragten Löschung allein auf all­gemeine und pauschale Überlegungen gestützt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 00.0.0000 in Gestalt des Widerspruchs­bescheides der Bezirksregierung O. vom 00.0.0000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, alle im Zusammenhang mit den Ermittlun­gen der Kreispolizeibehörde Z. und der Staatsanwaltschaft Z. (Az.: 112 Js 1006/03) gefertigten erkennungsdienstlichen Unter­lagen betreffend den Kläger zu vernichten und sämtliche diesbezüglichen Vermerke, Eintragungen oder Dateien zu löschen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Beschei­den. Insbesondere bestünden gegen den Kläger trotz der Einstellung des Ermitt­lungsverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO weiterhin erhebliche Verdachtsmomente im Hinblick auf Straftaten. Hierfür spreche nicht zuletzt die Höhe der Geldauflage. Da nach den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnissen die se­xuelle Motivation außer Zweifel stehe, sei eine allge­mein erhöhte Rückfall­wahr­schein­lichkeit zu Grunde zu legen. Dies entspreche krimi­nalistischer Erfahrung, die letztlich auf der Summe von Einzelfällen beruhe. Dem stehe auch das relativ hohe Lebensalter des Klägers nicht entgegen, die sexuelle Aktivität sei bei jedem Men­schen verschieden. Auf abstrakte Al­tersgrenzen könne deshalb nicht zurück­gegriffen werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug ge­nommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen An­spruch auf die Löschung der ihn betreffenden, bei seiner erkennungsdienstlichen Be­handlung am 00.00.0000 gewonnenen Daten. Der Bescheid des Beklagten vom 00.0.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung O. vom 00.0.0000 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rech­ten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Löschung der am 00.00.0000 ge­wonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen könnte sich allenfalls aus § 81 b, 2. Alt. StPO i.V.m. einem öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch er­geben. Nach § 81 b, 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähn­liche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Er­kennungsdienstes not­wendig ist. Unter den gleichen Voraussetzungen können die so gewonnenen Un­ter­lagen im Hinblick auf mögliche künftige Ermittlungsverfahren auch aufbewahrt wer­den. Ein Anspruch auf Löschung besteht nur dann, wenn entweder bereits die erkennungsdienstliche Behandlung als solche rechtswidrig war oder für die weitere Aufbewahrung keine Not­wendigkeit mehr besteht. Das ist vorliegend nicht der Fall.

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Zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Z. - 112 Js 1006/03 - geführt. Er war insoweit Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung. Die formellen Voraussetzun­gen des § 81 b, 2. Alt. StPO lagen damit vor.

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Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers war für die Zwecke des Erken­nungsdienstes auch ebenso notwendig, wie es die weitere Aufbewahrung im Zeit­punkt der mündlichen Verhandlung noch ist. Sie soll präventiv Hilfsmittel für die Er­forschung und Aufklärung von - zukünftigen - Straftaten bereit­stellen. Das ist dann erforderlich, wenn der anlässlich eines Strafverfahrens gegen den Betroffenen fest­gestellte Sach­verhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Be­rücksichtung aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere Art, Schwere und Be­gehungsweise der Straftaten, der Persönlich­keit des Klägers sowie des Zeitraums, in dem er strafrecht­lich nicht oder nicht mehr in Erschei­nung getreten ist - die Annahme rechtfertigt, er könne in Zu­kunft mit guten Gründen als Verdächtiger oder potenzieller Beteiligter an einer Straf­tat in Betracht kommen und die erkennungsdienstlichen Unterlagen könn­ten diese Ermittlungen fördern, den Betroffenen also überführen oder entlasten.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192; Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 114/79 -, BVerwGE 66, 202; OVG NRW, Be­schluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl 1999, 257; VGH Mann­heim, Urteil vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, NVwZ-RR 2004, 572 ff.

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Die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich demzufolge anhand einer Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effekti­ven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als po­tenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtigt gemacht hat oder angezeigt worden ist.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -; Beschlüsse vom 14.07.1994 - 5 B

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2686/93 -, 16.10.1996 - 5 B 2205/96 - und vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257 = NJW 1999, 2689 = DVBl. 1999, 1228.

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Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang auch nach Abschluss des Verfahrens noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Falls die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Ver­dachtsmomente ausgeräumt sind, ist eine Abnahme und/oder weitere Aufbe­wahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO. Andernfalls kommt es entscheidend da­rauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomen­te beziehen. Je schwerer das Delikt wiegt, je hö­her der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veran­schlagen ist und je größer die Schwierig­keiten einer Aufklärung sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öf­fentliche Interesse. Anders als im Fall des § 81 g StPO ist es für die Anordnung nach § 81 b StPO jedoch nicht erforderlich, dass der zurückliegende oder zukünftig zu erwartende Verdacht Straf­taten von „er­heblicher“ Bedeutung betrifft. Entgegen der Auffassung des Klägers bedingt damit der Umstand, dass das eingestellte Ermittlungsverfahren zuletzt „nur“ noch Straftaten unterhalb der Schwelle der er­heblichen Bedeutung erfasste, nicht bereits für sich ge­nom­men die Unzulässigkeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.

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Im Übrigen stellt selbst die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente in Ver­fah­ren, die nicht oder noch nicht zu einer Strafverurteilung des Betroffenen ge­führt ha­ben, kei­nen Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK zum Ausdruck kommende Unschuldsvermutung dar. Denn weder die Ab­nahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen noch ihre Aufbewah­rung enthalten eine Aussage über Schuld oder Unschuld des Betroffenen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, 1110 f.; BVerwG, Urteil vom 25.10.1960 - 1 C 63.59 -, BVerwGE 11, 181 (183); OVG NRW, Urteil vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -; Beschluss vom 05.02.1996 - 5 A 1406/93.

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Dies folgt bereits daraus, dass die Anordnung der erkennungsdienstli­chen Behand­lung nach § 81 b, 2. Alt. StPO ein noch anhängiges Ermittlungsverfah­ren voraus­setzt. Zu diesem Zeitpunkt ist aber die Frage einer straf­rechtli­chen Sanktion not­wen­dig noch offen. Denn die Unschuldsver­mutung hat gerade bis zum rechts­kräf­tigen Abschluss eines Strafverfahrens zu gelten. Dem­entsprechend führt eine Ein­stellung des Verfahrens oder auch ein Frei­spruch im an­schließenden Strafverfahren nicht ohne weiteres dazu, die Datenerhe­bung oder -speicherung zum Zwecke prä­ventiver Verbrechensbekämpfung auszu­schließen. Selbst bei einem Freispruch sind die Er­mittlungsbehörden vielmehr befugt, weiterhin davon auszugehen, der ur­sprüngliche, für die Anordnung auch ausreichende Tatverdacht bestehe fort und sei weiterhin ihre tragfähige Grundlage. Verhältnismäßigkeit und Rechtsstaatsprinzip verlangen den Ermittlungsbehörde in diesen Fällen jedoch einschränkend ab, die Erforderlichkeit der Datenerhebung und -speicherung unter Berücksichtigung des freisprechenden Urteils darzulegen und nachvollziehbar zu begründen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 - 1 BvR 2257/01 -, DVBl. 2002, 1110 f.

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Ist damit aber die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung selbst nach einem freisprechenden Urteil grundsätzlich zulässig, so gilt dies erst recht dann, wenn ein Verfahren nach § 153 ff. StPO eingestellt wurde. Denn hierfür ist es gerade Voraussetzung, dass ein Straftatverdacht nicht auszuschließen ist. Anderenfalls müsste die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgen.

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Nach diesen Grundsätzen besteht im Fall des Klägers ein öffentliches Interesse an der weiteren Aufbewahrung seiner erkennungsdienstlichen Unterlagen, das der Be­klagte in ausreichendem Umfang und nachvollziehbar begründet hat. Die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist insoweit durch das Gericht im Rahmen seiner Prüfungskompetenz (§ 114 VwGO) nicht zu beanstanden.

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Der Beklagte ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass trotz Einstellung des Verfahrens erhebliche Verdachts­momente gegen den Kläger fortbestehen. Hierfür spricht insbesondere die Aussage des Geschädigten, die er bei zwei Gelegenheiten im Ermittlungsverfahren abgegeben hat. Sie ist in sich stimmig, glaubhaft und frei von gezielten Belastungsten­denzen. Er hat nachvollziehbar geschildert, wie es zu dem Vorfall kam. Auch seine anschließende Reaktion ist ohne weiteres verständlich und wird von ihm ebenso plastisch geschildert wie der eigentliche Tathergang. Ge­gen eine beherrschende Be­lastungsabsicht spricht nicht zuletzt, dass er - wie der Kläger an anderer Stelle selbst hervorhebt - auf einen förmlichen Strafantrag ver­zichtet hat. Gleichwohl war er von dem Vorfall so betroffen, dass er sich noch einige Zeit nach dem Erlebnis ent­schloss, eine Anzeige zu erstatten.

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Das Verhalten des Geschädigten stützt dabei insbesondere auch die Annahme des Beklagten, bei Delikten wie dem hier im Raum stehenden gebe es eine hohe Dun­kelziffer im Hinblick auf das Anzeigeverhalten. Ist es bereits für sich genommen ohne weiteres nachvollziehbar, dass viele Betroffene keine Strafanzeige erstatten, weil ihnen der Vorfall peinlich ist, so belegt das Beispiel des Geschädigten hier eine sol­che Reaktion geradezu exemplarisch. Auch er hatte ursprünglich vor, auf weitere Maßnahmen zu verzichten, entschloss sich jedoch später zu einer Anzeige, auch wenn sie mit der Schilderung eines für ihn peinlichen Momentes verbunden war. In­soweit hat der Beklagte jedenfalls vertretbar den bisher straffreien Lebenswandel des Klägers nicht als ausreichendes Indiz gewertet, dass in Zukunft keine Verdachtsmo­mente gegen ihn mehr entstehen könnten. Diese Einschätzung hat er auch im Hin­blick auf die allgemeine kriminalistische Erfahrung, wonach bei Straftaten mit sexu­ellem Hintergrund auch und gerade bei Ersttätern eine Wiederholungsgefahr allge­mein höher ist als bei sonstigen Straftaten, ergänzt. Das entspricht auch den gericht­lichen Erfahrun­gen.

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Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 16.3.1990 - 5 B 147/90 -;

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VG Minden, Urteil vom 7.6.1999 - 2 K 4442/98 -; Urteil vom 13.10.2004

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- 11 K 5809/03 -.

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Eine solche kriminalistische Erfahrung setzt sich jedoch letztlich aus einer Summe von Einzelfällen zusammen, so dass insofern der Vorwurf fehlender Auseinanderset­zung ins Leere geht. Ferner spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf Zukunftsprog­nosen gerade bei Ersttätern andere, insbesondere zuverlässigere Prognosemaß­stäbe letztlich nicht zur Verfügung stehen können.

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Darüber hinaus konnte der Beklagte berücksichtigen, dass nach der glaubhaften Schilderung des Geschädigten das Vorgehen des Klägers zielgerichtet war und eine Spontanreaktion eher fern liegt. Insoweit ist die Auffassung des Klägers, es sei al­lenfalls eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht gekom­men, letztlich nicht nachvollziehbar. Dass der Griff an den Penis in diesem Fall nicht bewusst und gewollt geschehen sein könnte, ist für das Gericht - im übrigen wohl auch für das AG Z. nicht, wie der Verweis auf § 223 StGB und das zugehö­rige Strafantragserfordernis nach § 230 StGB im Vorfeld des Einstellungsbeschlus­ses zeigt - nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Kläger die Toilette offenbar ge­zielt, nämlich dem Geschädigten folgend, aufsuchte. Dass die fragliche Toilettenan­lage selbst in homo­sexuellen Kreisen einschlägig bekannt ist, rundet dieses Gesamt­bild letztlich ab.

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Darüber hinaus spricht für das öffentliche Interesse an der weiteren Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen die Art des Deliktes, die typischerweise mit erheblichen Aufklärungsschwierigkeiten verbunden ist. Im vorliegenden Fall war es letztlich Zufall, dass der Kläger ohne weiteres ermittelt werden konnte, da sich der Geschädigte das Autokennzeichen gemerkt hatte. Allgemein zeichnen sich solche Delikte jedoch gerade dadurch aus, dass außer einer Personenbeschreibung keine weiteren Hinweise auf den Täter existieren. Gerade in solchen Fällen ist die Poli­zei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf entsprechende erkennungsdienstliche Unterla­gen zwingend angewiesen.

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Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte schließlich zu Recht den Umständen, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen, kein ausschlaggebendes Gewicht bei­gemessen. So lässt sich allein aus dem Alter des Klägers kaum schließen, dass der­artige Vorfälle nicht vorkommen bzw. wieder vorkommen können. Warum dies im Alter von 63 Jahre anders sein sollte als im Alter von 65 Jahren, erschließt sich der Kammer nicht. Auch ist der Umstand, dass der Kläger nach - allerdings unbelegter - eigener Aussage psychisch an den Folgen des Vorfalls noch heute leidet, kein zwin­gendes Indiz, das eine Wiederholungsgefahr ausschlösse. Allenfalls mag es so sein, dass das Bewusstsein der Speicherung der Daten hier neben dem eigentlichen Zweck der Förderung zukünftiger Ermittlungen auch eine präventive Wirkung im Hin­blick auf den Kläger entfaltet. Dies allein macht die Maßnahme jedoch nicht rechts­widrig.

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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen letztlich nicht nur eine Belastung des Klägers bedeuten, sondern bei evtl. neuen Verdachtsfällen auch zu seiner Entlastung beitragen könnten. Insoweit würde er ge­rade auf Grund dieser Unterlagen frühzeitig aus dem Kreis potenzieller Ver­däch­tiger ausgeschlossen werden können, weitere Ermittlungstätigkeiten richteten sich nicht gegen ihn. Das könnte gerade im Hinblick auf die psychische Verfassung des Klä­gers, wie sie im Verfahren dargestellt wurde, positive Auswirkungen haben können.

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Da die Klage abzuweisen war, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kos­ten des Verfahrens. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.