EuGH Generalanwältin J. Kokott Schlussanträge

Elektrizitätsbinnenmarkt – Gemeinsame Regeln

Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Gemeinsame Regeln – Verordnung (EU) 2019/943 – Art. 13 Abs. 7 – Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen – Vorrangiger Dispatch – Nicht marktbasierter abwärts gerichteter Redispatch – Anspruch auf finanziellen Ausgleich – Berechnungsmethoden – Angemessener Ausgleich – Unmittelbare Wirkung – Voraussetzungen

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Gründe

1

Der u. a. durch die Verordnung (EU) 2019/943(2) und die Richtlinie (EU) 2019/944(3) liberalisierte und harmonisierte Elektrizitätsbinnenmarkt beruht grundsätzlich auf Marktregeln.(4) Er fördert allerdings zugleich die nachhaltige und dekarbonisierte Erzeugung von Elektrizität(5), weswegen Stromlieferungen von Erzeugern erneuerbarer Energien prinzipiell bevorzugt werden („vorrangiger Dispatch“). Die komplexe Funktionsweise der Elektrizitätsmärkte erfordert aus Gründen der Laststeuerung und der Systemsicherheit zuweilen aber auch nicht marktbasierte Eingriffe durch die Netzbetreiber, wie den hier streitigen abwärts gerichteten Redispatch. Ein solcher Redispatch hat zur Folge, dass der betroffene Erzeuger erneuerbarer Energien – z. B. von Windkraft – die von ihm erzeugte oder erzeugbare Strommenge vorübergehend nicht in das Netz einspeisen darf und dafür gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich erhält. Ein entsprechender Anspruch entsteht aber auch dann, wenn der Netzbetreiber einen aufwärts gerichteten Redispatch anordnet, den betroffenen Erzeuger also anweist, mehr Strom zu produzieren und in das Netz einzuspeisen, als er es marktbedingt getan hätte.

2

Im Ausgangsverfahren, das diesem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, ist die Anwendung der nationalen und unionsrechtlichen Regeln bezüglich der Berechnung des finanziellen Ausgleichs für einen nicht marktbasierten abwärts gerichteten Redispatch umstritten. Dem Gerichtshof bietet sich daher erstmals die Gelegenheit, sich zu den komplexen unionsrechtlichen Kriterien des für diesen Fall vorgesehenen Anspruchs auf finanziellen Ausgleich zu äußern.

II. Rechtsrahmen

3

Der unionsrechtliche Rechtsrahmen wird im Wesentlichen durch die Verordnung 2019/943 und die Richtlinie 2019/944 gebildet.

A. Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung (EU) 2019/943

4

Nach Art. 2 Nr. 26 der Verordnung 2019/943 bezeichnet Redispatch „eine Maßnahme, einschließlich einer Einschränkung, die von einem oder mehreren Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern durch die Veränderung des Erzeugungs- oder des Lastmusters oder von beidem aktiviert wird, um die physikalischen Lastflüsse im Stromsystem zu ändern und physikalische Engpässe zu mindern oder anderweitig für Systemsicherheit zu sorgen“.(6)

5

Art. 12 der Verordnung 2019/943 regelt den Dispatch von Erzeugungsanlagen und die Laststeuerung. Nach Abs. 1 müssen „[d]er Dispatch von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung und die Laststeuerung … diskriminierungsfrei, transparent und, sofern sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt, marktbasiert erfolgen“. Die Abs. 2 bis 6 regeln den „vorrangigen Dispatch“ für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien.(7) Nach Abs. 2 stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Art. 107, 108 und 109 AEUV „sicher, dass die Netzbetreiber beim Dispatch … – soweit der sichere Betrieb des nationalen Stromsystems es zulässt – auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien Erzeugungseinrichtungen Vorrang gewähren, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden und sofern diese Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung [u. a.] … eine installierte Stromerzeugungskapazität von weniger als 400 kW haben“. Nach Abs. 4 können die Mitgliedstaaten dies auch für Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mit derselben Stromerzeugungskapazität vorsehen. Nach Abs. 6 wird Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, in denen erneuerbare Energiequellen oder hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden, die vor dem 4. Juli 2019 in Betrieb genommen wurden – und für die bei ihrer Inbetriebnahme gemäß Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie 2012/27/EU(8) oder Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG(9) ein vorrangiger Dispatch vorgesehen war –, auch künftig ein vorrangiger Dispatch eingeräumt.

6

Art. 13 der Verordnung 2019/943, überschrieben „Redispatch“, lautet u. a.:

„(1) Der Redispatch der Erzeugung und der Redispatch der Laststeuerung erfolgt auf der Grundlage objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien. E[r] muss allen Erzeugungstechnologien und allen Arten der Energiespeicherung und Laststeuerung, einschließlich solchen mit Standort in anderen Mitgliedstaaten, offenstehen, sofern dies technisch machbar ist.

(2) Die für einen Redispatch in Frage kommenden Ressourcen werden unter Nutzung marktbasierter Mechanismen aus den Erzeugungsanlagen, Energiespeicherung oder Laststeuerung ausgewählt und finanziell vergütet …

(3) Der nicht marktbasierte Redispatch der Erzeugung, der Energiespeicherung und der Laststeuerung darf nur zum Einsatz kommen, wenn

a) keine marktbasierte Alternative verfügbar ist,

b) alle verfügbaren marktbasierten Ressourcen eingesetzt wurden,

c) die Zahl der verfügbaren Stromerzeugungs-, Energiespeicherungs- oder Laststeuerungsanlagen in dem Gebiet, in dem sich für die Erbringung der Dienstleistung geeignete Anlagen befinden, zu gering ist, um einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, oder

d) durch die aktuelle Netzsituation derart regelmäßig und vorhersehbar Engpässe verursacht werden, dass ein marktbasierter Redispatch ein regelmäßiges strategisches Bietverhalten herbeiführen würde, was die interne Engpasslage weiter verschlechtern würde …

…

(5) Vorbehaltlich der zur Wahrung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit des Netzes zu erfüllenden Anforderungen und auf der Grundlage transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien, die von den Regulierungsbehörden festgelegt werden, müssen die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber

a) gewährleisten, dass die Übertragungs- und Verteilernetze in der Lage sind, die aus erneuerbaren Energiequellen oder mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Elektrizität mit möglichst geringem Redispatch zu übertragen; …

b) angemessene netz- und marktbezogene betriebliche Maßnahmen ergreifen, um den abwärts gerichteten Redispatch von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung zu minimieren;

…

(6) Bei nicht marktbasiertem abwärts gerichtetem Redispatch gelten folgende Grundsätze:

a) Bei Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, darf abwärts gerichteter Redispatch nur dann angewandt werden, wenn es keine Alternative gibt oder wenn andere Lösungen zu erheblich unverhältnismäßig hohen Kosten führen oder die Netzsicherheit erheblich gefährden würden.

b) Auf Elektrizität, die mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, darf abwärts gerichteter Redispatch nur dann angewandt werden, wenn es abgesehen von abwärts gerichtetem Redispatch bei Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung, in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, keine Alternative gibt oder … wenn andere Lösungen zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen oder die Netzsicherheit erheblich gefährden würden.

c) Nicht in das Übertragungs- oder Verteilernetz eingespeiste, selbst erzeugte Elektrizität aus Erzeugungseinrichtungen, in denen erneuerbare Energiequellen oder hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden, darf nicht Gegenstand von abwärts gerichtetem Redispatch sein, es sei denn, es gäbe keine andere Möglichkeit zur Lösung von Netzsicherheitsproblemen.

d) Abwärts gerichteter Redispatch gemäß den Buchstaben a, b und c ist hinreichend und auf transparente Weise zu begründen …

(7) Bei der Anwendung des nicht marktbasierten Redispatch hat der Betreiber der Erzeugungs-, Energiespeicherungs- oder Laststeuerungsanlage, mit der der Redispatch erfolgt ist, Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber, der den Redispatch angefordert hat, außer wenn der Erzeuger einen Netzanschlussvertrag akzeptiert hat, der keine Garantie für eine verbindliche Lieferung von Energie enthält. Ein solcher finanzieller Ausgleich erfolgt mindestens in Höhe des höheren der folgenden Beträge oder einer Kombination beider Beträge, wenn die Anwendung nur des höheren einen ungerechtfertigt niedrigen bzw. hohen finanziellen Ausgleich zur Folge hätte:

a) Betrag der zusätzlichen Betriebskosten, die durch den Redispatch entstehen, beispielsweise zusätzliche Brennstoffkosten im Fall von aufwärts gerichtetem Redispatch oder zusätzliche Wärmebereitstellung im Fall von abwärts gerichtetem Redispatch von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung mit hocheffizienter Kraft-Wärme- Kopplung;

b) Nettoeinnahmen aus dem Verkauf von Elektrizität auf dem Day-Ahead-Markt, die die Stromerzeugungs-, Energiespeicherungs- oder Laststeuerungsanlage ohne die Aufforderung zum Redispatch erzielt hätte. Erhält die Stromerzeugungs-, Energiespeicherungs- oder Laststeuerungsanlage eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage der erzeugten oder verbrauchten Strommenge, so gilt die finanzielle Unterstützung, die ohne die Aufforderung zum Redispatch erteilt worden wäre, als Teil der Nettoeinnahmen.“

7

Art. 19a der Verordnung 2019/943 regelt die Förderung von „Strombezugsverträgen“.

8

Art. 19d dieser Verordnung regelt „Direkte Preisstützungssysteme in Form zweiseitiger Differenzverträge für Investitionen“ in neue Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien.

B. Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944

9

Art. 59 der Richtlinie 2019/944 regelt die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden. Nach Abs. 1 Buchst. a ist die Regulierungsbehörde dafür zuständig, „anhand transparenter Kriterien die Übertragungs- oder Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen“.

III. Sachverhalt, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

10

Das Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland) betrifft zwei Berufungsverfahren, in denen die Auslegung von Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 in Streit steht. An diesen Verfahren beteiligt sind als Berufungsklägerin die Kommission für die Regulierung der Versorgungsunternehmen (Commission for Regulation of Utilities, Irland, im Folgenden: CRU), die für den Elektrizitätsmarkt in Irland zuständige Regulierungsbehörde (National Regulatory Authority, NRA), der Attorney General (Irland), der für Irland zuständige Übertragungsnetzbetreiber (Transmission System Operator, im Folgenden: TSO oder Netzbetreiber), Eirgrid plc, sowie die Berufungsbeklagten und Kläger erster Instanz, die entweder Erzeuger erneuerbarer Energien oder deren Vermittler sind.

11

Auf der Insel Irland gibt es einen einheitlichen Elektrizitätsmarkt (Single Electricity Market, im Folgenden: SEM) mit getrennter Aufsicht für den irischen bzw. nordirischen Teil. Die für Nordirland zuständige Regulierungsbehörde ist die Nordirische Behörde für die Regulierung von Versorgungsunternehmen (Northern Ireland Authority for Utility Regulation, im Folgenden: NIAUR). Zum Zweck der Ausübung gemeinsamer Aufsichtsfunktionen der CRU und der NIAUR wurde der Ausschuss für den einheitlichen Elektrizitätsmarkt (Single Electricity Market Committee, im Folgenden: SEMC) eingerichtet. Eirgrid ist gemeinsam mit dem für Nordirland zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (System Operator for Northern Ireland Ltd, SONI) Betreiberin des einheitlichen Elektrizitätsmarkts (Single Energy Market Operator, im Folgenden: SEMO).

12

Der SEMC verabschiedete am 22. März 2022 aufgrund von Art. 59 der Richtlinie 2019/944 ein „Beschlusspapier über den Dispatch, den Redispatch und den Ausgleich gemäß der Verordnung (EU) 2019/943“ (SEM-22-009) (Decision Paper on Dispatch, Redispatch and Compensation Pursuant to Regulation (EU) 2019/943, im Folgenden: streitiger Beschluss). Zur Umsetzung der Anforderungen u. a. in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 und Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für Anlagen der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Fall eines nicht marktbasierten Redispatch sieht der streitige Beschluss folgende Grundsätze vor(10):

„a) Für Anlagen der Erzeugung erneuerbarer Energien, die nach dem 4. Juli 2019 in Betrieb genommen wurden, sollte ein Ausgleich auf der Grundlage der Ex-ante-Einnahmen oder der entgangenen Unterstützung einer Anlage, je nachdem, welcher Betrag höher ist, nicht als ‚ungerechtfertigt hoch‘ angesehen werden, es sei denn, es gebe einen triftigen Grund … dies anders zu beurteilen.

Jegliche entgangene Unterstützung für solche Anlagen soll in der Regel aus wettbewerbsorientierten, auktionsbasierten Förderprogrammen stammen, bei denen die Gebote die Markteinnahmen widerspiegeln, einschließlich derjenigen, die durch Artikel 13 Absatz 7 eingeführt wurden.

b) Für Anlagen der Erzeugung erneuerbarer Energien, die vor dem 4. Juli 2019 in Betrieb genommen wurden, sollte ein Ausgleich auf der Grundlage der Ex-ante-Einnahmen oder der entgangenen Unterstützung einer Anlage, je nachdem, welcher Betrag höher ist, als ‚ungerechtfertigt hoch‘ angesehen werden, es sei denn, es gebe einen triftigen Grund … dies anders zu beurteilen.

Jegliche entgangene Unterstützung für solche Anlagen soll in der Regel aus Programmen stammen, bei denen die Förderung auf den durchschnittlichen Stromkosten aus verschiedenen erneuerbaren Energiequellen basiert.“

13

In den gegen den streitigen Beschluss gerichteten Klagen hatten die Berufungsbeklagten geltend gemacht, dass im Fall eines nicht marktbasierten Redispatch die Verluste der Stromerzeuger, die sich daraus ergeben, vollständig ausgeglichen werden müssen, so dass die Aussicht auf einen Redispatch für sie „gleichgültig“ oder „neutral“ wäre. Der Beschluss schränke ihren Anspruch auf finanziellen Ausgleich, insbesondere bei einem abwärts gerichteten Redispatch, in einer mit Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 unvereinbaren Weise ein und schiebe die Gewährung der Ausgleichszahlungen unzulässig auf.

14

Der High Court (Hohes Gericht, Irland) hob daraufhin den streitigen Beschluss auf.

15

Das mit der Berufung befasste vorlegende Gericht, der Supreme Court (Oberstes Gericht), hat Zweifel bezüglich der Auslegung von Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 und fragt sich, ob diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist. Es weist darauf hin, dass der streitige Beschluss u. a. sogenannte De minimis-Erzeuger, die nicht am Day-Ahead-Markt – d. h. am Stromhandel für den folgenden Tag – teilnehmen, vom finanziellen Ausgleich ausschließt. Es betont zudem die große wirtschaftliche Bedeutung der finanziellen Unterstützung von Erzeugern erneuerbarer Energien, u. a. durch die Förderung von Strombezugsverträgen (Corporate Power Purchase Agreements, im Folgenden: CPPA).(11) Dadurch verpflichten sich die Abnehmer, Strom zu einem vereinbarten Preis (dem „Ausübungspreis“) zu kaufen, der zeitweise über oder unter dem Marktpreis liegen kann. Solche CPPA hätten in der Regel die Form von Differenzverträgen, bei denen der Erzeuger die Differenz an den Käufer zahlt, wenn der Marktpreis höher als der Ausübungspreis ist, und der Käufer die Differenz an den Erzeuger ausgleicht, wenn der Marktreferenzpreis niedriger ist. Der CRU zufolge falle der Anspruch eines Erzeugers auf den Ausübungspreis, der über dem Marktpreis liege, allerdings nicht in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung 2019/943, müsse also im Fall eines abwärts gerichteten Redispatch nicht entschädigt werden.

16

Der Supreme Court (Oberstes Gericht) hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. a) Verlangt Art. 13 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/943, dass Erzeuger mit festem Netzzugang, die einen abwärts gerichteten Dispatch durch den Netzbetreiber erfahren, für den durch den Redispatch erlittenen Einkommensverlust (einschließlich entgangener finanzieller Förderung) vollständig entschädigt werden, so dass der Erzeuger finanziell so gestellt wird, wie er ohne den Redispatch stünde, und ihm die Aussicht auf einen Redispatch folglich gleichgültig ist?

b) Was ist in diesem Zusammenhang mit der Wendung „ungerechtfertigt niedrige[r] bzw. hohe[r] finanzielle[r] Ausgleich“ gemeint, und anhand welcher Kriterien oder Maßstäbe ist zu beurteilen, ob ein finanzieller Ausgleich „ungerechtfertigt niedrig bzw. hoch“ ist?

c) Lässt Art. 13 Abs. 7 insbesondere den Erlass einer Durchführungsmaßnahme zu, die zwischen Stromerzeugern in Bezug auf ihren Anspruch auf Entschädigung danach unterscheidet, ob die Erzeuger in den Genuss des vorrangigen Dispatch kommen oder nicht?

2. a) Ist Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 – sei es seinem Wortlaut nach oder mit Hilfe einer Vorlage gemäß Art. 267 AEUV – hinreichend klar, genau und unbedingt, um im nationalen Recht unmittelbare Wirkung zu entfalten?

b) Inwieweit verlangt oder erlaubt Art. 13 Abs. 7 den Erlass nationaler Umsetzungs- und Durchführungsmaßnahmen?

3. a) Kann Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943, falls ihm keine unmittelbare Wirkung zukommt, dennoch vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden, um die Rechtmäßigkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts (einschließlich einer angenommenen nationalen Umsetzungsmaßnahme), die angeblich mit dieser Bestimmung unvereinbar ist, in Frage zu stellen, und kann er als Grundlage für die Nichtigerklärung oder Aufhebung einer solchen Bestimmung oder Maßnahme dienen, wenn festgestellt wird, dass diese hiermit unvereinbar ist, oder ist die Ausübung einer solchen Zuständigkeit durch ein nationales Gericht durch das Urteil Popławski(12) ausgeschlossen?

b) Falls Art. 13 Abs. 7 keine unmittelbare Wirkung hat und vor einem nationalen Gericht nicht zu dem in Frage 3 a) genannten Zweck geltend gemacht werden kann, welche Rechtsbehelfe stehen dann einem Unternehmen zur Verfügung, das geltend macht, dass eine vorgebliche nationale Umsetzungsmaßnahme seinen Anspruch auf Ausgleich nach Art. 13 Abs. 7 entweder unter dem Gesichtspunkt von Art. 19 Abs. 1 EUV, von Art. 47 der Charta oder aus anderen Gründen zu Unrecht einschränke?

4. Was die zutreffende Bedeutung und Wirkung von Art. 13 Abs. 7 betrifft:

a) Stand es der nationalen Regulierungsbehörde (NRA) unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 71 der Verordnung 2019/943 frei, eine Durchführungsmaßnahme zu treffen, mit der die Zahlung von Entschädigungsleistungen nach Art. 13 Abs. 7 bis 2024 hinausgeschoben wurde?

b) Stand es der nationalen Regulierungsbehörde (NRA) frei, eine Durchführungsmaßnahme zu treffen, mit der die Entscheidung darüber, ob (und wenn ja, in welchem Umfang) eine Entschädigung gemäß Art. 13 Abs. 7 für entgangene finanzielle Unterstützung zu zahlen ist, aufgeschoben wurde?

c) Erlaubt Art. 13 Abs. 7 den Erlass einer Durchführungsmaßnahme, die (i) die Entschädigung auf Erzeuger beschränkt, die am Ex-ante(Day-Ahead)-Markt teilnehmen, und somit De-minimis-Erzeuger von einer Entschädigung im Fall eines Redispatch ausschließt und/oder (ii) die Zahlung einer Entschädigung an Stromanbieter vorsieht, bei denen es sich möglicherweise eher um Zwischenhändler als um Erzeuger handelt, auf die der Redispatch angewandt wurde?

d) Muss die nach Art. 13 Abs. 7 zu zahlende Entschädigung im Fall eines abwärts gerichteten Redispatch eines Erzeugers erneuerbarer Energien, der Vertragspartner eines Corporate Power Purchase Agreement (CPPA) ist, einen Ausgleich für den Verlust von Zahlungen enthalten, die nach dem CPPA (für den Fall, dass der Erzeuger keinen Redispatch erfahren hätte) geschuldet gewesen wären, weil der Ausübungspreis den Marktpreis übersteigt, oder stellen solche Zahlungen eine Form der finanziellen Unterstützung dar, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 7 Buchst. b fällt?

17

Mit Beschluss vom 9. April 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs den Antrag des vorlegenden Gerichts zurückgewiesen, die Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

18

Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Berufungsbeklagten, die CRU, Irland, die Hellenische Republik und die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen. Diese haben auch an der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2026 teilgenommen und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

IV. Rechtliche Würdigung

19

Im Vordergrund des Vorabentscheidungsersuchens steht die Auslegung der in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 vorgesehenen (streitigen) Kriterien zur Bestimmung eines finanziellen Ausgleichs zugunsten von Erzeugern erneuerbarer Energien, die von einem nicht marktbasierten abwärts gerichteten Redispatch betroffen sind. Damit verbunden ist die Frage, ob diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist und somit von einem nationalen Gericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden – gegebenenfalls unter Verdrängung des entgegenstehenden nationalen Rechts – anzuwenden ist.

20

Ich untersuche zunächst die Tragweite dieser Vorschrift und ihrer Kriterien (Frage 1) (unter A). Daraus leitet sich ab, ob sie die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt (Frage 2) (unter B) bzw. welche Rechtsbehelfe den betroffenen Erzeugern zur Verfügung stehen (Frage 3) (unter C). Abschließend behandle ich die übrigen Fragen (Frage 4) (unter D).

A. Tragweite von Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 (Frage 1)

1. Vorbemerkungen

21

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist vor allem umstritten, ob Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 im Fall eines nicht marktbasierten – hier abwärts gerichteten – Redispatch den Erzeugern erneuerbarer Energien gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf „vollständigen“ finanziellen Ausgleich verleiht. Gemeint ist damit ein Ausgleich, der diese Erzeuger wirtschaftlich so stellt, als ob der Redispatch nicht stattgefunden hätte und sie den von ihnen erzeugten Strom unter den geltenden Marktbedingungen und -regeln (sowie mit Rücksicht auf den für sie geltenden vorrangigen Dispatch) hätten liefern und vergütet bekommen können.

22

Die Beteiligten sind sich insoweit einig, dass dem Ausgleichsmechanismus für einen nicht marktbasierten abwärts gerichteten Redispatch nach Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 eine hypothetische oder kontrafaktische Betrachtung zugrunde liegt. Das ergibt sich vor allem aus Art. 13 Abs. 7 Buchst. b, wonach der Ausgleich u. a. anhand der „Nettoeinnahmen aus dem Verkauf von Elektrizität auf dem Day-Ahead-Markt“, die der betroffene Erzeuger „ohne die Aufforderung zum Redispatch erzielt hätte“, zu bestimmen ist. Im Fall eines solchen Redispatch ist also die wirtschaftliche Situation, die durch ihn entstanden ist, mit derjenigen zu vergleichen, die bestanden hätte, wenn die davon betroffene Strommenge im Netz eingespeist und am Day-Ahead-Markt hätte abgesetzt werden können.

23

Die im Rahmen dieser Vergleichsbetrachtung heranzuziehenden Kriterien müssen daher näher untersucht werden. Das vorlegende Gericht fragt in diesem Zusammenhang insbesondere nach der Tragweite der Wendung „ungerechtfertigt niedrige[r] bzw. hohe[r] finanzielle[r] Ausgleich“ in Art. 13 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung 2019/943 (Frage 1 b).

24

Um die Tragweite dieser Kriterien besser zu verstehen, ist es geboten, den Ausgleichsmechanismus in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 in seiner Gesamtheit zu betrachten.

25

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch des betroffenen Erzeugers auf finanziellen Ausgleich nicht nur im Fall des abwärts gerichteten Redispatch (d. h. einer Reduzierung der eingespeisten Strommenge), sondern auch des – hier nicht streitigen – aufwärts gerichteten Redispatch (d. h. einer Erhöhung der eingespeisten Strommenge) entsteht, wobei in letzterem Fall grundsätzlich keine kontrafaktische Vergleichsbetrachtung erforderlich ist.(13) Ferner ist unstreitig, dass zum einen der Ausgleichsanspruch einen Netzanschlussvertrag mit Liefergarantie voraussetzt(14) – dieser scheint im Ausgangsfall jeweils gegeben – und zum anderen die diesem Erzeuger gewährte „finanzielle Unterstützung“ auf der Grundlage der erzeugten oder verbrauchten Strommenge als Teil seiner Nettoeinnahmen gilt.(15)

2. Kriterien und Funktionsweise des Ausgleichsmechanismus in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 (Frage 1 a)

26

Soweit sich die Frage 1 a auf einen „vollständigen“ Ausgleich entgangener Einnahmen des Erzeugers erneuerbarer Energien bezieht, erscheint sie mir etwas missverständlich formuliert. Denn die Vergleichsbetrachtung, die auf den in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 vorgesehenen (variablen) Kriterien und Berechnungsmethoden beruht, garantiert meiner Ansicht nach keinen finanziellen Ausgleich, der den Redispatch in wirtschaftlicher Hinsicht völlig neutralisiert. Dieser Ausgleich soll der hypothetischen wirtschaftlichen Situation im Fall des Fehlens des Redispatch vielmehr nur möglichst nahekommen. Das drängt sich schon durch eine wörtliche Auslegung auf.

a) Wörtliche Auslegung

27

Nach Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 soll bei der Anwendung eines nicht marktbasierten Redispatch ein finanzieller Mindestausgleich erfolgen („mindestens in der Höhe“). Für die Berechnung dieses Ausgleichs sind darin zwei verschiedene (vor- bzw. nachrangige) Berechnungsmethoden vorgesehen, die prinzipiell sowohl für einen aufwärts als auch für einen abwärts gerichteten Redispatch gelten.(16)

28

Den beiden Berechnungsmethoden ist gemeinsam, dass sie sich an zwei variablen Parametern orientieren, und zwar zum einen am Betrag der durch den Redispatch entstehenden „zusätzlichen Betriebskosten“ (Buchst. a) und zum anderen an den „Nettoeinnahmen aus dem Verkauf von Elektrizität auf dem Day-Ahead-Markt“, die der Erzeuger „ohne die Aufforderung zum Redispatch erzielt hätte“ (Buchst. b). Der Begriff der entgangenen „Nettoeinnahmen“ ist in der Verordnung 2019/943 nicht näher definiert. Daher ist zunächst von dem allgemeinen Begriffsverständnis auszugehen, wonach die „Netto-“ im Unterschied zu den „Bruttoeinnahmen“ kosten- und abgabenbereinigte Einnahmen sind.(17)

29

Nach der – vorrangigen – ersten Berechnungsmethode ist der Ausgleich anhand der höheren der beiden in den Buchst a und b genannten Beträge zu berechnen („in Höhe des höheren der folgenden Beträge“).

30

Nur wenn diese Methode zu einem „ungerechtfertigt niedrigen bzw. hohen finanziellen Ausgleich“ führt, sind im Rahmen der zweiten Berechnungsmethode die jeweils in den Buchst. a und b genannten Beträge miteinander zu kombinieren („Kombination beider Beträge“).(18) Auch der Begriff „Kombination“ wird nicht näher in der Verordnung 2019/943 präzisiert. Er könnte im Sinne des Durchschnitts oder des arithmetischen Mittels der beiden im Rahmen der ersten Berechnungsmethode gefundenen Beträge (nach den Buchst. a und b) zu verstehen sein. Zwingend ist das aber nicht. Auch eine Addition der beiden Beträge wäre von diesem Begriff noch gedeckt. Jedenfalls sind die (zusätzlichen) Betriebskosten und die entgangenen (hypothetischen) Nettoeinnahmen irgendwie miteinander in Beziehung zu setzen. Das deutet darauf hin, dass der Netzbetreiber hinsichtlich der Art und Weise der Kombination beider Beträge ein weites Ermessen hat.

31

Bereits die variablen Kriterien „Betrag der zusätzlichen Betriebskosten“ (in Buchst. a) und „Nettoeinnahmen“ (in Buchst. b), die die Grundlage für beide Berechnungsmethoden bilden, sprechen meiner Ansicht nach gegen die These des „vollständigen“ Ausgleichs, wie sie von den Berufungsbeklagten vertreten wird.

32

Es ist nämlich denkbar, dass dem von einem abwärts gerichteten Redispatch betroffenen Erzeuger zusätzliche Betriebskosten entstehen, die den Betrag der entgangenen Nettoeinnahmen erreichen oder sogar übersteigen können. Nach der ersten Berechnungsmethode in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 kann dieser Erzeuger – vorbehaltlich eines ungerechtfertigt niedrigen bzw. hohen und somit korrekturbedürftigen Ausgleichs – stets nur den höheren der beiden Beträge als (Mindest-)Ausgleich verlangen. Selbst wenn also der Erzeuger unter diesen Voraussetzungen einen Ausgleich in Höhe der entgangenen Nettoeinnahmen inklusive der entgangenen finanziellen Förderung beanspruchen kann, hat dies – anders als von den Berufungsbeklagten unterstellt – nicht zur Folge, dass er finanziell so gestellt wird, wie er ohne den Redispatch stünde oder dieser für ihn völlig gleichgültig oder neutral wäre. Denn die vom Redispatch eventuell verursachten zusätzlichen Betriebskosten werden dadurch nicht notwendig ausreichend gedeckt. Ein solches Ergebnis könnte also zu einem „ungerechtfertigt niedrigen … finanziellen Ausgleich“ und zur Anwendung der zweiten Berechnungsmethode führen.

33

Art. 13 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung 2019/943 greift diese Situation anhand des Beispiels des abwärts gerichteten Redispatch der Stromerzeugung mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausdrücklich auf. Den betroffenen Kraftwerksbetreibern können dadurch zusätzliche Betriebskosten im Zusammenhang mit zusätzlicher Wärmebereitstellung entstehen. Ungeachtet der angeordneten Drosselung der Stromerzeugung und -einspeisung sowie der damit verbundenen Einbußen müssten diese Betreiber nämlich ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Wärmebereitstellung erfüllen. Diese Wärme ist dann zu erzeugen, ohne dass die dadurch veranlassten Betriebskosten über den Verkauf des automatisch miterzeugten Stroms gedeckt werden könnten.

34

Daher kann schon die (arithmetische) erste Berechnungsmethode nicht in jedem Fall einen „vollständigen“ finanziellen Ausgleich bewirken, so wie ihn die Berufungsbeklagten befürworten.

35

Dies gilt erst recht im Rahmen der zweiten Berechnungsmethode. Diese sieht die Möglichkeit einer Korrektur des Ausgleichsbetrags entweder nach oben oder nach unten vor, sofern der Netzbetreiber diesen Betrag als „ungerechtfertigt“ niedrig oder hoch bewertet. Die „Kombination“ beider Beträge gemäß den Buchst. a und b bildet dabei nur den Ausgangspunkt für die Ermittlung des finanziellen Ausgleichs. Im Zusammenhang mit der Wendung „ungerechtfertigt niedrige[r] bzw. hohe[r] finanzielle[r] Ausgleich“, welche die zweite Berechnungsmethode erst anwendbar macht, ergibt sich zudem, dass diese eine wertende Betrachtung erfordert. Sie soll nämlich – umgekehrt formuliert – ermöglichen, einen in der Höhe „gerechtfertigten“, also einen angemessenen Ausgleich zu erreichen.(19)

36

Die zweite Berechnungsmethode ist demnach eine Hilfskonstruktion, um die (hypothetische) wirtschaftliche Situation ohne den angeordneten Redispatch zu ermitteln. Das wird auch in dem – hier nicht streitigen – Fall des aufwärts gerichteten Redispatch deutlich. Obwohl die damit verbundene Erhöhung der eingespeisten Strommenge dem betroffenen Stromerzeuger prinzipiell zusätzliche Einnahmen beschert, erkennt Art. 13 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung 2019/943 auch für diesen Fall an, dass zusätzliche Betriebskosten, z. B. Brennstoffkosten, anfallen können, die diese Einnahmen(20) eventuell übersteigen oder unangemessen reduzieren.

37

Der Netzbetreiber, der den angemessenen finanziellen Ausgleich nach der zweiten Berechnungsmethode im Einzelfall bestimmt, besitzt daher im Rahmen der gebotenen kontrafaktischen Vergleichsbetrachtung in doppelter Hinsicht einen Beurteilungsspielraum, der in den unbestimmten Rechtsbegriffen „Kombination beider Beträge“ und „ungerechtfertigt“ zum Ausdruck kommt. Er betrifft zum einen die Beurteilung der Frage, ob die erste Berechnungsmethode zu einem „ungerechtfertigt niedrigen bzw. hohen finanziellen Ausgleich“ führt, dessen Betrag also unangemessen niedrig oder hoch ausfällt, und zum anderen die daran anknüpfende Beurteilung der Angemessenheit dieses Ausgleichs durch die „Kombination beider Beträge“. Diese Beurteilung ist je nach den Umständen des Einzelfalls ergebnisoffen bzw. muss nicht zu einer völligen Gleichstellung der wirtschaftlichen Situation der Erzeuger im Verhältnis zu derjenigen führen, die ohne den Redispatch bestanden hätte.

38

Der in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 geregelte „Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich“ wird folgerichtig nicht näher durch den Begriff „vollständig“ („full compensation“) präzisiert.(21) Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang von der Garantie eines Mindesterlöses, sondern nur von einem Mindestausgleich die Rede (oben, Nr. 27).(22) Anders als die Berufungsbeklagten meinen, hat der Unionsgesetzgeber, wie auch die historische Analyse belegt (unten, Nr. 43), vielmehr bewusst auf eine solche Präzisierung verzichtet und nur den Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich geregelt.(23) Dieser Anspruch ist mithin der Höhe nach auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus den in dieser Vorschrift vorgesehenen Vergleichshypothesen und Berechnungsmethoden ergibt. Er stimmt in der Höhe nicht zwingend mit demjenigen überein, der sich bei der Einspeisung und dem Verkauf der durch den abwärts gerichteten Redispatch reduzierten Strommenge ergeben hätte, sondern soll diesem Ergebnis – wie auch die Berufungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung u. a. unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeräumt haben – nur möglichst nahekommen.

39

Das Ergebnis dieser wörtlichen Auslegung wird durch systematische und telelogische Erwägungen sowie die Genese der Verordnung 2019/943 bestätigt.

b) Systematische, teleologische und historische Auslegung

40

In systematischer Hinsicht kennt die Verordnung 2019/943 keine Mindestschwelle für Erlöse oder für den Ausgleich entgangener Einnahmen, die unter keinen Umständen unterschritten werden darf. Die in Art. 10 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit, „harmonisierte Mindest- und Höchstclearingpreise für die Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereiche“(24) festzulegen, stellt insoweit eine Ausnahme dar und ist auf den in Art. 13 geregelten Redispatch nicht übertragbar.

41

Gegen die Annahme einer Mindestschwelle für Erlöse spricht zudem, dass der Unionsgesetzgeber bei der ersten Methode zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 verlangt, die zusätzlichen Betriebskosten gemäß Buchst. a und die entgangenen Nettoeinnahmen gemäß Buchst. b getrennt zu ermitteln, um diesen Ausgleich anhand der höheren der beiden Beträge zu bestimmen (oben, Nrn. 28 und 32). Andernfalls ergäbe auch die mögliche Korrektur des Ergebnisses der ersten Berechnungsmethode, sofern diese zu einem ungerechtfertigt niedrigen oder hohen finanziellen Ausgleich führt, durch die zweite Berechnungsmethode keinen Sinn. Letztere Methode setzt gerade voraus, dass der Ausgleich gegebenenfalls nach oben oder sogar nach unten korrigiert werden muss. Die Wendung „mindestens in der Höhe des höheren der folgenden Beträge oder einer Kombination beider Beträge“ meint daher keine solche untere Schwelle. Sie nimmt vielmehr nur auf den Umstand Bezug, dass einer der beiden in den Buchst. a und b genannten Beträge höher ausfallen kann und somit prinzipiell als tauglicher Maßstab für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs heranzuziehen ist.

42

Im Übrigen kann ich entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten den Zielen der Verordnung 2019/943 keinen weiteren Anhaltspunkt entnehmen, der den von ihnen befürworteten Anspruch auf „vollständigen“ finanziellen Ausgleich begründen könnte. Dem Ziel einer prinzipiell marktkonformen Laststeuerung unter gleichzeitiger Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, u. a. durch deren vorrangigen Dispatch, wird auch dadurch gedient, dass im Fall des nicht marktbasierten Redispatch ein finanzieller Ausgleich geleistet wird, der einer Vergütung zu Marktbedingungen möglichst nahekommt. Genau das soll meiner Ansicht nach der Ausgleichsmechanismus in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 letztlich leisten.

43

Die Entstehungsgeschichte der Verordnung 2019/943 deutet in dieselbe Richtung. Die Kommission hatte in ihrem Vorschlag den Anspruch auf finanziellen Ausgleich auf den Fall des nicht marktbasierten abwärts gerichteten Redispatch sowie auf 90 % der (hypothetischen) Nettoeinnahmen aus dem Verkauf von Strom auf dem Day-Ahead-Markt beschränkt.(25) Zwar strich der Rat später die Bezugnahme auf den Grenzwert in Höhe von 90 %, so dass nur noch von den entgangenen (hypothetischen) Nettoeinnahmen die Rede war. Der schließlich angenommene Kompromiss zwischen Rat und Europäischem Parlament ließ jedoch die Nettoeinnahmen als das alleinige Kriterium für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs fallen und führte stattdessen die zusätzlichen Kriterien für beide Berechnungsmethoden ein („Betrag der zusätzlichen Betriebskosten“ in Buchst. a – unter Einbeziehung des aufwärts gerichteten Redispatch – und entgangene „Nettoeinnahmen“ in Buchst. b sowie die „Kombination beider Beträge“ für den Fall eines „ungerechtfertigt niedrigen bzw. hohen finanziellen Ausgleich[s]“).(26) Der Unionsgesetzgeber ging mithin davon aus, dass bei der gebotenen hypothetischen Vergleichsbetrachtung im Fall des nicht marktbasierten abwärts gerichteten Redispatch in arithmetischer Hinsicht keine wirtschaftlich völlig „neutrale“ Gleichstellung der Erzeuger erneuerbarer Energien erzielt, sondern nur ein Näherungswert erreicht werden kann, der bezweckt, sie möglichst schadlos zu stellen.

c) Zwischenergebnis zu Frage 1 a

44

Daher ist auf die Frage 1 a zu antworten, dass Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 Erzeugern mit festem Netzzugang und Liefergarantie, die einen nicht marktbasierten abwärts gerichteten Redispatch erfahren, einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich verleiht, der dem hypothetischen Einkommensverlust (einschließlich entgangener finanzieller Förderung) im Fall der Lieferung der betroffenen Strommenge zu Marktbedingungen möglichst entspricht, ihn aber in wirtschaftlicher Hinsicht nicht notwendig vollständig neutralisiert.

3. Tragweite des Kriteriums „ungerechtfertigt niedrige[r] bzw. hohe[r] finanzielle[r] Ausgleich“ (Frage 1 b)

45

Die Beantwortung der Frage 1 a enthält die wesentlichen Kriterien für die Auslegung der Wendung „ungerechtfertigt niedrige[r] bzw. hohe[r] finanzielle[r] Ausgleich“ in Art. 13 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung 2019/943, nach der das vorlegende Gericht im Besonderen fragt (Frage 1 b).

46

Diese Wendung bezieht sich – für den Fall des abwärts gerichteten Redispatch(27) – auf das Ergebnis der ersten Berechnungsmethode und macht die zweite Berechnungsmethode erst anwendbar. Der Netzbetreiber hat zunächst auf der Grundlage aller verfügbaren Daten(28) zu prüfen, ob die erste Berechnungsmethode zu einem „ungerechtfertigt niedrigen bzw. hohen finanziellen Ausgleich“ führt, dieser also (un-)angemessen ist. Diesbezüglich besitzt er einen Beurteilungsspielraum (oben, Nr. 37).

47

Sofern er den Ausgleich als unangemessen bewertet, hat der Netzbetreiber sodann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums unter „Kombination der Beträge“ gemäß den Buchst. a und b einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu bestimmen.

48

Zu diesem Zweck kann der Netzbetreiber in einem ersten Schritt vom Durchschnitt der beiden ermittelten Beträge ausgehen, diese addieren oder die zusätzlichen Betriebskosten mit den entgangenen (hypothetischen) Nettoeinnahmen anderweitig in Beziehung setzen. In einem zweiten Schritt hat der Netzbetreiber je nach den Umständen des Einzelfalls, wozu die Preisentwicklung am Day-Ahead-Markt während des Redispatch gehört, die angemessene Höhe des Ausgleichsbetrags zu bestimmen (oben, Nr. 30).

49

Im Einklang mit den oben in den Nrn. 27 ff. dargelegten Erwägungen erlaubt Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 es prinzipiell nicht, über die darin abschließend geregelten Kriterien hinaus oder abweichend davon starre prozentuale Werte oder Vermutungen zugrunde zu legen, die den diesbezüglich anerkannten Beurteilungsspielraum des Netzbetreibers unzulässig einschränken (näher unten, Nrn. 64 und 65). Das trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der Netzbetreiber angesichts der ihm nach dieser Verordnung zugewiesenen besonderen Stellung und Aufgabe, für das ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsmarkts unter Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde zu sorgen(29), am besten geeignet ist, einen angemessenen Ausgleich zu bestimmen. Dem hat auch das nationale Gericht bei der Kontrolle der Angemessenheit dieses Ausgleichs Rechnung zu tragen. Dies bestätigt wiederum, dass der vom Netzbetreiber ermittelte Ausgleichsbetrag nicht notwendig genau derjenigen wirtschaftlichen Situation entspricht, in der sich der Erzeuger ohne die Anordnung des Redispatch befunden hätte, sondern dieser nur möglichst nahekommt (oben, Nr. 38).

50

Mithin ist auf die Frage 1 b zu antworten, dass die Wendung „ungerechtfertigt niedrige[r] bzw. hohe[r] finanzielle[r] Ausgleich“ in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 darauf abzielt, dem von einem nicht marktbasierten abwärts gerichteten Redispatch betroffenen Erzeuger einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Diesbezüglich hat der Netzbetreiber einen Beurteilungsspielraum.

4. Zulässigkeit nationaler Durchführungsmaßnahmen, die den Anspruch auf finanziellen Ausgleich vom Genuss des vorrangigen Dispatch abhängig machen (Frage 1 c)

51

Die Frage 1 c zielt darauf ab, zu erfahren, ob Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 den Erlass nationaler Durchführungsmaßnahmen erlaubt, die den Anspruch auf finanziellen Ausgleich davon abhängig machen, dass der vom nicht marktbasierten abwärts gerichteten Redispatch betroffene Erzeuger ansonsten in den Genuss des vorrangigen Dispatch im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und 4 dieser Verordnung (oben, Nr. 5) kommt oder nicht.(30)

52

Wie die Kommission und die Berufungsbeklagten richtig vorbringen, treffen die Vorschriften in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 keine solche Unterscheidung. Art. 13 Abs. 1 regelt vielmehr den auch im Anwendungsbereich von Abs. 7 geltenden Grundsatz, wonach der Redispatch nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgen sowie allen Erzeugungstechnologien (inklusive aller Arten der Energiespeicherung und Laststeuerung) im Rahmen des technisch Machbaren offenstehen muss. Dies gilt sowohl für den marktbasierten Redispatch, der gemäß Art. 13 Abs. 2 finanziell zu vergüten ist, als auch für den nicht marktbasierten Redispatch, der gemäß Art. 13 Abs. 7 einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich begründet.

53

Entsprechende nationale Durchführungsmaßnahmen, sofern sie überhaupt erforderlich sind, haben daher diese Grundsätze zu beachten. Solche Maßnahmen dürfen im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Gewährung des Anspruchs auf finanziellen Ausgleich aufgrund der Anordnung eines nicht marktbasierten (abwärts gerichteten) Redispatch also nicht danach differenzieren, ob der betroffene Erzeuger von einem vorrangigen Dispatch profitiert oder nicht. Voraussetzung für diesen Anspruch ist nur, dass dieser Erzeuger aufgrund eines Netzanschlussvertrags über eine Liefer- bzw. Abnahmegarantie verfügt.

54

Auf die Frage 1 c ist somit zu antworten, dass der Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 weder voraussetzt, dass der von einem nicht marktbasierten abwärts gerichteten Redispatch betroffene Erzeuger von einem vorrangigen Dispatch profitiert oder nicht, noch die Erfüllung dieses Anspruchs von einer solchen Differenzierung in nationalen Durchführungsmaßnahmen abhängig gemacht werden darf.

B. Unmittelbare Wirkung von Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 (Frage 2)

55

Mit der Frage 2 möchte das vorlegende Gericht erfahren, ob die Vorschriften in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 hinreichend klar, genau und unbedingt und somit unmittelbar anwendbar sind (Frage 2 a), sowie, ob und inwieweit sie den Erlass nationaler Umsetzungs- und Durchführungsmaßnahmen verlangen oder erlauben (Frage 2 b). Ich halte es für zielführend, diese Fragen gemeinsam zu beantworten.

1. Kriterien für die unmittelbare Wirkung in Abgrenzung zur unmittelbaren Geltung

56

Im Ausgangspunkt streiten die Beteiligten darüber, ob es in Bezug auf die Bestimmungen in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 überhaupt der Prüfung der durch die Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für die unmittelbare Wirkung bedarf, weil Verordnungen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Im Vordergrund stehen dabei das Urteil Popławski(31), auf das sich auch das vorlegende Gericht in der Frage 3 a bezieht, sowie die Frage, ob Verordnungsvorschriften allein wegen ihrer unmittelbaren Geltung gegenüber entgegenstehendem nationalen Recht Vorrang beanspruchen. Letztere Frage ist vom Gerichtshof allerdings sowohl eindeutig als auch allgemeingültig in dem Sinne beantwortet worden, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nur insoweit von den mitgliedstaatlichen Stellen verlangt, entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen, als die betreffende Bestimmung des Unionsrechts – d. h. auch diejenige einer Verordnung – die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt.(32) Unmittelbar geltende Verordnungsvorschriften sind nämlich nicht automatisch von den mitgliedstaatlichen Stellen unmittelbar anwendbar. Sie können vielmehr wegen ihrer Normstruktur, ihres bedingten Charakters oder eines diesen Stellen eingeräumten Ermessens den Erlass sie konkretisierender nationaler oder unionsrechtlicher (Durchführungs-)Maßnahmen erfordern(33), also gerade keine unmittelbare Wirkung haben.(34)

57

Daher ist vorliegend zu prüfen, ob Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 unmittelbare Wirkung hat.

58

Nach ständiger Rechtsprechung entfaltet eine unionsrechtliche Vorschrift – des Primär- oder Sekundärrechts – nur dann unmittelbare Wirkung, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. Eine Vorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist als hinreichend genau anzusehen, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie diese Verpflichtung in unzweideutigen Worten festlegt.(35) Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Vorschrift berufen, auch wenn dieser sie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.(36)

59

Sofern eine unionsrechtliche Vorschrift – wie hier die Vorschriften in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 – den zuständigen nationalen Stellen hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens ihrer Voraussetzungen und der zu ergreifenden Maßnahmen einen gewissen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum einräumt, stellt das ihre hinreichende Genauigkeit und Unbedingtheit im Sinne der unmittelbaren Wirkung nicht notwendig in Frage. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solcher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum weder eine Bedingung noch ein zusätzliches Durchführungs- oder Wirksamkeitserfordernis im Sinne der oben in Nr. 57 erwähnten Grundsätze.(37)

60

Vielmehr kann eine unionsrechtliche Vorschrift nach dieser Rechtsprechung auch dann, wenn sie den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum bei ihrer Durchführung lässt, als unbedingt und hinreichend genau angesehen werden, wenn sie ihnen unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf ihre Anwendung durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist.(38) Letztlich setzt der Gerichtshof die Voraussetzungen der Unbedingtheit der Verpflichtung und der hinreichenden Bestimmtheit mittlerweile gleich. Damit können auch unbestimmte Verpflichtungen, die an sich den Mitgliedstaaten einen Spielraum belassen, unmittelbar anwendbar sein.(39) Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen diese Vorschrift eine Methode zum Erreichen des von ihr vorgeschriebenen Mindestschutzes oder Ergebnisses bestimmt.(40)

61

Unter diesen Voraussetzungen halte ich – wie im Folgenden zu zeigen ist – die Bestimmungen in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 über die Methode der Berechnung eines finanziellen Ausgleichs für unmittelbar anwendbar.

2. Erfüllung der Kriterien der unmittelbaren Wirkung

62

Wie oben in den Nrn. 27 ff. dargelegt, ist die in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 vorgesehene Berechnungsmethode anhand der darin niedergelegten Kriterien hinreichend klar, genau und unbedingt geregelt, um von der zuständigen nationalen Stelle, insbesondere dem Netzbetreiber, unmittelbar angewandt zu werden. Der dieser Stelle zum Zweck der kontrafaktischen Vergleichsbetrachtung gewährte Beurteilungsspielraum ändert nichts daran, dass im Fall eines nicht marktbasierten (abwärts gerichteten) Redispatch der betroffene Erzeuger einen Anspruch auf (einen angemessenen) finanziellen Ausgleich hat. Dieser soll im Ergebnis derjenigen wirtschaftlichen Situation nahekommen, in der sich der Erzeuger ohne diesen Redispatch – d. h. bei Absatz der davon erfassten Strommenge zu Marktbedingungen – befunden hätte. Dem steht eine eindeutige Verpflichtung des Netzbetreibers gegenüber, diesen Anspruch unter Beachtung der in Art. 13 Abs. 7 vorgesehenen Kriterien und Berechnungsmethoden zu erfüllen.

63

Sowohl das zu erreichende Ziel des finanziellen Ausgleichs als auch die Kriterien und Methode seiner Berechnung sind in diesen Vorschriften mithin so hinreichend klar und genau sowie abschließend vorgegeben, dass sie von den betroffenen Erzeugern auch vor einem Gericht geltend gemacht sowie von diesem nachvollzogen und unmittelbar angewandt werden können.

64

Sofern ein Mitgliedstaat – wie hier Irland mit dem streitigen Beschluss – zum Zweck der Ausübung des durch Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 eingeräumten Beurteilungsspielraums Durchführungsmaßnahmen erlässt, ändert das nichts an dieser unmittelbaren Wirkung von Art. 13 Abs. 7. Eine andere – hier nicht zu beantwortende – Frage ist, ob sich diese Durchführungsmaßnahmen in den Grenzen der darin hinreichend genau, unbedingt und abschließend geregelten Kriterien sowie des durch sie gewährten Beurteilungsspielraums halten oder diese überschreiten.

65

Im Hinblick auf die im streitigen Beschluss festgelegten Kriterien zur Berechnung des Anspruchs auf finanziellen Ausgleich bestehen hieran allerdings Zweifel. Die darin geregelte Berechnungsmethode stützt sich nämlich u. a. auf (genau bezifferte) „Ex-ante-Einnahmen“ und eine damit verknüpfte Vermutung des Vorliegens eines „ungerechtfertigt“ hohen oder niedrigen Betrags, die nur durch einen „triftigen Grund“ widerlegt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Kriterien auf ihre Vereinbarkeit mit den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 hin zu überprüfen und zu klären, ob es den Letzteren insoweit Vorrang einräumen muss.

3. Zwischenergebnis

66

Auf die Frage 2 ist daher zu antworten, dass Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943, auch wenn er dem Netzbetreiber einen Beurteilungsspielraum einräumt, die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt, ohne den Erlass nationaler Umsetzungs- oder Durchführungsmaßnahmen zur Ausübung dieses Beurteilungsspielraums zu verbieten. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht gegen die darin geregelten Kriterien und Berechnungsmethoden verstoßen und müssen sich in den Grenzen dieses Beurteilungsspielraums halten, was vom nationalen Gericht zu überprüfen ist.

C. Sonstige Rechtsbehelfe (Frage 3)

67

Die Frage 3 bezieht sich auf mögliche weitere Rechtsbehelfe und wird nur unter der Voraussetzung gestellt, dass Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 keine unmittelbare Wirkung hat. Sie braucht daher nicht beantwortet zu werden.

68

Sollte der Gerichtshof in Bezug auf die Frage 2 zu einem anderen als dem oben in Nr. 66 gefundenen Ergebnis kommen, genügt der Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die mitgliedstaatlichen Gerichte auch bei einer fehlenden unmittelbaren Wirkung ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auslegen und dem Einzelnen die Möglichkeit zuerkennen müssen, eine Entschädigung zu erlangen, wenn seine Rechte durch einen dem Mitgliedstaat zurechenbaren Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt worden sind.(41)

D. Übrige Fragen (Frage 4)

1. Aufschieben der Erfüllung des Anspruchs auf finanziellen Ausgleich (Frage 4 a und b)

69

Mit der Frage 4 a und b will das vorlegende Gericht erfahren, ob die Erfüllung des Anspruchs auf einen finanziellen Ausgleich nach Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 mittels einer nationalen Durchführungsmaßnahme bis 2024 hinausgeschoben werden darf.

70

Wie die Berufungsbeklagten und die Kommission zu Recht vorbringen, ist die Verordnung 2019/943 kraft ihres Art. 71 Abs. 1 am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten und gilt nach Art. 71 Abs. 2 seit dem 1. Januar 2020, ohne dass für Art. 13 eine Übergangsvorschrift oder Ausnahme vorgesehen wäre. Der auf die unmittelbar und vorrangig anwendbaren Bestimmungen in Art. 13 Abs. 7 gestützte Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich gegenüber dem Netzbetreiber besteht daher ab diesem Zeitpunkt und ist von diesem zu erfüllen. Das Aufschieben der Erfüllung dieses Anspruchs auf einen späteren Zeitpunkt – hier 2024 – ist damit unvereinbar und würde die auch von der Rechtsprechung geforderte volle Wirksamkeit(42) dieser Bestimmungen konterkarieren.

71

Auf die Frage 4 a und b ist mithin zu antworten, dass der Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Art. 13 der Verordnung 2019/943 gemäß deren Art. 71 Abs. 2 seit dem 1. Januar 2020 zu erfüllen ist, ohne dass dies durch nationale Durchführungsmaßnahmen aufgeschoben werden könnte.

2. Beschränkung oder Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs des Anspruchs auf finanziellen Ausgleich (Frage 4 c)

a) Erster Teil: Ausschluss von Kleinerzeugern?

72

Mit dem ersten Teil der Frage 4 c möchte das vorlegende Gericht im Kern erfahren, ob Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 den Erlass nationaler Durchführungsmaßnahmen erlaubt, die im Fall eines (nicht marktbasierten abwärts gerichteten) Redispatch den Anspruch auf finanziellen Ausgleich auf diejenigen Erzeuger beschränken, die am Ex-ante(Day-Ahead)-Markt teilnehmen, so dass De-minimis-Erzeuger davon ausgeschlossen wären. Bei den von dieser Verordnung nicht geregelten De-minimis-Erzeugern dürfte es sich den Verfahrensbeteiligten zufolge um Kleinerzeuger handeln, die häufig nicht am irischen Day-Ahead-Markt oder Intra-Day-Markt teilnehmen.

73

Wie die Kommission und die Berufungsbeklagten zutreffend vortragen, setzt der Anspruch auf finanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber nach Art. 13 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung 2019/943 nur voraus, dass die von einem nicht marktbasierten abwärts gerichteten Redispatch betroffenen Erzeuger („Betreiber der Erzeugungs-, Energiespeicherungs- oder Laststeuerungsanlage“) eine Garantie für eine verbindliche Lieferung von Energie in einem Netzanschlussvertrag akzeptiert haben. Die Kapazität der Stromerzeugung oder der Umfang der Stromlieferung ist insoweit unerheblich. Das in Art. 13 Abs. 7 Buchst. b vorgesehene Kriterium „Nettoeinnahmen aus dem Verkauf von Elektrizität auf dem Day-Ahead-Markt“ dient in diesem Fall nur der Ermittlung der Höhe des finanziellen Ausgleichs nach der ersten Berechnungsmethode, beschränkt aber nicht den Ausgleichsanspruch dem Grunde nach.

74

Ein anderes Verständnis widerspräche auch der Systematik und den Zielen der Art. 12 und 13 der Verordnung 2019/943. Nach Art. 12 Abs. 2 haben die Mitgliedstaaten nämlich sicherzustellen, dass die Netzbetreiber beim Dispatch Stromerzeugungseinrichtungen Vorrang gewähren („vorrangiger Dispatch“(43)), in denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden und die eine installierte Stromerzeugungskapazität von weniger als 400 kW haben. Die Kontinuität der prinzipiellen Garantie des vorrangigen Dispatch wird zudem durch Art. 12 Abs. 6 abgesichert. Daraus folgt, dass auch kleinere Erzeuger erneuerbarer Energien in den Genuss des vorrangigen Dispatch kommen, der durch einen nicht marktbasierten abwärts gerichteten Redispatch gemäß Art. 13 Abs. 6 versagt wird. Zudem ist nach Art. 13 Abs. 6 Buchst. a ein solcher Redispatch in Bezug auf die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen nur in engen Grenzen zulässig. Eine Differenzierung je nach Umfang der Stromerzeugung oder -einspeisung oder der Teilnahme am Day-Ahead-Markt, die dazu führte, dass bestimmte Erzeuger (erneuerbarer Energien) vom persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs auf finanziellen Ausgleich ausgenommen würden, wäre mit diesen Regeln nicht zu vereinbaren.

75

Eine solche Differenzierung würde auch den in Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2019/943 verankerten Grundsätzen widersprechen. Zum einen muss nach Abs. 1 der Redispatch nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgen und allen Erzeugungstechnologien (sowie allen Arten der Energiespeicherung und Laststeuerung) im Rahmen des technisch Machbaren offenstehen (oben, Nr. 52). Eine Differenzierung anhand der Erzeugungskapazität ist insoweit nicht vorgesehen. Zum anderen haben nach Abs. 2 grundsätzlich alle (auch) vom marktbasierten Redispatch betroffenen Erzeuger Anspruch auf eine finanzielle Vergütung.

76

Auf den ersten Teil der Frage 4 c ist somit zu antworten, dass Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 nicht den Erlass nationaler Durchführungsmaßnahmen erlaubt, die im Fall eines (nicht marktbasierten abwärts gerichteten) Redispatch den Anspruch auf finanziellen Ausgleich auf diejenigen Erzeuger beschränken, die am Ex-ante(Day-Ahead)-Markt teilnehmen, oder sogenannte De-minimis-Erzeuger davon ausschließen.

b) Zweiter Teil: Ausgleichsanspruch von Zwischenhändlern?

77

Mit dem zweiten Teil der Frage 4 c möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen erfahren, ob Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 den Erlass nationaler Durchführungsmaßnahmen erlaubt, die den Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Fall eines (nicht marktbasierten abwärts gerichteten) Redispatch auf Stromanbieter erstrecken, die möglicherweise nur Zwischenhändler und keine Erzeuger sind. Das wird von den Berufungsbeklagten teilweise bestritten. Ihrer Ansicht nach darf zudem ein Netzbetreiber den Ausgleich nur unmittelbar gegenüber einem anspruchsberechtigten Erzeuger leisten.

78

Wie oben in Nr. 73 dargelegt, beschränkt Art. 13 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung 2019/943 den Anspruch auf finanziellen Ausgleich gegenüber dem Netzbetreiber auf die von einem nicht marktbasierten Redispatch betroffenen Erzeuger von Elektrizität („Betreiber der Erzeugungs-, Energiespeicherungs- oder Laststeuerungsanlage“), die in einem Netzanschlussvertrag eine verbindliche Liefergarantie akzeptiert haben. Zudem haben nur diese Erzeuger im Rahmen der beiden Berechnungsmethoden zur Bestimmung dieses Ausgleichs in Ansatz zu bringende „zusätzliche Betriebskosten“ im Sinne von Art. 13 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung 2019/943. Das schließt Zwischenhändler, die weder Erzeuger sind noch eine der genannten Anlagen betreiben noch einen Netzanschlussvertrag mit Liefergarantie geschlossen haben, vom persönlichen Anwendungsbereich des Ausgleichsanspruchs grundsätzlich aus.

79

Wie die CRU und die Kommission vortragen, erscheint es jedoch nicht völlig ausgeschlossen, dass nationale Durchführungsmaßnahmen die Art und Weise der Leistung der Ausgleichszahlungen an den anspruchsberechtigten Erzeuger genauer regeln. Das könnte – aus technischen Gründen, z. B. zum Zweck der Verrechnung – die Einschaltung eines Zwischenhändlers als Zahlstelle erlauben, sofern das die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs des Erzeugers nicht gefährdet und zu keiner unbilligen Verlagerung des Insolvenzrisikos führt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

80

Auf den zweiten Teil der Frage 4 c ist daher zu antworten, dass Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 nicht den Erlass nationaler Durchführungsmaßnahmen erlaubt, die den Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Fall eines (nicht marktbasierten abwärts gerichteten) Redispatch auf einen Zwischenhändler erstrecken, der die Voraussetzungen nach Satz 1 dieser Vorschrift nicht erfüllt. Das schließt nicht aus, dass ein solcher Zwischenhändler als Zahlstelle fungiert, sofern dadurch die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs des Erzeugers nicht gefährdet wird und es zu keiner unbilligen Verlagerung des Insolvenzrisikos kommt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3. Zahlungen über dem Marktpreis aufgrund von CPPA als „finanzielle Unterstützung“ (Frage 4 d)

81

Mit seiner Frage 4 d möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen erfahren, ob der Begriff „finanzielle Unterstützung“ in Art. 13 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung 2019/943, die danach als „Teil der Nettoeinnahmen“ gilt, über dem Marktpreis liegende Zahlungen zugunsten eines Erzeugers erneuerbarer Energien auf der Grundlage von CPPA(44) erfasst.

82

Diese Frage ist zwischen den Beteiligten sehr umstritten. Dem vorlegenden Gericht zufolge ist die Garantie des – gegebenenfalls auch über dem Marktpreis liegenden – Ausübungspreises in den CPPA ein wichtiger Bestandteil der finanziellen Unterstützung von Erzeugern erneuerbarer Energien (oben, Nr. 15). Sie wird aber im streitigen Beschluss und von der CRU nicht als „finanzielle Unterstützung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung 2019/943 anerkannt. Die CRU meint, dass dies nur eine öffentliche Unterstützung im Sinne einer staatlichen Subventionierung sein kann.

83

Ich halte diese Argumentation der CRU sowohl wegen des weiten Begriffs „finanzielle Unterstützung“ als auch aus systematischen wie teleologischen Gründen für nicht stichhaltig. Meiner Ansicht nach sind damit sowohl staatliche als auch – gegebenenfalls staatlich erlaubte oder veranlasste – private finanzielle Förderungen gemeint.

84

Der Begriff „finanzielle Unterstützung“ wird in der Verordnung 2019/943 nicht definiert. Ebenso wenig steht er – jedenfalls nicht ausdrücklich – unter dem Vorbehalt der Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV, was darauf hindeuten könnte, dass damit nur eine staatliche Unterstützung im Sinne des Beihilfebegriffs nach Art. 107 Abs. 1 AEUV gemeint sein könnte. Auf die in Art. 19a der Verordnung 2019/943 geregelten Strombezugsverträge – also die hier streitigen privaten CPPA – trifft dieser Vorbehalt hingegen zu (Art. 19a Abs. 4), so dass die Argumentation der CRU schon aus diesem Grund fehlzugehen scheint.

85

Art. 13 Abs. 7 Buchst. b dieser Verordnung will meiner Ansicht nach vielmehr grundsätzlich jegliche Form der finanziellen Unterstützung von Stromerzeugung – insbesondere diejenige aus erneuerbaren Energien – erfassen, unabhängig davon, ob sie aus staatlichen oder aus privaten Mitteln stammt. Das wird durch die mögliche Einordnung der CPPA in die von den Art. 19a, 19d und 21 der Verordnung 2019/943 vorgesehenen Kategorien von zulässigen Instrumenten zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und zur Garantie von Versorgungssicherheit bestätigt.

86

Nach Art. 19a Abs. 1 der Verordnung 2019/943 fördern die Mitgliedstaaten die Verbreitung von Strombezugsverträgen, um für vorhersehbarere Preise zu sorgen und die Dekarbonisierungs-Ziele aus ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, auch in Bezug auf erneuerbare Energie, zu erreichen. Nach den Abs. 3 und 4 dieses Artikels können sie diesbezüglich in koordinierter Weise staatlich gedeckte Garantieregelungen zu Marktpreisen, die die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsausfällen von Abnehmern im Rahmen von Strombezugsverträgen verringern sollen, private Garantien oder Fazilitäten zur Bündelung der Nachfrage nach Strombezugsverträgen vorsehen. Dabei muss eine staatlich gedeckte Garantieregelung „unbeschadet der Art[.] 107 und 108 AEUV Bestimmungen enthalten …, die eine Verringerung der Liquidität auf den Elektrizitätsmärkten verhindern, und darf den Bezug von Strom aus fossilen Brennstoffen nicht fördern“. Aus dem Vorlagebeschluss geht nicht hervor, ob der in den CPPA garantierte – potenziell sogar über dem Marktpreis liegende – Ausübungspreis durch eine solche staatlich gedeckte Garantieregelung abgesichert wird oder ob es sich dabei nur um eine private Garantie handelt. In beiden Fällen läge jedenfalls eine von der Verordnung 2019/943 prinzipiell erlaubte finanzielle Förderung vor.

87

Die CPPA könnten sich zudem in ein direktes Preisstützungssystem in Form zweiseitiger Differenzverträge für Investitionen in neue Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gemäß Art. 19d der Verordnung 2019/943 einfügen(45), dessen Einnahmen an die Endkunden zu verteilen sind (Abs. 5).(46) Schließlich könnten die CPPA Bestandteil eines Kapazitätsmechanismus im Sinne von Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung sein.(47)

88

Die „finanzielle Unterstützung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung 2019/943 kann daher durchaus aus einer staatlichen oder staatlich veranlassten Förderung aus privaten Mitteln resultieren. Aber auch aus systematischen wie teleologischen Gründen gibt es keinen Anlass, die potenziell über dem Marktpreis liegenden Einnahmen aufgrund von CPPA nicht im Rahmen der Berechnung des finanziellen Ausgleichs zu berücksichtigen.

89

Wie die Anordnung des vorrangigen Dispatch nach Art. 12 Abs. 2 bis 4 der Verordnung 2019/943, die ebenfalls unter dem Vorbehalt der Beachtung der Beihilferegeln in den Art. 107, 108 und 109 AEUV steht, soll nämlich auch der finanzielle Ausgleich nach Art. 13 Abs. 7 der Bevorzugung der Erzeugung und Lieferung erneuerbarer Energien dienen bzw. diese absichern. Zudem ergibt sich aus der etwas wechselhaften Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine gesetzlich angeordnete Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht notwendig unter den Begriff der staatlichen Beihilfe fällt, nämlich falls die Förderung gerade nicht durch „staatliche Mittel“ bewirkt wird.(48) Der weite Begriff „finanzielle Unterstützung“, sei es aus öffentlichen, sei es aus privaten Mitteln, trägt diesem Gedanken Rechnung. Er ist vom Unionsgesetzgeber vielmehr offenbar bewusst gewählt worden, um die vielfältigen Maßnahmen finanzieller Förderung der Erzeugung von Strom, insbesondere aus erneuerbaren Energien, zu erfassen, und zwar unabhängig davon, ob sie den Beihilfebegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen oder nicht.

90

Auf die Frage 4 d) ist somit zu antworten, dass der Begriff „finanzielle Unterstützung“ in Art. 13 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung 2019/943 grundsätzlich über dem Marktpreis liegende Zahlungen zugunsten eines Erzeugers erneuerbarer Energien auf der Grundlage von Strombezugsverträgen, wie die CPPA, im Sinne von Art. 19a der Verordnung 2019/943 erfasst.

V. Ergebnis

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Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Oberstes Gericht, Irland) wie folgt zu beantworten:

1. a) Art. 13 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt verleiht Erzeugern mit festem Netzzugang und Liefergarantie, die einen nicht marktbasierten abwärts gerichteten Redispatch erfahren, einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, der dem hypothetischen Einkommensverlust (einschließlich entgangener finanzieller Förderung) im Fall der Lieferung der betroffenen Strommenge zu Marktbedingungen möglichst entspricht, ihn aber in wirtschaftlicher Hinsicht nicht notwendig vollständig neutralisiert. Die Wendung „ungerechtfertigt niedrige[r] bzw. hohe[r] finanzielle[r] Ausgleich“ in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 zielt darauf ab, dem von einem solchen Redispatch betroffenen Erzeuger einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Diesbezüglich hat der Netzbetreiber einen Beurteilungsspielraum.

b) Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 setzt weder voraus, dass der von einem nicht marktbasierten abwärts gerichteten Redispatch betroffene Erzeuger von einem vorrangigen Dispatch profitiert oder nicht, noch darf die Erfüllung dieses Anspruchs von einer solchen Differenzierung in nationalen Durchführungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.

2. Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 erfüllt, auch wenn er dem Netzbetreiber einen Beurteilungsspielraum einräumt, die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung, ohne den Erlass nationaler Umsetzungs- oder Durchführungsmaßnahmen zur Ausübung dieses Beurteilungsspielraums zu verbieten. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht gegen die darin geregelten Kriterien und Berechnungsmethoden verstoßen und müssen sich in den Grenzen dieses Beurteilungsspielraums halten, was vom nationalen Gericht zu überprüfen ist.

3. a) Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Art. 13 der Verordnung 2019/943 ist gemäß deren Art. 71 Abs. 2 seit dem 1. Januar 2020 zu erfüllen, ohne dass dies durch nationale Durchführungsmaßnahmen aufgeschoben werden könnte.

b) Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 erlaubt nicht den Erlass nationaler Durchführungsmaßnahmen,

– die im Fall eines (nicht marktbasierten abwärts gerichteten) Redispatch den Anspruch auf finanziellen Ausgleich auf diejenigen Erzeuger beschränken, die am Ex-ante(Day-Ahead)-Markt teilnehmen, oder sogenannte De-minimis-Erzeuger davon ausschließen;

– die den Anspruch auf finanziellen Ausgleich im Fall eines (nicht marktbasierten abwärts gerichteten) Redispatch auf einen Zwischenhändler erstrecken, der die Voraussetzungen nach Satz 1 dieser Vorschrift nicht erfüllt. Das schließt nicht aus, dass ein solcher Zwischenhändler als Zahlstelle fungiert, sofern dadurch die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs des Erzeugers nicht gefährdet wird und es zu keiner unbilligen Verlagerung des Insolvenzrisikos kommt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

c) Der Begriff „finanzielle Unterstützung“ in Art. 13 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung 2019/943 erfasst grundsätzlich über dem Marktpreis liegende Zahlungen zugunsten eines Erzeugers erneuerbarer Energien auf der Grundlage von Strombezugsverträgen (Corporate Power Purchase Agreements) im Sinne von Art. 19a der Verordnung 2019/943.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 16. April 2026(1)

Rechtssache C-36/25

Energia Group Holdings (ROI) DAC,

Energia Customer Solutions Limited,

Wind Generation Ireland Limited,

Holyford Windfarm Limited,

Cornavarrow Windfarm Limited,

Eshmore Limited,

GR Wind Farms 1 Limited,

CNOC Windfarms Limited,

TRA Investments Limited,

Ballybane Windfarms Limited,

Beam Wind Limited,

Meenaward Wind Farm Limited,

Cordal Windfarms Limited,

Sigatoka Limited,

Glanaruddery Windfarms Limited,

Glencarbry Windfarm Limited,

Gortahile Windfarm Limited,

Killala Community Windfarm Designated Activity Company,

Kill Hills Windfarm Limited,

Knocknacummer Wind Farm Limited,

Knocknalour Wind Farm Limited,

Seahound Wind Developments Limited,

Lisdowney Wind Farm Limited,

Monaincha Wind Farm Limited,

Ronaver Energy Limited,

Tullynamoyle Wind Farm II Limited

gegen

The Commission for Regulation of Utilities,

Beteiligte:

Eirgrid PLC,

The Attorney General

(Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court [Oberster Gerichtshof, Irland])

I. Einleitung

II. Rechtsrahmen

A. Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung (EU) 2019/943

B. Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944

III. Sachverhalt, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

IV. Rechtliche Würdigung

A. Tragweite von Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 (Frage 1)

1. Vorbemerkungen

2. Kriterien und Funktionsweise des Ausgleichsmechanismus in Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 (Frage 1 a)

a) Wörtliche Auslegung

b) Systematische, teleologische und historische Auslegung

c) Zwischenergebnis zu Frage 1 a

3. Tragweite des Kriteriums „ungerechtfertigt niedrige[r] bzw. hohe[r] finanzielle[r] Ausgleich“ (Frage 1 b)

4. Zulässigkeit nationaler Durchführungsmaßnahmen, die den Anspruch auf finanziellen Ausgleich vom Genuss des vorrangigen Dispatch abhängig machen (Frage 1 c)

B. Unmittelbare Wirkung von Art. 13 Abs. 7 der Verordnung 2019/943 (Frage 2)

1. Kriterien für die unmittelbare Wirkung in Abgrenzung zur unmittelbaren Geltung

2. Erfüllung der Kriterien der unmittelbaren Wirkung

3. Zwischenergebnis

C. Sonstige Rechtsbehelfe (Frage 3)

D. Übrige Fragen (Frage 4)

1. Aufschieben der Erfüllung des Anspruchs auf finanziellen Ausgleich (Frage 4 a und b)

2. Beschränkung oder Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs des Anspruchs auf finanziellen Ausgleich (Frage 4 c)

a) Erster Teil: Ausschluss von Kleinerzeugern?

b) Zweiter Teil: Ausgleichsanspruch von Zwischenhändlern?

3. Zahlungen über dem Marktpreis aufgrund von CPPA als „finanzielle Unterstützung“ (Frage 4 d)

V. Ergebnis

I. Einleitung