EuGH Dritte Kammer Urteil

Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression gegen die Ukraine

Gennady Nikolayevich Timchenko gegen Rat der Europäischen Union

Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression gegen die Ukraine – Beschluss 2014/145/GASP – Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 Abs. 1 Buchst. d – Restriktive Maßnahmen gegen eine natürliche Person, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, finanziell unterstützt – Art. 21 AEUV – Art. 45 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Unionsbürgerschaft – Freizügigkeit – Restriktive Maßnahmen, die die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit eines Unionsbürgers beeinträchtigen

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Gennady Nikolayevich Timchenko trägt die Kosten.

Gründe

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Gennady Nikolayevich Timchenko die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. April 2025, Timchenko/Rat (T-297/23, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2025:352), mit dem dieses seine Klage abgewiesen hat, die zum einen nach Art. 263 AEUV auf die Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2023), und zweitens des Beschlusses (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 104), sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 3) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom September 2023), soweit die Rechtsakte vom März 2023 und vom September 2023 (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) ihn betreffen, und zum anderen nach Art. 268 AEUV auf den Ersatz des immateriellen Schadens, den er aufgrund des Erlasses der streitigen Rechtsakte erlitten habe, gerichtet war.

Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Der tatsächliche und rechtliche Kontext der Rechtssache wird in den Rn. 2 bis 32 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt er sich wie folgt zusammenfassen und ergänzen.

3

Hintergrund dieser Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen, die die Europäische Union seit 2014 als Reaktion auf die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, erlassen hat.

4

Der Rechtsmittelführer ist ein Geschäftsmann mit russischer und finnischer Staatsangehörigkeit.

5

Am 17. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).

6

Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).

7

Nach der Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation am 24. Februar 2022 erließ der Rat am 25. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/329 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1). Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung (EU) 2022/330 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1).

Richtlinie 2004/38/EG

8

Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77) wurde auf der Grundlage des EG-Vertrags, insbesondere der Art. 12, 18, 40, 44 und 52 EG, erlassen.

9

Der zweite Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 lautet: „Die Freizügigkeit von Personen stellt eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts dar, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem diese Freiheit gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist.“

10

Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt: „Diese Richtlinie regelt a) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen; b) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; c) die Beschränkungen der in den Buchstaben a) und b) genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.“

11

In Kapitel VI („Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit“) der Richtlinie 2004/38 heißt es in Art. 27 („Allgemeine Grundsätze“): „(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden. (2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. …“

12

Gemäß Art. 42 der Richtlinie 2004/38 ist diese an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Beschluss 2014/145 in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom März 2023 geltenden Fassung

13

Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in der insbesondere durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um unter anderem natürlichen Personen, die insbesondere die in den Buchst. a, b und e genannten Kriterien erfüllen, die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, während Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von natürlichen Personen vorsieht, die insbesondere die in den Buchst. a, d und g genannten Kriterien erfüllen, wobei diese letztgenannten Kriterien im Wesentlichen mit den jeweils in den Buchst. a, b und e dieses Art. 1 Abs. 1 vorgesehenen Kriterien identisch sind.

14

Art. 1 des Beschlusses 2014/145 in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom März 2023 geltenden Fassung bestimmte: „(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern: a) natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern; b) natürlichen Personen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren; … e) führende Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, eine wesentliche Einnahmequelle darstellen; … und den mit ihnen verbundenen natürlichen Personen, die im Anhang aufgeführt sind. (2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar: a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und [der italienischen Republik] geschlossenen Lateranvertrags. (4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen. (5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten. (6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der die Politikziele der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Unterstützung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine unmittelbar fördert. …“

15

In Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, d, g und in fine des Beschlusses 2014/145 in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom März 2023 geltenden Fassung hieß es: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von: a) natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern; … d) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren; … g) führenden Geschäftsleuten oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, darstellen, und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.“

Beschluss 2014/145 in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom September 2023 geltenden Fassung

16

Am 5. Juni 2023 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1094 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 146, S. 20). Insbesondere umfassen die Kriterien, die in Art.1 Abs. 1 Buchst. e und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2023/1094 geänderten Fassung genannt werden, nun in Russland tätige führende Geschäftsleute und ihre unmittelbaren Familienangehörigen, andere natürliche Personen, die von ihnen profitieren, sowie Geschäftsleute, juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wesentliche Einnahmequelle dienen. Dagegen blieben die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b sowie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und d dieses Beschlusses 2014/145 vorgesehenen Kriterien gegenüber den Kriterien, die im Beschluss 2014/145 in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom März 2023 geltenden Fassung vorgesehen waren, unverändert.

Verordnung Nr. 269/2014 in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom März 2023 geltenden Fassung

17

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung führt die Kriterien auf, die unter anderem für die Aufnahme natürlicher Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 eingefroren werden, in die Liste in Anhang I dieser Verordnung maßgeblich sind. Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, d und g genannten Kriterien sind im Wesentlichen identisch mit den in Rn. 15 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien.

Verordnung Nr. 269/2014 in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom September 2023 geltenden Fassung

18

Am 5. Juni 2023 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2023/1089 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 146, S. 1). Insbesondere beruht das in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2023/1089 geänderten Fassung enthaltene Kriterium auf einer Änderung, die im Wesentlichen mit der in Rn. 16 des vorliegenden Urteils genannten Änderung identisch ist. Dagegen sind die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Kriterien gegenüber denen in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom März 2023 geltenden Fassung der Verordnung Nr. 269/2014 unverändert geblieben.

Streitige Rechtsakte

19

Durch die Rechtsakte vom März 2023 wurden die mit dem Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 59, S. 1), sowie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 58, S. 1), gegen den Rechtsmittelführer erlassenen restriktiven Maßnahmen aus folgenden Gründen aufrechterhalten: „[Der Rechtsmittelführer] ist ein langjähriger Bekannter des Präsidenten der Russischen Föderation [, des Herrn] Wladimir Putin[,] und wird weithin zu dessen Vertrauten gezählt. Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist Gründer und Anteilseigner der Volga Group, einer Beteiligungsgesellschaft, die über ein Portfolio an Investitionen in wichtigen Sektoren der russischen Volkswirtschaft verfügt. Die Volga Group trägt wesentlich zur russischen Wirtschaft und deren Entwicklung bei. Er ist außerdem Anteilseigner der Bank Rossiya, die als die Bank Putins und der mit ihm verbundenen Personen gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sevastopol eröffnet und so deren Eingliederung in die Russische Föderation verfestigt. Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der National Media Group, einer Medienholding, die 28 Medienunternehmen in Russland kontrolliert, die aktiv Propaganda und Desinformation im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg [der Russischen Föderation] gegen die Ukraine verbreiten. Daher ist er für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Darüber hinaus [stellt er russischen Entscheidungsträgern, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, finanzielle und materielle Unterstützung bereit und profitiert von diesen Entscheidungsträgern].“

20

Mit den Rechtsakten vom September 2023 wurden die restriktiven Maßnahmen, die bereits mit den Rechtsakten vom März 2023 erstmals gegen den Rechtsmittelführer aufrechterhalten worden waren, aus im Wesentlichen denselben Gründen und unter Hinzufügung des Hinweises, der Rechtsmittelführer sei „einer der führenden in Russland tätigen Geschäftsleute“, aufrechterhalten.

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

21

Mit Klageschrift vom 24. Mai 2023 erhob der Rechtsmittelführer Klage vor dem Gericht, um insbesondere die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte zu erwirken. Dabei machte er sechs Klagegründe geltend, von denen der erste auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Rates und der fünfte auf eine Verletzung des in Art. 21 AEUV verankerten Grundrechts auf Freizügigkeit, von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten gestützt war.

22

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht den ersten Klagegrund zurück, mit dem der Rechtsmittelführer insbesondere geltend machte, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er sowohl bei den Rechtsakten vom März 2023 als auch bei den Rechtsakten vom September 2023 davon ausgegangen sei, dass das in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses 2014/145 in seinen zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte geltenden Fassungen (im Folgenden: Beschluss 2014/145) sowie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 269/2014 in den zu diesen beiden Zeitpunkten geltenden Fassungen (im Folgenden: Verordnung Nr. 269/2014) vorgesehene Kriterium (im Folgenden: Kriterium d) bei ihm erfüllt sei.

23

Was die Rechtsakte vom März 2023 betrifft, so stellte das Gericht in den Rn. 143 bis 147 des angefochtenen Urteils fest, dass der Rat beurteilungsfehlerfrei habe annehmen können, dass der Rechtsmittelführer als bedeutender Anteilseigner der Bank Rossiya, die ihrerseits Herrn Putin finanziell unterstützt habe, diesen finanziell unterstützt habe, so dass er die im Kriterium d festgelegten Voraussetzungen erfülle.

24

In den Rn. 161 bis 164 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht aus denselben Gründen fest, dass der Rat hinsichtlich der Rechtsakte vom September 2023 zu Recht davon habe ausgehen können, dass der Rechtsmittelführer die im Kriterium d festgelegten Voraussetzungen erfülle, zumal der Rat nachgewiesen habe, dass der Rechtsmittelführer dank Steuerbefreiungen im Sinne dieses Kriteriums „von den russischen Entscheidungsträgern, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, profitierte“.

25

Das Gericht wies auch den fünften vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Rechtsmittelgrund zurück. In den Rn. 179 bis 182 des angefochtenen Urteils stellte es im Wesentlichen fest, dass Einschränkungen der Ausübung des in Art. 21 AEUV und Art. 45 Abs. 1 der Charta verankerten Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Unionsbürger durch Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf der Grundlage von Art. 29 EUV eingeschränkt werden könnten. Es hat ferner in den Rn. 183 bis 193 dieses Urteils festgestellt, dass Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts, wie sie durch die gegen den Rechtsmittelführer erlassenen restriktiven Maßnahmen verhängt worden seien, die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta erfüllten, wonach solche Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des betreffenden Rechts wahren sowie – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen müssten.

26

Da das Gericht außerdem die übrigen vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Klagegründe verwarf, wies es in Rn. 221 des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang ab.

Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

27

Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer, – das angefochtene Urteil aufzuheben, auch insoweit, als er darin verurteilt wurde, seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates zu tragen, – in der Sache selbst zu entscheiden und die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit diese ihn betreffen, und – dem Rat die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

28

Der Rat beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

29

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zehn Rechtsmittelgründe geltend: der erste bis vierte sowie der achte Rechtsmittelgrund beziehen sich auf Rechtsfehler, die das Gericht im Zusammenhang mit dem in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145 sowie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Kriterium begangen haben soll; der fünfte auf Rechtsfehler, die das Gericht im Zusammenhang mit dem in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/145 sowie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Kriterium begangen haben soll, der sechste auf einen Rechtsfehler und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Kriterium d, der siebte auf Rechtsfehler im Zusammenhang mit diesem Kriterium, der neunte auf einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Prüfung der durch die streitigen Rechtsakte vorgenommenen Einschränkung der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, die der Rechtsmittelführer als Unionsbürger genieße, sowie der zehnte auf Rechtsfehler und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit dieser Rechtsakte und der Wahrung des Wesensgehalts dieser Freiheit.

30

Der Gerichtshof hält es für angebracht, zunächst den sechsten und den siebten Rechtsmittelgrund, anschließend den neunten und den zehnten Rechtsmittelgrund und schließlich den ersten bis fünften sowie den achten Rechtsmittelgrund zu prüfen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

31

Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 144, 146 und 147 des angefochtenen Urteils bezieht, die sich mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte vom März 2023 im Hinblick auf das Kriterium d befassen, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es den Ausdruck „materielle oder finanzielle Unterstützung“ russischer Entscheidungsträger im Sinne dieses Kriteriums zu weit ausgelegt habe, und gegen seine Begründungspflicht verstoßen zu haben.

32

Erstens habe das Gericht in den Rn. 146 und 147 des angefochtenen Urteils willkürlich und missbräuchlich sowie im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit und zu seiner eigenen Rechtsprechung das Vorliegen einer solchen Unterstützung angenommen, und zwar allein mit der Begründung, dass die Bank Rossiya, in Bezug auf die der Rechtsmittelführer ein „bedeutender Anteilseigner“ sei, den Präsidenten der Russischen Föderation, Herrn Putin, finanziell unterstütze. Die im Kriterium d vorgesehene materielle oder finanzielle Unterstützung müsse nämlich in quantitativer oder qualitativer Hinsicht von einer gewissen Bedeutung sein, um die Fortsetzung der gegen die Ukraine gerichteten Handlungen der Regierung der Russischen Föderation tatsächlich zu ermöglichen, und müsse direkt von der betroffenen Person aufgrund von Handlungen, die diese vorgenommen habe, geleistet werden und nicht mittels einer anderen Einrichtung, wie im vorliegenden Fall der Bank Rossiya.

33

Zweitens habe das Gericht auch gegen seine Begründungspflicht verstoßen, da es nicht versucht habe, eine etwaige Beteiligung des Rechtsmittelführers an der angeblichen finanziellen Unterstützung von Herrn Putin durch die Bank Rossiya aufzuzeigen, weil der Name des Rechtsmittelführers in Rn. 144 des angefochtenen Urteils nämlich nicht erwähnt werde.

34

Darüber hinaus habe das Gericht es versäumt, die Relevanz des Status des Rechtsmittelführers als indirekter Minderheitsanteilseigner für die Anwendung des Kriteriums d zu erläutern; das Gericht sei zudem nicht auf die Argumente des Rechtsmittelführers zu diesem Status als Anteilseigner eingegangen. In diesem Zusammenhang verweist der Rechtsmittelführer auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen seines fünften Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 132 bis 136 des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit der Einstufung des Rechtsmittelführers als „bedeutender Anteilseigner“ der Bank Rossiya bezieht. Mit diesen Argumenten vertritt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen die Auffassung, dass das Gericht es versäumt habe, darzulegen, inwiefern ein indirekter Minderheitsanteilseigner einer Gesellschaft wie der Bank Rossiya als bedeutend angesehen werden könne, obwohl ein solcher Anteilseigner in keiner Weise in der Lage sei, die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft oder deren laufende Geschäftsführung zu lenken oder irgendeinen Einfluss auf deren Entscheidungsfindung auszuüben.

35

Der Rat hält das Vorbringen des Rechtsmittelführers für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

36

Was als Erstes die Rüge des Verstoßes gegen die Begründungspflicht anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass aus der Begründung eines Urteils oder eines Beschlusses des Gerichts die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann. Die Begründungspflicht des Gerichts erfordert jedoch nicht, dass dieses bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, zu verstehen, weshalb das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat,C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Im vorliegenden Fall wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht erstens vor, nicht hinreichend erläutert zu haben, warum er in Rn. 147 des angefochtenen Urteils als „bedeutender Anteilseigner“ der Bank Rossiya bezeichnet werden könne, obwohl er lediglich ein indirekter Minderheitsanteilseigner dieser Bank sei.

38

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Rn. 147 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 132 bis 136 dieses Urteils zum Status und zur Rolle des Rechtsmittelführers als Anteilseigner der Bank Rossiya zu betrachten ist.

39

Dabei ist festzustellen, dass das Gericht den Status des Rechtsmittelführers als indirekter Minderheitsanteilseigner keineswegs außer Acht gelassen, sondern in den Rn. 132 bis 135 dieses Urteils erläutert hat, aus welchen Gründen angesichts des von ihm geprüften Sachverhalts – dessen Verfälschung der Rechtsmittelführer weder im Rahmen des sechsten noch übrigens im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes geltend macht – davon ausgegangen werden könne, dass der Rechtsmittelführer gleichwohl als bedeutender Anteilseigner anzusehen sei.

40

In den Rn. 132 und 133 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zum einen nämlich – nachdem es festgestellt hatte, dass der Rechtsmittelführer ein indirekter Anteilseigner der Bank Rossiya sei, da die Anteile von einer Gesellschaft gehalten würden, die sich vollständig im Besitz einer Gruppe befinde, deren alleiniger Anteilseigner er sei – rechtlich hinreichend dargelegt, dass bei einem solchen Kapitalbeteiligungsmuster, das vollständig in den Händen des Rechtsmittelführers liegt, die Zwischenschaltung dieser Gesellschaft zwischen ihm und der Bank Rossiya nichts daran ändert, dass der Rechtsmittelführer selbst als Inhaber der Aktien dieser Bank anzusehen ist.

41

Zum anderen hat das Gericht in Rn. 133 des angefochtenen Urteils ebenfalls festgestellt, dass der Rechtsmittelführer ein Minderheitsanteilseigner der Bank Rossiya sei, da er über die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Gesellschaft und die dort genannte Gruppe nur 10,323 % der Aktien dieser Bank halte, was ihn gleichwohl zum zweitgrößten Anteilseigner dieser Bank mache. In Rn. 134 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass fast 60 % der Aktien dieser Bank im Besitz von vier Personen, darunter des Rechtsmittelführers, seien, die dem Umfeld von Herrn Putin nahestünden und seit mehr als zehn Jahren eine stabile Aktionärsgruppe der Bank Rossiya bildeten. Hieraus hat es dann in den Rn. 135 und 136 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass er in seiner Eigenschaft als zweitgrößter Anteilseigner dieser Bank neben drei weiteren Mitgliedern, die zur Gruppe von langjährigen, beständigen Anteilseignern dieser Bank gehörten, als „bedeutender“ Anteilseigner einzustufen sei.

42

Unter diesen Umständen konnte der Rechtsmittelführer ohne Weiteres nachvollziehen, dass seine Stellung als „bedeutender“ Anteilseigner – unabhängig vom Wert seiner Aktien – auf den engen und beständigen Verbindungen beruht, die er zu den drei anderen Anteilseignern der genannten Bank sowie zum Umfeld von Herrn Putin unterhält.

43

Was zweitens das Vorbringen des Rechtsmittelführers betrifft, wonach das Gericht seine Begründungspflicht verletzt habe, da es nicht versucht habe, irgendeine Beteiligung seinerseits an der angeblichen finanziellen Unterstützung von Herrn Putin durch die Bank Rossiya festzustellen – sein Name werde nämlich in Rn. 144 des angefochtenen Urteils nicht erwähnt –, so ist auch dieses Vorbringen zurückzuweisen.

44

Denn zum einen konnte der Rechtsmittelführer den Rn. 146 und 147 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dessen Rn. 132 bis 136 ohne Weiteres entnehmen, dass die finanzielle Unterstützung, die die Bank Rossiya dem Präsidenten der Russischen Föderation, Herrn Putin, zukommen lässt, ihm als bedeutendem Anteilseigner dieser Bank zugerechnet werden kann, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht bei der Anwendung einer solchen Auslegung des Begriffs „finanzielle Unterstützung“ einen Rechtsfehler begangen hat. Zum anderen bezieht sich Rn. 144 des angefochtenen Urteils ausschließlich auf die Tatsachenfeststellung, dass die genannte Bank diese finanzielle Unterstützung geleistet hat, so dass es unerheblich ist, dass der Name des Rechtsmittelführers in dieser Rn. 144 nicht genannt wird.

45

Was zweitens die Rüge anbelangt, das Gericht habe den Begriff der „materiellen oder finanziellen Unterstützung“ im Kriterium d falsch ausgelegt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Kriterium dem Rat ermöglichen soll, restriktive Maßnahmen, insbesondere gegenüber natürlichen Personen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen Entscheidungsträgern profitieren, zu erlassen, wobei im vorliegenden Fall nur der Teil dieses Kriteriums relevant ist, der sich auf die finanzielle Unterstützung russischer Entscheidungsträger bezieht.

46

Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Kriterium wie das Kriterium d, das sich insbesondere auf die Unterstützung durch natürliche Personen bezieht, allgemeiner Natur ist und weder eine Definition des Begriffs „Unterstützung“ noch Erläuterungen zu den Formen des Beweises enthält. Unter diesen Umständen erfordert die Beurteilung der Begründetheit der Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen natürliche Personen wie den Rechtsmittelführer stets den Nachweis von Umständen, anhand deren sich dartun lässt, dass die betroffene Person Unterstützung geleistet hat. Denn in der Formulierung eines solchen Kriteriums wird keine Vermutung der Unterstützung aufgestellt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. April 2015, Anbouba/Rat,C-630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 42 bis 44, sowie vom 9. Juli 2020, Haswani/Rat,C-241/19 P, EU:C:2020:545, Rn. 61 bis 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Schlussfolgerung in Rn. 147 des angefochtenen Urteils, wonach der Rat ohne Beurteilungsfehler davon habe ausgehen können, dass der Rechtsmittelführer zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom März 2023 Herrn Putin im Sinne des Kriteriums d „finanziell [unterstützt]“, auf den Tatsachenfeststellungen und -würdigungen des Gerichts in den Rn. 143 bis 146 des angefochtenen Urteils beruht sowie – wie aus Rn. 38 des vorliegenden Urteils hervorgeht – auf den Erwägungen, die das Gericht in den Rn. 132 bis 136 des angefochtenen Urteils dargelegt hat.

48

Aus all diesen verschiedenen Randnummern des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht unter Berücksichtigung der von ihm geprüften Tatsachen und Beweismittel – deren Verfälschung der Rechtsmittelführer im Rechtsmittelverfahren nicht geltend macht – zu der Auffassung gelangt ist, dass zum einen die Bank Rossiya, ein Bankinstitut, das dem Umfeld von Herrn Putin sehr nahestehe, diesem insbesondere erhebliche finanzielle Unterstützung gewährt habe, und zum anderen, dass der Rechtsmittelführer, ein Freund von Herrn Putin und zweitgrößter Anteilseigner dieser Bank, zusammen mit drei weiteren Freunden von Herrn Putin die stabile Mehrheitsgruppe der Anteilseigner der genannten Bank bilde und somit ein bedeutender Anteilseigner derselben sei.

49

Um zu der in Rn. 147 des angefochtenen Urteils dargelegten Schlussfolgerung zu gelangen, hat das Gericht somit rechtsfehlerfrei im Wesentlichen festgestellt, dass der Begriff „finanzielle Unterstützung“ im Sinne des Kriteriums d je nach den relevanten Umständen des Einzelfalls eine Unterstützung umfassen kann, die nicht unmittelbar von der natürlichen Person geleistet wird, gegen die aufgrund dieses Kriteriums restriktive Maßnahmen verhängt werden, die ihr jedoch zugerechnet werden kann, weil sie im Rahmen einer die betreffende Unterstützung unmittelbar leistenden juristischen Person oder über eine solche Person handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat,C-702/23 P, EU:C:2025:605, Rn. 33 bis 35).

50

Zweitens kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht, indem es entschieden hat, dass der im Kriterium d genannte Begriff der „finanziellen Unterstützung“ einen solchen Fall abdecken kann, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen hat, da dieser Grundsatz die Unionsgerichte nicht dazu verpflichtet, die Fälle, in denen ein solcher Begriff Anwendung finden kann, im Einzelnen anzugeben, und die Art und Weise, in der dieser Begriff zu verstehen ist, weitgehend vom Kontext und den Umständen des Falles abhängt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat,C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 191).

51

Drittens ist hinsichtlich des Vorbringens des Rechtsmittelführers, das Gericht habe seine Rechtsprechung missachtet, wonach die nach dem Kriterium d vorgesehene finanzielle Unterstützung von einer gewissen quantitativen oder qualitativen Bedeutung sein müsse, darauf hinzuweisen, dass sich die von ihm angeführte Rechtsprechung – wie der Rechtsmittelführer in seinen Schriftsätzen vor dem Gericht vorgetragen hat – auf den Begriff der „finanziellen Unterstützung“ bezieht, der in einem Kriterium vorgesehen ist, das dem Kriterium d ähnelt und das der Rat in seinen Bestimmungen über restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran festgelegt hat.

52

Da das Gericht aber in den Rn. 143 und 144 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Bank Rossiya und damit auch der Rechtsmittelführer selbst als bedeutender Anteilseigner dieser Bank Personen aus dem Umfeld von Herrn Putin finanzielle Unterstützung von beträchtlichem Umfang in Form von „Ströme[n]“ von US-Dollar (USD) sowie Herrn Putin selbst und seinen Freunden in Höhe von 2 Mrd. USD im Offshore-Bereich geleistet haben, kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, diese Rechtsprechung missachtet zu haben, ohne dass es im Übrigen erforderlich wäre, zu prüfen, ob diese entsprechend auf das Kriterium d übertragbar ist.

53

Aus den vorstehenden Gründen ist der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum siebten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

54

Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, macht der Rechtsmittelführer im Rahmen des ersten Teils geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Begründung des Rates durch seine eigene ersetzt habe, als es in den Rn. 143 und 144 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass im Hinblick auf die Rechtsakte vom März 2023 die Anwendung des Kriteriums d auf seinen Fall damit begründet werden könne, dass die Bank Rossiya Gelder zugunsten von Herrn Putin und seinen Freunden abgezweigt habe, obwohl eine solche Behauptung vom Rat in der Begründung dieser Rechtsakte nicht aufgestellt und von diesem Organ jedenfalls nicht nachgewiesen worden sei. Insbesondere habe das Gericht versucht, die Mängel in der Begründung des Rates zu beheben, da sich dieser vor dem Gericht darauf beschränkt habe, das Vorliegen einer finanziellen Unterstützung von Herrn Putin durch die Bank Rossiya aufzuzeigen.

55

Im Rahmen des zweiten Teils des siebten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bei seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte vom September 2023 einen Rechtsfehler begangen, indem es die Begründung des Rates durch seine eigene ersetzt habe, als es in Rn. 162 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen sei, dass der Rechtsmittelführer von Steuerbefreiungen profitiert habe und dass zwei Gesellschaften, an denen der Rechtsmittelführer beteiligt gewesen sei, Beihilfen von der Regierung der Russischen Föderation erhalten hätten, obwohl solche Erwägungen in der Begründung dieser Rechtsakte nicht enthalten seien und vom Rat vor dem Gericht nicht zur Rechtfertigung der Anwendung des Kriteriums d auf den Rechtsmittelführer vorgebracht worden seien.

56

Der Rat hält das Vorbringen des Rechtsmitteführers für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

57

Im Hinblick auf den ersten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 47 der Charta gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle u. a. erfordert, dass sich die Unionsgerichte vergewissern, ob die Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person oder Einrichtung begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind. Hierzu haben die Unionsgerichte bei dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde vertrauliche oder nicht vertrauliche Informationen oder Beweise anzufordern, die für eine solche Prüfung relevant sind. Die betreffende Behörde braucht den Unionsgerichten nicht sämtliche Informationen und Beweise vorzulegen, die mit den Gründen zusammenhängen, die in dem Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, angegeben werden, jedoch müssen die vorgelegten Informationen oder Beweise die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person angeführt werden (Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat,C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 327 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass aus der Begründung in den Rechtsakten vom März 2023 hervorgeht, dass der Rechtsmittelführer „russischen Entscheidungsträgern, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, finanzielle und materielle Unterstützung“ bereitstelle und dass er „Anteilseigner der Bank Rossiya, die als die Bank [von Herrn Putin] und der mit ihm verbundenen Personen gilt“, sei. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich diese Passagen der Begründung auf das Kriterium d beziehen, musste das Gericht im Rahmen seiner gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte und in Anwendung der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung prüfen, ob der Rechtsmittelführer direkt oder über diese Bank russische Entscheidungsträger finanziell unterstützt, wobei es die vom Rat vorgelegten und vor ihm erörterten Beweismittel zu diesem Zweck zu würdigen hatte.

59

Genau dies hat das Gericht aber in den Rn. 143 bis 147 des angefochtenen Urteils getan. Insbesondere die Tatsache, dass das Gericht in den Rn. 143 und 144 dieses Urteils Beweismittel geprüft hat, anhand derer festgestellt werden kann, dass die Bank Rossiya Herrn Putin und seinen Vertrauten durch Veruntreuung von Geldern finanzielle Unterstützung geleistet hat, betrifft den Umfang der gerichtlichen Kontrolle des Gerichts, da das Vorliegen einer solchen Unterstützung durch diese Bank zunächst festgestellt werden musste, bevor ermittelt werden konnte, ob diese Unterstützung dem Rechtsmittelführer als Anteilseigner dieser Bank zugerechnet werden konnte. Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es die vom Rat angeführten Gründe durch eine eigene Begründung ersetzt hätte.

60

Was den zweiten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können und daher ins Leere gehen (Urteil vom 2. Oktober 2019, Crédit mutuel Arkéa/EZB, C-152/18 P und C-153/18 P, EU:C:2019:810, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Rn. 162 des angefochtenen Urteils, die mit dem Ausdruck „[d]arüber hinaus“ eingeleitet wird, stellt aber gerade eine nicht tragende Ergänzung zu den in Rn. 161 dieses Urteils dargelegten Erwägungen dar, die im Rahmen des Rechtsmittels nicht beanstandet wird und in der das Gericht festgestellt hat, dass der Rechtsmittelführer in Bezug auf die Rechtsakte vom September 2023 nicht nachgewiesen habe, dass sich seine persönliche Situation gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom März 2023 geändert hätte.

62

Da das Gericht zum einen in den Rn. 161 und 164 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass der Rat ohne Beurteilungsfehler habe davon ausgehen können, dass der Rechtsmittelführer – wie dies bei den Rechtsakten vom März 2023 der Fall gewesen sei – die Voraussetzungen des Kriteriums d erfülle, und da zum anderen aus der Prüfung des sechsten Rechtsmittelgrundes und des ersten Teils des siebten Rechtsmittelgrundes hervorgeht, dass das Gericht keine Rechtsfehler begangen hat, als es die Begründetheit dieser letztgenannten Rechtsakte bejaht hat, kann ein etwaiger Fehler bei der Prüfung der vom Rat herangezogenen zusätzlichen Gesichtspunkte in Bezug auf die Rechtsakte vom September 2023, die vom Gericht in den Rn. 162 und 163 dieses Urteils geprüft worden sind, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

63

Aus den vorstehenden Gründen ist der siebte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, da er in seinem ersten Teil unbegründet ist und in seinem zweiten Teil ins Leere geht.

Zum neunten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

64

Mit seinem neunten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 180 und 181 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass der Rat durch einen auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassenen Beschluss die Freizügigkeit, die ihm als Unionsbürger aufgrund seiner finnischen Staatsangehörigkeit nach Art. 21 AEUV und Art. 45 der Charta zustehe, einschränken könne. Entgegen der Auffassung des Gerichts seien Einschränkungen der Freizügigkeit europäischer Bürger durch die Mitgliedstaaten, die eng auszulegen seien, wie sich aus Art. 27 der Richtlinie 2004/38 ergebe, nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig, wobei solche Einschränkungen zudem verhältnismäßig sein müssten und insoweit das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein müsse.

65

Weder aus dem Wortlaut von Art. 29 EUV noch aus den Verträgen gehe jedoch hervor, dass diese Freizügigkeit durch auf der Grundlage dieses Art. 29 erlassene restriktive Maßnahmen eingeschränkt werden könne. Das Gericht hätte daher im vorliegenden Fall prüfen müssen, ob sich der Rat als Organ der Union, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten seien, vergewissert habe, dass das persönliche Verhalten des Rechtsmittelführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit der Mitgliedstaaten darstelle. Die GASP dürfe vom Rat also nicht dazu genutzt werden, die Freizügigkeit der Unionsbürger über die Verfahrensgarantien hinaus einzuschränken, die für sie normalerweise gölten, wenn Mitgliedstaaten solche Beschränkungen nach der Richtlinie 2004/38 einführten, wobei der Rechtsmittelführer in seiner Erwiderung darauf hinweist, dass ein solcher Ansatz durch Art. 40 EUV gestützt werde.

66

Der Rat tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

67

In den Rn. 180 und 181 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass nach Art. 21 Abs. 1 AEUV das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen gelte, wozu auch die auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassenen Beschlüsse im Bereich der GASP gehörten. Der weit gefasste Wortlaut dieses Artikels verleihe dem Rat jedoch die Befugnis, zur Verwirklichung der in Art. 21 Abs. 2 EUV genannten Ziele restriktive Maßnahmen zu erlassen, die darauf abzielten, das Recht der Unionsbürger, sich außerhalb des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besäßen, frei zu bewegen und aufzuhalten, einzuschränken, und zwar unabhängig von den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 2004/38.

68

Hiermit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen.

69

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsbürger – zu denen gemäß Art. 9 EUV und Art. 20 Abs. 1 AEUV jede natürliche Person zählt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt – das Recht haben, sich im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; dieses Recht wird ihnen unmittelbar durch Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährt. Letztere Bestimmung sieht vor, dass die Beschränkungen und Bedingungen dieses Rechts in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften festgelegt sind.

70

Daraus folgt, dass – wie das Gericht in Rn. 180 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat – das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und Aufenthalt sowohl auf der Grundlage des AEUV als auch des EUV beschränkt und an Bedingungen geknüpft werden kann.

71

Wie das Gericht in Rn. 181 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, kann der Rat im Bereich der GASP auf der Grundlage von Art. 29 EUV Beschlüsse erlassen, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird, wobei ein solcher Standpunkt restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nicht staatliche Einheiten umfassen kann. In diesem Rahmen ist es Sache des Rates, den Gegenstand der restriktiven Maßnahmen, die die Union im Bereich der GASP erlässt, festzulegen oder gar zu präzisieren, wobei er insoweit über einen großen Spielraum verfügt und einstimmig beschließt. Dieser große Spielraum erklärt sich durch das breite Spektrum der in Art. 3 Abs. 5 und Art. 21 EUV sowie in den speziellen Bestimmungen über die GASP, insbesondere den Art. 23 und 24 EUV, genannten Ziele und Zielvorgaben der Union in diesem Bereich (Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat,C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 269 und 270 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Angesichts des weiten Ermessensspielraums, über den der Rat zur Verwirklichung dieser Ziele im Bereich der GASP verfügt, und angesichts der Tatsache, dass weder Art. 29 EUV noch – in einem weiteren Sinne – die Bestimmungen des EU- und des AEU-Vertrags im Bereich der GASP für sich genommen den Erlass spezifischer restriktiver Maßnahmen vorschreiben oder verbieten, ist – wie das Gericht in den Rn. 180 und 181 des angefochtenen Urteils darlegt – aber festzustellen, dass der Rat grundsätzlich auf der Grundlage von Art. 29 EUV befugt ist, zu beschließen, dass natürliche Personen, selbst wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union und damit Unionsbürger sind, weder in die anderen Mitgliedstaaten der Union einreisen noch durch diese durchreisen dürfen, wenn diese Personen Kriterien erfüllen, aus denen eine objektive Verbindung zwischen der Kategorie, zu der sie gehören, und dem Drittland hervorgeht, auf das die Union so Druck ausüben will (vgl. zu diesem letzten Aspekt Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat,C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 273). Unter diesen Voraussetzungen ermöglicht es Art. 29 EUV dem Rat grundsätzlich, restriktive Maßnahmen zu erlassen, die im Sinne von Art. 21 Abs. 1 AEUV das Recht dieser Bürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beschränken, und den Mitgliedstaaten aufzuerlegen, eine solche Beschränkung durchzusetzen.

73

Folglich ist es, wie das Gericht am Ende von Rn. 181 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, unerheblich, dass solche Beschränkungen oder Bedingungen nicht denjenigen entsprechen, die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen sind, die gemäß ihrem Art. 1 Buchst. c und ihrem Art. 27 in Verbindung mit ihrem Art. 42 unter anderem darauf abzielt, Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten selbst und nicht ein Organ der Union wie der Rat diese Beschränkungen vornehmen können.

74

Eine solche Auslegung wird zudem nicht durch den vom Rechtsmittelführer angeführten Art. 40 Abs. 2 EUV entkräftet. Nach dieser Bestimmung lässt die Durchführung der Politik nach den Art. 3 bis 6 AEUV die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Verträgen für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union im Rahmen der GASP vorgesehen sind, unberührt. Unter diesen Umständen kann die Tatsache, dass die Richtlinie 2004/38, wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, die Freizügigkeit von Personen als Grundfreiheit des Binnenmarkts regelt, für den die Union gemäß Art. 4 AEUV ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt, den Umfang der Zuständigkeit, über die der Rat gemäß Art. 29 EUV im Bereich der GASP verfügt, nicht beeinflussen.

75

Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers bedeutet ferner die Tatsache, dass der Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen, die auf Art. 29 EUV beruhen und darauf abzielen, die Freizügigkeit natürlicher Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzuschränken – auch wenn es sich bei diesen um Unionsbürger handelt –, nicht an die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Verfahrensvorschriften und -garantien gebunden ist, nicht, dass dieses Organ in dieser Hinsicht über eine Befugnis verfügen würde, die nicht durch das Unionsrecht beschränkt wäre.

76

Erstens muss nämlich, wie das Gericht in den Rn. 181 und 186 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, beim Erlass solcher Maßnahmen der völkerrechtliche Grundsatz berücksichtigt werden, der in Art. 3 des Protokolls Nr. 4 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt wurde, wonach ein Staat seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem nicht untersagen darf. Die Mitgliedstaaten sind an diesen Grundsatz gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, A [Grenzüberschreitung mit einem Vergnügungsboot], C-35/20, EU:C:2021:813, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mithin gewährleistet Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2014/145, dass dieser Beschluss den Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung auferlegt, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

77

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass jeder Beschluss, mit dem solche Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen werden, um – wie das Gericht in Rn. 182 des angefochtenen Urteils festgestellt hat – Druck auf ein Drittland auszuüben, damit die in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c EUV genannten Ziele – nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern sowie den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit und den Schutz der Zivilbevölkerung zu stärken – verwirklicht werden, das angestrebte Ziel des Drucks, die rechtlichen Kriterien, die die Verhängung restriktiver Maßnahmen ermöglichen, sowie die Kategorien von Personen oder Organisationen, auf die diese Kriterien abzielen, so definieren und umgrenzen muss, dass die insoweit verhängten restriktiven Maßnahmen das verfolgte Ziel auf eine Weise erreichen können, die nicht offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat,C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 272 und 273 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

78

Drittens stellt – angesichts der Tatsache, dass das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ebenfalls ein Grundrecht ist, da es in Art. 45 Abs. 1 der Charta garantiert ist – die Beschränkung dieses Rechts durch Beschlüsse, die auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen werden, eine „Einschränkung der Ausübung“ dieses Rechts im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta dar, so dass sie, wie das Gericht in Rn. 183 des angefochtenen Urteils zu Recht dargelegt hat, die in dieser letztgenannten Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen muss.

79

Aus den vorstehenden Gründen ist der neunte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zehnten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

80

Mit seinem zehnten, in zwei Teile gegliederten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, Rechtsfehler begangen und gegen seine Begründungspflicht verstoßen zu haben, als es festgestellt habe, dass die mit den gegen ihn gerichteten restriktiven Maßnahmen vorgenommene Beschränkung seines Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt, das ihm als Unionsbürger zustehe, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (erster Teil des zehnten Rechtsmittelgrundes) sowie dem Erfordernis, dass eine solche Einschränkung den Wesensgehalt dieses Rechts wahren müsse (zweiter Teil des zehnten Rechtsmittelgrundes), vereinbar sei.

81

Was den ersten Teil betrifft, so habe das Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung des Rechts des Rechtsmittelführers auf Freizügigkeit und Aufenthalt einen Rechtsfehler begangen und gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es unterlassen habe, bei dem Rechtsmittelführer ein persönliches Verhalten, das im Hinblick auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit der Mitgliedstaaten erheblich sei, wie es Art. 27 der Richtlinie 2004/38 verlange, oder eine erhebliche Gefahr für ein Interesse der Union festzustellen, und indem es nicht erläutert habe, inwiefern eine solche Beschränkung zur Verwirklichung der vom Rat verfolgten Ziele, wie sie vom Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils dargelegt worden seien, geeignet sei.

82

Was den zweiten Teil anbelangt, wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Argumentation des Gerichts in den Rn. 186 und 189 des angefochtenen Urteils. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei der Umfang der Einschränkung seines Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt nämlich besonders groß, da er das Hoheitsgebiet von 26 der 27 Mitgliedstaaten betreffe. Zudem berücksichtige keine der in Art. 1 des Beschlusses 2014/145 vorgesehenen Ausnahmen den Status als Unionsbürger oder die besondere Situation von Unionsbürgern, die Verbindungen zu mehreren Ländern der Union hätten. Hinzu komme, dass die restriktiven Maßnahmen trotz ihres angeblich vorübergehenden Charakters über viele Jahre hinweg gegen eine Person aufrechterhalten werden könnten. Schließlich sei die vom Gericht in Rn. 186 des angefochtenen Urteils entsprechend angewendete Rechtsprechung nicht einschlägig.

83

Was den ersten Teil des zehnten Rechtsmittelgrundes betrifft, so macht der Rat geltend, dieser Teil sei unzulässig, da der Rechtsmittelführer die beanstandeten Passagen des angefochtenen Urteils nicht konkret benannt habe. In der Sache tritt der Rat dem Vorbringen des Rechtsmittelführers entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

84

Zunächst trifft es im Hinblick auf die Zulässigkeit des ersten Teils des zehnten Rechtsmittelgrundes zu, dass der Rechtsmittelführer, wie der Rat geltend macht, nicht genau angibt, auf welche Passagen des angefochtenen Urteils sich die Argumentation bezieht, die er zur Stützung dieses ersten Teils vorbringt. Da der Rechtsmittelführer dem Gericht jedoch im Wesentlichen vorwirft, bei seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit der restriktiven Maßnahmen, die darauf abzielten, sein Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt als Unionsbürger einzuschränken, Rechtsfehler begangen zu haben, geht aus seiner Argumentation mit hinreichender Klarheit hervor, dass er sich auf die Rn. 188 bis 191 des angefochtenen Urteils bezieht, in denen das Gericht diese Prüfung vorgenommen hat, zumal der Rat diese Rn. 188 bis 191 in seiner Klagebeantwortung selbst angeführt hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der erste Teil des zehnten Rechtsmittelgrundes gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die das Rechtsmittel konkret stützen, hinreichend deutlich darlegt, so dass er zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2025, Hamoudi/Frontex,C-136/24 P, EU:C:2025:977, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

85

Was die Begründetheit anbelangt, ist im Hinblick auf den ersten Teil des zehnten Rechtsmittelgrundes als Erstes das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückzuweisen, wonach es das Gericht in den Rn. 188 bis 191 des angefochtenen Urteils fehlerhaft unterlassen habe, im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in sein Grundrecht nach Art. 45 Abs. 1 der Charta, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu prüfen.

86

Es ist nämlich zum einen darauf hinzuweisen, dass gemäß den Rn. 73 bis 78 des vorliegenden Urteils das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es im Wesentlichen entschieden hat, dass der Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 29 EUV, die darauf abzielen, das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt von natürlichen Personen mit Unionsbürgerschaft einzuschränken, nicht an die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Verfahrensvorschriften und -garantien gebunden war.

87

Zum anderen ist für die Feststellung, ob der Eingriff in ein Grundrecht wie das in Art. 45 Abs. 1 der Charta garantierte Recht aufgrund von Einschränkungen dieses Rechts durch einen Rechtsakt der Union im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta verhältnismäßig ist, erstens zu prüfen, ob diese Maßnahmen einem von der Union anerkannten im Allgemeininteresse liegenden Ziel entsprechen, zweitens, ob sie im Hinblick auf dieses Ziel nicht offensichtlich ungeeignet sind, d. h., ob sie nicht offensichtlich untauglich sind, dieses Ziel zu erreichen, und drittens, ob die betreffende Einschränkung nicht offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat,C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 233 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche Prüfung erfolgt jedoch unabhängig von den Bestimmungen der Richtlinie 2004/38.

88

Das Gericht hat folglich weder einen Rechtsfehler begangen noch gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es davon abgesehen hat, die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung des Rechts des Rechtsmittelführers auf Freizügigkeit und Aufenthalt im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften und Verfahrensgarantien zu prüfen.

89

Als Zweites wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, gegen seine Begründungspflicht verstoßen zu haben, indem es unterlassen habe, bei seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in sein Grundrecht, sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als der Republik Finnland frei zu bewegen und aufzuhalten, zu untersuchen, ob das fragliche Einreise- und Durchreiseverbot geeignet sei, das Ziel zu erreichen, das – wie aus den in dem angefochtenen Urteil in den Rn. 182 und 187 dargelegten und im Rechtsmittelverfahren in diesem Punkt unbestrittenen Ausführungen hervorgeht – darin besteht, Druck auf die Behörden der Russischen Föderation auszuüben, damit diese ihre Handlungen und ihre Politiken, die die Ukraine destabilisieren, beenden.

90

Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen, da sich – unter Berücksichtigung der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung – die Prüfung der Geeignetheit dieses Verbots aus den Rn. 190 und 191 des angefochtenen Urteils ergibt. Indem das Gericht in den Rn. 190 und 191 festgestellt hat, dass die Einschränkung des Rechts des Rechtsmittelführers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, angesichts der Bedeutung des mit den ihm auferlegten restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziels nicht offensichtlich unverhältnismäßig gewesen sei, ist das Gericht nämlich implizit, aber notwendigerweise von der Feststellung ausgegangen, dass das genannte Verbot nicht offensichtlich ungeeignet war, dieses Ziel zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat,C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 237).

91

Mit dem zweiten Teil des zehnten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 186 und 189 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Einschränkung seines in Art. 45 Abs. 1 der Charta garantierten Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten den Wesensgehalt dieses Rechts beachtet habe.

92

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich Rn. 189 des angefochtenen Urteils auf die Erforderlichkeit dieser Einschränkung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezieht und dass nur Rn. 186 dieses Urteils die Frage der Wahrung des Wesensgehalts des genannten Rechts betrifft. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der zweite Teil des zehnten Rechtsmittelgrundes ausschließlich diese letztgenannte Randnummer betrifft.

93

Es ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta vorgesehenen Grundrechte namentlich den Wesensgehalt dieser Rechte achten muss.

94

In Rn. 186 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Einschränkung des Grundrechts des Rechtsmittelführers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, den Wesensgehalt dieses Rechts beachte, da dieses Verbot zum einen den Rechtsmittelführer gemäß dem in Rn. 76 des vorliegenden Urteils angeführten und in Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2014/145 bekräftigten völkerrechtlichen Grundsatz nicht daran hindere, sich in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, zu begeben und sich dort aufzuhalten, und zum anderen nicht dauerhafter Natur sei, da die Aufrechterhaltung der gegen den Rechtsmittelführer gerichteten restriktiven Maßnahmen und damit dieses Verbots nach Art. 6 dieses Beschlusses regelmäßig überprüft werden müsse.

95

Ohne dass es erforderlich ist, die Relevanz der Rechtsprechung zu prüfen, auf die das Gericht in Rn. 186 des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, ist festzustellen, dass der zweite der in Rn. 186 genannten Gesichtspunkte, der sich auf Art. 6 des Beschlusses 2014/145 bezieht, ausreicht, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die streitigen Rechtsakte den Wesensgehalt des Grundrechts des Rechtsmittelführers auf Freizügigkeit nicht beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. März 2025, Shuvalov/Rat,C-271/24 P, EU:C:2025:180, Rn. 78 und 79). Aus der Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der gegen den Rechtsmittelführer erlassenen restriktiven Maßnahmen geht nämlich hervor, dass die streitigen Rechtsakte weder zum Ziel noch zur Folge haben, die ihm aufgrund ihrer Unionsbürgerschaft zustehenden Rechte aufzuheben oder den Umfang dieser Rechte dauerhaft einzuschränken.

96

Diese Schlussfolgerung wird nicht durch den vom Rechtsmittelführer angeführten Umstand widerlegt, dass die in Art. 1 Abs. 3, 4 und 6 des Beschlusses 2014/145 vorgesehenen Ausnahmen und Abweichungen weitgehend Personen betreffen, die sich in ganz besonderen Situationen befinden, die vor allem mit internationalen Verpflichtungen zusammenhängen. Insoweit genügt die Feststellung, dass dieser Umstand die Bedeutung des in Rn. 186 des angefochtenen Urteils genannten Erfordernisses einer regelmäßigen Überprüfung in keiner Weise berührt.

97

Aus den vorstehenden Gründen ist der zehnte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum ersten bis fünften und zum achten Rechtsmittelgrund

98

Aus der Prüfung des sechsten und des siebten sowie des neunten und des zehnten Rechtsmittelgrundes geht hervor, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es festgestellt hat, dass der Rat die restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Rechtsmittelführer gemäß dem Kriterium d durch die streitigen Rechtsakte rechtswirksam aufrechterhalten konnte, ohne dass dies eine unzulässige Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt dargestellt hätte.

99

Unter diesen Umständen sind die Rechtsmittelgründe, die sich auf einen Rechtsfehler stützen, den das Gericht bei der Beurteilung der Begründetheit der restriktiven Maßnahmen begangen haben soll, die gegen den Rechtsmittelführer auf der Grundlage zum einen des in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145 sowie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Kriteriums (erster bis vierter und achter Rechtsmittelgrund) und zum anderen des in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/145 sowie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Kriteriums (fünfter Rechtsmittelgrund) erlassen wurden, für ins Leere gehend zu erklären.

100

Da nämlich die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils richtig ist, kann ein solcher Rechtsfehler, sein Vorliegen unterstellt, nicht zur Aufhebung dieses Urteils und erst recht nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat,C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 440 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101

Somit ist das Rechtsmittel zur Gänze zurückzuweisen.

Kosten

102

Gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

103

Da der Rechtsmittelführer unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache C-400/25 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. Juni 2025,

Gennady Nikolayevich Timchenko, wohnhaft in Moskau (Russland), vertreten durch S. Bonifassi, T. Bontinck, E. Fedorova und J. Goffin, Avocats,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M.-C. Cadilhac und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes