EuGH Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer Schlussanträge zitiert von 1

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Europäische Kommission gegen Republik Finnland

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern und Gerät, das sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dient

Europarecht

Gründe

Inhaltsverzeichnis

I – Einleitung

II – Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen

A – Primärrecht

1

Die Zollunion

2

Die Eigenmittel der Gemeinschaften

3

Die punktuellen Befreiungen im Vertrag von Rom

4

Die von den Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt geschlossenen Übereinkommen

B – Abgeleitetes Recht

1. Der Zollkodex der Gemeinschaften

2. Der Beschluss 94/728/EG des Rates

3. Die Verordnungen Nr. 1552/1989 und Nr. 1150/2000

4. Die Verordnung Nr. 150/2003

III – Das Vorbringen der Kommission, das Vorverfahren und die Verfahren vor dem Gerichtshof

IV – Untersuchung der Einreden der Unzulässigkeit

A – Klage C-372/05 (Kommission/Deutschland)

1. Fehlende Einschlägigkeit des Art. 226 EG

2. Die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates und der fehlende Nachweis der Vertragsverletzung

3. Das Recht Deutschlands, keine Auskünfte zu erteilen

B – Klage C-387/05 (Kommission/Italien)

C – In der Rechtssache C-409/05 (Kommission/Griechenland)

V – Prüfung der Vertragsverletzung

A – Die Eigenmittel der Gemeinschaften

B – Insbesondere die Zölle

C – Die objektiven Merkmale der Vertragsverletzung

VI – Weitere Argumente der Mitgliedstaaten

A – Art. 296 EG und die nationale Sicherheit

1. Der Anwendungsbereich

2. Die Voraussetzungen des Art. 296 EG und ihre Kontrolle durch den Gerichtshof

3. Die Beweislast

4. Eine unangebrachte Geltendmachung

a) Das wirtschaftliche Argument

b) Geheimhaltung und Zollverfahren

c) Schlussfolgerung

5

Eine Bestimmung, die fortbesteht

B – Zu Art. 307 EG

C – Zum Vertrauensschutz

VII – Kosten

VIII – Ergebnis

I – Einleitung

1. Mit den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren will die Kommission erreichen, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05 und C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89(3) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(4) verstoßen haben, indem sie die den Zöllen für die Einfuhr von Kriegsmaterial und „Dual-Use“-Material(5) entsprechenden Beträge in Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen nicht als Eigenmittel der Gemeinschaften abgeführt haben.

2. In einer Gemeinschaft der Bürger und der Grundsätze ohne monetäre Hindernisse, ohne Binnengrenzen und ohne Hindernisse für die gegenseitige Anerkennung erstaunen Äußerungen, wonach das Zollverfahren im Bereich der Einfuhr von Rüstungsgütern die Grundfesten der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats beeinträchtige und mit denen die einschlägigen Auskünfte unter Berufung auf das Amtsgeheimnis verweigert werden, ungeachtet der damit verbundenen Gefahr einer ungewissen Zukunft für die Europäische Union.

3. Die Infragestellung der Zollunion zwingt nicht nur zu der Untersuchung, ob die Vertraulichkeit bestimmter Transaktionen gewährleistet ist oder ob es im Gefüge der Eigenmittel zur Finanzierung der Gemeinschaften Asymmetrien gibt; sie berührt auch die Begriffe des Vorrangs und der Autonomie der europäischen Rechtsordnung und stellt den Gerichtshof vor die komplexe Aufgabe, die Konturen von Art. 296 EG festzulegen, der Ausdruck einer nicht immer richtig verstandenen staatlichen Souveränität ist.

4. Die Träume von einer Welt in Harmonie(6), in der es keiner Waffen bedarf, wurden im Laufe der Geschichte aus utilitaristischen Erwägungen(7), wirtschaftlichen Interessen und vielen anderen Gründen zunichte gemacht.

5. Der Gedanke eines Appells an das Gewissen liegt mir fern, doch würde ich es begrüßen, wenn diese Schlussanträge(8) den Gerichtshof zu einem Nachdenken über den Sinn der Vorbehalte gegenüber der Transparenz im Europa der Integration, der Zusammenarbeit und des Friedens veranlassen würden, das, wie es ein Autor des 18. Jahrhunderts ausgedrückt hat, die Tyrannei des Misstrauens verabscheut(9) .

II – Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen

A – Primärrecht

1. Die Zollunion

6

Die energische Dynamisierung des freien Warenverkehrs verläuft über die Zollunion, die sich gemäß Art. 23 EG „auf den gesamten Warenaustausch“ erstreckt und „das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern“ umfasst, den gemäß Art. 26 EG der Rat „mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission“ festlegt.

2. Die Eigenmittel der Gemeinschaften

7

Art. 269 EG sieht vor, dass der Haushalt unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert wird; nach Abs. 2 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest „und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften“.

3. Die punktuellen Befreiungen im Vertrag von Rom

8

Art. 296 bestimmt:

„(1) Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:

a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.

9

Art. 298 stellt klar:

„Werden auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewe rbsbedingungen durch Maßnahmen aufgrund der Artikel 296 und 297 verfälscht, so prüft die Kommission gemeinsam mit dem beteiligten Staat, wie diese Maßnahmen den Vorschriften dieses Vertrags angepasst werden können.

In Abweichung von dem in den Artikeln 226 und 227 vorgesehenen Verfahren kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat die in den Artikeln 296 und 297 vorgesehenen Befugnisse missbraucht. Der Gerichtshof entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit.“

4. Die von den Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt geschlossenen Übereinkommen

10

Art. 307 EG:

„Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.

Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, dass die in diesem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten.“

B – Abgeleitetes Recht

1. Der Zollkodex der Gemeinschaften

11

Art. 20 der Verordnung Nr. 2913/92 stellt zunächst den Grundsatz auf, dass sich „die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben … auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften [stützen]“; in Abs. 3, den ich, soweit er von Interesse ist, wiedergebe, sind die verschiedenen Elemente, aus denen er sich zusammensetzt, aufgeführt:

„…

a) die Kombinierte Nomenklatur;

b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur – gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen – beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist;

c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar:

– die Zölle

…

d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;

e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;

f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;

g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen“.

12

Die Erfassung des Schuldbetrags ist in Art. 217 des Kodex geregelt, der bestimmt, dass „jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag … unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden …“ muss.

2. Der Beschluss 94/728/EG des Rates(10)

13

Durch diesen Beschluss wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1995 der Beschluss 88/376/EWG, Euratom(11) aufgehoben; in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b bestimmt er, dass folgende Einnahmen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel darstellen: „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse“.

3. Die Verordnungen Nr. 1552/1989 und Nr. 1150/2000

14

Durch die zweite dieser beiden Verordnungen wurde die erste aufgehoben und mit dem Tag ihrer Veröffentlichung am 31. Mai 2000(12) ersetzt.

15

Art. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 erkennt „für diese Verordnung“ einen Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b des Beschlusses 94/728 an, der als festgestellt gilt, „sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind“.

16

Gemäß Art. 9 „[schreibt] jeder Mitgliedstaat … die Eigenmittel … dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde“.

17

Art. 10 Abs. 1 regelt den Zeitpunkt der Gutschrift und bestimmt, dass sie spätestens „am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch … festgestellt wurde“, erfolgt.

18

Hinsichtlich verspäteter Gutschriften bestimmt Art. 11: „Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz – erhöht um 2 Prozentpunkte – entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.“

4. Die Verordnung Nr. 150/2003(13)

19

Zum Schutz der militärischen Geheimhaltung in den Mitgliedstaaten werden durch diese Verordnung spezifische Verwaltungsverfahren für die Gewährung der Zollaussetzung für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter, die von den für die militärische Verteidigung der Mitgliedstaaten zuständigen Stellen oder in deren Auftrag aus Drittländern eingeführt werden, festgelegt(14) .

20

Als geeignete Garantie für dieses Ziel ist eine „– auch als Zollanmeldung im Sinne des Zollkodex verwendbare – Erklärung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, für dessen Streitkräfte die Waffen und militärischen Ausrüstungsgüter bestimmt sind“, vorgesehen, wenngleich verlangt wird, dass diese Erklärung „in Form einer Bescheinigung“ abgegeben wird und „den Einsatz von Mitteln der Datenverarbeitung für die Abgabe der Erklärung“ gestatten sollte(15) .

21

Art. 2 lautet:

„(1) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang I aufgeführten Waren werden vollständig ausgesetzt, wenn diese Waren von den Streitkräften eines Mitgliedstaats oder in deren Auftrag allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zur Verteidigung der territorialen Integrität des Mitgliedstaats, im Rahmen internationaler friedenserhaltender oder friedenssichernder Maßnahmen oder zu anderen militärischen Zwecken wie dem Schutz von Staatsangehörigen aus der Europäischen Union vor sozialen oder militärischen Unruhen genutzt werden.

a) Teile und Baugruppen, die zum Einbau oder zur Montage in die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren oder in Teile oder Baugruppen davon oder zur Instandsetzung, Umrüstung oder Instandhaltung dieser Waren eingeführt werden;

b) Waren, die zur Verwendung bei Ausbildungen oder bei der Prüfung der in den Anhängen I und II aufgeführten Waren eingeführt werden.

22

Art. 3 bestimmt:

„(1) Der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren, für die eine Zollaussetzung nach Artikel 2 beantragt wird, ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats beizufügen, für dessen Streitkräfte die Waren bestimmt sind. Diese nach Anhang III auszustellende Bescheinigung wird den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats bei der Gestellung der darin genannten Waren vorgelegt. Sie kann die nach den Artikeln 59 bis 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erforderliche Zollanmeldung ersetzen.

23

Die Verordnung Nr. 150/2003 trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, dem 30. Januar 2003, in Kraft, obgleich sie seit dem 1. Januar 2003 gilt(16) .

III – Das Vorbringen der Kommission, das Vorverfahren und die Verfahren vor dem Gerichtshof

24

Die Kommission wirft Finnland, Schweden, Deutschland, Italien, Griechenland und Dänemark vor, ihr die Zölle für die Einfuhr von Waffen und „Dual-Use“-Material in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 150/2003 nicht gutgeschrieben zu haben.

25

Die Diskussion, die diesen Klagen zugrunde liegt, geht auf die 70er Jahre zurück. Die Kommission räumt dies im Fall Italiens(17) (C-239/06) ein; die mit Gründen versehenen Stellungnahmen vom 10. September 1984 für Deutschland und vom 25. Juli 1985 für Italien (C-387/05) sowie aus dem Jahr 1990 für Griechenland zeigen, dass die Diskussionen fortgesetzt wurden; zur Vorgeschichte gehört auch die Übermittlung der ersten Mahnschreiben an die beklagten Staaten am 20. Dezember 2001(18), die jedoch nicht zu gerichtlichen Verfahren führten; gegenüber Italien erhob die Kommission in der Rechtssache C-387/05 ihre Rüge in einem Schreiben vom 31. Januar 2002.

26

Die Kommission äußerte gegenüber den Mitgliedstaaten erneut ihre Zweifel an der Zulässigkeit der Weigerung, die Abrechnungen vorzunehmen(19) : Am 31. Oktober 2002 wandte sie sich an die Italienische Republik (C-387/05), am 15. Oktober 2003 an die Republik Finnland (C-284/05) und am 17. Oktober 2003 schließlich an das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), das Königreich Dänemark (C-461/05), die Hellenische Republik (C-409/05) und ein weiteres Mal an die Italienische Republik (C-239/06).

27

Da sie die Erklärungen nicht zufriedenstellten, hat sie am 11. Juli 2003 gegenüber Italien (C-387/05), am 7. Juli 2004 gegenüber Finnland, am 9. Juli 2004 gegenüber Schweden und Italien (C-239/06) und am 18. Oktober 2004 gegenüber Deutschland (C-372/05), Dänemark (C-461/05) und Griechenland (C-409/05) mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben.

28

Am 15. Juli, 20. Juli, 7. Oktober, 24. Oktober, 21. November 2005 und 23. Dezember 2005 sowie am 29. Mai 2006 reichte die Kommission gemäß Art. 226 Abs. 2 EG Klagen gegen die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-387/05), die Hellenische Republik (C-409/05), das Königreich Dänemark (C-461/05) und erneut gegen die Italienische Republik (C-239/06) ein. In diesen Verfahren haben die Parteien ihre Standpunkte bestätigt.

29

In allen Verfahren wurden Streithelfer zugelassen(20) .

30

Nach der Generalversammlung am 7. Oktober 2008 haben am 25. November 2008(21) die mündlichen Verhandlungen stattgefunden, im Anschluss an die die Schlussanträge in diesen Rechtssachen ausgearbeitet werden konnten.

IV – Untersuchung der Einreden der Unzulässigkeit

31

Zum besseren Verständnis dieser Einreden untersuche ich sie getrennt nach den drei Verfahren, in denen sie geltend gemacht werden, und nach der zeitlichen Reihenfolge der jeweiligen Klageeinreichung.

A – Klage C-372/05 (Kommission/Deutschland)

32

Die deutsche Regierung sieht ein dreifaches Hindernis für die Zulässigkeit der Klage.

1. Fehlende Einschlägigkeit des Art. 226 EG

33

Der Bundes republik Deutschland zufolge hat die Kommission die falsche Klageart gewählt, denn da sie ihre Begründung im Wesentlichen auf die Anwendung von Art. 296 Abs. 1 EG stütze, sei das in Art. 298 Abs. 2 EG vorgesehene besondere Verfahren einschlägig(22) .

34

Dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt. Den Sprachfassungen des Art. 298 EG lässt sich nicht entnehmen, dass die Kommission diese besondere Klageart hätte wählen müssen. Der spanischen („la Comisión o cualquier Estado miembro podrá recurrir directamente“), der französischen („la Commission ou tout État membre peut saisir directement la Cour de Justice“), der englischen („the Commission or any Member State may bring the matter directly before the Court of Justice“) oder der deutschen („kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen“) Fassung lässt sich der Gedanke, dass es sich um eine zwingende Vorschrift handelt, nicht entnehmen, ist doch diese unmittelbare Anfechtung als bloße Möglichkeit ausgestaltet(23) .

35

Die Bundesrepublik Deutschland verkennt, dass unbeschadet der Unabdingbarkeit der Verfahrensvorschriften(24) der Gegenstand eines jeden Rechtsstreits vom Kläger bestimmt wird und nicht durch das Vorbringen des Beklagten; wäre dies anders, könnte durch die Einrede der Unzulässigkeit die Natur des Streits verändert werden.

36

Auch wenn der Schriftwechsel aus der Zeit vor der Klageerhebung die widersprüchlichen Ausführungen zu Art. 296 EG klar erkennen lässt, darf nicht vergessen werden, dass die Kommission lediglich die Feststellung einer Vertragsverletzung wegen Verstoßes gegen Art. 26, einiger Verordnungen(25) und einiger gemeinschaftlichen Entscheidungen außerhalb des Bereichs von Art. 296 EG begehrt, eine Bestimmung, die dem Mitgliedstaat gleichwohl als einer der argumentativen Pfeiler seiner Strategie dient.

37

Im Ergebnis hat das Verteidigungsvorbringen des Beklagten keinen Vorrang vor der Wahl der Klageart durch den Kläger.

38

Sogar das teleologische Element des Art. 298 EG und die systematische Auslegung seiner beiden Absätze machen deutlich, wie ungeeignet die Einrede ist, denn die Kommission könnte bei einem möglichen Missbrauch von Art. 296 EG „den Gerichtshof unmittelbar anrufen“, wenn „auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen“ verfälscht wurden.

39

Ich schlage vor(26), die von Art. 298 Abs. 2 EG gebotene Option zu beschränken, um den möglichen Nebenwirkungen der Art. 296 EG und 297 EG auf den Wettbewerb und die Wirtschaft vorzubeugen(27) .

40

Offenkundig steht hier nicht die Verzerrung des freien Wettbewerbs in Rede, so dass diese Verfahrensart im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.

41

Darüber hinaus benachteiligt das Vertragsverletzungsverfahren keineswegs den Mitgliedstaat(28), denn tatsächlich werden seine Verteidigungsrechte mit Beginn des vorprozessualen Verfahrens gestärkt, das Art. 298 EG nicht vorsieht, der meiner Meinung nach eher ein summarisches Verfahren vorsieht, da er die cognitio des Gerichtshofs auf die bloße Feststellung begrenzt, dass auf dem Markt für Handelsgeschäfte regelgerechte Verhältnisse herrschen, und dadurch die Reaktionsmöglichkeiten des betroffenen Landes verringert.

42

Schließlich hat sich in der Rechtssache Kommission/Spanien(29), in der über die von Spanien auf der Grundlage von Art. 296 EG beschlossene Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von militärischem Gerät gestritten wurde, niemand auf Art. 298 EG berufen, um eine Entscheidung in der Sache zu verhindern, nicht einmal der Gerichtshof von Amts wegen(30) .

2. Die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates und der fehlende Nachweis der Vertragsverletzung

43

Die Bundesrepublik Deutschland bringt vor, die Kommission könne nicht die Bestimmung ihrer wesentlichen Verteidigungsinteressen kontrollieren.

44

Ich stelle fest, dass sie so vorsichtig ist, nicht auch die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über ein solch heikles Thema in Frage zu stellen, obwohl sie einen solchen Zuständigkeitsmangel andeutet.

45

Der Einwand, der zurückzuweisen ist, verkürzt einen der materiellen Aspekte des Rechtsstreits in unangemessener Weise auf den Rang eines prozessualen Vorwands.

46

Der Gedanke, dass diese wesentlichen Interessen die Zuständigkeit der Kommission und durch Osmose die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts beschränken können, durchzieht die Hauptsache und dringt in verschiedene Fragen vor, wie die der Beweislast oder die außerordentlich delikate Frage der Immunitäten der öffentlichen Gewalt(31) .

47

Die Kontrolle der wesentlichen Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten steht nicht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Speisekarte, die als Hauptgang die Respektierung der Zölle als Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft enthält, so sehr die Staaten ihn auch mit den Zutaten des Art. 296 EG würzen wollen.

48

Es geht mit anderen Worten nicht um eine Einmischung in die nationale Sicherheit der Staaten(32), sondern um die Harmonie zwischen Art. 296 EG und der Gesamtheit der Verträge, eine Aufgabe, die der Kommission und dem Gerichtshof zugewiesen ist.

49

Deutschland wirft der Klägerin vor, in ihren Schreiben die Vertragsverletzungen nicht hinreichend konkretisiert zu haben, doch zeigt die bloße Lektüre der Klageschrift und der Blick auf den oben dargestellten rechtlichen Rahmen, um welche Bestimmungen sowohl des Primär- als auch des abgeleiteten Rechts es geht und dass sie die Zollunion und die Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften betreffen.

50

Ohnehin wäre bei fehlendem Nachweis der Vertragsverletzung die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen, nachdem Sachverhalt und Rechtslage umfassend in Ruhe gewürdigt wurden.

3. Das Recht Deutschlands, keine Auskünfte zu erteilen

51

Dieser Unzulässigkeitsgrund hängt offensichtlich mit dem vorhergehenden zusammen, denn wenn der beklagte Staat die Ansicht vertritt, die Kommission mische sich in die sensiblen Aspekte seiner Sicherheit ein, brauchte sich seine Regierung in diesem Verfahren nicht zu rechtfertigen und Erklärungen hierzu beizubringen, was Art. 296 EG verhindern soll.

52

Dieses konzeptionell gewagte Argument fällt in sich zusammen, wenn man sich daran erinnert, dass Deutschland mit seinem argumentativen Manöver danach strebt, die Klage für unzulässig erklären zu lassen.

53

Der Mitgliedstaat trägt die Verantwortung für seine Entscheidung, bestimmte Informationen offenzulegen oder nicht, so dass über Erfolg oder Misserfolg seines Vorgehens im Rahmen der Sachprüfung zu entscheiden ist; eine Abweisung ad limine wäre nicht gerechtfertigt.

54

Darüber hinaus implizieren die Überlegungen der Kommission zur Beweislast, die die Staaten hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 296 EG trifft, nicht, dass ihr Details zu den Einfuhren von militärischem Gerät zu übermitteln sind.

55

Weder besteht eine solche Verpflichtung, noch maßt sich die Kommission entgegen dem Vorbringen Deutschlands ein Recht an, das ihr nicht zusteht.

B – Klage C-387/05 (Kommission/Italien)

56

Italien trägt vor, die Kommission habe in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme davon abgesehen, den Nachweis des Fehlens einer Wettbewerbsverzerrung zu fordern, während sie ihn in ihrer Klageschrift verlange.

57

In völliger Kohärenz mit ihren früheren Ausführungen beantragt die Kommission beim Gerichtshof, Italien wegen eines Verstoßes gegen die gemeinschaftlichen Zoll- und Finanzvorschriften zu verurteilen, und im gerichtlichen Verfahren tritt der bereits im Vorverfahren angelegte Gedankengang deutlich zutage.

58

Zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ist nach der Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Eigenmittel die Frage zu prüfen, ob dieser Verstoß möglicherweise als Mittel zum Schutz der Integrität der nationalen Sicherheit gerechtfertigt ist.

59

Dies ergibt sich aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme, wie Italien in Nr. 18 seines Schriftsatzes einräumt, so dass eine derartige Trennung keine Grundlage hat, denn das Fehlen einer Störung des Marktes stellt nur eine der Voraussetzungen für eine solche außerordentliche Zurückweisung dar.

60

Folglich gibt es weder neue Argumente noch eine Erweiterung des Gegenstands oder sonst eine Grundlage dafür, die Klage für unzulässig zu erklären(33) .

C – In der Rechtssache C-409/05 (Kommission/Griechenland)

61

Die Hellenische Republik beruft sich in ihrer Gegenerwiderung auf denselben Unzulässigkeitsgrund, den die deutsche Regierung in der Rechtssache C-372/05 auf der Grundlage von Art. 298 EG geltend gemacht hat.

62

Griechenland macht diesen Unzulässigkeitsgrund in den Nrn. 4 und 37 seiner Klagebeantwortung geltend, aber es stellt den entsprechenden Antrag erst in der Gegenerwiderung, so dass er nach Art. 42 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(34) für unzulässig zu erklären ist, weil die Klägerin keine Möglichkeit mehr hatte, ihm entgegenzutreten.

63

Abgesehen von ihrer Verspätung teilt diese Einrede das Schicksal derselben Einrede in der Rechtssache Kommission/Deutschland, auf die ich Bezug nehme, was zu ihrer Zurückweisung durch den Gerichtshof führen sollte.

64

In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte Griechenlands erstmals und vorab gerügt, dass es unzulässig sei, mit einer Vertragsverletzungsklage eine Entscheidung des Gerichtshofs anzustreben, mit der der Mitgliedstaat verpflichtet werde, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen(35) .

65

Die Rechtsprechung hat diese Diskussion bereits entschieden mit der klaren Unterscheidung zwischen dem Gegenstand der Klage nach Art. 226 EG, der in der Feststellung besteht, dass „ein Mitgliedstaat seine Gemeinschaftsverpflichtungen verletzt hat“ und „nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil ergeben“ und deren erstmalige Beurteilung gemäß Art. 228 EG Sache des betroffenen Mitgliedstaats ist, ohne dass der Gerichtshof ihm andere Maßnahmen vorgeben kann.

66

Diese Rechtsprechung ergibt sich aus den Randnrn. 40 bis 52 des Urteils des Gerichtshofs vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland(36), mit dem der Antrag zurückgewiesen wurde, „der darauf gerichtet ist, einem Mitgliedstaat die Zahlung von Verzugszinsen aufzugeben“.

67

Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine andere Situation, da die Kommission nur die Vertragsverletzung feststellen lassen will und keine Zahlungsklagen erhebt, die darauf gerichtet sind, die Staaten zu verurteilen, gemäß Art. 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 nicht eingezahlte Eigenmittel und Verzugszinsen ihrem Konto gutzuschreiben.

68

Es ist offenkundig, dass der Staat nach einem der Klage stattgebenden Urteil beim Ergreifen der sich daraus ergebenden Maßnahmen zu beurteilen hat, ob es zur Einstellung der Vertragsverletzung erforderlich ist, die Eigenmittel der Gemeinschaft abzurechnen und sie zusammen mit den Verzugszinsen dem Konto der Kommission gutzuschreiben.

69

Schließlich können, obschon die Nichtzahlung von Zöllen, die aufgrund von Einfuhren wie den hier untersuchten anfallen, gegenwärtig keinen Verstoß mehr gegen Zollbestimmungen darstellt, weil diese Abgaben durch die Verordnung Nr. 150/2003 für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter ausgesetzt sind, die Folgen möglicher Vertragsverletzungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden und möglicherweise beim Ablauf der in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen gesetzten Frist fortbestanden, nicht ausgeschlossen werden, so dass weiterhin Veranlassung für ihre Feststellung besteht.

V – Prüfung der Vertragsverletzung

A – Die Eigenmittel der Gemeinschaften

70

Art. 201 des Vertrags sah vor: „Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.“ Doch dauerten die technischen und politischen Schwierigkeiten bei der Einführung eines solchen Finanzierungssystems, das durch die Autonomie gegenüber den Staaten gekennzeichnet ist, mehr als zwölf Jahre(37) an, und in der Übergangszeit wurde die Finanzierung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch die Beiträge der Mitgliedstaaten sichergestellt.

71

Der Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften(38) (Erster Eigenmittelbeschluss) setzte der De-facto-Kontrolle der nationalen Regierungen ein Ende und leitete eine neue Ära der wirtschaftlichen Emanzipation ein, deren Wirkungen bis heute wahrnehmbar sind.

72

Der Übergang zu dieser Situation stützte sich auf die Agrarabschöpfungen, die Zölle(39) und die Mehrwertsteuer.

73

Mitte der 70er Jahre begann das Vereinigte Königreich, sich über seinen finanziellen Beitrag zu beklagen, was zu tief greifenden Haushaltskontroversen führte, denen im Jahr 1984 der Europäische Rat von Fontainebleau(40) ein Ende setzte, dessen Leitlinien im Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften(41) (Zweiter Eigenmittelbeschluss) umgesetzt wurden.

74

Neben anderen Maßnahmen wurde ein Mechanismus zum Ausgleich von Haushaltsungleichgewichten eingeführt, der ausschließlich auf das Vereinigte Königreich Anwendung fand („Britenrabatt“)(42) und in der Erstattung von Beträgen besteht, die sich aus der Differenz zwischen dem prozentualen Mehrwertsteueranteil des Vereinigten Königreichs und seinem Anteil an den aufgeteilten Gesamtlasten berechnet(43), der von den übrigen Staaten nach ihrem Anteil an den Mehrwertsteuerzahlungen finanziert wird, mit einer Sonderregelung für Deutschland, die Niederlande, Österreich und Schweden(44) .

75

Nach dem Beschluss 88/376 (Dritter Eigenmittelbeschluss) wurden die drei genannten Einnahmen um eine vierte ergänzt, die ihre Grundlage im Bruttosozialprodukt (BSP) der Mitgliedstaaten(45) hatte und mit der die Beiträge besser an die Beitragskapazität angepasst werden sollten(46) .

76

Da den nationalen Haushalten durch die Erhebung für die Gemeinschaft Kosten entstanden, wurde durch den Beschluss 94/728 (Vierter Eigenmittelbeschluss) ein Abzug für die Ausgaben aufgrund dieser Erhebung eingeführt und vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten als Ausgleich von den traditionellen Einnahmen einen Prozentanteil für Erhebungskosten einbehalten dürfen, der auf 10 % festgesetzt wurde (Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses 94/728) und heute 25 % beträgt(47) .

77

Auf eine Initiative des Europäischen Rats von Berlin und unter dem Druck, ein System zu schaffen, das „gerecht, transparent, kostenwirksam, einfach und auf Kriterien gestützt sein sollte, die der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten bestmöglich Rechnung tragen“, wurde der Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000(48) über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (Fünfter Eigenmittelbeschluss) ausgearbeitet, der durch den bereits zitierten Beschluss 2007/436 (Sechster Eigenmittelbeschluss) ersetzt wurde.

B – Insbesondere die Zölle

78

Wenn auch die Erhebung dieser Abgaben anfänglich einem rein fiskalischen Interesse entsprach, stellte man später fest, dass diese Grenzabgaben ein Schutzinstrument ersten Ranges darstellten, das früh das Misstrauen der Befürworter des Freihandels weckte.

79

Nach dem Zweiten Weltkrieg ermunterten bestimmte liberal inspirierte Prinzipien zum progressiven Abbau der Zölle und sogar ihrer Abschaffung(49), doch hatte dieser Gedanken keinen Erfolg angesichts der Schubkraft anderer mit ihnen verbundener Vorteile wie der Anwendung als Mechanismus zur Kontrolle der Warenströme, als Indikatoren für die Handelspolitik oder als Wächter des Handels.

80

Auf Gemeinschaftsebene wurde am 1. Juli 1968 zur Abschaffung dieser Abgaben und Beschränkungen die Zollunion geschaffen, die auch einen gemeinsamen Zolltarif(50) erforderlich machte, der in der gesamten Gemeinschaft gegenüber Drittländern Anwendung finden und dessen Erträge als Eigenmittel in den Gemeinschaftshaushalt fließen sollten.

C – Die objektiven Merkmale der Vertragsverletzung

81

Die Kommission begrenzt die Vertragsverletzung auf die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002, wenngleich sie in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2(51) der Verordnung Nr. 1150/2000 erklärt hat, dass die Geltendmachung gegenüber einigen Staaten nicht im Jahr 2001 erfolgt sei, sondern erst 2002(52) ; in diesem Fall fällt der dies a quo auf den ersten Tag des Jahres 1999.

82

Auf diese Zeitspanne beschränkt sich die mögliche Verletzung durch die Nichtzahlung, auch wenn im Jahr 2003 aufgrund der Verordnung Nr. 150/2003 wegen dieser Operationen keine Zollschulden entstanden(53), da der Aufschub weder die Abschaffung der ex ante entstandenen impliziert noch eine mögliche Vertragsverletzung beseitigt, die fortbesteht.

83

Wegen ihrer engen Verknüpfung sind die diffusen Grenzen zwischen den Eigenmittelbestimmungen und den Vorschriften über Entstehung, Berechnung und Erhebung der Zollschuld(54) sorgfältig zu untersuchen.

84

Doch kann die Nichtbeachtung des Zollrechts das Finanzierungssystem beeinträchtigen, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000(55) ergibt. So wird eine gewisse „Überlagerung“(56) erkennbar und folglich das Erfordernis eines zweifachen Beurteilungskanons, um zunächst zu prüfen, ob die Waren einer Zollstelle vorgeführt werden müssen, und später im Fall der Bejahung festzustellen, dass die Berechnungen zugunsten der Gemeinschaften nicht erfolgt sind.

85

Diese Methodik veranlasst mich dazu, ohne Einschränkungen zu bejahen, dass im Verhalten der beklagten Mitgliedstaaten objektive Vertragsverletzungselemente(57) erkennbar sind.

86

Unter dem Blickwinkel der gemeinschaftlichen Zollbestimmungen reichen die Art. 23 EG und 26 EG sowie Art. 20 Abs. 1 des Zollkodex aus, um auf die Rechtswidrigkeit der Nichtfeststellung bei der Einfuhr von militärischen Gütern oder „Dual-Use“-Material anfallenden Zölle zu erkennen.

87

Diese Zollpflichtigkeit ergibt sich auch aus den in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(58) enthaltenen unterschiedlichen Kategorien, ohne dass gesagt werden kann, dass sie, wie Deutschland und Finnland andeuten, den Grundlagen der Gemeinschaft zuwiderläuft.

88

Ohne den fortschreitenden Rückgang der Bedeutung der traditionellen Eigenmittel(59) noch das Streben nach einer Handelspolitik, die frei von Beeinträchtigungen jeder Art ist, noch den Wunsch nach Veränderung(60) ausblenden zu wollen, herrscht doch im Gemeinschaftsrecht die gewissenhafte Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit der wirtschaftlichen Interessen der Staaten, der einer Umkehrung des allgemeinen Grundsatzes der Abgabenpflicht in einen Grundsatz der Befreiung oder der Aussetzung entgegensteht.

89

Alle Staaten räumen ein, nicht gezahlt zu haben, obwohl sie vereinzelt unterschiedliche Beträge(61) überwiesen haben, die nicht als schuldbefreiende Zahlungen(62) betrachtet werden können, da sie vom Bestehen der Schuld abhängig gemacht und nicht auf der Grundlage der verschiedenen Einfuhren bzw. der unterschiedlichen Zeiträume berechnet worden waren.

90

Diese Einfuhren waren dem Gemeinsamen Zolltarif nicht entzogen, noch fielen sie unter eine besondere Regelung zu seiner Anpassung in der Art eines „Nulltarifs“.

91

Darüber hinaus verstärkt das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 150/2003, die weit davon entfernt ist, ein hermeneutisches Kriterium für die Beurteilung der davor bestehenden Situation darzustellen, das die Waage zugunsten der Mitgliedstaaten ausschlagen ließe, meine Überzeugung, dass die Zollfestsetzung geboten ist.

92

Die Beachtung eines grundlegenden Legalitätsprinzips, das seine Wirkung im Finanzbereich oder in anderen, begrenzteren Bereichen, wie dem Steuer- oder dem Zollbereich, entfaltet, sowie der Umstand, dass die Verordnung Nr. 150/2003 nicht rückwirkend anwendbar ist, schließen eine Zollaussetzung zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2002 aus.

93

Die Mitgliedstaaten haben den Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen, sobald ihre Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und damit in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen(63) . Zur Störung des finanziellen Gleichgewichts der Gemeinschaften reicht es aus, dass ein Staat dies nicht tut(64) .

94

Das fragile Gleichgewicht des Finanzierungssystems der Gemeinschaft erfordert eine genaue Definition der Feststellung, der Erhebung und der Verteilung der Eigenmittel sowie deren Beachtung durch die Mitgliedstaaten, denn wenn einer von ihnen diese Regeln nicht beachtet, muss das Gleichgewicht im Wege der Kompensation wieder hergestellt werden, die sich über die BSP-Einnahmen auf die übrigen Mitgliedstaaten auswirkt(65), ein Umstand, der einer loyalen Zusammenarbeit widerspricht(66) .

95

Als ein Sophismus erscheint mir der Versuch Finnlands, diese soliden Gründe umzukehren(67) und zu argumentieren, dass gegen den Grundsatz der Gleichheit bei der Unterhaltung des Gemeinschaftsbudgets verstoßen werde, wenn die Mitgliedstaaten, die Waffen aus Drittländern einführten, anders als diejenigen, die sich für den innergemeinschaftlichen Erwerb entschieden, „neben“ dem Preis Zoll bezahlen müssten.

96

Dieses Argument verkennt, dass der Ort des Erwerbs handelspolitische und strategische Interessen berührt, die nicht im Sinne einer Befreiung vorgebracht werden können.

97

Der Bevollmächtigte der dänischen Regierung hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Zweck der Zölle nicht in der Finanzierung der Gemeinschaft liege, sondern darin, potenzielle Käufer davon abzuhalten, sich an Drittländer zu wenden, und den Warenhandel zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

98

Diese Auffassung spiegelt die Realität nicht genau wider, denn dieses protektionistische Ziel wird nur erreicht, wenn die europäischen Interessen durch Käufe in Drittstaaten, wie sie hier erfolgt sind, nicht beeinträchtigt werden. Dafür muss aber gerade die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft durch den Zoll gestärkt und müssen auf diese Weise die wirtschaftlichen Verluste aufgrund des nicht innerhalb ihrer Grenzen erfolgten Erwerbs gemildert werden.

99

Deutschland wiederum hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Staaten, die den größten Beitrag zur Verteidigung der Union leisteten, bestraft würden, da sie mehr Zölle zahlen müssten.

100

Dieser Gedanke vermischt unterschiedliche Konzepte, wie den Binnenmarkt und die Landesverteidigung, deren jeweilige Ziele auseinandergehalten werden müssen; die einseitige Nichtanwendung bestimmter Zollbestimmungen kann nicht der geeignete Weg für die Kompensation der aus militärischen Verpflichtungen herrührenden wirtschaftlichen Anstrengungen sein(68) .

101

Der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben (Art. 268 EG), die Solidarität hinsichtlich des Gemeinschaftshaushalts (Art. 2 EG) und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Art. 274 EG) führen zur uneingeschränkten Ablehnung solcher rein wirtschaftlichen Orientierungen allein zugunsten des einzelnen Staates.

102

Auch ist die Überlegung(69) zum Scheitern verurteilt, wonach die Kommission zur Beseitigung von Benachteiligungen die Zölle den Staaten erstatten sollte, die sie gezahlt haben, denn dies würde bedeuten, die Folgen des Rechtsverstoßes zu verallgemeinern, statt die rechtswidrigen Verhaltensweisen derjenigen, die sich der Zahlung entzogen haben, zu ahnden.

VI – Weitere Argumente der Mitgliedstaaten

103

Sämtliche Beklagten rechtfertigen die Nichtzahlung anhand von Art. 296 EG, da sie der Auffassung sind, dass die Erhebung von Zöllen auf diese Waren aus Drittländern ein schwerwiegendes Risiko für ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen mit sich bringe.

104

Sie erklären, die Zahlung dieser Eigenmittel würde für sie zu einem finanziellen Ungleichgewicht führen, durch das ihre Versorgung mit Waffen gefährdet werde; zudem gewährleiste die Durchlässigkeit des Zollverfahrens nicht die Vertraulichkeit der Daten, die sie zur Berechnung der jeweiligen Beträge zu übermitteln hätten. Darüber hinaus stützen sie sich auf Art. 307 EG und auf ihre Verpflichtungen gegenüber den Ausfuhrländern bzw. den Grundsatz des Vertrauensschutzes aufgrund der späten Reaktion der Kommission.

A – Art. 296 EG und die nationale Sicherheit

105

Dieses Szenario voller sich überschneidender Argumente erfordert eine nüchterne Untersuchung, um die in Art. 296 Abs. 1 Buchst. a und b EG geregelten Fälle klar abzugrenzen.

1. Der Anwendungsbereich

106

Buchst. a, nach dem kein Mitgliedstaat „verpflichtet [ist], Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht“, erfasst neben rein militärischen Ausrüstungsgegenständen auch „Dual-Use“-Material, denn schädlich ist die Offenlegung, unabhängig vom Gegenstand der Transaktion.

107

Buchst. b der Bestimmung lässt nicht dieselbe Auslegung zu, denn er gestattet einem Mitgliedstaat zwar, „die Maßnahmen [zu] ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind“, beschränkt dies aber auf „die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit“.

108

Die vom Rat am 15. April 1958(70) festgelegte Liste trägt zu dieser Auslegung bei, denn sie betrifft „Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet“ (Art. 296 Abs. 2 EG).

109

Der Charakter der in die Liste von 1958 aufgenommenen Waren und die Bezugnahme in Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG auf den Markt für Kriegsmaterial verhindern, dass die bloße Berufung auf Buchst. b für die Nichtanwendung des Finanzsystems der Gemeinschaften und insbesondere der Zollregelung auf den Erwerb von Material, dessen Konzipierung, Erzeugung oder Entwicklung nicht ausschließlich militärischen Zwecken dient, genügt.

110

Folglich ist „Dual-Use“-Material nicht gemäß Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG vom Zoll ausgenommen, sofern nicht ein ausschließlich militärischer Gebrauch nachgewiesen wird; einen solchen Gebrauch haben Italien noch Schweden weder geltend gemacht noch bewiesen.

111

Daher ist den Klagen gegen Schweden (C-294/05)(71) und gegen Italien (C-387/05) in Ermangelung einer stichhaltigen Verteidigung(72), da sie sich nur auf Buchst. a der Bestimmung berufen können, um in abstracto (73) die Anwendung dieser Ausnahme des Vertrags geltend zu machen, stattzugeben(74) .

2. Die Voraussetzungen des Art. 296 EG und ihre Kontrolle durch den Gerichtshof

112

Zu untersuchen ist die Anwendung von Art. 296 EG, der eine Abweichung von einer Reihe von Bestimmungen(75), die der Schlussstein des gemeinschaftlichen Finanzierungssystems sind, vorsieht, ungeachtet der unmittelbaren Auswirkungen auf die Zollunion, die eindeutig das Kernstück des Binnenmarkts darstellt(76) .

113

Vor diesem Hintergrund kann ich meine Verwunderung darüber nicht verbergen, wie sich die Mitgliedstaaten während des gesamten Verfahrens für eine „autonome Anwendung“ von Art. 296 EG ausgesprochen haben(77) .

114

Der Standpunkt, den die Beklagten zu diesem Begriff, einem grundlegenden Aspekt bei der Lösung dieser Kontroverse, einnehmen, ist meiner Ansicht nach durch große Konfusion gekennzeichnet.

115

Die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Anwendung von Art. 296 EG „autonom“ sind, steht der Gleichförmigkeit der Maßstäbe, nach denen sich sein zutreffendes Verständnis in der gesamten Gemeinschaft richten muss, nicht entgegen.

116

Jedes Land definiert die Aspekte, die für seine Integrität vorrangig sind, stellt fest und ordnet, wodurch sie beeinträchtigt wird, und wägt schließlich ab, ob es ratsam ist, von den Ausnahmen des Art. 296 EG Gebrauch zu machen, unter Abwägung von Werten, die sich, da sie im Kernbereich seiner Souveränität angesiedelt sind, dem Gemeinschaftsrecht entziehen.

117

Im Übrigen ist die Gemeinschaftssphäre für die Aufnahme einer Art autonomen Begriffs der „wesentlichen Interessen der Landesverteidigung“ nicht geeignet. Beim derzeitigen Stand der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts ist dieser Begriff definitionsgemäß ausschließlich staatlich.

118

Folglich richten sich die Auseinandersetzungen in den Staaten über die Instanzen, die befugt sind, eine geheime Mitteilung zu überprüfen, nach bestimmten Schemata, die fein austarierte Gegengewichte zur Kontrolle vorsehen(78) und im Gemeinschaftsrecht keine Entsprechung haben, so dass sich der Gerichtshof keine Überprüfung anmaßen darf, die sich auf eine rein nationale Dimension beschränkt.

119

Der Grundsatz der Gewaltenteilung(79) muss zwingend dazu führen, eine Reihe von Beschränkungen der richterlichen Kontrolle hinzunehmen, und bei durch Ermessen gekennzeichneten Rechtsakten der Regierungen zur Gestaltung ihrer Verteidigungspolitik sind die Techniken der Rechtmäßigkeitskontrolle so auszurichten, dass die Gefahr vermieden wird, das Handeln der Exekutive durch die Anwendung von Opportunitätskriterien zu ersetzen.

120

Diese Situation bedeutet, dass die materielle Kontrolle der Entscheidung, ein Dokument als geheim zu klassifizieren, automatisch die Aufhebung der Geheimhaltung implizieren würde, so dass der Richter im Rahmen seines Erkenntnisprozesses mit dem Geheimnis leben, sich ihm nähern und seine Regeln, nicht aber seinen Inhalt beurteilen kann(80) .

121

Demnach ist es, neben der in jedem Land vorgenommenen Beurteilung(81), Sache des Gemeinschaftsrichters und insbesondere des Gerichtshofs, die hermeneutischen Regeln anzuwenden, nach denen diese außerordentlichen Maßnahmen aus der Perspektive des Art. 296 EG zulässig sind, ohne dass er dessen einheitliche Anwendung und, entsprechend der von mir dargelegten vorsichtigen Vorgehensweise, die Ermessensbefugnis beeinträchtigt.

122

Diese Trennlinie zwischen der nationalen und der Gemeinschaftssphäre ist mit größter Vorsicht zu ziehen, aber auch mit Nachdruck, damit die Harmonie in der Union obsiegt.

123

Die Aufgabe besteht in der Prüfung des diffizilen Gleichgewichts zwischen den Interessen der Mitgliedstaaten im Bereich ihrer Sicherheit und den grundlegenden Zielen der Gemeinschaft, ohne dass dabei die Schwelle der Sachgerechtigkeit überschritten werden darf.

124

Ausnahmen von den gemeinschaftlichen Regeln müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten(82), und sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein.

125

So sehr auch versucht wird, in Art. 296 EG ein vom Vertrag selbst gemachtes Zugeständnis zu sehen, sprechen doch das übrige Gemeinschaftsrecht und die praktische Wirksamkeit seiner Normen für eine Beschränkung der nationalen Vorschriften, die auf diese Bestimmungen gestützt sind.

126

Der Vertrag sieht Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor(83), kennt aber keinen allgemeinen Vorbehalt, der jede Maßnahme unabhängig von der Schwere der Beeinträchtigung von seinem Anwendungsbereich ausnähme(84) .

127

Als Gegenleistung sind die Mitgliedstaaten von den Fesseln des Primärrechts befreit, wenn die bedrohten Interessen als „wesentlich“ angesehen werden, so dass der Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit nur gegenüber tatsächlichen und hinreichend ernsten Bedrohungen dieser Interessen geltend gemacht werden kann.

128

Die Beseitigung eines Teils der Grundfesten der Gemeinschaftsarchitektur ist nur gerechtfertigt, wenn den Mitgliedstaaten kein anderes Mittel zum Schutz ihrer lebenswichtigsten Interessen zur Verfügung steht.

129

Darüber hinaus wäre der Gedanke eines den Regierungen durch Art. 296 EG eingeräumten Ermessens schwer mit der loyalen Integration vereinbar, die Europa verlangt.

130

Die Mitgliedstaaten können von dieser Option nicht automatisch Gebrauch machen, denn der Gerichtshof(85) hat zur Liste von 1958 Stellung genommen und klargestellt, dass Art. 296 EG zwar die Rechtsgrundlage für die Ausnahme darstellt, die Waren auf dieser Liste aber auch die übrigen Voraussetzungen für seine Anwendbarkeit erfüllen müssen.

131

Meiner Ansicht nach knüpft Art. 296 EG die unbestimmten Rechtsbegriffe „wesentliche Sicherheitsinteressen“ und „seines Erachtens“ zwingend an die unumgängliche Begründungspflicht.

132

Die saubere Anwendung dieser Begriffe bedarf großer gedanklicher Strenge, die mit einer allgemeinen und hypothetischen Betrachtungsweise der nationalen Interessen, einschließlich der militärischen, unvereinbar ist(86) .

133

Eine derartige Laxheit würde eine Art von politischen Maßnahmen(87) autorisieren, die Zonen der Immunität schaffen würden, die für die Gemeinschaft und meiner Ansicht nach auch für die Stellung, die in ihrem Rahmen den Staaten zukommt, tödlich wären.

134

Sicherlich richtet sich die Diskussion in diesen sieben Verfahren auf die Festlegung der Grenzen zwischen der gemeinschaftlichen ratio und der nationalen politischen Macht, aber sie beschränkt sich nicht darauf, sondern instrumentalisiert den Vertrag durch eine Überspannung des Art. 296 EG, die Züge existenzieller Urängste aufweist(88) .

3. Die Beweislast

135

Die Beklagten weisen die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 296 EG von sich. Sie machen geltend, dass die streitigen Zölle nach der Verordnung Nr. 150/2003 ihre Interessen verletzten und erheben deren fünften Erwägungsgrund in den Rang einer Absichtserklärung des Gesetzgebers(89) .

136

Wiederum wird hier das Bild der Norm verzerrt, denn der fünfte Erwägungsgrund dieser Verordnung sieht die Festlegung von „besondere[n] Verwaltungsverfahren für die Gewährung der Zollaussetzung“ vor, „[u]m dem Schutz der militärischen Geheimhaltung in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen“(90) .

137

Folglich bedeutet die Bezugnahme auf diese Werte der Geheimhaltung nicht, dass die Geheimhaltung nicht bereits zuvor gewährleistet ist oder dass die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Staaten, selbst wenn diese Bezugnahme fehlte, stark geschädigt würden, denn nicht jede Weitergabe von Informationen führt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Verteidigung.

138

Der Standpunkt der Staaten überzeugt mich nicht, da er nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar ist, die erweiternde Auslegungen vermeidet und von denjenigen, die sich diese Ausnahmen in Anspruch nehmen wollen, den Nachweis verlangt, dass die Ausnahmen nicht über die für den jeweiligen Fall vorgesehenen Grenzen hinausgehen(91) .

139

Der ungewöhnliche Kontext dieser Maßnahmen muss den Gedanken, dass die Beweislast immer demjenigen obliegt, der die Ausnahme vom Vertrag geltend macht, stärken, um die Kohärenz und die Beachtung seiner Vorgaben zu wahren.

140

Im Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 1999, Kommission/Spanien(92), ist eine Vertragsverletzung bejaht worden, da die spanische Regierung nicht nachgewiesen hatte, „dass die Abschaffung der im spanischen Gesetz vorgesehenen Befreiung der Einfuhr und des Erwerbs von Waffen, Munition und ausschließlich für den militärischen Gebrauch bestimmtem Gerät von der Mehrwertsteuer eine Maßnahme war, die den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs Spanien hätte beeinträchtigen können, so dass derartige Befreiungen nach Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages gerechtfertigt wären“.

4. Eine unangebrachte Geltendmachung

141

Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof den Ermessensgebrauch im Bereich der Staatsgeheimnisse nicht direkt prüfen kann(93), obwohl er, wenn das Gemeinschaftsrecht betroffen ist, befugt ist, seine Grenzen anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der allgemeinen Grundsätze festzustellen.

142

Wenn, wie hier, Ausnahmen von den Grundsätzen des freien Warenverkehrs(94) oder Funktionsstörungen im Finanzierungssystem der Gemeinschaften gegeben sind, haben die nationalen Behörden diese Anomalien zumindest ansatzweise zu erklären, indem sie das angestrebte Ziel und das logische Bindeglied, das sie stützt, angeben.

143

Andernfalls verurteilt sich die Begründung selbst zum Scherbengericht, und das juristische Dunkel fördert die Trugbilder des Ermessensmissbrauchs.

a) Das wirtschaftliche Argument

144

Die beklagten Staaten machen geltend, die höhere wirtschaftliche Belastung aufgrund der Zahlung der Zölle gefährde ihre Militärstrategie. Eine solche Rechtfertigung verfälscht jedoch die Funktion des Art. 296 EG und stellt ihn in Wirklichkeit in den Dienst rein industrieller und wirtschaftlicher Ziele(95), die unter keinen Umständen die Befreiung vom Vertrag rechtfertigen(96) .

145

Obwohl Griechenland zu Recht die Kritik der Kommission zurückweist und den Unterschied zwischen „Berufsgeheimnis“ und „militärischem Geheimnis“ betont(97), würden diese wirtschaftlichen Gründe, bis zum Äußersten geführt, um der finanziellen Sanierung und des Diktats des Gewinns willen die Hinterziehung von Steuern rechtfertigen.

146

Ebenso wenig trifft der Vergleich zwischen den kurzfristigen Auswirkungen der Mehrwertsteuer auf die Staatshaushalte und der Erhebung der Zölle, den Dänemark(98) und Italien(99) anstellen, wenn sie die Auffassung vertreten, dass im Gegensatz zu den Zöllen die Mehrwertsteuer an die Mitgliedstaaten fällt.

147

Den Hinweis gibt das Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 1999 in der Rechtssache Kommission/Spanien, in dem er in Bezug auf Waffenimporte festgestellt hat, dass „die Befreiungen von der Mehrwertsteuer nicht erforderlich [sind], um das Ziel des Schutzes der wesentlichen Sicherheitsinteressen des Königreichs Spanien zu erreichen“(100), und damit jede Gefahr ausschließt, da „die Einnahmen aus der Entrichtung der Mehrwertsteuer, die auf diese Umsätze anfiele, bis auf einen geringen Prozentsatz, der als Eigenmittel dem Haushalt der Gemeinschaft zugeführt würde, in den Staatshaushalt zurückflössen“(101) .

148

Gleichwohl würde mit dem Umkehrschluss, dass im Gegensatz zur Mehrwertsteuer die Zölle zu einer Schwächung der nationalen Sicherheit führen würden, dieser Auslegung irrig und voreilig gefolgt.

149

Dieser Schluss tendiert zudem dazu, isolierte Aspekte des Finanzsystems hervorzuheben, wie den Betrag der direkten Einnahmen aus den Einkünften, und lässt den Aspekt seiner Einheit sowie die Vorteile der Solidarität bei der Beitragsleistung und der gleichmäßigen Verteilung der Lasten für die Mitgliedstaaten außer Betracht.

b) Geheimhaltung und Zollverfahren

150

Es überrascht, wenn die Beschreibung des Zollverfahrens damit eingeleitet wird, dass fehlende Vertraulichkeit die Ruhe der Staaten erschüttern würde.

151

Die Beklagten bringen vor, dass die Anonymität bei der Mehrwertsteuer besser gewährleistet sei als bei den Zöllen(102), und ergänzen, dass der Grad der Vertraulichkeit, der in einigen nationalen Rechtsordnungen gelte(103), keine Entsprechung auf Gemeinschaftsebene habe.

152

Der bloße Verdacht auf Lücken in der Geheimhaltung kann die von der Kommission gerügte Vertragsverletzung nicht rechtfertigen, denn die Vollständigkeit und die Sicherheit der Daten werden durch Art. 287 EG geschützt, der die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft und der Ausschüsse sowie allgemein die Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit „Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben“, was insbesondere „für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente“ gilt. Diese Verpflichtung wird in Art. 15 des gemeinschaftlichen Zollkodex wiederholt(104) .

153

Die Staaten hätten ihrer Unzufriedenheit mit einer solchen Schutzregelung durch deren Anfechtung Ausdruck geben müssen. Darüber hinaus darf die Möglichkeit nicht übersehen werden, bei bestimmten Lecks im Datenübertragungskreislauf Schadensersatz wegen einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts zu verlangen.

154

Die einseitige Aufhebung des Systems ist jedenfalls nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar(105), dem jedes Handeln, durch das die Bestimmungen des Vertrags beeinträchtigt werden, unterliegt, so „dass sich seine Wirkung auf dasjenige beschränkt, was zum Schutz der Interessen notwendig ist, die er wahren will“(106) .

155

Einen wesentlichen Teil der gemeinschaftlichen Finanzregelung beiseite zu schieben steht weder im Einklang mit ihrem zwingenden Charakter, noch entspricht es den verfolgten Zielen.

156

Die Mitgliedstaaten haben in ihrem Drehbuch den Auftritt der Beweislastregeln – trotz der ihnen zugewiesenen herausragenden Rolle – nicht vorgesehen, denn sie hätten den Nachweis erbringen müssen, dass vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 die Geheimhaltung nicht gewährleistet war(107) .

157

Zwar wird mit der Verordnung Nr. 150/2003 das finanzielle Geschick der Gemeinschaft durch die Aussetzung der Zölle verändert, doch impliziert ihr Art. 7(108) die Mitteilung bestimmter Informationen über den Erwerb, so dass die Schwierigkeiten, die die Staaten im Hinblick auf ihre Geheimhaltung vermuten, bestehen blieben.

158

Deutschland betont in seiner Gegenerwiderung (C-372/05), dass die Offenlegung der Tatsachen, die Art. 7 vorsehe, nicht zur Berechnung der Zolleinnahmen tauge, was ich nicht in Frage stelle, denn neben dem Zweck dieser Vorschrift, den Betrag von Abgaben festzulegen, die nicht mehr erhoben werden, besteht ihre Bedeutung darin, dass die in ihr genannten Bescheinigungen(109) die Interessen kompromittieren können, auf deren Geheimhaltung die Staaten bestehen(110) .

159

Es ist nicht Sache der Kommission, wie Griechenland zu Unrecht im Rahmen seiner Streithilfe im Verfahren gegen Finnland (C-284/05) ausführt, alternative Verfahren vorzuschlagen, um die Verbreitung der Informationen zu verhindern(111) .

160

Dieser Gedanke kehrt die Beweislast um und ändert den Gegenstand des Beweises, denn der Nachweis, dass die Verfahren für die Aufrechterhaltung der Geheimhaltung ungeeignet sind, obliegt den Staaten.

161

Daher hat es nicht den Anschein, dass die monatlichen(112) oder jährlichen Mitteilungen an die Kommission so detailliert sind, dass sie den nationalen Verteidigungsstrategien schaden können, denn mit den hierfür bestimmten Vordrucken(113) wird die Gesamtheit sämtlicher Einfuhren im jeweiligen Zeitraum bekannt gegeben.

162

Das Verfahren gegen Dänemark zeigt, welche Ungewissheit im Hinblick darauf herrscht, welche Informationen konkret zu liefern sind, denn der Standpunkt der dänischen Regierung, die meint, dass die Verpflichtung bestehe, neben den importierten Waren ihre Menge, ihren Wert und das Ursprungsland anzugeben, steht im Kontrast zu dem der Kommission, die sich mit dem Gesamtbetrag der Operationen zufriedengibt.

163

Selbst wenn im schlimmsten Fall(114) die von Dänemark genannten Einzelheiten offengelegt werden, kann ich negative Auswirkungen auf seine äußere Sicherheit nicht erkennen, insbesondere, wenn sie weder technische Aspekte der verschiedenen Teile noch den Gebrauch, für den sie bestimmt sind, umfassen(115) .

164

Die Kommission führt aus, sie habe nichts dagegen einzuwenden(116), dass vor dem Jahr 2003 vereinfachte Zollverfahren in Anspruch genommen würden, denn die Ausgestaltung der Verfahren sei Sache des Staates, der, wie die Klägerin klarstellt(117), auf der Grundlage von Art. 60 des Zollkodex(118) einen Ad-hoc-Verwalter ernennen könnte(119) .

165

In dieser Anfangsphase sind die nationalen Bediensteten und Einrichtungen beteiligt, so dass es schon sehr weit geht, die Gefahr für die Sicherheit eines Landes im Misstrauen gegenüber seinen Zollbehörden sehen zu wollen.

166

Der folgende Abschnitt des Zollverfahrens führt zur Kontrolle der vorgenommenen Feststellung, die von der Kommission überprüft werden kann. In diesem Stadium kann es nötig sein, ergänzende Informationen einzuholen, deren Schutz ebenfalls durch Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1026/1999 gewährleistet ist(120) .

167

Hier liegt einer der Schlüssel der Debatte, denn in der mündlichen Verhandlung hat sich gezeigt, dass in der Anfangsphase nie sensible Informationen betroffen sind, da ausschließlich Pauschalbeträge verarbeitet werden, die keine Details umfassen, die geeignet wären, die nationale Sicherheit zu beeinträchtigen, so dass der Rückgriff auf Art. 296 EG vor einer Aufforderung der Kommission, die von einem Staat vorgenommene Feststellung zu erläutern, nicht gerechtfertigt ist.

168

Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 EG dazu verpflichtet sind, der Kommission ihre Aufgabe, für die Anwendung des Vertrags Sorge zu tragen, zu erleichtern(121), sind sie auch verpflichtet, ihr die Angaben zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zahlung der Eigenmittel zur Verfügung zu stellen(122), was sie meiner Meinung nach nicht daran hindert, im Einzelfall ausnahmsweise zu entscheiden, dass es zweckmäßig ist, die Informationen auf bestimmte Teile eines Dokuments zu beschränken oder über Art. 296 Buchst. a EG ihre Weitergabe ganz abzulehnen; alle diese Optionen wären mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besser in Einklang zu bringen als eine Abweichung von den Regeln des Systems.

169

Es ginge ebenfalls zu weit, wenn sich ein Staat vor einer eventuellen Phase der Kontrolle durch die Kommission, die nicht immer stattfinden muss, auf Art. 296 Buchst. b EG berufen könnte, denn im Waffenhandel sind nur Maßnahmen „zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen“ zulässig, die das Zollrecht definitionsgemäß nicht in der ersten Phase und erst recht nicht vor der Zollfeststellung gefährdet.

170

Die Staaten haben ihren Rückgriff auf Art. 296 EG auf eine hypothetische Abstraktion gestützt, denn dessen Anwendung setzt voraus, dass ihre Interessen gefährdet sind, was, wie gesagt, nur dann der Fall sein kann, wenn die Kommission sehr konkrete Informationen verlangt. Dies ist aber nicht geschehen, denn trotz der Ausführungen des Vertreters der griechischen Regierung in der mündlichen Verhandlung ist die Nichtannahme der vorsichtshalber geleisteten Zahlungen der Mitgliedstaaten nicht darauf zurückzuführen, dass die Angaben unzureichend gewesen wären, sondern darauf, dass sie ganz fehlten, was eine auch nur ansatzweise sachgerechte Kontrolle verhindert.

171

Obwohl durch die Gemeinschaftsbestimmungen der Schutz der Informationen gewährleistet werden soll, vertrauen die Regierungen(123) eher den Unternehmen, die diese Art von Handel betreiben(124), als den Zollverwaltungen, was eine ungebührliche und unzulässige Herabsetzung darstellt(125) .

c) Schlussfolgerung

172

Nach dem Vorstehenden ist offensichtlich, dass das Vorbringen zur geografischen Lage des Landes, zur Verteilung der Bevölkerung, zum Schutz der Grenzen vor möglichen Einmärschen oder, auf wirtschaftlicher Ebene, zu den Kosten der militärischen Programme ungeeignet ist. So ist z. B., was Flugzeuge anbelangt, die Zahl der Aufklärungsflüge in einigen Staaten gestiegen(126) .

173

Die Mittel sind mit den Zielen, die erreicht werden sollen, rechtlich nicht vereinbar, denn derartige Schwankungen waren für die Staaten vorhersehbar, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 150/2003 die Zölle erhoben und an die Gemeinschaft abführten, ohne dass dies zu einem Zusammenbruch ihrer Verteidigungssysteme geführt hätte.

174

Ich bin daher der Meinung, dass die beklagten Staaten Schutz in Ausflüchten gesucht haben, die dem Gemeinschaftsrecht und den Prinzipien, die ich dargelegt habe, inadäquat sind und sich im Bereich einer für die Union sehr schädlichen Ungewissheit bewegen.

175

Der Fall Finnlands ist sehr anschaulich, denn es bringt in der Klagebeantwortung vor, dass die einfache bedingte Zahlung ohne Vereinbarung mit der Kommission seine Sicherheit beeinträchtigen würde, um später in der mündlichen Verhandlung die einseitige Zahlung von 10 000 000 Euro einzuräumen, die ihren Interessen nicht geschadet hat.

5. Eine Bestimmung, die fortbesteht

176

Das Ableben von Art. 296 EG (früher Art. 223) kann nicht bescheinigt werden, denn seit dem Jahr 1957 hat er dem Zahn der Zeit widerstanden und besteht im Vertrag von Lissabon fort(127) . Ungeachtet dessen wirft er einige Fragen auf, die mit Umsicht im Wege einer historischen Auslegung zu beantworten sind.

177

Es besteht ein klares Spannungsverhältnis zwischen den zwei Konzeptionen des Art. 296 EG: die der Mitgliedstaaten, die auf eine allgegenwärtige Souveränität im Bereich der Verteidigung gestützt ist, und die andere, gemeinschaftsfreundlichere , die der Tragweite der Bestimmung engere Grenzen setzt(128) .

178

Das anfängliche Misstrauen der Länder, gefördert durch den kalten Krieg, legitimierte dieses Sicherheitsventil, aber es stützt heutzutage diese staatsbezogene Haltung nicht mehr, denn der Begriff der Bedrohung hat seinen individuellen Charakter verloren(129) .

179

Etwas nicht zu sagen bedeutet manchmal, die Wahrheit zu leugnen, und die absolute Freiheit der Wahl dessen, was man sagt, mag im Kontext der Integration der Europäischen Union stören.

180

Die Konsultation der Internetseiten(130), auf die die Kommission in ihren Schriftsätzen Bezug nimmt, macht die Details einiger von den Streitkräften beschaffter Waffen für jeden zugänglich.

181

Dieser Umstand, der für moderne Gesellschaften kennzeichnend ist, relativiert die Geheimniseigenschaft(131) und erhöht meiner Meinung nach exponentiell die Anstrengungen der Staaten, das Gemeinschaftsrecht über Art. 296 EG zu umgehen.

182

Eine Anpassung der Bestimmung, zwischen ihrer Aufhebung(132) und der Änderung der Liste von 1958(133), darf nicht außer Acht lassen, dass eine gewisse Annäherung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Sicherheit(134) erfolgt ist und dass inzwischen die Europäische Verteidigungsagentur(135) geschaffen wurde.

183

Beim Vergleich dieser Bestimmungen mit der Zuständigkeit der Union für die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik lässt sich ein gewisser Anachronismus erkennen(136), wie auch beim Vergleich mit der Solidaritätsklausel, die die Mobilisierung von Streitkräften vorsieht, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist(137) .

184

Im Bereich des Waffenexports fehlt es nicht an Regelungen(138) und Sensibilisierungskampagnen(139), so dass es keinen Sinn hat, den Bereich der Importe von dem schon von sich aus mittelbaren und eingeschränkten Schutz, den das Gemeinschaftsrecht durch die Zollunion ausübt(140), trennen zu wollen.

185

Die Übertragung von Souveränität, die die Zugehörigkeit zum europäischen Club mit sich bringt, erlaubt keine willkürliche oder parteiische Lektüre der Mechanismen, die der Vertrag von Rom für die Erreichung seiner Ziele vorsieht.

186

Art. 296 EG kann bei den Mitgliedstaaten und den Protagonisten späterer Erweiterungen falsche Erwartungen hervorrufen, so dass sich der Gerichtshof, solange er dazu in der Lage ist, seiner Verantwortung nicht entziehen darf und seinen Anwendungsbereich beschränken muss, denn auf dem Spiel steht die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts.

187

Sieht man in den Maßnahmen, die diese Bestimmung erlaubt, die Früchte isolierter und nicht überprüfbarer Ermessensentscheidungen innerhalb der Europäischen Union, so führt dies zu einem Europa der unterschiedlichen Geschwindigkeiten im Hinblick auf die Bindungskraft seiner Normen sowie dazu, sich seiner Grundsätze à la carte zu bedienen.

188

Im Schutzbereich des Art. 296 EG ist kein Platz für die Angst der Mitgliedstaaten vor der Veröffentlichung ihrer tatsächlichen Ausgaben für Waffen oder für die Beseitigung der Lücken der Beitrittsverträge und auch nicht dafür, aus dunklen Beweggründen die europäischen Normen des Vertrauens zu umgehen oder Sachverhalte zu regeln, in denen die besondere Bedeutung der Verteidigung nicht betroffen ist.

B – Zu Art. 307 EG

189

Einigen Stellungnahmen der beklagten Staaten zufolge hindert die Aufnahme von Geheimhaltungsbestimmungen in mit Waffenlieferanten bzw. mit Drittstaaten geschlossene Verträge an der Zahlung der Zölle.

190

Obwohl solche Klauseln als Regeln für die Wirksamkeit oder Gültigkeit eines Kaufvertrags wirken, hängen sie vom freien Willen der Parteien ab, so dass, wenn ein Mitgliedstaat sich damit einverstanden erklärt, einige Angaben geheim zu halten, und damit die Erfüllung seiner gemeinschaftlichen Pflichten erschwert, er diesen „Pakten“ Vorrang vor seinen europäischen Verpflichtungen einräumt.

191

Geht eine solche private Absprache seinem Beitritt zur Union voraus, gerät sie durch die Übernahme des Gemeinschaftsrechts in eine heikle Position der Rechtswidrigkeit.

192

Hinsichtlich internationaler Verträge verlangt Art. 307 EG an erster Stelle die Identifizierung des streitigen Vertrags, damit das Datum seines Abschlusses, sein Inhalt und die Vereinbarkeit seiner Bestimmungen mit der Rechtsordnung der Union festgestellt werden können.

193

Es kann keine Verträge geben, die so geheim sind, dass sie die Erfüllung der Zollverpflichtungen behindern und die Anwendbarkeit von Art. 307 beseitigen(141) .

194

Der Gerichtshof hat zwar den zeitweiligen Vorrang eines bilateralen Vertrags hingenommen(142), aber früh darauf hingewiesen(143), dass die Bestimmung Drittstaaten „Rechte“ verleiht, den Mitgliedstaaten aber gleichzeitig Pflichten auferlegt, so dass davon auszugehen ist, dass sie auf die Wahrnehmung der Vorrechte, die ihnen der ältere Vertrag einräumte, verzichten, wenn der neue es verlangt.

195

Die Maxime pacta sunt servanda, die dieser Bestimmung zugrunde liegt, duldet keine Apathie, denn sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, „alle geeigneten Mittel [anzuwenden], um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben“. In den Stellungnahmen der Beklagten in diesen Verfahren lässt sich kein Bemühen um die Überwindung der möglichen Widersprüche feststellen, was für die Zurückweisung dieses Klagegrundes spricht.

196

Das Königreich Schweden hat sich in der mündlichen Verhandlung besonders aktiv gezeigt, denn es hat mit Nachdruck betont, dass in einigen bilateralen Kooperationsverträgen(144) dem Käufer ein Verbot auferlegt werde, ohne Zustimmung des Verkäufers oder des Lieferanten Informationen über den Erwerb weiterzugeben. Meiner Ansicht nach legt dieser Gedanke die Erfüllung des Gemeinschaftsrechts in die Hände Dritter, seien es Staaten, private Einrichtungen oder Unternehmen.

C – Zum Vertrauensschutz

197

Mit Ausnahme Finnlands und Schwedens haben sich alle anderen beklagten Staaten in ihren Schriftsätzen darauf berufen, dass der Standpunkt der Kommission in den vorliegenden Verfahren den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze.

198

Wie ich in Bezug auf das Vorverfahren dargestellt habe, steht die Kommission mit Deutschland, Italien und Griechenland seit geraumer Zeit in Verhandlungen; daran erinnern ihre jeweiligen Regierungen nunmehr, um geltend zu machen, dass sie dadurch in Sicherheit gewiegt und zu der Annahme geführt worden seien, dass angesichts der damals von der Hüterin der Verträge gezeigten Passivität keine Vertragsverletzung gegeben sei.

199

Ebenso schildert Dänemark diese Kontakte und die Vertragsverletzungsdossiers aus den Jahren 1984 und 1985 und ergänzt, da keine Klage beim Gerichtshof eingereicht worden sei, sei bei den Staaten die Vermutung entstanden, dass die Kommission stillschweigend die Befreiung von den Zöllen für die Einfuhr von militärischem Gerät zugelassen habe.

200

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes schränkt den Widerruf von Verwaltungsakten zugunsten des Einzelnen(145) gegenüber der öffentlichen Gewalt ein.

201

Er fördert das Klima der Rechtssicherheit, das die Stabilität des Rechts erfordert, damit in Kenntnis der Sachlage und der Folgen eines Verhaltens gehandelt werden kann; damit wird eine Atmosphäre der Gewissheit geschaffen(146), die für Wirtschaftsbeziehungen besonders förderlich ist(147) .

202

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs(148) hat ihn als „Grundprinzip der Gemeinschaft“ bezeichnet(149), sie hat ihm gegenüber rückwirkenden bzw. sofort wirksamen Normen Wirkung verschafft(150) und es dem Normadressaten erlaubt, im Fall einer Änderung den früheren Status beizubehalten, wenn er aufgrund des Handelns der Verwaltung glaubte, der Status quo werde sich nicht ändern(151) .

203

Damit der Vertrauensschutz seine Schutzwirkung entfaltet, muss sich der Bürger(152) auf äußere Zeichen und nicht auf rein subjektive Vermutungen oder Überzeugungen stützen können(153) ; nach Abwägung der in Rede stehenden Interessen muss die Situation desjenigen, der berechtigtes Vertrauen in das Handeln der Verwaltung gesetzt hat, diesen Schutz rechtfertigen(154) .

204

Wie sich leicht erkennen lässt, kann dieser in den vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

205

Wiederholt hat der Gerichtshof der Kommission eine absolute Freiheit bei der Entscheidung darüber, ob es opportun ist, einen Mitgliedstaat zu verklagen, zugestanden; dies umfasst auch die Wahl des Zeitpunkts der Klageerhebung(155), der an keine Frist gebunden ist.

206

Darüber hinaus wirkt der Vertrauensschutz als Hürde für die außerordentliche Möglichkeit, die Wirksamkeit eines Gemeinschaftsakts auf einen Zeitpunkt festzulegen, der vor seiner Veröffentlichung liegt(156), allerdings kehren die Beklagten dieses Argument um in der Absicht, die Wirkung des vor der Verordnung Nr. 150/2003 maßgeblichen Rechtsrahmens zu umgehen.

207

Folglich wäre es vielleicht angebrachter, von eigenständigen Rechtsakten der Kommission zu sprechen(157), um die Annahme zu stützen, dass sie ihre Rügen fallen gelassen habe.

208

Aber auch diese Sichtweise verspricht keinen Erfolg, denn die Kommission hat in der während der Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 150/2003 abgegebenen Erklärung(158) ihrem festen Willen Ausdruck verliehen, nicht auf die angefallenen Zölle zu verzichten, und sich hierzu die geeigneten Maßnahmen vorbehalten.

209

Auch für die Zeit davor kann nicht auf ein Zugeständnis der Kommission in diesem Sinne geschlossen werden, denn bereits 1988 erarbeitete sie ein Projekt für die Aussetzung der Zölle, das teilweise an den Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten scheiterte, sich zu einigen.

210

Jedenfalls enthält die Verordnung Nr. 150/2003 keine rückwirkenden Bestimmungen, und die Staaten selbst haben diese Lücke gebilligt, denn sie haben sie nicht angefochten.

211

Einige Staaten fordern, aufgrund des Vertrauensschutzes die Wirkungen des Urteils zeitlich zu beschränken(159), doch darf der Gerichtshof, wie ich dargelegt habe, nicht zu den wirtschaftlichen Folgen der von ihm festgestellten Vertragsverletzungen Stellung nehmen.

212

Eine zeitliche Beschränkung ist nicht angebracht, denn sie hat Ausnahmecharakter(160) ; würde die Vertragsverletzung festgestellt, hätte dies für die Staaten keine schwerwiegenden finanziellen Folgen. Darüber hinaus darf die zusätzliche Besonderheit nicht vergessen werden, dass in den vorliegenden Rechtssachen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 eine Abgrenzung vornimmt, indem er Berichtigungen nach mehr als drei Jahren seit der Geltendmachung nicht mehr zulässt.

213

Die Zurückweisung der Einreden und der Sachgründe der Staaten und das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Vertragsverletzungen führen dazu, dass den sieben Klagen stattzugeben ist.

VII – Kosten

214

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihren Klagen obsiegt hat, sind den Beklagten die Kosten der jeweiligen Verfahren aufzuerlegen.

215

Gemäß Art. 69 § 4 tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, jeweils ihre eigenen Kosten.

VIII – Ergebnis

216

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Republik Finnland (C-284/05), das Königreich Schweden (C-294/05), die Bundesrepublik Deutschland (C-372/05), die Italienische Republik (C-239/06), die Hellenische Republik (C-409/05) und das Königreich Dänemark (C-461/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, dass sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kriegsmaterial nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

2. Das Königreich Schweden (C-294/05) und die Italienische Republik (C-387/05) haben dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 2, 9, 10 und 11 der Verordnungen Nr. 1552/89 und Nr. 1150/2000 verstoßen, indem sie Eigenmittel der Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einfuhr von „Dual-Use“-Material nicht festgestellt und der Kommission nicht fristgemäß gutgeschrieben und keine Verzugszinsen hierauf entrichtet haben.

3. Die Republik Finnland trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-284/05, das Königreich Schweden in der Rechtssache C-294/05, die Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-372/05, die Italienische Republik in den Rechtssachen C-387/05 und C-239/06, die Hellenische Republik in der Rechtssache C-409/05 und das Königreich Dänemark in der Rechtssache C-461/05.

4. Die Mitgliedstaaten, die als Streithelfer beigetreten sind, tragen jeweils ihre eigenen Kosten.