EuGH Beschluss

Vorläufiger Rechtsschutz – Art. 263 AEUV

Republik Polen gegen Rat der Europäischen Union

Vorläufiger Rechtsschutz – Art. 263 AEUV – Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung der Union – Art. 278 AEUV – Antrag auf Aussetzung der Durchführung dieser Handlung – Beschluss (EU) 2026/183 – Vorläufige Anwendung des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel – Dringlichkeit – Fehlen

Europarecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

1

Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beantragt die Republik Polen, die Durchführung des Beschlusses (EU) 2026/183 des Rates vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (ABl. L, 2026/183, im Folgenden: streitiger Beschluss) bis zur Verkündung der das Verfahren in der Rechtssache C-460/26 beendenden Entscheidung auszusetzen.

2

Dieser Antrag wurde parallel zu einer von diesem Mitgliedstaat am 10. Mai 2026 eingereichten Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gestellt.

Rechtlicher Rahmen

Streitiger Beschluss

3

In den Erwägungsgründen 1 bis 3 sowie 5 bis 7 des streitigen Beschlusses heißt es:

„(1) Am 13. September 1999 ermächtigte der Rat [der Europäischen Union] die Europäische Kommission, Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt des Südens (im Folgenden ‚Mercosur‘) und seinen Vertragsstaaten in den Bereichen Politik, Zusammenarbeit und Handel aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden am 6. Dezember 2024 erfolgreich abgeschlossen.

(2) Aus den Verhandlungen sind zwei parallele Rechtsinstrumente hervorgegangen. Das erste dieser Instrumente ist das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (im Folgenden ‚EMPA‘), das die Säule für Politik und Zusammenarbeit und die Säule für Handel und Investitionen umfasst. Bei dem zweiten Instrument handelt es sich um das Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (im Folgenden ‚ITA‘), das die Liberalisierung von Handel und Investitionen zum Gegenstand hat. Das ITA wird mit Inkrafttreten des EMPA unwirksam und wird durch Letzteres ersetzt.

(3) Bis ein spezifischer Gesetzgebungsakt der Union über die Durchführung der bilateralen Schutzklausel in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EMPA und des ITA für Handel angenommen wird und in Kraft tritt, und um die Union in die Lage zu versetzen, rasch und wirksam Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen im Rahmen des EMPA bzw. des ITA zu ergreifen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsverordnungen bilaterale landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen (im Folgenden ‚bilaterale Schutzmaßnahmen‘[)] zu erlassen, die mit dem EMPA bzw. dem ITA im Einklang stehen. In Bezug auf sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse sollte die Kommission bilaterale Schutzmaßnahmen auch im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erlassen.

…

(5) Es sollte einem oder mehreren Mitgliedstaaten möglich sein, die Kommission zu ersuchen, bilaterale Schutzmaßnahmen unter den im ITA und – in Bezug auf sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse – in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen zu erlassen. Lehnt die Kommission ein solches Ersuchen ab, so sollte sie den Rat rechtzeitig über die Gründe für ihre Ablehnung unterrichten.

(6) Das Abkommen sollte daher unterzeichnet werden.

(7) Das ITA sollte vorbehaltlich seines Inkrafttretens zwischen der Union einerseits und einem oder mehreren der Mercosur-Staaten, die Vertragsparteien des ITA sind, (im Folgenden ‚unterzeichnende Mercosur-Staaten‘) andererseits … vorläufig angewandt werden.“

4

Art. 1 des streitigen Beschlusses bestimmt:

„Die Unterzeichnung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits … wird vorbehaltlich des Abschlusses [dieses Abkommens] genehmigt.“

5

Art. 2 des streitigen Beschlusses sieht vor:

„(1) Bis ein spezifischer Gesetzgebungsakt der Union über die Durchführung der bilateralen Schutzklausel in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EMPA und des ITA angenommen wird und in Kraft tritt, kann die Kommission im Wege von Durchführungsverordnungen bilaterale Schutzklauseln unter den in Kapitel 9 des ITA und in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erlassen.

(2) Die Kommission überwacht den Markt für sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse, d. h. Erzeugnisse, für die Zollkontingente der Union nach dem Abschnitt B … des Anhangs 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) des ITA gelten, eng, insbesondere hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrtrends im Zusammenhang mit dem Mercosur, der Produktion und der Preisentwicklung.

Die Kommission prüft unverzüglich die Marktlage auf der Grundlage dieser Überwachung, indem sie einen möglichen Anstieg der Einfuhren der betreffenden sensiblen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit der Entwicklung der Produktion und/oder des Verbrauchs, der Ausfuhren, der Preise und der Marktanteile auf dem Unionsmarkt sowie der Ausfuhren aus der Union in Verbindung bringt.

Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vor, in dem die Auswirkungen der Einfuhren sensibler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten, bewertet werden.

(3) Liegen genügend Anscheinsbeweise, die insbesondere durch die in Absatz 2 genannte Überwachung und Bewertung der Marktlage erlangt wurden, dafür vor, dass dem Wirtschaftszweig der Union für sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, einschließlich in Fällen, in denen dieser Schaden oder die Gefahr eines solchen Schadens geografisch auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist, so leitet die Kommission auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer juristischen Person oder Vereinigung, die im Namen des in dem betreffenden Sektor tätigen Wirtschaftszweigs der Union handelt, unverzüglich eine Untersuchung ein.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Wirtschaftszweig der Union‘ die Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender relevanter Erzeugnisse.

(5) Die Kommission prüft vorrangig, ob Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union in Fällen vorliegen, in denen ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren oder ein Rückgang der Preise in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu verzeichnen ist, oder in denen es zu einem schlagartigen Anstieg der Einfuhren oder einem Rückgang der Preise eines Erzeugnisses kommt und der Wirtschaftszweig der Union überwiegend in einem oder mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen ist.

Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, behandelt die Kommission in der Regel einen mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren eines bestimmten zu Präferenzbedingungen aus unterzeichnenden Mercosur-Staaten eingeführten Erzeugnisses, für das Zollkontingente gelten, um mehr als 5 % von einem Jahr auf das nächste als Anscheinsbeweis für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig der Union, sofern gleichzeitig der durchschnittliche Preis dieser Einfuhren aus unterzeichnenden Mercosur-Staaten in der Regel mindestens 5 % unter dem relevanten durchschnittlichen Inlandspreis gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse im selben Zeitraum liegt.

(6) Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, behandelt die Kommission in der Regel einen Rückgang des durchschnittlichen Einfuhrpreises eines bestimmten zu Präferenzbedingungen aus unterzeichnenden Mercosur-Staaten in die Union eingeführten Erzeugnisses, für das Zollkontingente gelten, um mehr als 5 % von einem Jahr auf das nächste als Anscheinsbeweis für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig der Union, sofern gleichzeitig der durchschnittliche Einfuhrpreis dieses Erzeugnisses aus unterzeichnenden Mercosur-Staaten in der Regel mindestens 5 % unter dem relevanten durchschnittlichen Inlandspreis gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse im selben Zeitraum liegt.

(7) Die Kommission erlässt unverzüglich oder ohne zu zögern und im Falle sensibler landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb von höchstens 21 Tagen nach Eingang eines Ersuchens gemäß Absatz 3 vorläufige bilaterale Schutzmaßnahmen, um einen schwer wiedergutzumachenden Schaden für den Wirtschaftszweig der Union abzuwenden, selbst wenn dieser Schaden geografisch auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist.

(8) Da die eingehende Marktüberwachung ein fester Bestandteil der Tätigkeiten der Kommission im Agrarsektor ist, ist die Kommission bestrebt, jede Untersuchung sensibler landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf bilaterale Schutzmaßnahmen so rasch wie möglich abzuschließen, um innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Ersuchens gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels einen endgültigen Beschluss zu fassen. Diese Frist kann verlängert werden, darf jedoch den in Artikel 9.13 des ITA vorgesehenen Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.

(9) Eine Schutzmaßnahme kann eingeführt werden, wenn die Einfuhren eines relevanten Erzeugnisses mit Ursprung in einem unterzeichnenden Mercosur-Staat in die Union

a) in derart erhöhten Mengen, in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion oder den Unionsverbrauch, und unter solchen Bedingungen erfolgen, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, einschließlich wenn dieser Schaden oder die Gefahr eines solchen Schadens geografisch auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist, und

b) der Anstieg von Einfuhren auf Verpflichtungen zurückzuführen ist, die im Rahmen des ITA eingegangen wurden, einschließlich des Abbaus oder der Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis.

(10) Eine Schutzmaßnahme kann in einer vorübergehenden Aussetzung des Zeitplans für die Senkung der Zölle für das betroffene Erzeugnis oder in einer Verringerung der Zollpräferenz bis zum Meistbegünstigungs- oder Basiszollsatz – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – bestehen.

(11) Schutzmaßnahmen gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren, der gemäß Artikel 9.9 des ITA um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren verlängert werden kann, sofern die einschlägigen Voraussetzungen für diese Verlängerung erfüllt sind.“

6

Art. 3 des streitigen Beschlusses lautet:

„(1) Bis zu seinem Inkrafttreten wird das ITA gemäß dessen Artikel 23.3 zwischen der Union einerseits und einem oder mehreren unterzeichnenden Mercosur-Staaten andererseits ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag folgt, an dem der unterzeichnende Mercosur[-]Staat oder die unterzeichnenden Mercosur-Staaten der Union den Abschluss seiner bzw. ihrer für die vorläufige Anwendung des ITA erforderlichen internen Verfahren notifiziert hat bzw. haben und seine bzw. ihre Zustimmung zur vorläufigen Anwendung des ITA bestätigt bzw. bestätigen, vorläufig angewandt.

(2) Der Zeitpunkt, ab dem das ITA vorläufig anzuwenden ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

ITA

7

Kapitel 6 („Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“) des ITA enthält u. a. dessen Art. 6.1, 6.4, 6.6 und 6.14.

8

Art. 6.1 („Ziele“) des ITA sieht vor:

„Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, soweit gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche (Sanitary and Phytosanitary – im Folgenden ‚SPS‘) Maßnahmen betroffen sind,

b) eine Zusammenarbeit bei der Umsetzung des [Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 40) (im Folgenden: SPS-Übereinkommen)] zu begründen,

…“

9

Art. 6.4 („Rechte und Pflichten“) des ITA bestimmt:

„Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem SPS-Übereinkommen unberührt.“

10

Art. 6.6 („Allgemeine Pflichten“) Abs. 1 des ITA lautet:

„Erzeugnisse, die aus einer Vertragspartei ausgeführt werden, unterliegen den geltenden SPS-Anforderungen der Einfuhrvertragspartei.“

11

Art. 6.14 („Notmaßnahmen“) Abs. 2 und 4 des ITA sieht vor:

„(2) Die Einfuhrvertragspartei kann bei ernsten Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen Notmaßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren ergreifen.

…

(4) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen können ohne vorherige Notifizierung nach Artikel 6.12 getroffen werden. Die Vertragspartei, die Notmaßnahmen ergreift, notifiziert der anderen Partei diese Maßnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch achtundvierzig (48) Stunden nach ihrer Ergreifung.“

12

Kapitel 9 („Bilaterale Schutzmaßnahmen“) des ITA enthält u. a. Art. 9.3 – in Abschnitt C – und Art. 9.15 – in Abschnitt F – dieses Abkommens.

13

Art. 9.3 („Anwendung bilateraler Schutzmaßnahmen“) des ITA bestimmt:

„(1) Unbeschadet der in Kapitel 8 genannten Rechte und Pflichten kann eine Vertragspartei unter außergewöhnlichen Umständen für andere Waren als unter die [Positionen] 8703 und 8704 [des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS), das mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) geschlossenen und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigten Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde,] eingereihte Fahrzeuge bilaterale Schutzmaßnahmen unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen anwenden, wenn die Einfuhren einer Ware aus der anderen Vertragspartei unter Präferenzbedingungen nach Inkrafttreten dieses Abkommens in absoluten Mengen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion oder zum heimischen Verbrauch und unter solchen Bedingungen gestiegen sind, dass dem heimischen Wirtschaftszweig gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.

(2) Bei den in Absatz 1 aufgeführten Waren dürfen bilaterale Schutzmaßnahmen nur angewandt werden, soweit dies zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens erforderlich ist.

(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen werden im Anschluss an eine Untersuchung der zuständigen untersuchenden Behörden der Einfuhrvertragspartei nach den in diesem Kapitel festgelegten Verfahren angewandt.“

14

Art. 9.15 („Vorläufige Schutzmaßnahmen“) Abs. 1 des ITA sieht vor:

„In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann, kann eine Vertragspartei nach ordnungsgemäßer Notifikation eine vorläufige Schutzmaßnahme ergreifen, wenn vorläufig festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren zu Präferenzbedingungen gestiegen sind und dass diese Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. …“

15

Art. 23.3 („Anwendung vor dem Inkrafttreten“) Abs. 1 des ITA bestimmt:

„Dieses Abkommen kann vorläufig angewandt werden. Eine solche vorläufige Anwendung kann zwischen der Europäischen Union einerseits und einem oder mehreren unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten andererseits nach ihren jeweiligen internen Verfahren erfolgen.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

16

Aus dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geht hervor, dass die Verhandlungen über ein EU-Mercosur-Abkommen im Jahr 1999 begannen. Am 13. September 1999 nahm der Rat Verhandlungsrichtlinien an und ermächtigte die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein „interregionales Assoziierungsabkommen“ zwischen der Union und dem Mercosur, das das durch den Beschluss des Rates vom 22. März 1999 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits (ABl. 1999, L 112, S. 65) genehmigte Rahmenabkommen ersetzen sollte. Mit diesen Verhandlungsrichtlinien wurde die Kommission ermächtigt, ein einheitliches Assoziierungsabkommen auszuhandeln, das sowohl einen Teil über den Handel als auch einen Teil über den politischen Dialog und die Zusammenarbeit umfassen sollte. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung nahm die Kommission Verhandlungen auf.

17

Dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zufolge führten diese Verhandlungen am 28. Juni 2019 zum Abschluss eines Handelsabkommens zwischen der Union und dem Mercosur. Dieses Abkommen enthielt u. a. Bestimmungen über den Warenhandel. Der politische Teil des Assoziierungsabkommens wurde vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ausgehandelt und am 18. Juni 2020 fertiggestellt. Die Verhandlungen wurden am 6. Dezember 2024 abgeschlossen.

18

Aus dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geht auch hervor, dass die Kommission dem Rat am 3. September 2025 zum einen zwei Vorschläge zur Unterzeichnung und zum Abschluss des EMPA und zum anderen zwei weitere Vorschläge zur Unterzeichnung und zum Abschluss des ITA übermittelte. Parallel dazu habe die Kommission vorgeschlagen, den Beschluss über die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel nur in den Entwurf des Beschlusses über den Abschluss des Abkommens und nicht in den Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens aufzunehmen.

19

Die Kommission habe somit das Assoziierungsabkommen mit dem Mercosur in zwei getrennte Abkommen, nämlich das EMPA und das ITA, aufgespalten, wobei Letzteres auf Handelsfragen beschränkt sei und im Wesentlichen dieselben Verpflichtungen wie der Teil des EMPA über den Handel enthalte.

20

Diese Aufspaltung habe den Abschluss des ITA durch den Rat auf der Grundlage der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik nach Zustimmung des Parlaments ermöglicht. Dagegen werde das EMPA als gemischtes Abkommen dargestellt und bedürfe der Zustimmung des Parlaments sowie der Ratifizierung durch alle 27 Mitgliedstaaten, bevor der Rat den Beschluss über seinen Abschluss annehmen könne.

21

Außerdem geht aus dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hervor, dass der Rat am 9. Januar 2026 trotz des Widerstands Irlands, der Französischen Republik, Ungarns, der Republik Österreich und der Republik Polen sowie der Stimmenthaltung des Königreichs Belgien den streitigen Beschluss erließ, mit dem er die Unterzeichnung des ITA genehmigte und seine vorläufige Anwendung anordnete. Dieser Beschluss ermögliche es, das ITA bereits vor seinem endgültigen Inkrafttreten anzuwenden, wobei die Bestimmungen des ITA auch Teil des EMPA seien. Es sei vorgesehen, dass das EMPA, sobald es von allen Parteien abgeschlossen sei, das ITA, das dann außer Kraft trete, in Bezug auf die Handelsbestimmungen ersetze.

22

Am 19. Januar 2026 ersuchte der Rat das Parlament, dem Abschluss des ITA und des EMPA zuzustimmen.

23

Am 21. Januar 2026 nahm das Parlament eine Entschließung zur Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit des ITA und des EMPA mit den Verträgen an.

24

Nach den Angaben der Republik Polen kündigte die Präsidentin der Kommission am 27. Februar 2026 an, dass nach der Ratifizierung des „EU-Mercosur-Abkommens“ durch die Argentinische Republik und die Republik Östlich des Uruguay und unter Berücksichtigung der bevorstehenden Ratifizierung dieses Abkommens durch die Föderative Republik Brasilien und die Republik Paraguay „die Kommission … nun mit der vorläufigen Anwendung [dieses Abkommens] fortfahren [wird]“.

25

Seit dem 1. Mai 2026 wird das ITA vorläufig angewandt.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

26

Mit Entscheidungen des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 8., 17. und 19. Juni 2026 sind die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland, das Königreich der Niederlande und die Kommission als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

27

Der Rat hat am 12. Juni 2026 gemäß Art. 160 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine schriftliche Stellungnahme eingereicht.

28

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland und die Kommission haben ihre Streithilfeschriftsätze am 1. bzw. 3. Juli 2026 eingereicht. Mit Schreiben vom 26. Juni 2026 hat das Königreich der Niederlande auf die Möglichkeit verzichtet, schriftlich Stellung zu nehmen.

29

Die Republik Polen beantragt, die Durchführung des streitigen Beschlusses bis zur Verkündung der das Verfahren zur Hauptsache beendenden Entscheidung auszusetzen.

30

Der Rat, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland und die Kommission, beantragt,

– den Antrag auf Aussetzung der Durchführung des streitigen Beschlusses zurückzuweisen und

– der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

31

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung Anträge auf Aussetzung der Durchführung von Handlungen eines Organs und auf sonstige einstweilige Anordnungen nach den Art. 278 und 279 AEUV den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen müssen.

32

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Aussetzung der Durchführung und sonstige einstweilige Anordnungen von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter gewährt werden, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2024, Vivendi/Kommission, C-90/24 P[R], EU:C:2024:318, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen; er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 13. April 2021, Litauen/Parlament und Rat, C-541/20 R, EU:C:2021:264, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

Vorbringen

35

Die Republik Polen ist erstens der Ansicht, dass die Umstände, unter denen der streitige Beschluss erlassen worden sei, insbesondere die seinerzeit begangenen offenkundigen Verstöße gegen die Verträge, die Aussetzung seiner Durchführung bis zum Erlass einer das Verfahren zur Hauptsache beendenden Entscheidung rechtfertigten. Die Unionsorgane, die das ITA so schnell wie möglich umsetzen wollten, hätten gegen die Verträge verstoßen, indem sie ihr Ermessen missbraucht, gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen und selektive wirtschaftliche Interessen über die Achtung der Verträge und der tragenden Grundsätze der Union gestellt hätten. Werde die Anwendung des ITA zugelassen, könnten sie daher dadurch dazu ermutigt werden, in Zukunft andere ähnliche Maßnahmen zu ergreifen.

36

Zweitens macht die Republik Polen geltend, die Aussetzung der Durchführung des streitigen Beschlusses sei auch dadurch gerechtfertigt, dass dieser die vorläufige Anwendung des ITA erlaube, das die Möglichkeit erweitere, landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den Mercosur-Ländern in den Unionsmarkt einzuführen. Dieses Abkommen enthalte aber keine sogenannten „Spiegelklauseln“, die die Landwirte in den Mercosur-Ländern verpflichteten, die gleichen Erzeugungsstandards, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Gesundheit oder Tierschutz, einzuhalten, wie sie für die Erzeuger in der Union gälten.

37

Dieser Mitgliedstaat weist u. a. auf die sehr intensive Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft der Mercosur-Länder sowie auf den Umstand hin, dass viele dieser Mittel Wirkstoffe enthielten, die aufgrund ihrer Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen und Tieren sowie für die Umwelt vom Unionsmarkt genommen worden seien. So könnten eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Rückstände von in der Union nicht zugelassenen Wirkstoffen enthielten, ab dem Beginn der Anwendung des ITA auf dem Unionsmarkt auftreten.

38

Nach Ansicht der Republik Polen besteht daher kein Zweifel daran, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den Mercosur-Ländern ein tatsächliches Risiko für die Gesundheit oder das Leben von Menschen und Tieren darstellen können und dass ihre Erzeugung zu einem nicht hinnehmbaren Druck auf die Umwelt in der Union führen werde. Wenn die betreffenden Wirkstoffe keine tatsächliche und ernsthafte Gefahr darstellten, hätte die Kommission sie nicht vom Unionsmarkt genommen.

39

Außerdem sei der angeführte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen. Wenn nämlich landwirtschaftliche Erzeugnisse, die schädliche Wirkstoffe enthielten, erst einmal in der Union in Verkehr gebracht würden, hätten sie negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt, die später nicht rückgängig gemacht werden könnten.

40

Drittens macht die Republik Polen geltend, dass die vorläufige Anwendung des ITA zu einem schweren und nicht rückgängig zu machenden Schaden in Gestalt eines Rückgangs der Einkünfte der Landwirte und einer Störung des Funktionierens des Marktes für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse führen werde, indem auf diesem Markt billigere, mit in der Union verbotenen Chemikalien angebaute oder hergestellte Erzeugnisse zugelassen würden.

41

Die landwirtschaftlichen Erzeuger in den Mercosur-Ländern könnten Pflanzenschutzmittel verwenden, die für Menschen und Tiere sowie für die Umwelt schädlich, aber billiger und wirksamer seien. Sie erzielten somit höhere Erträge zu geringeren Kosten, so dass sie ihre Erzeugnisse zu einem niedrigeren Preis anbieten könnten. Diese Erzeugnisse stellten einen unlauteren Wettbewerb für die Landwirte in der Union dar, wodurch ihre Einkünfte verringert und die Stabilisierung des Binnenmarkts sowie die Versorgungssicherheit gefährdet würden.

42

Nach Ansicht der Republik Polen können der Rückgang der Einkünfte der Landwirte in der Union, die Störung des Funktionierens der Märkte für die verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die Verdrängung gesünderer und qualitativ hochwertigerer, aber teurerer, da unter Beachtung der strengen unionsrechtlichen Vorschriften und Anforderungen gewonnener landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugunsten billigerer Erzeugnisse, die aber Rückstände von in der Union verbotenen Chemikalien enthielten, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen.

43

Insbesondere sei es nicht möglich, den Schaden wiedergutzumachen, der durch die Insolvenz landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund des massiven Zustroms billigerer Erzeugnisse aus den Mercosur-Ländern entstehe. Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Agrarmärkte, das durch den Zustrom dieser Erzeugnisse gestört werde, könnte viele Jahre in Anspruch nehmen und die Ernährungssicherheit der Union gefährden.

44

Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen. Die Republik Polen habe nicht nachgewiesen, dass die Anwendung des streitigen Beschlusses bis zur Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache C-460/26 beendenden Urteils vorhersehbar und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen könne und dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt sei.

45

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland und die Kommission sind ebenfalls der Ansicht, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

46

Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu verhindern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt, zu verhindern. Dieser Partei obliegt der Nachweis, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein derartiger Schaden entstünde. Für den Nachweis des Bestehens eines solchen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens braucht sein Eintritt nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden. Es genügt, dass seine Entstehung mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 23. Juli 2025, Kommission/Ortis, C-54/25 P-R, EU:C:2025:590, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Nach dieser Rechtsprechung obliegt es immer der Partei, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens darzulegen und zu beweisen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter muss insoweit über konkrete und genaue Angaben verfügen, die durch detaillierte Unterlagen belegt sind, die es erlauben, die genauen Auswirkungen zu prüfen, die ohne die beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten (vgl. in diesem Sinne Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 13. April 2021, Litauen/Parlament und Rat, C-541/20 R, EU:C:2021:264, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

48

Im vorliegenden Fall obliegt es daher der Republik Polen, nachzuweisen, dass die Anwendung des streitigen Beschlusses in dem Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des vorliegenden Beschlusses und der Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache C-460/26 beendenden Urteils in einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbaren Weise einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann.

49

Erstens macht dieser Mitgliedstaat, wie aus dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hervorgeht, einen Verstoß gegen die Verträge, einen Ermessensmissbrauch und einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit geltend, um darzutun, dass der streitige Beschluss rechtswidrig sei und dass, wenn die Anwendung des ITA zugelassen werde, und sei es auch nur vorläufig, dies die Unionsorgane dazu ermutigen könnte, in Zukunft „andere ähnliche Maßnahmen“ zu ergreifen.

50

Insoweit ist, soweit die Republik Polen die Dringlichkeit auf den Umstand zu stützen scheint, dass der streitige Beschluss rechtswidrig sei, festzustellen, dass ein solcher Umstand, selbst wenn er erwiesen wäre, als solcher nicht die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens belegen kann.

51

Denn nach ständiger Rechtsprechung kann der Verstoß eines Rechtsakts der Union gegen eine höherrangige Rechtsnorm zwar dessen Gültigkeit in Frage stellen, doch kann die etwaige Rechtswidrigkeit dieses Rechtsakts für sich genommen grundsätzlich nicht ausreichen, um die Schwere und die Irreparabilität eines etwaigen Schadens nachzuweisen (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17 R, EU:C:2018:119, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Im Übrigen genügt es nicht, abstrakt einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verträge und die tragenden Grundsätze der Union, im vorliegenden Fall insbesondere den in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, geltend zu machen, um darzutun, dass der Schaden, der sich daraus ergeben könnte, zwangsläufig nicht wiedergutzumachen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 13. April 2021, Litauen/Parlament und Rat, C-541/20 R, EU:C:2021:264, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Die Republik Polen beschränkt sich jedoch darauf, allgemein und abstrakt geltend zu machen, dass die vorläufige Anwendung des ITA bedeute, dass die Unionsorgane selektive wirtschaftliche Interessen über die Achtung der Verträge und der tragenden Grundsätze der Union stellten, ohne den geringsten konkreten Anhaltspunkt dafür vorzulegen, dass ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden wahrscheinlich eintreten wird und unmittelbar bevorsteht.

54

Jedenfalls kann die Frage, ob der Erlass des streitigen Beschlusses tatsächlich mit einer Rechtswidrigkeit behaftet war, die sich aus einer Verletzung der Verträge, einem Ermessensmissbrauch oder einem Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergibt, vom Gerichtshof nur im Rahmen des Verfahrens über die gerade auf die Nichtigerklärung dieses Beschlusses gerichteten Klage entschieden werden.

55

Was insbesondere das Vorbringen der Republik Polen betrifft, wonach die Unionsorgane „ermutigt“ würden, in Zukunft Verstöße gegen die Verträge zu begehen, da sie rechtswidrige Rechtsakte vorläufig anwenden könnten, bis sie durch ein Urteil für nichtig erklärt würden, genügt die Feststellung, dass damit ein rein hypothetischer Schaden geltend gemacht wird und dass dieser Schaden demnach nach der in Rn. 47 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung die beantragte Aussetzung der Durchführung nicht rechtfertigen kann.

56

Zweitens beruft sich die Republik Polen zur Rechtfertigung der Dringlichkeit der Aussetzung der Durchführung des streitigen Beschlusses auf die Schäden, die sich aus den Auswirkungen dieses Beschlusses auf die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirte in der Union, auf das Funktionieren des Binnenmarkts, auf die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie auf die Umwelt in der Union ergäben.

57

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese verschiedenen Schäden nach ständiger Rechtsprechung von der Republik Polen geltend gemacht werden können, um den Erlass einstweiliger Anordnungen zu erwirken, da die Mitgliedstaaten für die Interessen verantwortlich sind, die auf nationaler Ebene als allgemeine Interessen gelten, und diese im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 3. Juni 2022, Bulgarien/Parlament und Rat, C-545/20 R, EU:C:2022:445, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. September 2023, Polen/Parlament und Rat, C-445/23 R, EU:C:2023:703, Rn. 30).

58

Daher ist zu prüfen, ob die von der Republik Polen vorgelegten Beweise den Nachweis ermöglichen, dass zum einen der Eintritt eines oder mehrerer dieser Schäden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist und dass es sich zum anderen bei diesen Schäden um schwere und nicht wiedergutzumachende Schäden handelt.

59

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht dafür geschaffen ist, das tatsächliche Vorliegen von komplexen und in hohem Maß kontroversen Tatumständen nachzuweisen. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verfügt nicht über die Mittel, die notwendig sind, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, und wäre in einer Vielzahl von Fällen nur unter Schwierigkeiten in der Lage, dies in angemessener Zeit zu tun (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Im vorliegenden Fall geht aus dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hervor, dass die Republik Polen der Ansicht ist, dass die mit dem streitigen Beschluss genehmigte vorläufige Anwendung des ITA es ermögliche, landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den Mercosur-Ländern, die schädliche Stoffe enthielten, die nicht rückgängig zu machende nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und auf die Umwelt haben könnten, auf den Markt der Union zu bringen. Insbesondere enthalte das ITA keine sogenannten „Spiegelklauseln“, die die Landwirte in den Mercosur-Ländern verpflichteten, die gleichen Erzeugungsstandards, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Gesundheit oder Tierschutz, einzuhalten, wie sie für Landwirte in der Union gälten.

61

Die bloße Möglichkeit, dass das ITA die Einfuhr von Erzeugnissen aus den Mercosur-Ländern in die Union erlaubt, die Rückstände von Wirkstoffen enthalten können, deren Verwendung in der Union aufgrund möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt nicht zugelassen ist, reicht jedoch nicht aus, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nachzuweisen.

62

Darüber hinaus und vor allem ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen von „Spiegelklauseln“ im ITA nicht bedeutet, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, die Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit sowie die Gesundheits- und Umweltnormen der Union nicht für die Erzeugnisse gelten, die im Rahmen des ITA aus den Mercosur-Ländern eingeführt werden.

63

Wie der Rat in seiner schriftlichen Stellungnahme, unterstützt durch die Kommission, hervorgehoben hat, unterliegen die eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse nämlich Pflanzenschutz- und Lebensmittelsicherheitsvorschriften, die denen entsprechen, die für in der Union hergestellte Erzeugnisse gelten. Die Union hat in diesem Zusammenhang Rechtsvorschriften erlassen, die im gesamten Binnenmarkt anwendbar sind, um hohe Lebensmittel- und Gesundheitsstandards für landwirtschaftliche Erzeugnisse sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf das Vorhandensein schädlicher Stoffe oder Rückstände aus der Verwendung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln. Diese Standards gelten gleichermaßen für in der Union hergestellte landwirtschaftliche Erzeugnisse wie für eingeführte Erzeugnisse.

64

Insbesondere gilt, wie aus der schriftlichen Stellungnahme des Rates hervorgeht, die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. 2019, L 4, S. 43), die die Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren zur Förderung ihres Wachstums oder der Ertragssteigerung verbietet, für Unternehmer aus der Union und Unternehmer aus Drittländern, die in die Union ausführen. Darüber hinaus gelten im Fall von Pestizidrückständen in Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln dieselben Höchstmengen sowohl für in der Union hergestellte als auch für eingeführte Erzeugnisse, und für Anträge auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für in der Union hergestellte und eingeführte Erzeugnisse gilt dasselbe Bewertungsverfahren.

65

Gemäß Art. 6.4 des ITA in dessen Kapitel 6 lässt dieses Kapitel die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der im SPS-Übereinkommen vorgesehenen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften unberührt. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Art. 6.6 Abs. 1 des ITA ausdrücklich vorsieht, dass „Erzeugnisse, die aus einer Vertragspartei ausgeführt werden, … den geltenden SPS-Anforderungen der Einfuhrvertragspartei [unterliegen]“. Somit garantieren die von der Union geschlossenen internationalen Übereinkommen, insbesondere das SPS-Übereinkommen, der Union das Recht, Standards für eingeführte Lebensmittel vorzuschreiben, und erlauben es ihr, geeignete gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie Umweltschutzmaßnahmen zu verhängen.

66

Daraus folgt, dass die Union über Befugnisse verfügt, um Maßnahmen zu verhängen, die die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die den geltenden gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und Umweltstandards nicht entsprechen, in das Gebiet der Union verhindern.

67

Hinzuzufügen ist noch, dass die Einfuhrvertragspartei nach Art. 6.14 Abs. 2 des ITA bei ernsten Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen Notmaßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren ergreifen kann.

68

Jedenfalls ist auch festzustellen, dass die Rechtsvorschriften der Union auch vor dem Erlass des streitigen Beschlusses die Einfuhr von Erzeugnissen, einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse, aus den Mercosur-Ländern nicht untersagten, sofern diese Erzeugnisse die für eingeführte Erzeugnisse geltenden Unionsvorschriften beachteten. Das ITA sieht nur eine begrenzte Erhöhung der Zollkontingente sowie eine Senkung der Zölle vor und baut nicht tarifäre Handelshemmnisse ab, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Das ITA könnte daher allenfalls zu einem mengenmäßigen Anstieg bestimmter Einfuhren führen. Die Republik Polen erläutert jedoch nicht, inwiefern ein etwaiger Anstieg der bisher bereits zugelassenen Einfuhren die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens mit sich bringen könnte.

69

Folglich ist es der Republik Polen nicht gelungen, das Vorliegen einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbaren Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nachzuweisen, der sich aus den Auswirkungen des streitigen Beschlusses auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie auf die Umwelt der Union ergibt, und zwar aufgrund der Einfuhren von Erzeugnissen aus den Mercosur-Ländern, die Rückstände von Wirkstoffen enthalten können, deren Verwendung in der Union nicht zugelassen ist.

70

Drittens macht die Republik Polen geltend, dass die vorläufige Anwendung des ITA zu einem schweren und nicht rückgängig zu machenden Schaden in Gestalt eines Rückgangs der Einkünfte der Landwirte und einer Störung des Funktionierens des Marktes für verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse führen werde, indem auf diesem Markt billigere, mit in der Union verbotenen Chemikalien angebaute oder hergestellte Erzeugnisse zugelassen würden, was zur Insolvenz von Wirtschaftsteilnehmern führen werde, die landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübten.

71

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein finanzieller Schaden – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – nicht als nicht wiedergutzumachen anzusehen ist, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand. Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 13. April 2021, Litauen/Parlament und Rat, C-541/20 R, EU:C:2021:264, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Der bloße Umstand, dass landwirtschaftliche Erzeuger der Union dem Wettbewerb mit aus den Mercosur-Ländern eingeführten Erzeugnissen ausgesetzt sein könnten, reicht jedoch, selbst wenn er erwiesen sein sollte, nicht aus, um in Ermangelung genauerer Angaben zur finanziellen Lage dieser Erzeuger und einer Analyse der im ITA festgelegten Zollkontingente nachzuweisen, dass diese Erzeuger nicht in der Lage wären, diesem Wettbewerb standzuhalten, und dass sie daher gezwungen wären, ihre Tätigkeit einzustellen (vgl. entsprechend Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 3. Juni 2022, Bulgarien/Parlament und Rat, C-545/20 R, EU:C:2022:445, Rn. 51, und vom 18. September 2023, Polen/Parlament und Rat, C-445/23 R, EU:C:2023:703, Rn. 39).

73

Auch dem allgemeinen und abstrakten Vorbringen der Republik Polen, wonach die vorläufige Anwendung des ITA zu einem „unfairen Wettbewerb“ für die in der Union gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse führe, die Einkünfte der Landwirte in der Union mindere und die Stabilität des Binnenmarkts sowie die Versorgungssicherheit gefährde, ist kein Beweis beigefügt, der belegen könnte, dass eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbare Gefahr des unmittelbaren Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens besteht.

74

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Kommission nach Art. 2 Abs. 1 des streitigen Beschlusses in Verbindung mit dessen drittem Erwägungsgrund, bis ein spezifischer Gesetzgebungsakt der Union über die Durchführung der bilateralen Schutzklausel in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EMPA und des ITA angenommen wird und in Kraft tritt, im Wege von Durchführungsverordnungen bilaterale Schutzklauseln unter den in Kapitel 9 des ITA und in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erlassen kann. Zu diesem Zweck verpflichtet dieser Beschluss die Kommission, eine eingehende Überwachung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse sicherzustellen, was ein fester Bestandteil ihrer Tätigkeiten im Agrarsektor ist.

75

Insbesondere verpflichtet Art. 2 Abs. 3 des streitigen Beschlusses in Verbindung mit dessen fünftem Erwägungsgrund die Kommission, auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer juristischen Person oder Vereinigung, die im Namen des in dem betreffenden Sektor tätigen Wirtschaftszweigs der Union handelt, unverzüglich eine Untersuchung einzuleiten, wenn genügend Anscheinsbeweise, die insbesondere durch die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses genannte eingehende Marktüberwachung erlangt wurden, dafür vorliegen, dass dem Wirtschaftszweig der Union für sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, einschließlich in Fällen, in denen dieser Schaden oder die Gefahr eines solchen Schadens geografisch auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist.

76

Ebenso ermächtigt Art. 2 Abs. 7 des streitigen Beschlusses die Kommission, unverzüglich oder ohne zu zögern und im Fall sensibler landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb von höchstens 21 Tagen nach Eingang eines Ersuchens gemäß Art. 2 Abs. 3 vorläufige bilaterale Schutzmaßnahmen zu erlassen, um einen schwer wiedergutzumachenden Schaden für den Wirtschaftszweig der Union abzuwenden, selbst wenn dieser Schaden geografisch auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist.

77

Schließlich ist klarzustellen, dass gemäß Art. 2 Abs. 9 des streitigen Beschlusses Schutzmaßnahmen eingeführt werden können, wenn die Einfuhren eines relevanten Erzeugnisses mit Ursprung in den Mercosur-Staaten in derart erhöhten Mengen, in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion oder den Unionsverbrauch, und unter solchen Bedingungen erfolgen, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, einschließlich wenn dieser Schaden oder die Gefahr eines solchen Schadens geografisch auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist. Diese Maßnahmen können eingeführt werden, wenn der Anstieg von Einfuhren auf Verpflichtungen zurückzuführen ist, die im Rahmen des ITA eingegangen wurden, einschließlich des Abbaus oder der Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis. Nach Art. 2 Abs. 10 des streitigen Beschlusses kann eine Schutzmaßnahme in einer vorübergehenden Aussetzung des Zeitplans für die Senkung der Zölle für das betroffene Erzeugnis oder in einer Verringerung der Zollpräferenz bis zum Meistbegünstigungs- oder Basiszollsatz – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – bestehen.

78

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der streitige Beschluss der Kommission Befugnisse verleiht, die es erlauben, den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens infolge der Risiken für die Ernährungssicherheit sowie der Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirte der Union zu verhindern.

79

Im Übrigen legt die Republik Polen nicht die erforderlichen Beweise vor, anhand deren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnte, dass der streitige Beschluss als solcher vor der Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache C-460/26 beendenden Urteils zu einer erheblichen Störung des fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt für landwirtschaftliche Erzeugnisse führen würde, die die Insolvenz von Landwirten der Union verursachen könnte, und erst recht nicht die erforderlichen Beweise, anhand deren der Umfang dieses Schadens, der vor der Verkündung dieses Urteils vorhersehbar wäre, beurteilt werden könnte.

80

Die Republik Polen beschränkt sich nämlich auf die abstrakte Behauptung, dass zwischen dem ITA und der Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirte in der Union eine Verbindung bestehe. Anhand der von diesem Mitgliedstaat vorgelegten Informationen lässt sich jedoch nicht feststellen, ob die geltend gemachten Änderungen auf dem Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf die vorläufige Anwendung des ITA oder auf andere Faktoren des Marktes zurückzuführen wären, insbesondere auf die Schwankungen der Energiepreise, die hohen Düngemittelkosten, den Wettbewerb anderer Drittländer als der Mercosur-Länder oder die Präferenzen der Kunden.

81

Folglich kann die Aussetzung der Durchführung des streitigen Beschlusses nach der in Rn. 47 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung nicht gewährt werden, da die Republik Polen nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die vorläufige Anwendung des ITA bis zur Verkündung des das Verfahren in der Rechtssache C-460/26 beendenden Urteils in mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbarer Weise einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann.

82

Daraus folgt, dass dieser Mitgliedstaat die Dringlichkeit, die die Aussetzung der Durchführung der streitigen Entscheidung rechtfertigen würde, nicht nachgewiesen hat.

83

Angesichts des kumulativen Charakters der Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz daher zurückzuweisen, ohne dass die Voraussetzungen betreffend den fumus boni iuris und die Interessenabwägung geprüft werden müssten.

84

Nach Art. 137 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache C-460/26 R

betreffend einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung gemäß Art. 278 AEUV, eingereicht am 10. Mai 2026,

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

Antragstellerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Antoniadis, B. Driessen, L. Hamtcheva und J. Rurarz als Bevollmächtigte,

Antragsgegner,

unterstützt durch:

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller, N. Scheffel und R. Wolfe als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch P. Huurnink und J. Langer als Bevollmächtigte,

Republik Finnland, vertreten durch A. Laine und M. Pere als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Baumgart, C. Hermes, M. Kocjan und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts D. Spielmann

folgenden