OVG Sachsen Urteil zitiert von 1

Verbot von touristischen Übernachtungen und Schließung von Gastronomie und Fitnessstudios KI-Titel

Corona-Schutzverordnung · Normenkontrolle · Grundrechte · Infektionsschutz · Verhältnismäßigkeit

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 3 C 54/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Normenkontrollsache der - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Unwirksamkeit der SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 hier: Normenkontrolle

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2022 für Recht erkannt: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die nicht mehr geltende Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und CO-VID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 557), soweit sie das Verbot von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke, das Schließen von Gastronomiebetrieben und Bars, Fitnessstudios sowie Anlagen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahmen des Individualsport vorsah. Die Verordnung regelte - soweit hier streitgegenständlich - das Folgende: 1 2

3 „§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote von: 1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die nicht der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung dienen, 2. Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen soweit es sich nicht um Rehabilitationseinrichtungen handelt, 3. Dampfbädern, Dampfsaunen und Saunen, 4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendiger Behandlungen dienen, 5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen, 6. Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand und des Schulsports. Dies gilt nicht für das für Individualsportarten organisierte Training sowie deren Sportwettkämpfe ohne Publikum sowie für Sportlerinnen und Sportler, a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, oder b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen; 7. Freizeit-, Vergnügungsparks, botanische und zoologische Gärten, Tierparks, Angeboten von Freizeitaktivitäten, 8. Volksfesten, Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten, 9. Diskotheken, Tanzlustbarkeiten, 10. Messen, Tagungen und Kongressen, 11. Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Clubs und Musikclubs und entsprechenden Einrichtungen für Publikum, 12. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliotheken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Universitätsbibliothek und der Deutschen Nationalbibliothek,

4 13. Angebote der Kinder- und Jugendhilfe ohne sozialpädagogische Betreuung, Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung, 14. Zirkussen, 15. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeugen, 16. Busreisen und Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke sowie Schulfahrten, 17. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, 18. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen; 19. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, 20. allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen. (2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und Beschäftigte nicht erfasst.“ Die Antragstellerin betreibt auf einem XX.XXX m² großen Grundstück in C., D. Straße mit XX Mitarbeitern ein „Gesundheits-, Sport- und Freizeitcenter“ mit einem Mitgliederbestand von ca. XXXX Personen (Stand am 3. November 2020) auf einer Gesamtfläche von ca. XX.XXX m², zu dem ein Restaurant (XX Sitzplätze, XX Sitzplätze an der Bar sowie XX Sitzplätze im Lounge-Bereich - nicht verfahrensgegenständlich -), ein Hotel (XX Zimmer mit XX Betten), Tagungsräume (mit einer Kapazität von XXX Plätzen), ein Fitnessbereich (X.XXX m²), ein - nicht streitgegenständlicher - Wellnessbereich (X.XXX m²) sowie ein X.XXX m² großer Ballsportbereich gehören. Letzterer ist die „homebase“ des in der ersten Saison der ersten Bundesliga spielenden Basketballteams „Niners“. Für Veranstaltungen bei der Antragstellerin am 30. und 31. Oktober 2020 genehmigte das Ordnungsamt der Antragsgegnerin mit Bescheid vom XX.XXXXXXXX 2020 das von der Antragstellerin vorgelegte Hygienekonzept auf der Grundlage der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. September 2020. Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens trägt die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 3. November und 11. Dezember 2020, 28. Juni 2021, 11. Januar sowie 23. Juni 2022 zusammengefasst vor, sie unterliege einem erneuten Öffnungsverbot, das 3 4 5

5 für sie wirtschaftlich existenzbedrohend sei. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der (nachträglichen) Feststellung der Unwirksamkeit der Norm. Sie habe gravierende Umsatzeinbußen mit einem entgangenen Gewinn im Fitnessbereich und in der Gastronomie i. H. v. ca. XXX.XXX € und XX.XXX € erlitten. § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO führe zu offensichtlich unverhältnismäßigen Eingriffen in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es fehle eine gesetzliche Grundlage. Die Schließungen seien weder geeignet noch erforderlich. Eine Überforderung des Gesundheitssystems habe nicht gedroht. Von ihrem Betrieb gehe kein erhöhtes Infektionsrisiko aus. Die Risikobewertungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) verdeutlichten dies ebenfalls. Danach bestehe ein erhöhtes Infektionsrisiko zuvörderst bei Feiern im Familien- und Freundeskreis, bei Gruppenveranstaltungen sowie in Alten- und Pflegeheimen. Die erforderlichen Hygiene- und Abstandsregeln seien durch ihre geschulten Mitarbeiter umgesetzt und von ihren Kunden/Gästen/Teilnehmern/Besuchern beachtet worden. Es hätten noch weitere mildere Maßnahmen zur Vermeidung einer Schließung ihrer Betriebe zur Verfügung gestanden. Der Antragsgegner habe keine schlüssigen und belastbaren Erkenntnisse für eine Wirksamkeit zur Bekämpfung der Viruserkrankung mittels der angeordneten Schließung dargelegt. Die wechselseitigen Interessen seien nicht sachgerecht abgewogen worden. Sie habe für einen Großteil ihrer Mitarbeiter Kurzarbeit angemeldet. Viele Mitarbeiter hätten ihre Verträge gekündigt. Im Freistaat Thüringen seien weniger einschneidende Maßnahmen und Beschränkungen vorgenommen worden. Außerdem hätten andere Gewerbebetriebe, insbesondere Läden wie etwa Supermärkte, Einkaufspassagen, Center und Einzelhandelsgeschäfte (insbesondere Bekleidungsgeschäfte) öffnen dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der körperlichen Fitness kein höherer Stellenwert beigemessen worden sei als beispielsweise dem Interesse an dem Betrieb eines Solariums, Bekleidungs- oder Waffengeschäfts. Der zweite Lockdown habe sie finanziell besonders hart getroffen, da sie zu Beginn des Jahres 2020 aufgrund eines Betreiberwechsels umfangreiche Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen sowie erhebliche Kosten für die Erstellung und Umsetzung von Hygienekonzepten einschließlich der Schulung von Mitarbeitern in Höhe von insgesamt mindestens XXX € investiert habe. Durch die per Verordnung angeordneten Schließungen seien Buchungen - teilweise auch bereits für Dezember 6 7 8

6 2020 - für Tagungsräume, Hotel sowie Restaurant, was gerade in der Vorweihnachtszeit zu besonders gravierenden Umsatzeinbußen geführt habe, entfallen. Für den Fitnessbereich fehle das wichtige Jahresendgeschäft. Im Frühjahr 2020 habe sie weniger als XX.XXX € an Überbrückungshilfen erhalten. Diesem Betrag stünden u. a. Personalkosten i. H. v. XX.XXX € monatlich gegenüber. Bereits im Frühjahr 2020 habe sie einen Verlust über ca. XXX.XXX € (vor Steuern) erlitten. Auf die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom X.XXXXXXXXX 2020 nehme sie insoweit Bezug. Weitere Umsatzverluste im November 2020 i. H. v. geschätzten XX.XXX € führten zu einer konkreten Insolvenzgefahr, da Rücklagen nicht vorhanden seien. 9 Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass § 4 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 rechtswidrig war, soweit das Öffnen und Betreiben von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke (§ 4 Abs. 1 Nr. 16 SächsCoronaSchVO), Gastronomiebetrieben sowie Bars (§ 4 Abs. 1 Nr. 18 SächsCoronaSchVO), Fitnessstudios (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO) sowie Anlagen und Einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport mit Ausnahme des Individualsports (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO) verboten wurde. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, dass die Rechtsverordnung rechtmäßig sei. Sie verstoße weder gegen den Vorbehalt des Gesetzes noch gegen den Parlamentsvorbehalt oder das Zitiergebot. Die angegriffenen Bestimmungen der Rechtsverordnung seien auch materiell rechtmäßig. Zudem sei durch das Änderungsgesetz vom 18. November 2020 § 28a IfSG mit wesentlichen Änderungen und Ergänzungen eingefügt worden. Es gehe mit dieser Corona-Schutz-Verordnung nicht mehr darum, Maßnahmen isoliert daraufhin zu überprüfen, ob gerade die konkret betroffene Einrichtungsart in der jüngsten Vergangenheit - nach vorliegenden Erkenntnissen - eine besonders relevante Infektionsquelle dargestellt habe, sondern um eine übergreifende und globale Maßnahmenbündelung, um das exponentielle Ansteigen der Infektionszahlen mit allen seinen Auswirkungen zu stoppen. Ohne Bedeutung sei deshalb, inwieweit der einzelnen Einrichtung eine tatsächliche Kausalität nachgewiesen werden könne. Ausreichend sei die nicht auszuschließende Möglichkeit einer solchen Kausalität. Die von der Schließung 10 11 12 13

7 betroffenen Einrichtungen, Veranstaltungen und Verhaltensweisen seien sinngemäß als Zweckveranlasser der durch sie ausgelösten Personenbegegnungen mit Ansteckungs- und Erkrankungsgefahren anzusehen, um - soweit wie irgend möglich - Kontakte auf das absolut erforderliche Minimum zu reduzieren. Die in den vergangenen Wochen an die Bevölkerung gerichteten Appelle hätten nicht gereicht, um die (damals) exponentiell gestiegene Zahl der Neuinfektionen zu verhindern. Die Gefahr einer Infizierung im Betrieb der Antragstellerin könne nicht ausgeschlossen werden. Nach der Gesamtkonzeption der Maßnahmen gehe es auch darum, dass sich möglichst wenige Personen auf den öffentlichen Straßen mit den entsprechenden Ansteckungsgefahren bewegen. Nur soweit es von besonderer Wichtigkeit für die Fortführung des gesellschaftlichen und sozialen Lebens sei, seien solche Bewegungen noch zulässig. Eine derartige besondere Wichtigkeit könne dem Freizeitzwecken dienenden Hotel- und Gastronomiebetrieb mit einem „Gesundheits-, Sport- und Fitnesscenter“ auch bei einem Vergleich mit Einzel- oder Großhandelsgeschäften nicht beigemessen werden. Soweit sich die Antragstellerin auf eine im Freistaat Thüringen geltende günstigere Rechtslage berufe, sei das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten - 3 C 54/20 und 3 B 356/22 (2 Bände) - sowie die Sitzungsniederschrift vom 30. Juni 2022 verwiesen. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. November 2020 beantragt hat, § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 für unwirksam zu erklären, und diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2022 dahingehend umgestellt hat, dass sie nunmehr die Feststellung der Unwirksamkeit der 14 15 16 17 18 19

8 außer Kraft getretenen Verordnungsregelungen beantragt, handelt es sich um eine Antragsänderung im Sinn des § 91 VwGO, die der Senat für sachdienlich und damit zulässig erachtet, da sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff sich jedenfalls nicht erheblich verändert (vgl. auch § 264 Nr. 2 ZPO). Die Antragstellerin ist bis zur Erledigung der Verordnung antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewesen, da sie geltend machen konnte, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich wegen des ihr gegenüber geltenden Öffnungs- und Betreibensverbots auf eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und auf die Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 GG, jeweils i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG stützen. Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht ferner nicht entgegen, dass die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Sächsische Corona-Schutz-Verordnung außer Kraft getreten ist, da ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben kann. Die Aufhebung oder das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, mithin der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen aber, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - BVerwG 7 CN 1.03 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 -, juris Rn. 9 ff.). Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich hierbei insbesondere ergeben aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die angegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und daran anknüpfende Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. Senatsurt. v. 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 55 20 21 22 23

9 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8 /20 -, juris Rn. 15) oder zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 a. a. O. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 34). Letzteres ist hier anzunehmen. Die Antragstellerin kann sich auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen der kurzen Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sowie eines gewichtigen Eingriffs in ihr Grundrecht auf Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG/Art. 28 Abs. 1 SächsVerf (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG/Art. 37 Abs. 3 SächsVerf) berufen. Ihre Betriebe mussten während der Geltungsdauer der Verordnung schließen, wodurch sie an ihrer eigentlichen Geschäftsausübung gehindert war. Aufgrund des erheblichen Gewichts dieser Beeinträchtigung ist ein nachträgliches Rechtsklärungsinteresse zu bejahen. 2. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin mit ihren Anträgen zulässigerweise angegriffenen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. 2.1 Verordnungsermächtigung für die von der Antragstellerin angegriffenen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO) ist § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587). Nach § 32 Satz 1 IfSG durften die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend waren, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmte zu diesen Voraussetzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche 24 25 26

10 Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 IfSG entsprach den rechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz und damit an den Vorbehalt des Gesetzes sowie den Bestimmtheitserfordernissen. Auf die Senatsurteile vom 17. Mai 2022 (a. a. O. juris Rn. 39) und 21. April 2021 (a. a. O. juris Rn. 20 ff.) wird verwiesen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Ausbruchs der Pandemie sowie des maßgeblichen Geltungszeitraums der angefochtenen Regelungen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen, dem der Senat folgt, führt in seinem zitierten Urteil insoweit aus: „Es lässt sich - obwohl es sich bereits um den zweiten sogenannten „Lockdown“ handelte - nicht feststellen, dass sich für die in Betracht kommenden Maßnahmen bereits typisierende Standards entwickelt hatten. Mit der Corona-Pandemie ist ein außergewöhnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beispielloses Ereignis eingetreten. Vom Bundesgesetzgeber konnte daher bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erwartet werden, eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen, wie sie unter anderem in § 4 Abs. 2 der Neunzehnten und der Zwanzigsten Coronaverordnung für die Bewältigung der Pandemie geregelt wurden, geschaffen zu haben. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 ist erst am 11.03.2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt worden. Die Entwicklung gestaltete sich dynamisch und unvorhersehbar. Nachdem nach der sogenannten „ersten Welle“ die Infektionszahlen deutlich zurückgegangen waren und die Ausbreitungsgeschwindigkeit erheblich gesunken war, musste der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass sich das Infektionsgeschehen im Herbst derart drastisch entwickeln würde, mit der Folge, dass erneut kurzfristig gravierende flächendeckende Maßnahmen erforderlich werden würden. In Anbetracht der teilweise unvorhersehbaren Entwicklung bzw. dynamischen Änderung der Sachlage war der Rückgriff auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher auch noch in dem streitgegenständlichen Zeitraum bis Mitte November 2020 gerechtfertigt (ThürVerfGH, Vorlagebeschl. v. 19.5.2021 - 110/20, juris Rn. 48 ff. für den Zeitraum bis zum 31.10.2020; im Eilverfahren auch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 20.11.2020 - 11 S 120/20, juris Rn. 28 f.; HmbOVG, Beschl. v. 18.11.2020 - 5 Bs 209/20, juris Rn. 10 und OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2020 - 13 B 1581/20.NE, juris Rn. 34; a.A. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.03.2021 - LVG 25/20, juris Rn. 65; im Eilverfahren zweifelnd SaarlOVG, Beschl. v. 10.11.2020 - 2 B 308/20, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 29.10.2020 - 20 NE 20.2360, juris Rn. 35; die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ohne „Übergangszeitraum“ anwendend NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 389/20, juris Rn. 37) (…) Auch der Umstand, dass am 03.11.2020 der Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944) in den Bundestag eingebracht wurde, der vorsah, in einem 27

11 neuen § 28a IfSG einen nicht abschließenden Beispielskatalog für notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zu regeln, führt nicht zu der Annahme, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ab diesem Zeitpunkt keine ausreichende Rechtsgrundlage mehr für die landesrechtlichen Coronaverordnungen geboten hätte (HmbOVG, Beschl. v. 18.11.2020 - 5 Bs 209/20, juris Rn. 21). In der Begründung des Gesetzesentwurfes wird insoweit ausgeführt, dass „die Regelbeispiele in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert“ würden (BT-Drs. 19/23944, S. 31).“ Soweit das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt angesichts der bis dahin verstrichenen Zeit mit Urteil vom 26. März 2021 (- LVG 25/20 -, juris Rn. 65) die „Reaktionszeit“ zur effektiven Abwehr von unmittelbaren Gefahren durch die Regelung von Maßnahmen auf dem Verordnungsweg, bis der Gesetzgeber darauf zu reagieren in der Lage ist, als überschritten und den Bestimmtheitsgrundsatz teilweise als verletzt angesehen hat, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass es sich bei COVID 19 um eine unbekannte, nicht erforschte Erkrankung handelte und im ersten Jahr der Pandemie wissenschaftliche Erkenntnisse erst gewonnen, gesammelt und ausgewertet wurden und nach einem fortschreitenden Erkenntnisstand Einschätzungen teilweise wieder korrigiert und abweichend bewertet wurden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 23. März 2022 a. a. O.). Dass ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers bereits in diesem Zeitraum verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, ist in Anbetracht dessen nicht erkennbar. 2.2 Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG waren während Erlass und Geltung der angegriffenen Verordnungsregelung erfüllt. (1) Der Senat hat zu der pandemischen Lage zum Erlasszeitpunkt der angegriffenen Verordnung und zum Krankheitsbild auf Folgendes abgestellt (Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 32 ff.): „Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. a) Beim Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome coronavirus type 2) handelt es sich um eine übertragbare Krankheit i. S. v. § 2 Nr. 3 IfSG. 28 29 30

12 Die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei 81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: InFO Hämatologie + Onkologie 2020, S. 17, veröffentlicht unter: https://link.springer.com/article/ 10.1007/s15004-020-8072-x, Stand: 20. April 2020 und Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit 2019 [COVID-19], veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, Stand: 30. Oktober 2020). Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig steigen-dem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Männer, Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen Nieren- und Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation ist derzeit nicht verfügbar. Die Erkrankung ist sehr infektiös. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu vierzehn Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu 85%. Der genaue Zeitraum, in dem Ansteckungsfähigkeit besteht, ist noch nicht klar definiert. Als sicher gilt, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den Symptombeginn am größten ist, und, dass ein erheblicher Teil von Ansteckungen bereits vor dem Auftreten erster klinischer Symptome erfolgt. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. So entstandene kleinere Aerosole können auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole aber auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele Aerosole ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen besonders tief oder häufig einatmen. Auch eine Kontaktübertragung ist nicht auszuschließen (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit- 2019 [COVID-19] a. a. O.).

13 b) Es wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung der vom Coronavirus SARS-CoV-2 als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit sind derzeit mehr 50.200.000 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als 1.254.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. WHO, Coronavirus disease [COVID-19] Pandemic, veröffentlicht unter: www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 10. November 2020). Nach Angabe des Robert-Koch-Instituts sind im Bundesgebiet derzeit ca. 246.000 Menschen infiziert. Mehr als 11.500 Menschen sind im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand: 10. November 2019, S. 1, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-10-de.pdf?__blob=publicationFile). In Sachsen sind derzeit rund 13.000 Menschen infiziert und 408 Menschen infolge der Erkrankung verstorben (https://www.coronavirus.sachsen.de/infektions-faelle-in-sachsen- 4151.html, Stand: 11. November 2020). Dabei haben sich in den vergangenen sieben Tagen 168 Menschen pro 100.000 Einwohner infiziert. In einigen Landkreisen Sachsens ist dieser Inzidenzwert jedoch deutlich höher. So beläuft er sich etwa im Landkreis Bautzen auf 321,3 Menschen pro 100.000 Einwohner. Damit liegt der Landkreis Bautzen bundesweit an dritter Stelle (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] a. a. O. S. 3, wobei das RKI lediglich von einer Inzidenz von 316,9 ausgeht). Derzeit befinden sich in Sachsen 1.278 an COVID-19 erkrankte Menschen in stationärer Behandlung, von denen 266 Personen eine intensivmedizinische Betreuung benötigen (https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html, Stand: 5. November 2020). Noch am 20. Oktober befanden sich 314 Erkrankte in stationärer Behandlung und 45 von diesen wurden intensivmedizinisch betreut (https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-ticker-dienstag-zwanzigster-okto-ber100.html). In seiner Risikobewertung vom 26. Oktober 2020 (https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) geht das Robert-Koch-Institut davon aus, dass weltweit und in Deutschland eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation vorliegt. Dabei sei bei einem zunehmenden Anteil der Fälle die Infektionsquelle unbekannt. Die Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssten, habe sich in den letzten zwei Wochen mehr als verdoppelt. Es gäbe zudem nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe sei komplex und langwierig. Daher schätze es die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verlaufe die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheits-verläufe nehme mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Es könne aber auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, seien derzeit noch nicht abschätzbar. In Deutschland kommt der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine vorrangige Bedeutung zu. Dieses ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2

14 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur Verfügung.“ (2) An dieser damaligen Einschätzung wird festgehalten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober 2021 a. a. O.). Insbesondere waren zum damaligen Zeitpunkt weder eine Impfung oder eine spezifische Medikation noch ein infektionsmedizinisch hinreichend sicherer Mund-Nasenschutz flächendeckend verfügbar. Im Hinblick auf die Störereigenschaft i. S. d. § 28 Abs. 1 IfSG ist darauf zu verweisen, dass auch Maßnahmen gegen „Nichtstörer“ erlassen werden konnten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16. Dezember 2021 - 3 C 20/20 -, juris Rn. 22 m. w. N.). 2.3 Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG hat zur Folge, dass die zuständigen Stellen - sei es die zuständige Behörde im Wege des Erlasses von Verwaltungsakten oder die Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte Stelle im Wege des Erlasses einer Rechtsverordnung - zum Handeln verpflichtet sind, soweit und solange es zur Verhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. Dies ergibt sich bereits aus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8). (1) Dem Gesetzgeber oder der von ihm zum Verordnungserlass ermächtigten Exekutive kommt jedoch auch dann, wenn er dem Grund nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6). Um die Gefahren, die von Infektionskrankheiten ausgehen, und damit die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen erkennen und abschätzen zu können, ist der Gesetzgeber in erheblichem Umfang auf wissenschaftliche Expertise angewiesen. Gerade im Fall neuartiger Krankheitserreger und Erkrankungen kann jedoch denknotwendig die Frage der Gefährdung der Bevölkerung nicht aufgrund einer sicheren und umfassend abgeklärten Tatsachenbasis bewertet und beantwortet werden. Sie kann lediglich aufgrund von Prognosen erfolgen, die zwar ihrerseits tatsachenbasiert und nachvollziehbar sein müssen, jedoch bestehende Unsicherheiten enthalten dürfen. Aus diesem Grund kommt dem Gesetzgeber im Falle von Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs und damit einhergehender unsicherer Entscheidungsgrundlage auch in tatsächlicher Hinsicht ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, 31 32 33

15 Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O. juris Rn. 10; ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 ff.). Ebenso verfügt der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Senats (st. Rspr., vgl. Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. juris Rn. 41 m. w. N.) bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen über einen Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum. Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, hat der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Die Abwägungsentscheidung des Normgebers muss dabei allerdings erkennbar und plausibel vom Prinzip der größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e. A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3-, S. 9). Der Normgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 a. a. O. [e. A.] - juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -). Der Beurteilung von Prognoseentscheidungen des Normgebers durch die Gerichte können hierbei je nach Zusammenhang differenzierte Maßstäbe zu Grunde zu legen sein, die von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Hierbei maßgebend sind im Einzelnen Faktoren wie die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, die Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Juni 2002 - 2 BvF 4/98 -, BVerfGE 106, 1, juris Rn. 69). Nach dem Maßstab der Evidenz ist der dem Normgeber eingeräumte weite Regelungs- und Beurteilungsspielraum - auch bei der Prognose und Einschätzung gewisser, der Allgemeinheit drohenden Gefahren, zu deren Verhütung er glaubt, tätig werden und in die Freiheitsbereiche der Einzelnen eingreifen zu müssen - nur dann 34

16 überschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für Maßnahmen seinerseits abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 36; Beschl. v. 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, juris Rn. 59). Nach dem strengeren Maßstab der Vertretbarkeit muss die vom Normgeber angestellte Prognose sachgerecht und vertretbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1971 - 2 BvR 326/69 -, juris Rn. 36); dies setzt wiederum voraus, dass die Prognose aus einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials herrührt (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, juris Rn. 113). Auf dieser Grundlage erstreckt sich die Prüfung zunächst darauf, ob der Normgeber sich die Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der Norm bestehenden tatsächlichen Ausgangslage in korrekter und ausreichender Weise verschafft hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 -, juris Rn. 46). Der Normgeber muss die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können und einen Verstoß gegen Verfassungsrecht zu vermeiden. Wird diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan, so erfüllen sie die Voraussetzung inhaltlicher Vertretbarkeit; sie konstituieren insoweit die Einschätzungsprärogative des Normgebers, die das Gericht bei seiner Prüfung zu beachten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 a. a. O.). Sofern der Normgeber die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel benutzt hat, müssen ggf. Irrtümer in Kauf genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. März 1975 a. a. O.). Die Prognose wird nicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 a. a. O. juris Rn. 28). Allerdings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer Prognose sein. Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sammeln. Kehrseite des Prognosespielraums ist eine mögliche Nachbesserungspflicht. Auch nach dem Erlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls revidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen. Im Gesetzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene Zweifel an der Eignung eines Verfahrens können für die Zukunft etwa Vorkehrungen in Gestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder Evaluationen des Gesetzesvollzugs erforderlich machen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. N.). Dem Normgeber ist in diesem Fall ferner aufgegeben, die fehlerhafte Prognose nach Erkenntnis der tatsächlichen Entwicklung entsprechend aufzuheben oder zu ändern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 a. a. O. juris Rn. 28; zum Ganzen: ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 a. a. O. juris Rn. 427 ff.). An diesen Maßstäben hat das

17 Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich auch konkret für die Konzeption von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in zwei Hauptsacheentscheidungen festgehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 115). Auf eine entsprechende normgeberische Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsprärogative kann sich nicht nur der parlamentarische Normgeber sondern - im Rahmen der Verordnungsermächtigung - auch der Verordnungsgeber berufen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 -, juris Rn. 41; Beschl. v. 16. Januar 1980 - 1 BvR 249/79 -, BVerfGE 53, 135, juris Rn. 47; Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Gemessen an diesen Maßstäben stand dem Verordnungsgeber für seine der Verordnung zugrunde liegende Maßnahmekonzeption und hierbei insbesondere für die Annahme von Gefährdungsstufen und deren Kenngrößen sowie für die jeweils verfolgten Ziele, Strategien und Mitteln der Pandemiebekämpfung im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, die Komplexität der Materie und die im Herbst 2020 bestehenden Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vom Senat nur auf seine vertretbare Ausfüllung (vgl. nun BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171) zu prüfen ist. (2) Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber bei seiner Gefahreneinschätzung oder bei der Ausgestaltung der hier angegriffenen Schutzmaßnahmen und dem Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten unter Anwendung des strengeren Kontrollmaßstabs der Vertretbarkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 a. a. O.) von fehlerhaften Erwägungen ausging oder die von ihm zugrunde gelegte Gefahrenprognose nicht sachgerecht war. Bei der Beurteilung ist ohnehin auf den Kenntnisstand des Verordnungsgebers zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnung abzustellen. Zum damaligen Zeitpunkt waren weder eine Impfung oder eine spezifische Medikation verfügbar, vielmehr hatte sich die Versorgungslage in den Krankenhäusern zugespitzt, infolge dessen die der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 zugrundeliegende Maßnahmekonzeption in der Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 (https://www.bundesregierung.de/source/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020- 10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1) beschlossen worden war (https://www.coronavirus.sachsen.de/ amtliche-bekanntmachungen.html). Danach war es „zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (...) erforderlich, 35 36

18 durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.“ Der Maßnahme lag die Annahme zugrunde, dass „ohne solche Beschränkungen (…) das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen“ werde und „die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle (…) erheblich ansteigen“ würde. Die Konzeption sah damals in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss bzw. eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wurde im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex wurden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sah das Konzept besondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen sollte damit eine deutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. Dies entsprach der damaligen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI), welches dringend appellierte, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagieren sollte. Menschenansammlungen - besonders in Innenräumen - sollten nach dem RKI möglichst vermieden werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 2). Eine deutliche Kontaktreduzierung entsprach auch der gemeinsamen Empfehlung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina (https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erklaerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf). 2.4 Im Hinblick auf das von den Betriebsuntersagungen betroffene Unternehmen der Antragstellerin stellte sich die angegriffene Vorschrift auch nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) dar. 37

19 Bei den in den angegriffenen Vorschriften enthaltenen zeitlich befristeten Betriebsuntersagungen handelt es sich um Berufsausübungsregelungen, die zulässig sind, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn die durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zumutbar ist (BayVerfGH, Beschl. v. 16. November 2020 - Vf. 90-VII-20 -, juris Rn. 20). Mit den Regelungen hat der Antragsgegner einen legitimen Zweck verfolgt und hierzu ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel gewählt. Der Senat hat zu den gerügten Betriebsuntersagungen auszugsweise hierzu folgende Feststellungen getroffen (Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 363/20 -, juris Rn. 18): „Die Entscheidung, im Sinne eines sog. ‚Lockdown light‘ nur bestimmte, mit einem besonderen Infektionsrisiko behaftete oder nicht priorisierte Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren und in anderen Bereichen von größerer Bedeutung für die Allgemeinheit wie etwa den Schulen, der Wirtschaft, der Religionsausübung oder der Ausübung des Versammlungsrechts Kontakte unter besonderen Hygienevorkehrungen zu tolerieren, ist vor dem Hintergrund des behördlichen Wertungsspielraums nicht grundsätzlich zu beanstanden. Zwar kann dieser Spielraum mit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - geringer werden, aber der Verordnungsgeber trägt dem bereits dadurch Rechnung, dass er die Maßnahme von vornherein auf einen Monat begrenzt hat, um sodann anhand der dann aktuellen Erkenntnislage deren Notwendigkeit zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O.). Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 liegt die in der Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahmekonzeption (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/ 997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10- 28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1) zugrunde (https://www.coronavirus.sachsen.de/ amtliche-bekanntmachungen.html). Danach ist es ‚zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken.‘ Denn ‚ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen.‘ Die Konzeption sieht dabei in einem ersten Komplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle einen Ausschluss bzw. eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tourismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wird im Gegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzieller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die geforderten Schutzmaßnahmen und Hygienekonzepte für die als ge- 38 39 40

20 sellschaftlich prioritär bewerteten und deshalb von einer Schließung ausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kindertagesstätten oder Unternehmen angepasst und wird auch dort auf eine möglichst weitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Komplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und eine Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten Maßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um Infektionsketten zu durchbrechen. Dies entspricht auch der aktuellen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts, welches dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert, z.B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent - auch im Freien - einhält. Menschenansammlungen - besonders in Innenräumen - sollen nach dem RKI möglichst vermieden werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], a. a. O. S. 2). Eine deutliche Kontaktreduzierung entspricht auch der gemeinsamen Empfehlung der Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina (https://www.leopoldina.org/uploads/ tx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erklaerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf). Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, einzelne Lebens- und Wirtschaftsbereiche herunterzufahren, um andere Bereiche, denen nachvollziehbar größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten. Der Senat ist sich dabei auch bewusst, dass auch andere Maßnahmen im Umgang mit der aktuellen Pandemielage empfohlen werden. So empfehlen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Virologen Prof. Hendrik Streeck und Prof. Jonas Schmidt-Chanasit in ihrem gemeinsamen Positionspapier zur COVID-19-Pandemie vom 4. November 2020 (veröffentlicht unter: https://www.kbv.de/media/sp/KBV-Positionspapier_Wissenschaft_Aerzteschaft _COVID-19.pdf) einen anderen Umgang, als dieser nun mit dem sog. ‚Lockdown light‘ vollzogen wird. So sollten etwa die Ressourcen auf den Schutz von Bevölkerungsgruppen, die ein hohes Risiko für schwere Krankheitsverläufe hat, konzentriert werden. Laut Aussage der Virologin Sandra Ciesek gehören in Deutschland 26,4 % der Bevölkerung zur Risikogruppe (https://www.ndr.de/nachrichten /info/Corona-Podcast-Man-kann-nicht-alle-Risiko-Patienten-wegsperren, coronavirus-update 130.html). Andere Schätzungen gehen sogar davon aus, dass allein aufgrund ihres Alters dreißig bis vierzig Prozent der Bevölkerung zur Risikogruppe gehören (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/117985/Spahn-sichert-Gesundheitswesen-volle-Unterstuetzung-zu). Angesichts dieses Umfangs ist es aber zumindest nicht evident, dass über die bereits unternommenen Anstrengungen zum besonderen Schutz vulnerabler Gruppen hinaus ein rein risikogruppenbezogener Schutz mit Aussicht auf Erfolg verfolgt werden könnte, und dass dieser für die Gesamtbevölkerung auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen zu bewerkstelligen wäre. Im Übrigen ist der Verordnungsgeber auch von Verfassungs wegen nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann. Dem Verordnungsgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8 ff.), der hier nicht überschritten ist.

21 Dass die vorgenannte tatsächliche Bewertung der derzeitigen Pandemielage in der Bundesrepublik und konkret im Freistaat Sachsen, die der Verordnung zugrunde liegt, den tatsächlichen Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers verlässt, behauptet die Antragstellerin zwar, legt dies aber nicht nachvollziehbar dar. Die von ihr angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen zum Bestehen einer wesentlich geringeren Gefährdungslage widersprechen nach dem oben Gesagten den Erkenntnissen und Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer Wissenschaftler. Von jenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Einschätzungen durfte sich der Verordnungsgeber aber nach eigener Prärogative angesichts der uneinheitlichen fachkundigen Bewertung vieler Aspekte der Pandemie bei seiner Würdigung der Lage leiten lassen. Ob dem Verordnungsgeber Versäumnisse bei der Aufklärung der Verbreitungswege und Infektionsumfelder anzulasten sind, wie die Antragstellerin meint, ist für die Entscheidung ohne Belang. Denn selbst wenn hiervon auszugehen wäre, würde dies nicht zur Folge haben, dass infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahmen auf der seit Pandemiebeginn nahezu unverändert dürftigen Erkenntnislage gar nicht mehr getroffen werden dürften und die Infektionsschutzbehörden gehalten wären, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen (NdsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 f. juris). Ein solches Normverständnis wäre mit dem grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar. Für den Betrieb der Einrichtungen und Anlagen der Antragstellerin galt nichts Anderes, denn sie hätten nicht nur Ansammlungen von Menschen hervorgerufen, sondern zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und von der Einrichtung geschaffen, denen auch mit Hygienekonzepten der Antragstellerin und einem „PoC-Antigentest“ (vgl. S. 138 der Gerichtsakte) nicht hätte begegnet werden können. Das von der Antragstellerin betriebene „Gesundheits-, Sport- und Freizeitcenter“ mit einem Hotel- und Restaurant sowie einer Bar, einem Fitnessbereich und einer Ballsportanlage gehörte insgesamt zu den Einrichtungen, für die es im Sinne der vorgenannten Ausführungen keinen unaufschiebbaren Bedarf gab. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass gerade der Fitnessbereich der körperlichen Fitness und damit der Gesundheit des Einzelnen diene, ändert dies nichts an dem Umstand, dass es sich um eine Freizeitaktivität handelt, die zu vermehrten Kontakten geführt hätte, denen gerade entgegengewirkt werden sollte. Die angeordneten Schließungen sind auch geeignet, Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die obigen Feststellungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im weiteren und engeren Sinn gelten auch für die hier angegriffenen Vorschriften, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13. November 2020 - 3 R 219/20 und 41 42

22 3 R 223/20 -, juris, in Bezug auf Gaststätten und Bars; OVG Saarland, Beschl. 13. November 2020 - 2 B320/20 und 2 B 327/20 -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe; OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris, und OVG Bremen, Urt. v. 19. April 2022 a. a. O und v. 23. März 2022 a. a. O. (zu Solarien); OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, in Bezug auf Gastronomiebetriebe, und Beschl. v. 6. November 2020 - 13 B 1657/20 NE -, juris, in Bezug auf Freizeit und Amateursport, Fitnessstudios). Eine andere Beurteilung ergibt sich ferner nicht unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin genannten finanziellen Auswirkungen mit dem Entstehen einer für sie existenzbedrohenden Lage (zum Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs vgl. BGH, Urt. v. 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris Rn. 16 ff.; BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris Rn. 28 ff; Senatsbeschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 40). Zwar können Betriebsschließungen zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Einbußen der Betreiber führen und damit deren Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG erheblich beeinträchtigen, jedoch war das Betriebsverbot in der hier angegriffenen Verordnung zunächst nur auf einen Zeitraum von vier Wochen begrenzt (vgl. § 11 Abs. 2 SächsCoronaSchVO v. 30. Oktober 2020), was den Eingriff hier bereits in einem milderen Licht erscheinen lässt. Zudem wurde der Eingriff durch staatliche Hilfeleistungen, auf die zurückgegriffen werden konnte, gemildert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 -, juris Rn. 28, und 10. Februar 2022 a. a. O. juris Rn. 18 f.; OVG Bremen, Urt. v. 19. April 2022 a. a. O.). Diese umfassten das Kurzarbeitergeld, die nichtrückzahlungspflichtige sog. Überbrückungshilfe II (Novemberhilfe) sowie die anschließende sog. Dezemberhilfe, das KfW-Kreditprogramm und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. 2.5 Einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 3 Abs. 1 GG sieht der Senat ebenso wenig. Entscheidet sich der Verordnungsgeber dafür, bestimmte Betriebe und Dienstleistungen zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht 43 44 45

23 bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63, 74; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64; Urt. v. 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 u. a. -, juris Rn. 72). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79; Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30). Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 -, juris Rn. 39). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren. Dabei ist aber die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 6. November 2019 -1 BvR 16/134 -, juris Rn. 76 46

24 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existenziellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann hierbei in Rechnung gestellt werden (NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 64 ff.). Bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens sind die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Normgeber zudem weniger streng (SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 - 3 B 67/21 -, juris Rn 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25); eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit ist nicht zu fordern (OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; ThürOVG, Beschl. v. 9. April 2020 - 3 EN 238/20 -, juris Rn. 67). Es muss insbesondere möglich sein, Öffnungen unter Beachtung der Infektionslage Schritt für Schritt sowie erforderlichenfalls versuchsweise und damit nahezu zwangsläufig ungleich vorzunehmen (NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2021 a. a. O. juris Rn. 64 ff; OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2022 - 13 B 203/22.NE -, juris Rn. 128 ff.). In einer Situation nur schrittweise möglicher - aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen dann gleichzeitig in entsprechenden Teilschritten auch gebotener - Lockerungen kann der Gewährleistungsgehalt des Allgemeinen Gleichheitssatzes den Verordnungsgeber nicht zu einem Vorgehen nach dem Prinzip „Alles oder nichts“ zwingen, denn dies stände der Rechtsordnung im Ergebnis noch ferner, als zeitlich und inhaltlich begrenzte Ungleichbehandlungen einzelner Adressaten von Kontaktbeschränkungsmaßnahmen. Entsprechende zeitlich begrenzte Ungleichbehandlungen im Rahmen eines „Lockerungsfahrplans“ verletzen daher Art. 3 Abs. 1 GG nicht (OVG NRW, Beschl. v. 18. Februar 2022 a. a. O. juris Rn. 128 ff.). Von diesem Maßstab ausgehend sind die vom Antragsgegner in § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO getroffenen Regelungen und die in der Vorschrift vorgenommenen Differenzierungen jeweils von sachlichen Gründen getragen. Die von dem Öffnungs- und Betriebsverbot in § 4 SächsCoronaSchVO erfassten Einrichtungen dienen nach dem Regelungskonzept des Antragsgegners insgesamt keinen Zwecken, die die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs oder der notwendigen Versorgung sicherstellen sollen. Auch war es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das der Verordnung zugrundeliegende Auswahl- und Regelungskonzept die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betrifft, offengehalten und hinsichtlich der Einschränkungen an das 47 48 49

25 Freizeitverhalten der Gesellschaft angeknüpft hat. Vielmehr lassen sich die Betriebs- und Einrichtungsarten insgesamt Zwecken zuordnen, die der Freizeitbetätigung und -gestaltung dienen. Daher finden sich bei einzelnen, von § 4 SächsCoronaSchVO erfassten Betriebsarten nur insoweit Ausnahmeregelungen, wenn damit ein über die bloße Freizeitgestaltung hinausgehender, vom Antragsgegner als notwendig anerkannter Zweck verfolgt wird. Auch bei Einrichtungen, wie sie die Antragstellerin betreibt, ist demgemäß u. a. in Bezug auf den Fitnessbereich eine Öffnung und ein Betrieb für medizinisch notwendige Behandlungen möglich gewesen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 2. Hs. SächsCoronaSchVO). Dieses Regelungskonzept war insgesamt schlüssig und ist von der Antragstellerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden (hierzu auch OVG Bremen, Urt. v. 23. März 2022 a. a. O. Rn. 93 ff. HessVGH, Beschl. v. 30. November 2020 - 8 B 2621/20.N -, juris Rn. 54 ff.). Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 349/20 -, juris Rn. 67 ff.) zu dem ähnlich gelagerten Verbot des Betriebs im Bereich körpernaher Dienstleistungen und auch zu dem Hinweis, dass Ladengeschäfte weiter öffnen durften, ergänzend auf Folgendes hingewiesen: „Der Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO von der Schließung ausgenommen sind, stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 52 ff.). Die unterschiedliche Behandlung beider Gewerbe - das Vorliegen eines wesensgleichen Sachverhalts unterstellt - ist nämlich jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die auch dem Ziel und Ausmaß einer Ungleichbehandlung nach angemessen sind. Ein sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der Friseurbesuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an die ältere Bevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen nicht mehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen und zu frisieren. Unabhängig davon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle Bevölkerungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen und einer regelmäßigen Pflege bedürfen. Demgegenüber stellt weder das Stechen eines Tattoos noch das eines Piercings einen unaufschiebbaren Bedarf dar. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des Normgebers, dass der Friseurbesuch Bestandteil der Grundversorgung der Bevölkerung ist, nicht zu beanstanden, und stellt einen ausreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Dass Friseure grundsätzlich auch weitere Tätigkeiten wie das Färben von Haaren oder Haarverlängerungen anbieten, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Es handelt sich dabei um über den regulären Friseurbesuch hinausgehende Zusatzleistungen, welche die Grundversorgungsrelevanz im Übrigen nicht in Frage stellen. Es erscheint vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmtheit auch nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass der Verordnungsgeber für den Bereich der erlaubten Dienstleistungen konkret vorgibt, welche Leistungen erbracht werden dürfen. Dazu wäre nämlich regelmäßig ein 50

26 vertiefter Einblick in die von den einzelnen Gewerben angebotenen Dienstleistungen erforderlich, was angesichts der Komplexität der Normgebung nicht leistbar und auch nicht erforderlich erscheint. Zudem würde es für den Bürger als Rechtsanwender auch zunehmend undurchsichtiger, welche Leistungen im Einzelnen erlaubt sind. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die beschränkte Gültigkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen. (…) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt entgegen dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht darin, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels unabhängig von ihrer Bedeutung für die Grundversorgung der Bevölkerung geöffnet bleiben und deren Betreiber nur bestimmte organisatorische Maßnahmen sicherzustellen haben. Denn auch der Einzelhandel stellt keinen wesensgleichen Sachverhalt dar, da es auch hier nicht von vornherein zu einem körpernahen Kontakt kommt. Dies wird zusätzlich sichergestellt, indem unabhängig vom allgemeinen Abstandsgebot des § 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO, dafür Sorge zu tragen ist, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält (§ 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO). Es begegnet überdies auch keinen Bedenken, den Einzelhandel gegenüber den von der Betriebsschließung betroffenen Einrichtungen und Angeboten typisierend dem priorisierten Wirtschaftsbereich von größerer Bedeutung für die Bevölkerung zuzurechnen.“ Die Ungleichbehandlung von Fitnesseinrichtungen und Freizeitsporteinrichtungen sowie Hotel- und Gastronomiebetrieben einerseits und den weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen andererseits war ferner angesichts bestehender Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen epidemiologischen Rahmenbedingungen, der zu berücksichtigenden Bedürfnisse größerer Teile der Bevölkerung sowie der wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Auswirkungen von Verboten in unterschiedlichen Bereichen sachlich gerechtfertigt (hierzu OVG Bremen, Urt. v. 19. April 2022 a. a. O.; vgl. Senatsurt. v. 15. Oktober 2021 a. a. O.; HessVGH, Urt. v. 30. November 2020 a. a. O.). Dass das Infektionsrisiko besonders bei Einrichtungen, die eine sportliche Betätigung in Innenräumen ermöglichen, durch den dort vermehrt auftretenden Aerosolausstoß besonders groß war, zeigt im Übrigen auch eine jüngst veröffentlichte Studie in der Zeitschrift PNAS vom 23. Mai 2022 („Aerosol particle emission increases exponentially above moderate exercise intensity resulting in superemission during maximal exercise“, abgerufen im Internet; hierzu Bericht des Deutschlandfunks vom 24. Mai 2022, abgerufen im Internet). Eine Ungleichbehandlung von Fitnessstudios, Freizeitsport- und Amateursportbetrieben folgte auch nicht aus dem von der Antragstellerin genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2020 (- 20 NE 20.2463 -, juris), der seiner Entscheidung die achte Bayrische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zugrunde legte. Danach sei Individualsport grundsätzlich weiterhin zulässig. Anknüpfungspunkt ist vorliegend § 4 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 SächsCoronaSchVO. Danach 51 52

27 ist Individualsport als Ausnahme allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand oder im Rahmen des Schulsports (auch) in Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs möglich (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronSchVO). Es handelt sich insoweit bereits um keinen wesensgleichen Sachverhalt. Denn anders als bei Fitnessstudios (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO) und Freizeitsporteinrichtungen fand der Sport nicht in einer gewerblichen Einrichtung und nur innerhalb eines von vorneherein konkret bestimmten Personenkreises (allein, zu zweit, mit dem eigenen Hausstand, Schulklasse) statt (vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 30. November 2020 - 8 B 2681/20.N - juris Rn. 54 ff.). Weitere Ausnahmen für Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs enthielt § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO, der ein organisiertes Training für Individualsportarten sowie die Durchführung von Sportwettkämpfen in Individualsportarten ohne Publikum vorsieht. Diesen Ausnahmen liegt im Hinblick auf Fitnessstudios und gewerbliche Freizeitsporteinrichtungen aber kein wesensgleicher Sachverhalt zugrunde. Der Begriff des Trainings mit der Unterscheidung in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO zwischen der schlichten Ausübung von Individualsport und dem organisierten Training zeigt ebenfalls, dass das organisierte Training im Sinn dieser Norm nicht ein bloßes organisiertes Sporttreiben von Individualsport zum Zweck der Fitness und Gesunderhaltung meint, sondern ein planmäßiges Üben gerade mit dem Ziel der sportlichen Leistungsentwicklung. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Verordnungsgeber das organisierte Training in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 SächsCoronaSchVO normsystematisch in eine Reihe mit Sportwettkämpfen sowie mit Sportlern stellte, für die ein Arbeitsvertrag bestand, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtete und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts diente, oder die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nachwuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehörten oder die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen waren. Während für Kunden von Fitnessstudios aber die Möglichkeit, sich sportlich für die Erhaltung der körperlichen Fitness und Gesundheit zu betätigen, regelmäßig auch außerhalb des Fitnessstudios und vergleichbarer Einrichtungen - sei es durch Bewegung im Freien, sei es durch in der eigenen Häuslichkeit ausführbare Übungen - in hinreichendem Maß bestand, konnten Athleten, die ein organisiertes Training in Anspruch nahmen, ihren Trainingsstand typischerweise nicht allein halten. Für sie war deshalb davon auszugehen, dass eine Trainingspause von einem Monat sie in ihrer sportlichen Leistungsent- 53

28 wicklung erheblich zurückzuwerfen drohte. Es überschritt damit nicht den Regelungsspielraum des Verordnungsgebers, dieses besondere Bedürfnis auch von Amateurathleten zum Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung zu machen und in den nicht auf unmittelbaren Körperkontakt ausgelegten Individualsportarten ein solches organisiertes Training unter den dann damals gemäß § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hierfür geltenden Hygieneregelungen zu erlauben. Entsprechendes galt für die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein höheres gesellschaftliches Interesse an besonders relevanten Sportereignissen und Wettkämpfen zu bejahen und deshalb diese Sportwettkämpfe für Individualsportarten nicht zu untersagen, sondern ohne Publikum nach Maßgabe der Vorgaben des § 5 Abs. 1 SächsCoronaSchVO für Hygieneregelungen zu gestatten. Der Verordnungsgeber durfte insoweit in Rechnung stellen, dass breite gesellschaftliche Schichten sportlichen Wettkämpfen ebenso wie einer erfolgreichen Wettkampfbeteiligung auch von Amateurathleten - auch jenseits der in § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 Buchst. a und b SächsCoronaSchVO besonders geregelten Sportler - besondere Bedeutung beimessen. Denn der Verordnungsgeber konnte die gesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7). Dass diese Ausnahmeregelung in Randbereichen dazu hätte führen können, dass auch Sachverhalte, die der Nutzung eines Fitnessstudios ähneln, erlaubt sind, während demgegenüber der Betrieb von Fitnessstudios untersagt war, ist Folge des Typisierungsspielraums des Verordnungsgebers und begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch für den Bereich des erlaubten organisierten Trainings in Individualsportarten erscheint es vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass der Verordnungsgeber noch konkreter vorgibt, welche Angebote insoweit erbracht werden dürfen. Auch diesbezüglich wäre hierfür nämlich ein vertiefter Einblick in die einzelnen Trainingskonstellationen erforderlich, was angesichts der Komplexität der Normgebung weder leistbar noch erforderlich war und der Verständlichkeit der Regelung voraussichtlich erheblich abträglich gewesen wäre. Auf die oben ausgeführten Erwägungen wird verwiesen. Jedenfalls erscheint es dem Senat nicht offensichtlich, dass insoweit ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vorlag. Der Antrag auf nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit von § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020 hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 54 55

29 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Norm der Verordnung ist noch nicht höchstrichterlich geklärt und wegen der Vielzahl der in Streit stehenden Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 56

30 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Nagel gez.: Schmidt-Rottmann Dr. Helmert Beschluss Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats, der im Fall gewerblicher Antragsteller zur Berücksichtigung deren mit der Antragstellung verfolgten wirtschaftlichen Interessen den doppelten Auffangstreitwert zugrunde legt. 1

31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel gez.: Schmidt-Rottmann Dr. Helmert 2