OVG Sachsen Urteil zitiert von 6

Normenkontrolle der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung KI-Titel

Infektionsschutz · Kontaktbeschränkung · Mund-Nasen-Bedeckung · Verhältnismäßigkeit · Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 3 C 15/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Normenkontrollsache des - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen SächsCoronaSchVO hier: Normenkontrolle

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel sowie die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum ohne mündliche Verhandlung am 15. Oktober 2021 für Recht erkannt: Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Antragsteller wendet sich gegen § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Satz 1, § 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-Virus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170). Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hatte - soweit hier maßgeblich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 1 Grundsatz (1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstandes oder zu der Partnerin oder dem Partner auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes von 1,5 Metern beziehungsweise die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung einzuhalten (Kontaktbeschränkung). Dieser Grundsatz gilt für alle Lebensbereiche, insbesondere auch für Arbeitsstätten. Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehört auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlene diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. (2) Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge. 1

3 § 2 Kontaktbeschränkung (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine oder in Begleitung der Partnerin oder des Partners beziehungsweise mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gestattet. (…) § 4 Betriebsuntersagungen (1) Folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr dürfen nicht geöffnet werden: 1. Sportstätten, Vereinssport, Fitness- und Sportstudios, Wellnesszentren, Badeanstalten, Saunas und Dampfbäder, Spielplätze, (…) § 5 Gastronomiebetriebe Gastronomiebetriebe jeder Art sind untersagt. (…) § 8 Dienstleistungsbetriebe (1) Dienstleistungsbetriebe mit unmittelbarem Kundenkontakt mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen sind untersagt. (…) § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 31. März 2020, Az. 15-5422/5 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Verbot von Veranstaltungen) außer Kraft.“ Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und wohnt im Gebiet des Freistaats Sachsen. Er hat mit Schriftsatz vom 19. April 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht und mit dem selben Schriftsatz ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens hat er mit Schriftsätzen vom 19., 21. und 26. April 2020 zusammengefasst vorgetragen: Er sei in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit in nie dagewesener Weise eingeschränkt; er habe sein gesamtes Leben umstellen müssen. Er sei gezwungen gewesen, bereits mehrere Ferienreisen abzusagen. Der jüngere Sohn könne die Schule 2 3 4

4 nicht besuchen und die Tochter sei daran gehindert, wie vorgesehen ihr Studium fortzusetzen. Seine Rentenvorsorge schwinde dahin. Die Berufsausübung sei durch die Untersagung von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontrakt deutlich schwieriger geworden. Er betreibe eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Er sei daran gehindert, auf dem für Rechtsanwälte üblichen Weg Mandantenkontakte zu pflegen und zu vertiefen. Das persönliche und vertrauliche Mandantengespräch sei durch nichts zu ersetzen. Daher sehe er eine Gefahr für den Bestand des Betriebs seiner Rechtsanwaltskanzlei. In der Mittagszeit habe er sich mit Kollegen und Freunden in gastronomischen Einrichtungen getroffen, was derzeit nicht möglich sei. Ihm sei es auch nicht möglich, in der gewünschten Form einer sportlichen Betätigung nachzugehen, insbesondere Golf zu spielen und mit seinen Freunden zusammen Rennrad zu fahren. Er sei nicht bereit, Sportanlagen nicht zu nutzen oder Gaststätten nicht zu betreten, wenn durch Sicherheits- und Hygienemaßnahmen Gefährdungen Dritter ausgeschlossen seien. Die Bestimmungen seien nicht formell rechtmäßig erlassen und rechtsgültig, da ein parlamentarisches Gesetz notwendig sei und es an einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage für die gegenständlichen Grundrechtsbeschränkungen fehle. Die Regelungen verstießen gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Die Pandemie sei mit einer Reproduktionszahl unter null faktisch zum Erliegen gekommen. Damit seien die ursprünglich als Begründung für die Erforderlichkeit der Maßnahmen herangezogenen Grundsätze, nämlich die Krankenversorgung sicherstellen zu wollen, übererfüllt. Es fehle bei den Begründungen der angegriffenen Beschränkungen jegliche Form der Einzelfallbetrachtung bezogen auf die konkrete Beschränkung. Es werde nicht erläutert, warum die Kontaktbeschränkung in Sachsen und in Leipzig im Besonderen erforderlich sei. Warum es ihm nicht möglich sein solle, Golf zu spielen, sei wegen des geringen Infektionsrisikos nicht nachvollziehbar. Eine nach Art der Sportstätten differenzierte Regelung sei ohne weiteres möglich. Die erforderlichen Kontaktbeschränkungen ließen sich in Gaststätten durch die erforderlichen Einschränkungen umsetzen. Der Freistaat Sachsen übersehe bei der Untersagung von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt, dass Dienstleister ihre Berufe ganz unterschiedlich ausübten. Der Schutzzweck der Verordnung könne mit den angeordneten Maßnahmen nicht mehr besser erreicht werden. Die massiven Eingriffe in die Grundrechte seien nicht mehr geeignet, da das legitime Ziel schon erreicht worden sei. Der Sachverhalt sei unzureichend ermittelt und die Ermessensausübung fehlerhaft. Die Folgenabwägung ergebe, dass der Vollzug der angegriffenen Bestimmung ganz oder teilweise auszusetzen sei. Auch sei Gemeinschaftsrecht verletzt, da es ihm nicht möglich sei, Freunde aus der europäischen Gemeinschaft persönlich einzuladen

5 und mit ihnen persönlich Kontakt zu pflegen. Damit sei das europäische Freizügigkeitsrecht verletzt. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 29. April 2020 (- 3 B 133/20 -, juris) den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat, trägt der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 5. Juni, 10. und 21. Juli 2020, 18. April, 5., 15. und 30. Juni sowie vom 5. Oktober 2021 ergänzend vor: Die Verordnung sei in formeller Hinsicht verfassungswidrig, da sie gegen Art. 84 Abs. 2 SächsVerf verstoße. Die Verordnung greife mit ihren Regelungen nahezu in sämtliche kommunalen Aufgabenbereiche ein. Sie betreffe die Kommunen in freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungs- wie auch Weisungsaufgaben. Insoweit sei die Verordnung unter Verstoß gegen die Beteiligungsrechte der sächsischen Städte und Gemeinden zustande gekommen und leide an einem formalen Fehler. §§ 28, 32 IfSG a. F. seien keine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die hier in Frage stehenden intensiven Grundrechtseingriffe. Sie genügten nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz i. S. v. Art. 20 Abs. 3 GG. Sie seien als Ermächtigungsgrundlage zu inkonsistent und enthielten eine gegen unendlich laufende Generalermächtigung an die staatlichen Organe. Derart eingriffsintensive Maßnahmen wie die streitgegenständlichen erlaube das Gefahrenabwehrrecht nur auf der Grundlage genauestens ausformulierter Standardmaßnahmen. Eine Ermächtigung dürfe nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden könne, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden könne und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben könnten. Genau dies sei jedoch hier geschehen. So sei den Verordnungsgebern zu sämtlichen Maßnahmen freie Hand gelassen, ohne den Rahmen dabei ausreichend zu bestimmen. Es sei dem Gesetzgeber auch möglich gewesen, dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen. Bereits im Jahr 2013 hätte dem Bundestag eine unter Mitarbeit des Robert-Koch-Instituts erstellte Risikoanalyse zu einer Pandemie vorgelegen; er habe es dennoch unterlassen, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu prüfen und entsprechend anzupassen. Daher gehe auch die Rechtsprechung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs (Urt. v. 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII- 20 -) fehl. Die Einführung von § 28a IfSG diene nicht allein der Klarstellung. Dies folge auch aus der Begründung des Gesetzgebungsvorhabens. Auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 werde verwiesen. 5 6

6 Ebenso genüge § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Denn der Umfang des Aufenthalts im öffentlichen Raum zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, insbesondere in Bezug auf mehrere sorgeberechtigte Personen, sei unklar. Die Verordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da es ihr an einem klar definierten und legitimen Ziel ermangele. Die Erwägungen des Verordnungsgebers seien willkürlich gewesen. Dem Verordnungsgeber obliege die Pflicht einer umfassenden Risiko- und Gefahrenprognose. Er hätte anhand einer auf die jeweilige Pandemiesituation abstellenden Gefährdungsprognose konkretere Verdachts- und Gefahrenschwellen festlegen müssen, von denen aus Maßnahmen hätten ergriffen werden können. Die abstrakte Möglichkeit künftiger Infektionen reiche jedenfalls nicht aus. Reine Vermutungen genügten dazu ebenso wenig wie die Feststellung, dass sich weiterhin neue Infektionen ereigneten. Es sei von dem Verordnungsgeber zu erwarten gewesen, dass er ein genaues und fachlich durchdachtes Grundkonzept zugrunde lege. Nur bei einer umfassenden Auseinandersetzung mit den vom Robert-Koch-Institut bereitgestellten Daten und mit Daten aus anderen gleichermaßen wissenschaftlichen Quellen könne der Verordnungsgeber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden und auch die mildeste unter mehreren zur Verfügung stehenden, aber gleichermaßen effektiven Maßnahmen ermitteln. Es bedürfe dabei auch einer objektiven Wertung der jeweiligen fachwissenschaftlichen Argumente und Empfehlungen. Sie seien demnach erst dann für eine Rechtfertigung tauglich, wenn sämtliche der Wissenschaft immanente Korrekturen und Faktoren in abschließender Weise Beachtung gefunden hätten. Hiervon ausgehend habe der Antragsgegner seine Einschätzungsprärogative überschritten. Er habe die Tatsachen nicht ausreichend analysiert und die Ziele der Maßnahmen unzureichend klargestellt. Ein Nachweis oder weitergehende Erläuterungen, warum trotz Schutzvorkehrungen mit einem starken Anstieg der Infektionen und damit beginnend mit einer deutlich höheren Belastung des Gesundheitssystems zu rechnen sei, sei in den Verwaltungsakten nicht enthalten. Aus dem Verwaltungsvorgang ließen sich keinerlei Tatsachenfeststellungen und Sachverhaltsvermittlungen zum Vorliegen einer Pandemie und zu deren Auswirkungen auf den Freistaat Sachsen entnehmen. Gutachten von Epidemiologen, Ärzten, Virologen sowie Statistiken zum Verlauf der Pandemie in Sachsen seien nicht vorgelegt oder nicht herangezogen worden. Der Antragsgegner habe nicht aufgeklärt, inwieweit die Pandemie bereits eingedämmt sei und inwiefern die bis jetzt von ihm erlassenen Maßnahmen dazu beigetragen hätten. Sogar 7 8 9

7 der sächsische Ministerpräsident habe die Maßnahmen im Frühjahr 2020 in einem Interview als zu lange und zu hart beurteilt. Der Antragsgegner habe zwar behauptet, die Grundlage der Verordnung sei die Reduzierung der Ansteckungsrate zur Sicherung der Krankenversorgung gewesen. Es habe zum damaligen Zeitpunkt jedoch viel dafür gesprochen, dass er selbst von diesem Ziel und damit von einer absehbaren Lockerung der bis jetzt beschlossenen Maßnahmen gar nicht mehr ausgehe. Auch habe sich die Zielsetzung geändert. Nunmehr sei davon ausgegangen worden, dass die Einschränkungen bis zur Entwicklung und Verfügbarkeit eines Impfstoffs hätten beibehalten werden müssen. Es habe kein einheitliches politisches Ziel oder Konzept der Bekämpfungsmaßnahmen bestanden. Anders als vom Senat angenommen sei eine schlüssige und tatsachenbasierte Gesamtkonzeption gerade zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen. Es sei nicht festgelegt worden, ab wann die befürchtete Überlastung des Gesundheitssystems eintreten würde. Das Vorgehen des Antragsgegners entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Erlass von Rechtsverordnungen. Reine Vermutungen seien nicht ausreichend. Die hohe Belastung für die Gesundheitsämter hätte nicht für einen Rückschluss auf die Infektionszahlen herangezogen werden können. Denn Verbesserungskonzepte seien nicht umgesetzt worden und es habe ein Mangel an geschultem Personal bestanden. Hinsichtlich der Auslastung des Gesundheitssystems seien nicht sämtliche Fakten einbezogen und daher auch wesentliche Fakten bewusst außen vor gelassen worden. Es handle sich nicht um sachliche Erwägungen. Er sei seiner Pflicht zur umfassenden wissenschaftlichen Tatsachenanalyse nicht nachgekommen. Ein Beweis für das Versäumnis seien unter anderem die enorm hohen Todeszahlen in den Alten- und Pflegeheimen gewesen und die nur verschwindend geringen schweren Krankheitsverläufe bei den jüngeren Menschen. Inzidenzen seien nicht geeignet, zwischen Infektionsverdacht, tatsächlicher Infektion, ausgebrochener Krankheit und schwerem Krankheitsverlauf mit Todesfolge zu differenzieren. Die Zahl der Infizierten und Kranken sei von den Gesundheitsbehörden in kein Verhältnis zur Zahl der Getesteten und Nichtgetesteten gesetzt worden. Die Zahl der Verstorbenen lasse nicht erkennen, ob Menschen an der Virusinfektion oder gelegentlich der Virusinfektion verstorben seien. Es fehle die Einbeziehung, in welchem Umfeld und bei welchen Altersgruppen die Feststellung des erhöhten Infektionsgeschehens aufgetreten sei. Dies sei jedoch überaus wichtig für die Abwägung, welche Maßnahmen geeignet seien. Gleiches gelte für die Zahl der milden bis symptomlosen Krankheitsverläufe und die der schweren. Statt wissenschaftlicher Überlegungen sei lediglich die Zumutbarkeit 10

8 und Vermittelbarkeit der geplanten Maßnahmen, losgelöst von ihrer Effektivität, diskutiert worden. Der Mangel an verfassungskonformer Sachverhaltsermittlung äußere sich auch durch die Zugrundelegung von Erwägungen, die vom Bundesinnenministerium als Teil der Bundesregierung beim Robert-Koch-Institut zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen beauftragt worden seien. Es sei dem Antragsgegner darum gegangen, die Entscheidungen auf repressivem Wege unter dem Deckmantel der Wissenschaft durchzusetzen. Es seien überwiegend die falschen Störer mit den Maßnahmen in Anspruch genommen worden. Die von ihm gestellten Beweisanträge hätten nicht abgelehnt werden dürfen. Ihm sei entgegen der klassischen Grundrechtsdogmatik die Beweislast übertragen worden und er müsse rechtfertigen, dass die Grundrechtseingriffe nicht weiter hinnehmbar seien. Die Maßnahmen seien auch weder geeignet noch erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn gewesen. Es seien nicht einmal Überlegungen unternommen worden, ob nicht auch weniger grundrechtsintensive Maßnahmen zweckmäßig gewesen wären. Die Androhung einer Verschärfung der bis November verlängerten Maßnahmen bei ihrer Nichteinhaltung wäre weniger eingreifend, aber gleichermaßen effektiv gewesen. Der Verordnungsgeber habe den Bürgern eine generelle Missachtung der geltenden Regelungen, ohne dafür konkrete Anhaltspunkte zu haben, unterstellt. Die Maßnahmen seien insgesamt bereits unverhältnismäßig im engeren Sinn gewesen. Es habe kein Notstand an Krankenbetten bestanden. Mit Lockdowns lasse sich das Infektionsgeschehen, insbesondere die Zahl der tödlich verlaufenen Fälle, nicht signifikant beeinflussen. Er sei in Bezug auf den Schutz der gefährdeten Gruppen wirkungslos. Auch die mehrfache Verlängerung der Verordnung sei unverhältnismäßig, da die Maßnahmen dadurch einen Langzeitcharakter erhielten. Die umfassendsten und weitreichendsten Grundrechtseinschränkungen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland verstießen auch gegen die Eigentumsfreiheit. Es seien hohe ökonomisch bewertbare Schäden entstanden. Die Maßnahmen hätten auch das Leben und die Gesundheit des Antragstellers beeinträchtigt. Es sei in keiner Weise ausreichend auf die überaus schweren Folgen - beispielsweise im nichtfamiliären Bereich - der damit einhergehenden Grundrechtseingriffe eingegangen worden. Die Folgen des Eingriffs äußerten sich unter anderem in der allgemeinen Zunahme häuslicher Gewalt sowie einer gesteigerten Zahl von Patienten, die infolge sozialer Isolation an Depressionen etc. litten. Folge sei die Zunahme von Suiziden. Darüber hinaus entstünden ideelle Schäden in Form von Bildungseinbußen und der Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung von Kindern durch den Ausfall oder die 11 12

9 Beschränkungen des Schulunterrichts und der Schließung anderer Bildungseinrichtungen. Es fehle sämtlichen Betroffenen an Gemeinschaftserlebnissen und persönlichem sozialen Miteinander. Die jeweiligen Befristungen seien eine Farce und dienten nur dazu, die Einschränkungen unbefristet durchzuführen, weil Pandemien in Wellen verliefen und sich über Jahre hinzögen. Darüber hinaus trägt der Antragsteller zu der Unverhältnismäßigkeit der einzelnen Maßnahmen vor. Eine Kontaktbeschränkung an seinem Wohnort sei nicht konkret erläutert worden; er spiele Golf mit Mundschutz und genügendem Abstand. Daher sei nicht erkennbar, warum die entsprechenden Sportstätten geschlossen gewesen seien. Die Ausführungen zu den Gastronomiebetrieben seien an Allgemeinplätzen nicht zu überbieten gewesen. Der Kundenkontakt in einer Anwaltskanzlei sei ein anderer als bei einem Friseur. Unter Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt seien nicht nur solche zu verstehen, die ihrer Art nach ein Herantreten unmittelbar an den Körper des Kunden oder gar dessen Berührung erforderten, sondern auch anwaltliche Dienstleistungen. Je nach Ausrichtung des Betriebs lebe eine Kanzlei gerade vom unmittelbaren Kundenkontakt, der durchaus in körperlicher Nähe bestehen könne. Insgesamt habe der Antragsgegner versäumt, einen angemessenen Ausgleich zwischen staatlichen Fürsorge- und Schutzmaßnahmen und bürgerlicher Verantwortung für das eigene Leben und die eigene Gesundheit zu finden. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, es wird festgestellt, dass § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Satz 1 sowie § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 unwirksam gewesen sind. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, der Antrag wird abgelehnt. Hierzu führt er mit Schriftsätzen vom 24. April, 30. Juli 2020 sowie vom 18. Mai 2021 zusammengefasst aus: Der Antrag sei unzulässig geworden, da kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe. Der Antragsteller habe nicht substantiiert vorgetragen, dass und welche konkret bezifferten und belegten Einbußen finanzieller Art ihm durch die angegriffenen Regelungen in der Zeit ihrer Geltung entstanden sein sollten. Er habe nicht geltend gemacht, 13 14 15 16 17

10 durch die angegriffenen Regelungen im Sinne eines persönlichen Vorwurfs oder in diskriminierender Weise betroffen gewesen zu sein, wovon er nunmehr durch Rehabilitierung befreit werden müsse. Es bestehe schließlich auch keine Wiederholungsgefahr. Auch der grundrechtliche Anspruch des Antragstellers auf tatsächlich und rechtlich wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz begründe kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Zwar treffe es zu, dass im Fall einer kurz befristeten Verordnung wie hier ein rechtskräftiger Rechtsschutz in einem gegen diese Regelung gerichteten Hauptsacheverfahren aus zeitlichen Gründen kaum je möglich sein werde. Dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz sei durch das vorläufige Rechtsschutzverfahren und den diesbezüglichen Beschluss des Senats umfassend gerecht geworden. Zudem verweise er auf seine Ausführungen in dem Antragserwiderungsschriftsatz mit Schreiben vom 22. April 2020 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Gegenüber den Vorgängerregelungen habe der Verordnungsgeber unter fortdauernder Wahrung des rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nunmehr deutliche Lockerungen vorgenommen, nachdem er die für und gegen verschiedene Alternativen einer Neuregelung entsprechenden Gründe abgewogen hätte. Insbesondere habe er die Berechtigung, die eigene Häuslichkeit zu verlassen, nicht mehr an „triftige Gründe“ gebunden und auch den Bewegungsradius des Einzelnen nicht mehr eingeschränkt. Im wirtschaftlichen Bereich habe er nunmehr die Wiedereröffnung von Geschäften und Einrichtungen usw. gestattet, wie sie im Einzelnen insbesondere in den §§ 6 bis 9, aber auch in § 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung geregelt sei. Die Begründung ergebe sich aus dem allgemeinen Teil zur neuen Verordnung. Die angegriffenen Bestimmungen seien formell rechtmäßig erlassen und rechtsgültig; sie fänden ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG. Die genannten Vorschriften stellten eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Sie seien mit Verfassungsrecht vereinbar. Insbesondere läge kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sowie das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Der Wesensgehalt der betroffenen Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG) sei gewahrt. Die angegriffenen Regelungen seien auch materiell rechtmäßig und daher nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen. Verordnungen der hier in Rede stehenden Art könnten sich mit ihren beschränkenden Maßnahmen auch gegen Dritte richten, und zwar auch mit Präventivmaßnahmen. Dabei kämen auch Betriebsuntersagungen als geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen in Betracht. Die Maßnahmen seien, indem sie eine neuerliche oder verstärkte Ausbreitung des Coronavirus 18 19

11 verhüteten, für das Ziel, eine Überforderung des Gesundheitswesens und die sonst eintretenden, das Recht vieler Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Kernbereich beeinträchtigenden, ja vernichtenden Wirkungen zu verhüten, sowohl geeignet als auch erforderlich. Eine Verlangsamung der Ausbreitung diene ebenso dem Zweck des Gesetzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Daher hätten zwischenmenschliche Kontakte und damit die Möglichkeit der Übertragung des Virus auf ein relatives Minimum reduziert werden müssen. Angesichts der nicht abschließend gesicherten Erkenntnisse sowohl über das Virus selbst und seine Verhaltensweisen als auch hinsichtlich der pandemiebezogenen Auswirkungen des Ergreifens oder Nichtergreifens einzelner konkreter Maßnahmen bestehe eine erhebliche Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers. Sie sei nicht schon deshalb rechtswidrig und grundrechtsverletzend ausgeübt, weil die zu ihrer Prognose herangezogenen Erkenntnisse in der fachwissenschaftlichen Diskussion möglicherweise nicht unstreitig seien oder sonst im öffentlichen Raum angezweifelt würden. Erst dann, wenn die fachliche Erkenntnislage eindeutig gegen die betreffende Maßnahme, konkret gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zu dem vorgenannten Zweck sprechen würde, wäre diese Grenze überschritten. Dies treffe aber nicht zu. Die Verbreitung des Coronavirus sei in Sachsen nicht zum Erliegen gekommen. Es gehe nicht an, es in die Verantwortung des Einzelnen zu stellen, sich durch Kontaktreduzierung oder freiwillige häusliche Isolierung möglichst nicht der Gefahr einer Infektion auszusetzen. Dies würde eine völlige Vernachlässigung der verfassungsrechtlich begründeten staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der sich im Freistaat Sachsen aufhaltenden Personen bedeuten. Dies gelte auch für den Vorschlag, kranke Menschen zu behandeln und einen Großteil von ihnen zu heilen. Von einer Möglichkeit, die Bekämpfung der Pandemie in Sachsen allein noch auf Ratschläge und die dringende Ermahnung zu ihrer Befolgung als mildere und damit allein rechtmäßige Maßnahmen gegenüber den in der angegriffenen Verordnung enthaltenen umzustellen, könne keine Rede sein. Außerdem äußere der Antragsteller politische Erwägungen, die einer juristischen Subsumtion nicht zugänglich seien. Für die Behauptung der Gefahr eines „Umkippens“ der materiellen Nachweislast für die Berechtigung grundrechtsbeschränkender Maßnahmen bestehe kein Anhaltspunkt. Den angegriffenen Regelungen könne auch nicht entgegengehalten werden, dass zuvor keine hinreichenden Sachverhaltsvermittlungen stattgefunden hätten. Der Senat 20 21

12 habe im Eilverfahren auf die fachlich besonders relevanten Einschätzungen des gesetzlich für derartige Fragen zuständigen Robert-Koch-Instituts verwiesen. Auch habe der Senat ausgeführt, dass der Verordnungsgeber sich hierauf auch in Kenntnis dessen stützen habe dürfen, dass andere Strömungen in der Fachwissenschaft die Maßnahmen vereinzelt als unverhältnismäßig betrachtet oder andere Strategien vorgeschlagen hätten. Mit seinen Forderungen nach einem nachgerade planfeststellungsverfahrensartigen Vorgehen verkenne der Antragsteller die Situation, in der sich seinerzeit sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland mit der Bekämpfung der aufflammenden Corona-Pandemie befassten Behörden und Einrichtungen befunden hätten. Ein derart breit angelegtes und zeitlich anspruchsvolles Prüfprogramm hätte bedeutet, dass die Maßnahmen letztlich um Jahre verzögert würden. Dies hätte eine ungehemmte Ausbreitung des Virus und damit auch im Bundesgebiet viele Tote nach sich gezogen. Darüber hinaus trägt der Antragsgegner zu den vom Antragsteller gerügten einzelnen Maßnahmen vor. Dabei betont er, dass die Maßnahmen einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen einer Reduzierung physischer Kontakte zwischen Menschen bewirkt hätten, die Eingriffe aber auf das erforderliche Maß beschränkt gewesen seien. Zudem weist er darauf hin, dass eine nach Art der Sportstätten differenzierende Regelung es letztlich unmöglich machen würde, scharf abgrenzbare und sachgerechte Kriterien für erlaubte und nicht erlaubte Sportstätten/Sportarten aufzustellen und deren Einhaltung flächendeckend zu überprüfen. Auch könne es bei der Ausübung des Golfsports zu physischen Kontakten zwischen zwei Personen kommen. Ein unmittelbarer Kundenkontakt i. S. v. § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO finde nicht statt. Es entspreche grundsätzlich der Sozialüblichkeit, dass zwischen Anwalt und Mandant der gesellschaftlich für geboten gehaltene räumliche Abstand fremder Personen untereinander gewahrt werde. Das Mandantengespräch würde dadurch nicht nennenswert beeinträchtigt. Die Notwendigkeit der Kinderbetreuung durch Teile des Personals stelle keinen gezielten Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers dar. Auch die Folgenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Ergänzend führt er aus: In der seinerzeitigen Situation bei Erlass der Zweiten Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wäre eine Regelung erst und nur durch Gesetz aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht gekommen. Auch sei auf Art. 80 Abs. 4 GG zu verweisen, wonach es dem jeweiligen Landesparlament uneingeschränkt freistehe, von einer der Landesregierung 22 23 24

13 bundesgesetzlich erteilten Verordnungsermächtigung selbst Gebrauch zu machen. Es könne keine Rede davon sein, dass das Ziel, die Pandemie einzudämmen und zurückzudrängen, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung bereits erreicht gewesen sei und die ergriffenen Maßnahmen daher nicht mehr erforderlich gewesen seien. Zwar möge hinsichtlich einzelner Maßnahmen keine einheitliche Sichtweise unter den Ministerien der Sächsischen Staatsregierung geherrscht haben. Auch ließen die vorgelegten Materialien aus den seinerzeitigen Bund-Länder-Besprechungen Unsicherheiten in der Einschätzung verschiedener Aspekte der Gesamtlage erkennen. Insoweit verhalte es sich aber nicht anders als hinsichtlich der seinerzeitigen Diskussion in der Fachwelt. Wegen dieser Meinungsunterschiede sei nicht nur im politischen, sondern auch und vor allem im medizinisch-fachlichen Raum keine einheitlich negative Sichtweise zu verzeichnen gewesen. Es entspreche im Übrigen den Regelungen der Geschäftsordnung der sächsischen Staatsregierung, dass politische Diskussionen, die letztlich zu einem Gesetzentwurf der Staatsregierung oder zu einer internen Freigabe eines von einem einzelnen Ministerium in dessen eigener Zuständigkeit erlassenen, politisch grundsätzlich bedeutsamen Verordnungstextes führten, nicht dokumentiert würden. Dies gelte selbst für das Verfahren auf Erarbeitung eines förmlichen, sodann im sächsischen Landtag einzubringenden Gesetzentwurfs. Der Antragsgegner müsse nicht offenlegen, in welcher Weise aufgrund welcher fachlichen und/oder politischen Erwägungen der letztlich als Entwurf beschlossene Text zustande gekommen sei. Dies gelte umso mehr für Rechtsverordnungen der hier angegebenen Art. Bei der Unterlassung von Mitzeichnungen anderer Staatsministerien handle es sich nur um interne Bestimmungen über das Verfahren innerhalb der sächsischen Staatsregierung, die keinen drittschützenden Charakter besäßen. Im Übrigen sei von einer Mitzeichnungsrunde vorliegend zu Recht abgesehen worden. Auf die Durchführung des in der Geschäftsordnung geregelten Mitzeichnungsverfahrens sei wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit verzichtet worden. Dieser Verzicht entspreche den Regeln der Kabinettsarbeit. Soweit sich der Antragsteller zur Begründung seiner Rechtsansicht, dass die Maßnahmen jedenfalls im engeren Sinne unverhältnismäßig gewesen seien, darauf berufe, es sei unterlassen worden, im Anschluss an das Jahr 2013 entsprechende Maßnahmen vorzubereiten, handle es sich um ein Unterlassen des Bundesgesetzgebers, nicht jedoch des sächsischen Gesetz- und Verordnungsgebers. 25

14 Die Verletzung von Gemeinschaftsrecht sei nicht im Einzelnen dargetan. Insbesondere bestehe für rein innerstaatliche Maßnahmen keine unionsrechtliche Regelungskompetenz und Regelung im sekundären Unionsrecht. Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 (- 3 C 15/20 -) ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des 3. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden. Mit Beschlüssen v. 16. Juni und vom 8. Oktober 2021 hat der Senat mehrere Beweisanträge des Antragstellers zurückgewiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 5. und vom 6. Oktober 2021 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte sowie die Akten in dem Verfahren 3 B 133/20 und in dem vorliegenden Verfahren verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben übereinstimmend darauf verzichtet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag ist überwiegend zulässig. 1. Mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung handelt es sich um eine gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. § 24 Abs. 1 SächsJG lässt die Normenkontrolle zu. Zwar ist die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft getreten (§ 12 Abs. 1 SächsCoronaSchVO). Allerdings besteht trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Unwirksamkeit einer aufgehobenen Rechtsvorschrift besteht auch entgegen der Auffassung des Antragsgegners. Der Antragsteller kann sich auf ein Fortsetzungsfestellungsinteresse wegen der kurzen Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sowie zumindest wegen ei- 26 27 28 29 30 31 32 33 34

15 nes gewichtigen Eingriffs in sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG berufen (SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 13 ff.). Auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegen überwiegend vor. Der Antragsteller ist bis zur Erledigung der Verordnung antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewesen, da er geltend machen konnte, in seinen Rechten verletzt zu sein. Er konnte sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und bei seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auf eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG stützen. Eine Antragsbefugnis bestand allerdings nicht im Hinblick auf die gerügte Norm des § 8 SächsCoronaSchVO. Denn der Antragsteller als Rechtsanwalt fiel nicht unter die dort erfassten Dienstleistungsbetriebe mit unmittelbarem Kundenkontakt. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss, der auf den Beschluss des Senats in dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 133/20 -, n. v.) hin ergangen ist (Beschl. v. 30. April 2020 - Vf. 60- IV-20 (eA) -, juris Rn. 38), zutreffend darauf abgehoben, dass der Antragsteller zwar im Betriebsablauf der von ihm geführten Rechtsanwaltskanzlei gestört, seine Kanzlei allerdings von § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO nicht betroffen sei, weil unter Dienstleistungen mit „unmittelbaren Kundenkontakt“ im Sinne dieser Vorschrift nur solche zu verstehen seien, die ihrer Art nach ein Herantreten unmittelbar an den Körper des Kunden oder gar dessen Berührung erfordern, wozu anwaltliche Dienstleistungen nicht gehörten. Der Begriff des unmittelbaren Kundenkontakts ist später von dem griffigeren Begriff der „körpernahen Dienstleistung“ ersetzt worden (ausdrücklich synonym verwendet von OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19. Januar 2021 - 3 MR 1/21 -, juris Rn. 37). Darüber hinaus hat der Senat in seinem in der Sache ergangenen Eilbeschluss (a. a. O. Rn. 39) darauf hingewiesen, dass es § 3 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO zulasse, unvermeidbare Zusammenkünfte, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten zwingend notwendig seien, durchzuführen. Allerdings hat es der Antragsteller bislang mit seinem Vortrag, man müsse etwa bei der gemeinsamen Einsichtnahme in Unterlagen und in anderen Fällen den Mindestabstand von 1,5 m unterschreiten, nicht plausibel gemacht, dass professionelle Zusammenkünfte mit Mandanten in einer dem Begriff der „unmittelbaren Kundenbetreuung“ unterfallenden Weise für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Rechtsberatung und Betreuung zwingend erforderlich sind. „Offene Zugewandtheit“ kann aufgebrachten oder traurigen Mandanten - worauf der Antrags- 35 36 37

16 gegner zutreffend hinweist - bei Beachtung der zwischen Anwalt und Mandant bestehenden rechtlich-geschäftlichen Beziehungen auch unter Wahrung sozialadäquater Distanz entgegengebracht werden. 2. Der Normenkontrollantrag ist, soweit hiernach zulässig, allerdings unbegründet. Die vom Antragsteller angegriffenen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 2.1 Die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 IfSG entsprach den rechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz und damit an den Vorbehalt des Gesetzes. Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit hat der Senat kürzlich (SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 a. a. O. Rn. 20 ff.) zu der Vorgängerfassung der Verordnung geklärt. Auf die dortigen, rechtskräftig gewordenen Ausführungen wird verwiesen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers nötigen nicht zu einer erneuten Befassung mit der Problematik. Insbesondere ist es angesichts der kurzen, seitdem verstrichenen Zeit nicht zu verlangen gewesen, dass der Bundesgesetzgeber eine Konkretisierung der Norm in Angriff nehmen würde. Der Senat hat in seiner oben genannten Entscheidung auch die Frage bejaht, dass der Gesetzgeber selbst § 28a IfSG als klarstellende Regelung oder als Neuregelung aufgefasst hatte. Dies hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss über die Divergenzvorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG an das Bundesverfassungsgericht (v. 19. Mai 2021 - 110/20 -, juris Rn. 27 ff. m. w. N.; vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschl. v. 9. Juli 2021 - Vf. 197-II-20 -, juris) bestätigt. Soweit das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt angesichts der bis dahin verstrichenen Zeit mit Urteil vom 26. März 2021 (- LVG 25/20 -, juris Rn. 65) die „Reaktionszeit“ zur effektiven Abwehr von unmittelbaren Gefahren durch die Regelung von Maßnahmen auf dem Verordnungsweg, bis der Gesetzgeber darauf zu reagieren in der Lage ist, als überschritten und den Bestimmtheitsgrundsatz teilweise als verletzt angesehen hat, führt dies schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil im Gegensatz zu der Verordnung vom 15. September 2020, die der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu Grunde lag, die hier streitgegenständliche Verordnung bereits am 20. April 2020 in Kraft getreten war. 38 39 40 41

17 Auch nötigt nicht der Hinweis des Antragstellers, der Bundesgesetzgeber habe spätestens seit 2013 die Möglichkeit gehabt, die entsprechenden gesetzlichen Maßgaben zur Bekämpfung von Pandemien zu schaffen, zu einer anderen Sichtweise. Zwar lag dem Bundestag ein Bericht der Bundesregierung „Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2012“ (BT-Drs. 17/12051 v. 3. Januar 2013) vor, der unter dem Gliederungspunkt 2.3 - Risikoanalyse „Pandemie durch Virus Modi-SARS“ eine unter fachlicher Federführung des Robert Koch-Instituts und Mitwirkung weiterer Bundesbehörden durchgeführte Analyse eines pandemischen Szenarios, das durch ein Virus mit der Bezeichnung Modi-Sars-Virus verursacht wird, enthält. Die Ergebnisse der Risikoanalyse sind in der Anlage 4 zu dem Bericht wiedergegeben. Dabei wird von einem Zeitraum von drei Jahren mit mehreren Infektionswellen ausgegangen, weil erst dann Impfstoffe zur Verfügung stehen. Dabei wird insbesondere auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems und des Todes einer großen Anzahl von Menschen hingewiesen. Zur Bekämpfung wird u. a. darauf hingewiesen, dass „die zuständigen Behörden, zunächst die Gesundheitsämter und dort vornehmlich die Amtsärzte, Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu ergreifen (haben). Das IfSG erlaubt dazu unter anderem Einschränkungen von Grundrechten (§16 IfSG), wie z.B. das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz1 GG). Im Rahmen von notwendigen Schutzmaßnahmen können zudem das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG) und die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) eingeschränkt werden (§ 16 Absatz 5 bis 8 und § 28 IfSG). Neben diesen direkt vom Amtsarzt anzuordnenden Maßnahmen kann das Bundesministerium für Gesundheit durch eine Rechtsverordnung anordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben (§ 20 Absatz 6 IfSG), wodurch das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) eingeschränkt werden kann. Diese Aufgaben stellen die zuständigen Behörden im Verlauf des hier zugrunde gelegten Ereignisses vor große bzw. mitunter nicht mehr zu bewältigende Herausforderungen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die personellen und materiellen Ressourcen als auch in Bezug auf die Durchsetzbarkeit behördlicher Maßnahmen.“ Allerdings enthalten die Schilderungen keinen Hinweis darauf, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes eine Konkretisierung, Spezifizierung oder Ausweitung der behördlichen Maßnahmen erforderten. Als Maßnahmen werden angeführt „generelle Schutzmaßnahmen (z. B. Hygieneregeln befolgen, Massenansammlungen vermeiden, ÖPNV meiden, angeordnete Maßnahmen nach IfSG befolgen)“. Hinweise auf die in der vorliegenden Pandemie ergriffenen Maßnahmen finden sich jedoch nicht. Daher war es für den Bundesgesetzgeber nicht vorhersehbar, dass das in dem Bericht für ausreichend erachtete Instrumentarium des Infektionsschutzgesetzes möglicherweise einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten könnte. 42 43 44

18 2.2 Ein Verstoß gegen Art. 84 Abs. 2 SächsVerf liegt nicht vor. Der Senat hat hierzu in seinem mehrfach zitierten Urteil (a. a. O. Rn. 25 unter Hinweis auf Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris) judiziert: „Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lagen vor (hierzu SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 31 ff.). Insbesondere bedurfte es keiner Anhörung der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Art. 84 Abs. 2 SächsVerf, da die Regelungen der damaligen Verordnung nicht auf deren Stellung gemäß Art. 82 Abs. 2, Art. 84 bis 90 SächsVerf einwirkten (vgl. hierzu Kaplonek, in: Baumann/Hasske, Sächsische Verfassung, 3. Aufl. 2011, Art. 84 Rn. 43 f. m. w. N.; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 35).“ Dass das hier anders gewesen sein sollte, hat der Antragsteller nicht dargetan. 3. Zu den Fragen der Störereigenschaft, Verhältnismäßigkeit und Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers und zu den übrigen, vom Antragsteller gerügten Verstößen hat der Senat in dem zu Grunde liegenden Eilverfahren (Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 133/20 -, Rn. 19 ff.) wörtlich ausgeführt: „Anders als der Antragsteller meint, konnte sich der Verordnungsgeber auch auf § 28 IFSG in der Fassung vom 27. März 2020 stützen. Rechtsgrundlage ist § 32 Satz 1 IfSG. Gemäß dessen Satz 2 können die Landesregierungen die ihnen erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Von dieser Ermächtigung ist im Freistaat Sachsen durch § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), geändert durch Verordnung vom 3. März 2020 (Sächs-GVBl. S. 82), Gebrauch gemacht und die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen worden. Die Zuständigkeitsübertragung enthält eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz, d. h. sie bezieht sich auf die jeweils geltende Fassung dieses Gesetzes. Durch die Übertragungsregelung ist nicht eine bestimmte Fassung dieses Gesetzes - "in der am … geltenden Fassung" - in Bezug genommen worden. Hieraus folgt, dass die Zuständigkeitsübertragung sich auf die jeweils geltende, mithin die aktuelle geltende Fassung des Infektionsschutzgesetzes bezieht. § 28 Abs. 1 IFSG befugt auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber sog. "Nichtstörern" (vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 34 ff. m. w. N.). Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht dergestalt, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten Personen zulässig wären. Zwar sind diese vorrangig Adressaten, da sie wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, nach den allgemeinen 45 46 47 48

19 Grundsätzen des Polizeirechts als "Störer" anzusehen sind. Indes können auch die Allgemeinheit und sonstige "Nichtstörer" Adressaten von Maßnahmen sein, insbesondere um sie vor eigener Ansteckung und dem damit verbundenen Risiko, ihrerseits die Krankheit weiterzuverbreiten, zu schützen (HessVGH, Beschl. v. 7. April 2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 44 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2020 - 11 S 12/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da die Maßnahmen auch zum Schutz vor Ansteckung erlassen werden können, kommt es auf die Unterscheidung zwischen Störern und Nichtstörern nicht an, zumal die Anzeichen für eine Infektion mit dem Corona-Virus sehr verschieden sind und ein Ansteckungsverdacht auch bei Personen bestehen kann, die überhaupt keine Symptome aufweisen (SächsOVG, Beschl. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, z. Veröffentl. bei juris vorg.). Da bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 IfSG klar, das Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können. Nach Inhalt und Zweck der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG kommen damit auch Betriebsschließungen als eine mögliche Schutzmaßnahme in Betracht (OVG NRW, a. a. O. Rn. 58; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - , juris Rn. 11 ff.). Die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen, Gebote und Verbote verfolgen das durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebene Ziel der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sowie die frühzeitige Erkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung, wie aus ihrer Begründung hervorgeht. Danach beruht sie auf der Gefahreneinschätzung der Weltgesundheitsorganisation und des Robert-Koch-Instituts. Sie dient der Abwehr von Gefahren, denen insbesondere - aber nicht nur - ältere Menschen mit Grunderkrankungen ausgesetzt sind, sowie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dazu war und ist es auch jetzt noch weiterhin wichtig, persönliche menschliche Kontakte möglichst zu vermeiden, um so die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus zu verlangsamen. In Fragen der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen kommt den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts eine vorrangige Bedeutung zu, das die Gefährdung für die Gesundheit durch das hochansteckende Virus SARS-CoV-2 nach wie vor als hoch einschätzt. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für ältere Menschen mit Vorerkrankungen. Das Robert-Koch-Institut ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesundheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur Verfügung. Zur Risikobewertung, den erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen und der empfohlenen Strategie zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus verweist der Senat auf die aktuell immer noch gültige Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020

20 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 17. April 2020; hierauf auch abstellend: BVerfG, Beschl. v. 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 13 f.). Auch die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina, deren Expertise in der Beratung von Politik und Öffentlichkeit ebenfalls eine große Bedeutung zukommt, empfiehlt nach dem weitgehenden "lock down", Lockerungen mit Bedacht und mit begleitenden Maßnahmen vorzunehmen. Vordringliche Voraussetzung für eine solche allmähliche Lockerung sei dabei, dass sich die Neuinfektionen auf niedrigem Niveau stabilisierten und das Gesundheitssystem nicht überlastet werde. Ferner müssten Infizierte zunehmend identifiziert und die Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Mund-Nasen-Schutz, Distanzregeln) diszipliniert eingehalten werden (siehe Ad-hoc-Stellungnahme vom 13. April 2020:https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_04_13_Coronavirus-Pandemie-Die_Krise_nachhaltig_%C3%BCberwinden_final.pdf). Dieser Strategie entsprechen die im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 beschlossenen Maßnahmen. Deren Einschätzung ist zu entnehmen, dass die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten der letzten Wochen noch nicht bewältigt wurde, sondern diese weiter andauere. In kleinen Schritten solle daran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und gestörte Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse jedoch gut vorbereitet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich vermieden werde (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-beschluss-1744224; Abruf am 17. April 2020). Dem Senat ist bewusst, dass die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen und Verbote in der Wissenschaft vereinzelt auch als unverhältnismäßig betrachtet oder andere Strategien zur Überwindung der Pandemie vorgeschlagen werden. Von manchen Fachleuten wird das Virus SARS-CoV-2 bis heute verharmlosend mit Grippe-(Influenza)-Viren verglichen. Diese Einschätzung teilt der Senat nicht und verweist hierzu auf inzwischen vorliegende Studien zur sogenannten Übersterblichkeit, wonach die Zahl der Toten in Europa allein im Zeitraum vom 16. März bis 12. April 2020 drastisch zugenommen hat (https://www.tagesschau.de /faktenfinder/corona-uebersterblichkeit-101.html). Es spricht nach alledem Einiges dafür, dass die Tatsache, dass in Deutschland bislang keine Übersterblichkeit festzustellen ist, insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass hier rechtzeitig Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 unternommen worden sind. Im Übrigen besteht in der Bevölkerung gegen das neuartige SARS-CoV-2 im Unterschied zu Influenza-Viren keine Grundimmunität und es steht ein Impfstoff oder eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit nicht zur Verfügung. Der Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit folglich nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen (vgl. zur aktuellen Zahl - gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungskapazität: DIVI Intensivregister, Tagesreport, veröffentlicht unter: www.divi.de/images/Dokumente/Tagesdaten_Intensivregister_ CSV/DIVI-IntensivRegister_Tagesreport_2020_04_26.pdf, Stand: 26. April 2020).

21 COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkrankung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber und Husten. Bei 81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % der Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im Regelfall Dyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypoxämie im Vordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines akuten Lungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, bisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere beschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale Schädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krankheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber-Carstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - Intensivmedizin und Notfallmedizin v. 12. März 2020, veröffentlicht unter: https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, Stand: 30.3.2020). Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Raucher (bei schwacher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen Lebererkrankungen, mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation sind derzeit nicht verfügbar. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite von einem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tatsächlich erkrankt (Manifestationsindex), beträgt bis zu 86%. Die Erkrankung ist sehr infektiös, und zwar nach Schätzungen von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn bis zum achten Tag nach Symptombeginn. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich im Wege der Tröpfcheninfektion. Auch eine Übertragung durch Aerosole und kontaminierte Oberflächen kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber wenig wahrscheinlich. Es ist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Schätzungen gehen aber von bis zu 70 % der Bevölkerung aus, es ist lediglich unklar, über welchen Zeitraum dies geschehen wird. Grundlage dieser Schätzungen ist die so genannte Basisreproduktionszahl von COVID-19. Sie beträgt ohne die Ergreifung von Maßnahmen 2,4 bis 3,3. Dieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer Basisreproduktionszahl von etwa drei ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen verhindert werden müssen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu Vorstehendem im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steck brief.html?nn=13490888, Stand: 24. April 2020; Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: www.rki.de/Shared-Docs/FAQ/NCOV2019/ges amt.html, Stand: 22. April 2020). Hiervon ausgehend gilt Folgendes: 1. Die Anordnung zur Schließung von Gastronomiebetrieben in § 5 Satz 1 Sächs-CoronaSchVO ist mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit vereinbar und noch verhältnismäßig. Damit einhergeht, dass sich potentielle Gäste nicht auf eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte berufen können.

22 Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr der Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Die in § 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Gastronomiebetrieben ist nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen. Sie ist geeignet, die physisch-sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren, und trägt der gebotenen Wahrung des nötigen Mindestabstands zwischen Personen Rechnung, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Angesichts der weiterhin bestehenden Unsicherheiten bei der Einschätzung des dynamischen epidemiologischen Geschehens ist es insbesondere die Vorgehensweise sachgerecht, die Lockerung des "lock downs" schrittweise einzuleiten. Nur so können die epidemiologischen Auswirkungen der Lockerungsmaßnahmen im Blick behalten und können Gefährdungen für den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen verhindert werden. Die angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geschäftsschließungen ist in den Blick zu nehmen, dass nicht nur die betroffenen Geschäfte gravierende wirtschaftliche Einbußen erleiden werden oder gar in ihrer Existenz bedroht sein können, wenngleich die wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen durch Hilfsprogramme der staatlichen Stellen etwas abgemildert werden. Auch die existenziellen Folgen für viele Arbeitnehmer, die deswegen Kurzarbeit leisten müssen oder gar ihren Arbeitsplatz verlieren werden, sind in die Abwägung einzustellen. Auch für die Volkswirtschaft des Freistaates Sachsen sind einschneidende Folgen zu befürchten. Demgegenüber stehen jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Virus SARS-CoV-2 Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands (s. o.).

23 Zwar stehen aktuell genügend Krankenhausbetten und insbesondere Intensivbetten für die Behandlung von Covid-19-Erkrankte zur Verfügung, weswegen aktuell keine Engpässe zu befürchten sind. Diese Prognose gilt nach sachverständiger Einschätzung allerdings nur, wenn auf die derzeitige Lockerung nicht wieder ein exponentieller Anstieg der Neuinfektionen folgt. Dann sei die Berechnung hinfällig (https://www.sueddeutsche.de/wissen/ coronavirus-deutschland-intensivbetten- 1.4886611). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass selbst ein geringer Anstieg der Reproduktionszahl über 1,0, also der Zahl, wie viele Personen ein Infizierter statistisch ansteckt, aufgrund des exponentiell verlaufenden Anstiegs schnell wieder die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems heraufbeschwören kann. Dies vorausgeschickt stellen sich die angeordneten Schließungen auch als verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Diese unterliegen als dauerhaft eingreifende Maßnahmen der Verpflichtung des Verordnungsgebers zur fortlaufenden Überprüfung insbesondere darauf, ob die Maßnahmen im Hinblick auf die Verlangsamung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 wirksam sind und wie sich die Schließungen für die betroffenen Betriebe auswirken. Dass das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bisher dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, ist in keiner Weise ersichtlich (ähnlich VGH BW, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, Entscheidungsdatenbank Rn. 47; Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2020 - 11 S 12/20 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS 20.611 -, juris). Ausgehend von der vorstehend skizzierten Gefahrenlage ist in Bezug auf Gastronomiebetriebe zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der besonderen Nähe und fehlender Ausweichmöglichkeiten von Gästen und Personal ein besonders hohes Ansteckungsrisiko für eine Tröpfcheninfektion besteht. Hinzutritt die gesteigerte Gefahr von Schmierinfektionen durch die Nutzung von Geschirr und Gläsern sowie der Infrastruktur des Betriebes. Dieser Gefahr kann durch den allgemein geltenden Mindestabstand von 1,5 m nicht begegnet werden. Ein Zusammenkommen von Menschen zum Verzehr von Speisen und Getränken - stellt kein unerlässliches Bedürfnis dar, welches nicht in Ansehung einer Pandemie für einige Zeit zurückstehen könnte (vgl. OVG Saarland, a. a. O. Rn. 23). Es würde zudem gerade in Szene-Vierteln zur Gefahr von größeren Menschenansammlungen führen, die derzeit zu vermeiden sind. 2. Nichts anderes gilt für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO geregelte Schließung von Sportstätten. Soweit von dessen Nr. 1 auch die vom Antragsteller angesprochenen Golfplätze als „Sportstätten“ erfasst sind, spricht zwar Einiges dafür, dass aufgrund der Weiträumigkeit von Golfplätzen die Ansteckungsgefahr im Vergleich etwa zu einer in einer Sporthalle betriebenen Sportart weitgehend vermindert werden kann. Allerdings gehören auch zu Golfplätzen Bereiche, die von einer Vielzahl von Spielern zusammen aufgesucht werden und in der sich damit die Gefahr einer Ansteckung realisieren kann. Zudem ist die differenzierungslos alle Sportstätten erfassende Regelung aufgrund des Zeitdrucks, unter dem die Verordnung erlassen wurde, noch von der dem Verordnungsgeber zuzubilligenden Möglichkeit einer Pauschalierung gedeckt. Für Folgeregelungen wird der Verordnungsgeber aber überlegen müssen, die Möglichkeiten einer von der Gefährdungslage abhängigen Einzelfallbetrachtung in den Blick zu nehmen, um aus epidemiologischer Sicht unnötige Härten zu vermeiden.

24 3. Soweit der Antragsteller allein oder mit Freunden Fahrrad fahren will, gilt, dass § 2 SächsCoronaSchVO einer allein durchgeführten Fahrradtour nicht im Wege steht. Die Vornahme einer Gruppenfahrt ist wegen der oben beschriebenen Ansteckungsgefahren allerdings darauf beschränkt, sie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person durchzuführen, soweit der Mindestabstand des § 2 Abs. 2 Sächs-CoronaSchVO nicht einzuhalten ist. Diese Regelung ist unter Heranziehung der obigen Grundsätze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu näher BVerfG, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 -, juris Rn. 12 ff. unter Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofs).“ Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Dies gilt auch, soweit sich der Kenntnisstand zu der Art der Infektionsgefahr im Hinblick auf Schmierinfektionen verändert hat, weil nunmehr der Hauptübertragungsweg über Aerosoleinfektion angesehen wird (vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 19. April 2021, Nr. 2 Übertragungswege, abgerufen über die Website des Robert-Koch-Instituts). Das neuerliche Vorbringen des Antragstellers führt nicht zu einer Änderung der Rechtsauffassung. Hierzu ist ergänzend anzumerken: 3.1 Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung europäischen Rechts beruft, hat der Senat in seinem vorbezeichneten Beschluss (a. a. O. Rn. 40 f.) darauf abgestellt: „Die vom Antragsteller behauptete Verletzung europäischer Freizügigkeitsrechte (wohl Art. 20, 21 AEUV) ist nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass sich nicht der Antragsteller, sondern allenfalls seine aus dem europäischen Ausland stammenden Besucher auf dieses Recht berufen könnten, ist für diese schon nicht sichergestellt, dass sie aus ihren Heimatländern derzeit überhaupt aus- und in die Bundesrepublik einreisen könnten. Schließlich ist der bloße, nicht weiter untermauerte Hinweis auf mögliche nicht näher bezeichnete Zusammenkünfte nicht geeignet, eine konkrete Rechtsverletzung auch nur ansatzweise erkennen zu lassen.“ Eine weitere Konkretisierung hat der Antragsteller im Verlauf des Verfahrens nicht vorgenommen. Daher verbleibt es bei den obigen Ausführungen. 3.2 Die vom Antragsteller gerügte mangelhafte Sachverhaltsermittlung als Voraussetzung für die Ausübung des Verordnungsermessens ist nicht erkennbar. 49 50 51 52

25 Der Verordnungsgeber hat zur Vorbereitung seiner Entscheidung, ausgehend von dem Schutzzweck der Regelung, die abwägungserheblich erkennbaren Belange zu ermitteln und in der Abwägung hinreichend zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 27. März 1980 - 4 C 34/79 -, juris Rn. 24 ff. zu Planungsentscheidungen; auch OVG Brandenburg, Urt. v. 24. Februar 2000 - 4 D 13/99 -, juris Rn. 36 ff., insb. Rn. 39, zu einer Schutzwaldverordnung). Dabei muss er sich - soweit erforderlich - auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen kommt den Behörden nach der Rechtsprechung des Senats (st. Rspr., vgl. Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41 m. w. N.) ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu, der durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht. Dabei ist ein Mittel bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12. Juni 2020 - 13 B 779/20 -, juris Rn. 60 ff. m. w. N.). Angesichts der damals herrschenden Unsicherheit insbesondere über die Gefährlichkeit, die Übertragungswege und die Auswirkungen einer Ansteckung mit dem Coronavirus, einer damals wie heute fehlenden effektiven Medikamentation und einer zu diesem Zeitpunkt fehlenden Impfmöglichkeit konnte sich der Verordnungsgeber vorrangig auf die Empfehlungen und fachgutachterlichen Stellungnahmen des Robert-Koch-Instituts als der gesetzlich vorgesehenen sachverständigen Stelle gemäß § 4 IfSG stützen, das seine Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten auf Grundlage einer breiten wissenschaftsbasierten Datenanalyse abgibt und aufgrund neuer Erkenntnisse ständig aktualisiert. Die streitgegenständlichen Regelungen beruhten im Wesentlichen auf der fachwissenschaftlich abgesicherten Grundannahme, dass durch eine Reduzierung unmittelbarer persönlicher Kontakte und die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen die Ausbreitung des sich 53 54 55

26 primär im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden kann. Soweit überhaupt ernstzunehmende wissenschaftliche Stimmen die Gefährlichkeit des Coronavirus gänzlich verneinten oder die zur Vermeidung seiner Verbreitung ergriffenen Maßnahmen anzweifelten, ändert dies nichts. Denn der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert (näher dazu OVG NRW a. a. O. zur Einschätzung des Infektionsrisikos von Kindern und Jugendlichen sowie deren Relevanz bei der Übertragung des Virus auf andere Personen). Hinzu kam, dass angesichts der hohen Gefährdungslage ein weiteres Zuwarten gegen die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung verstoßen hätte (BVerfG, Urteil v. 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u. a. -, juris Rn. 69 m. w. N.). Um ein exponentielles Anwachsen von Infektionen zu vermeiden oder ihren erneuten Anstieg zu verhindern, mussten zeitnah effektive Maßnahmen ergriffen werden, die unter Abwägung entgegenstehender Grundbedürfnisse und zwingender Belange dem wissenschaftlich abgesicherten Ziel dienten, Kontakte zu verringern oder soweit wie möglich zu vermeiden. Eine dem vorangehende wissenschaftliche Absicherung durch eine umfassende, auf Untersuchungen und ähnliche epidemiologische und laborgestützte Analysen und Forschungen zu Ursache, Diagnostik und Prävention der Krankheit, wie sie der Antragsteller fordert, hätte mit Sicherheit einen langen Zeitraum in Anspruch genommen und war daher mit der staatlichen Schutzpflicht unvereinbar, weil ein weiteres Zuwarten die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser und damit das Leben und die Gesundheit einer nicht abschätzbaren Zahl von Menschen unmittelbar gefährdet hätte. Hierauf hat der Senat in seiner vorbezeichneten Eilentscheidung unter Heranziehung weiterer wissenschaftlicher Quellen bereits abgestellt. Hiervon ausgehend ist nicht zu erkennen, dass der Vorwurf des Antragstellers, der Antragsgegner habe keinerlei (wissenschaftliche) Sachverhaltsermittlung betrieben, zutrifft. Vielmehr stützten sich die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 erlassen worden sind, auf die hierzu ergangenen wissenschaftlichen Empfehlungen insbesondere des hierzu berufenen Robert-Koch-Instituts. Dieser Beschluss nimmt an mehreren Stellen die Tätigkeit und die Empfehlungen des Instituts in 56 57

27 Bezug (vgl. Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6) und stellt die Bedeutung einer weitergehenden Forschung heraus (Nr. 18). Die beschlossenen Maßnahmen waren ersichtlich getragen von der wissenschaftlichen Grundannahme einer Kontaktvermeidung und deren Reduzierung zur Verminderung der Infektionsausbreitung (vgl. TOP 2 Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie, S. 1-2). Dem entspricht der in der Tabelle „Vorschläge Anpassung RVO Coronaschutzverordnung und Allgemeinverfügungen der Ressorts für Variante 2 ab 20. April 2020 (wegen Geltungsdauer der RVO und AV)“ vorgesehene Maßnahmekatalog. Schließlich lagen den Maßnahmen auch die damaligen Infektionszahlen zu Grunde, deren Aussagekraft allerdings mangels einfach zu handhabender Testmöglichkeiten von einer hohen Dunkelziffer an unentdeckt gebliebenen Infektionen entwertet wurde (vgl. Hinweis unter „Ausstiegsvarianten - Nr. 2 I. Annahmen der Sächsischen Staatsministerien des Innern und für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt). Einer darüber hinausgehenden Sachverhaltsanalyse bedurfte es angesichts der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Handlungsempfehlungen (vgl. hierzu die Hinweise in dem vorbezeichneten Eilbeschluss des Senats) nicht mehr. Für die Eignung der dann ergriffenen Maßnahmen spricht schon, dass sie zu einer Verringerung der Infektionszahlen führten, die eine weitgehende Öffnung zum Sommer vergangenen Jahres hin ermöglichte. Demgegenüber musste - und konnte unter Beachtung der Schutzpflicht des Staates - nicht auf die vom Antragsteller angeführte vorrangige Berücksichtigung der Eigenverantwortung und Förderung der Selbstprävention der Bevölkerung abgestellt werden. Denn zum einen hätte dies nicht nur eine jeweils auf dem neuesten Stand basierende Kenntnis eines jeden Einzelnen über die Gesundheitsgefahren, die Übertragungswege und die geeigneten Präventionsmaßnahmen vorausgesetzt, was illusorisch ist. Zum anderen war es mangels der beschriebenen einfach ausgestalteten Testmöglichkeiten sowie der großen Anzahl an symptomlos durchlaufenen Infektionen und damit einhergehend angesichts einer hohen Dunkelziffer für den Einzelnen nicht abschätzbar, ob er als Infektionsträger eine Gefahr für andere darstellte oder nicht. Um diese Gefahr zu verringern, hätte sich ein verantwortungsvoller Bürger, wie er dem Antragsteller vor Augen steht, vollständig isolieren müssen, was ebenso illusorisch gewesen wäre und vom Antragsteller auch gerade nicht gewollt war. Soweit sich einzelne Staaten für den Weg der Massenimmunität und einer größeren Eigenverantwortung seiner Bürger entschieden hatten (vgl. etwa Schweden), muss festgestellt werden, dass dadurch eine wesentlich höhere Letalität in der Bevölkerung in Kauf genommen wurde. 58

28 Nichts Anderes gilt, soweit der Antragsteller sinngemäß eine fehlende Differenzierung zwischen von der Pandemie verschieden stark betroffenen Regionen rügt. Denn er übersieht dabei, dass die Vereinheitlichung von Maßnahmen auf Landes- und auch auf Bundesebene weniger dem Zweck diente, einen „Wettbewerb“ der Bundesländer um eine Verschärfung oder Lockerung der Maßnahmen zu verhindern, sondern vornehmlich verhindern sollte, dass es zu einem „Tourismus“ zwischen den unterschiedlich stark betroffenen Regionen kam mit der Folge, dass Infektionsherde auch in die weniger betroffenen Gebiete eingeschleppt worden wären, aber auch Wettbewerbsverzerrungen vorgebeugt werden sollte. Außerdem war zu diesem Zeitpunkt festzustellen, dass sich die Infektionslage flächendeckend ausgebreitet hatte und eine Nachvollziehung insgesamt wegen nicht bekannter Infektionsketten schwierig war (vgl. hierzu Nr. 3 des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020). 3.3 Die angegriffene Verordnung beruhte auch auf einem legitimen Ziel. Die Verordnung muss sich, um den an das entsprechende Ermessen gerichteten Anforderungen zu genügen, auf ein legitimes, d. h. von den einschlägigen Rechtsvorschriften getragenes Ziel stützen können. Dies war hier der Fall.6Gemäß § 1 Abs. 1 IfSG ist es Ziel, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Hierzu ermächtigt § 28 IfSG zu den notwendigen Schutzmaßnahmen, die gemäß § 32 IfSG auch in Form von Rechtsverordnungen der Länder ergehen dürfen. Hierauf hat der Antragsgegner unter A. Allgemeiner Teil der für die Beurteilung der legitimen Zielsetzung heranzuziehenden Begründung zu der in Streit stehenden Verordnung abgestellt und angeführt, dass es nach Einschätzung der Weltgesundheitsbehörde und des Robert-Koch-Instituts mangels Behandlungsmöglichkeiten und Impfung zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems und insbesondere zum Schutz der besonders gefährdeten älteren Menschen darauf ankomme, zur Vermeidung von Übertragungen physische soziale Kontakte zwischen den Menschen auf ein Minimum zu beschränken. Hiervon sind die einzelnen Bestimmungen, auch die vom Kläger angegriffenen, getragen. Es mag zwar zutreffen, dass zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses die Belastung des Gesundheitssystems nicht mehr so hoch wie vordem war. Allerdings wird unter „Ausstiegsvarianten I. Annahmen“ der vom Sächsischen Innen- und Sozialministerium erstellten Vorlage „Ausstiegsvarianten“, auf die der Antragsteller abstellt, weiterhin auf 59 60 61 62

29 die hohe Dunkelziffer von Infektionen, mangelnde Medikamente und Impfungen verwiesen und darauf hingewiesen, dass aus medizinischer Sicht eine moderate Öffnung vorzunehmen sei, um das Gesundheitssystem nicht (wieder) zu überlasten (vgl. „III Bewertung“: Hauptziel der Maßnahmen ist, eine Nichtüberforderung der (intensiv-)medizinischen Kapazitäten zu erreichen). Dazu werden nur schrittweise Lockerungen empfohlen. Sodann werden vier Modelle vorgestellt und die jeweiligen Vor- und Nachteile gegenübergestellt. Vorgeschlagen wird eine Entscheidung zwischen den beiden Kompromissvarianten 3 und 4. Auch die angebliche Verschärfung der Überlegungen durch die Beschlüsse der mehrfach angeführten Telefonschaltkonferenz am 15. April 2020 ist nicht erkennbar: Auch hier ist oberstes Gebot, Infektionen zu verringern und daher Kontakte weiterhin einzuschränken (sh. Beschluss Nr. 2: Abstand und Kontaktbeschränkungen). Hiervon sind auch die in den nachfolgenden Nummern enthaltenen Handlungsvorschläge geprägt. Dazu gehört u. a., Reisen und Besuche zu vermeiden und auf touristische Ausflüge zu verzichten (Nr. 15 des Beschlusses). Dass nach alledem die Ziele bereits erreicht seien und es daher zur Zielverwirklichung nicht mehr gerechtfertigt sei, die angegriffenen Maßnahmen aufrechtzuhalten, konnte angesichts der weiterhin drohenden Infektionsausbreitung ohne effektive Behandlungsmethoden und Impfung nicht angenommen werden. 3.4 Es hat auch im Hinblick auf die zu erwartenden Schäden an anderen Rechtsgütern (Wirtschaft, psychische Gefährdung durch Isolation, Bildungseinbußen bei den Kindern) eine nicht zu beanstandende Güterabwägung stattgefunden. Aus den vorgenannten Unterlagen (insbesondere dem Ausstiegsmodell 2 - „weitestgehende Öffnung“) ergibt sich, dass die gravierenden Grundrechtseingriffe und die dadurch entstehenden Folgen für die Bevölkerung immer in die Abwägung mit einbezogen wurden. Dasselbe gilt auch für den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz. So sieht etwa der Beschluss zur teilweisen Schul- und Kindergartenöffnung (Nr. 8) wie auch der Hochschulen ein abgestuftes Öffnungsszenario vor, das ersichtlich auch von dem Bestreben getragen ist, unter Einhaltung von Hygieneregeln eine Beschulung, Betreuung und Hochschullehre nach prioritären Öffnungsschritten zu ermöglichen. Dass der Verordnungsgeber die zu erwartenden Schäden und Nachteile nicht mit in seine Abwägung einbezogen hätte, kann daher nicht belegt werden. 63 64 65 66 67

30 3.5 Die Verordnung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Geltungsdauer dieser oder ähnlicher Maßnahmen wiederholt verlängert worden ist. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Eingriffstiefe der beanstandeten Maßnahmen bei längerer Dauer ihrer Geltung zunimmt. Daher hat der Verordnungsgeber - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Maßnahmen eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, Lockerungen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16 f.; BayVerfGH, Entscheidung v. 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris Rn. 89; VerfGH NRW, Beschl. v. 17. Februar 2021 - 16/21.VB-1, juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 R 108/21 - , juris Rn. 14). Allerdings ergibt sich hieraus nicht zwangsläufig, dass trotz fortbestehender Notwendigkeit Maßnahmen, die die Verbreitung des Coronavirus verhindern sollen, allein wegen der Zeitdauer ihrer Geltung nicht mehr ergriffen werden können. Die durch die Zeitdauer der Maßnahme möglicherweise erhöhte Eingriffstiefe, etwa bei längerer Dauer von Geschäftsschließungen, kann etwa auch durch flankierende Maßnahmen wie finanzielle Hilfen verringert werden. Die Verlängerung der Geltungsdauer der in der Verordnung ergriffenen Maßnahmen war grundsätzlich zulässig. § 28a Abs. 5 IfSG, der eine vierwöchige Geltungsdauer mit Verlängerungsoption vorsieht, galt damals nicht. Die Begründung zu § 12 der Verordnung weist auf die begrenzte Geltungsdauer und den zu Grunde liegenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hin. Da es sich erst um die zweite derartige Verordnung handelte, war auch (bei einer gesamten Geltungsdauer der Maßnahmen von knapp sechs Wochen) die Eingriffsintensität noch nicht so hoch, dass aus diesem Grund an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gezweifelt werden könnte. Daher kann offen bleiben, ob bei einer längeren Zeitdauer Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestünden. 3.6 § 2 SächsCoronaSchVO ist in Bezug auf Umgang mit Sorge- und Umgangsberechtigten nicht zu unbestimmt. Schwierige Auslegungsfragen sind nicht zu erkennen. Denn bei dem weitgefassten Wortlaut der Norm sind davon alle Handlungen erfasst, die sich auf eine (notwendige) Wahrnehmung dieser Rechte stützten. Auch die Begründung verweist darauf, dass 68 69 70 71 72

31 „Begegnungen zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts“ hinzukämen. Im Zweifel musste die Bestimmung daher großzügig auslegt werden. Anwendungs- und Auslegungsproblemfälle sind weder angegeben noch bekannt geworden. Der Antrag auf nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Normen der Verordnung ist noch nicht höchstrichterlich geklärt und wegen der Vielzahl der in Streit stehenden Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVOBVerwG/BFH einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. 73 74 75

32 Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Kober Heinlein gez.: Nagel Wiesbaum