EuG Achte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern Urteil

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Dimitry Aleksandrovich Beloglazov gegen Rat der Europäischen Union

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder eingefroren wurden und deren Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Beschränkungen unterliegt – Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste und Belassen seines Namens auf dieser Liste – Art. 2 Abs. 1 Buchst. h Ziff. i des Beschlusses 2014/145/GASP – Begriff ‚Person, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung‘ restriktiver Maßnahmen ‚erleichtert‘ – Kriterium eines Verhaltens, das eine Straftat darstellen kann – Räumlicher Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Rechtssicherheit – Verhältnismäßigkeit – Beurteilungsfehler

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Dimitry Aleksandrovich Beloglazov trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3. Das Königreich Belgien und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Gründe

1

Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger, Herr Dimitry Aleksandrovich Beloglazov, die Nichtigerklärung der folgenden Rechtsakte, soweit sie die Aufnahme seines Namens in die oder das Belassen seines Namens auf den Listen der Personen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16) sowie im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6) (im Folgenden: streitige Listen) betreffen: – erstens des Beschlusses (GASP) 2024/1843 des Rates vom 28. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. L, 2024/1843) und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1842 des Rates vom 28. Juni 2024 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. L, 2024/1842) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von Juni 2024); – zweitens des Beschlusses (GASP) 2024/2456 des Rates vom 12. September 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. L, 2024/2456) und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2455 des Rates vom 12. September 2024 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. L, 2024/2455) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von September 2024); – drittens des Beschlusses (GASP) 2025/528 des Rates vom 14. März 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. L, 2025/528) und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/527 des Rates vom 14. März 2025 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. L, 2025/527) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von März 2025) und – viertens des Beschlusses (GASP) 2025/1895 des Rates vom 12. September 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. L, 2025/1895) und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1894 des Rates vom 12. September 2025 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. L, 2025/1894) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von September 2025, und zusammen mit den Rechtsakten von Juni 2024, September 2024 und März 2025: angefochtene Rechtsakte).

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ereignisse nach Klageerhebung

2

Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger.

3

Die vorliegende Rechtssache steht im Kontext der restriktiven Maßnahmen, die die Europäische Union angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, ergriffen hat.

4

Am 17. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/145 auf der Grundlage von Art. 29 EUV und die Verordnung Nr. 269/2014 auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV. Mit diesen Rechtsakten legte er restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen fest, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

5

Am 25. Februar 2022 erließ der Rat zum einen den Beschluss (GASP) 2022/329 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2022, L 50, S. 1) und zum anderen die Verordnung (EU) 2022/330 zur Änderung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2022, L 51, S. 1). Mit diesen Rechtsakten änderte der Rat die Kriterien für die Aufnahme in die streitigen Listen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis g des Beschlusses 2014/145 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis g der Verordnung Nr. 269/2014, nach denen das Einfrieren der Gelder der in diese Listen aufgenommenen Personen zulässig ist. Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung verbietet natürlichen Personen, die Kriterien erfüllen, die im Wesentlichen den in Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Kriterien entsprechen, die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

6

Am 8. April 2022 nahm der Rat den Namen von Herrn Oleg Vladimirovich Deripaska in die streitigen Listen auf, und zwar zum einen mit dem Beschluss (GASP) 2022/582 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2022, L 110, S. 55) und zum anderen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 zur Durchführung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2022, L 110, S. 3).

7

Am 6. Oktober 2022 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1907 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2022, L 259 I, S. 98), in dessen siebtem Erwägungsgrund es heißt: „Der Rat ist der Auffassung, dass die Erleichterung des Verstoßes gegen das Verbot der Umgehung bestimmter restriktiver Maßnahmen der Union dazu beitragen kann, die Ukraine zu destabilisieren oder ihre territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit zu untergraben. Daher hält es der Rat für erforderlich, ein weiteres Kriterium für die Aufnahme in die Liste einzuführen, das speziell auf eine solche Erleichterung ausgerichtet ist.“

8

Mit diesem Beschluss nahm der Rat also ein neues Kriterium für die Aufnahme in die streitigen Listen in Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 auf, indem er diese Bestimmung wie folgt änderte: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen … von: … h) natürlichen oder juristischen Personen[,] Organisationen oder Einrichtungen, die [Verstöße gegen] das Verbot der Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses, der Verordnung … Nr. 269/2014 des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates, oder der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates, oder des Beschlusses 2014/386/GASP des Rates, des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates oder des Beschlusses (GASP) 2022/266 des Rates erleichtern[.]“

9

Mit diesem Beschluss nahm der Rat außerdem in Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses 2014/145 ein Kriterium für das Verbot der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf, das praktisch identisch ist mit dem Kriterium, das für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. h des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/1907 geänderten Fassung vorgesehen ist.

10

Am 6. Oktober 2022 erließ der Rat außerdem die Verordnung (EU) 2022/1905 zur Änderung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2022, L 259 I, S. 76). Mit dieser Verordnung nahm der Rat in Art. 3 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 269/2014 das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. h des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2022/1907 geänderten Fassung vorgesehene Kriterium auf, dessen Wortlaut mit dem oben in Rn. 8 wiedergegebenen identisch ist.

11

Am 23. Juni 2023 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1218 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2023, L 159 I, S. 526). Mit diesem Beschluss änderte der Rat u. a. Art. 2 Abs. 1 Buchst. h des Beschlusses 2014/145. In der durch den Beschluss 2023/1218 geänderten Fassung bestimmt Art. 2 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/145: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen … von: … h) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, i) die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses oder der Beschlüsse 2014/386/GASP, 2014/512/GASP oder (GASP) 2022/266 … oder der Verordnungen … Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014, (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) 2022/263 … erleichtern oder ii) diese Bestimmungen auf andere erhebliche Weise unterlaufen[.] … (2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

12

Das Kriterium für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. h des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2023/1218 geänderten Fassung entspricht im Wesentlichen dem Kriterium, das in Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2023/1218 geänderten Fassung für das Verbot der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

13

Am 23. Juni 2023 erließ der Rat außerdem die Verordnung (EU) 2023/1215 zur Änderung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2023, L 159 I, S. 330), mit der er das in Art. 3 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehene Kriterium dahin gehend änderte, dass sein Wortlaut im Wesentlichen dem oben in Rn. 11 wiedergegebenen entsprach.

14

Am 28. Juni 2024 erließ der Rat die Rechtsakte von Juni 2024. Mit diesen Rechtsakten nahm er den Namen des Klägers in die streitigen Listen auf und verhängte damit gegen ihn die oben in Rn. 5 genannten Maßnahmen in Form des Einfrierens von Geldern und der Beschränkungen der Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union. Die gegen den Kläger vorgebrachte Begründung lautete wie folgt: „Dimitry Beloglazov ist Eigentümer der LLC Titul (mit Sitz in Russland), die eine Tochtergesellschaft, die Joint Stock Company (JSC) Iliadis (mit Sitz in Russland), gegründet hat, um die Beteiligung von Oleg Deripaska an der International LLC „Rasperia Trading Limited“ (im Folgenden: Rasperia, mit Sitz in Russland) zu erwerben. Rasperia hält 28,5 Millionen Aktien der europäischen STRABAG SE. Diese Aktien wurden eingefroren, weil Rasperia von Oleg Vladimirovich Deripaska kontrolliert wurde, einer Person, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt. Oleg Deripaska koordinierte gemeinsam mit Dimitry Beloglazov einen komplexen Betrugsmechanismus, um die eingefrorenen STRABAG-Aktien zu verkaufen. Zu diesem Zweck gründete Beloglazovs Unternehmen LLC Titul eine Tochtergesellschaft, die JSC Iliadis, die die Beteiligung von Deripaska an Rasperia und damit auch die eingefrorenen STRABAG-Aktien erwarb. Deripaska erhielt für den Verkauf von Rasperia eine gleichwertige wirtschaftliche Gegenleistung. Dimitry Beloglazov und die beteiligten Unternehmen LLC Titul, JSC Iliadis und Rasperia nutzten diesen Mechanismus, um außerhalb der Union ein nicht in der Union ansässiges Unternehmen zu verkaufen, das von einer auf der Liste stehenden Person kontrolliert wurde und eingefrorene Aktien an einem Unternehmen in der Union hielt, und zwar mit dem alleinigen Ziel, die Aufhebung des Einfrierens dieser Aktien in der Union zu erreichen und damit die restriktiven Maßnahmen der Union zu umgehen. Folglich erleichtert Dimitry Beloglazov Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Verordnung … Nr. 269/2014.“

15

Nach Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2014/145 in seiner im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte von Juni 2024 gültigen Fassung sollte dieser Beschluss „bis zum 15. September 2024 [gelten]“.

16

Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 an den Rat beantragte der Kläger, ihm sämtliche Informationen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, auf denen die Aufnahme seines Namens in die streitigen Listen beruhe. Am 2. August 2024 antwortete der Rat dem Kläger und übermittelte ihm die Beweismittelakte mit dem Aktenzeichen WK 8700/2024 REV 1 (im Folgenden: WK-Akte).

17

Am 12. September 2024 erließ der Rat die Rechtsakte von September 2024, mit denen er den Namen des Klägers bis zum 15. März 2025 auf den streitigen Listen beließ, ohne die oben in Rn. 14 wiedergegebene Begründung zu ändern. Der Erlass dieser Rechtsakte wurde den Vertretern des Klägers mit Schreiben vom 13. September 2024 mitgeteilt.

18

Mit Schreiben an den Rat vom 31. Oktober 2024 ersuchte der Kläger den Rat um Überprüfung der ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen.

19

Am 14. März 2025 erließ der Rat die Rechtsakte von März 2025, mit denen er den Namen des Klägers bis zum 15. September 2025 auf den streitigen Listen beließ, ohne die oben in Rn. 14 wiedergegebene Begründung zu ändern. Der Rat informierte den Kläger mit Schreiben vom 17. März 2025 über den Erlass dieser Rechtsakte und teilte mit, dass damit zugleich die Eingabe des Klägers vom 31. Oktober 2024 beantwortet werde.

20

Mit Schreiben an den Rat vom 23. Mai 2025 ersuchte der Kläger den Rat um Überprüfung der ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen.

21

Am 12. September 2025 erließ der Rat die Rechtsakte von September 2025, mit denen er den Namen des Klägers bis zum 15. März 2026 auf den streitigen Listen beließ, ohne die oben in Rn. 14 wiedergegebene Begründung zu ändern. Der Rat informierte den Kläger mit Schreiben vom 15. September 2025 über den Erlass dieser Rechtsakte und teilte mit, dass damit zugleich die Eingabe des Klägers vom 23. Mai 2025 beantwortet werde.

II. Anträge der Parteien

22

Der Kläger beantragt im Wesentlichen, – die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen; – dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

23

Der Rat beantragt, – die Klage abzuweisen; – dem Kläger die Kosten aufzuerlegen; – hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Beschluss 2024/2456 oder den Beschluss 2025/1895 für nichtig erklärt, anzuordnen, dass deren Wirkungen gegenüber dem Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, falls ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zu dessen Zurückweisung aufrechterhalten werden.

24

Das Königreich Belgien und die Europäische Kommission beantragen, die Klage abzuweisen, wobei die Kommission außerdem beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III. Entscheidungsgründe

A. Zum Antrag auf Weglassen bestimmter Daten gegenüber der Öffentlichkeit

25

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht hat der Kläger im Wesentlichen beantragt, gemäß den Art. 66 und 66a der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmte in den Akten enthaltene Daten in diesem Urteil gegenüber der Öffentlichkeit wegzulassen.

26

Insoweit ist festzuhalten, dass sich der Richter bei einem Ausgleich zwischen der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und des Geschäftsgeheimnisses unter den Umständen des jeweiligen Falles um einen fairen Ausgleich bemühen muss und dabei gemäß den in Art. 15 AEUV verankerten Grundsätzen auch das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Gerichtsentscheidungen miteinbezieht (vgl. Urteil vom 27. April 2022, Sieć Badawcza Łukasiewicz – Port Polski Ośrodek Rozwoju Technologii/Kommission, T-4/20, EU:T:2022:242, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen soll nämlich die Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit ermöglichen und stellt eine grundlegende Verfahrensgarantie gegen Willkür dar (vgl. Urteil vom 11. Juni 2025, Hitit Seramik/Kommission, T-230/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:579, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Im Übrigen ist das Weglassen eines Akteninhalts gegenüber der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt, wenn es sich beispielsweise um Informationen handelt, die bereits öffentlich zugänglich sind oder zu denen die breite Öffentlichkeit oder bestimmte Fachkreise Zugang haben können, um Informationen, die auch in anderen Passagen oder Schriftstücken der Akte enthalten sind, bei denen die Partei, die die Vertraulichkeit der betreffenden Information wahren möchte, es versäumt hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, um Informationen, die nicht spezifisch oder präzise genug sind, um vertrauliche Daten offenzulegen, oder um Informationen, die weitgehend aus anderen Informationen hervorgehen oder sich daraus ableiten lassen, die den Beteiligten rechtmäßig zugänglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2024, Crédit Agricole u. a./Kommission [Supranationale, staatliche und halbstaatliche Anleihen], T-386/21 und T-406/21, EU:T:2024:776, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Zunächst ist dem Antrag des Klägers hinsichtlich derjenigen Daten, deren Weglassen gegenüber der Öffentlichkeit beantragt wird, die aber in diesem Urteil nicht verwendet werden, nicht stattzugeben.

29

Dies gilt erstens für die Rechtsgutachten der Anwaltskanzleien in den Anlagen A.4 und A.5 der Klageschrift, zweitens für die vom Kläger bei den österreichischen Behörden eingereichten Anträge in den Anlagen A.6 bis A.8 der Klageschrift, drittens für das Schreiben einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Anlage C.4 der Erwiderung, viertens für einen Bericht über den Kläger, der vom Rat in Anlage B.25 der Klagebeantwortung vorgelegt worden ist, fünftens für bestimmte Informationen, die in Auszügen aus dem russischen Handelsregister enthalten sind, die in Anlage AD2.3 des zweiten Anpassungsschriftsatzes vorgelegt worden sind, und sechstens für die oben in den Rn. 18 und 20 genannten Schreiben des Klägers an den Rat, die in Anlage AD2.6 bzw. AD2.7 des zweiten Anpassungsschriftsatzes vorgelegt worden sind.

30

Sodann beantragt der Kläger das Weglassen des dreiseitigen Vertrags, der von der MKAO Rasperia Trading Limited (im Folgenden: Rasperia) mit der österreichischen Raiffeisen Bank International (im Folgenden: RBI Österreich) einerseits und der russischen Tochtergesellschaft dieser Bank (im Folgenden: Raiffeisen Russland) andererseits geschlossen wurde und in Anhang A.3 der Klageschrift vorgelegt worden ist (im Folgenden: dreiseitiger Vertrag). Festzuhalten ist, dass ein solches Dokument Geschäftsgeheimnisse enthält und dass ein berechtigtes Interesse daran besteht, diese nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Der dreiseitige Vertrag betrifft jedoch eine Transaktion, die in engem Zusammenhang mit dem vom Rat in der gegen den Kläger vorgebrachten Begründung genannten Vorgang steht, nämlich der Gründung der JSC Iliadis (im Folgenden: Iliadis) durch den Kläger zum Zweck des Erwerbs der Beteiligung von Herrn Deripaska an Rasperia, die 28,5 Millionen Aktien der österreichischen Strabag SE hält (im Folgenden: fraglicher Vorgang). Da der dreiseitige Vertrag in engem Zusammenhang mit dem fraglichen Vorgang steht, der die faktische Grundlage für die angefochtenen Rechtsakte darstellt, ist es somit erforderlich, sich in Teilen des vorliegenden Urteils auf diesen Vertrag zu beziehen.

31

Vor diesem Hintergrund ist dem Antrag des Klägers bezüglich des dreiseitigen Vertrags nur insoweit stattzugeben, als das Erfordernis der Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit dem nicht entgegensteht und die betreffenden Informationen weder öffentlich zugänglich noch in anderen Schriftstücken der Akte enthalten sind, für die der Kläger keinen Antrag auf Weglassen von Daten gestellt hat.

32

Insoweit ist festzustellen, dass, auch wenn sich der Kläger u. a. auf die Vertraulichkeit des Preises und der im dreiseitigen Vertrag enthaltenen aufschiebenden Bedingungen beruft, diese Informationen zumindest teilweise in einer Pressemitteilung der RBI Österreich vom 19. Dezember 2023 zugänglich sind, bei der es sich um ein öffentliches Dokument handelt, das der Kläger selbst als Anlage C.5 der Erwiderung vorgelegt hat. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass dem Antrag des Klägers auf Weglassen dieser Informationen gegenüber der Öffentlichkeit nicht stattzugeben ist.

33

Schließlich beantragt der Kläger das Weglassen von Daten, die in den Unterlagen enthalten sind, die er beim Handelsgericht der Stadt Moskau (Russland) eingereicht hat – und die er in den Anlagen AD.2 und AD.3 des ersten Anpassungsschriftsatzes vorgelegt hat –, und zwar im Rahmen eines Verfahrens, das er vor dem vorgenannten Handelsgericht angestrengt hat, um die Aufhebung der Wirkungen des fraglichen Vorgangs zu erwirken.

34

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, dass solche Daten, die sich auf ein ihn betreffendes Gerichtsverfahren beziehen, der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden. Es ist jedoch auch festzustellen, dass das betreffende Verfahren die Grundlage für ein Argument bildet, mit dem er die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte in Frage stellt, indem er geltend macht, dass, da er der Initiator dieses Verfahrens sei und dieses zur Aufhebung der Wirkungen des fraglichen Vorgangs geführt habe, ein solcher Vorgang weder die Aufnahme seines Namens in die streitigen Listen noch das Belassen seines Namens auf diesen Listen kraft dieser Rechtsakte rechtfertigen könne.

35

Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht im Hinblick auf die Anforderungen an die Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit für erforderlich, die Frage des Verfahrens vor dem Handelsgericht der Stadt Moskau und insbesondere dessen Gegenstand sowie die Gründe für dessen Einleitung zu prüfen, wobei es jedoch soweit wie möglich vermeiden wird, im Einzelnen auf die in den Anlagen AD.2 und AD.3 des ersten Anpassungsschriftsatzes enthaltenen Daten Bezug zu nehmen. Dem Antrag, die diese Anlagen betreffenden Daten wegzulassen, ist daher in diesem Umfang stattzugeben.

B. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte

36

Der Kläger stützt seine Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte auf fünf Klagegründe, mit denen er erstens die Rechtswidrigkeit des Kriteriums, das in Art. 1 Abs. 1 Buchst. f Ziff. i und Art. 2 Abs. 1 Buchst. h Ziff. i des Beschlusses 2014/145 in der durch den Beschluss 2023/1218 geänderten Fassung sowie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. h Ziff. i der Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2023/1215 geänderten Fassung festgelegt ist (im Folgenden: erste Alternative des Kriteriums h), zweitens einen Beurteilungsfehler, drittens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Rechtssicherheit, viertens einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend macht.

37

Darüber hinaus bringt der Kläger in seinem dritten Anpassungsschriftsatz, mit dem er seine Nichtigkeitsanträge auf die Rechtsakte von September 2025 ausgedehnt hat, einen sechsten Klagegrund vor, mit dem ein Verfahrensfehler aufgrund einer Verletzung der Verpflichtung des Rates zur Überprüfung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen geltend gemacht wird.

1. Zum ersten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der ersten Alternative des Kriteriums h

38

Dieser erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile, von denen der erste auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der zweite auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützt wird.

39

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 277 AEUV jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründen geltend machen kann.

40

Art. 277 AEUV ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Rechtshandlung inzident die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Organe in Frage zu stellen, die die Rechtsgrundlage der streitigen Rechtshandlung bilden, falls die betreffende Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr treffen, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können. Der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, muss unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2017, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T-14/14 und T-87/14, EU:T:2017:102, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Was das Ausmaß der gerichtlichen Kontrolle betrifft, so müssen nach ständiger Rechtsprechung die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten. Dieses Erfordernis ist in Art. 275 Abs. 2 AEUV ausdrücklich verankert (vgl. Urteile vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Gleichwohl verfügt der Rat bei der allgemeinen und abstrakten Bestimmung der rechtlichen Kriterien und der Einzelheiten des Erlasses restriktiver Maßnahmen über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher sind allgemeine Regeln über diese Kriterien und Einzelheiten, wie die Bestimmungen, die das mit diesem Klagegrund beanstandete Kriterium vorsehen, Gegenstand einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die sich auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde, kein Rechtsfehler vorliegt und weder ein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen noch Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T-262/15, EU:T:2017:392, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind die Ausführungen des Klägers in den beiden Teilen des ersten Klagegrundes zu würdigen, der auf die Rechtswidrigkeit der ersten Alternative des Kriteriums h gestützt wird, die – was der Rat nicht bestreitet – die Rechtsgrundlage bildet, auf der die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen und das Belassen seines Namens auf diesen Listen beruhen, die in den angefochtenen Rechtsakten beschlossen wurden.

a) Zum geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

44

Nach Ansicht des Klägers verstößt die erste Alternative des Kriteriums h aufgrund ihrer Ungenauigkeit und Unvorhersehbarkeit gegen die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebenden Anforderungen. Denn das darin verwendete Verb „erleichtern“ werde nicht definiert und lasse somit eine mehr oder weniger weite Auslegung zu, ohne dass es möglich sei, im Vorhinein den Grad der erforderlichen Verbindung zwischen einer Person, die unter dieses Kriterium fallen könne, und einer Situation der Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu ermitteln.

45

Da zudem die Umgehung restriktiver Maßnahmen in den Mitgliedstaaten eine Straftat darstelle, weise der Begriff „Erleichterung“ dieser Umgehung auf das Konstrukt der Beihilfe zur Begehung einer solchen Straftat hin. Im Strafrecht müsse die Begehung einer Straftat, bei der die Beihilfe leistenden Teilnehmer gefasst werden könnten, jedoch im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung festgestellt werden, was nicht der Fall sei, wenn der Rat beschließe, die erste Alternative des Kriteriums h anzuwenden. Somit könnten Personen auf der Grundlage dieser Alternative ins Visier genommen werden, ohne dass zuvor eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt sei, was die mit dieser Bestimmung verbundene Unvorhersehbarkeit begründe.

46

Nach Ansicht des Klägers zeugt die vom Rat vorgeschlagene Auslegung der ersten Alternative des Kriteriums h von deren mangelnder Klarheit und von ihrer Unvorhersehbarkeit. Einerseits vertrete der Rat nämlich die Auffassung, dass die erste Alternative des Kriteriums h nur Personen betreffe, die den Verstoß gegen die Bestimmungen zum Verbot der Umgehung, nämlich Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung, erleichterten, was das Vorliegen einer tatsächlichen Umgehung voraussetze, andererseits mache er geltend, dass das Kriterium h keinen Nachweis für das Vorliegen eines Umgehungsverstoßes verlange.

47

Der Rat, unterstützt durch das Königreich Belgien und die Kommission, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

48

Nach der Rechtsprechung erfordert der Grundsatz der Rechtssicherheit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, dass Rechtsakte der Union klar und präzise sind und dass ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar ist (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Organ der Union darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern dieses Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C-541/20 bis C-555/20, EU:C:2024:818, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die erste Alternative des Kriteriums h die Möglichkeit vorsieht, Personen in die streitigen Listen aufzunehmen, die „Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen“ gewisser dort ausdrücklich genannter Rechtsakte, darunter der Beschluss 2014/145 und die Verordnung Nr. 269/2014, „erleichtern“.

51

Erstens macht der Kläger geltend, dass das in der ersten Alternative des Kriteriums h verwendete Verb „erleichtern“ zu unbestimmt sei.

52

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er das Verbot der Umgehung von Bestimmungen regelt, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) restriktive Maßnahmen festlegen, auf die Aktivitäten abstellt, die darauf abzielen oder zur Folge haben, den Handelnden der Anwendung dieser Maßnahmen zu entziehen, und die sich von den Handlungen, mit denen formal gegen diese Maßnahmen verstoßen wird, unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 60).

53

Was den Begriff „Erleichterung“ betrifft, der weder in den Rechtsakten, die die Bestimmungen zur ersten Alternative des Kriteriums h enthalten, noch – weiter gefasst – im rechtlichen Rahmen betreffend die restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation ausdrücklich definiert ist, ist zu beachten, dass Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen sind (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Partena, C-137/11, EU:C:2012:593, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Somit ist das Verb „erleichtern“, das in der ersten Alternative des Kriteriums h im Zusammenhang mit „Verstöße[n] gegen das Verbot der Umgehung“ verwendet wird, in seiner ursprünglichen Bedeutung zu verstehen, nämlich als die Erleichterung eines Vorgangs, der die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, indem Hilfe bei der Durchführung dieses Vorgangs oder ein Beitrag dazu geleistet wird. Diese Alternative erfasst somit Personen, die, ohne selbst eine Umgehung zu begehen, durch Handlungen oder Unterlassungen eingegriffen haben, die die Ermöglichung der Durchführung eines solchen Vorgangs bezwecken oder bewirken oder die Bedingungen für dessen Durchführung vereinfachen.

55

Eine solche Auslegung wird durch den Zusammenhang und die mit der ersten Alternative des Kriteriums h verfolgten Ziele gestützt.

56

Zum einen steht die erste Alternative des Kriteriums h in einem normativen Zusammenhang, in dem die Bekämpfung der Umgehung restriktiver Maßnahmen Gegenstand spezifischer Bestimmungen ist. Insbesondere hinsichtlich des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der in den streitigen Listen aufgeführten Personen stellt Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 296/2014 in ihrer geänderten Fassung ein allgemeines Verbot der Beteiligung an Tätigkeiten zur Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten restriktiven Maßnahmen auf, und Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung sieht zudem eine Verpflichtung für diese Personen vor, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich innerhalb eines Mitgliedstaats in ihrem Eigentum oder Besitz befinden oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, an die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zu melden. Diese letztgenannte Verpflichtung wurde durch die Verordnung (EU) 2022/1273 des Rates vom 21. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2022, L 194, S. 1) hinzugefügt, in deren fünftem Erwägungsgrund der Rat ausgeführt hat, dass, „[u]m eine wirksame und einheitliche Durchführung der Verordnung … Nr. 269/2014 zu gewährleisten sowie angesichts der erhöhten Komplexität der Systeme zur Umgehung der Sanktionen, die diese Durchführung behindern, … es erforderlich [ist], benannte Personen und Einrichtungen, die über Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats verfügen, zu verpflichten, diese Vermögenswerte zu melden und bei der Überprüfung dieser Meldungen mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten“, und dass „es [außerdem] angebracht [ist], die Bestimmungen über die Meldepflichten für Wirtschaftsbeteiligte der Union zu verschärfen, um Verstöße gegen das Einfrieren von Vermögenswerten und dessen Umgehung zu begrenzen“.

57

Somit steht die erste Alternative des Kriteriums h in einem rechtlichen Zusammenhang, der u. a. auf der Erkenntnis basiert, dass die restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation durch komplexe rechtliche und finanzielle Konstrukte umgangen werden können, die den Anschein der Rechtmäßigkeit erwecken können, was in der Regel das Mitwirken einer Vielzahl von Akteuren erfordert, die zur Umsetzung solcher Konstrukte beitragen.

58

Zum anderen stellte der Rat im siebten Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/1907, der oben in Rn. 7 wiedergegeben wurde, fest, dass die Erleichterung des Verstoßes gegen das Verbot der Umgehung restriktiver Maßnahmen dazu beitragen könne, die Ukraine zu destabilisieren oder ihre territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit zu untergraben. Somit verfolgt die erste Alternative des Kriteriums h das Ziel, das Risiko einer Umgehung restriktiver Maßnahmen zu verringern, indem Personen erfasst werden, die bei solchen Vorgängen Hilfe oder einen Beitrag leisten, um so eine größere Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu gewährleisten, was im Einklang mit der oben in Rn. 54 vertretenen Auslegung steht.

59

Vor diesem Hintergrund kann die Auslegung, wonach die erste Alternative des Kriteriums h die Aufnahme des Namens jeder Person in die streitigen Listen ermöglicht, die bei einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen Hilfe oder einen Beitrag geleistet hat, nicht als zu weit angesehen werden. Wie oben in Rn. 49 ausgeführt, gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass in einer abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern der Verfasser dieser Norm nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn es sich um eine Norm handelt, die sich auf komplexe rechtliche und finanzielle Konstrukte bezieht.

60

Folglich ist die Rüge des Klägers zurückzuweisen, wonach die erste Alternative des Kriteriums h für sich genommen zu unbestimmt sei.

61

Zweitens macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die erste Alternative des Kriteriums h eine Straftat betreffe, nämlich den Verstoß gegen das Verbot der Umgehung restriktiver Maßnahmen, und sich auf die Beihilfe zu einer solchen Straftat beziehe, da sie die Aufnahme der Namen von Personen in die streitigen Listen ermögliche, die diese Straftat „erleichtert“ hätten. Somit habe diese Alternative einen unvorhersehbaren Charakter, da Personen, gegen die nach einem kontradiktorischen Gerichtsverfahren kein Verfahren vor einem Strafgericht eines Mitgliedstaats eingeleitet worden sei, nicht damit rechnen müssten, dass ihre Namen auf der Grundlage dieser Alternative in die streitigen Listen aufgenommen würden.

62

Insoweit ist vorab festzustellen, dass restriktive Maßnahmen wie die sich aus der Anwendung der ersten Alternative des Kriteriums h ergebenden keine strafrechtliche Sanktion darstellen und auch keinerlei Anschuldigung dieser Art implizieren. Denn die Rechtsakte des Rates, mit denen solche Maßnahmen verhängt werden, beinhalten nicht die Feststellung, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde, sondern sie werden im Rahmen und für die Zwecke eines behördlichen Verfahrens erlassen, das eine Sicherungsfunktion hat und dessen einziger Zweck darin besteht, dem Rat zu ermöglichen, Druck auszuüben, damit die Situation, aufgrund derer er diese Maßnahmen ergriffen hat, beendet wird oder zumindest eine Änderung erfährt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T-163/18, EU:T:2020:57, Rn. 139, nicht veröffentlicht).

63

Somit macht der Kläger zu Unrecht geltend, dass Personen, die aufgrund der ersten Alternative des Kriteriums h in die streitigen Listen aufgenommen würden, erst nach Abschluss eines Strafverfahrens mit einer solchen Aufnahme rechnen müssten, da ihre Aufnahme in diese Listen bedeute, dass sie als jemand angesehen würden, der zu einer Straftat in Form des Verstoßes gegen das Verbot der Umgehung restriktiver Maßnahmen Beihilfe leiste.

64

Darüber hinaus kann der Umstand, dass sich ein Kriterium für die Aufnahme in die streitigen Listen auf ein Verhalten bezieht, das im Übrigen nach dem Recht der Mitgliedstaaten eine Straftat darstellen kann, weder den restriktiven Maßnahmen einen strafrechtlichen Charakter verleihen noch kann er bedeuten, dass der Rat, um den Namen einer Person oder Organisation aufgrund dieses Kriteriums in die streitigen Listen aufnehmen zu können, als Strafverfolgungsbehörde handeln oder sich auf die Entscheidung einer nationalen Strafverfolgungsbehörde stützen muss.

65

Hierzu wurde, wie das Königreich Belgien vorträgt, bereits entschieden, dass die Verhängung restriktiver Maßnahmen durch den Rat gegen eine Person aufgrund von Verletzungen der Menschenrechte, die im Übrigen auch strafbar sind, im Hinblick auf die im Rahmen der GASP verfolgten Ziele unabhängig von den Strafverfahren gerechtfertigt sein kann (vgl. entsprechend Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T-190/12, EU:T:2015:222, Rn. 105 und 106). Dem Rat steht es daher frei, im Rahmen des weiten Ermessens, über das er bei der allgemeinen und abstrakten Bestimmung der rechtlichen Kriterien und der Einzelheiten des Erlasses restriktiver Maßnahmen verfügt – wie oben in Rn. 42 dargelegt –, ein Kriterium festzulegen, das sich auf bestimmte Verhaltensweisen bezieht, und zwar unabhängig von deren möglicherweise auch strafrechtlichen Relevanz nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten.

66

Zum anderen obliegt es nach ständiger Rechtsprechung dem Rat, dem Unionsgericht ein Bündel von Indizien zu liefern, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Organisation, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht (vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Badica und Kardiam/Rat, T-619/15, EU:T:2017:532, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67

Das bedeutet, dass der Rat im Fall der ersten Alternative des Kriteriums h Bündel von konkreten, genauen und übereinstimmenden Indizien beibringen muss, die die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der betreffenden Person und einer Situation besteht, in der ein Verstoß gegen das Verbot der Umgehung der restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation erleichtert wird, d. h. genauer gesagt, dass die betreffende Person durch Handlungen oder Unterlassungen eingegriffen hat, die die Ermöglichung der Durchführung eines solchen Vorgangs bezwecken oder bewirken oder die Bedingungen für dessen Durchführung vereinfachen (siehe oben Rn. 54).

68

Ein solcher Beweis muss nicht unter allen Umständen auf einer Verurteilung durch eine nationale Strafverfolgungsbehörde beruhen, deren Einschaltung von den jeweiligen Vorschriften und Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten abhängt.

69

Daraus folgt, dass die Rüge der Unvorhersehbarkeit der ersten Alternative des Kriteriums h auf der falschen Annahme beruht, dass der Rat in einem Kriterium für die Aufnahme in die streitigen Listen kein Verhalten habe berücksichtigen dürfen, das nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auch eine Straftat darstellen könne, ohne dass dieses Verhalten von einer nationalen Justizbehörde festgestellt worden sei.

70

Vor diesem Hintergrund ist der erste Teil des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch die erste Alternative des Kriteriums h geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

b) Zum geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

71

Der Kläger macht geltend, dass der Rat mit der Annahme der ersten Alternative des Kriteriums h gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe.

72

Erstens argumentiert der Kläger, dass es vor der Annahme der ersten Alternative des Kriteriums h nach geltendem Recht ausreichende Mittel gegeben habe, um die Umgehung restriktiver Maßnahmen zu verhindern.

73

Zum einen sei die Umgehung restriktiver Maßnahmen durch die Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung ausdrücklich verboten, und dieses Verbot hätte im vorliegenden Fall für die österreichischen Behörden auch ausgereicht, um den fraglichen Vorgang zu unterbinden. Zum anderen könne der Rat bereits restriktive Maßnahmen gegen Personen verhängen, die die Umgehung solcher Maßnahmen erleichterten, indem er deren Namen auf der Grundlage des in Art. 1 Abs. 1 am Ende und in Art. 2 Abs. 1 am Ende des Beschlusses 2014/145 in seiner geänderten Fassung sowie in Art. 3 Abs. 1 am Ende der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung festgelegten Kriteriums hätte aufnehmen können, wonach restriktive Maßnahmen gegen Personen verhängt werden könnten, die mit anderen Personen verbunden seien, gegen die bereits restriktive Maßnahmen erlassen worden seien (im Folgenden: Kriterium der verbundenen Person).

74

Zweitens macht der Kläger geltend, dass die erste Alternative des Kriteriums h nicht sachdienlich sei, da diese Alternative ihrem Wortlaut nach nicht voraussetze, dass die betroffenen Personen persönlich Druck auf die russische Regierung ausüben könnten. Zudem seien die restriktiven Maßnahmen an sich nicht zweckdienlich, da ihre Anwendung nicht wirksam sei und sie der europäischen Wirtschaft mehr schadeten als der russischen.

75

Drittens argumentiert der Kläger, dass die erste Alternative des Kriteriums h aufgrund ihres strafrechtlichen, irreversiblen und endgültigen Charakters unverhältnismäßig sei.

76

Insoweit wirft der Kläger dem Rat zunächst vor, dass im Vorfeld der Anwendung der ersten Alternative des Kriteriums h keine Verfahrensgarantien existierten, obwohl diese Anwendung auf der Feststellung einer Straftat beruhe, nämlich der Beihilfe zu einem Verstoß gegen das Verbot der Umgehung restriktiver Maßnahmen. Zudem hätten die restriktiven Maßnahmen faktisch endgültigen Charakter, da bestimmte Personen über längere Zeiträume hinweg, die bis zu mehreren Jahren betragen könnten, durchgehend solchen Maßnahmen unterlägen. Schließlich sei der repressive Zweck der ersten Alternative des Kriteriums h vom Rat bestätigt worden, und dieser Zweck werde durch die Tatsache belegt, dass sein Name aufgrund vergangener Sachverhalte in die streitigen Listen aufgenommen und dort belassen worden sei.

77

Viertens macht der Kläger geltend, dass die erste Alternative des Kriteriums h unverhältnismäßig sei, da sie auf Personen außerhalb der Union Anwendung finden könne, die sich mangels einer Extraterritorialität der strafrechtlichen Vorschriften grundsätzlich keiner Umgehungsstraftat schuldig machen könnten.

78

Der Rat, unterstützt vom Königreich Belgien und der Kommission, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

79

Nach der Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 5 Abs. 4 EUV übernommen wurde, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung). So ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 13. September 2018, Gazprom Neft/Rat, T-735/14 und T-799/14, EU:T:2018:548, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Zudem ist angesichts des weiten Ermessens, über das der Rat bei der allgemeinen und abstrakten Bestimmung der rechtlichen Kriterien und der Einzelheiten des Erlasses restriktiver Maßnahmen verfügt (siehe oben Rn. 42), davon auszugehen, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur die offensichtliche Unangemessenheit eines solchen Kriteriums im Verhältnis zu dem vom Rat verfolgten Ziel dessen Rechtmäßigkeit in Frage stellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat, C-729/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:499, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81

Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die erste Alternative des Kriteriums h Teil der allgemeinen Regelung der restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation ist, die legitime Ziele von allgemeinem Interesse verfolgen, die bereits in der Rechtsprechung als solche anerkannt wurden, nämlich den Schutz der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine und die Unterstützung einer friedlichen Beilegung der Krise in diesem Land, die sich in das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten und der Stärkung der internationalen Sicherheit in Einklang mit den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. c EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150, vom 10. September 2024, Neves 77 Solutions, C-351/22, EU:C:2024:723, Rn. 68, und vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 202), was der Kläger im Übrigen nicht bestreitet.

82

Zweitens stellt der Kläger hinsichtlich der Geeignetheit der ersten Alternative des Kriteriums h zur Erreichung der angestrebten Ziele die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen an sich in Frage, da diese der Wirtschaft der Union tatsächlich schadeten. Der Rat ist jedoch nicht verpflichtet, den Beweis zu erbringen, dass die von ihm erlassenen restriktiven Maßnahmen die von der betreffenden Regelung beabsichtigten Wirkungen entfalten, sondern lediglich, dass diese Maßnahmen geeignet sind, die mit dieser Regelung verfolgten Ziele zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat, C-729/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:499, Rn. 66). Daraus folgt, dass das Unionsgericht insoweit nur zu prüfen hat, ob die fraglichen Maßnahmen geeignet sind, die oben in Rn. 81 genannten Ziele zu erreichen.

83

Die gezielte Ausrichtung auf bestimmte Personen, die in Verbindung mit der Situation in der Ukraine oder, im weiteren Sinne, in direkter oder indirekter Verbindung mit der Regierung der Russischen Föderation stehen, ist geeignet, sowohl den Druck auf diese Regierung als auch die Kosten für ihre Handlungen zu erhöhen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben. Somit hat der Umstand, dass die restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation gewisse negative Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union haben – unterstellt, er sei erwiesen –, keinen Einfluss auf die Geeignetheit der restriktiven Maßnahmen zur Erreichung des vom Rat verfolgten Ziels.

84

Was die Wirksamkeit der ersten Alternative des Kriteriums h im Hinblick auf die oben in Rn. 81 genannten Ziele betrifft, ist anzumerken, dass ihre Anwendung davon abhängt, ob eine Situation vorliegt, in der bereits verhängte restriktive Maßnahmen umgangen werden.

85

Da die restriktiven Maßnahmen gegen Personen, die mit der Situation in der Ukraine in Verbindung stehen oder, im weiteren Sinne, in direkter oder indirekter Verbindung mit der Regierung der Russischen Föderation stehen, ein geeignetes Mittel zur Erreichung des vom Rat verfolgten Ziels darstellen (siehe oben Rn. 83), stellt das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, die Vorgänge zur Umgehung dieser Maßnahmen, d. h. Aktivitäten, die darauf abzielen oder zur Folge haben, den Handelnden der Anwendung dieser Maßnahmen zu entziehen (siehe oben Rn. 52), erleichtern, sowie das Verbot der Einreise dieser Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ebenfalls ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar.

86

Drittens argumentiert der Kläger hinsichtlich der Erforderlichkeit der ersten Alternative des Kriteriums h, dass die Rechtsakte, die die verschiedenen restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation festlegten, bereits ausreichende Bestimmungen zur Bekämpfung der Umgehung dieser Maßnahmen enthielten.

87

Was erstens die Bestimmungen zum Verbot der Umgehung restriktiver Maßnahmen betrifft, ist jedoch festzustellen, dass die erste Alternative des Kriteriums h eine andere und diese Bestimmungen ergänzende Tragweite hat. Diese Alternative soll nämlich das Verbot von Praktiken zur Umgehung restriktiver Maßnahmen gegen die Russische Föderation verstärken sowie dem Risiko solcher Praktiken vorbeugen und damit die Wirksamkeit dieser Maßnahmen erhöhen, indem Druck auf Personen ausgeübt werden kann, die im Rahmen dieser Praktiken Hilfe oder einen Beitrag leisten, was dem behördlichen Charakter und der Sicherungsfunktion dieser restriktiven Maßnahmen entspricht (siehe oben Rn. 62). Die erste Alternative des Kriteriums h ermöglicht es dem Rat somit, unabhängig von den Maßnahmen zu handeln, die von den Mitgliedstaaten erlassen werden, um das Verbot einer solchen Umgehung sicherzustellen, die Sanktionen einschließen, die gegebenenfalls strafrechtlicher Art sind, wobei diese nationalen Maßnahmen auf der Grundlage der in jedem Mitgliedstaat festgelegten Regeln und Verfahren Anwendung finden.

88

Was zudem die Tatsache betrifft, dass im Fall des Klägers der fragliche Vorgang von den österreichischen Behörden aufgrund der Bestimmungen über das Verbot der Umgehung restriktiver Maßnahmen unterbunden wurde, so betrifft dieses Argument die individuelle Situation des Klägers und ist daher nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der ersten Alternative des Kriteriums h in Frage zu stellen, bei der es sich um eine Bestimmung von allgemeiner Bedeutung handelt.

89

Was zweitens das Kriterium der verbundenen Person angeht, so bezieht sich dieses auf natürliche oder juristische Personen, die – ohne dass eine Verbindung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich wäre – allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden sind, die jedoch nicht ausschließlich auf einer familiären Bindung beruhen dürfen (vgl. Urteil vom 11. September 2024, Ezubov/Rat, T-741/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:605, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90

Zum einen stellt die erste Alternative des Kriteriums h auf die Erleichterung der Umgehung der Gesamtheit der restriktiven Maßnahmen ab, die die Union gegen die Russische Föderation ergriffen hat, einschließlich allgemeiner oder sektorspezifischer Maßnahmen, die nicht auf einer Verbindung mit einer Person beruhen, deren Name in die streitigen Listen aufgenommen wurde. Zum anderen bedeutet die Erleichterung eines Verstoßes gegen das Verbot der Umgehung restriktiver Maßnahmen nicht automatisch das Vorliegen „gemeinsamer Interessen“ im Sinne der oben in Rn. 89 angeführten Rechtsprechung. Denn die Parteien einer Transaktion, die alle Merkmale eines normalen wirtschaftlichen Vorgangs aufweist und sich auf Vermögenswerte einer in den streitigen Listen aufgeführten Person bezieht und die die Umgehung der gegen diese Person erlassenen restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, könnten als Personen angesehen werden, die die Umgehung restriktiver Maßnahmen im Sinne der ersten Alternative des Kriteriums h erleichtern, ohne dass ein solcher Vorgang jedoch das Vorliegen gemeinsamer Interessen zwischen ihnen im Sinne des Kriteriums der verbundenen Person begründet.

91

Viertens ist in Bezug auf die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der ersten Alternative des Kriteriums h aufgrund ihres angeblichen strafrechtlichen Charakters die Rüge des Klägers zurückzuweisen, die sich auf das Fehlen der strafverfahrensrechtlichen Garantien stützt. Aus den oben in den Rn. 62 bis 68 dargelegten Gründen stellen die fraglichen restriktiven Maßnahmen nämlich zum einen keine strafrechtliche Sanktion dar. Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung eines Kriteriums für die Aufnahme in die Listen das Zusammentragen von Indizien für ein Verhalten voraussetzt, das im Übrigen auch eine Straftat darstellen kann, und zwar unabhängig von einem Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats.

92

Zudem haben die restriktiven Maßnahmen entgegen der Auffassung des Klägers keinen strafrechtlichen, endgültigen und irreversiblen Charakter. Zunächst haben restriktive Maßnahmen nämlich Sicherungscharakter und sind definitionsgemäß vorläufiger Natur, so dass ihre Gültigkeit immer von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem Erlass zugrunde gelegen haben, sowie von der Notwendigkeit abhängig ist, sie zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Ziels aufrechtzuerhalten. Sodann gelten die angefochtenen Rechtsakte für einen begrenzten Zeitraum und unterliegen, wie in Art. 6 des Beschlusses 2014/145 in seiner geänderten Fassung vorgesehen, einer fortlaufenden Überprüfung, so dass die Maßnahmen befristet und reversibel sind. Schließlich sehen der Beschluss 2014/145 in seiner geänderten Fassung und die Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung die Möglichkeit vor, Ausnahmen von den geltenden restriktiven Maßnahmen zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 168 und 197).

93

Ferner ist das Argument, wonach der strafrechtliche Charakter der ersten Alternative des Kriteriums h durch die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen aufgrund vergangener Sachverhalte untermauert werde, ebenfalls nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit dieser Alternative in ihrer Gesamtheit zu belegen, da es sich um ein Argument handelt, das sich auf die individuelle Situation des Klägers bezieht, das im Rahmen des zweiten, auf einen angeblichen Beurteilungsfehler gestützten Klagegrundes geprüft wird.

94

Fünftens genügt in Bezug auf die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der ersten Alternative des Kriteriums h aufgrund ihrer angeblichen extraterritorialen Reichweite die Feststellung, dass die restriktiven Maßnahmen, die durch die Anwendung dieser Alternative verhängt werden können, nur Gelder und wirtschaftliche Mittel, die sich im Gebiet der Union befinden, und das Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreffen. Sie haben daher keine unmittelbare Wirkung außerhalb der Union (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 31. Januar 2007, Minin/Kommission, T-362/04, EU:T:2007:25, Rn. 106).

95

Darüber hinaus bezieht sich die erste Alternative des Kriteriums h allgemein auf Personen, „die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung“ der restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation „erleichtern“, ohne eine bestimmte territoriale Voraussetzung. Wie der Kläger ausführt, schließt ein solcher Wortlaut nicht aus, dass die Verhaltensweisen, die zur Anwendung dieser Alternative führen, außerhalb der Union stattgefunden haben. Dieser Umstand kann jedoch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründen.

96

Zum einen sind die Kriterien für die Aufnahme in die streitigen Listen gerade auf die Anwendung von Maßnahmen gerichtet, die gemäß Art. 29 EUV, der den Erlass von Beschlüssen durch den Rat zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art im Bereich der GASP betrifft, sowie gemäß Art. 215 AEUV, der die Umsetzung solcher Beschlüsse betrifft, erlassen wurden. Solche Maßnahmen, die das auswärtige Handeln der Union umsetzen, sehen naturgemäß ein Handeln gegenüber Drittstaaten oder Staatsangehörigen dieser Staaten vor. Insoweit verfolgt das auswärtige Handeln der Union, wie sich aus Art. 21 EUV ergibt, nach Maßgabe der Grundsätze der am 26. Juni 1945 in San Francisco (Vereinigte Staaten) unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen u. a. die Ziele der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten und der Stärkung der internationalen Sicherheit. Diese Ziele könnten jedoch nicht erreicht werden, wenn die Union nur in Situationen handeln könnte, in denen es um im Unionsgebiet stattfindende Verhaltensweisen geht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 31. Januar 2007, Minin/Kommission, T-362/04, EU:T:2007:25, Rn. 107). Es liegt daher in der Natur der fraglichen Rechtsakte, dass die Verhaltensweisen, die zur Anwendung der ersten Alternative des Kriteriums h führen, außerhalb des Hoheitsgebiets der Union stattgefunden haben können.

97

Zum anderen sind, wie oben in Rn. 94 dargelegt, die unmittelbaren Wirkungen der Maßnahmen, die in Anwendung dieser Alternative verhängt werden können, streng auf das Gebiet der Union beschränkt. Daraus folgt, dass die durch den Wortlaut der ersten Alternative des Kriteriums h eröffnete Möglichkeit, außerhalb der Union stattfindende Verhaltensweisen zu erfassen, keine Extraterritorialität der Wirkungen des Unionsrechts zur Folge hat und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann.

98

In jedem Fall muss für die Anwendung der ersten Alternative des Kriteriums h auf eine Person festgestellt werden, dass diese eine Situation im Sinne der Ausführungen oben in Rn. 54 „erleichtert“ hat, die als „Verstoß gegen das Verbot der Umgehung“ restriktiver Maßnahmen eingestuft werden kann, die in einem der acht in dieser Alternative ausdrücklich genannten, oben in Rn. 11 aufgeführten Rechtsakte des Rates festgelegt sind, zu denen u. a. die Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung gehört. Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert die erste Alternative des Kriteriums h daher, dass die Situation, die von der gemäß dieser Alternative erfassten Person erleichtert wird, tatsächlich in den Geltungsbereich des Verbots der Umgehung dieser Rechtsakte fällt, auch wenn eine solche Situation ihren Ursprung außerhalb des Unionsgebiets hat.

99

Nach den vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die erste Alternative des Kriteriums h offensichtlich unangemessen war. Somit ist auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Klagegrund: Beurteilungsfehler

100

Im Wesentlichen unterteilt der Kläger den zweiten Klagegrund in drei Teile, mit denen er erstens die extraterritoriale Anwendung der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung und zweitens das Fehlen der Erleichterung eines Vorgangs zur Umgehung der restriktiven Maßnahmen geltend macht sowie drittens geltend macht, dass die restriktiven Maßnahmen obsolet seien, weil der fragliche Vorgang lange zurückliege und seine Wirkungen aufgehoben seien.

a) Zur geltend gemachten extraterritorialen Anwendung der Verordnung Nr. 269/2014

101

Der Kläger macht geltend, dass die erste Alternative des Kriteriums h voraussetze, dass zwei Bedingungen erfüllt seien, nämlich zum einen ein Verstoß durch Umgehung der in der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung vorgesehenen Maßnahmen und zum anderen Handlungen, die diesen Verstoß erleichtert hätten. Somit könne der Verstoß der Umgehung nur von einer Person begangen werden, auf die diese Verordnung ratione loci anwendbar sei, d. h. gemäß Art. 17 dieser Verordnung nur von einer Person, die eine Verbindung zum Gebiet der Union habe.

102

Ausgehend von dieser Prämisse argumentiert der Kläger, dass die Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung auf den fraglichen Vorgang nicht anwendbar sei, da erstens er kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sei, zweitens der Vorgang keine Verbindung zum Gebiet der Union habe und drittens die anderen in der gegen ihn vorgebrachten Begründung genannten Personen ebenfalls nicht aus einem Mitgliedstaat stammten, sei es Herr Deripaska, der russischer Staatsangehöriger sei, oder die genannten Gesellschaften, die nach russischem Recht gegründet worden seien. Bei dem fraglichen Vorgang habe es sich um eine Unternehmensumstrukturierung in Russland, also außerhalb des Gebiets der Union, gehandelt, da er einzig und allein die Übertragung der Aktien zum Gegenstand gehabt habe, die das Kapital der russischen Gesellschaft Rasperia gebildet hätten und die somit nicht eingefroren gewesen seien.

103

Schließlich hebt der Kläger zum einen hervor, dass der fragliche Vorgang nicht automatisch zur Aufhebung des Einfrierens der von Herrn Deripaska im Gebiet der Union gehaltenen Strabag-Aktien habe führen können, und zum anderen, dass sich die Eigentumsverhältnisse an diesen Aktien nicht geändert hätten, da diese weiterhin von Rasperia gehalten würden.

104

Der Rat, unterstützt vom Königreich Belgien und der Kommission, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

105

Wie oben in Rn. 95 ausgeführt, kann die Verhängung individueller restriktiver Maßnahmen im Rahmen der GASP auf Verhaltensweisen beruhen, die außerhalb des Gebiets der Union stattgefunden haben.

106

Im vorliegenden Fall hat der Rat in der gegen den Kläger vorgebrachten Begründung die Auffassung vertreten, dass dieser aufgrund des fraglichen Vorgangs „Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Verordnung … Nr. 269/2014 erleichtert“ habe. Da sich der Rat darauf berufen hat, dass ein Verstoß gegen das „Verbot der Umgehung“ der Verordnung Nr. 269/2014 vorliege, obliegt es ihm somit, nachzuweisen, dass der Kläger mit einer Situation in Verbindung gebracht werden kann, die geeignet ist, einen Verstoß gegen die Vorschrift, die ein solches Verbot aufstellt, zu begründen, wie oben in Rn. 98 ausgeführt.

107

Wie oben in Rn. 56 festgestellt, ist eine entsprechende Vorschrift in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung enthalten, wonach im Wesentlichen die „Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote“ verboten ist.

108

Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der fragliche Vorgang, unabhängig davon, ob er als Umgehung der in der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung festgelegten restriktiven Maßnahmen einzustufen ist, in den territorialen Geltungsbereich dieser Verordnung fallen kann, was der Kläger in Abrede stellt.

109

Zum Geltungsbereich der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung bestimmt Art. 17 dieser Verordnung: „Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, e) für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“

110

Es trifft zu, dass, wie der Kläger ausführt, erstens der fragliche Vorgang auf dem Abschluss eines Vertrags am 14. Dezember 2023 zwischen der in Russland ansässigen Valtoura Holding Limited IJSC (im Folgenden: Valtoura) und der ebenfalls in Russland ansässigen Iliadis beruht. Zweitens steht fest, dass die Aktionäre dieser Gesellschaften ebenfalls Gesellschaften nach russischem Recht sowie russische natürliche Personen sind, nämlich u. a. Herr Deripaska und der Kläger. Drittens war Gegenstand des fraglichen Vorgangs die Übertragung der von Valtoura an Rasperia, einer Gesellschaft russischen Rechts, gehaltenen Anteile an Iliadis.

111

Gleichwohl ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Rasperia 28,5 Millionen Aktien der in Österreich ansässigen Gesellschaft Strabag hielt. Außerdem ist es ebenso unstreitig, dass diese Aktien den Hauptvermögenswert von Rasperia darstellten. Zum Zeitpunkt des fraglichen Vorgangs waren diese Aktien auf einem Konto bei der RBI Österreich, einer österreichischen Bank, eingefroren, weil sie im Eigentum von Herrn Deripaska standen bzw. von ihm kontrolliert wurden, dessen Name in den streitigen Listen aufgeführt war.

112

Wie der Kläger einräumt, war Zweck des fraglichen Vorgangs somit, eine Aufhebung des Einfrierens dieser Aktien und damit deren Veräußerung zu ermöglichen. Insbesondere macht er geltend, dass „[d]ie Parteien [des fraglichen Vorgangs] … der Ansicht [waren], dass der Wechsel des Aktionärs die Gewährung einer Ausnahme erleichtern würde“ und dass der genannte Vorgang „[bestenfalls] [dazu] führte …, dass die Chancen auf eine Genehmigung der Aufhebung des Einfrierens erhöht wurden“.

113

Daraus folgt, dass der fragliche Vorgang dazu hätte führen können, dass die Übertragung von Aktien der Strabag, einer „im Gebiet der Union“ im Sinne von Art. 17 Buchst. a der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung gegründeten Gesellschaft, wirksam geworden wäre.

114

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass, auch wenn es sich um eine Transaktion außerhalb des Gebiets der Union handelt, die von Parteien getätigt wird, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und auch nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der fragliche Vorgang dennoch im Zusammenhang mit einer Situation steht, die in den Geltungsbereich des Verbots der Umgehung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung fallen kann.

115

Aus diesen Gründen ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

b) Zur Anwendung der ersten Alternative des Kriteriums h auf den Kläger

116

Erstens macht der Kläger geltend, dass der Umgehungsverstoß nicht von einem Strafgericht festgestellt worden sei. Daher könne ihm nicht vorgeworfen werden, einen solchen Verstoß erleichtert zu haben.

117

Zweitens weist der Kläger darauf hin, dass die Aufhebung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die von restriktiven Maßnahmen betroffen seien, nur durch eine auf nationaler Ebene erlassene Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung möglich sei, mit der eine der in der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung vorgesehenen Ausnahmen gewährt werde, oder durch einen Beschluss des Rates, mit dem der Name der betroffenen Person aus den streitigen Listen gestrichen werde. Daraus folgert er, dass es unmöglich gewesen sei, eine Aufhebung des Einfrierens der Strabag-Aktien allein durch eine Änderung des Aktienbesitzes von Rasperia, die diese Aktien gehalten habe, zu erreichen. Im Übrigen habe Strabag sowohl öffentlich als auch unmittelbar gegenüber dem Rat bestätigt, dass der fragliche Vorgang keine Auswirkungen auf das Einfrieren ihrer Aktien haben werde. Mit der Änderung des Aktienbesitzes hätten die an diesem Vorgang beteiligten Parteien die einfachere Gewährung einer Ausnahme vom Einfrieren der Gelder angestrebt und keine Umgehung der restriktiven Maßnahmen.

118

Der Kläger ist also der Ansicht, dass der fragliche Vorgang nicht als Umgehung eingestuft werden könne und somit die erste Voraussetzung der ersten Alternative des Kriteriums h nicht erfülle. Der Rat könne ihm daher allenfalls vorwerfen, den Versuch einer Umgehung erleichtert zu haben, nicht jedoch eine tatsächliche Umgehung. Insoweit reiche die bloße Absicht, die in der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung festgelegten Verbote zu umgehen, nicht aus, um das Vorliegen einer Umgehung anzunehmen.

119

Drittens widerspricht der Kläger der Annahme, dass der fragliche Vorgang einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung habe begründen können, da Herr Deripaska für die Übertragung der Aktien der Rasperia eine wirtschaftliche Gegenleistung erhalten habe.

120

Insoweit führt der Kläger aus, dass er als Person, die nicht dem in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Verbot unterliege, einer von den fraglichen restriktiven Maßnahmen betroffenen Person Gelder zur Verfügung zu stellen, unter Berücksichtigung des territorialen Geltungsbereichs dieser Verordnung rechtswirksam eine Übertragung von Geldern zugunsten von Valtoura habe vornehmen können, auch wenn dieser Betrag die Gegenleistung für den Erwerb von Anteilen darstelle, die mittelbar die eingefrorenen Vermögenswerte beträfen, da sie sich im Gebiet der Union befänden. Die Übertragung solcher Vermögenswerte werde in einem solchen Fall jedoch erst wirksam, wenn die restriktiven Maßnahmen aufgehoben würden.

121

Schließlich macht der Kläger geltend, dass der Kaufpreis für die streitige Transaktion an Valtoura und nicht an deren Anteilseigner gezahlt worden sei und der Rat das Vorliegen einer Zahlung zugunsten von Herrn Deripaska nicht nachgewiesen habe. Jedenfalls könne angesichts des extraterritorialen Charakters des fraglichen Vorgangs keine Bestimmung des Unionsrechts der Ausschüttung von Dividenden durch eine nicht im Gebiet der Union ansässige Gesellschaft an einen ihrer Aktionäre entgegenstehen.

122

Viertens macht der Kläger geltend, der Rat habe den Beweis für einen absichtlichen Verstoß gegen die Bestimmungen über das Verbot der Umgehung nicht erbracht, obwohl Art. 9 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung eine solche Absicht verlange.

123

Der Kläger trägt insoweit vor, dass der fragliche Vorgang öffentlich bekannt gewesen sei und dass er zahlreiche Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass er nicht gegen die fraglichen restriktiven Maßnahmen verstoße. Insbesondere habe der dreiseitige Vertrag, an der die RBI Österreich, eine renommierte österreichische Bank, beteiligt gewesen sei, die Durchführung der Transaktion von der Einholung rechtlicher Gutachten über ihre Vereinbarkeit mit den fraglichen restriktiven Maßnahmen sowie von einer engen Abstimmung mit den für restriktive Maßnahmen zuständigen österreichischen Behörden abhängig gemacht. Nach Ansicht der österreichischen Behörden sei die Transaktion im Übrigen gerade aufgrund dieser Vorsichtsmaßnahmen nicht zustande gekommen.

124

Der Rat, unterstützt von der Kommission, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

1) Vorüberlegungen

125

Nach der Rechtsprechung erfordert die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle auch, dass sich der Unionsrichter vergewissert, dass die Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten wurden und die eine individuelle Betroffenheit der fraglichen Person oder Einrichtung begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, und vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 128).

126

Eine solche Beurteilung muss erfolgen, indem die Beweismittel und Informationen nicht isoliert, sondern in ihrem jeweiligen Kontext geprüft werden. Wie oben in Rn. 66 ausgeführt, erfüllt der Rat nämlich die ihm obliegende Beweislast, wenn er vor dem Unionsgericht auf ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien hinweist, die die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Organisation, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht.

127

Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 und 122, und vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat, T-565/12, EU:T:2014:608, Rn. 57).

128

In diesem Fall muss das Unionsgericht die inhaltliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen anhand dieser Informationen oder Beweise prüfen und deren Beweiskraft anhand der Umstände des Einzelfalls und im Licht etwaiger dazu abgegebener Stellungnahmen, insbesondere der betroffenen Person, würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 124).

129

Im Licht dieser Vorüberlegungen ist zu prüfen, ob der Rat einen Beurteilungsfehler begangen hat, als er in den angefochtenen Rechtsakten beschloss, den Namen des Klägers auf der Grundlage der ersten Alternative des Kriteriums h in die streitigen Listen aufzunehmen bzw. ihn dort zu belassen.

2) Zum Begriff der „Umgehung“ der in der Verordnung Nr. 269/2014 festgelegten Maßnahmen

130

Wie oben in den Rn. 106 und 107 ausgeführt, war der Rat der Auffassung, dass der Kläger Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der in der Verordnung Nr. 269/2014 festgelegten Maßnahmen erleichtert habe, wobei das entsprechende Verbot in Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung in ihrer geänderten Fassung festgelegt sei. Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in [der Verordnung Nr. 269/2014] festgelegten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und indem dies billigend in Kauf genommen wird.“

131

Außerdem ist zu bedenken, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung vorsieht, dass „[s]ämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, … eingefroren [werden]“, und dass Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt, dass „[d]en in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen … weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen [dürfen]“.

132

Somit stellt der Unionsgesetzgeber, indem er in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung die Aktivitäten nennt, mit denen die „Umgehung“ der in dieser Verordnung aufgestellten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, zu denen die in Art. 2 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen gehören, nämlich zum einen das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, die in den streitigen Listen aufgeführt sind, und zum anderen das Verbot, diesen Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder ihnen diese zugutekommen zu lassen, auf die Aktivitäten ab, die darauf abzielen oder zur Folge haben, den Handelnden der Anwendung dieser Maßnahmen zu entziehen, wobei sich solche Aktivitäten von den Handlungen, mit denen formal gegen die Verbote gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 verstoßen wird, unterscheiden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133

Demnach ist das Verbot der Umgehung so zu verstehen, dass es u. a. Aktivitäten erfasst, bei denen es sich aufgrund objektiver Umstände erweist, dass sie zwar unter dem Deckmantel einer Form vorgenommen werden, mit der eine Erfüllung des Tatbestands eines Verstoßes gegen das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, die in den streitigen Listen aufgeführt sind, sowie gegen das Verbot, diesen Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder ihnen diese zukommen zu lassen, vermieden wird, die jedoch als solche oder aufgrund ihres eventuellen Zusammenhangs mit anderen Aktivitäten bezwecken oder bewirken, diese Maßnahmen auszuhebeln (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a., C-72/11, EU:C:2011:874, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134

Somit erfasst der Begriff der „Umgehung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung jede Art von Aktivität, unabhängig vom Deckmantel ihrer Form, die für sich genommen oder in Verbindung mit anderen Aktivitäten bezweckt oder bewirkt, die in dieser Verordnung festgelegten restriktiven Maßnahmen auszuhebeln. Insoweit ist es, wie sich aus der koordinierenden Konjunktion „oder“ in der in dieser Bestimmung verwendeten Formulierung „bezweckt oder bewirkt“ ergibt und entgegen dem Vorbringen des Klägers, nicht erforderlich, dass die betreffende restriktive Maßnahme tatsächlich ausgehebelt wurde. Das bloße Vorliegen einer Aktivität, bei der objektive Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass eine solche Aushebelung angestrebt wird, reicht aus, damit diese Aktivität als Umgehung im Sinne der ersten Alternative des Kriteriums h angesehen werden kann.

135

Um schließlich unter Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung zu fallen, muss die Teilnahme an Tätigkeiten zur Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote gemäß dieser Bestimmung „wissentlich und vorsätzlich“ erfolgen, wobei es sich um zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen handelt, nämlich die Kenntnis und den Willen. Nach dieser Bestimmung gilt diese doppelte Voraussetzung jedoch ausdrücklich als erfüllt, wenn mit der Beteiligung einer Person an solchen Tätigkeiten die Umgehung der restriktiven Maßnahmen nicht absichtlich angestrebt wird, „es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und indem dies billigend in Kauf genommen wird“.

136

Im Licht dieser Erwägungen ist an dieser Stelle zu prüfen, ob dem Rat Anhaltspunkte vorlagen, die den Schluss zuließen, dass der fragliche Vorgang einen durch den Kläger erleichterten Vorgang darstellen könne, der die Umgehung der in der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung festgelegten restriktiven Maßnahmen bezweckte oder bewirkte.

3) Zur Frage der Erleichterung eines Verstoßes gegen das Verbot der Umgehung von in der Verordnung Nr. 269/2014 festgelegten restriktiven Maßnahmen

137

Im Wesentlichen vertrat der Rat in den angefochtenen Rechtsakten die Auffassung, dass der Kläger durch seine Beteiligung an dem fraglichen Vorgang einen komplexen Betrugsmechanismus eingerichtet habe, um die Umgehung des Einfrierens von Aktien, die im Eigentum von Herrn Deripaska standen oder von ihm kontrolliert wurden, sowie des Verbots, ihm Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, zu erleichtern.

138

Der gegen den Kläger vorgebrachten Begründung zufolge ist der Kläger „Eigentümer der LLC Titul“, und diese habe „eine Tochtergesellschaft gegründet, die JSC Iliadis, die die Beteiligung von [Herrn] Deripaska an Rasperia und damit auch die eingefrorenen S[trabag]-Aktien erworben hat“.

139

Als Erstes ist die Argumentation des Klägers, wonach keine gerichtliche Feststellung einer Straftat in Form einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen vorliege, von vornherein zurückzuweisen. Denn wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, setzt die Anwendung der ersten Alternative des Kriteriums h eine solche Feststellung nicht voraus.

140

Als Zweites ist zu prüfen, ob dem Rat Anhaltspunkte vorlagen, die den Schluss zuließen, dass der fragliche Vorgang eine Umgehung der in der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung festgelegten restriktiven Maßnahmen darstellen könne.

141

Insoweit ergibt sich aus der Akte – was im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist –, dass erstens Iliadis am 12. Juli 2023 in Russland gegründet wurde, und zwar zu 49 % von der Gesellschaft nach russischem Recht LLC Titul, die ihrerseits zu 100 % vom Kläger gehalten wird, zu 43,5 % von der Gesellschaft nach russischem Recht InStroi Group LLC (im Folgenden: Instroi) und zu 7,5 % von der Gesellschaft nach russischem Recht Altera Capital LLC (im Folgenden: Altera).

142

Zweitens wurde der fragliche Vorgang am 14. Dezember 2023 durchgeführt. Dabei erwarb Iliadis von der Gesellschaft nach russischem Recht Valtoura 100 % der Aktien der Gesellschaft nach russischem Recht Rasperia für insgesamt rund 70 Milliarden russische Rubel (etwa 70 Millionen Euro), wobei Rasperia 28,5 Millionen Aktien der Gesellschaft nach österreichischem Recht Strabag hielt, was 24,1 % des Kapitals dieser Gesellschaft entsprach. Die Strabag-Aktien waren bei der RBI Österreich von den österreichischen Behörden eingefroren worden, weil sie Gelder darstellten, die im Besitz oder im Eigentum einer Person standen bzw. von einer Person kontrolliert wurden, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt worden waren, nämlich Herrn Deripaska, von dem angenommen wurde, dass er Valtoura kontrollierte, die wiederum 100 % von Rasperia hielt. Insoweit ergibt sich aus der Akte auch, dass Valtoura zu 43,5 % von Instroi, zu 7,5 % von Altera, zu 13,18 % unmittelbar von Herrn Deripaska und zu 35,82 % von der in Zypern ansässigen und zu 100 % im Eigentum von Herrn Deripaska stehenden Melisantis Ltd gehalten wurde.

143

Drittens schloss Rasperia am 19. Dezember 2023 den dreiseitigen Vertrag mit der österreichischen Bank RBI Österreich einerseits und Raiffeisen Russland, der russischen Tochtergesellschaft dieser Bank, andererseits ab. Gegenstand dieses Vertrags war der Erwerb der von Rasperia gehaltenen Strabag-Aktien durch Raiffeisen Russland, wobei diese Aktien anschließend als Dividenden an die RBI Österreich ausgeschüttet werden sollten. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger aus, dass der fragliche Vorgang und der dreiseitige Vertrag zusammen geplant worden seien, miteinander in Zusammenhang stünden und aufeinander aufbauten.

144

Viertens veröffentlichte Strabag am 27. März 2024 eine Pressemitteilung, in der es hieß, dass das Unternehmen künftig zu 24,1 % von Iliadis über Rasperia gehalten werde, wobei Herr Deripaska auf seine mittelbare Kontrolle verzichtet habe; das Unternehmen betrachte die von Rasperia gehaltenen Aktien jedoch weiterhin als eingefroren, da sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, welche Auswirkungen diese Änderung des Aktienbesitzes auf die bestehenden restriktiven Maßnahmen habe (Aktenstück Nr. 3 der WK-Akte).

145

Fünftens veröffentlichte RBI Österreich am 2. April 2024 eine Pressemitteilung, in der erklärt wurde, dass die Vereinbarkeit des dreiseitigen Vertrags mit den Regelungen zu den restriktiven Maßnahmen derzeit von den zuständigen Behörden geprüft werde und dass die Bank an ihrer ursprünglichen Einschätzung festhalte, dass der fragliche Vertrag uneingeschränkt mit diesen Regelungen in Einklang stehe. RBI Österreich wies zudem darauf hin, dass Rasperia an Iliadis veräußert worden sei, und stellte klar, dass gegen Iliadis keine restriktiven Maßnahmen verhängt worden seien, wodurch sichergestellt sei, dass der Erwerb der Strabag-Aktien durch RBI Österreich keiner Person zugutekommen werde, die solchen Maßnahmen unterliege.

146

Sechstens teilte RBI Österreich am 8. Mai 2024 mit, dass ihr Vorstand nach Gesprächen mit den zuständigen Behörden, in denen ihr keine ausreichenden Zusicherungen hätten gegeben werden können, um die Transaktion durchzuführen, vorsichtshalber beschlossen habe, auf den Erwerb der Strabag-Aktien zu verzichten.

147

Siebtens schließlich teilte die Österreichische Nationalbank als für die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zuständige nationale Behörde zum einen am 17. Mai 2024 in einem Schreiben an RBI Österreich ihre Auffassung mit, dass eine Aufhebung des Einfrierens der Strabag-Aktien einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung oder gegen das in Art. 9 dieser Verordnung festgelegte Verbot der Umgehung restriktiver Maßnahmen darstellen würde (Aktenstück Nr. 4 der WK-Akte). Zum anderen wandte sich die Österreichische Nationalbank auch schriftlich an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (Österreich), um es über den fraglichen Vorgang zu informieren und dessen Abläufe zu erläutern (Aktenstück Nr. 1 der WK-Akte).

148

Der fragliche Vorgang sollte also offensichtlich die Übertragung der von Rasperia gehaltenen Strabag-Aktien ermöglichen, die gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung eingefroren waren, weil sie von Herrn Deripaska gehalten oder kontrolliert wurden, dessen Name auf den streitigen Listen stand, und zu diesem Zweck hatte Iliadis offensichtlich im Rahmen einer in Russland nach russischem Recht durchgeführten Transaktion den Gegenwert von 70 Millionen Euro an Valtoura gezahlt.

149

Im Übrigen räumt der Kläger, wie oben in Rn. 112 ausgeführt, selbst ein, dass die an dem fraglichen Vorgang beteiligten Parteien davon ausgegangen seien, dass der Aktionärswechsel die Gewährung einer Ausnahme erleichtern würde, und dass Ziel dieses Vorgangs war, die Chancen auf eine Genehmigung zur Aufhebung des Einfrierens der von Rasperia gehaltenen Strabag-Aktien zu erhöhen. Insoweit hat der Kläger, als er in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt wurde, keine Rechtsgrundlage für eine solche Ausnahme oder eine solche Aufhebung des Einfrierens genannt, sondern lediglich ausgeführt, dass der fragliche Vorgang insgesamt die Chancen hätte erhöhen können, dass die österreichischen Behörden die Ausnahme gewähren oder das Einfrieren aufheben würden, da er dafür sorgen sollte, dass die Umsetzung des dreiseitigen Vertrags nicht zur Übertragung von Geldern an eine Person führen würde, deren Name auf den streitigen Listen gestanden habe. Diese Umstände legen nahe, dass der fragliche Vorgang die von Herrn Deripaska ausgeübte Kontrolle über die von Rasperia gehaltenen Strabag-Aktien mittels einer außerhalb der Union durchgeführten Transaktion beenden sollte, damit es letztlich – nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen – möglich gewesen wäre, über diese zu diesem Zeitpunkt eingefrorenen Aktien zu verfügen.

150

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Rat hinreichende Anhaltspunkte für die Feststellung vorlagen, dass der fragliche Vorgang einen „komplexen Mechanismus“ darstellte, der darauf gerichtet war oder bezweckte, die Wirkungen einer in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung in Verbindung mit den streitigen Listen festgelegten restriktiven Maßnahme, nämlich das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Herrn Deripaska, auszuhebeln.

151

Darüber hinaus geht aus dem oben genannten Schreiben der Österreichischen Nationalbank an RBI Österreich vom 17. Mai 2024 (Aktenstück Nr. 4 der WK-Akte) hervor, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA, Österreich) am 2. April 2024 von RBI Österreich darüber informiert wurde, dass Herr Deripaska im Rahmen des fraglichen Vorgangs einen Geldbetrag zwischen zehn und 35 Millionen Euro erhalten werde. Diese Information stammt von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die über Ermittlungsbefugnisse verfügt, und wird vom Kläger nicht ernsthaft in Frage gestellt, der sich darauf beschränkt, diese Angabe zu bestreiten und darauf hinzuweisen, dass der Kaufpreis an Valtoura und nicht an deren Aktionäre gezahlt worden sei. Zudem wird im Aktenstück Nr. 3 der WK-Akte, d. h. in der oben genannten Pressemitteilung von Strabag vom 27. März 2024, auf die Erklärungen von Herrn Deripaska und von Iliadis betreffend die Übertragung von Rasperia an Iliadis Bezug genommen, die zum „Abschluss des im Dezember 2023 angekündigten Verkaufs in Russland“ führen sollte, was zum einen die Beteiligung von Herrn Deripaska an dem fraglichen Vorgang und zum anderen aufgrund der Verwendung des Begriffs „Verkauf“ den entgeltlichen Charakter dieser Transaktion bestätigt.

152

Zudem wird die Zahlung eines Geldbetrags durch Valtoura an Herrn Deripaska durch die Aktionärsvereinbarung zwischen Instroi und der zu 100 % von Herrn Deripaska gehaltenen Melisantis betreffend die Geschäftsführung von Valtoura bestätigt, die als Anlage zur Klagebeantwortung vorgelegt wurde und auf die die Österreichische Nationalbank in ihren Schreiben vom 17. Mai 2024 an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie an RBI Österreich Bezug genommen hatte (Aktenstücke Nrn. 1 und 4 der WK-Akte). Denn zum einen sieht Punkt 2.1 Ziff. vi dieser Aktionärsvereinbarung vor, dass für „die Auszahlung jeglicher Dividenden oder sonstige Ausschüttungen“ grundsätzlich die Einstimmigkeit der Aktionäre erforderlich ist. Zum anderen besagt erstens Punkt 4.1 dieser Vereinbarung, dass „[Punkt] 2.1 … in Bezug auf Strabag keine Anwendung [findet]“, zweitens, dass „die Ausübung der Rechte von Rasperia als Aktionärin von Strabag … auf Weisung von [Melisantis erfolgt]“, und drittens, dass „[Instroi] … bei allen Fragen, die Strabag betreffen, … gemäß den Weisungen von [Melisantis] abstimmen [muss]“. Angesichts dieser Klauseln ist plausibel, dass eine Entscheidung von Valtoura über die Ausschüttung eines mit Rasperia oder Strabag in Zusammenhang stehenden Geldbetrags an ihre Aktionäre, zu denen auch Herr Deripaska gehört, auf alleinigen Antrag der zu 100 % im Eigentum von Herrn Deripaska stehenden Melisantis getroffen werden konnte, was die von der Österreichischen Nationalbank unter Berufung auf die FMA vorgelegten Informationen untermauert.

153

Folglich lagen dem Rat auch Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der fragliche Vorgang darauf gerichtet war oder bezweckte, die Auswirkungen einer in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung in Verbindung mit den streitigen Listen festgelegten restriktiven Maßnahme auszuhebeln, indem es Herrn Deripaska hierdurch ermöglicht wurde, als Gegenleistung für die Übertragung von im Gebiet der Union befindlichen, eingefrorenen Vermögenswerten einen Geldbetrag zur Verfügung gestellt zu bekommen.

154

Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Rat festgestellt hat, dass der fragliche Vorgang darauf gerichtet war, die durch die Verordnung Nr. 269/2014 gegen Herrn Deripaska verhängten restriktiven Maßnahmen zu umgehen.

155

Der Umstand, dass die Transaktion letztendlich nicht abgeschlossen wurde, kann diese Beurteilung – wie oben in Rn. 134 ausgeführt – nicht in Frage stellen.

156

Als Drittes ist hinsichtlich der Frage, ob der Kläger diesen Vorgang im Sinne der ersten Alternative des Kriteriums h gemäß der oben in Rn. 54 angenommenen Auslegung „erleichtert“ hat, festzustellen, dass der Vorgang seinen Ursprung in der Gründung von Iliadis im Juli 2023 durch zwei Gesellschaften, darunter Titul, die zu 100 % im Eigentum des Klägers steht, hatte (siehe oben Rn. 141). Darüber hinaus werden, wie die Österreichische Nationalbank in ihrem Schreiben vom 17. März 2024 an RBI Österreich (Aktenstück Nr. 4 der WK-Akte) hervorgehoben hat und wie oben in Rn. 142 ausgeführt wurde, Iliadis und Valtoura, also die Parteien, die sich auf die Übertragung von Rasperia geeinigt haben, zu jeweils 49 % vom Kläger bzw. von Herrn Deripaska gehalten, während die restlichen 51 % dieser beiden Unternehmen von denselben Aktionären gehalten werden, nämlich Instroi und Altera, die jeweils 43,5 % bzw. 7,5 % sowohl an Iliadis als auch an Valtoura halten. Diese Situation ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass der fragliche Vorgang in Abstimmung mit Herrn Deripaska durchgeführt wurde, um ihn durch den Kläger zu ersetzen, und zwar über die Einschaltung von mit ihnen verbundenen Gesellschaften, was die Annahme bestätigt, dass der Kläger den fraglichen Vorgang erleichtert hat.

157

Folglich verfügte der Rat über hinreichende Anhaltspunkte, um davon auszugehen, dass der betreffende Vorgang grundsätzlich die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen auf der Grundlage der ersten Alternative des Kriteriums h rechtfertigte.

158

Die oben in Rn. 157 dargelegte Beurteilung kann nicht durch das Vorbringen des Klägers in Frage gestellt werden, wonach er nicht die Absicht gehabt habe, sich an einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu beteiligen, was er im Wesentlichen damit begründet, dass die an dem fraglichen Vorgang beteiligten Parteien gewusst hätten, dass dieser nicht unmittelbar zur Aufhebung des Einfrierens der Strabag-Aktien führen könne, sondern die Genehmigung einer nationalen Behörde erfordere, da der dreiseitige Vertrag die Einhaltung der Vorschriften über restriktive Maßnahmen gegen die Russische Föderation ausdrücklich zur Voraussetzung für seine Durchführung gemacht habe, und dass der fragliche Vorgang in transparenter Weise, in Abstimmung mit den zuständigen österreichischen Behörden und auf der Grundlage zuvor eingeholter Rechtsgutachten durchgeführt worden sei.

159

Die Umgehung restriktiver Maßnahmen kann nämlich wie ein formal rechtmäßiger Vorgang erscheinen, der tatsächlich aber verboten ist, wenn er – in Verbindung mit anderen Vorgängen – darauf hinausläuft, dass restriktive Maßnahmen ausgehebelt werden (siehe oben Rn. 132 bis 134). Der fragliche Vorgang hätte zu einer solchen Aushebelung führen können, da er darauf gerichtet war, eine Transaktion zwischen russischen Personen und Einrichtungen durchzuführen, um die Eigentumsverhältnisse an den von Rasperia gehaltenen, eingefrorenen Strabag-Aktien zu verändern und deren Übertragung zu ermöglichen, während der Grund für ihr Einfrieren, nämlich die Aufnahme des Namens von Herrn Deripaska in die streitigen Listen, bestehen blieb.

160

Vor diesem Hintergrund gab es, wie der Rat im Wesentlichen ausführt, objektive Gründe für die Annahme, dass der Zweck des fraglichen Vorgangs darin bestand, gegenüber den österreichischen Behörden eine Situation darzustellen, in der Herr Deripaska infolge der in Russland getätigten Transaktionen nicht mehr mit den eingefrorenen Aktien in Verbindung stünde, damit diese Behörden die Freigabe dieser Aktien genehmigen würden.

161

Daher kann die Tatsache, dass die österreichischen Behörden in den fraglichen Vorgang eingebunden waren und dass ihre Zustimmung eine notwendige Voraussetzung für dessen erfolgreichen Abschluss war, nicht ausschlaggebend sein.

162

Zwar ist es für die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung erforderlich, dass die Beteiligung an Tätigkeiten zur Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote „wissentlich und vorsätzlich“ erfolgt. Allerdings schwächt die Bestimmung selbst diese Anforderung unmittelbar ab, indem sie im selben Satz feststellt, dass dies der Fall ist, „auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und indem dies billigend in Kauf genommen wird“ (siehe oben Rn. 135).

163

Im vorliegenden Fall bestand jedoch, wie der Kläger selbst einräumt, der Zweck des fraglichen Vorgangs darin, die Aufhebung des Einfrierens der Strabag-Aktien zu ermöglichen, die deshalb eingefroren worden waren, weil sie von Herrn Deripaska kontrolliert wurden (siehe oben Rn. 149), was auf die Absicht hinausläuft, die gegen Herrn Deripaska verhängten restriktiven Maßnahmen zu umgehen. Folglich konnte sich der Kläger, selbst unterstellt, dass die Anwendung der ersten Alternative des Kriteriums h die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung festgelegten Voraussetzung der Kenntnis und des Willens verlangt, auf die oben in Rn. 162 Bezug genommen wurde, nicht der Tatsache verschließen, dass seine tatsächliche Beteiligung an dem fraglichen Vorgang durch die Gründung von Iliadis und den anschließenden Erwerb von Rasperia durch diese Gesellschaft einer Tätigkeit gleichkommen könnte, die bezweckt oder bewirkt, restriktive Maßnahmen zu umgehen.

164

Nach alledem hat der Rat eine hinreichende Verbindung zwischen dem Kläger und einem Vorgang festgestellt, der darauf gerichtet war, die durch die Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung gegen Herrn Deripaska verhängten restriktiven Maßnahmen zu umgehen, was die vom Rat gezogene Schlussfolgerung zuließ, dass der Kläger den Verstoß gegen das Verbot der Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen im Sinne der ersten Alternative des Kriteriums h erleichtert hat.

165

Es ist daher nun zu prüfen, ob der fragliche Vorgang im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem er stattfand, die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen und dann das Belassen seines Namens auf diesen Listen rechtfertigen konnte, was der Kläger in Abrede stellt.

c) Zu dem Vorbringen, die gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen seien obsolet

166

Der Kläger macht geltend, dass der fragliche Vorgang einen Sachverhalt aus der Vergangenheit darstelle, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte von Juni 2024 keine Rechtfertigung für die Aufnahme seines Namens in die streitigen Listen habe darstellen können, zumal die erste Alternative des Kriteriums h im Präsens formuliert sei.

167

Ebenfalls in diesem Sinne macht der Kläger in seinem ersten Anpassungsschriftsatz geltend, dass ihm zum Zeitpunkt der Rechtsakte von September 2024 nicht die Absicht habe unterstellt werden können, sich an einer Umgehung restriktiver Maßnahmen zu beteiligen, da er bei den zuständigen russischen Gerichten Klage erhoben habe, um die Rückgängigmachung des fraglichen Vorgangs zu erwirken. Der Rat habe dies jedoch nicht berücksichtigt, und der Kläger wirft ihm vor, sich ausschließlich auf Sachverhalte gestützt zu haben, die vor den Rechtsakten von Juni 2024 gelegen hätten, um seinen Namen mit den Rechtsakten von September 2024 weiterhin auf den streitigen Listen zu belassen. Damit habe der Rat den Namen des Klägers aufgrund vergangener Tatsachen in die streitigen Listen aufgenommen, was darauf hinauslaufe, dass gegen ihn strafrechtliche Sanktionen und nicht restriktive Maßnahmen verhängt worden seien.

168

Im zweiten Anpassungsschriftsatz gibt der Kläger an, am 12. Dezember 2024 vor dem Handelsgericht der Stadt Moskau einen Vergleich geschlossen zu haben, wobei die Beendigung des Verfahrens von diesem Gericht am 28. Februar 2025 protokolliert worden sei. Nach diesem Vergleich seien zum einen die Aktien von Rasperia an Valtoura zurückgegeben worden und stünden somit nicht mehr im Eigentum von Iliadis, und zum anderen sei der Kläger für den ihm entstandenen Schaden entschädigt worden.

169

Der Kläger trägt vor, den Rat erst nach dem Erlass der Rechtsakte von März 2025 über diese veränderte Sachlage informiert zu haben, weil der Rat ihn vor dem Erlass dieser Rechtsakte nicht über seine Absicht in Kenntnis gesetzt habe, die gegen ihn gerichteten restriktiven Maßnahmen zu verlängern, obwohl der Kläger bereits am 31. Oktober 2024 einen Antrag auf Überprüfung bei ihm gestellt habe.

170

Im dritten Anpassungsschriftsatz macht der Kläger geltend, dass er die Rückgängigmachung des fraglichen Vorgangs erwirkt habe und dass er seitdem in keinerlei Verbindung mehr zu Valtoura stehe, die seit dem 12. Dezember 2024 wieder das gesamte Kapital von Rasperia halte und die den Erlös aus dem Verkauf von Rasperia am 30. Juni 2025 an Iliadis zurückgezahlt habe. Der Kläger führt weiter aus, dass Iliadis keine Beteiligung mehr halte und keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe, so dass er beabsichtige, sich aus dem Unternehmen zurückzuziehen oder dessen Liquidation einzuleiten, wobei Letzteres jedoch von der Zustimmung anderer Aktionäre abhänge. In jedem Fall sei der fragliche Vorgang als niemals erfolgt anzusehen, und die bloße Existenz von Iliadis ohne jede Verbindung zu Strabag könne es nicht rechtfertigen, seinen Namen auf der Grundlage der ersten Alternative des Kriteriums h auf den streitigen Listen zu belassen.

171

Der Rat, unterstützt vom Königreich Belgien und der Kommission, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

172

Nach der oben in Rn. 92 angeführten Rechtsprechung haben restriktive Maßnahmen Sicherungscharakter und sind definitionsgemäß vorläufiger Natur, so dass ihre Gültigkeit immer von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem Erlass zugrunde gelegen haben, sowie von der Notwendigkeit abhängig ist, sie zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Ziels aufrechtzuerhalten. Insoweit obliegt es dem Rat bei der regelmäßigen Überprüfung dieser restriktiven Maßnahmen, eine aktualisierte Bewertung der Lage vorzunehmen und eine Bilanz der Auswirkungen dieser Maßnahmen zu ziehen, um festzustellen, ob sie es ermöglicht haben, die mit der ursprünglichen Aufnahme der Namen der betreffenden Personen und Einrichtungen in die streitige Liste verfolgten Ziele zu erreichen, oder ob im Hinblick auf diese Personen und Einrichtungen nach wie vor dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. Urteile vom 27. April 2022, Ilunga Luyoyo/Rat, T-108/21, EU:T:2022:253, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Oktober 2022, Ovsyannikov/Rat, T-714/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:674, Rn. 67).

173

Daraus folgt, dass es dem Rat nicht verwehrt ist, sich zur Rechtfertigung der Belassung des Namens einer Person auf den in Rede stehenden Listen auf die gleichen Beweise zu stützen, die die erste Aufnahme, die erneute Aufnahme oder die frühere Belassung des Namens der betreffenden Person auf den in Rede stehenden Listen gerechtfertigt haben, sofern zum einen die Gründe für die Aufnahme unverändert sind und sich zum anderen der Kontext nicht in einer Weise weiterentwickelt hat, dass diese Beweise obsolet geworden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2020, Kaddour/Rat, T-510/18, EU:T:2020:436, Rn. 99). Insoweit umfasst die Weiterentwicklung des Kontextes die Berücksichtigung zum einen der Lage des Landes, gegenüber dem das System der restriktiven Maßnahmen eingeführt wurde, und der besonderen Situation der betroffenen Person (Urteil vom 26. Oktober 2022, Ovsyannikov/Rat, T-714/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:674, Rn. 78; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. September 2020, Kaddour/Rat, T-510/18, EU:T:2020:436, Rn. 101) sowie zum anderen aller relevanten Umstände und insbesondere der Erreichung der mit den restriktiven Maßnahmen angestrebten Ziele (Urteil vom 27. April 2022, Ilunga Luyoyo/Rat, T-108/21, EU:T:2022:253, Rn. 56; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T-163/18, EU:T:2020:57, Rn. 82 bis 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174

Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, dass sich der Rat auf einen vergangenen Vorgang gestützt habe, um seinen Namen in die streitigen Listen aufzunehmen und dort zu belassen, obwohl die erste Alternative des Kriteriums h im Präsens formuliert sei. Insbesondere betont er, dass er die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die Wirkungen des fraglichen Vorgangs rückgängig zu machen, was der Rat jedoch nicht berücksichtigt habe.

175

Erstens trifft es zu, dass die erste Alternative des Kriteriums h im Präsens formuliert ist, da sie die Möglichkeit vorsieht, die Namen von Personen in die streitigen Listen aufzunehmen, „die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung … erleichtern“.

176

Allerdings schließt die Tatsache allein, dass der Rat beschlossen hat, ein Kriterium für die Aufnahme in die streitigen Listen im Präsens zu formulieren, nicht aus, dass die Aufnahme des Namens einer Person in diese Listen auf der Grundlage dieses Kriteriums auf vergangene Sachverhalte gestützt werden kann, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine solche Aufnahme bereits abgeschlossen waren.

177

Wie bereits oben in Rn. 172 ausgeführt, ist die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, unabhängig von der für die Formulierung eines Kriteriums verwendeten Zeitform, immer von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem Erlass zugrunde gelegen haben, sowie von der Notwendigkeit abhängig, sie zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Ziels aufrechtzuerhalten.

178

Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass in Angelegenheiten, die die Aufnahme in eine Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen oder Einrichtungen betreffen, die Verwendung der Zeitform Präsens in dem gesetzlichen Definitionen eigenen allgemeinen Sinn zu verstehen ist und nicht als Bezugnahme auf einen bestimmten Zeitraum (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T-163/18, EU:T:2020:57, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

179

Insbesondere setzt die erste Alternative des Kriteriums h in Anbetracht ihres Wortlauts voraus, dass auf konkrete und identifizierte Fälle von Verstößen gegen die Verbote der Umgehung Bezug genommen wird, die in gewissen Bestimmungen zur Festlegung restriktiver Maßnahmen gegen die Russische Föderation aufgestellt werden, und impliziert daher zwangsläufig, dass die Handlungen oder Unterlassungen der betroffenen Person, die Anlass für eine solche Aufnahme in die Listen waren, zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Entscheidung des Rates bereits stattgefunden haben.

180

Dennoch ist der Zeitablauf zwischen dem Zeitpunkt der Durchführung eines Vorgangs zum Zweck der Umgehung und der Aufnahme des Namens einer Person, die einen solchen Vorgang erleichtert hat, in die streitigen Listen ein Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung der Begründetheit einer solchen Aufnahme in die Listen zu berücksichtigen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2024, Ezubov/Rat, T-741/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:605, Rn. 189, und vom 11. September 2024, Tokareva/Rat, T-744/22, EU:T:2024:608, Rn. 145).

181

Was zweitens die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall der fragliche Vorgang angesichts des zeitlichen Abstands zwischen diesem Vorgang und dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte und der vom Kläger unternommenen Schritte, um die Wirkungen dieses Vorgangs rückgängig zu machen, relevant war, ist zwischen den einzelnen Reihen der angefochtenen Rechtsakte zu unterscheiden, da sie jeweils unterschiedliche Erlassdaten haben.

1) Zu den Rechtsakten von Juni 2024

182

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte von Juni 2024, mit denen der Name des Klägers erstmals in die streitigen Listen aufgenommen wurde, war zum einen der Erwerb von Rasperia durch Iliadis noch wirksam, und zum anderen hatte RBI Österreich am 8. Mai 2024, also zeitlich sehr nahe am Datum des Erlasses der genannten Rechtsakte, angekündigt, auf die Durchführung des dreiseitigen Vertrags zu verzichten (siehe oben Rn. 146).

183

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte von Juni 2024 obsolet war.

2) Zu den Rechtsakten von September 2024

184

Was die Rechtsakte von September 2024 betrifft, so führt der Kläger zwar aus, dass er zum Zeitpunkt ihres Erlasses den fraglichen Vorgang nicht mehr weiter betrieben habe und dass er über Titul und im Namen von Iliadis am 9. Juli 2024 beim Handelsgericht der Stadt Moskau Klage eingereicht habe, um die Rückzahlung des an Valtoura gezahlten Kaufpreises gegen die Rückgabe der Rasperia-Aktien an Valtoura zu erwirken.

185

Die Einleitung eines solchen Gerichtsverfahrens, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte von September 2024 noch andauerte und dessen Ausgang nicht absehbar war, kann jedoch für sich genommen nicht als Umstand angesehen werden, der dazu führen würde, dass die gegen den Kläger aufgrund des fraglichen Vorgangs verhängten restriktiven Maßnahmen obsolet würden, auch wenn RBI Österreich bereits am 8. Mai 2024, also zu einem Zeitpunkt, der zeitlich sehr nahe am Erlass der genannten Rechtsakte lag, angekündigt hatte, auf die Durchführung des dreiseitigen Vertrags zu verzichten.

186

Zudem ist zu bedenken, dass, obwohl die von den restriktiven Maßnahmen betroffene Person am besten in der Lage ist, den Rat über jede Änderung ihrer besonderen Situation zu unterrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2021, Benavides Torres/Rat, T-35/19, EU:T:2021:466, Rn. 61), der Kläger den Rat nicht rechtzeitig über diese Schritte vor dem Handelsgericht der Stadt Moskau informiert hat, von denen der Rat nach eigenen Angaben erst durch den am 31. Oktober 2024 eingereichten Anpassungsschriftsatz Kenntnis erlangt hat, also erst nach den Rechtsakten von September 2024, was der Kläger einräumt.

187

Zwar macht der Kläger geltend, er habe die vorgenannten Unterlagen nicht an den Rat übermitteln können, da dieser ihm seine Absicht, ihn auf den streitigen Listen zu belassen, nicht mitgeteilt habe, doch kann diese Rüge keinen Erfolg haben, da der Rat zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet war.

188

Nach der Rechtsprechung muss nämlich das Recht, vor dem Erlass von Rechtsakten gehört zu werden, durch die der Name einer Person oder Organisation auf einer Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen belassen wird, gewahrt werden, wenn der Rat in dem Beschluss, den Namen einer Person oder Organisation auf dieser Liste zu belassen, ihr gegenüber neue Umstände anführt, d. h. solche, die im ursprünglichen Beschluss über ihre Aufnahme in diese Liste nicht enthalten waren (vgl. Urteil vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T-163/18, EU:T:2020:57, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, der Name der betreffenden Person oder Organisation auf einer Liste von restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Organisationen aufgrund derselben Gründe belassen wird, mit denen der Erlass des ursprünglichen Rechtsakts gerechtfertigt wurde, ohne dass ihr gegenüber neue Umstände angeführt werden, ist der Rat nicht gehalten, ihr zur Wahrung ihres Rechts auf Anhörung erneut die belastenden Umstände mitzuteilen (Urteile vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat, C-266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 32 und 33, sowie vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 103).

189

Vor diesem Hintergrund war der Rat berechtigt, den Namen des Klägers durch die Rechtsakte von September 2024 auf den streitigen Listen zu belassen.

3) Zu den Rechtsakten von März 2025

190

Es ist festzustellen, dass der Zeitraum zwischen der Ankündigung von RBI Österreich am 8. Mai 2024, „nach Gesprächen mit den zuständigen Behörden vorsichtshalber“ auf die Durchführung des dreiseitigen Vertrags zu verzichten, und dem Erlass der Rechtsakte von März 2025 relativ kurz war, nämlich weniger als ein Jahr, und daher allein aus diesem Grund nicht davon auszugehen war, dass das Belassen des Klägers auf den streitigen Listen nicht mehr gerechtfertigt war.

191

Zwar war zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte von März 2025 – im Anschluss an die vom Kläger beim Handelsgericht der Stadt Moskau eingeleiteten Schritte – im Dezember 2024 eine gütliche Einigung zwischen Iliadis und Valtoura erzielt worden, die die Rückgabe der Rasperia-Aktien durch Iliadis an Valtoura sowie die Entschädigung von Iliadis durch Valtoura vorsah.

192

Zunächst ist jedoch festzustellen, dass das Handelsgericht der Stadt Moskau diese Einigung erst am 28. Februar 2025 zu Protokoll genommen hat, also nur zwei Wochen vor dem Erlass der Rechtsakte von März 2025, was keine ausreichende Frist darstellt, um allein deshalb die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger als obsolet anzusehen.

193

Sodann war der Kläger, wie bereits oben in Rn. 186 ausgeführt, am besten in der Lage, den Rat über die Entwicklung seiner besonderen Situation zu unterrichten. Er räumt jedoch selbst ein, den Rat mit Schreiben vom 23. Mai 2025, also nach dem Erlass der Rechtsakte von März 2025, über den Abschluss des Verfahrens vor dem Handelsgericht der Stadt Moskau informiert zu haben. Dem Rat kann daher nicht vorgeworfen werden, diese Information nicht berücksichtigt zu haben. Insoweit war der Rat – entgegen den Ausführungen des Klägers und wie sich aus der oben in Rn. 188 angeführten Rechtsprechung ergibt – nicht verpflichtet, dem Kläger vor dem Erlass der Rechtsakte von März 2025 seine Absicht mitzuteilen, seinen Namen auf den streitigen Listen zu belassen, da er mit diesen Rechtsakten weder die angeführten Gründe änderte noch den ihn betreffenden Beweismitteln neue hinzufügte.

194

Schließlich ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach die öffentliche Bekanntmachung der Rückgängigmachung des fraglichen Vorgangs den Rat dazu hätte veranlassen müssen, seinen Namen aus den streitigen Listen zu streichen. Dieses Argument stützt sich nämlich ausschließlich auf die Pressemitteilung von Strabag vom 16. Dezember 2024, in der lediglich erwähnt wird, dass Rasperia von Iliadis an Valtoura „zurückübertragen“ worden sei, ohne dass Einzelheiten zu den Modalitäten einer solchen „Rückübertragung“ erläutert wurden.

195

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Gründe, auf denen die gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen beruhen, zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte von März 2025 nicht obsolet waren und dass der Rat berechtigt war, den Namen des Klägers mit diesen Rechtsakten auf den streitigen Listen zu belassen.

4) Zu den Rechtsakten von September 2025

196

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte von September 2025 waren kraft der vom Handelsgericht der Stadt Moskau am 28. Februar 2025 protokollierten gütlichen Einigung, über die der Rat am 23. Mai 2025 informiert wurde, die Anteile von Rasperia von Iliadis an Valtoura zurückgegeben worden, während der Erlös aus dem Verkauf dieser Anteile von Valtoura an Iliadis zurückgezahlt worden war.

197

Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht für die Annahme aus, dass der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte von September 2025 nicht berechtigt gewesen sei, den Namen des Klägers auf den streitigen Listen zu belassen.

198

Erstens geht aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen hervor, dass zwar die Rückgabe der Anteile von Rasperia an Valtoura am 12. Dezember 2024 erfolgte, die Rückzahlung des Verkaufspreises dieser Anteile an Iliadis jedoch erst am 30. Juni 2025 stattfand, also nur zweieinhalb Monate vor dem Erlass der Rechtsakte von September 2025. Der Kläger macht daher zu Unrecht geltend, dass zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsakte der fragliche Vorgang bereits „lange zurücklag“.

199

Zweitens kann nicht angenommen werden, dass der Kläger die Folgen seiner früheren Handlungen einfach mit sofortiger Wirkung und nur aufgrund einer entsprechenden Intention der am fraglichen Vorgang beteiligten Parteien durch eine gütliche Einigung ungeschehen machen könne, mit der sich die zu 100 % im Eigentum des Klägers stehende Titul und die mit Herrn Deripaska in Verbindung stehende Valtoura auf die wechselseitige Rückgabe der im Rahmen des fraglichen Vorgangs ausgetauschten Vermögenswerte geeinigt haben.

200

Insoweit geht aus der Akte hervor, dass Titul im Auftrag von Iliadis die Wiederherstellung des status quo ante sowie eine Entschädigung gefordert hat, da die von der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an den fraglichen Vorgang verhängten restriktiven Maßnahmen eine Beeinträchtigung ihrer Interessen dargestellt hätten. Zudem wurde, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts klargestellt hat, durch den Umstand, dass das Handelsgericht der Stadt Moskau die gütliche Einigung protokolliert hat, dieser Einigung keine rückwirkende Wirkung verliehen, sondern sie war darauf beschränkt, die Folgen eines vergangenen Sachverhalts abzustellen. Die Ziele der in der ersten Alternative des Kriteriums h in Bezug genommenen restriktiven Maßnahmen, die oben in Rn. 58 dargelegt wurden, könnten jedoch schwerer zu erreichen sein, wenn die Parteien der genannten gütlichen Einigung durch ihren bloßen Willen die Folgen des fraglichen Vorgangs, der Anlass für die Verhängung solcher Maßnahmen war, ungeschehen machen könnten.

201

Drittens ist zu berücksichtigen, dass sich der fragliche Vorgang nicht auf eine punktuelle Transaktion zwischen zwei Parteien beschränkte, sondern Teil eines rechtlichen Konstrukts war, das als „komplexer Mechanismus“ (siehe oben Rn. 150) bezeichnet werden kann, der zumindest den Abschluss von zwei Verträgen zwischen mehreren Parteien voraussetzte, nämlich den Vertrag über den fraglichen Vorgang und den dreiseitigen Vertrag, die miteinander in Zusammenhang standen und aufeinander aufbauten (siehe oben Rn. 143). Dieses Vorhaben erstreckte sich über mehrere Monate, von der Gründung von Iliadis im Juli 2023 und dem Verzicht von RBI Österreich im Mai 2024 bis zum Erwerb der Strabag-Aktien aufgrund des dreiseitigen Vertrags (siehe oben Rn. 141 bis 146).

202

Ebenso erfolgte die Aufgabe des fraglichen Vorgangs in mehreren Schritten, die sich über mehrere Monate zwischen der Anrufung des Handelsgerichts der Stadt Moskau am 9. Juli 2024, der Rückgabe der Rasperia-Aktien an Valtoura am 12. Dezember 2024, der Protokollierung der gütlichen Einigung durch das genannte Gericht am 28. Februar 2025 und der Rückzahlung des Kaufpreises an Iliadis am 30. Juni 2025 erstreckten.

203

Viertens war Gegenstand des fraglichen Vorgangs die Übertragung der Anteile an Rasperia durch Valtoura an Iliadis. Iliadis und Valtoura werden jedoch zu jeweils 49 % vom Kläger bzw. von Herrn Deripaska gehalten, während die restlichen 51 % ihres jeweiligen Kapitals von denselben Aktionären und in derselben Aufteilung gehalten werden, nämlich zu 43,5 % von Instroi und zu 7,5 % von Altera (siehe oben Rn. 141 und 142). Eine solche Struktur lässt Zweifel an der Realitätsnähe des fraglichen Vorgangs aufkommen und stützt die Annahme, dass er bezweckte, Herrn Deripaska im Aktionärsgefüge von Strabag durch den Kläger zu ersetzen (siehe oben Rn. 156).

204

Zwar kann die Situation des Klägers nicht als unveränderlich angesehen werden und, wie oben in Rn. 180 ausgeführt, muss der Zeitablauf bei der Beurteilung der Begründetheit der Belassung seines Namens auf den streitigen Listen berücksichtigt werden.

205

Allerdings kann unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls, in dem es um einen Vorgang geht, mit dem die Umgehung restriktiver Maßnahmen bezweckt wurde, und zwar mittels eines komplexen rechtlichen und finanziellen Mechanismus, der darauf abzielte, eine Person, deren Name auf den streitigen Listen steht, durch eine andere zu ersetzen, und dessen Aufgabe im Rahmen eines mehrmonatigen Verfahrens allein durch die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen die an diesem Vorgang beteiligten Personen motiviert war, der Ablauf einer angemessenen Frist nach der endgültigen Beendigung eines solchen Vorgangs erforderlich sein, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die restriktiven Maßnahmen nicht mehr gerechtfertigt sind.

206

Folglich konnte der Rat zu Recht davon ausgehen, dass das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen, das sich aus dem fraglichen Vorgang ergab, zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte von September 2025 weiterhin bestand, obwohl der fragliche Vorgang mit der oben genannten gütlichen Einigung aufgegeben worden war.

207

Darüber hinaus hat der Rat sowohl in der gegen den Kläger vorgebrachten Begründung als auch in der Klagebeantwortung geltend gemacht, ohne dass der Kläger dies bestritten hätte, dass Iliadis ausschließlich für die Zwecke des fraglichen Vorgangs gegründet worden sei. Im Übrigen führt der Kläger in seinem dritten Anpassungsschriftsatz aus, dass Iliadis, nachdem die Anteile an Rasperia an Valtoura zurückgegeben worden seien, „künftig eine Gesellschaft [ist], die keine Beteiligungen mehr hält und keine Geschäftstätigkeit ausübt“.

208

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte von September 2025 bestand Iliadis, die eine wesentliche Rolle im fraglichen Vorgang spielte, also noch, und der Kläger war über Titul weiterhin deren Hauptaktionär, was ein weiterer Grund für die Annahme ist, dass der Rat seinen Namen auf den streitigen Listen belassen durfte.

209

Der Kläger macht folglich zu Unrecht geltend, dass die Rechtsakte von September 2025 mit einem Beurteilungsfehler behaftet seien.

5) Ergebnis

210

Nach alledem ist festzustellen, dass der Rat die Begründetheit der Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen durch die Rechtsakte von Juni 2024 sowie die Begründetheit der Belassung seines Namens auf diesen Listen durch die Rechtsakte von September 2024 und anschließend durch die Rechtsakte von März 2025 und von September 2025 nachgewiesen hat. Der zweite Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

3. Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Rechtssicherheit

211

Der Kläger macht geltend, dass die Anwendung der ersten Alternative des Kriteriums h unvorhersehbar sei, und verweist dabei auf die Argumente, die er im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes dargelegt hat.

212

Der Kläger macht außerdem geltend, dass sich die gegen ihn vorgebrachten Gründe auf vergangene Handlungen bezögen, weshalb er nicht verstehen könne, was er zu unternehmen habe, damit der Rat die ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen beende.

213

In seiner Erwiderung führt der Kläger aus, dass er den dritten Klagegrund nur kurz dargelegt habe, da seine Argumentation zur Stützung dieses Klagegrundes derjenigen entspreche, die er im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebracht habe, dort allerdings zur Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte als ihn persönlich betreffende Einzelmaßnahmen und nicht als Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der ersten Alternative des Kriteriums h.

214

Der Rat, unterstützt von der Kommission, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

215

Was erstens die geltend gemachte Verletzung der Verteidigungsrechte betrifft, so ist festzustellen, dass die Klageschrift gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Außerdem muss diese Darstellung nach ständiger Rechtsprechung hinreichend klar und präzise sein, damit die beklagte Partei ihre Verteidigung vorbereiten kann und das Gericht über die Klage entscheiden kann, gegebenenfalls ohne weitere Informationen einholen zu müssen. Damit eine Klage zulässig ist, müssen nämlich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sie gestützt ist, zumindest kurz, aber in kohärenter und verständlicher Weise aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen, um Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten. Auch ist nach ständiger Rechtsprechung jeder Klagegrund, der in der Klageschrift nicht hinreichend dargestellt ist, als unzulässig anzusehen. Entsprechende Anforderungen gelten, wenn zur Stützung eines Klagegrundes eine Rüge erhoben wird (vgl. Urteil vom 12. Februar 2020, Kampete/Rat, T-164/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:54, Rn. 112 und die dort zitierte Rechtsprechung).

216

Zwar wird die Verletzung der Verteidigungsrechte in der Überschrift des dritten Klagegrundes in der Klageschrift erwähnt, doch macht der Kläger zu dieser Rüge keine Ausführungen. Dieser Klagegrund ist somit nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

217

Zweitens macht der Kläger in dem Teil der Argumentation, der sich auf den Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit bezieht, geltend, dass die gegen ihn vorgebrachte Begründung nicht klar genug sei und es ihm nicht ermögliche, zu verstehen, was sie im Hinblick auf die angestrebte Streichung seines Namens aus den streitigen Listen bedeute.

218

Insoweit bedeutet der Grundsatz der Rechtssicherheit, wie bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes dargelegt, dass das Unionsrecht klar und präzise sein muss und dass seine Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sein muss (siehe oben Rn. 48). Insbesondere verlangt dieser Grundsatz die Prüfung, ob der Rechtsakt der Union den Betroffenen ermöglicht, den Umfang ihrer Rechte und Pflichten genau und eindeutig zu erkennen und sich darauf einzustellen, wobei dieses Gebot der Rechtssicherheit in besonderem Maße bei einer Regelung gilt, die finanzielle Konsequenzen haben kann (vgl. Urteil vom 10. März 2009, Heinrich, C-345/06, EU:C:2009:140, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

219

Im vorliegenden Fall geht jedoch zum einen in Bezug auf die Rechte und Pflichten des Klägers gemäß den angefochtenen Rechtsakten aus dem Beschluss 2014/145 in seiner geänderten Fassung und der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung klar hervor, dass der Kläger nicht berechtigt ist, sich in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu begeben, und dass seine im Gebiet der Union befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind. Diese Rechtsakte sehen zudem Meldepflichten vor und legen die Fälle fest, in denen eine Ausnahme von diesen Maßnahmen gewährt werden kann.

220

Was zum anderen die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit im Hinblick auf die gegen den Kläger vorgebrachte Begründung betrifft, so ist der Rat nicht verpflichtet, ausdrücklich anzugeben, was eine Person, deren Name in den streitigen Listen steht, tun muss, damit ihr Name aus diesen Listen gestrichen wird.

221

Was im Übrigen den Verweis des Klägers auf die von ihm im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente betrifft, so genügt der Hinweis, dass es dem Kläger mit dieser Argumentation nicht gelungen ist, das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit nachzuweisen, wie oben in den Rn. 50 bis 70 ausgeführt.

222

Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

4. Zum vierten Klagegrund: unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte

223

Der Kläger macht geltend, dass die angefochtenen Rechtsakte einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens, sein Eigentumsrecht, sein Recht auf unternehmerische Freiheit sowie sein Recht auf Freizügigkeit darstellten.

224

Derartige Eingriffe könnten nicht durch die erste Alternative des Kriteriums h gerechtfertigt werden, da diese auf Personen abziele, die weder direkt noch indirekt an den Handlungen der Russischen Föderation in der Ukraine beteiligt seien und daher keinen Druck auf die Regierung dieses Staates ausüben könnten.

225

Der Rat, unterstützt von der Kommission, tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

226

Erstens wurde bereits entschieden, dass die restriktiven Maßnahmen wie die den Kläger im vorliegenden Fall treffenden unbestreitbar mit einer Beschränkung des Gebrauchs des Eigentumsrechts des Klägers und einer Beeinträchtigung seiner Privatsphäre verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T-720/14, EU:T:2016:689, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. September 2023, Pumpyanskiy/Rat, T-291/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:499, Rn. 94).

227

Diese Grundrechte genießen jedoch im Unionsrecht keinen absoluten Schutz, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. Urteil vom 12. März 2014, Al Assad/Rat, T-202/12, EU:T:2014:113, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

228

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 52 Abs. 1 der Charta zum einen „[j]ede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten … gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten [muss]“ und zum anderen „[u]nter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit … Einschränkungen nur vorgenommen werden [dürfen], wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen“.

229

Um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, muss eine Einschränkung der Ausübung der betroffenen Grundrechte somit vier Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss die in Rede stehende Einschränkung insofern „gesetzlich vorgesehen“ sein, als das Unionsorgan, das Maßnahmen erlässt, die geeignet sind, diese Rechte einer Person zu beschränken, hierfür über eine Rechtsgrundlage verfügen muss. Zweitens muss die in Rede stehende Einschränkung den Wesensgehalt des betroffenen Grundrechts achten. Drittens muss sie einer als solcher von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung tatsächlich entsprechen. Viertens muss die fragliche Einschränkung verhältnismäßig sein (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 145 und 222 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

230

Im vorliegenden Fall bestreitet der Kläger nicht, dass die ersten drei Voraussetzungen erfüllt sind. Insoweit wurde bereits entschieden, dass die aufgrund des Beschlusses 2014/145 in seiner geänderten Fassung und der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung erlassenen individuellen restriktiven Maßnahmen diese Voraussetzungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2024, Ezubov/Rat, T-741/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:605, Rn. 214 bis 217 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hingegen bestreitet er die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung der genannten Grundrechte, da die erste Alternative des Kriteriums h die Aufnahme der Namen von Personen ermögliche, die wie er nicht in der Lage seien, persönlich Druck auf die russische Regierung auszuüben.

231

Es ist jedoch festzustellen, dass angesichts von dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen, die für die Völkergemeinschaft derart grundlegend sind wie die oben in Rn. 81 genannten, die fraglichen restriktiven Maßnahmen für sich genommen nicht als unangemessen angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

232

Was ihre Erforderlichkeit angeht, so ermöglichen es andere, weniger belastende Maßnahmen, wie beispielsweise ein System einer vorherigen Genehmigung, nicht, das angestrebte Ziel, nämlich die Ausübung von Druck auf die Personen, die an der Umgehung der gegen die Russische Föderation verhängten restriktiven Maßnahmen beteiligt sind, ebenso wirksam zu erreichen, um die Effektivität dieser Maßnahmen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

233

Zudem stellen die fraglichen Maßnahmen, wie im Rahmen des ersten Klagegrundes ausgeführt, befristete und reversible Beschränkungen dar und sehen die Möglichkeit von Ausnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden (siehe oben Rn. 92).

234

Zum einen ergibt sich nämlich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/145 in seiner geänderten Fassung, dass der Rat verpflichtet ist, die streitigen Listen alle sechs Monate zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Namen von Personen und Organisationen, die die Kriterien für die Aufnahme in die streitigen Listen nicht mehr erfüllen, gestrichen werden.

235

Zum anderen sehen Art. 2 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2014/145 in seiner geänderten Fassung sowie Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung die Möglichkeit vor, die Verwendung eingefrorener Gelder zur Befriedigung von Grundbedürfnissen oder zur Erfüllung bestimmter Verpflichtungen zu genehmigen sowie spezifische Genehmigungen zur Freigabe von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen zu erteilen. Ebenso kann gemäß Art. 1 Abs. 6 des Beschlusses 2014/145 in seiner geänderten Fassung die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats auch die Einreise der betroffenen Personen in sein Hoheitsgebiet genehmigen, u. a. aufgrund einer humanitären Notlage.

236

Was die Tatsache betrifft, dass der Name des Klägers auf der Grundlage der ersten Alternative des Kriteriums h in die streitigen Listen aufgenommen wurde, obwohl er geltend macht, weder direkt noch indirekt an den Handlungen der Russischen Föderation in der Ukraine beteiligt zu sein, ist zu beachten, dass, wie oben in Rn. 84 festgestellt, die Anwendung der ersten Alternative des Kriteriums h davon abhängt, ob eine Situation vorliegt, in der bereits verhängte restriktive Maßnahmen umgangen werden. Es ist daher unerheblich, ob die Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die eine solche Umgehung darstellen, selbst mit der russischen Regierung verbunden sind oder nicht.

237

Folglich erscheinen die dem Kläger entstandenen Nachteile im Verhältnis zur Bedeutung des mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziels nicht unverhältnismäßig.

238

Somit führten die angefochtenen Rechtsakte nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht, in die unternehmerische Freiheit oder das Recht des Klägers auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

239

Zweitens ist hinsichtlich des geltend gemachten Eingriffs in das Recht des Klägers auf Freizügigkeit im Gebiet der Union darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 20 Abs. 2 Buchst. a AEUV sowie aus Art. 21 Abs. 1 AEUV und Art. 45 Abs. 1 der Charta ergibt, das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nur Unionsbürgern zusteht. Da der Kläger ausweislich der Akten nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ist er kein Unionsbürger, der sich auf das Recht auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten berufen kann.

240

Zwar führt der Kläger in der Sachverhaltsdarstellung in der Klageschrift aus, dass er „über eine Aufenthaltserlaubnis der Republik Zypern verfügt“. Allerdings sieht Art. 45 Abs. 2 der Charta als einzige Bestimmung, auf die sich der Kläger insoweit beruft, vor, dass „Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, … nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden [kann]“. Da diese Bestimmung somit nur eine Möglichkeit vorsieht, kann sie kein Recht auf Freizügigkeit begründen.

241

Jedenfalls wurde bereits entschieden, dass der Rat durch den Erlass von Rechtsakten im Rahmen der GASP grundsätzlich das Recht von Drittstaatsangehörigen auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in der Union einschränken kann, sofern er dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (vgl. Urteil vom 24. Mai 2023, Lyubetskaya/Rat, T-556/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:283, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

242

Die oben in den Rn. 231 bis 237 dargelegten Erwägungen lassen aber ebenfalls den Schluss zu, dass die Einschränkungen des Rechts des Klägers, sich im Gebiet der Union frei zu bewegen, verhältnismäßig sind.

243

Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

5. Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

244

Der Kläger macht geltend, dass die Aufnahme seines Namens in die streitigen Listen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, weil es andere Schutzmaßnahmen gegeben habe, um eine Umgehung der gegen Herrn Deripaska verhängten restriktiven Maßnahmen zu verhindern. So hätte der fragliche Vorgang jedenfalls nicht zu einer automatischen Aufhebung des Einfrierens der Herrn Deripaska gehörenden Gelder führen können, sondern es hätte der Einleitung eines Ausnahmegenehmigungsverfahrens bedurft, das den nationalen Behörden ein weites Ermessen einräume. Im Übrigen sei der fragliche Vorgang im vorliegenden Fall aufgrund der Entscheidung der österreichischen Behörden nicht abgeschlossen worden.

245

Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

246

Wie bereits oben in Rn. 79 ausgeführt, verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen.

247

Im vorliegenden Fall beruht die Argumentation des Klägers jedoch auf der falschen Annahme, dass das mit der Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen ihn verfolgte Ziel darin bestanden habe, die Durchführung des fraglichen Vorgangs zu verhindern. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes dargelegt wurde, besteht das mit den fraglichen restriktiven Maßnahmen verfolgte Ziel darin, den Druck auf die russische Regierung und die Kosten für ihre Handlungen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, zu erhöhen, damit sie diese Handlungen einstellt, und die erste Alternative des Kriteriums h entspricht diesem Ziel (siehe oben Rn. 81 bis 83).

248

Ferner ergibt sich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes, dass der Rat über ein Bündel hinreichender Indizien verfügte, um die Aufnahme des Namens des Klägers in die streitigen Listen und seine Belassung auf diesen Listen auf der Grundlage der ersten Alternative des Kriteriums h und damit die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen ihn zu rechtfertigen.

249

Im Übrigen ergibt sich aus der Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes sowie der Prüfung des vierten Klagegrundes, dass diese Maßnahmen im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig waren.

250

Folglich ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

6. Zum sechsten Klagegrund: Verfahrensfehler aufgrund einer Verletzung der Pflicht zur Überprüfung

251

Im Rahmen des sechsten Klagegrundes, der zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der Rechtsakte von September 2025 vorgebracht wird, macht der Kläger geltend, dass der fragliche Vorgang im Dezember 2023 umgesetzt worden sei und dass er seitdem Schritte unternommen habe, um ihn auf gerichtlichem Wege rückgängig machen zu lassen, was das Handelsgericht der Stadt Moskau am 28. Februar 2025 durch die Protokollierung einer gütlichen Einigung bestätigt habe. Obwohl der Rat rechtzeitig, nämlich mehrere Monate vor dem Erlass der Rechtsakte von September 2025, über diese Entwicklung informiert worden sei, habe er sie unberücksichtigt gelassen und damit seine Pflicht zur Überprüfung verletzt. Im Übrigen habe der Rat auch die neuen Informationen unberücksichtigt gelassen, die er ihm bereits vor dem Erlass der vorangegangenen Rechtsakte zur Belassung seines Namens auf den streitigen Listen vorgelegt habe.

252

Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

253

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2014/145 in seiner geänderten Fassung und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 269/2014 in ihrer geänderten Fassung der Rat, wenn eine Stellungnahme unterbreitet wird oder wesentliche neue Beweise vorgelegt werden, seinen Beschluss überprüft und die betreffende Person entsprechend unterrichtet. Darüber hinaus sieht Art. 6 Abs. 3 des Beschlusses 2014/145 in seiner geänderten Fassung vor, dass „[d]ieser Beschluss … fortlaufend überprüft [wird]“ und dass er „gegebenenfalls verlängert oder geändert [wird], wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden“.

254

Wie oben in Rn. 172 erläutert, obliegt es nach diesen Bestimmungen dem Rat bei der regelmäßigen Überprüfung dieser restriktiven Maßnahmen, eine aktualisierte Bewertung der Lage vorzunehmen und eine Bilanz der Auswirkungen dieser Maßnahmen zu ziehen, um festzustellen, ob sie es ermöglicht haben, die mit der ursprünglichen Aufnahme der Namen der betreffenden Personen und Einrichtungen in die streitige Liste verfolgten Ziele zu erreichen, oder ob im Hinblick auf diese Personen und Einrichtungen nach wie vor dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann.

255

Daraus folgt, dass die Überprüfung der restriktiven Maßnahmen für den Rat die Verpflichtung mit sich bringt, die Richtigkeit und damit die Begründetheit einer Verlängerung dieser Maßnahmen in materieller Hinsicht neu zu bewerten. Damit macht der Kläger, wie der Rat ausführt, entgegen seiner Darstellung keinen Verfahrensfehler geltend, sondern er wirft diesem Organ vor, trotz der ihm übermittelten Informationen beschlossen zu haben, seinen Namen auf den streitigen Listen zu belassen, was dem Vorbringen im Rahmen des zweiten Klagegrundes entspricht, der auf einen Beurteilungsfehler gestützt wird. Das Gericht hat jedoch oben in Rn. 208 festgestellt, dass die mit den Rechtsakten von September 2025 beschlossene Belassung des Namens des Klägers auf den streitigen Listen begründet war.

256

Zwar beinhaltet die Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen, dass der betroffenen Person die Möglichkeit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und somit die Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien im Zusammenhang mit den Verteidigungsrechten und insbesondere dem Recht auf Anhörung. Es handelt sich hierbei jedoch um Verpflichtungen, die von der Pflicht zur Überprüfung, deren Verletzung der Kläger geltend macht, zu unterscheiden sind.

257

Sofern der Kläger sich auf die Verletzung solcher Garantien berufen möchte, ist festzuhalten, dass das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta vorgesehene Recht, in jedem Verfahren gehört zu werden, das integraler Bestandteil der Wahrung der Verteidigungsrechte ist, jeder Person garantiert, dass sie die Möglichkeit hat, in einem Verwaltungsverfahren in sachdienlicher und wirksamer Weise ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung ergeht (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

258

Zwar verlangt die Achtung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf Anhörung, dass die Unionsorgane der von einem beschwerenden Rechtsakt betroffenen Person Gelegenheit geben, ihren Standpunkt sachgerecht zu vertreten, sie kann sie aber nicht dazu verpflichten, diesen Standpunkt zu übernehmen, so dass der bloße Umstand, dass der Rat nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen unbegründet sei, und er es auch nicht für notwendig erachtet hat, angesichts der Stellungnahmen dieser Person Überprüfungen vorzunehmen, nicht bedeutet, dass diese Stellungnahmen nicht berücksichtigt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 330 und 331, sowie vom 15. September 2021, Boshab/Rat, T-107/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:583, Rn. 103 und 104).

259

Im vorliegenden Fall hatte der Rat zum einen beim Erlass der Rechtsakte von März 2025 den Kläger aufgefordert, bis zum 2. Juni 2025 seine Stellungnahme vorzulegen, was er mit der Einreichung des Antrags auf Überprüfung am 23. Mai 2025 getan hat. Zum anderen ging der Rat in seinem Schreiben vom 15. September 2025, mit dem er den Kläger von den Rechtsakten von September 2025 in Kenntnis setzte, ausdrücklich auf dessen Argumentation ein, die sich darauf stützte, dass die restriktiven Maßnahmen aufgrund der vom Handelsgericht der Stadt Moskau protokollierten Rückgängigmachung des fraglichen Vorgangs obsolet geworden seien. Der Rat führte insoweit nämlich aus, dass die vom Kläger mitgeteilten Informationen seiner Ansicht nach nicht den Schluss zuließen, dass die genannten Maßnahmen nicht mehr relevant seien, wobei er u. a. darauf verwies, dass die mit dem Kläger verbundenen Unternehmen sowie die mit Herrn Deripaska verbundenen Unternehmen nach wie vor bestünden und dass weiterhin die Übertragung von Geldern zwischen ihnen zu erwarten sei, was bedeute, dass weiterhin ein Risiko der Umgehung bestehe.

260

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass dem Kläger offensichtlich Gelegenheit gegeben wurde, vor dem Erlass der Rechtsakte von September 2025 seinen Standpunkt sachgerecht und effektiv zu vertreten, und dass der Rat diesen Standpunkt berücksichtigt hat. Die Tatsache, dass der Rat beschlossen hat, seinen Namen trotz seiner Stellungnahmen auf den streitigen Listen zu belassen, kann keine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellen, da der Rat nach der oben in Rn. 258 angeführten Rechtsprechung nicht verpflichtet war, den Standpunkt des Klägers zu übernehmen.

261

Somit ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen.

IV. Kosten

262

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Rates seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates aufzuerlegen.

263

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Belgien und die Kommission ihre eigenen Kosten.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-492/24,

Dimitry Aleksandrovich Beloglazov, wohnhaft in Minsk (Weißrussland), vertreten durch Rechtsanwälte E. Épron, A. Genko und M. Dechamps sowie Rechtsanwältin C. Gimbert,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch D. Laurent und S. Lejeune als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet, M. Van Regemorter und L. Jans als Bevollmächtigte,

und

Europäische Kommission, vertreten durch A. de Elera-San Miguel Hurtado und L. Puccio als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern),

unter Mitwirkung des Präsidenten I. Gâlea (Berichterstatter), der Richterin M. J. Costeira, des Richters T. Tóth sowie der Richterinnen B. Ricziová und L. Spangsberg Grønfeldt,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

– der am 20. September 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

– der am 31. Oktober 2024, am 26. Mai 2025 und am 17. November 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen Anpassungsschriftsätze,

– des am 23. Juli 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags des Klägers, bestimmte Daten aus der Akte gegenüber der Öffentlichkeit wegzulassen,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2026

folgendes