Wirtschafts- und Währungspolitik
Europäische Zentralbank und Europäische Kommission gegen Francesca Corneli
Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Richtlinie 2014/59/EU – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten – Art. 27 bis 29 – Frühinterventionsmaßnahmen – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Art. 4 Abs. 3 – Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), eine Bank unter vorläufige Verwaltung zu stellen – Nichtigkeitsklage eines Aktionärs – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Natürliche Person, die von einer Handlung eines Organs der Europäischen Union unmittelbar und individuell betroffen ist – Beendigung der vorläufigen Verwaltung – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses – Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts durch die EZB – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts
Verfahren
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Verbundene Rechtssachen C-777/22 P und C-789/22 P
Europäische Zentralbank (EZB)
gegen
Francesca Corneli (C-777/22 P)
und
Europäische Kommission
gegen
Francesca Corneli (C-789/22 P)
I. Einleitung
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Verordnung Nr. 1024/2013
2. Richtlinie 2014/59
B. Nationales Recht
III. Vorgeschichte des Rechtsstreits
A. Sachverhalt
B. Angefochtenes Urteil
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
V. Würdigung
A. Übersicht über die Rechtsmittelgründe und Prüfungsreihenfolge
B. Rechtsmittelgründe betreffend die Zulässigkeit der Klage
1. Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 AEUV
a) Unmittelbare Betroffenheit
b) Individuelle Betroffenheit
2. Fortbestand des Rechtsschutzinteresses
3. Zwischenergebnis
C. Rechtsmittelgründe betreffend die Begründetheit der Klage: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 in Verbindung mit Art. 29 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 1 TUB?
1. Prüfungsreihenfolge
2. Unmittelbare Anwendbarkeit und Vorrang von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59?
a) Normstruktur von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59
b) Unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 zulasten der Bank und ihrer Anteilseigner?
3. Hilfsweise: unmittelbare Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 durch die EZB?
a) Die EZB als Adressat unmittelbar anwendbarer Richtlinienvorschriften
b) Folgen der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 zulasten der Bank und ihrer Anteilseigner
4. Richtlinienkonforme Auslegung von Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 1 TUB?
5. Nationales Recht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 als „Recht“ oder „Tatsache“?
6. Zulässigkeit der Rüge betreffend die richtlinienkonforme Auslegung von Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 TUB
7. Zwischenergebnis
VI. Ergebnis
I. Einleitung
1. Diese verbundenen Rechtsmittel der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB) und der Europäischen Kommission (im Folgenden gemeinsam: Rechtsmittelführerinnen) wenden sich gegen ein Urteil des Gerichts (im Folgenden: angefochtenes Urteil) (), mit dem es die Beschlüsse der EZB vom 1. Januar und 29. März 2019 (im Folgenden: streitige Beschlüsse) für nichtig erklärte. Mit diesen Beschlüssen hatte die EZB die Banca Carige SpA (im Folgenden: Bank) unter vorläufige Verwaltung gestellt () und diese bis zum 30. September 2019 verlängert. ()
2. Die Klägerin in erster Instanz und Rechtsmittelgegnerin, Frau Corneli, war eine von vielen Minderheitsaktionären der Bank.
3. Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht zum einen vor, die Klage zu Unrecht für zulässig erklärt zu haben. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, Frau Corneli habe ein (fortbestehendes) Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse und sei von diesen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen. Insoweit hat das Gericht die Situation Frau Cornelis mit Blick auf die von der EZB angeordnete vorläufige Verwaltung der Bank von der Situation der Aktionäre unterschieden, die dem Urteil in der Rechtssache EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. () (im Folgenden: Urteil Trasta Komercbanka) zugrunde lag. Dort hatten die Aktionäre nämlich einen Beschluss der EZB zum Entzug der Zulassung der betroffenen Bank angefochten. Der Gerichtshof sah diese Aktionäre als von diesem Beschluss nicht unmittelbar betroffen an, so dass er deren Nichtigkeitsklage als unzulässig zurückwies. Denn dieser habe nur negative wirtschaftliche Auswirkungen auf sie gehabt, aber nicht ihre Rechtsstellung berührt. ()
4. Die Rechtsmittelführerinnen rügen zum anderen im Rahmen der Begründetheit im Wesentlichen einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. () Insoweit stellen sich wichtige, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch ungeklärte Rechtsfragen. Diese betreffen die Tragweite der darin vorgesehenen Verpflichtung der EZB, bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse gegenüber Kreditinstituten im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auch das zur Umsetzung des einschlägigen Unionsrechts – u. a. der hier anwendbaren Richtlinie 2014/59/EU () – erlassene nationale Recht anzuwenden: – Hat die EZB das nationale Recht in der Weise anzuwenden, wie es vom Gesetzgeber zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen und von den nationalen Gerichten ausgelegt und angewendet wird, selbst wenn es den Vorschriften dieser Richtlinie widerspricht? – Müssen im Fall unmittelbar anwendbarer Richtlinienvorschriften nicht nur die mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichte, sondern auch die EZB ausschließlich diese Vorschriften anwenden und das ihnen widersprechende nationale Recht nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts außer Acht lassen? – Sollte eine unmittelbare Anwendung von Richtlinienvorschriften nicht in Betracht kommen, z. B., weil sie Verpflichtungen für Einzelne begründen, hat die EZB die für eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts geltenden Grundsätze zu beachten? – Muss die EZB hierbei auf die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden und die dazu ergangene Rechtsprechung der mitgliedstaatlichen Gerichte zurückgreifen?
5. Meines Erachtens kann die EZB als Unionsorgan vor dem Hintergrund der grundlegenden Postulate der Wahrung der Einheitlichkeit und Rechtsstaatlichkeit der Unionsrechtsordnung im Ergebnis nicht nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 verpflichtet sein, sehenden Auges gegen Unionsrecht zu verstoßen, indem sie diesem widersprechendes nationales Recht anwendet. Sollte sie das dennoch tun, müsste dies von den Unionsgerichten korrigiert werden. Diese Fragen und die Begründung für ein solches Ergebnis sind allerdings auch im Schrifttum sehr strittig. () Dabei ist die ebenso umstrittene Frage zu klären, welche Kontrollmaßstäbe im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren und im sich anschließenden Rechtsmittelverfahren in Bezug auf Handlungen der EZB zur Anwendung nationaler Rechtsvorschriften gelten. ()
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
6. Der hier anwendbare unionsrechtliche Rahmen setzt sich im Wesentlichen aus der Verordnung Nr. 1024/2013 und der Richtlinie 2014/59 zusammen.
1. Verordnung Nr. 1024/2013
7. Der 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1024/2013 lautet wie folgt: „Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die EZB die materiellen Vorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten anwenden. Diese Vorschriften sind die des einschlägigen Unionsrechts, insbesondere unmittelbar geltende Verordnungen oder Richtlinien, wie diejenigen über die Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten und über Finanzkonglomerate. Liegen die materiellen Vorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in Form von Richtlinien vor, so sollte die EZB die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden Richtlinien anwenden. Soweit das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht, sollte die EZB in Bereichen, in denen diese Verordnungen den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausdrücklich Wahlrechte einräumen, auch die nationalen Rechtsvorschriften anwenden, durch die diese Wahlrechte ausgeübt werden. Diese Wahlrechte sollten dahin gehend ausgelegt werden, dass sie Wahlrechte ausschließen, die alleine den zuständigen oder benannten Behörden vorbehalten sind. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts wird hierdurch nicht berührt. Daraus folgt, dass die EZB ihre Leitlinien oder Empfehlungen sowie ihre Beschlüsse auf das einschlägige bindende Unionsrecht stützen und im Einklang mit diesem erlassen sollte.“
8. Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 sieht vor: „Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und mit dem Ziel, hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten, wendet die EZB das einschlägige Unionsrecht an, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. Wenn das einschlägige Unionsrecht aus Verordnungen besteht und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden.“
2. Richtlinie 2014/59
9. Der 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 lautet: „Während der in dieser Richtlinie geregelten Sanierungs- und Frühinterventionsphasen sollten die Anteilseigner die volle Verantwortung und Kontrolle über das Institut behalten, es sei denn, die zuständige Behörde hat einen vorläufigen Verwalter eingesetzt.“
10. Im 40. Erwägungsgrund dieser Richtlinie wird u. a. Folgendes ausgeführt: „Zur Wahrung der Finanzstabilität ist es von großer Bedeutung, dass die zuständigen Behörden Abhilfe im Fall der Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage eines Instituts schaffen können, bevor das Institut an einen Punkt gelangt, an dem es die Behörden nur noch abwickeln können. Daher sollten die zuständigen Behörden Befugnisse für ein frühzeitiges Eingreifen erhalten, einschließlich der Befugnis, einen vorläufigen Verwalter zu bestellen, der das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung eines Instituts entweder ablöst oder vorübergehend mit ihnen zusammenarbeitet. Aufgabe des vorläufigen Verwalters sollte es sein, alle ihm übertragenen Befugnisse auszuüben, um Lösungen zur Stabilisierung der Finanzlage des Instituts voranzubringen. Die Bestellung des vorläufigen Verwalters sollte jedoch nicht ungebührlich in die Rechte der Anteilseigner oder Eigentümer oder nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Verfahrenspflichten eingreifen und den internationalen Verpflichtungen der Union bzw. der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Investitionsschutzes Rechnung tragen …“
11. Art. 28 der Richtlinie 2014/59, überschrieben mit „Entlassung der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans“, bestimmt: „In Fällen, in denen sich die Finanzlage eines Instituts bedeutend verschlechtert oder in denen schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung oder gravierende administrative Unregelmäßigkeiten vorliegen und in denen andere Maßnahmen nach Artikel 27 nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans des Instituts verlangen können. Die Bestellung der neuen Geschäftsleitung bzw. des neuen Leitungsorgans richtet sich nach nationalem Recht und Unionsrecht und unterliegt der Genehmigung oder Einwilligung der zuständigen Behörde.“
12. Art. 29 der Richtlinie 2014/59, überschrieben mit „Vorläufiger Verwalter“, sieht vor: „(1) In Fällen, in denen nach Meinung der zuständigen Behörde die Neubesetzung der Geschäftsleitung bzw. des Leitungsorgans nach Artikel 28 nicht ausreicht, um Abhilfe zu schaffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen können. Die zuständigen Behörden können – auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen verhältnismäßig ist – vorläufige Verwalter bestellen, die das Leitungsorgan des Instituts vorübergehend ablösen oder mit ihm zusammenarbeiten; die zuständige Behörde gibt ihre Entscheidung zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt. Bestellt die zuständige Behörde einen vorläufigen Verwalter, der mit dem Leitungsorgan des Instituts zusammenarbeiten soll, gibt sie zum Zeitpunkt der Bestellung außerdem die Funktion, die Aufgaben und die Befugnisse dieses Verwalters bekannt sowie etwaige Verpflichtungen des Leitungsorgans des Instituts, ihn anzuhören oder seine Einwilligung einzuholen, bevor es bestimmte Beschlüsse fasst oder Maßnahmen ergreift. Die zuständige Behörde hat die Bestellung eines vorläufigen Verwalters öffentlich bekannt zu geben, es sei denn, dieser ist nicht befugt, das Institut zu vertreten. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass der vorläufige Verwalter über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und dass bei ihm keine Interessenkonflikte gegeben sind. (2) Die zuständige Behörde gibt die Befugnisse des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf der Grundlage dessen, was den jeweiligen Umständen angemessen ist, bekannt. Diese Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Instituts gemäß dessen Satzung und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans des Instituts auszuüben. Die Befugnisse des vorläufigen Verwalters in Bezug auf das Institut müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. (3) Die zuständige Behörde gibt die Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt, wozu gehören kann, dass er die Finanzlage des Instituts ermittelt, die Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte des Instituts mit dem Ziel führt, die finanzielle Stabilität des Instituts zu erhalten oder wiederherzustellen, und Maßnahmen ergreift, mit denen eine solide, umsichtige Leitung der Geschäfte des Instituts wiederhergestellt werden soll. Die zuständige Behörde gibt zum Zeitpunkt der Bestellung etwaige Beschränkungen der Rolle und Funktionen des vorläufigen Verwalters bekannt. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über das ausschließliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller vorläufigen Verwalter verfügen. Die zuständige Behörde kann einen vorläufigen Verwalter jederzeit aus beliebigen Gründen abberufen. Die zuständige Behörde kann die Bedingungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters jederzeit gemäß diesem Artikel ändern. (5) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass bestimmte Handlungen eines vorläufigen Verwalters der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde bedürfen. Die zuständige Behörde gibt diese Anforderungen zum Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Verwalters oder zum Zeitpunkt einer Änderung der Bedingungen für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters bekannt. In jedem Fall kann der vorläufige Verwalter die Befugnis, eine Versammlung der Anteilseigner des Instituts einzuberufen und die Tagesordnung dafür festzulegen, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde ausüben. (6) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein vorläufiger Verwalter in von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen sowie zum Ende seines Mandats über die Finanzlage des Instituts sowie über die im Zuge seiner Bestellung unternommenen Handlungen Bericht erstattet. (7) Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters erstreckt sich über einen Zeitraum von maximal einem Jahr. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung des vorläufigen Verwalters nach wie vor gegeben sind. Es obliegt der zuständigen Behörde festzustellen, ob die Umstände den Einsatz eines vorläufigen Verwalters nach wie vor angezeigt erscheinen lassen, und eine entsprechende Entscheidung den Anteilseignern gegenüber zu vertreten. (8) Vorbehaltlich dieses Artikels lässt die Bestellung eines vorläufigen Verwalters die bestehenden Rechte der Anteilseigner nach dem Gesellschaftsrecht der Union oder des jeweiligen Mitgliedstaats unberührt. (9) Die Mitgliedstaaten können die Haftung der vorläufigen Verwalter gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung ihrer Pflichten als vorläufige Verwalter gemäß Absatz 3 beschränken. (10) Ein nach diesem Artikel bestellter vorläufiger Verwalter ist kein Schattengeschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer nach nationalem Recht.“
B. Nationales Recht
13. Die Richtlinie 2014/59 wurde durch das Decreto legislativo (Gesetzesvertretendes Dekret) Nr. 181 vom 16. November 2015 () in italienisches Recht umgesetzt.
14. Art. 8 des Gesetzes Nr. 114 vom 9. Juli 2015 (), der die erforderlichen Grundsätze und Leitkriterien für die Ausübung der Befugnisse festlegt, sieht u. a. vor: „1. Bei der Ausübung der Befugnis zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Regierung verpflichtet, zusätzlich zu den in Art. 1 Abs. 1 genannten Grundsätzen und Leitkriterien die Grundsätze und Kriterien der Richtlinie 2014/59/EU und die folgenden spezifischen Leitprinzipien und -kriterien zu befolgen: a) Gewährleistung der Kohärenz und Vereinbarkeit zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie und dem Europäischen Rechtsrahmen für die Bankenaufsicht, das Krisenmanagement und den Einlegerschutz, indem insbesondere sichergestellt wird, dass die in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Optionen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgeübt werden; …“
15. Durch das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 181 wurde das Bank- und Kreditgesetz (Testo unico bancario, im Folgenden: TUB) () geändert. In Abschnitt 01-I, überschrieben mit „Frühzeitige Eingriffsmaßnahmen“, wurde Art. 69octiesdecies eingefügt, dessen Abs. 1 Buchst. b wie folgt lautet: „Die Banca d’Italia [(italienische Zentralbank)] kann gegenüber einer Bank oder der Muttergesellschaft einer Bankengruppe folgende Maßnahmen ergreifen: … b) die Entlassung der in Art. 69 vicies semel genannten Akteure bei schwerwiegenden Verstößen gegen Rechts-, Verwaltungs- oder Satzungsvorschriften, bei schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Verwaltung oder wenn die Verschlechterung der Lage der Bank bzw. Bankengruppe besonders erheblich ist, sofern die in Buchst. a oder in den Art. 53 bis und 67 ter vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen.“
16. Art. 69viciessemel TUB ermächtigt die Aufsichtsbehörde, einzelne Mitglieder der Verwaltungs- und Kontrollorgane sowie der Generaldirektion zu entlassen.
17. Art. 70 Abs. 1 TUB, eingefügt im Abschnitt I unter der Überschrift „Außerordentliche Verwaltung“, bestimmt: „Die Banca d’Italia kann die Auflösung von Organen, die Verwaltungs- und Kontrollfunktionen der Banken ausüben, anordnen, wenn Verstöße oder Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 69 octiesdecies Abs. 1 Buchst. B vorliegen oder wenn schwerwiegende Vermögensverluste erwartet werden oder wenn die Auflösung durch begründeten Antrag der Verwaltungsorgane oder der außerordentlichen Hauptversammlung verlangt wird.“
III. Vorgeschichte des Rechtsstreits
A. Sachverhalt
18. Die Bank ist ein börsennotiertes Kreditinstitut mit Sitz in Italien, das seit 2014 der unmittelbaren Aufsicht der EZB unterliegt. Von Dezember 2014 bis zum 1. Januar 2019 häufte sie Verluste von mehr als 1,6 Mrd. Euro an. Bei ihrer Klageerhebung vor dem Gericht hielt Frau Corneli 200000 Stammaktien, was einem Anteil von 0,000361 % des Aktienkapitals der Bank entsprach.
19. Von 2016 bis Ende 2018 ergriff die EZB mehrere erfolglose Maßnahmen zur Rekapitalisierung und Stabilisierung der Bank, um es ihr zu ermöglichen, wieder den Eigenmittelanforderungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 zu genügen. ()
20. Mit dem ersten streitigen Beschluss vom 1. Januar 2019, gestützt auf die Art. 69octiesdecies, 70 und 98 TUB in Verbindung mit Art. 29 der Richtlinie 2014/59, stellte die EZB die Bank unter vorläufige Verwaltung (im Folgenden auch: Beschluss über die vorläufige Verwaltung) und ordnete insbesondere folgende Maßnahmen an: – Auflösung des Verwaltungsrats der Bank und Ersetzung der ehemaligen Mitglieder durch drei vorläufige Verwalter, darunter M. und I., die zuvor Vorsitzender des Verwaltungsrats bzw. Generaldirektor der Bank waren; – Auflösung des Aufsichtsrats der Bank und Ersetzung der ehemaligen Mitglieder durch drei andere Personen; – Beauftragung der neuen Organe damit, „die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass [die Bank] den vermögensrechtlichen Anforderungen auf Dauer gerecht wird“.
21. Am 2. Januar 2019 kündigten die EZB und die Bank durch gleichzeitige Pressemitteilungen den Erlass des Beschlusses über die vorläufige Verwaltung an. Die Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Nationale Unternehmens- und Börsenaufsichtsbehörde, Italien) setzte daraufhin den Handel mit den von der Bank ausgegebenen oder garantierten Wertpapieren aus, und zwar „bis zum Inkrafttreten d[ies]es Beschlusses oder bis zur Wiederherstellung eines umfassenden Informationsrahmens für die[se] Wertpapiere, insbesondere infolge neuer Initiativen der für die Beaufsichtigung zuständigen Behörden“.
22. Mit dem zweiten streitigen Beschluss vom 29. März 2019 verlängerte die EZB die Dauer der vorläufigen Verwaltung bis zum 30. September 2019 (im Folgenden auch: erster Verlängerungsbeschluss). Dies gab die Bank am 30. März 2019 in einer Pressemitteilung bekannt.
23. Mit Beschluss vom 30. September 2019 verlängerte die EZB die vorläufige Verwaltung bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden: zweiter Verlängerungsbeschluss).
24. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 verlängerte die EZB die vorläufige Verwaltung bis zum 31. Januar 2020, um den Abschluss der Erhöhung der Eigenmittel zu ermöglichen (im Folgenden: dritter Verlängerungsbeschluss).
25. Nach übereinstimmenden Angaben der Parteien in Antwort auf die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichtshofs wurde die Bank im September 2019 aufgrund eines von den vorläufigen Verwaltern geschlossenen und durch die außerordentliche Hauptversammlung der Bank genehmigten Rahmenvertrags durch den Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi (FITD) () rekapitalisiert. Der FITD verkaufte seine Anteile an der Bank im Sommer 2022 an die BPER Banca S.p.a. Das sich anschließende „Squeeze-out“-Verfahren führte dazu, dass Frau Corneli ihre Anteile im September 2022 verkaufen musste und somit ihren Status als (Minderheits-)Aktionärin der Bank verlor.
B. Angefochtenes Urteil
26. Mit Klageschrift, die am 11. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Frau Corneli gegen die streitigen Beschlüsse Nichtigkeitsklage. Die Kommission unterstützte die klageabweisenden Anträge der EZB als Streithelferin.
27. Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht die streitigen Beschlüsse für nichtig. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit sie sich allgemein gegen jede – auf den ersten streitigen Beschluss – folgende oder spätere Handlung richtete, d. h. inklusive des zweiten und des dritten Verlängerungsbeschlusses.
28. Die von der Kommission unterstützte Unzulässigkeitseinrede der EZB wies das Gericht mit der Begründung zurück, Frau Corneli sei als Minderheitsaktionärin der Bank von den streitigen Beschlüssen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen und habe ein Rechtsschutzinteresse. Sie sei somit klagebefugt. ()
29. In der Sache befand das Gericht im Wesentlichen, dass die EZB die streitigen Beschlüsse auf eine unzureichende Rechtsgrundlage gestützt habe. Diese beruhten auf einer „erheblichen Verschlechterung der Lage [der Bank]“ im Sinne von Art. 70 Abs. 1 TUB, der Art. 29 der Richtlinie 2014/59 umsetze, obwohl diese (nationale) Bestimmung keine solche Voraussetzung enthalte. Eine solche finde sich nur in Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b TUB, der Art. 28 der Richtlinie umsetze. Letztere (nationale) Bestimmung regele nur die „Entlassung“ der Verwaltungs- oder Kontrollorgane der Bank, nicht aber die – in Art. 70 TUB vorgesehene – Befugnis, die Bank durch „Auflösung“ dieser Organe unter vorläufige Verwaltung zu stellen. Die Art. 69octiesdecies und 70 TUB beträfen daher unterschiedliche Fälle sowie – mit Blick auf den Wortlaut der Art. 28 und 29 der Richtlinie 2014/59 – nacheinander zu ergreifende Maßnahmen unterschiedlicher Eingriffsintensität, die von verschiedenen, jeweils abschließenden (alternativen) Voraussetzungen abhingen. Die Voraussetzung der „Verschlechterung der Lage der Bank“ gelte daher nicht für Maßnahmen nach Art. 70 TUB, so dass die EZB gegen diese Bestimmung verstoßen habe. ()
30. Aufgrund des klaren Wortlauts der Art. 69octiesdecies und 70 TUB und der darin verwendeten Begriffe kommt nach Ansicht des Gerichts auch keine unionrechtskonforme Auslegung in Betracht. Die von der EZB ergriffene Maßnahme sei nämlich die in Art. 70 TUB vorgesehene, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssten. () Die in Art. 69octiesdecies TUB vorgesehene „Verschlechterung der Lage der Bank“ sei „kein allgemeiner Ausdruck, sondern eine in einem Gesetzestext festgelegte Voraussetzung, die sich auf eine abschließende Aufzählung von vier alternativen Voraussetzungen bezieh[e]“, und könne daher keine Maßnahme nach Art. 70 TUB rechtfertigen. ()
31. Zudem sei die EZB nicht verpflichtet, die Richtlinie 2014/59 mit dem Ziel anzuwenden, bei einer erheblichen Verschlechterung der Lage der Bank deren vorläufige Verwaltung anzuordnen. Das folge ebenso wenig aus ihrer Pflicht nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1024/2013, das zur Umsetzung von Richtlinien erlassene nationale Recht anzuwenden. Diese Bestimmung könne nicht dahin verstanden werden, „dass sie zwei verschiedene Quellen von Verpflichtungen enthält, nämlich das gesamte Unionsrecht einschließlich der Richtlinien, dem die [zu ihrer Umsetzung bestimmten] nationalen Rechtsvorschriften hinzuzufügen wären“. Dem Gericht zufolge würde eine solche Auslegung nämlich voraussetzen, „dass sich die nationalen Bestimmungen von den Richtlinien unterschieden und dass in einem solchen Fall für die EZB beide Arten von Texten als verschiedene Rechtsquellen verbindlich wären“. () Das liefe aber Art. 288 AEUV zuwider. Im Übrigen könne eine Richtlinie keine Verpflichtungen für den Einzelnen begründen. Daher könne der Fehler der EZB auch nicht durch eine freie Auslegung von Art. 70 TUB im Licht der Richtlinie 2014/59 geheilt werden. ()
32. Die übrigen von ihm identifizierten sechs Klagegründe () prüfte das Gericht nicht mehr.
33. Soweit sich Frau Corneli mit der Formulierung „jede darauf folgende oder spätere Handlung“ in der Klageschrift, in der Erwiderung und in einem weiteren Schreiben auch gegen den zweiten und den dritten Verlängerungsbeschluss wandte, wies das Gericht dies mangels Bestimmtheit und Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 76 Buchst. d und von Art. 86 seiner Verfahrensordnung als unzulässig zurück, weil sich die Klageschrift darauf nicht hinreichend bezogen habe. ()
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
34. Mit Schriftsatz, der am 21. Dezember 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, hat die EZB das Rechtsmittel in der Rechtssache C-777/22 P eingelegt.
35. Mit Schriftsatz, der am 22. Dezember 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, hat die Kommission das Rechtsmittel in der Rechtssache C-789/22 P eingelegt.
36. Auf die Anträge der Kommission und der EZB vom 18. bzw. 20. Januar 2023 hin entschied der Präsident des Gerichtshofs am 8. Februar 2023, die Rechtssachen C-777/22 P und C-789/22 P gemäß Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs miteinander zu verbinden.
37. Mit Schriftsatz, der am 20. März 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, hat Italien gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der EZB und der Kommission zugelassen zu werden. Mit Entscheidung vom 17. April 2023 gab der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag statt. Italien reichte seinen Streithilfeschriftsatz am 26. Mai 2023 ein.
38. Die EZB, unterstützt von Italien, beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die streitigen Beschlüsse für nichtig erklärt; – die Nichtigkeitsklage als unzulässig zurückzuweisen; – hilfsweise, die Rechtmäßigkeit der streitigen Beschlüsse festzustellen und gegebenenfalls die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung über die im angefochtenen Urteil nicht geprüften Klagegründe zurückzuverweisen; – Frau Corneli die Kosten aufzuerlegen, die der EZB im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
39. Die Kommission, unterstützt von Italien, beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die Nichtigkeitsklage als unzulässig und unbegründet abzuweisen; – Frau Corneli die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen; – hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.
40. Frau Corneli beantragt, – die Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, – hilfsweise, den vom Gericht nicht geprüften Anträgen stattzugeben oder, – höchst hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen.
41. Auf die Anträge der EZB und Italiens vom 3. bzw. 6. November 2023 hin wurden die verbundenen Rechtssachen am 7. Mai 2024 an die Große Kammer des Gerichtshofs verwiesen.
42. Am 7. Mai 2024 hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, bestimmte Fragen schriftlich zu beantworten, was diese innerhalb der gesetzten Fristen getan haben.
43. In der Sitzung vom 25. Juni 2024 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichtshofs beantwortet.
V. Würdigung
A. Übersicht über die Rechtsmittelgründe und Prüfungsreihenfolge
44. In der Rechtssache C-777/22 P bringt die EZB, unterstützt von Italien, zwei Rechtsmittelgründe vor.
45. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die EZB mehrere Rechtsfehler des Gerichts bei der Würdigung der „unmittelbaren und individuellen Betroffenheit“ Frau Cornelis im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sowie ihres Rechtsschutzinteresses. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die EZB dem Gericht eine rechtsfehlerhafte Würdigung der in den streitigen Beschlüssen herangezogenen Rechtsgrundlagen vor; diese Würdigung hätte gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 anhand des gesamten anwendbaren nationalen Rechts und seiner Auslegungsmethoden erfolgen müssen. Dies betreffe insbesondere Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 1 TUB in der von den italienischen Gerichten vorgenommenen Auslegung.
46. In der Rechtssache C-789/22 P bringt die Kommission, unterstützt von Italien, fünf Rechtsmittelgründe vor, die sich teilweise mit denjenigen der EZB überschneiden.
47. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission dieselben Rechtsfehler des Gerichts bei der Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV wie die EZB mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 84 seiner Verfahrensordnung vor, indem es unzulässig einen materiellen Rechtsmangel von Amts wegen aufgegriffen und ultra petita entschieden habe. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission – dem zweiten Rechtsmittelgrund der EZB ähnlich – gegen eine angeblich rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 Abs. 1 TUB. Der vierte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen Art. 288 Abs. 3 AEUV, gestützt darauf, dass das Gericht rechtsirrig angenommen habe, Art. 70 Abs. 1 TUB könne nicht im Einklang mit Art. 29 der Richtlinie 2014/59 ausgelegt werden. Schließlich rügt die Kommission mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund – ebenfalls dem zweiten Rechtsmittelgrund der EZB ähnlich – mehrere Rechtsfehler des Gerichts bei der Würdigung des Verhältnisses zwischen nationalem Recht und Richtlinien, darunter Verstöße gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 288 Abs. 2 und 3 AEUV, sowie die Missachtung der unmittelbaren Anwendbarkeit der einschlägigen Richtlinienvorschriften.
48. Ich prüfe zunächst gemeinsam die Rechtsmittelgründe betreffend die Zulässigkeit der Klage () (unter B). Anschließend untersuche ich ebenfalls gemeinsam die Rechtsmittelgründe, die sich auf die Würdigungen des Gerichts in der Sache beziehen () (unter C).
B. Rechtsmittelgründe betreffend die Zulässigkeit der Klage
49. Die Rechtsmittelgründe hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage betreffen zum einen die Frage, ob Frau Corneli von den streitigen Beschlüssen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen ist (unter 1), und zum anderen ihr (fortbestehendes) Interesse an deren Nichtigerklärung (unter 2).
50. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Gerichtshof die Zulässigkeit der Klage inklusive des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses – unabhängig vom Parteivorbringen und von der Würdigung des Gerichts – im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen hat. () Bereits aus diesem Grund kann Frau Cornelis Unzulässigkeitseinrede in Bezug auf den ersten Rechtsmittelgrund der EZB keinen Erfolg haben und ist zurückzuweisen.
1. Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 AEUV
51. Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV ist eine Person, die nicht Adressatin des angefochtenen Rechtsakts ist, nur dann klagebefugt, wenn sie von diesem „unmittelbar und individuell betroffen“ ist. Ich prüfe zunächst, ob Frau Corneli von den streitigen Beschlüssen unmittelbar betroffen ist.
a) Unmittelbare Betroffenheit
52. Nach ständiger Rechtsprechung müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, um eine Person als „unmittelbar betroffen“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV anzusehen. Zum einen muss sich die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung der betreffenden Person unmittelbar auswirken. Zum anderen darf die Maßnahme den mit ihrer Durchführung betrauten Adressaten keinerlei Ermessensspielraum belassen, so dass ihre Umsetzung rein automatisch erfolgt. Diese muss sich vielmehr allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergeben. ()
53. Wie das Gericht unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat (), wirken sich die streitigen Beschlüsse unmittelbar nachteilig auf die Rechtsstellung von Frau Corneli als Aktionärin der Bank aus. Dies betrifft die Ausübung ihrer, in der Satzung der Bank begründeten, Beteiligungs-, Stimm- und sonstigen Rechte. Entgegen den von der EZB vorgebrachten Rügen ist insoweit keine Missachtung, geschweige denn eine Verfälschung der einschlägigen Satzungsregeln der Bank über die Rechte der Aktionäre erkennbar. Insbesondere tangieren die streitigen Beschlüsse die Rechte, die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank zu wählen (Art. 18 und 26), die Hauptversammlung der Aktionäre einzuberufen und die Tagungsordnung festzulegen (Art. 10 Abs. 4). Dies gilt ebenso für die Voraussetzungen, unter denen diese Hauptversammlung oder ein gewisser Teil der Aktionäre nach den Art. 2393 und 2393bis des italienischen Zivilgesetzbuchs die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank haftbar machen kann. ()
54. Indem sie die vorläufige Verwaltung der Bank anordneten bzw. diese verlängerten, suspendierten oder beschränkten die streitigen Beschlüsse die Ausübung dieser Rechte und griffen somit unmittelbar in die Rechtsstellung der Aktionäre – inklusive derjenigen Frau Cornelis – ein. Kraft dieser Anordnung gingen nämlich die Rechte zur Wahl der Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank sowie zur Einberufung der Hauptversammlung der Aktionäre und zur Festlegung ihrer Tagesordnung auf die vorläufigen Verwalter über. Die entsprechende Aussetzung oder Beschränkung der betroffenen Beteiligungs- oder Stimmrechte der Aktionäre ergibt sich aus Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 6 TUB, die den automatischen Übergang dieser Rechte auf die vorläufigen Verwalter vorsehen. () Zudem wurde durch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung gemäß Art. 72 Abs. 9 TUB die zivilrechtliche Haftung der Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt und konnte nur noch von den vorläufigen Verwaltern nach vorheriger Genehmigung der Banca d’Italia gerichtlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus wurde diesen Verwaltern nach Art. 72 Abs. 5 TUB das Recht übertragen, nach vorheriger Genehmigung der Banca d’Italia Haftungsklagen gegen die Mitglieder der aufgelösten Organe der Bank oder deren Generaldirektor zu erheben. Die Hauptversammlung der Aktionäre oder ein Teil von ihnen, der einen bestimmten Anteil am Aktienkapital hält, konnte mithin keine solchen Klagen mehr nach den Art. 2393 und 2393bis des italienischen Zivilgesetzbuchs erheben. ()
55. Das Gericht hat zu Recht eine solche Beeinträchtigung der Beteiligungs- oder Stimmrechte der Aktionäre, inklusive Frau Cornelis, unabhängig davon angenommen, dass in der Satzung der Bank für deren wirksame Ausübung zum Teil ein Quorum, nämlich von 1 % der von diesen Aktionären gehaltenen Anteile, vorgesehen ist. () Denn all diese Beteiligungs- oder Stimmrechte besitzen – ähnlich dem Stimmrecht eines Bürgers in demokratischen Wahlen – einen Eigenwert. Dieser ist unabhängig von der Frage, ob die Ausübung dieser Rechte ausreicht, um die wesentlichen organisatorischen oder geschäftlichen Entscheidungen der Bank tatsächlich zu beeinflussen. Die Beteiligungs- oder Stimmrechte beinhalten und schützen nämlich schon die rechtliche Möglichkeit, sich an solchen Entscheidungsprozessen zu beteiligen und deren Ergebnis zu beeinflussen. Dies hat das Gericht richtig erkannt, indem es festgestellt hat, dass das Vorbringen der EZB und der Kommission „das Stimmrecht außer Acht [lässt], das jedem Aktionär die individuelle Teilnahme an der Wahl der Mitglieder [der Hauptversammlung] ermöglicht, die in die Leitungs- und Aufsichtsorgane berufen werden“. () Durch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung fällt jedoch diese rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Bank automatisch weg.
56. Dass ein Minderheitsaktionär gegebenenfalls nur mit anderen (Minderheits-)Aktionären die einschlägigen Quoren erreichen kann, ist daher für die Frage, ob dessen Beteiligungs- oder Stimmrechte als solche beeinträchtigt worden sind, unerheblich. Das mögliche Erreichen eines solchen Quorums ist nur für die nachgelagerte Frage bedeutend, ob die Ausübung der Beteiligungs- oder Stimmrechte auch genügt, um die gewünschten Rechtswirkungen zu erzielen (wie z. B. die Einberufung der Hauptversammlung oder die Festlegung eines Tagesordnungspunkts für dieselbe). Dadurch können aber weder das Bestehen noch das Erfordernis des Schutzes der Ausübung dieser individuellen Rechte in Frage gestellt werden. () Demzufolge ist auch – wie das Gericht zu Recht in den Rn. 43 bis 45 des angefochtenen Urteils befand – der Einwand der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen, dass die jeweiligen Rechte zur Beschlussfassung nur der Hauptversammlung oder einem Teil der Aktionäre, die eine bestimmte Anteilsquote erfüllten, zustünden, nicht aber dem einzelnen, nur mit Stimmrechten ausgestatteten Aktionär.
57. Der Gerichtshof hat im Urteil Trasta Komercbanka () zudem indirekt bestätigt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, der – im Unterschied zum dort streitigen Entzug der Zulassung – nur die Anordnung vorläufiger Verwaltung einer Bank betrifft, die Beeinträchtigung der Aktionärsrechte auf Beteiligung an der Geschäftsführung genügen kann, um sie als unmittelbar betroffen anzusehen. Denn die Beeinträchtigung dieser Rechte deckt sich im letzteren Fall nicht mit den negativen, rein wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Bank und ihre Aktionäre, die aus dem Entzug ihrer Zulassung oder gar ihrer Liquidation resultieren würden. () Der Gerichtshof hat zudem ausdrücklich anerkannt, dass selbst der Beschluss über die Liquidation einer Bank das Recht der Aktionäre auf Beteiligung an deren Geschäftsführung unmittelbar berührt, indem er diese dem Liquidator überträgt. Dieser Beschluss beruhte in der Rechtssache Trasta Komercbanka aber ausschließlich auf lettischem Recht. Er war daher weder dem Unionsrecht noch dem streitigen Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung zuzurechnen, so dass die Aktionäre von Letzterem nicht unmittelbar betroffen waren. () Das ist jedoch, wie das Gericht zu Recht ausgeführt hat (), im Fall eines Beschlusses der EZB über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung einer Bank anders.
58. Die EZB kann diese Schlussfolgerungen nicht mit dem Hinweis auf das Urteil Albert u. a./Ungarn des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) () entkräften.
59. Zum einen ist die vom EGMR geprüfte Beschwerdebefugnis nach Art. 34 EMRK nicht identisch mit den Voraussetzungen der Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 AEUV. Zum anderen erkennt auch der EGMR grundsätzlich die Gesellschafter einer Bank als im Sinne von Art. 34 EMRK „direkt betroffen“ an, wenn die Beschwerde sich gegen Handlungen richtet, die sowohl diese Bank als auch die Rechte ihrer Gesellschafter betreffen. Dieser Grundsatz wird nur dann eingeschränkt, wenn entweder die Bank und ihre Gesellschafter so eng miteinander verflochten sind, dass es künstlich wäre, zwischen beiden zu unterscheiden, oder wenn dies durch „außergewöhnliche Umstände“ gerechtfertigt ist. Der EGMR hat mithin ähnlich wie der Gerichtshof im Urteil Trasta Komercbanka (oben, Nr. 57) anerkannt, dass sich Handlungen, die die Rechte der Gesellschafter (zur Beteiligung an der Geschäftsführung der Bank) unmittelbar berühren, von denjenigen, die (nur) gegen die Bank gerichtet sind, unterscheiden. Denn diese Handlungen schaden nicht nur den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter an dieser Bank, sondern sie verändern ihre Rechtsstellung im Rahmen von deren Leitungsstruktur. ()
60. Im Urteil Albert u. a./Ungarn sah der EGMR die Rechte der Gesellschafter zwar als nicht „direkt betroffen“ an. Denn zum einen konnten sie diese Rechte im Hinblick auf die streitige Verschmelzung der zwei betroffenen Banken während der diesbezüglichen Entscheidungsverfahren und Abstimmung ausüben. Zum anderen genügten diese Rechte – aufgrund des zu geringen Umfangs der individuellen Gesellschaftsanteile – nicht, um eine dieser Banken zu kontrollieren. Der EGMR hat daher – in Unterscheidung zu den zuvor von ihm entschiedenen Fällen der künstlichen Aushöhlung von Aktionärsstimmrechten oder der Löschung von Aktien () – nur einen „nebensächlichen und indirekten“ Einfluss der strittigen, im Wesentlichen unternehmensbezogenen Maßnahmen auf die Rechte der einzelnen Gesellschafter als solche angenommen. ()
61. Die besondere Situation der Verschmelzung zweier Banken ist jedoch nicht mit derjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar, in der eine Bank nur unter vorläufige Verwaltung gestellt wird. Denn die beiden verschmolzenen Banken hörten auf, in ihrer bisherigen Form zu existieren und auf dem Markt tätig zu sein. Eine endgültige strukturelle Veränderung einer Bank und ihrer Geschäftstätigkeit sowie die damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen unterscheiden sich mithin von einer vorläufigen Verwaltung, bei der die Kontrolle über die Geschäftstätigkeit einer Bank nur vorübergehend in anderen Händen liegt, sowie von deren Wirkungen auf die Gesellschafterrechte. Die auf die Rechtsprechung des EGMR zur Verschmelzung von Banken gestützte Argumentation der EZB ist daher hier nicht übertragbar und zurückzuweisen.
62. Die Beteiligungs- oder Stimmrechte der Aktionäre der Bank wurden zudem durch die in den streitigen Beschlüssen angeordnete bzw. verlängerte vorläufige Verwaltung automatisch suspendiert und beschränkt. Einer dazwischen geschalteten Ermessensentscheidung oder eines zusätzlichen Durchführungsakts bedurfte es dazu nicht. () Folglich konnte das Gericht rechtsfehlerfrei befinden, dass Frau Corneli von diesen Beschlüssen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen war. ()
b) Individuelle Betroffenheit
63. Die Frage, ob Frau Corneli auch das Kriterium der individuellen Betroffenheit erfüllt, ist nur zu prüfen, wenn es sich bei den streitigen Beschlüssen nicht um „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV handelt, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen. Dieser Begriff erfasst nach ständiger Rechtsprechung alle Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung. Das setzt voraus, dass ein solcher Rechtsakt für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt. ()
64. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die streitigen Beschlüsse waren unmittelbar an die Bank adressiert, also eine juristische Person, und betrafen auch die zum Zeitpunkt ihres Erlasses vorhandene Zahl von Anteilseignern. Daher muss geprüft werden, ob Frau Corneli in ihrer Eigenschaft als Aktionärin seinerzeit das Kriterium der individuellen Betroffenheit erfüllte.
65. Das Gericht hat diese individuelle Betroffenheit Frau Cornelis meiner Meinung nach zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs angenommen. ()
66. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine andere Person als der Adressat einer Maßnahme von dieser nur dann individuell betroffen, wenn die Maßnahme diese Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen Umständen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. () Insbesondere im Fall abstrakt-genereller Maßnahmen hat der Gerichtshof geurteilt, dass die mehr oder weniger genau bestimmbare Zahl oder sogar Identität der von ihr betroffenen Personen nicht genügt, um sie als individuell betroffen anzusehen, wenn feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist. ()
67. Wie das Gericht zutreffend dargelegt hat (), war Frau Corneli im Moment des Erlasses der streitigen (konkret-individuellen) Beschlüsse in ihrer Eigenschaft als Aktionärin und somit als Mitglied der klar umgrenzten Gruppe aller Aktionäre der Bank individualisiert. Diese Beschlüsse griffen zudem in die Ausübung ihrer in dieser Eigenschaft durch die Satzung der Bank zuerkannten Beteiligungs- und Stimmrechte ein (oben, Nrn. 53 ff.). Sie betrafen Frau Corneli daher nicht nur in ihrer „objektiven“ Eigenschaft als Aktionärin (im Verhältnis zu Aktionären anderer Gesellschaften), wie es die Rechtsmittelführerinnen behaupten, sondern als eine zu diesem Zeitpunkt eindeutig identifizierbare Inhaberin eines Teils des Aktienkapitals der Bank. Diese Maßnahme bezweckte zudem gerade, die Beteiligungs- und Stimmrechte der Aktionäre der Bank (und nicht diejenigen von Aktionären anderer Gesellschaften) zu suspendieren (oben, Nr. 54), um deren Sanierung zu erleichtern.
68. Das vor allem von der EZB vorgebrachte Argument, wonach demzufolge etwa 35000 Aktionäre der Bank als individuell betroffen und klagebefugt anzusehen wären, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Wie vom Gericht zu Recht festgestellt, ist die je nach Art der angegriffenen Maßnahme betroffene Zahl potenzieller Kläger insoweit unerheblich, sofern diese zum Zeitpunkt ihres Erlasses als Mitglieder eines fest umgrenzten Personenkreises klar identifiziert werden können und diese Maßnahme (gezielt) in ihre vorhandenen Rechte eingreift. () Dies gilt vorliegend umso mehr, als die streitigen Beschlüsse keine Maßnahmen allgemeiner Geltung, sondern konkret-individueller Natur sind (oben, Nrn. 64 und 66).
69. Daher hat das Gericht zu Recht geurteilt, dass Frau Corneli von den streitigen Beschlüssen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen war. Es kann folglich dahinstehen, ob die von der Kommission gerügte zusätzliche Begründung, insbesondere in den Rn. 73 bis 75 des angefochtenen Urteils (in Antwort auf ihr erstinstanzliches Vorbringen), rechtsfehlerhaft ist.
2. Fortbestand des Rechtsschutzinteresses
70. Es bleibt zu prüfen, ob Frau Corneli angesichts der Beendigung der vorläufigen Verwaltung der Bank und des unstrittigen Verlusts ihrer Aktionärseigenschaft weiterhin ein (Rechtsschutz-)Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse geltend machen kann und nachgewiesen hat.
71. Das Gericht hat zwar ein eigenes Rechtsschutzinteresse Frau Cornelis, das von demjenigen der Bank unterscheidbar ist, geprüft und mit der Begründung angenommen, dass die streitigen Beschlüsse sich auf die Ausübung ihrer Rechte als Aktionärin auswirkten. () Dies betreffe insbesondere die Rechte, eine Hauptversammlung einzuberufen, um die Erhebung einer Klage vorzuschlagen, oder ihrer Tagesordnung einen entsprechenden Punkt hinzuzufügen. () Dieses unterscheidbare Rechtsschutzinteresse Frau Cornelis sei in ihrem Begehren begründet, speziell die mit ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung als Aktionärin verbundenen Beteiligungs- und Stimmrechte zu wahren. Damit hat das Gericht aber im Kern nur die Begründung für die unmittelbare Betroffenheit Frau Cornelis wiederholt (oben, Nrn. 53 ff.), ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob angesichts des Ablaufs der im ersten Verlängerungsbeschluss vorgesehenen Frist für die vorläufige Verwaltung der Bank ein solches Rechtsschutzinteresse Frau Cornelis bis zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils fortbestand. Ebenso wenig hat es von ihr einen entsprechenden Nachweis verlangt.
72. Die Frage, ob ein Kläger sein Rechtsschutzinteresse und dessen Fortbestand nachgewiesen hat, ist eine – vom Nachweis der Klagebefugnis im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu unterscheidende – Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. ()
73. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Das setzt voraus, dass ihr die Nichtigerklärung einen Vorteil verschaffen kann. Dieses Rechtsschutzinteresse muss als wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen. Andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. ()
74. Der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses kann nach gefestigter Rechtsprechung u. a. darauf gestützt werden, dass ein Nichtigkeitsurteil der Vorbereitung einer Haftungsklage dient. () Die Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatzklage reicht danach aus, um ein solches Rechtsschutzinteresse zu begründen, sofern dieses nicht hypothetisch ist. () Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vor den Unionsgerichten oder den nationalen Gerichten erhobenen Klagen wahrscheinlich begründet sind oder denselben Gegenstand haben. Es ist vielmehr entscheidend, ob die begehrte Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts Auswirkungen auf diese andere Klage hat (), also diesbezüglich zumindest teilweise vorgreiflich sein kann.
75. Auf die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichtshofs hat Frau Corneli vorgebracht, dass ihr Rechtsschutzinteresse, gestützt auf den Verlust ihrer Anteile und Beteiligungs- oder Stimmrechte als Aktionärin der Bank, insbesondere im Hinblick auf künftige Haftungsklagen fortbestehe. Eine solche Klage beabsichtige sie gegen die an der vorläufigen Verwaltung der Bank, an ihrer Umstrukturierung und am Verkauf ihrer Anteile beteiligten Stellen sowie juristischen und natürlichen Personen zu erheben; hierfür sei die Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse durch die Unionsgerichte vorgreiflich. Insoweit hat sie zutreffend vorgetragen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs für die Erhebung einer Haftungsklage u. a. gegen die EZB nach Art. 268 in Verbindung mit Art. 340 Abs. 3 AEUV noch nicht abgelaufen sei. ()
76. Der endgültige Verlust der Anteile und Beteiligungs- oder Stimmrechte als solcher, der inzwischen durch die Umstrukturierung der Bank eingetreten ist, kann zwar weder unmittelbar den streitigen Beschlüssen, die nur deren vorläufige Verwaltung anordneten, zugerechnet werden noch Frau Cornelis Interesse an deren Nichtigerklärung begründen. () Ein solches Interesse bestand allerdings während der vorläufigen Verwaltung, als sie ihre Beteiligungs- oder Stimmrechte als Aktionärin nicht mehr ausüben konnte (oben, Nr. 71).
77. Frau Corneli sieht – neben dem endgültigen Verlust ihrer Anteile und Beteiligungs- oder Stimmrechte – auch die Beeinträchtigung letzterer Rechte während der vorläufigen Verwaltung als für den ihr entstandenen Schaden ursächlich an. Eine solche Kausalität erscheint jedenfalls angesichts der von ihr und der EZB auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs mitgeteilten, während der vorläufigen Verwaltung in den Jahren 2019 und 2020 getroffenen Maßnahmen, die schließlich zur Rekapitalisierung der Bank durch den FITD und den Verkauf von dessen Anteilen an die BPER Banca führten (oben, Nr. 25), weder hypothetisch noch völlig ausgeschlossen. Aufgrund der den nationalen Gerichten eingeräumten Einschätzungsprärogative bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen einer Haftung nach den nationalen Schadensersatzregeln, inklusive der Kausalität zwischen dem rechtswidrigen Handeln und dem eingetretenen Schaden, obliegt es nicht den Unionsgerichten, diese Fragen bei der Würdigung des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses genau zu prüfen, geschweige denn eine solche Kausalität von vornherein auszuschließen (oben, Nr. 74). Es genügt vielmehr, festzustellen, dass die – vom Gerichtshof eventuell zu bestätigende – Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse auf der Grundlage der Rechtswidrigkeitsgründe, die von Frau Corneli vorgebracht wurden, für anschließende Haftungsklagen vorgreiflich sein kann.
78. Frau Corneli hat mithin ein fortbestehendes Interesse daran, die streitigen Beschlüsse zur Vorbereitung einer Haftungsklage vor den nationalen Gerichten oder den Unionsgerichten gemäß Art. 263 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 264 Abs. 1 AEUV für nichtig erklären zu lassen.
3. Zwischenergebnis
79. Angesichts des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses und der Klagebefugnis Frau Cornelis nach Art. 263 Abs. 4 AEUV durfte das Gericht deren Nichtigkeitsklage folglich für zulässig erklären.
80. Daher ist der erste Rechtsmittelgrund der EZB bzw. der Kommission als unbegründet zurückzuweisen.
C. Rechtsmittelgründe betreffend die Begründetheit der Klage: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 in Verbindung mit Art. 29 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 1 TUB?
1. Prüfungsreihenfolge
81. Der zweite Rechtsmittelgrund der EZB sowie der zweite bis fünfte Rechtsmittelgrund der Kommission beziehen sich im Wesentlichen auf die Frage, ob das Gericht Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 in Verbindung mit den Art. 28 und 29 der Richtlinie 2014/59 sowie Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 1 TUB verkannte, indem es befand, dass diese Vorschriften keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung bzw. Verlängerung der vorläufigen Verwaltung der Bank in den streitigen Beschlüssen bildeten. Diesbezüglich lehnte das Gericht nämlich die unmittelbare Anwendung der Richtlinienvorschriften gegenüber der Bank sowie eine richtlinienkonforme Auslegung dieser nationalen Bestimmungen ab. ()
82. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund der EZB sowie dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund der Kommission wird zudem im Kern gerügt, das Gericht habe Art. 70 Abs. 1 TUB und den Umstand verkannt, dass diese Vorschrift richtlinienkonform, nämlich im Einklang mit Art. 29 der Richtlinie 2014/59, ausgelegt werden kann. Mit dem vierten und dem fünften Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, dies habe auch zu einem Verstoß des Gerichts gegen Art. 288 Abs. 2 und 3 AEUV sowie gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 geführt, u. a., weil es die dadurch angeordnete Pflicht der EZB zur unmittelbaren Anwendung von Art. 29 der Richtlinie missachtet habe. In der mündlichen Verhandlung hat auch die EZB auf die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichtshofs hin vorgetragen, dass diese Richtlinienvorschrift unmittelbar und vorrangig anwendbar sei. Sie sei daher nicht nur von den mitgliedstaatlichen Stellen, sondern auch von der EZB und vom Gericht zu beachten. Hierzu haben sowohl Frau Corneli als auch Italien in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
83. Im Folgenden prüfe ich diese Rügen gemeinsam. Dabei untersuche ich auch die Frage, ob das Gericht gegen Art. 288 Abs. 2 und 3 AEUV sowie gegen Art. 84 seiner Verfahrensordnung verstoßen hat (zweiter, vierter und fünfter Rechtsmittelgrund der Kommission).
84. Da die EZB nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 verpflichtet ist, das einschlägige Unionsrecht inklusive des zur Umsetzung des Richtlinienrechts erlassenen nationalen Rechts anzuwenden (), untersuche ich zunächst, ob und inwieweit sich diese Anwendungspflicht auch auf Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 bezieht. Dabei ist zu prüfen, ob diese Vorschrift im Hinblick auf ihre Normstruktur und ihre Rechtsfolgen gegenüber der Bank und ihren Anteilseignern unmittelbar anwendbar (unter 2) und nicht nur von den nationalen Stellen, sondern auch von der EZB und vom Gericht zu beachten und anzuwenden war (unter 3). Die EZB könnte nämlich schon kraft der unmittelbaren Anwendbarkeit und des Vorrangs dieser Richtlinienvorschrift ermächtigt und gegebenenfalls sogar verpflichtet gewesen sein (), die vorläufige Verwaltung der Bank anzuordnen sowie die nationalen Bestimmungen in dem Umfang außer Acht zu lassen, wie sie dieser Vorschrift widersprachen. Das Gericht hätte die streitigen Beschlüsse dann nicht wegen angeblich fehlender Rechtsgrundlage für nichtig erklären dürfen. Auf die Frage, ob diese nationalen Bestimmungen richtlinienkonform ausgelegt werden können, käme es in diesem Fall nicht mehr an.
85. Für den Fall, dass eine unmittelbare Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 ausscheidet, untersuche ich anschließend, ob und inwieweit die EZB einer Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechts unterliegt (unter 4). Sodann befasse ich mich mit der Frage, wie das Gericht bei seiner Kontrolle der diesbezüglichen Handlungen der EZB die Tragweite des nationalen Rechts berücksichtigen, vor allem, ob es im Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 dieses Recht genauso wie Unionsrecht behandeln muss (unter 5). Schließlich untersuche ich die Zulässigkeit der diesbezüglichen Rügen, die die Rechtsmittelführerinnen erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgetragen haben (unter 6).
86. Das Gericht hat im angefochtenen Urteil sowohl eine unmittelbare Anwendung von Richtlinienvorschriften zulasten des Einzelnen als auch eine richtlinienkonforme Auslegung von Art. 70 Abs. 1 TUB abgelehnt. () Wie ich im Folgenden zeigen werde, ist diese Vorgehensweise zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden.
2. Unmittelbare Anwendbarkeit und Vorrang von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59?
a) Normstruktur von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59
87. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bestimmung einer Richtlinie nur dann unmittelbare Wirkung entfalten, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. Eine Bestimmung ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist als hinreichend genau anzusehen, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt. () Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Bestimmung berufen, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. ()
88. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 verlangt von den Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen nach Meinung der zuständigen Behörde (hier der EZB) die Neubesetzung der Geschäftsleitung bzw. des Leitungsorgans nach Art. 28 der Richtlinie nicht ausreicht, „um Abhilfe zu schaffen“, sicherzustellen, dass diese Behörden einen oder mehrere vorläufige Verwalter für das Institut bestellen können. Diese Vorschrift regelt mithin eine Ermächtigung der zuständigen Behörde zum Ergreifen einer solchen Maßnahme unter Hinweis auf die in Art. 28 der Richtlinie vorgesehenen – im vorliegenden Fall nach Ansicht der EZB nicht ausreichenden – weniger eingriffsintensiven Maßnahmen, wie die Entlassung einzelner oder aller Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans. Diese Maßnahmen setzen allesamt u. a. voraus, dass sich die Finanzlage der betroffenen Bank bedeutend verschlechtert hat. Wie sich aus dem Verweis in Art. 29 auf Art. 28 der Richtlinie, aus deren kombiniertem Wortlaut sowie dem 40. Erwägungsgrund () ergibt, ist das Kriterium der bedeutenden Verschlechterung der Finanzlage eine einheitliche Voraussetzung für die Anwendung aller Abhilfemaßnahmen unterschiedlicher Eingriffsintensität, die in beiden Vorschriften vorgesehen sind. Daher sind sowohl die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 28 der Richtlinie als auch die darin angeordneten Rechtsfolgen hinreichend genau bestimmt sowie unbedingt.
89. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Umstand, dass den zuständigen Behörden hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen einerseits und den zu ergreifenden Maßnahmen andererseits ein gewisser Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zusteht und diese Maßnahmen nach Art. 29 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2014/59 verhältnismäßig sein müssen, die hinreichende Genauigkeit und Unbedingtheit dieser Vorschriften nicht in Frage stellen. Ein solcher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum ist nach dieser Rechtsprechung weder eine Bedingung noch ein zusätzliches Durchführungs- oder Wirksamkeitserfordernis im Sinne der oben in Nr. 87 erwähnten Grundsätze. ()
90. Vielmehr kann eine Richtlinienvorschrift nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn sie den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum bei ihrer Durchführung lässt, als unbedingt und genau angesehen werden, wenn sie ihnen unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf ihre Anwendung durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist. () Dieser Rechtsprechung zufolge kann die Bedingungslosigkeit einer Verpflichtung also das Bestimmtheitserfordernis kompensieren. () Das ist hier hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses, nämlich der Anordnung der vorläufigen Verwaltung bei einer bedeutenden Verschlechterung der Finanzlage der betroffenen Bank, der durch mildere Maßnahmen im Sinne von Art. 28 der Richtlinie nicht abgeholfen werden kann, der Fall.
91. Anhand dieser Kriterien ist der Inhalt von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 daher als hinreichend bestimmt anzusehen, um z. B. von einer nationalen Aufsichtsbehörde und in einem sich anschließenden Rechtsstreit von einem nationalen Gericht angewendet werden zu können. Daraus folgt zudem prinzipiell, dass diese Stellen eine gegen diese Vorschrift verstoßende nationale Regelung unangewendet lassen müssen. () Ob und inwieweit dies auch für die EZB gilt, erörtere ich weiter unten (Nrn. 106 ff.). Die von Frau Corneli insbesondere während der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente, wonach die Richtlinie insoweit nur eine Mindestharmonisierung vorsieht und den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei ihrer Durchführung belässt, sind daher zurückzuweisen.
92. Das Gericht hat in Rn. 112 des angefochtenen Urteils jedoch befunden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass eine unmittelbare Anwendung (also inklusive Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 und unabhängig von dessen Normstruktur) zu dessen Lasten ausgeschlossen gewesen sei.
93. Diese insbesondere von der Kommission gerügte Feststellung ist meines Erachtens rechtsfehlerfrei.
b) Unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 zulasten der Bank und ihrer Anteilseigner?
94. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Richtlinie als solche für die Einzelnen keine Verpflichtungen begründen, sondern nur Rechte. Daher kann sich ein Einzelner auch dann nicht gegenüber einem Mitgliedstaat auf eine Richtlinie berufen, wenn sie zwar eine staatliche Verpflichtung normiert, diese aber in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung einer ebenfalls in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung eines Dritten steht. Dagegen rechtfertigen bloße negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter, selbst wenn sie gewiss sind, es nicht, einem Einzelnen das Recht zu versagen, sich gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat auf die Bestimmungen einer Richtlinie zu berufen. ()
95. Vor allem ist eine unmittelbare Anwendung von Richtlinienvorschriften ausgeschlossen, wenn sie durch darin geregelte Verbote bzw. Unterlassungs- oder Handlungspflichten die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen festlegt oder verschärft. () Es wäre nämlich mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit der Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) sowie mit Art. 288 Abs. 3 AEUV, wonach Richtlinien sich an die Mitgliedstaaten richten und ausschließlich für diese verbindlich sind, unvereinbar, vom Einzelnen zu verlangen, sein Verhalten allein an den Vorschriften einer Richtlinie – d. h. insbesondere unabhängig von den zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – auszurichten, und sich im Fall einer Zuwiderhandlung gegebenenfalls haft- oder strafbar zu machen. () Aber auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privatpersonen kommt eine unmittelbare Anwendung von Richtlinienvorschriften, die einer Partei eine Verpflichtung auferlegen (die sogenannte „horizontale Drittwirkung“), grundsätzlich nicht in Betracht. ()
96. Etwas anderes gilt nur für verwaltungsrechtliche Rechtsstreitigkeiten, die sogenannte „Dreiecksverhältnisse“ betreffen. Diesbezüglich hat der Gerichtshof ausnahmsweise anerkannt, dass ein Dritter aufgrund unmittelbar anwendbarer Richtlinienvorschriften, auf die sich ein Einzelner gegenüber dem Mitgliedstaat beruft, bestimmte staatliche Maßnahmen dulden muss. Dazu gehört beispielsweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die zur Rücknahme einer den Dritten begünstigenden Genehmigung führen kann (), oder der Verlust eines sonstigen (rechtlichen und finanziellen) Vorteils des Dritten. () Dabei handelt es sich nämlich nur um eine negative Auswirkung der Durchführung solcher Vorschriften auf die Rechtsposition Dritter. Diese beruht allein darauf, dass die zuständige Behörde kraft unmittelbar anwendbarer Richtlinienvorschriften eine Prüfung vornehmen () oder die herangezogene Rechtsgrundlage gegenüber allen Betroffenen in einer bestimmten Weise auslegen und anwenden muss. ()
97. Der vorliegende Fall beruht zwar auch auf einer verwaltungsrechtlichen Rechtsstreitigkeit. Ansonsten liegen aber keine Gründe vor, die es erlauben würden, diese Rechtsprechung heranzuziehen oder gar deren Anwendungsbereich zu erweitern.
98. Im Unterschied zu den vorgenannten Fällen handelt es sich nicht um ein Dreiecksverhältnis mit bloßer Belastung eines Dritten. () Ein solches Verhältnis läge allenfalls dann vor, wenn ein Gläubiger oder ein Kunde der Bank, der seine Vermögensinteressen aufgrund der erheblichen Verschlechterung der finanziellen Lage der Bank gefährdet sieht, sich vor den zuständigen Behörden oder Gerichten auf Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 beriefe, um diese Behörden zur Anordnung der vorläufigen Verwaltung zu veranlassen.
99. Eine unmittelbare Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 gegenüber der Bank und ihren Anteilseignern hätte hier aber keine bloße negative Auswirkung auf die Rechte Dritter zur Folge.
100. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft vielmehr das im Verwaltungsrecht klassische (bilaterale) Verhältnis der Über- und Unterordnung, in dem sich die Bank gegen eine an sie gerichtete hoheitliche Eingriffsmaßnahme wehrt, nämlich die durch die EZB angeordnete vorläufige Verwaltung. Die Zuständigkeit zum Erlass einer solchen Anordnung gehört zu den Eingriffsbefugnissen, die der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus unmittelbar gegenüber den Banken zustehen. Die EZB tritt insofern gewissermaßen – auch aufgrund ihrer Pflicht aus Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013, das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 anzuwenden – an die Stelle der nationalen Aufsichtsbehörden (näher unten, Nr. 107). Die von ihr ergriffenen Maßnahmen führen schließlich dazu, dass die Banken und ihre Anteilseigner bestimmten Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungspflichten unterworfen werden.
101. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Anteilseigner, wie Frau Corneli, seien im Verhältnis zur Bank Dritte, die nur die nachteiligen Folgen der Anordnung einer vorläufigen Verwaltung (mit-)tragen müssten. Dies stünde im Widerspruch dazu, dass sich die wirtschaftlichen Interessen der Bank und ihrer Anteilseigner stark überschneiden. Letzteres ist auch der wesentliche Grund dafür, warum eine separate Klage der Anteilseigner gegen einen Beschluss der EZB, die Zulassung einer Bank zu entziehen, wegen der fehlenden eigenen unmittelbaren Betroffenheit dieser Anteilseigner unzulässig ist (oben, Nrn. 57 ff.). ()
102. Soweit sich die EZB für dieses hoheitliche Eingriffshandeln ausschließlich auf eine unmittelbar anwendbare Richtlinienvorschrift, wie hier auf Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59, als Rechtsgrundlage stützen kann, hätte das also unzulässige Verpflichtungen Einzelner aufgrund einer Richtlinie im Sinne der in den Nrn. 94 und 95 erwähnten Rechtsprechung zur Folge. Wie die – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorgesehene – Rangfolge der Maßnahmen in den Art. 27 bis 29 der Richtlinie 2014/59 zeigt, ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung nämlich eine schwerwiegende Eingriffsmaßnahme, die besonders intensiv in die autonome Willensbildung der Bank eingreift. Durch sie wird im Interesse der effektiven Sanierung der Bank die Ausübung der Rechte ihrer Leitungsorgane und ihrer Gesellschafter, über die Führung der Bankgeschäfte (mit) zu entscheiden, vorübergehend suspendiert und einem oder mehreren vorläufigen Verwaltern übertragen.
103. Die Duldungspflichten der Bank und ihrer Anteilseigner, die mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung verbunden sind, wären daher, wie vom Gericht zu Recht festgestellt (), das Resultat einer unzulässigen unmittelbaren Anwendung dieser Richtlinienvorschrift zu deren Lasten, sofern diese Pflichten nicht auch – gegebenenfalls nach einer richtlinienkonformen Auslegung – auf das nationale Umsetzungsrecht gestützt werden können.
104. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 ist daher zwar, gemessen an den in der Rechtsprechung anerkannten Kriterien (oben, Nrn. 89 und 90), unmittelbar anwendbar. Eine solche unmittelbare Anwendung ist aber weder zulasten der Bank noch zulasten ihrer Anteilseigner möglich. Daher kann dem Gericht auch nicht vorgeworfen werden, insoweit gegen Art. 288 Abs. 2 oder 3 AEUV verstoßen zu haben.
105. Sollte der Gerichtshof dieser Einschätzung nicht folgen und grundsätzlich von der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 zum Nachteil der Bank und ihrer Anteilseigner, wie Frau Corneli, ausgehen, prüfe ich hilfsweise, ob nicht nur eine nationale Stelle, sondern auch die EZB dazu berechtigt oder verpflichtet war, diese Richtlinienvorschrift unmittelbar anzuwenden. Diese Prüfung ist auch für die anschließend zu erörternde Frage bedeutsam, ob die EZB ebenso Adressatin der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts ist (unten, Nrn. 115 ff.).
3. Hilfsweise: unmittelbare Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 durch die EZB?
a) Die EZB als Adressat unmittelbar anwendbarer Richtlinienvorschriften
106. Richtlinien richten sich gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV an die Mitgliedstaaten, die sie in Ausübung ihres Ermessens bezüglich der Form und der Mittel hinsichtlich des darin zu erreichenden Ziels in innerstaatliches Recht umzusetzen haben. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs hat demgemäß nur in Ausnahmefällen – unter den oben, in Nr. 94 genannten Voraussetzungen – die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinienvorschriften zum Schutz der Rechte des Einzelnen und die damit korrelierende Pflicht mitgliedstaatlicher Stellen anerkannt, diese Vorschriften zu beachten und durchzusetzen.
107. Meines Erachtens folgt aber bereits aus der Pflicht der EZB nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013, das gesamte einschlägige Unionsrecht () sowie das zur Umsetzung von Richtlinien erlassene nationale Recht anzuwenden, dass dieses Organ genauso wie die nationalen Aufsichtsbehörden (oben, Nr. 91) grundsätzlich die unmittelbare Anwendbarkeit und den damit verbundenen Vorrang () von Richtlinienvorschriften beachten muss, auch wenn es in Art. 288 Abs. 3 AEUV nicht explizit als deren Adressat genannt wird. Sofern die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse gegenüber Kreditinstituten im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus an die Stelle dieser Aufsichtsbehörden tritt () und sogar das zur Umsetzung von Richtlinien bestimmte nationale Recht anzuwenden hat, ist sie nämlich diesen als Normadressatin gleichzustellen. ()
108. Dies folgt auch aus den Grundsätzen der Wahrung der Einheitlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit der Unionsrechtsordnung (Art. 2 EUV), denen die EZB als Unionsorgan im Sinne von Art. 13 Abs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 132 AEUV zu genügen hat. Die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 angeordnete Normanwendungspflicht hat nämlich gerade zum Ziel, „hohe Aufsichtsstandards zu gewährleisten“. Nur so kann das in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung verankerte übergeordnete Ziel der „Einheit und Integrität des Binnenmarkts auf der Grundlage der Gleichbehandlung der Kreditinstitute“ unter Vermeidung von Aufsichtsarbitrage erreicht werden. () Dementsprechend ist die EZB gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung „dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert“.
109. Wie der vorliegende Fall zeigt (näher unten, Nrn. 115 ff.), birgt eine unterschiedliche, gegebenenfalls sogar nicht konforme Umsetzung der Richtlinie 2014/59 in den Mitgliedstaaten die Gefahr einer übermäßigen Fragmentierung der Durchführung der einschlägigen Aufsichtsregeln im Binnenmarkt. Das könnte die einheitliche und effektive Ausübung der Aufsichtsbefugnisse über Kreditinstitute durch die mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden und die EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus beeinträchtigen. () Soweit das nationale Umsetzungsrecht unmittelbar anwendbaren Richtlinienvorschriften widerspricht, muss es daher, sofern dies zulasten Einzelner zulässig ist (), zur Wahrung dieser Ziele von allen Aufsichtsbehörden inklusive der EZB nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. ()
b) Folgen der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 zulasten der Bank und ihrer Anteilseigner
110. Sollte der Gerichtshof entgegen meinem Vorschlag hier die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 zulasten der Bank und ihrer Anteilseigner anerkennen, wäre die EZB folglich – angesichts der unstrittigen bedeutenden Verschlechterung der Finanzlage der Bank im Sinne von Art. 28 dieser Richtlinie und der bis dahin ergriffenen unzureichenden Abhilfemaßnahmen – nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, die vorläufige Verwaltung der Bank gemäß dieser Richtlinienvorschrift in Verbindung mit Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 1 TUB anzuordnen bzw. zu verlängern. Soweit Art. 70 Abs. 1 TUB nicht ausdrücklich auf die Voraussetzung der Verschlechterung der Finanzlage der Bank verweist, sondern auf die qualifizierte Voraussetzung der Erwartung schwerwiegender Vermögensverluste, und dies dem Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 widersprechen sollte (näher unten, Nrn. 120 ff.), wäre diese nationale Bestimmung wegen des Vorrangs dieser (unmittelbar anwendbaren) Richtlinienvorschrift unanwendbar.
111. Die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 91 bis 114 des angefochtenen Urteils, mit denen es der EZB vorwirft, die streitigen Beschlüsse auf eine unzureichende Rechtsgrundlage gestützt zu haben, wären unter diesen Umständen als rechtsfehlerhaft einzustufen. Die EZB hätte sich dann nämlich auf Art. 29 der Richtlinie 2014/59 als Rechtsgrundlage stützen, diese Richtlinienvorschrift in Verbindung mit Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 1 TUB unmittelbar anwenden und kraft ihres Vorrangs die mit ihr unvereinbaren Bestandteile der nationalen Bestimmungen außer Acht lassen müssen. Das hat die EZB im Ergebnis getan, indem sie die in Art. 70 Abs. 1 TUB vorgesehene qualifizierte Voraussetzung der Erwartung schwerwiegender Vermögensverluste der Bank nicht geprüft und nur eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage festgestellt hat (unten, Nrn. 119 und 139).
112. Der zweite Rechtsmittelgrund der EZB, wie er von ihr in der mündlichen Verhandlung präzisiert wurde, und der fünfte Rechtsmittelgrund der Kommission wären mithin insoweit begründet und müssten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
113. Wie oben, Nrn. 94 ff., dargelegt, halte ich ein solches Ergebnis allerdings für unzutreffend, weil es eine unzulässige unmittelbare Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 zulasten der Bank und ihrer Anteilseigner voraussetzt. Für den Fall, dass der Gerichtshof meiner Einschätzung folgen sollte, behandele ich auch die übrigen Rechtsmittelgründe.
114. Sollte der Gerichtshof insbesondere, wie in den Nrn. 94 bis 104 vorgeschlagen, davon ausgehen, dass Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 nicht zulasten der Bank und ihrer Anteilseigner unmittelbar angewendet werden kann, ist weiter zu prüfen, ob Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 1 TUB im Einklang mit dieser Richtlinienvorschrift ausgelegt werden können bzw. müssen und das Gericht gegen Art. 288 Abs. 3 AEUV verstieß, indem es eine solche richtlinienkonforme Auslegung ablehnte (zweiter Rechtsmittelgrund der EZB sowie vierter Rechtsmittelgrund der Kommission). Dabei ist auch zu klären, ob und inwieweit die von den Rechtsmittelführerinnen und von Italien angeführte Auslegungspraxis der nationalen Gerichte sowohl von der EZB als auch von den Unionsgerichten zu berücksichtigen war bzw. ist.
4. Richtlinienkonforme Auslegung von Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 1 TUB?
115. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs erlegt „der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. den nationalen Gerichten auf…, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen“. ()
116. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung müssen diese Gerichte das nationale Recht bei seiner Anwendung daher unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der in Rede stehenden unionsrechtlichen Bestimmung auslegen, um die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Einklang mit dem mit ihr verfolgten Zweck steht. Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts hat jedoch bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen. ()
117. Aus den oben in den Nrn. 106 bis 109 dargelegten Gründen obliegt es nicht nur den mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichten, sondern aufgrund der Anordnung in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 prinzipiell auch der EZB – sowie anschließend bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihres Handelns dem Gericht –, das zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 dienende nationale Recht so weit wie möglich richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden. ()
118. Die EZB hat sich im ersten streitigen Beschluss darauf beschränkt, die Anordnung der vorläufigen Verwaltung der Bank auf die Art. 69octiesdecies und 70 TUB in Verbindung mit Art. 29 der Richtlinie 2014/59 zu stützen, ohne die Frage aufzuwerfen, geschweige denn zu prüfen, ob eine richtlinienkonforme Auslegung dieser nationalen Bestimmungen möglich ist. Das Gericht hielt dies für rechtsfehlerhaft, u. a., weil seiner Ansicht nach eine solche Auslegung dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen, insbesondere von Art. 70 TUB, widerspricht. Das ergibt sich im Wesentlichen aus Folgendem.
119. Wie oben in Nr. 88 ausgeführt, ist Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 im Zusammenhang mit deren Art. 28 zu lesen. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung setzt demnach ebenfalls stets voraus, dass sich die Finanzlage der betroffenen Bank bedeutend verschlechtert hat. Wie das Gericht in den Rn. 88 ff. des angefochtenen Urteils festgestellt hat, enthält allerdings allein Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b TUB ausdrücklich die Voraussetzung der „Verschlechterung der Lage der Bank“. Im Unterschied dazu verweist Art. 70 Abs. 1 TUB zwar auf Verstöße oder Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b TUB, sieht diese Voraussetzung aber gerade nicht vor. Stattdessen enthält Art. 70 Abs. 1 TUB insoweit eine qualifizierte Voraussetzung, der zufolge „schwerwiegende Vermögensverluste erwartet werden“ müssen. Das Gericht hat daraus sowie aus dem Umstand, dass die in Art. 70 Abs. 1 TUB vorgesehenen Voraussetzungen abschließend geregelt sind, gefolgert, dass eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Bestimmung nicht möglich ist. () Im Kern vertrat es daher die Ansicht, die EZB sei mangels Nachweises des Vorliegens dieser qualifizierten Voraussetzung () und somit ausreichender Rechtsgrundlage nicht befugt gewesen, die vorläufige Verwaltung der Bank in den streitigen Beschlüssen allein mit der Begründung anzuordnen bzw. zu verlängern, dass sich deren Finanzlage erheblich verschlechtert habe.
120. Die Rechtsmittelführerinnen und Italien meinen hingegen, dass Art. 70 Abs. 1 TUB, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b TUB, im Einklang mit Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/59 ausgelegt werden kann bzw. sogar muss. Das Gericht habe daher eine solche Auslegung rechtsfehlerhaft abgelehnt.
121. Daher ist die genaue Tragweite der Pflicht der EZB und des Gerichts zu untersuchen, das nationale Recht so weit wie möglich richtlinienkonform auszulegen (oben, Nr. 116). Mit Blick auf die von den Rechtsmittelführerinnen und Italien vorgetragenen Rügen ist insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit das Gericht zu diesem Zweck die im innerstaatlichen Recht anerkannten Auslegungsmethoden nebst der zugehörigen Rechtsprechung der nationalen Gerichte berücksichtigen musste. ()
122. Dies führt zu einem zwischen den Parteien äußerst umstrittenen Punkt. Es geht darum, ob das nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 von der EZB anzuwendende nationale Recht bei seiner Durchführung und der sich anschließenden gerichtlichen Kontrolle – analog zum Unionsrecht – den Gegenstand einer „Rechtsfrage“ oder eher einer dem Beweis zugänglichen „Tatsachenfrage“ bildet. () Dem Gericht könnte nämlich nur dann ein Rechtsfehler vorzuwerfen sein, wenn die Möglichkeit der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts anhand der innerstaatlich geltenden Auslegungsmethoden inklusive der zugehörigen Rechtsprechung eine von ihm fehlerhaft beurteilte „Rechtsfrage“ betreffen sollte oder es zumindest dieses Recht im angefochtenen Urteil offenkundig verfälscht hätte. () Daran knüpft auch die wichtige Vorfrage an, ob der Gerichtshof nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV für die Beurteilung der betreffenden Rechtsmittelgründe überhaupt zuständig ist. ()
5. Nationales Recht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 als „Recht“ oder „Tatsache“?
123. Die EZB, die Kommission und Italien halten im Einklang mit den streitigen Beschlüssen eine richtlinienkonforme Auslegung von Art. 70 Abs. 1 TUB im Hinblick auf das gesamte nationale Recht, die zugehörigen Auslegungsmethoden und die Rechtsprechung der italienischen Gerichte für möglich. Die EZB und die Kommission vertreten diesbezüglich, vor allem in ihren während der mündlichen Verhandlung gegebenen Antworten auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofs, dass das nationale Recht kraft der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 angeordneten Anwendungspflicht dem Unionsrecht gleichzustellen sei und dessen Beachtung der vollständigen Kontrolle der Unionsgerichte und damit auch des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV unterliege. Das Gericht habe diese rechtliche Möglichkeit der richtlinienkonformen Auslegung von Art. 70 Abs. 1 TUB jedoch verkannt.
124. Frau Corneli tritt dem entgegen. Die EZB habe das nationale Recht nach den in der innerstaatlichen Rechtsordnung anerkannten Maßstäben auszulegen und anzuwenden, selbst wenn es dem Unionsrecht widerspricht. Letztere Frage könne allenfalls im Wege des Vertragsverletzungsverfahrens, nicht aber im Nichtigkeits- oder Rechtsmittelverfahren geltend gemacht und müsse als Tatsachenfrage behandelt werden. Jedenfalls seien die Art. 28 und 29 der Richtlinie 2014/59 in Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 1 TUB korrekt umgesetzt worden.
125. Der Gerichtshof hat bereits in zwei Urteilen betreffend den einheitlichen Aufsichtsmechanismus festgestellt, dass die Anwendung des nationalen Rechts durch (die EZB und) das Gericht aufgrund von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 im Rechtsmittelverfahren nur dahin überprüft werden kann, ob dieses Recht in einer Weise verfälscht wurde, die sich offensichtlich aus den Akten ergibt. () Diese Rechtsprechung geht also – meines Erachtens zu Recht – davon aus, dass im Rahmen eines Rechtsmittels das nationale Recht nicht dem Unionsrecht in seiner Funktion als Kontrollmaßstab gleichgestellt werden kann.
126. Im Unterschied zu Generalanwältin Ćapeta und zur Kommission halte ich es nämlich nicht für möglich, die Anwendung des nationalen Rechts durch die EZB, selbst wenn sie unionsrechtlich ausdrücklich angeordnet ist, als eine reine Rechtsfrage zu behandeln, die derjenigen der „Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV oder dem der „Rechtsfrage“ in Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs () wesensgleich wäre. Eine solche völlige Gleichsetzung dieser verschiedenen Rechtsquellen widerspräche der Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union in den Verträgen sowie dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 Abs. 2 EUV. Diese vertragliche Kompetenzverteilung kann nicht durch eine sekundärrechtlich begründete Pflicht zur Anwendung nationalen Rechts, wie sie in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 vorgesehen ist, abgeändert werden. Andernfalls hätte diese Vorschrift zur Folge, dass das nationale Recht zur Umsetzung von Richtlinien, die das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus garantieren, vollständig in den Bereich des Unionsrechts „inkorporiert“ würde. () Es müsste dann von den Unionsorganen und -gerichten ausschließlich nach den für Letzteres geltenden Maßstäben behandelt werden. ()
127. Aus diesen kompetenzrechtlichen Gründen kann der Grundsatz iura novit curia für die Unionsgerichte bezüglich des nationalen Rechts nicht genauso gelten wie bezüglich des Unionsrechts. Der Gerichtshof hat nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 267 AEUV sowie Art. 58 Abs. 1 seiner Satzung nämlich nur hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts bzw. der Verträge und des abgeleiteten Rechts inklusive der Richtlinien das „letzte Wort“, während es hinsichtlich des (auch zur Umsetzung dieser Richtlinien erlassenen) nationalen Rechts prinzipiell bei den Höchst- oder Verfassungsgerichten der Mitgliedstaaten verbleibt. () Wie Frau Corneli richtigerweise vorträgt, sind sowohl das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV () als auch der Grundsatz, wonach der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts nicht zuständig ist (), ein konkreter Ausdruck dieser vertraglichen Kompetenzverteilung. Die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts (oben, Nrn. 115 und 116), die dazu dienen, die Zuständigkeit und den Willen des mitgliedstaatlichen Gesetzgebers zu wahren, bestätigen diese Einschätzung.
128. Diesbezüglich erinnere ich auch an meine ausführlichen Stellungnahmen zur Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und zur gerichtlichen Kontrolle auf dem Gebiet des Unionsmarkenrechts, das ebenfalls auf das nationale Recht verweist. () Meines Erachtens können hier keine anderen Grundsätze gelten als diejenigen, die der Gerichtshof daraufhin speziell für das Unionsmarkenrecht anerkannt () und später auf den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 übertragen hat. () Er hat dabei allerdings auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die nationalen Rechtsvorschriften im Gerichtsverfahren sonstigen Tatsachen nicht völlig gleichzustellen sind, sondern wegen ihres hybriden Charakters als Rechtstatsachen besonderen Darlegungs- und Beweisanforderungen unterworfen werden müssen. () Damit wird zugleich berücksichtigt, dass eine nationale Bestimmung zur Durchführung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus kraft der Anordnung in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 auch eine zur Durchführung der Verträge anzuwendende Rechtsnorm im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV ist, deren Anwendung grundsätzlich der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt.
129. Diese Herangehensweise ähnelt schließlich derjenigen des Gerichtshofs in seiner Rechtsprechung zum Beihilferecht der Union. Danach muss das nationale Recht das den Rahmen für die Beurteilung der Frage bildet, ob ein Mitgliedstaat eine verbotene Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt hat, als Rechtstatsache im Wesentlichen nach den für Tatsachen geltenden Darlegungs- und Beweisregeln gewürdigt werden. ()
130. Daraus folgt, dass der Kontrollmaßstab in Bezug auf das nationale Recht vor den Unionsgerichten grundsätzlich beinhaltet, dass die Partei, die sich darauf beruft, darlegen und beweisen muss, dass dieses Recht gemäß den nationalen Auslegungsmethoden und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Gerichte des jeweiligen Mitgliedstaats in der von ihr behaupteten Weise auszulegen und anzuwenden ist. () Die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen, der zufolge das nationale Recht dem Unionsrecht im Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 gleichsteht, ist daher zurückzuweisen. Den Unionsgerichten ist es bei dieser Kontrolle somit auch nicht gestattet, nötigenfalls das einschlägige nationale Recht von Amts wegen aufzugreifen und zu untersuchen. () Dies gilt umso weniger, als ein entsprechendes Verbot des Aufgreifens von Amts wegen grundsätzlich auch im Unionsrecht greift. ()
131. Ich untersuche daher im Folgenden, ob die Rechtsmittelführerinnen und Italien im Rechtsmittelverfahren zulässigerweise nachweisen durften bzw. nachgewiesen haben, dass den nationalen Auslegungsmethoden und der einschlägigen Rechtsprechung zufolge Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 1 TUB im Einklang mit den Art. 28 und 29 der Richtlinie 2014/59 ausgelegt werden (können) und das angefochtene Urteil also insoweit rechtsfehlerhaft ist. Da die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts im Wesentlichen wie eine dem Beweis zugängliche Tatsachenfrage zu behandeln ist, könnten, wie auch Frau Corneli vorträgt, die entsprechenden Rügen der Rechtsmittelführerinnen im Rechtsmittelverfahren nämlich unzulässig sein. Im Übrigen wäre dem Gericht insoweit nur dann ein Rechtsfehler vorzuwerfen, wenn es diesbezüglich gegen die Regeln der Beweisführung, insbesondere der Beweislastverteilung und des Beweismaßes, verstoßen oder – gemessen an den vom Gerichtshof anerkannten Maßstäben – die einschlägigen Tatsachen oder Beweise zur Beurteilung des Inhalts und der Tragweite der nationalen Bestimmungen sowie ihrer Anwendung offenkundig verfälscht hätte. ()
6. Zulässigkeit der Rüge betreffend die richtlinienkonforme Auslegung von Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 TUB
132. Die Rechtsmittelführerinnen haben, von Italien unterstützt, erstmals im Rechtsmittelverfahren detailliert vorgetragen, welche Auslegungsmethoden nach italienischem Recht ihres Erachtens in Bezug auf Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 1 TUB zu berücksichtigen sind und wie die italienischen Gerichte diese Bestimmungen auch mit Blick auf die Art. 28 und 29 der Richtlinie 2014/59 bisher ausgelegt und angewendet haben. () Die einschlägige Rechtsprechung dieser Gerichte stammt aus den Jahren 2012, 2015, 2017 und 2021 und war demnach zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Gericht verfügbar. In den Schriftsätzen der Parteien erster Instanz findet sich hierzu jedoch kein Wort. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht haben sie in Antwort auf dessen Fragen diesbezüglich keine substantiierten Tatsachen vorgetragen.
133. In ihrer Antwort auf den von Frau Corneli im ersten Rechtszug vorgebrachten vierten Klagegrund, der eine Verletzung von Art. 70 Abs. 1 TUB rügte, hätte die EZB allerdings mit einem solchen Verteidigungsvorbringen das Gericht sehr wohl dazu veranlassen können, sich vor allem mit der Frage der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften durch die italienischen Gerichte zu befassen. Mangels eines solchen Vorbringens der EZB hat das Gericht diese Frage im Rahmen des vierten Klagegrundes aber weder gewürdigt noch würdigen können. Das Gericht war nämlich, wie oben in Nr. 130 dargelegt, weder dazu ermächtigt noch dazu verpflichtet, die Tragweite der nationalen Bestimmungen vor dem Hintergrund der nationalen Auslegungsmethoden und Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfen. Ihm kann also auch nicht vorgeworfen werden, diese offenkundig missachtet, geschweige denn verfälscht zu haben.
134. Es ist aber zum einen nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Tatsachen und Beweise, wozu auch die hier streitigen Rechtstatsachen der Auslegung und Anwendung der einschlägigen nationalen Bestimmungen gehören, zu würdigen, die kein Gegenstand der Beurteilung des Gerichts waren oder sein konnten. Auch eine Verfälschung der Beweise liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der (schon) vorhandenen Beweise durch das Gericht offensichtlich unzutreffend ist. () Im Übrigen wäre auch ein förmlicher Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf Zulassung neuer Beweise zurückzuweisen gewesen. Denn nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel unter Ausschluss der Würdigung des Sachverhalts auf Rechtsfragen beschränkt, so dass neue Beweise im Stadium des Rechtsmittelverfahrens unzulässig sind. ()
135. Zum anderen muss sich eine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer erneuten Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf. Angesichts des Ausnahmecharakters eines Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Tatsachen- und Beweisverfälschung gerügt wird, hat ein Rechtsmittelführer nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d seiner Verfahrensordnung genau anzugeben, welche Tatsachen und Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die es seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. ()
136. Der Gerichtshof hat daher in Bezug auf eine in einem Rechtsmittel gerügte rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 schon klargestellt, dass er nur dafür zuständig ist, zu prüfen, ob erstens das Gericht auf der Grundlage der ihm vorgelegten Schriftstücke und anderen Aktenstücke nicht den Wortlaut der betreffenden nationalen Bestimmungen oder der sich darauf beziehenden nationalen Rechtsprechung oder auch Stellungnahmen der juristischen Literatur verfälscht hat, ob es zweitens in Anbetracht dieser Angaben keine Feststellungen getroffen hat, die ihrem Inhalt offensichtlich zuwiderlaufen, und ob es drittens bei seiner Prüfung der Gesamtheit dieser Angaben zur Ermittlung des Inhalts dieser Bestimmungen nicht einer dieser Angaben eine Tragweite beigemessen hat, die ihr im Verhältnis zu den anderen Angaben nicht zukommt, soweit sich dies offensichtlich aus den zu den Akten genommenen Unterlagen ergibt. ()
137. Die insbesondere von der EZB geltend gemachte grobe Missachtung der Rechtsprechung der italienischen Gerichte im angefochtenen Urteil ergibt sich aber nicht offenkundig aus den Akten des ersten Rechtszugs, sondern allenfalls aus den im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Rügen. Mangels entsprechenden Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren ist ebenso wenig zu erkennen, dass das Gericht insoweit die unionsrechtlichen Beweisregeln verkannt haben könnte. Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht die nationalen Bestimmungen in einer Weise ausgelegt haben sollte, als ob sie solche des Unionsrechts wären. ()
138. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 70 Abs. 1 TUB (oben, Nr. 119) erscheint vielmehr, gemessen am Wortlaut dieser Bestimmung, hinreichend plausibel, so dass seine Weigerung, diese Vorschrift contra legem richtlinienkonform auszulegen, weder als offenkundige Verfälschung noch aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft qualifiziert werden kann.
139. Die in Art. 70 Abs. 1 TUB – im Unterschied zum Wortlaut der Art. 28 und 29 der Richtlinie 2014/59 – ausdrücklich vorgesehene qualifizierte Voraussetzung, wonach eine vorläufige Verwaltung außer bei „Verstößen oder Unregelmäßigkeiten“ im Sinne von Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b TUB auch angeordnet werden kann, wenn „schwerwiegende Vermögensverluste [der Bank] erwartet werden“ (), könnte seiner richtlinienkonformen Auslegung nämlich durchaus entgegenstehen. Zum einen erschließt sich nicht auf den ersten Blick, dass die Voraussetzung der „Verschlechterung der Lage der Bank“ in Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b TUB, die in Art. 70 Abs. 1 TUB nicht vorgesehen ist, mit derjenigen der Erwartung schwerwiegender Vermögensverluste gleichbedeutend wäre. Zum anderen ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass, wie die EZB und Italien vortragen, die Begriffe „Verstöße“ und „Unregelmäßigkeiten“ in Art. 69octiesdecies Abs. 1 Buchst. b TUB, auf die Art. 70 Abs. 1 TUB verweist, stets automatisch eine „Verschlechterung der Lage der Bank“ implizieren. Einer solchen richtlinienkonformen Auslegung könnte insbesondere entgegenstehen, falls es – wie vom Gericht festgestellt () und von Frau Corneli vorgetragen – zutreffen sollte, dass die qualifizierte Voraussetzung der Erwartung schwerwiegender Vermögensverluste dem Willen des italienischen Gesetzgebers zufolge ein spezifischer Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist und speziell dazu dient, den – im Verhältnis zu den vorrangigen, milderen Abhilfemaßnahmen – schwerwiegenderen Eingriff, der mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung verbunden ist, zu rechtfertigen. Jedenfalls hat die EZB in den streitigen Beschlüssen diese qualifizierte Voraussetzung nicht ausdrücklich geprüft, um die Anordnung der vorläufigen Verwaltung der Bank zu begründen. ()
140. Im Licht der nach Aktenlage verfügbaren Informationen ist daher die Feststellung des Gerichts im angefochtenen Urteil, die EZB habe sich nicht auf eine hinreichende Rechtsgrundlage gestützt, mit keiner offenkundig falschen Auslegung der einschlägigen nationalen Bestimmungen verbunden. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass das Gericht damit gegen seine Pflicht verstoßen hätte, diese Bestimmungen so weit wie möglich richtlinienkonform auszulegen.
141. Folglich sind die Rügen der Rechtsmittelführerinnen und Italiens, soweit sie – im Rahmen des zweiten bis fünften Rechtsmittelgrundes der EZB sowie des dritten und vierten Rechtsmittelgrundes der Kommission – eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Auslegungsmethoden nach dem italienischen Recht und eine Verkennung der Rechtsprechung der italienischen Gerichte geltend machen, als unzulässig zurückzuweisen.
142. Die Kommission kann dem – mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund – nicht entgegenhalten, Frau Corneli habe die vom Gericht auf ihren vierten Klagegrund hin vertretene Auslegung von Art. 70 Abs. 1 TUB verspätet, nämlich erst in der Erwiderung vor dem Gericht, gerügt, was nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig gewesen sei. Dieses Vorbringen der Kommission beruht auf einem formalistischen Vergleich des Wortlauts zweier Randnummern der Klageschrift und der Erwiderung, die eingangs jeweils den Inhalt von Art. 70 TUB wiedergeben. Dieser Inhalt ist – wie von Frau Corneli vorgetragen – in der Klageschrift aber nur ungenau dargestellt worden, ohne die Tragweite des vierten Klagegrundes zu beeinflussen. Auch wenn in diesem Klagegrund die Verletzung von Art. 70 Abs. 1 TUB nur vage formuliert war und die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung in dieser Form nicht enthielt, ist zudem zu berücksichtigen, dass Frau Corneli der erste streitige Beschluss erst nach der Klageerhebung in vollem Wortlaut übermittelt wurde. Daher lag kein neuer Klagegrund im Sinne von Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vor, sondern allenfalls eine zulässige Vertiefung des bereits zuvor in der Klageschrift vorgetragenen (vierten) Klagegrundes der Verletzung von Art. 70 Abs. 1 TUB. () Gegen diesen hat sich die EZB sodann verteidigt, ohne die nationalen Auslegungsmethoden und die Rechtsprechung der italienischen Gerichte zu berücksichtigen.
143. Der zweite Rechtsmittelgrund der Kommission, mit dem sie dem Gericht eine Verletzung von Art. 84 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung und des Grundsatzes ne ultra petita vorwirft, ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
7. Zwischenergebnis
144. Da meiner Ansicht nach keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, schlage ich vor, die beiden Rechtsmittel zurückzuweisen.
145. Mangels Kostenantrag gemäß Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung braucht über die Kosten Frau Cornelis nicht entschieden zu werden. Da die Rechtsmittelführerinnen unterliegen, haben sie nach Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Italien hat als Streithelfer nach Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten zu tragen.
146. Sollte der Gerichtshof allerdings meinem Entscheidungsvorschlag nicht folgen und die Rechtsmittel als begründet ansehen, weil insbesondere der fünfte Rechtsmittelgrund der Kommission durchgreift (oben, Nrn. 81 bis 112), wäre das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten. Da das Gericht nur den Klagegrund der Verletzung von Art. 70 Abs. 1 TUB bzw. der mangelnden Rechtsgrundlage behandelt und die übrigen von ihm in Rn. 84 des angefochtenen Urteils zusammengefassten Klagegründe nicht geprüft hat (), wäre der Rechtsstreit nämlich gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs nicht zur Entscheidung reif. Der Gerichtshof verfügt meines Erachtens nicht über die erforderlichen Angaben, um endgültig über diese Klagegründe zu entscheiden. Dies würde zudem teilweise eine vom Gericht nicht durchgeführte Sachverhalts- und Beweiswürdigung erfordern.
VI. Ergebnis
147. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Die Rechtsmittel in den verbundenen Rechtssachen C-777/22 P und C-789/22 P werden zurückgewiesen. 2. Die Europäische Zentralbank, die Europäische Kommission und die Italienische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.