EuG Große Kammer Urteil

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Ungarn gegen Facilité européenne pour la paix und Rat der Europäischen Union

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Europäische Friedensfazilität (EFF) – Beschluss des EFF-Ausschusses über die Zuweisung der ersten Tranche der außerordentlichen Einnahmen aus den eingefrorenen russischen Vermögenswerten an die ukrainischen Streitkräfte – Unzuständigkeit der Unionsgerichte

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Ungarn trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Friedensfazilität (EFF) und des Rates der Europäischen Union.

3. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Französische Republik, die Republik Lettland, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, die Europäische Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik tragen ihre eigenen Kosten.

Gründe

1

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV, die in erster Linie gegen die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden: EFF) und in zweiter Linie gegen den Rat der Europäischen Union gerichtet ist, beantragt Ungarn zum einen die Nichtigerklärung des Beschlusses des Ausschusses für die Europäische Friedensfazilität (EFF) vom 21. Juni 2024 über die Zuweisung von Mitteln aus der EFF für Unterstützungsmaßnahmen zur Bereitstellung militärischer Unterstützung für die ukrainischen Streitkräfte gemäß den im Beschluss (GASP) 2024/1471 des Rates vom 21. Mai 2024 über die Zuweisung der Beträge des Finanzbeitrags zur EFF gemäß dem Beschluss (GASP) 2024/1470 (ABl. L, 2024/1471) vorgesehenen Bedingungen (im Folgenden: angefochtener Beschluss) und zum anderen die teilweise Aufhebung des Protokolls vom 25. Juni 2024, mit dem der Erlass dieses Beschlusses festgehalten wurde.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die von der Europäischen Union erlassenen Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

3

Die EFF wurde durch den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. 2021, L 102, S. 14) auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1, Art. 41 Abs. 2, Art. 42 Abs. 4 und Art. 30 Abs. 1 EUV eingerichtet, die die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) betreffen.

4

Die EFF wurde eingerichtet, um Maßnahmen der Union im Rahmen der GASP zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Art. 21 Abs. 2 Buchst. c EUV zu finanzieren. Die EFF kann gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i des Beschlusses 2021/509 u. a. Unterstützungsmaßnahmen finanzieren, die in Maßnahmen der Union zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten im Militär- oder Verteidigungsbereich bestehen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 dieses Beschlusses wird die EFF unter der Aufsicht und Leitung des in Art. 11 des Beschlusses genannten Ausschusses verwaltet. Nach Art. 11 Abs. 1 dieses Beschlusses setzt sich der Ausschuss der EFF aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats zusammen.

5

Die ukrainische Regierung richtete am 25. Februar 2022 ein dringendes Ersuchen um Unterstützung durch Bereitstellung militärischer Ausrüstung an die Union.

6

Auf dieses Ersuchen hin wurden im Rahmen der EFF mehrere Unterstützungsmaßnahmen ergriffen, darunter die mit dem Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der EFF für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. 2022, L 60, S. 1) eingeführte Unterstützungsmaßnahme.

7

Am selben Tag erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss (GASP) 2022/335 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 57, S. 4), um alle Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verbieten, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln. Dieses Verbot führte zu einer außergewöhnlichen und unerwarteten Anhäufung von Geldmitteln (im Folgenden: außerordentliche Einnahmen) in der Bilanz der Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. 2014, L 257, S. 1).

8

Am 21. Mai 2024 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1470 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/1470), mit dem er Vorschriften darüber festlegte, wie die Nettogewinne aus den nach der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen zur Unterstützung der Ukraine, ihrer Erholung und ihres Wiederaufbaus sowie zu ihrer Selbstverteidigung gegen den Angriffskrieg der Russischen Föderation bei den Zentralverwahrern angefallenen außerordentlichen Einnahmen verwendet werden sollten.

9

Am selben Tag erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1471 über die Zuweisung der Beträge des Finanzbeitrags zur EFF gemäß dem Beschluss 2024/1470 (ABl. L, 2024/1471). In Art. 1 dieses Beschlusses heißt es, dass „[d]ie Beträge, die der [EFF] gemäß dem Beschluss … 2024/1470 … zugewiesen werden, … zusätzlich zu den freiwilligen Beiträgen [der Mitgliedstaaten] nach Artikel 30 des Beschlusses (GASP) 2021/509 Unterstützungsmaßnahmen für die Bereitstellung militärischer Unterstützung für die ukrainischen Streitkräfte zugewiesen [werden]“ und in Art. 3 des Beschlusses, dass „[a]ngesichts des sich wandelnden Bedarfs der ukrainischen Streitkräfte und zur Maximierung des Mehrwerts der Union … die Zuweisung der erhaltenen Beträge an die Unterstützungsmaßnahmen von [der EFF] im Einklang mit einer vom [Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee] gemäß Artikel 9 Absatz 2 des genannten Beschlusses festgelegten gesonderten strategischen Orientierung festgelegt und regelmäßig überprüft [wird]“.

10

Ungarn stimmte zwar für den oben in Rn. 8 genannten Beschluss, enthielt sich aber beim Erlass des oben in Rn. 9 genannten Beschlusses konstruktiv im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, d. h. es enthielt sich der Stimme, ohne jedoch den Erlass dieses Beschlusses zu behindern.

11

Am 30. Mai 2024 führte das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) gemäß Art. 9 Abs. 2 des Beschlusses 2021/509 eine Aussprache, um die strategische Orientierung für die Überweisung der ersten Tranche der Nettogewinne aus den außerordentlichen Einnahmen an die Ukraine gemäß dem Beschluss 2024/1470 festzulegen.

12

Am 7. Juni 2024 stellte das ukrainische Verteidigungsministerium einen dringenden Antrag auf Lieferung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden.

13

Am 9. Juni 2024 legte der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: Hoher Vertreter) einen Vorschlag für eine neue Unterstützungsmaßnahme vor, die speziell auf die Nutzung der Nettogewinne aus den außerordentlichen Einnahmen im Rahmen der EFF abzielte. Dieser Vorschlag, der sowohl im PSK als auch in einer Sitzung der Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen (RELEX) erörtert wurde, wurde von Ungarn nicht gebilligt.

14

Am 17. Juni 2024 gelangte der Ratsvorsitz zu der Auffassung, dass es angesichts der Dringlichkeit der Lage nicht erforderlich sei, die Beratungen über den oben in Rn. 13 genannten Vorschlag des Hohen Vertreters fortzusetzen, und schlug gleichzeitig vor, die Arbeiten an der Zuweisung der Nettogewinne aus den außerordentlichen Einnahmen direkt im EFF-Ausschuss fortzusetzen.

15

Zu diesem Zweck legte der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) dem EFF-Ausschuss einen Vorschlag für einen Beschluss mit dem Aktenzeichen WK 8729/2024 über die Zuweisung der ersten Tranche der Nettogewinne aus den außerordentlichen Einnahmen an die ukrainischen Streitkräfte vor.

16

Auf der Sitzung des EFF-Ausschusses am 20. Juni 2024 wurde beschlossen, dass die Annahme des Beschlussvorschlags des EAD gemäß Art. 11 Abs. 16 des Beschlusses 2021/509 einem schriftlichen Verfahren unterzogen werden sollte, das am 21. Juni 2024 enden sollte.

17

In dieser Sitzung wurde u. a. die Frage des Stimmrechts der Mitgliedstaaten erörtert, die sich beim Erlass des Beschlusses 2024/1471 im Sinne von Art. 31 Abs. 1 EUV konstruktiv enthalten hatten.

18

Insoweit geht aus dem Protokoll der Sitzung des EFF-Ausschusses vom 20. Juni 2024 mit dem Aktenzeichen WK 8888/2024 INIT hervor, dass der EFF-Ausschuss, nachdem er darauf hingewiesen hatte, dass die militärische Unterstützung im Rahmen der EFF unter uneingeschränkter Achtung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten, unter Gewährleistung der Transparenz und Rückverfolgbarkeit der geleisteten Unterstützung und unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten zu leisten sei, zu der Auffassung gelangte, dass gemäß Art. 3 des Beschlusses 2024/1471 und Art. 11 Abs. 8 Buchst. a und b des Beschlusses 2021/509 die Mitgliedstaaten, die sich bei der Annahme des Beschlusses 2024/1471 konstruktiv enthalten hätten, nicht an der Abstimmung über die Annahme des oben in Rn. 15 genannten Beschlussvorschlags durch den EFF-Ausschuss teilnehmen könnten.

19

Am 21. Juni 2024 erließ der EFF-Ausschuss auf der Grundlage des oben in Rn. 9 genannten Art. 3 des Beschlusses 2024/1471 den angefochtenen Beschluss.

20

Aus Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses geht im Licht des ersten und des letzten Absatzes seiner Präambel im Wesentlichen hervor, dass angesichts des dringenden Bedarfs der ukrainischen Streitkräfte die erste Überweisung von Mitteln an die EFF gemäß dem Beschluss 2024/1470 der im Beschluss 2022/338 vorgesehenen Unterstützungsmaßnahme zugewiesen werde, die einen Rahmen für die wirksame Mobilisierung der ersten Tranche der Nettogewinne aus den außerordentlichen Einnahmen biete.

21

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses sieht vor, dass die Überweisung der Mittel zur Finanzierung von Sofortbeschaffungen und erforderlichenfalls kurzfristigen Beschaffungen von drei Arten militärischer Ausrüstung diene, nämlich von Munition und Artilleriesystemen, Raketen und Luftabwehrsystemen sowie militärischer Ausrüstung aus der ukrainischen Verteidigungsindustrie. Außerdem sind darin der indikative Anteil dieser drei Arten von Ausrüstung und der Ort, an dem sie gekauft werden könnten, festgelegt. In Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses ist der Zeitplan für die Lieferungen festgelegt. Gemäß dieser Nr. 3 sind die Auftragsscheine oder Beschaffungsverträge für die oben genannte militärische Ausrüstung so bald wie möglich zu vergeben bzw. zu schließen, um sie bis zum 31. Dezember 2024 an die ukrainischen Streitkräfte liefern zu können. In Nr. 4 dieses Beschlusses sind die Akteure festgelegt, die mit der Lieferung der jeweiligen Arten militärischer Ausrüstung betraut sind. Schließlich sieht Nr. 5 dieses Beschlusses im Wesentlichen vor, dass die Lieferungen dieser militärischen Ausrüstung nach den Regeln und im Einklang mit dem Rechtsrahmen erfolgen, der durch die mit dem Beschluss 2022/338 eingeführte Unterstützungsmaßnahme festgelegt wird.

22

Der Erlass des angefochtenen Beschlusses wurde durch das Protokoll vom 25. Juni 2024 mit dem Aktenzeichen WK 9007/2024 INIT festgehalten, aus dem u. a. Folgendes hervorgeht: „Der [EFF-]Ausschuss wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass keiner der stimmberechtigten Mitgliedstaaten gemäß dem Dokument WK 8888/2024 INIT im Rahmen des schriftlichen Verfahrens zur [Verabschiedung des angefochtenen Beschlusses], das auf der Sitzung des EFF-Ausschusses am Donnerstag, dem 20. Juni 2024 (WK 8888/2024 INIT), eingeleitet wurde, eine ablehnende Stimme abgegeben hat. Daher gilt der vorgenannte Beschluss als am Freitag, dem 21. Juni 2024, angenommen. Gemäß Art. 3 des Beschlusses [2024/1471] und Art. 11 Abs. 8 Buchst. a und b des Beschlusses [2021/509] nahmen die Mitgliedstaaten, die sich bei der Abstimmung über die Annahme des Beschlusses [2024/1471] enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV abgegeben haben, [im Verfahren vor Erlass des angefochtenen Beschlusses] nicht an der Abstimmung teil.“

Anträge der Parteien

23

Ungarn beantragt, – den angefochtenen Beschluss und das Protokoll vom 25. Juni 2024, mit dem der Erlass dieses Beschlusses festgehalten wurde, für nichtig zu erklären; – der EFF und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

24

Die EFF und der Rat beantragen, – die Klage als vor einem unzuständigen Gericht erhoben oder als unzulässig abzuweisen; – hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen; – Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

25

In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit beantragt Ungarn im Wesentlichen, diese Einrede zurückzuweisen.

26

Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Französische Republik, die Republik Lettland, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Königreich Schweden beantragen, die Klage abzuweisen.

27

Die Europäische Kommission beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

28

Der Hohe Vertreter beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Rechtliche Würdigung

29

Ungarn stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem es im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 EUV und Art. 11 Abs. 8 und 14 des Beschlusses 2021/509 sowie gegen bestimmte Verfassungsgrundsätze und Grundwerte der Union, wie sie in Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 EUV verankert sind, geltend macht.

30

Insbesondere macht Ungarn der EFF zum Vorwurf, dass sie die Auffassung vertreten habe, dass Ungarn, soweit es sich beim Erlass des Beschlusses 2024/1471 konstruktiv der Stimme enthalten habe, nicht mehr an den für den Erlass des angefochtenen Beschlusses erforderlichen Abstimmungen teilnehmen könne. Damit habe die EFF die geltenden Abstimmungsregeln und damit die Grundwerte und die Verfassungsgrundsätze der Union in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit, die Gleichheit der Mitgliedstaaten und die demokratische Funktionsweise der Union missachtet.

31

Da der angefochtene Beschluss nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, ziele die vorliegende Klage zudem nicht nur auf die Nichtigerklärung dieses Beschlusses, sondern auch auf die teilweise Nichtigerklärung des oben in Rn. 22 erwähnten Protokolls, soweit darin der Erlass dieser Entscheidung festgehalten sei.

32

Zur Stützung der Einrede der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit machen die EFF und der Rat im Wesentlichen geltend, dass die Unionsgerichte für die Entscheidung über die vorliegende Klage nicht zuständig seien, da der angefochtene Beschluss ein im Rahmen der GASP erlassener Rechtsakt sei.

33

Sollten sich die Unionsgerichte für zuständig halten (quod non), wäre diese Klage jedenfalls wegen fehlender Beklagteneigenschaft der EFF und des Rates als unzulässig abzuweisen.

Zur Zuständigkeit des Gerichts im Hinblick auf Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV

34

Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV ist das Gericht für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Art. 263, 265, 268, 270 und 272 AEUV genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einem nach Art. 257 AEUV gebildeten Fachgericht übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Gerichtshof vorbehalten sind.

35

Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zählt die Kategorien von Klagen auf, die abweichend von der in Art. 256 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Regel dem Gerichtshof vorbehalten sind. Art. 51 Buchst. a der Satzung nennt u. a. die Klagen gemäß Art. 263 AEUV, die von einem Mitgliedstaat gegen bestimmte Handlungen des Rates erhoben werden.

36

Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass der angefochtene Beschluss vom EFF-Ausschuss und nicht vom Rat erlassen wurde.

37

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses 2021/509 Folgendes gilt: „Die [EFF] besitzt Rechts- und Geschäftsfähigkeit, insbesondere kann die [EFF] Bankkonten führen, Vermögenswerte, Vorräte und Dienstleistungen erwerben, besitzen und veräußern, Personal beschäftigen, Verträge, Vereinbarungen und Verwaltungsvereinbarungen schließen, Verbindlichkeiten begleichen und vor Gericht auftreten, soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist“.

38

Daraus folgt, dass die EFF rechtsfähig ist, so dass die von ihrem Ausschuss erlassenen Handlungen nicht dem Rat zugerechnet werden können.

39

Der Umstand, dass die EFF über Rechtsfähigkeit verfügt, wird im Übrigen durch die Rechtsprechung bestätigt, die zu den Bestimmungen ergangen ist, die die Tätigkeit einer anderen unter die GASP fallenden Einrichtung – der „Rechtsstaatlichkeitsmission“ der Union im Kosovo (Eulex Kosovo) – regeln und ähnlich formuliert sind wie die oben in Rn. 37 wiedergegebene Bestimmung, und mit der der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Rechtsfähigkeit, über die diese Einrichtung nach den genannten Bestimmungen verfügte, die Fähigkeit umfasste, Partei in Gerichtsverfahren zu sein, die die Durchführung der ihr übertragenen Mission betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Eulex Kosovo, C-283/20, EU:C:2022:126, Rn. 44 bis 47).

40

Da die vorliegende Klage nach Art. 263 AEUV gegen eine vom EFF-Ausschuss erlassene Handlung gerichtet ist, gehört sie nicht zu den Klagearten, die dem Gerichtshof nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV vorbehalten sind, und ist daher vom Gericht zu prüfen.

41

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die vorliegende Klage nicht formal gegen die EFF gerichtet ist, sondern gegen deren Ausschuss, da dieser als leitendes Organ unbestreitbar Teil der EFF ist.

42

Im Rahmen dieser Prüfung ist zu klären, ob die Unionsgerichte für die Entscheidung über die Klage zuständig sind, obwohl der angefochtene Beschluss ein im Rahmen der GASP erlassener Rechtsakt ist.

Zur Zuständigkeit der Unionsgerichte

43

Die EFF macht im Wesentlichen geltend, dass die Unionsgerichte aufgrund dessen, dass der angefochtene Beschluss ein im Rahmen der GASP erlassener Rechtsakt sei, nach Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV für die Entscheidung über die vorliegende Klage nicht zuständig seien.

44

Die Zuständigkeit der Unionsgerichte lasse sich auch nicht anhand der auf das Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a. (C-29/22 P und C-44/22 P, EU:C:2024:725), zurückgehenden Rechtsprechung begründen, da der angefochtene Beschluss unmittelbar mit den politischen oder strategischen Entscheidungen in Verbindung stehe, die die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen der GASP träfen.

45

Ungarn tritt diesem Vorbringen entgegen.

46

Als Erstes macht Ungarn geltend, dass die in den oben in Rn. 43 genannten Bestimmungen vorgesehene Beschränkung der Zuständigkeit in kohärenter und sowohl mit der Systematik der Verträge insgesamt als auch mit der bestehenden Rechtsprechung in diesem Bereich im Einklang stehender Weise auszulegen sei. Aus den Urteilen vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569), vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), und vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat (C-134/19 P, EU:C:2020:793), gehe hervor, dass die Unionsgerichte diese Bestimmungen und damit ihre eigene Zuständigkeit weit ausgelegt hätten, um sicherzustellen, dass die Grundprinzipien der Unionsrechtsordnung, wie etwa die Grundsätze eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs und der Gleichbehandlung, auch im Bereich der GASP gebührend beachtet worden seien.

47

Zweitens bestreitet Ungarn die Relevanz des Urteils vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a. (C-29/22 P und C-44/22 P, EU:C:2024:725), im vorliegenden Fall, und weist darauf hin, dass dieses Urteil Sachverhalte betreffe, die sich grundlegend von denen unterschieden, die der vorliegenden Klage zugrunde lägen. Ungarn räumt zwar ein, dass die Unionsgerichte angesichts des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht befugt seien, die politischen und strategischen Entscheidungen der zuständigen politischen Organe zu ersetzen, doch betreffe der Gegenstand seiner Klage nicht den Inhalt des angefochtenen Beschlusses als solchen, sondern die Rechtmäßigkeit des Verfahrens, das zu dessen Erlass geführt habe.

48

Insoweit weist Ungarn darauf hin, dass die schwerwiegende Unregelmäßigkeit des Verfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe – denn dieses Verfahren sei unter Missachtung von Ungarns Stimmrecht durchgeführt worden –, eine Verletzung der in Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 EUV genannten Grundwerte und der Verfassungsgrundsätze der Unionsrechtsordnung betreffend die Rechtsstaatlichkeit, die Gleichheit der Mitgliedstaaten und die demokratische Funktionsweise der Union darstelle. Diese seien aber horizontal in allen durch die Verträge geregelten Bereichen, einschließlich des Bereichs der GASP, anwendbar, so dass die Unionsgerichte für die Beurteilung zuständig seien, ob sie ordnungsgemäß beachtet worden seien, wobei diese Zuständigkeit nicht davon abhängen könne, im Rahmen welcher Unionspolitik der fragliche Rechtsakt erlassen worden sei.

49

Ungarn macht ferner geltend, dass die Unionsgerichte zwar noch nicht veranlasst gewesen seien, die spezifische Frage auszulegen, die dem einzigen Klagegrund der vorliegenden Klage zugrunde liege, dass es jedoch Präzedenzfälle in der Rechtsprechung gebe, die geeignet seien, ihre Zuständigkeit für die Stellungnahme zu einer solchen Frage zu untermauern. Insbesondere gehe aus dem Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025), hervor, dass der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Beurteilung von Verfahrensfragen, die im Wesentlichen denen des vorliegenden Falles ähnelten, festgestellt habe, obwohl sie den Erlass eines Rechtsakts im Bereich der GASP betroffen hätten.

50

Drittens und letztens macht Ungarn geltend, dass ihm, sollte das Gericht entscheiden, dass es für die Entscheidung über die vorliegende Klage unzuständig sei, unter Verstoß gegen die insbesondere auf das Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23), zurückgehende ständige Rechtsprechung das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorenthalten würde. Zudem liefe ein solcher Ansatz darauf hinaus, dass jegliche gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung der Abstimmungsregeln ausgeschlossen würde, obwohl die wirksame Beteiligung der Mitgliedstaaten am Entscheidungsprozess der Union einen der wichtigsten Grundsätze der demokratischen Funktionsweise der Union darstelle.

51

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV für die Bestimmungen hinsichtlich der GASP und für die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte grundsätzlich nicht zuständig ist.

52

Allerdings sehen Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 2 AEUV ausdrücklich zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, nämlich die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union zum einen für die Kontrolle der Einhaltung von Art. 40 EUV und zum anderen für die unter den Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage der Bestimmungen über die GASP erlassen hat (vgl. Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a., C-29/22 P und C-44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

So ist im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Entscheidung über eine Klage, die Handlungen oder Unterlassungen zum Gegenstand hat, die unter die GASP fallen, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die betreffende Situation von einem der in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Fälle erfasst wird, in denen diese Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt ist (vgl. Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a., C-29/22 P und C-44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Ist dies nicht der Fall, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den Umstand gestützt werden kann, dass die betreffenden Handlungen und Unterlassungen nicht unmittelbar mit den politischen oder strategischen Entscheidungen in Verbindung stehen, die die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen der GASP, insbesondere der GSVP, treffen (vgl. Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a., C-29/22 P und C-44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Wenn also die betreffenden Handlungen und Unterlassungen nicht unmittelbar mit diesen politischen oder strategischen Entscheidungen in Verbindung stehen, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig, die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen oder Unterlassungen zu beurteilen oder diese auszulegen. Stehen die Handlungen oder Unterlassungen hingegen in unmittelbarer Verbindung mit diesen politischen oder strategischen Entscheidungen, muss sich dieses Organ für unzuständig erklären (Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a., C-29/22 P und C-44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 117).

56

Daraus folgt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder die Auslegung von Handlungen oder Unterlassungen zuständig ist, die in unmittelbarer Verbindung mit der Verfolgung, der Bestimmung und der Verwirklichung der GASP, insbesondere der GSVP, stehen, d. h. insbesondere der Feststellung der strategischen Interessen der Union sowie der Bestimmung sowohl der von der Union durchzuführenden Aktionen und einzunehmenden Standpunkte als auch der allgemeinen Leitlinien der GASP im Sinne der Art. 24 bis 26, 28, 29, 37, 38, 42 und 43 EUV (Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a., C-29/22 P und C-44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 118).

57

Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mittel, die einer GASP-Mission und insbesondere einer GSVP-Mission auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV zur Verfügung gestellt werden, unmittelbar mit den im Rahmen der GASP getroffenen politischen oder strategischen Entscheidungen in Verbindung stehen (Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a., C-29/22 P und C-44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 126).

58

Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass der angefochtene Beschluss keinen Rechtsakt zur Einführung einer restriktiven Maßnahme gegen natürliche oder juristische Personen darstellt, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Dezember 2017, KS/Rat u. a., T-840/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:938, Rn. 12). Außerdem betrifft die Klage auch nicht die Einhaltung von Art. 40 EUV. Daraus folgt, dass die Unionsgerichte gemäß den beiden in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen für die Entscheidung über die vorliegende Rechtssache nicht zuständig sind.

59

Als Zweites ist festzustellen, dass mit dem angefochtenen Beschluss politische oder strategische Entscheidungen im Sinne der oben in den Rn. 54 und 55 angeführten Rechtsprechung getroffen wurden, soweit mit ihm zum einen die Zuweisung und die konkrete Verteilung der der ersten Tranche der Nettogewinne aus den außerordentlichen Einnahmen entsprechenden Mittel an die Finanzierung des Erwerbs von für die ukrainischen Streitkräfte bestimmter Ausrüstung „militärischer Art“ festgelegt wurde und zum anderen die Wahl der Unterstützungsmaßnahme getroffen wurde, der diese Mittel zugewiesen werden sollten, nämlich der durch den Beschluss 2022/338 eingeführten Unterstützungsmaßnahme.

60

Diese Feststellung wird erstens dadurch bestätigt, dass der angefochtene Beschluss, wie sich aus der Zusammenschau der Rn. 11, 14, 15 und 19 des vorliegenden Urteils ergibt, auf der Grundlage von Art. 3 des Beschlusses 2024/1471 im Einklang mit einer spezifischen strategischen Orientierung durch das PSK und auf der Grundlage eines Beschlussvorschlags erlassen wurde, der dem EFF-Ausschuss vom EAD vorgelegt worden war.

61

Zweitens wurde mit dem angefochtenen Beschluss durch die Entscheidung über die Zuweisung der ersten Tranche der den Nettogewinnen aus den außerordentlichen Einnahmen entsprechenden Mittel der Beschluss 2024/1471 im Sinne der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung „verwirklicht“. Mit diesem Beschluss hat der Rat klargestellt, dass die Beträge, die den Nettogewinnen aus den außerordentlichen Einnahmen entsprechen, dazu bestimmt sind, die Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte durch die Union angesichts der russischen Aggression zu finanzieren, und die Modalitäten für die Zuweisung dieser Einnahmen festgelegt. Somit hat er im Sinne der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung strategische Interessen der Union im Bereich der GASP festgestellt und Aktionen bestimmt, die in diesem Bereich durchzuführen sind.

62

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 2024/1471 und der Beschluss 2022/338, die der angefochtene Beschluss zugleich durchgeführt hat, insbesondere auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 EUV erlassen wurden. Wie oben in Rn. 57 ausgeführt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mittel, die einer GASP-Mission oder einer GSVP-Mission auf der Grundlage dieser Bestimmung zur Verfügung gestellt werden, unmittelbar mit den im Rahmen der GASP getroffenen politischen oder strategischen Entscheidungen in Verbindung stehen.

63

Wie die Französische Republik und die Tschechische Republik zu Recht geltend machen, ist der Umstand, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine GASP-Mission oder eine GSVP-Mission geht, unerheblich, da Art. 28 Abs. 1 EUV Situationen betrifft, in denen ein operatives Vorgehen der Union erforderlich ist, was den Umständen entspricht, unter denen der Rat den Beschluss 2024/1471 und der EFF-Ausschuss anschließend den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

64

Viertens wird der politische oder strategische Charakter des angefochtenen Beschlusses zum einen dadurch bestätigt, dass dieser Beschluss als Reaktion auf ein dringendes Ersuchen der ukrainischen Regierung um die Lieferung militärischer Ausrüstung und Plattformen ergangen ist, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, wie sich aus den vorstehenden Rn. 12 und 20 ergibt. Zum anderen wurden, wie oben in Rn. 21 ausgeführt, den ukrainischen Streitkräften mit diesem Beschluss militärische Ausrüstung wie Munition und Artilleriesysteme, Raketen und Luftabwehrsysteme sowie militärische Ausrüstung aus der ukrainischen Verteidigungsindustrie zur Verfügung gestellt.

65

Aus den oben in den Rn. 59 bis 64 dargelegten Gesichtspunkten folgt, dass der angefochtene Beschluss eine Handlung ist, die im Sinne des Urteils vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a. (C-29/22 P und C-44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 116 und 117), unmittelbar mit den im Rahmen der GASP getroffenen politischen oder strategischen Entscheidungen in Verbindung steht, so dass die Unionsgerichte nach dieser Rechtsprechung für die Entscheidung über die Klage nicht zuständig sind.

66

Daraus folgt, dass die vorliegende Klage nicht in die Zuständigkeit der Unionsgerichte fällt und mithin aus diesem Grund abzuweisen ist.

67

Diese Schlussfolgerung kann durch die oben in Rn. 46 dargelegte Argumentation Ungarns nicht in Frage gestellt werden. Entgegen dessen Vorbringen sind die Umstände der vorliegenden Rechtssache nämlich nicht mit denen in Rechtssachen vergleichbar, die im Zusammenhang mit der GASP stehen, aber Bestimmungen betreffen, deren Anwendung der Kontrolle durch die Unionsgerichte unterliegt.

68

Insbesondere ist die vorliegende Rechtssache nicht mit einer Situation wie derjenigen vergleichbar, die in der Rechtssache vorlag, in der das Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569), ergangen ist. Darin unterlag die Betroffene, die an eine im Rahmen der GASP gegründeten Einrichtung abgeordnet war, hinsichtlich der operativen Verwaltung des Personals der betreffenden Einrichtung der Zuständigkeit der Unionsgerichte. Die vorliegende Rechtssache geht nämlich nicht auf Handlungen oder Verhaltensweisen zurück, die zur reinen Personalverwaltung gehören, so dass sie nicht mit Rechtsstreitigkeiten vergleichbar ist, die zwischen einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, die mit der GASP in Zusammenhang stehen, und einem ihrer Beamten oder sonstigen Bediensteten geführt werden und nach Art. 263 AEUV vor die Unionsgerichte gebracht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN, T-286/15, EU:T:2018:718, Rn. 95, und Beschluss vom 10. Juli 2020, KF/SATCEN, T-619/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:337, Rn. 23 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69

Außerdem betrifft die vorliegende Rechtssache, wie aus obiger Rn. 58 hervorgeht, auch nicht die Anfechtung restriktiver Maßnahmen oder eine Kontrolle im Sinne von Art. 40 EUV, so dass die auf das Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236), zurückgehende Rechtsprechung nicht einschlägig ist.

70

Überdies unterscheidet sich die Situation im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen Ungarns von derjenigen, die dem Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat (C-134/19 P, EU:C:2020:793), zugrunde lag. In Rn. 39 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Unionsgerichte „unter diesen Umständen“ zuständig sind, d. h. in der besonderen Situation restriktiver Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die der Rat im Rahmen der GASP erlassen hat. So hat der Gerichtshof lediglich entschieden, dass die Unionsgerichte infolge ihrer Zuständigkeit für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit restriktiver Maßnahmen nach Art. 263 AEUV für die Entscheidung über Schadensersatzklagen nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV zuständig sind, die sich aus restriktiven Maßnahmen ergeben, die in Rechtsakten im Bereich der GASP vorgesehen sind.

71

Die oben in Rn. 66 gezogene Schlussfolgerung kann auch nicht durch das oben in den Rn. 47 bis 49 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden.

72

Zum einen kann nämlich die Zuständigkeit der Unionsgerichte nicht auf einen angeblichen Verstoß gegen die Grundwerte und die Verfassungsgrundsätze der Union gestützt werden, da Vorbringen, das sich ausschließlich auf die Begründetheit der Klage bezieht, unabhängig von seiner Stichhaltigkeit und der Bedeutung der dadurch aufgeworfenen Fragen für sich genommen nicht ausreicht, um die Unzuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über diese Klage in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Islentyeva/Rat, T-233/22, EU:T:2023:828, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Zum anderen kann dem Vorbringen Ungarns nicht gefolgt werden, wonach der Gegenstand der vorliegenden Klage im Gegensatz zu dem Sachverhalt, um den es im Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025), gegangen sei, rein verfahrensrechtlicher Natur sei, da sie nicht den angefochtenen Beschluss als solchen betreffe, sondern das Verfahren, das zu dessen Erlass geführt habe.

74

In Rn. 118 des Urteils vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a. (C-29/22 P und C-44/22 P, EU:C:2024:725), hat der Gerichtshof nämlich klargestellt, dass die Unionsgerichte nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder die Auslegung von Handlungen oder Unterlassungen zuständig sind, die in unmittelbarer Verbindung mit der Verfolgung, der Bestimmung und der Verwirklichung der GASP stehen, was die formelle Rechtmäßigkeit dieser Handlungen einschließt.

75

Im Übrigen ging es im Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025), nicht um eine Verfahrensvorschrift im Bereich der GASP, sondern um Art. 218 AEUV, der die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte betrifft. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass er für die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen, die nicht unter die GASP fallen, zuständig bleibt. Im vorliegenden Fall macht Ungarn keinen Klagegrund geltend, der auf die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gerichtet wäre, die nicht unter die GASP fällt; der einzige Klagegrund betrifft Art. 31 Abs. 1 EUV und Art. 11 Abs. 8 und 14 des Beschlusses 2021/509.

76

Art. 31 EUV ist jedoch Teil von Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags betreffend „Besondere Bestimmungen über die [GASP]“. Insoweit geht aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV klar hervor, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf solche Bestimmungen nicht zuständig ist, außer für die Kontrolle der Einhaltung von Art. 40 EUV und der Rechtmäßigkeit bestimmter Beschlüsse im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV für die GASP besondere Bestimmungen und Verfahren gelten.

77

Zudem ist das Vorbringen Ungarns, die Unzuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über die vorliegende Klage nehme ihm das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, unbegründet.

78

Nach der Rechtsprechung kann das Fehlen anderer gerichtlicher Rechtsbehelfe als solches nämlich keine Zuständigkeit der Unionsgerichte begründen, ohne dass die den Unionsgerichten beim gegenwärtigen Stand der Verträge verliehenen Befugnisse überschritten würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 44 und 45; vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 81, und Beschluss vom 7. Juni 2004, Segi u. a./Rat, T-338/02, EU:T:2004:171, Rn. 38).

79

Müssten die Unionsgerichte, insbesondere aus Gründen des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes Ungarns, annehmen, dass sie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zuständig sind, so würden sie aber die in Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV festgelegten Befugnisse in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in der oben in den Rn. 51 bis 57 angeführten Rechtsprechung überschreiten.

80

Daher sind beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die gegen den angefochtenen Beschluss gerichteten Anträge wegen Unzuständigkeit der Unionsgerichte zurückzuweisen.

81

Gleiches gilt für die Anträge, die gegen das Protokoll vom 25. Juni 2024 gerichtet sind, in dem lediglich der Erlass des angefochtenen Beschlusses festgehalten ist.

82

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

83

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Ungarn unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der EFF und des Rates seine eigenen Kosten sowie die Kosten der EFF und des Rates aufzuerlegen.

84

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich tragen das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Französische Republik, die Republik Lettland, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und die Kommission ihre eigenen Kosten.

85

Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass der Hohe Vertreter seine eigenen Kosten trägt.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-457/24,

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Europäische Friedensfazilität (EFF)

und

Rat der Europäischen Union,

vertreten durch B. Driessen, J.-B. Laignelot und E. Virág als Bevollmächtigte,

Beklagte,

der Rat und die EFF unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch K. Najmanová, M. Hedvábná, H. Pešková und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und N. Scheffel als Bevollmächtigte,

durch

Republik Estland, vertreten durch H. Hirsik als Bevollmächtigte,

durch

Französische Republik, vertreten durch B. Travard, F. du Couëdic und J.-L. Carré als Bevollmächtigte,

durch

Republik Lettland, vertreten durch K. Pommere, J. Davidoviča und S. Zellis als Bevollmächtigte,

durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman, A. Hanje und J. Langer als Bevollmächtigte,

durch

Republik Finnland, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

durch

Europäische Kommission, vertreten durch M. Carpus-Carcea, L. Mantl und A. Tokár als Bevollmächtigte,

sowie durch

Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, vertreten durch F. Hoffmeister, L. Havas, L. Szabó und M. De Almeida Veiga als Bevollmächtigte,

und der Rat unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch C. Jacob, M. Van Regemorter, C. Pochet und L. Jans als Bevollmächtigte,

durch

Königreich Dänemark, vertreten durch C. Maertens und M. Jespersen als Bevollmächtigte,

sowie durch

Königreich Schweden, vertreten durch F.-L. Göransson, C. Meyer-Seitz, H. Eklinder, O. Åbrink und G. Ekman Hvalgren als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richter S. Papasavvas und J. Svenningsen, der Richterinnen M. J. Costeira, K. Kowalik-Bańczyk und P. Škvařilová-Pelzl, der Richter H. Kanninen, M. Sampol Pucurull und I. Nõmm, der Richterin G. Steinfatt, der Richter D. Kukovec (Berichterstatter), S. Verschuur und S. L. Kalėda, der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt sowie des Richters H. Cassagnabère,

Kanzlerin: A. Juhász-Tóth, Referatsleiterin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

– der von der EFF und vom Rat mit gesondertem Schriftsatz, der am 20. November 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhobenen Einrede der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit,

– der am 14. Januar 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme Ungarns zur Einrede der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit,

– der Entscheidung vom 6. Juni 2025, die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten,

– der Entscheidung vom 25. August 2025, dem Antrag der EFF und des Rates auf Aussetzung des Verfahrens bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache C-883/24, Parlament/Rat (Erforderliche Mehrheit für die Benennung der Adressaten restriktiver Maßnahmen), nicht stattzugeben,

– der prozessleitenden Maßnahme vom 29. Januar 2026, mit der die Parteien aufgefordert wurden, ihre mündlichen Ausführungen auf die Frage einer etwaigen Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über die vorliegende Klage zu konzentrieren,

auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2026

folgendes